Leitsatz:„Ein Rechtsanwalt verstößt gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO), wenn er in einem Insolvenzverfahren zugleich ... einen Interessenten für die Übernahme von Teilen der Insolvenzmasse und einen Insolvenzgläubiger vertritt...” Ein Rattenschwanz von Paragraphen hängt auch noch dran. Und: „Ist der ... Vertreter des Schuldners zugleich insolvenzgläubiger, so ist er wegen schwerwiegender Interessenkollision von der Teilnahme an der Abstimmung über einen neuen Insolvenzverwalters ausgeschlossen...” Möge sich der schwarz berockte Herr mal hier sachkundig machen. Wir liefern ihm das auch gern en braille gestanzt, aber auch da wird ihm wohl jemand noch das Händchen führen müssen, oder?
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