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Urteil des LG Mainz vom 24.10.2006

Es genügt, die Seiten 13 – 16 der Urteilsbegründung zu lesen, um zu erkennen, dass meine Ausführungen hier an dieser Stelle seine Richtigkeit haben.

(Auszug:)
“Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass der das Kündigungsschreiben unterschreibende Prokurist keine alleinige Vollmacht hatte, sondern nur eine Gesamtvertretungsmacht... Demgemäß ist nach §180(1) BGB die Kündigungserklärung als einseitiges Rechtsgeschäft durch Vertreter ohne Vertretungsmacht unzulässig, ohne dass es auf eine Rüge des Erklärungsempfängers bezüglich der fehlenden Vollmacht ankommt...”



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