Dr. Reiner
Fuellmich – Senderstr.37 – 37077 Göttingen An das Gerichtsgasse
15 78462
Konstanz
In dem Rechtsstreit Netzel ./. HKM Wohn- u.a. - 5 O 236/03 D - wird für die Beklagte zu
5, die HMK Bausanierung GmbH beantragt: Die Klage abzuweisen. Begründung: Richtig
ist, dass die Beklagte zu 5 die vertragsgemäße Herstellung des Vertragsgegenstandes
schuldete. Auch
ihr war, insbesondere durch das Verhalten der Sparkasse Singen und dem Zeugen
Heinzelmann im besonderen, die Erfüllung dieser unstreitig begründeten Pflicht
unmöglich gemacht worden, ohne dass die Beklagte hieran ein Verschulden trifft. Hierbei
ist insbesondere zu beachten, dass es der Beklagten zu 5 mit einem Einsatz von
weiteren 80.000,00 DM möglich gewesen wäre, die streitgegenständliche Baustelle
fertig zu errichten. Das entsprechende Gutachten liegt dem Gericht vor Die
Beklagte zu 4 hat dies jedoch vereitelt indem Sie entgegen dem bindenden, von
allen Vorstandmitgliedern unterzeichneten Sanierungsbeschluß vom 22.08.2000 -
Kontokorrente nicht
einräumte -
Baugelder
zweckentfremdete -
Alle Konten dichtmachte Im
Einzelnen: 1. Für die HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH wurde das
Eigeninsolvenz-verfahren wegen (drohender) Zahlungsunfähigkeit eingeleitet.
Zugleich wurde eine übertragende Sanierung auf eine zu diesem Zweck gegründete
Gesellschaft, der Beklagten zu 5 vorgenommen. Diese Auffangvariante wurde in einer Vereinbarung
zwischen dem Insolvenzverwalter der HMK Sanierungsbau GmbH Penig als Gläubiger,
der Beklagten zu 5, der HMK Holding GmbH, den Privatpersonen Heribert Kempen
und der Klägerin sowie der HMK Wohn- und Gewerbebaugesellschaft mbH jeweils als
Schuldner am 11.05.2000 abgeschlossen
und unter anderem von der Sparkasse Singen im Zuge
einer Gläubigerver-sammlung vor dem Insolvenzgericht Chemnitz am 09.08.2000
zugestimmt.
Die Sparkasse Singen war durch ihren bevollmächtigten
Anwalt Andreas Schülke vertreten.
Sie hat auch dieser
übertragenden Sanierung zugestimmt.
Die Vereinbarung vom
11.05.2000 beinhaltete Zahlungspflichten, - einen Kaufpreis in Höhe von
243.600,00 DM (I.
§ 3 Ziff. 5) - einen Darlehensverpflichtung in Höhe
von 200.000,00 DM zu
8,5% p.a. Zins (II. § 1 u. § 2) - eine Begrenzung (Abkauf) des
Verlustausgleiches in Höhe
von 90.000,00 DM (III. § 2) - Forderungen gegen den Antragsteller
in Höhe von
25.000,00 DM (IV. § 3) - Forderungen gegen die HMK Wohn- und
Gewerbebau GmbH in
Höhe von 175.000,00 DM (IV. § 3) die in Raten zu zahlen waren.
Nachdem die Sparkasse Singen am 09.08.2000 der
übertragenden Sanierung zugestimmt hatte, die die oben genannten
Zahlungsverpflichtungen beinhaltete, verständigte sich der Ehemann der Klägerin
als Vertreter der HMK-Gruppe mit der Beklagten über die Verkaufsabwicklung des
Objektes Brauhausgasse 9 und des Bauvertrages der Stadt Lörrach.
Soweit auf Ziff. 5. der Zusammenfassung Bezug
genommen wird, hatte die Sparkasse diesen Punkt erfüllt. Was b) anbelangt, war
die Zusammenfassung schon nicht exakt. Unter Ziff. 1. wurde nicht nur von einer
Anzahlungsbürgschaft, sondern von einer Vertragserfüllungs-
sowie einer Anzahlungsbürgschaft den Betrag in Höhe von 700.000,00 DM
betreffend gesprochen:
Der Sparkasse Singen war der Kaufvertrag,
der den Erfordernissen der Makler- und Bauträgerverordnung
entsprach, bekannt, da ein Exemplar durch den Ehemann der Klägerin in
Anwesenheit des Herrn Böhme dem Mitarbeiter der SK Singen, Herrn Heinzelmann, übergeben
wurde. Beweis: Herr Böhme, Das Zug-um-Zug gegen Aushändigung der Bürgschaft Herr
Netzel zur Zahlung verpflichtet ist und diese Zahlung zunächst als Termingeld
"verpfändet" zugunsten der Beklagten angelegt wird, bedeutet nicht,
dass die Beklagte über dieses Baugeld willkürlich verfügen durfte. Es war
wiederum abgesprochen, dass je nach Fertigstellungsgrad entsprechend der
Makler- und Bauträgerverordnung zugunsten der HMK Bausanierungs GmbH die
Auszahlung erfolgt. Da aufgrund der Kalkulation ein Überschuss von Vornherein
errechen- und absehbar war, sollten 130.000,00 DM zur Bedienung der
Zinsrückstände erfolgen. Bedingung war das Herausreichen der Bürgschaft gegen
Zahlung des Gesamtbetrages auf ein Termingeldkonto. So ist im Übrigen auch das
Schreiben der Beklagten zu 5 (Anlage K 43, Verfahren 5 O 238/03 E) zum
Schriftsatz vom 09.08.2000 zu verstehen, nämlich dass das Einverständnis der
Zahlung von 100.000,00 DM im Zusammenhang einer Absprache stand, dass Herr
Netzel die von ihm gewünschte
Bürgschaft erhält. Beweis: Herr Netzel als Zeuge Die im Übrigen unter d) genehmigte Kreditlinienhöhe
