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DR. FUELLMICH & ASSOCIATES

RECHTSANWÄLTE

    attorney at law, California —

 

 

 

DR. REINER FUELLMICH
LL.M. (UCLA)
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37077 Göttingen

 

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Dr. Reiner Fuellmich – Senderstr.37 – 37077 Göttingen

An das
Landgericht Konstanz

Gerichtsgasse 15

78462 Konstanz

 

 

Ihr Zeichen:                                          Unser Zeichen:                                                      Datum

                                                               MSch/cw                                                                  20. Jan. 03

 

In dem Rechtsstreit

Netzel            ./.           HKM Wohn- u.a.

- 5 O 236/03 D -

 

wird für die Beklagte zu 5, die HMK Bausanierung GmbH beantragt:

Die Klage abzuweisen.

 

Begründung:

Richtig ist, dass die Beklagte zu 5 die vertragsgemäße Herstellung des Vertragsgegenstandes schuldete.

Auch ihr war, insbesondere durch das Verhalten der Sparkasse Singen und dem Zeugen Heinzelmann im besonderen, die Erfüllung dieser unstreitig begründeten Pflicht unmöglich gemacht worden, ohne dass die Beklagte hieran ein Verschulden trifft.

Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass es der Beklagten zu 5 mit einem Einsatz von weiteren 80.000,00 DM möglich gewesen wäre, die streitgegenständliche Baustelle fertig zu errichten. Das entsprechende Gutachten liegt dem Gericht vor

Die Beklagte zu 4 hat dies jedoch vereitelt indem Sie entgegen dem bindenden, von allen Vorstandmitgliedern unterzeichneten Sanierungsbeschluß vom 22.08.2000

-          Kontokorrente nicht einräumte

-          Baugelder zweckentfremdete

-          Alle Konten dichtmachte

Im Einzelnen:

1.

Für die HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH wurde das Eigeninsolvenz-verfahren wegen (drohender) Zahlungsunfähigkeit eingeleitet. Zugleich wurde eine übertragende Sanierung auf eine zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, der Beklagten zu 5 vorgenommen.

Diese Auffangvariante wurde in einer Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter der HMK Sanierungsbau GmbH Penig als Gläubiger, der Beklagten zu 5, der HMK Holding GmbH, den Privatpersonen Heribert Kempen und der Klägerin sowie der HMK Wohn- und Gewerbebaugesellschaft mbH jeweils als Schuldner am 11.05.2000 abgeschlossen

Beweis:

 Vereinbarung vom 11.05.2000 (19 Blatt),
 Anlage B5 1

 

und unter anderem von der Sparkasse Singen im Zuge einer Gläubigerver-sammlung vor dem Insolvenzgericht Chemnitz am 09.08.2000 zugestimmt.

Beweis:

 Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung im Insol-
 venzverfahren über das Vermögen der HMK Sanierungsbau-
 gesellschaft mbH vom 09.08.2000 (4 Blatt),

 Anlage B5 2

 

Die Sparkasse Singen war durch ihren bevollmächtigten Anwalt Andreas Schülke vertreten.

 

Beweis:

 Stimmrechtsvollmacht vom 11.07.2000

 Anlage BB 17

Sie hat auch dieser übertragenden Sanierung zugestimmt.

Beweis:

 Frau Müller aus der Anwaltskanzlei Pößl, Wille, Mathern,
 Kanzlerstraße 32, 09112 Chemnitz,

 als Zeugin


Die Vereinbarung vom 11.05.2000 beinhaltete Zahlungspflichten,

        - einen Kaufpreis in Höhe von 243.600,00 DM

          (I. § 3 Ziff. 5)

        - einen Darlehensverpflichtung in Höhe von 200.000,00 DM

          zu 8,5% p.a. Zins (II. § 1 u. § 2)

        - eine Begrenzung (Abkauf) des Verlustausgleiches in

          Höhe von 90.000,00 DM (III. § 2)

        - Forderungen gegen den Antragsteller in Höhe von

          25.000,00 DM (IV. § 3)

        - Forderungen gegen die HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH

          in Höhe von 175.000,00 DM (IV. § 3)

die in Raten zu zahlen waren.

