So langsam geht mir die Pumpe mit 1/1.000! Wenn das hier keine Rechtsbeugung sein soll, was in aller Welt ist denn dann eine Rechtsbeugung?? Im BGB § 839(1) heißt es eindeutig zur Haftung bei Amtspflichtverletzung: "Verletzt ein Beamter ... die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen." Hat er nun, oder hatter nicht? Das werde ich noch gesondert darlegen. Hier erstmal das Schreiben vom LG Konstanz, das mich sinnigerweise am Tag vor Silvester des alten Jahres noch ereilt hatte: |
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Soviel Arroganz kann und darf es eigentlich nicht geben. Herr Schatz führte nach Erhalt dieses Schreibens ein vertrauliches Telefonat mit Herrn Deppert-Kern, in dessen Verlauf der Richter unzweideutig erkennen ließ, daß er Zweifel an der Authentizität der von uns dargelegten Fakten habe, und er Herrn Schatz nahelegte, daß er nicht wisse, ob dieser nun Täter oder Opfer sei. Dieser Ausspruch hat uns lange nicht schlafen lassen, und mein Anwalt verfaßte folgendes - als vertraulich angedachtes - Schreiben an Richter Deppert-Kern. |