von 100.000,00 DM wurde nicht eingeräumt, so dass von Vornherein für ein
Bauunternehmen mit einem Liquiditätsengpass zu rechnen war. Daraus resultiert, dass die Sparkasse Singen durch
"eigenfinanzierende Maßnahmen" die HMK Bausanierungs GmbH
unterstützen wollte, die angefangenen Baustellen (uE = unfertige Erzeugnisse)
fertigzustellen mit der Zielstellung (wirtschaftlicher Erfolg), Gewinne zu
erzielen. Da die Sparkasse Singen einseitig über Baugelder
verfügte und nicht einmal, wie vorgeschlagen und einstimmig durch den Vorstand
der Beklagten beschlossen, eine Kreditlinie in Höhe von 100.000,00 DM
ausreichte, war die HMK Bausanierungs GmbH und in deren Folge die Firmengruppe
zum Scheitern verurteilt. Letztlich durch die einseitige Kontoverfügung
der für die Baustelle Brauhausgasse 9
in Penig wurde die HMK Bausanierungs GmbH vermögenslos. Damit konnte die
Baustelle nicht mehr bedient werden, d.h. kein
Baumaterial gekauft, die Subunternehmer-
und Arbeitnehmergehälter nicht bezahlt und weitere Kosten nicht getragen werden. Beweis: Herr Böhme, bereits benannt, als Zeuge Die Konten wurden "geschlossen", die
Kreditlinie jedoch nicht gekündigt, obwohl der Beklagten bekannt war, dass die
Baustellen Brauhausgasse und Lörrach kurz vor dem Abschluss standen. Vor dem
"Abschluss" bedeutet, dass Schlussrechnung gelegt werden kann und der
gesamte Werklohn oder Kaufpreis fällig wird. Darauf haben die damaligen Prozeßbevollmächtigten der
HMK Bausanierungs GmbH unter anderem mit Schreiben vom 07.12.2000 Anlage B5 6
sowie Seite 3 drittletzter Satz:
Anlage B5 7
hingewiesen. Gegen eine Vereinbarung der Verwendung
von Kundengeldern für die vertragsgemäße
Zahlung von Zinsen sprechen weiter die Schreiben
- der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH vom 24.11.2000 Anlage
B5 8
letzter
Absatz in dem es heißt:
Sowie:
Der Inhalt der Besprechung des RA Dr. Neumann mit dem
Vertreter der Beklagten, Herrn Heinzelmann, vom
28.08.2001,geschrieben am 29.08.2001, insbesondere
Ziffer 3:
die nicht
unterzeichnet wurde und der letztlich mit Schreiben vom 24.11.2000 und
07.12.2000 sowie vorher mündlich widersprochen wurde
Die Darlegungen in all diesen Schreiben
sind eindeutig und nicht unsubstantiiert. Auch nicht der Inhalt der Schreiben
der RWT Anwaltskanzlei GmbH. 2. Gegen eine mündliche Vereinbarung der Verwendung der Kundengelder des Klägers
zwischen der Beklagten zu 4 und der Beklagen zu 5 spricht der rechtlich
relevante, chronologische Ablauf des Geschehens. 2.1. Der Insolvenzantrag der HMK Sanierungsbaugesellschaft
mbH wurde am 06.03.2000 gestellt. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Herr
Rechtsanwalt Mathern, Chemnitz am 08.03.2000 eingesetzt. Am 23.03.2000 sprach
der Insolvenzverwalter im Zuge der Prüfung einer möglichen Sanierungsfähigkeit
bei der Beklagten - hier Herrn Heinzelmann - vor. Einer übertragenden Sanierung stand die
Beklagte nicht ablehnend gegenüber. Bedingung war, dass die Zinsen der
HMK-Gruppe bis 31.12.2000 bezahlt
werden müssen. Die Beklagte erwog bis Ende 2000 zunächst eine
Tilgungsaussetzung, um danach weiter disponieren zu können.
2.2. Es war damals noch nicht zu überschauen, ob die
Gläubigerversammlung einer übertragenen Sanierung und einem Verzicht auf die
Durchgriffshaftung gegen die Muttergesellschaft HMK Holding GmbH nach § 302
AktG zu den zwischen dem Insolvenzverwalter Mathern, der Firmengruppe und den
Eheleuten Kempen besprochenen Bedingungen zustimmt. Eine Ablehnung der
Gläubigerversammlung hätte zugleich die Nichtsanierungsfähigkeit bedeutet. Dies
wußte die Beklagte zu 4 in ihrer federführenden Stellung der Gläubigerversammlung.
Noch weniger hatte der Insolvenzverwalter und der
Geschäftsführer der Beklagten zu 5 Einfluss, wann das Amtsgericht Chemnitz den
Termin der Gläubigerversammlung anberaumt. Bei dem Schreiben vom 18.03.2000 der HMK Holding GmbH
handelt es sich um eine Mitteilung des damaligen Sachstandes und der Absichten
im Zusammenhang mit der Firmenfortführung. Die Prognose war unverbindlich. Der
Beginn der Tätigkeit der Auffanggesellschaft war - wie oben schon dargelegt -
noch nicht bekannt. Deshalb konnte nur eine Absicht formuliert werden. 2.3. Der vorläufige Insolvenzverwalter Mathern ließ im
Gespräch vom 23.03.2000 keine Schuldübernahme oder Mitverpflichtung der HMK
Bausanierungs GmbH zu. Damals brachte er auch zum Ausdruck, dass er als
vorläufiger Verwalter eine derartige Entscheidung nicht treffen darf. Die
Genehmigung der Gläubigerversammlung war abzuwarten.