Beweis:

 Vereinbarung vom 11.05.2000,

 wie vor als Anlage B5 3


Nachdem die Sparkasse Singen am 09.08.2000 der übertragenden Sanierung zugestimmt hatte, die die oben genannten Zahlungsverpflichtungen beinhaltete, verständigte sich der Ehemann der Klägerin als Vertreter der HMK-Gruppe mit der Beklagten über die Verkaufsabwicklung des Objektes Brauhausgasse 9 und des Bauvertrages der Stadt Lörrach.

Beweis:

 Besuchsbericht vom 22.08.2000,

 B5 3


Soweit auf Ziff. 5. der Zusammenfassung Bezug genommen wird, hatte die Sparkasse diesen Punkt erfüllt. Was b) anbelangt, war die Zusammenfassung schon nicht exakt. Unter Ziff. 1. wurde nicht nur von einer Anzahlungsbürgschaft, sondern von einer Vertragserfüllungs- sowie einer Anzahlungsbürgschaft den Betrag in Höhe von 700.000,00 DM betreffend gesprochen:

"Herr Netzel sei bereit, gegen Sicherung durch eine Vertragserfüllungs- sowie einer Anzahlungsbürgschaft den Betrag in Höhe von TDM 700 sofort auf ein Konto der HMK Bausanierungs GmbH zu bezahlen."
Dabei war es der Wille des Herrn Netzel, nicht 520.000,00 DM, sondern 527.000,00 DM besichert zu erhalten.

Beweis:

 Herr Andreas Netzel, Reißerweg 16, 93164 Laaber
 als Zeuge

 Protokoll über die öffentliche Sitzung des Landgerichtes,
 Chemnitz vom 04.08.2003, Az.: 2 O 1013/03

 Anlage B5 4


 

Der Sparkasse Singen war der Kaufvertrag, der den Erfordernissen der Makler- und Bauträgerverordnung entsprach, bekannt, da ein Exemplar durch den Ehemann der Klägerin in Anwesenheit des Herrn Böhme dem Mitarbeiter der SK Singen, Herrn Heinzelmann, übergeben wurde.

Beweis: Herr Böhme,

Das Zug-um-Zug gegen Aushändigung der Bürgschaft Herr Netzel zur Zahlung verpflichtet ist und diese Zahlung zunächst als Termingeld "verpfändet" zugunsten der Beklagten angelegt wird, bedeutet nicht, dass die Beklagte über dieses Baugeld willkürlich verfügen durfte. Es war wiederum abgesprochen, dass je nach Fertigstellungsgrad entsprechend der Makler- und Bauträgerverordnung zugunsten der HMK Bausanierungs GmbH die Auszahlung erfolgt. Da aufgrund der Kalkulation ein Überschuss von Vornherein errechen- und absehbar war, sollten 130.000,00 DM zur Bedienung der Zinsrückstände erfolgen. Bedingung war das Herausreichen der Bürgschaft gegen Zahlung des Gesamtbetrages auf ein Termingeldkonto. So ist im Übrigen auch das Schreiben der Beklagten zu 5 (Anlage K 43, Verfahren 5 O 238/03 E) zum Schriftsatz vom 09.08.2000 zu verstehen, nämlich dass das Einverständnis der Zahlung von 100.000,00 DM im Zusammenhang einer Absprache stand, dass Herr Netzel die von ihm gewünschte Bürgschaft erhält.

Beweis: Herr Netzel als Zeuge

Die im Übrigen unter d) genehmigte Kreditlinienhöhe von 100.000,00 DM wurde nicht eingeräumt, so dass von Vornherein für ein Bauunternehmen mit einem Liquiditätsengpass zu rechnen war.

Daraus resultiert, dass die Sparkasse Singen durch "eigenfinanzierende Maßnahmen" die HMK Bausanierungs GmbH unterstützen wollte, die angefangenen Baustellen (uE = unfertige Erzeugnisse) fertigzustellen mit der Zielstellung (wirtschaftlicher Erfolg), Gewinne zu erzielen.

Da die Sparkasse Singen einseitig über Baugelder verfügte und nicht einmal, wie vorgeschlagen und einstimmig durch den Vorstand der Beklagten beschlossen, eine Kreditlinie in Höhe von 100.000,00 DM ausreichte, war die HMK Bausanierungs GmbH und in deren Folge die Firmengruppe zum Scheitern verurteilt.

Letztlich durch die einseitige Kontoverfügung der für die Baustelle Brauhausgasse 9 in Penig wurde die HMK Bausanierungs GmbH vermögenslos. Damit konnte die Baustelle nicht mehr bedient werden, d.h. kein Baumaterial gekauft, die Subunternehmer- und Arbeitnehmergehälter nicht bezahlt und weitere Kosten nicht getragen werden.