Am 23.03.2000 kam auch keine Vereinbarung zustande.
Das war unmöglich - wie oben schon dargelegt. Den Inhalt des stattgefundenen
Gespräches verstand der Ehemann der Klägerin als eine Möglichkeit der Fortführung. Eine endgültige Festlegung konnte
es nicht geben, da - das
Insolvenzverfahren der Insolvenzschuldnerin HMK Sa-
nierungsbau noch nicht eröffnet war. Es lag noch nicht einmal
ein Gutachten des Insolvenzverwalters vor - die
angefangenen Baustellen der Insolvenzschuldnerin noch
nicht auf die HMK-Gruppe (HMK Bausanierungsgesell- schaft
mbH) übertragen werden konnte, da der Beschluss der
Gläubigerversammlung fehlte. Die angestrebte Sanierung mittels
verprobter Liquiditätspläne basierte auf der Ver- wendung
dieser unfertigen Leistungen. Die Beklagte zu 4 hat letztlich aktiv an der
Möglichkeit einer Auffanglösung mitgewirkt. Sie wußte deshalb auch, dass eine
Verwendung der unfertigen Bauleistungen nicht vor der Übertragung erfolgen
konnte.
Zur übertragenen Sanierung kam es erst mit Beschluss
vom 08.09.2000, Anlage
B5 9
wobei noch die Rechtsmittelfrist abgewartet werden
mußte. Deswegen wurde auch am 30.06.2000 (Anlage B 13) nur
eine Absicht geäußert. So heißt es unter Ziff. 7., 3. Satz:
Die gesetzte Frist der Zahlung bis 31.07.2000 war
obsolet, da die Beklagte zu 5 noch nicht produzieren konnte, wie schon oben
dargelegt. 2.4. Nachdem die Gläubigerversammlung, obwohl noch nicht
rechtskräftig, einer übertragenen Sanierung zugestimmt hatte, zeigte die
Beklagte zu 5 mit Schreiben vom 09.08.2000 (Anlage B 14), dass sie 100.000,00
DM zur Bezahlung der rückständigen Zinsen zur Verfügung stellt. Zu diesem Zeitpunkt war weder einer Prozessbürgschaft
der Beklagten bei der Stadt Penig, noch beim Zeugen Netzel eine
Vertragserfüllungsbürgschaft hinterlegt. Die HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH trat an die
Beklagte zu 5 den Zahlungsanspruch des Kunden Netzel ab und die HMK Bausanierungsgesellschaft
mbH trat dem Herstellungsvertrag notariell bei. Zwischen der Wohn- und
Gewerbebau GmbH und der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH wurde ein Werkvertrag
geschlossen. Da die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH keine Mitverpflichtung der HMK-Gruppe zugunsten der Beklagten
übernehmen konnte, zeigte sie an, dass aus den Erlösen des BV Netzel 100.000,00
DM zur Bezahlung der rückständigen Zinsen zur Verfügung gestellt würden. Die 100.000,00 DM waren noch nicht auf dem
Firmenkonto gutgeschrieben. In diesem Schreiben wurde auch nicht dargelegt,
dass der Ehemann der Klägerin eine Verfügung eines solchen Betrages aus dem
Bauträgerkonto genehmigte. Es geht auch nicht daraus hervor, dass er eine
Umbuchung genehmigte. Fest stand lediglich, dass die Beklagte zu 5 keine
Mitverpflichtung mit der HMK-Gruppe eingehen konnte. Eine solche
Mitverpflichtung hätte bewirkt, dass die Beklagte zu 5 sofort zumindest
insolvenzgefährdet geworden wäre. Damit wäre die Auffanglösung sinnlos
geworden. Das wußte die Beklagte. Wegen der Bedingungen der Gläubigerversammlung
in Form der schwebend wirksamen Vereinbarung vom 11.05.2000
hätte der Insolvenzverwalter Mathern einer
solchen Verpflichtung zustimmen müssen. Immerhin waren durch die Vereinbarung
vom 11.05.2000 gegenüber dem Insolvenzverwalter einige Masseverbindlichkeiten
zu erfüllen und nicht die Gesellschaft von Vornherein sofort wieder
auszuhöhlen.
Im Übrigen hat die Beklagte nicht über 100.000,00 DM,
sondern über insgesamt 174.000,11 DM an Zinsen der HMK-Gruppe verfügt. Der Besuchsbericht vom 22.08.2000 stellt eine
Sanierungsvereinbarung dar. Diese wurde von der Beklagten zu 4 nicht
eingehalten! Sie erfüllte die Vereinbarung nicht vollständig. - Es
wurde keine Vertragserfüllungsbürgschaft sowie
Auszahlungsbürgschaft (wenn auch nur in Höhe von
520.000,00 DM) durch die Beklagte für Herrn Netzel
ausgestellt, Zug-um-Zug gegen Zahlung von 700.000,00 DM. - Nur dann, wenn die 700.000,00 DM durch
Herrn Netzel in
einer Summe gezahlt worden wären, sollten sämt-
liche rückständige Zinsen, Ratenrückstände bei den
Darlehen Marion Kempen und die das Kreditlimit in Höhe
von 50.000,00 DM übersteigende Überziehung von
35.000,00 DM auf dem Kontokorrentkonto des Herrn
Kempen privat ausgeglichen werden.
Die Beklagte hat die behauptete Vereinbarung vom
23.03.2000 damit selbst nicht
eingehalten. Eine solche Vereinbarung konnte sie auch nicht einhalten, denn es
gab sie nicht. 2.6. Auch der weitere Text der Sanierungsvereinbarung vom
22.08.2000 widerspricht der Behauptung der Beklagten, dass wegen der angeblich
am 23.03.2000 getroffenen Vereinbarung die einseitigen Verfügungen genehmigt
waren. Es wurde keine sofortige Rückführung der Zinsen
gefordert, sondern eine solche bis spätestens Ende 2000. In der Sanierungsvereinbarung auf Seite 2 unten vorletzter
Satz wurde ausgeführt:
Wenn erst verhandelt werden soll, kann nicht schon vorher eine
entsprechende Vereinbarung, wie behauptet, getroffen werden. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut der unter
Ziff. 3. der Niederschrift dargelegten
Ausführungen, dass nach Bezahlung der
rückständigen Zinsen die Beklagte die HMK-Gruppe selbstverständlich auch
weiter im Rahmen des ihr Möglichen bei der Sanierung unterstützen wird. Als
Voraussetzung wurde formuliert, dass auch die Rückführung der Überziehung in
der gesamten HMK-Gruppe geregelt ist
und der laufende Kapitaldienst erbracht werden kann. Weiter wurde dargelegt:
2.7. Die Darlegungen der Beklagten zu 4, was die
angebliche Berechtigung zur Umbuchung anbelangt, stützt sich auch auf das
Schreiben der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH vom 09.08.2000 (Anlage B 14).
Das der Inhalt dieses Schreibens der Sanierungsvereinbarung (Anlage K 36) widerspricht, wurde
bereits unter 2.5. dargelegt. Widerspricht eine spätere Vereinbarung dem Inhalt
einer vorherigen Genehmigung, führt die spätere Vereinbarung. Alles vorher
Abgesprochene ist nicht mehr verbindlich! Bestritten werden muss, dass die Beklagte zu 5
100.000,00 DM auftragsgemäß mit Zinsansprüchen verrechnet hat und 24.000,00 DM
auf das Konto der Holding Verwendung fand. Es wurden nachweislich 119.000,00 DM und 5.000,11 DM
umgebucht. Schon allein die Summen der angeblich genehmigten Umbuchungen des
gegnerischen Vortrages stimmen nicht mit den Kontoauszügen und den
tatsächlichen Umbuchungen überein. Wie sehr der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt
Mathern, von der Sanierungsmöglichkeit der HMK-Gruppe überzeugt war, zeigt
folgender Umstand: Aus den Masseforderungen der Insolvenzschuldnerin,
der HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH, gab der Insolvenzverwalter Mathern dem
Ehemann der Klägerin, Herrn Heribert Kempen, ein Bardarlehen über 200.00,00 DM.
Der Kunde Psczolla wurde durch den Insolvenzverwalter Mathern aufgefordert,
seine Verbindlichkeiten an der HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH in bar an
Herrn Kempen auszuzahlen, weil er befürchtete, dass ansonsten der Betrag bei
der Beklagten unter Umständen "verwertet" würde.
Der Insolvenzverwalter Mathern stellte dieses
Darlehen zur Verfügung, weil mit diesem Geld die dringenden Verpflichtungen der
HMK-Gruppe und das Stammkapital der Auffanggesellschaft HMK Bausanierungsgesellschaft
mbH einbezahlt werden sollte.
Auch die Buchung vom 16.11.2000 erfolgte nicht weisungsgerecht. Es gab keine
Weisung zum damaligen Zeitpunkt. Dazu wurde im Einzelnen schon vorgetragen. Aus dem Schreiben vom 15.11.2000 Anlage
B5 10
ist ebenfalls keine Weisung zu entnehmen. Die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH konnte über das
eingerichtete Bauträgerkonto nicht verfügen. Nur die Beklagte konnte darüber verfügen. Weder besaß die HMK
Bausanierungsgesellschaft mbH oder die im Bauträgervertrag angegebenen
Verfügungsberechtigten über eine Kontokarte, noch wurde die
BTX-Überweisungsmöglichkeit durch die Beklagte freigeschaltet.
Tatsächlich haben auch die Verfügungsberechtigten
Heribert Kempen, Volker Böhme und die Klägerin keine Überweisungsträger
ausgefüllt.
Das Schreiben vom 05.11.2000 war eine Mitteilung,
dass wieder Gelder von Herrn Netzel auf das Geschäftskonto der HMK
Bausanierungsgesellschaft mbH eingehen, damit die Beklagte die Separierung auf
das hierfür extra eröffnete Bauträgerkonto veranlassen konnte. Welchen anderen Grund sollte die Eröffnung eines
solchen Bauträgerkontos haben? Das Konto wurde ausdrücklich als
"Bauträgerkonto" bezeichnet. Beweis:
Kontoeröffnungsantrag, Anlage
B5 11
Die Beklagte zu 5 hatte nur ein Bauträgervorhaben zu
dieser Zeit. Die anderen Baustellen waren öffentliche Auftragsvorhaben, wofür
die Beklagte einen Zessionskredit ausgereicht hatte. Das bedeutet: Wurden
Rechnungen von öffentlichen Auftraggebern als geprüft anerkannt, genehmigte die
Beklagte für die Klägerin in dieser Höhe ein Darlehen.
Wie
schon vorgetragen, betraf das Bauträgerkonto nur das Bauvorhaben Netzel,
Brauhausgasse 9. Wegen einer angeblichen Verrechnung von 25.000,00 DM mit
Zinsen zu diesem Zeitpunkt gab es kein Gespräch des Herrn Kempen mit der Zeugin
Dr. Monika Lindner-Lehmann. Herr Kempen war damals im Krankenhaus und im Übrigen
widersprechen die unter 1. dargelegten Schreiben diesem Sachverhalt. Es wurde angekündigt, dass dann, wenn ein Konto Netzel/Kempen eingerichtet wird,
auch die Restzahlung in Höhe von ca. 69.000,00 DM durch den Zeugen Netzel auf
dieses Konto erfolgt. Das deshalb, damit die Beklagte nicht wieder ungenehmigt
verfügt. Der Zeuge Netzel wäre auch bereit gewesen, den Betrag - wie angegeben
- sofort zu zahlen unter der Voraussetzung, dass ein Konto Netzel/Kempen, über
das nur beide verfügungsberechtigt sind, eingerichtet wird.