Beweis: Herr Böhme, bereits benannt, als Zeuge

Die Konten wurden "geschlossen", die Kreditlinie jedoch nicht gekündigt, obwohl der Beklagten bekannt war, dass die Baustellen Brauhausgasse und Lörrach kurz vor dem Abschluss standen. Vor dem "Abschluss" bedeutet, dass Schlussrechnung gelegt werden kann und der gesamte Werklohn oder Kaufpreis fällig wird.

Darauf haben die damaligen Prozeßbevollmächtigten der HMK Bausanierungs GmbH unter anderem mit Schreiben vom 07.12.2000

Anlage B5 6

Wir legen Wert auf die Feststellung, dass es auch keinen  Umbuchungsauftrag zwischen o.g. Konto und dem Bauträgerkonto Nr. 36 34 383 gibt (hervorgehoben durch den Unterzeichnenden). Da wir unseren Mitarbeitern im Wort standen, dass die längst überfälligen Löhne/Gehälter unmittelbar nach Eingang der vorbezeichneten Rate auszahlen würden, haben wir fernmündlich interveniert, warum im BTX eine Überweisung von ca. 125 TDM nicht ausgeführt würde!"

sowie Seite 3 drittletzter Satz:

"Da wir in unserem Kunden Netzel einen Kunden haben, der jedes Zahlungsziel bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ausnützt, war die fehlende Liquidität für uns unerklärlich. Insbesondere deswegen, da wir vier Tage nicht wußten, wie denn nun die Buchungen tatsächlich von statten gegangen sind. Also können wir die Umbuchungen nicht nachvollziehen. Wir haben in unserem Schreiben vom 24.11.00 keine haltlosen Vorwürfe aufgestellt, sondern lediglich auf uns bis dahin vorliegende Kontounterlagen bezogen." Sowie mit Schreiben 23.03.2001

Anlage B5 7

hingewiesen.

Gegen eine Vereinbarung der Verwendung von Kundengeldern für die vertragsgemäße Zahlung von Zinsen sprechen weiter die Schreiben

       - der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH vom 24.11.2000

Anlage B5 8

letzter Absatz in dem es heißt:

"Es macht zur Zeit keine Freude, wenn wir um unsere eigenen Guthaben betteln müssen, da seitens der Sparkasse Rechnungen hin und her gehen, welche weder beauftragt, noch zweckerfüllennd sind (hervorgehoben durch den Unterzeichnenden). Da der Unterzeichner sich stationär im Hegau Klinikum Singen aufhält und nur begrenzt Möglichkeiten zur telefonischen Kontaktaufnahme hat, mußte dies auf dem Schriftwege erfolgen."

Sowie:

Der Inhalt der Besprechung des RA Dr. Neumann mit dem Vertreter der Beklagten, Herrn Heinzelmann, vom 28.08.2001,geschrieben am 29.08.2001, insbesondere Ziffer 3:

 Die Beklagte in Person des Herrn Heinzelmann forderte die nachträgliche Zustimmung zu den gerügten Umbuchungen.

Beweis:

 Herr Rechtsanwalt Dr. Philipp Neumann, bereits benannt
 als Zeuge

 sowie die Vereinbarung mit der Niederschrift vom 25.10.2000,


die nicht unterzeichnet wurde und der letztlich mit Schreiben vom 24.11.2000 und 07.12.2000 sowie vorher mündlich widersprochen wurde

Beweis:

 Zeugnis Böhme, Swirbul, Neuman Heinzelmann

 einschließlich das Schreiben der RWT Anwaltskanzlei GmbH
 vom 23.03.2001


Die Darlegungen in all diesen Schreiben sind eindeutig und nicht unsubstantiiert. Auch nicht der Inhalt der Schreiben der RWT Anwaltskanzlei GmbH.

2.

Gegen eine mündliche Vereinbarung der Verwendung der Kundengelder des Klägers zwischen der Beklagten zu 4 und der Beklagen zu 5 spricht der rechtlich relevante, chronologische Ablauf des Geschehens.

2.1.

Der Insolvenzantrag der HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH wurde am 06.03.2000 gestellt. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Mathern, Chemnitz am 08.03.2000 eingesetzt. Am 23.03.2000 sprach der Insolvenzverwalter im Zuge der Prüfung einer möglichen Sanierungsfähigkeit bei der Beklagten - hier Herrn Heinzelmann - vor.