Zudem besaß Herr Netzel von der HMK Bausanierungsgesellschaft
mbH eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 50.000,00 DM zur
Ver-tragserfüllung. 2.8. Die Bezugsfertigkeit sollte bis 31.12.2000
gewährleistet sein.
Der Fertigstellungstermin wäre auch eingehalten
worden, hätte die Beklagte nicht durch einseitige Verfügung zunächst versucht,
sich selbst zu befriedigen, obwohl eine Sanierungsvereinbarung geschlossen wurde. So hat das Elektro-, Heizungs- und Sanitärgewerk
Anfang Dezember die Arbeit eingestellt. Beweis:
Herr Volker Böhme, bereits benannt, als Zeuge Nach der verzögerten Lohnzahlung hatte sich
herumgesprochen, dass die Beklagte Liquiditätsprobleme haben könnte. Aufgrund
von Gerüchten und der Aussage des Bauherrn Netzel auf der Baustelle, er habe
bereits die dritte Baurate bezahlt, wurden die Mitarbeiter nervös. Fünf
Arbeitnehmer kündigten fristlos, weil die Lohnzahlungen im Oktober gar nicht
und auch nicht - wie vertraglich vereinbart - am 15.11.2000 bezahlt wurden. Die Beklagte zu 4
hat unstreitig die erste Baurate über 124.000,11 DM ganz vereinnahmt und
entschieden – weder von dieser, noch
von der zweiten Rate am
17.11.2000 -, endlich die längst überfälligen Löhne freizugeben. Dort sind
die Löhne mit ca. 120.000,00 DM wieder durchgestrichen worden, weil die
Beklagte zunächst sich selbst befriedigen wollte und damit die Sanierung der
HMK-Gruppe zerstörte.
Die Anlage B5
12 zeigt, wie die Beklagte selbstherrlich
über die Kundengelder Netzel verfügte.
Sie zeigt ferner, dass die genehmigte Kontoüberziehung und die Zessionskredite
der Auffanggesellschaft entgegen den Vorstandsbeschlüssen zurückgefahren
wurden, weil die Netzel-Kundengelder für zweckwidrige Zahlungen verwandt
wurden. So z.B. die Überweisungen an den Steuerberater Schmiedel und Herrn
Rechtsanwalt Dr. Althoff. Deutlich wird es schlicht und ergreifend durch die
Disponierung von 10.000,00 DM an den von der Beklagten ausgesuchten Gutachter
Dr. Schrode von der BMS AG. Die Beklagte disponiert 10.000,00 DM, obwohl es
noch gar kein Vertragsverhältnis zwischen der HMK-Gruppe und Dr. Schrode gab!
Die Beklagte zu 4 übernahm in fiskalischer Hinsicht
die faktische Ge-schäftsführung. Tatsächlich hätte die Beklagte zu 4 jedoch genügend
Liquidität gehabt. Die Beklagte zu 4 plante mit 1.800,00 DM/qm Sanierungskosten
bei 275 qm Wohn- und Nutzfläche für das Objekt Brauhausgasse 9. Das ergibt Herstellungskosten in Höhe von 495.000,00
DM bei einem tatsächlichen Preis von 700.000,00 DM, also einem Überschuss von
205.000,00 DM. Ein Gutachter bewertete die Herstellungskosten sogar nur auf
1.565,00 DM/qm.
Das hätte für die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH
einen noch größeren Gewinn bedeutet. Die BWA vom 31.12.2000 wies schon allein einen
Gewinn, obwohl die Leistungen nicht abgeschlossen waren, in Höhe von 197.000,00
DM für das Objekt Brauhausgasse 9 aus.
Das deshalb, weil das Objekt schon durch die HMK Sanierungsbaugesellschaft
mbH angefangen war. Zudem wäre noch genügend Liquidität vorhanden gewesen,
waren doch die in der Sanierungsvereinbarung ausgewiesenen 100.000,00 DM
Kontokorrentkredit ebenso wenig wie der Zessionskredit von der Beklagte zu 4
noch nicht ausgereicht worden. Der Verkaufspreis betrug 880.000,00 DM. Davon wurden
180.000,00 DM vereinbarter Schadenersatz wegen Nichterfüllung (fehlende Zufahrt)
am Vorvertrag Chemnitzerstraße 9 in Abzug gebracht. Verbleiben 700.000,00 DM zu
bezahlender Restkaufpreis.
491.000,00 DM
wurden am Objekt verbraucht, welche einen Gewinn auswiesen von 197.000,00 DM. hiervon hat die Beklagte zu 4 174.000,11 DM
vereinnahmt. Die Schluss-rechnung betrug ca. 69.000,00 DM. Dies Restarbeiten
wurden mit 80.000,00 DM netto gutachterlich beziffert. Bei Verrechnung der
Schlussrechnung (69.000,00 DM) unter Berücksichtigung der Restarbeiten
(80.000,00 DM) wäre ein Gewinn von ca. 305.000,00 DM übrig geblieben.
2.9. Insgesamt war die HMK-Gruppe überlebensfähig.
Gesamtgewinn
der HMK-Gruppe: 7.505.789,81 DM = 3.837.649,39 € Hinzuzurechnen ist noch das Objekt Schloßplatz 5
(Käufer Dr. Psczolla). Der Ehemann der Klägerin hatte mit dem Kunden Dr.
Psczolla für das Objekt Schloßplatz 5 in Penig, welches unmittelbar im
Anschluss nach der Baustelle Netzel erstellt werden sollte, nachfolgende
Vereinbarung getroffen:
Die
Herstellung inklusive der Vergütung betrug 3.480.000 DM netto. Der
vereinbarte Erlös der Baumaßnahme wäre 257.778 DM netto
gewesen, zuzüglich der von der ehemaligen HMK Sanierungsbaugesellschaft
mbH erbrachten und durch Vertrag vom 10.05.2000
durch die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH übernommenen
Leistungen. Diese beliefen sich auch nochmal auf ca.
180.000,00 DM. Also ein zu erwartender Gewinn von weiteren 437.778 DM
aus einer sog. Fremdbaustelle!
Das bedeutet, dass
allein diese Baustelle den Zins- und Kapitaldienst der HMK-Gruppe für fast
2 Jahre deckt hätte. Es war aber nicht nur diese Baustelle geplant,
sondern auch die in der obenstehenden Aufstellung. Die Chemnitzerstraße 9 - 11
spielte dabei keine Rolle mehr. Selbst etwaige Schadensersatzansprüche der HMK
Holding GmbH wurden nicht mit einbezogen (damals wären diese im Verhältnis zu dem
jetzt entstandenen Schaden zu gering gewesen). Als nächstes, nach Fertigstellung des BV
Brauhausgasse 9, wäre der Auftrag BV Psczolla und nach und nach, auf die Dauer
von 2,5 Jahren, der bestehende Auftragsbestand mit 3 - 4 Baustellen
gleichzeitig abgewickelt worden. In der Holding flossen die Unternehmensgewinne und
die Fördermittel von der Wohn- und Gewerbebaugesellschaft mbH aus den Sanierungsprojekten. Es wären alle kurzfristigen und fälligen
Bankverbindlichkeiten aufgelöst und in langfristige Hypotheken, mit
Fertigstellung des jeweiligen Objektes, durch die Vermietung von selbst
getragen worden. Steuern fielen keine an, weil Sonder-Afa´s in Höhe
von 8,5 Mio. noch vorhanden waren. 2.10. Die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH hat im letzten
Quartal 2000, weil eben erst im August 2000 die eigentliche Sanierung begann,
ca. 950.000,00 DM Umsatz incl. unfertige Leistungen erbracht.
Dieser Umsatz kam restlos durch die Schließung der
Konten zum Erliegen. Die in Rechnung gestellten letzten Abschlagsrechnungen der
Baustellen Dresden und Lörrach wurden nicht mehr bezahlt, weil die Arbeiter
fernblieben, denn Löhne konnten nun nicht mehr bezahlt werden. Dies machte zunächst einen Einnahmenverlust
einschließlich der Schlussrechnung Netzel von ca. 130.000,00 DM aus. Wird der Umsatz des letzten Quartals auf den Monat
umgelegt, so war der anfängliche Monatsumsatz ca. 320.000,00 DM. Dies bedeutet,
wenn der Gutachter Dr. Schrode im Februar 2001 feststellt, dass eine
Liquiditätslücke von ca. 300.000,00 DM vorliegen würde, dann ist diese auf die
Betriebsunterbrechung wegen der treuwidrigen Kontenschließung zurückzuführen. Beweis:
einzuholendes Sachverständigengutachten Der Gutachter Dr. Schrode ging in seinem Gutachten
von anderen Voraussetzungen aus: Herr Dr. Schrode nahm in seinem Gutachten an, dass alle Kontenüberziehungen der
HMK-Gruppe in Höhe von ca. 320.000,00 DM zurückgeführt werden mußten. Er
hatte die Sanierungsvereinbarung vom 22.08.2000 nicht beachtet. Dort heißt es
auf Seite 3 unter 3. unten und weiter auf Seite 4 oben:
Es sollte also gar keine sofortige Tilgung der
Überziehungen erfolgen, sondern es wäre lediglich eine Verzinsung der 320.000
DM und übliche Ratentilgung in Betracht gekommen. Wenn man Zins und Tilgung
selbst mit 10% in der Sanierungsphase ansetzt, würde dies eine jährliche Belastung von ca. 32.000 DM
ausmachen. Es hätte keine Liquiditätslücke gegeben, wenn der
Betrieb durch Stillstand nicht zum Erliegen gekommen wäre.
2.11. Mit Schreiben der Holding vom 28.12.2000
wurde gezwungenermaßen bestimmt, wie die bereits
verwendeten Zahlungen verbucht werden sollten. Hiermit wurde die HMK-Gruppe
einerseits zum Ausdruck bringen, dass sie sich an die Zusage, die Zinsen bis
Jahresende zu zahlen, hielt. Die Zinszahlungen sollten jedoch nicht vom Bauträgerkonto erfolgen. Das ergibt sich auch nicht aus diesem Schreiben vom
28.12.2000. Dieses Schreiben kann auch nicht als nachträgliche Genehmigung für
die unrechtmäßige Verfügung vom Bauträgerkonto
Endziffer 383 (selbst wenn es ein Geschäftskonto wäre) gewertet werden. Beweis:
Schreiben vom 28.12.2000, wie vor Die Beklagte zu 4 übte gegenüber der Holding-Gruppe
einen derartigen Druck aus und drohte mit der Kündigung und sofortigen
Fälligstellung des Kreditarrangements, so dass sie das Schreiben vom
28.12.2000 verfasste. Die zunächst mündlichen Drohungen wurden dann mit
Schreiben vom 21.12.2000, welches erst am 08.01.2001 zur Kenntnis genommen
wurde, realisiert. 3. Das alternative Verhalten der Beklagten zu 4 wäre
gewesen, entsprechend dem der Beklagten zu 4 vorgelegten Bauträgervertrages
alle Zahlungseingänge auf dem extra eingerichtete Bauträgerkonto anzusammeln,
wie abgesprochen davon die Baustelle zu bezahlen und nach Endabrechnung und
bezugsfertiger Herstellung des Objektes Brauhausgasse 9 gegebenenfalls unter
Verwendung der zugesagten 100.000,00 DM Kontokorrent dann die Zinsverbindlichkeiten
anzuweisen. Dass das möglich gewesen wäre, wurde schon oben dargelegt. Die
ursprüngliche schriftlich fixierte Summe
im Kreditbeschluss lautete nur auf 130.000,00 DM und nicht, wie
heute behauptet, 168.000,00 €! Die
130.000,00 DM fällige Zinsen zum 31.12.2000 wurden einstimmig vom
Kreditausschuss und Vorstand geprüft und genehmigt. Nicht umsonst trägt das
Kreditprotokoll 7 (!) Unterschriften!
3.1. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Hergangs
handelt es sich bei dem Bauträgerkonto um ein Treuhandkonto. Dabei ist
vollkommen unerheblich, ob es sich um ein Konto gemäß
§ 6 MaBV handelt oder
nicht. Wichtig ist, was zwischen dem Vertreter Beklagten zu 5 und der Beklagten
zu 4 abgesprochen wurde, welchen Zweck das Konto haben sollte. Zweck des Kontos
war die Separierung der Baugeldzahlungen für das Bauvorhaben Brauhausgasse 9
des Herrn Netzel und die Trennung von Zahlungseingängen und Verfügungen auf dem normalen Geschäftskonto. Weiterhin die
ausschließliche und vorrangige Verfügung der Einnahmen für das Bauvorhaben
Netzel zur Realisierung des Bauvorhabens. Der Beklagten war bekannt, dass es
sich ausschließlich um Gelder des Zeugen Netzel handelt, die grundbuchrechtlich
gesichert waren. Die Beklagte hätte es wie ein offenes Treuhandkonto behandeln
müssen, da nur sie den Zugriff hatte und den Sinn der Einrichtung dieses Kontos
kannte. Das Konto wurde auch ausdrücklich unstrittig als
"Bauträgerkonto" bezeichnet. Nicht nachzuvollziehen ist, dass Verfügungen seitens
der Beklagten vom Geschäftskonto der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH auf das
Bauträgerkonto vorgenommen wurden, ohne dass die Beklagte bevollmächtigt war.
Eine mündliche Bevollmächtigung reicht hierbei nicht aus, da die Beklagte wie
eine fremde Dritte handelte und insofern Inhaber einer Kontovollmacht hätte
sein müssen. Sie war allerdings kein Inhaber einer banktypischen
Kontovollmacht. Zudem hätte sich die Beklagte nach dem ersten
Schreiben vom November aber auch Anfang Dezember 2000 über eine
Bevollmächtigung durch den Ehemann der Klägerin und/oder den weiteren
Bevollmächtigten Herrn Böhme oder die Klägerin selbst vergewissern müssen.
Beide Schreiben haben darauf hingewiesen, dass die einseitigen Handlungen der
Beklagten nicht geduldet werden.
Sie haben eben ausdrücklich nicht
schriftlich die geübte Verfügungspraxis bestätigt. Dabei wird § 167 Abs. 2 BGB
nicht verkannt. Dennoch ist die schriftliche Kontovollmacht aus Beweisgründen,
auch zur internen Kontrolle, üblich. Eine solche liegt ja auch mit der
Eröffnung des Bauträgerkontos vor, jedoch nicht für die Beklagte. Auch eine Einziehungsermächtigung für die Beklagte
lag nicht vor, abgesehen davon, dass entsprechend der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für Sparkassen einer solchen auch fristgerecht widersprochen wurde. Einzugsermächtigungen werden schriftlich, nicht
mündlich erteilt. 3.2. Mit der Sanierungsvereinbarung war auch eine
Umfinanzierung vorgesehen (Ziffer 3.). Bedingung hierfür war selbstverständlich,
dass entsprechende Jahreabschlüsse und BWA´s vorgelegt werden. Später wurde die
Forderung gestellt, dass ein externer Unternehmensberater einen Liquiditätsstatus
erstellt. Zwischen dem Vertreter der Beklagten zu 4, Herrn
Heinzelmann, und dem Zeugen Schmiedel wurde etwa Mitte November 2000
vereinbart, dass alle Jahresabschlüsse sukzessive nach und nach fertiggestellt
werden. Die Beklagte forderte als erstes den Jahresabschluss für die insolvente
HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH, um die unfertigen Erzeugnisse bestätigt zu
erhalten. Der Steuerberater Schmiedel machte dies von der Vorauszahlung für die
Jahresabschlüsse und die notwendige Buchhaltung abhängig. Zudem sagte er zu,
dass der erste Jahresabschluss etwa Mitte Januar 2001 fertiggestellt werden
kann. Eine ganz konkrete Zeit, wie beispielsweise den 10.01.2001, wurde nicht
verneint und auch nicht durch die Beklagte gefordert. Das war schon allein
wegen der Weihnachtsfeiertage, dem Jahreswechsel und dem am Jahresende immer
bestehenden enormen Arbeitsausfall auch unmöglich. Der Zeuge Schmiedel brachte
dies gegenüber Herrn Heinzelmann im November 2000 auch zum Ausdruck.
Nach Zahlungseingang begann sein Büro mit der Erstellung
aller Jahresabschlüsse, die
letztendlich dann in der Zeit von Ende November 2000 bis Mitte März 2001
fertiggestellt wurden. Zuvor bedurfte es noch Besprechungen mit Herrn Böhme,
Frau Swirlbul und natürlich dem Geschäftsführer Herrn Heribert Kempen. Das war
der Beklagten bekannt. Der Jahresabschluss für die HMK-Sanierungsbaugesellschaft
mbH wurde der Beklagten am 20.01.2001 übergeben. In der Zeit von Mitte November 2000 bis 10.01.2001
fünf Jahresabschlüsse zu fertigen, ist auch für eine große Steuerberatungskanzlei
über den Jahreswechsel unmöglich. Die Frist auf den 10.01.2001 zu setzen, war in
Kenntnis der Sachlage willkürlich und entgegen der verbindlichen Absprache mit
dem Zeugen Schmiedel. Die Fristsetzung mit den gewollten Folgen für die HMK-Gruppe
sollte vom eigenen Versagen der nicht genehmigten Verfügung durch die Sparkasse
nur ablenken.
Einen Termin, wie mit Schreiben vom 21.12.2000
gefordert, auf den 10.01.2001 einzuhalten, war unmöglich. Das wußte die
Beklagte - wie schon oben dargelegt -. Dennoch setzte sie diese eine Frist. Das
Konto dann stillschweigend "einzufrieren", was im Übrigen nichts
anderes als eine Kündigung ohne sofortige Rückführung bedeutet, war treuwidrig.
Das insbesondere auch deshalb, da der Beklagten bekannt war, dass alle
angefangenen Bauleistungen das Bauvorhaben Netzel, Lörrach und Dresden
betreffend, nicht fertiggestellt und damit nicht endabgerechnet werden können.
In dieser Situation ohne Not, denn die Zinsen wurden zurückgeführt, zu handeln,
bedeutete den Exitus der gesamten Firmengruppe. In einer solchen Sanierungsphase so stumpf zu handeln
wie die Beklagte, widerspricht den allgemeinen Anforderungen an einen Bankenvertrag,
aber insbesondere einer Sanierungsvereinbarung. Die Beklagte verstieß gegen die
Grundsätze der Billigkeit, Fairness und Diskriminierungsfreiheit. Das finale Handeln der Beklagten ist
mitverantwortlich für das Notleiden und der Existenzvernichtung der HMK-Firmengruppe. 4. Die gewährte Bürgschaft Netzel, die der Zeuge Netzel
nicht annahm, stimmte dem Grunde nach nicht mit dem Inhalt der Sanierungsvereinbarung
überein. In der Sanierungsvereinbarung wurde von einer Vertragserfüllungs- und Anzahlungsbürgschaft, wenn auch nur in Höhe
von 520.000,00 DM, gesprochen. Sie stimmte auch nicht mit dem Bauträgervertrag
überein. Mit den eigenmächtigen Verfügungen über das Baugeld
handelte die Beklagte in Kenntnis der Folgen für den Zeugen Netzel wie auch der
HMK-Gruppe gerade gegen Ziff. 4.6. ff. des Bauträgervertrages Netzel (Anlage B
18). Beweis:
Herr Andreas Netzel, bereits benannt, als Zeuge Wegen der nicht gewährten Bürgschaft sollte und mußte
die Beklagte besonders verantwortungsvoll mit dem Baugeld Netzel, welches sie
selbst auf das Bauträgerkonto umbuchte, umgehen. Sie hatte es erkannt und
handelte selbständig danach. Das war auch der Sinn der eigenmächtigen
Umbuchungen vom Konto Endziffer 684 (Geschäftskonto) auf das Bauträgerkonto
Endziffer 383. Wenn sich die Beklagte auf eine angebliche
Vereinbarung vom 23.03.2000 beruft, so paßt dies auch nicht mit dem tatsächlich
damals bestehenden Tatsachen überein: Zu diesem Zeitpunkt bestand der Kaufvertrag zwischen
dem Kunden Netzel wegen des Objektes Chemnitzerstraße 9 - 11 noch. Dafür lagen
noch immer im Treuhandauftrag (!)
622 TDM von der finanzierenden
HypoVereinsbank des Herrn Netzel bei der Beklagten. Es war zu diesem Zeitpunkt seitens des Kunden Netzel
kein Rücktritt erklärt worden, geschweige denn eine Absprache über den Erwerb
des Gebäudes Brauhausgasse 9. Ein Bauträgerkonto mit der Endziffer 383 existierte damals
noch nicht. Folglich konnte auch keine Zustimmung zu Umbuchung
und einseitiger Verfügung erteilt worden sein. So wie die Beklagte allerdings tatsächlich gehandelt
hat, muss von einer Aushöhlung der Gesellschaft gesprochen werden. Die
Grundsätze der Existenzvernichtungshaftung sind ebenfalls anzuwenden. 4.1. Welchen Schutzzweck das GSB hat, ist hinlänglich
bekannt. Dass es gerade für den Sachverhalt Wohn- und Gewerbebau, Bausanierung,
Netzel, Sparkasse Singen-Radolfzell Anwendung findet, ergibt sich nicht nur aus
dem Gesetz, sondern der durchaus überschaubaren Rechtssprechung. Verstößt die
Beklagte zu 4 zu Ungunsten der Bausanierungsgesellschaft mbH als
Baugeldempfänger gegen das GSB und leidet - wie hier die HMK
Bausanierungsgesellschaft mbH, wie letztlich die gesamte Unternehmensgruppe -
wegen des Ergebnisabführungsvertrages unter diesem Verstoß, hat dies mittelbar
auch Auswirkungen auf die Klägerin. Ohne diesen Verstoß oder die Aushöhlung der
Gesellschaft würde die gesamte Unternehmensgruppe auch heute noch existieren. 4.2. Was die Organhaftung anbelangt, muss sich die
Beklagte zu 4 das Handeln ihres Mitarbeiters anrechnen lassen. Das trifft die
Beklagte um so mehr, da sie wußte, welche Funktion das Bauträgerkonto haben sollte
und trotz dieser Offensichtlichkeit einseitig verfügte. Im Übrigen ist auch eine Haftung der Mitarbeiter in
den AGB´s der Banken und Sparkassen zugunsten der Kunden geregelt.
- Rechtsanwalt
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