Einer übertragenden Sanierung stand die Beklagte nicht ablehnend gegenüber. Bedingung war, dass die Zinsen der HMK-Gruppe bis 31.12.2000 bezahlt werden müssen. Die Beklagte erwog bis Ende 2000 zunächst eine Tilgungsaussetzung, um danach weiter disponieren zu können.

Beweis:

 Herr Rechtsanwalt Christoph Mathern, Kanzlerstraße 32
 09112 Chemnitz
 als Zeuge

 Herr Volker Böhme, bereits benannt,
 als Zeuge

 Frau Silke Swirlbul, bereits benannt,
 als Zeugin


2.2.

Es war damals noch nicht zu überschauen, ob die Gläubigerversammlung einer übertragenen Sanierung und einem Verzicht auf die Durchgriffshaftung gegen die Muttergesellschaft HMK Holding GmbH nach § 302 AktG zu den zwischen dem Insolvenzverwalter Mathern, der Firmengruppe und den Eheleuten Kempen besprochenen Bedingungen zustimmt. Eine Ablehnung der Gläubigerversammlung hätte zugleich die Nichtsanierungsfähigkeit bedeutet. Dies wußte die Beklagte zu 4 in ihrer federführenden Stellung der Gläubigerversammlung.

Beweis:

 Herr Rechtsanwalt Christoph Mathern, bereits benannt
 als Zeuge


Noch weniger hatte der Insolvenzverwalter und der Geschäftsführer der Beklagten zu 5 Einfluss, wann das Amtsgericht Chemnitz den Termin der Gläubigerversammlung anberaumt.

Bei dem Schreiben vom 18.03.2000 der HMK Holding GmbH handelt es sich um eine Mitteilung des damaligen Sachstandes und der Absichten im Zusammenhang mit der Firmenfortführung. Die Prognose war unverbindlich. Der Beginn der Tätigkeit der Auffanggesellschaft war - wie oben schon dargelegt - noch nicht bekannt. Deshalb konnte nur eine Absicht formuliert werden.

2.3.

Der vorläufige Insolvenzverwalter Mathern ließ im Gespräch vom 23.03.2000 keine Schuldübernahme oder Mitverpflichtung der HMK Bausanierungs GmbH zu. Damals brachte er auch zum Ausdruck, dass er als vorläufiger Verwalter eine derartige Entscheidung nicht treffen darf. Die Genehmigung der Gläubigerversammlung war abzuwarten.

Beweis:

 Herr Rechtsanwalt Christoph Mathern, bereits benannt
 als Zeuge


Am 23.03.2000 kam auch keine Vereinbarung zustande. Das war unmöglich - wie oben schon dargelegt. Den Inhalt des stattgefundenen Gespräches verstand der Ehemann der Klägerin als eine Möglichkeit der Fortführung. Eine endgültige Festlegung konnte es nicht geben, da

     - das Insolvenzverfahren der Insolvenzschuldnerin HMK Sa-

       nierungsbau noch nicht eröffnet war. Es lag noch nicht

       einmal ein Gutachten des Insolvenzverwalters vor

     - die angefangenen Baustellen der Insolvenzschuldnerin

       noch nicht auf die HMK-Gruppe (HMK Bausanierungsgesell-

       schaft mbH) übertragen werden konnte, da der Beschluss

       der Gläubigerversammlung fehlte. Die angestrebte Sanierung

       mittels verprobter Liquiditätspläne basierte auf der Ver-

       wendung dieser unfertigen Leistungen.

Die Beklagte zu 4 hat letztlich aktiv an der Möglichkeit einer Auffanglösung mitgewirkt. Sie wußte deshalb auch, dass eine Verwendung der unfertigen Bauleistungen nicht vor der Übertragung erfolgen konnte.

Beweis:

 Herr Rechtsanwalt Christoph Mathern, bereits benannt
 als Zeuge


Zur übertragenen Sanierung kam es erst mit Beschluss vom 08.09.2000,

Anlage B5 9

wobei noch die Rechtsmittelfrist abgewartet werden mußte.

Deswegen wurde auch am 30.06.2000 (Anlage B 13) nur eine Absicht geäußert. So heißt es unter Ziff. 7., 3. Satz:

"Dies könnte, so ihre Aussage, entweder durch Zahlungen oder aber regelmäßige Zahlungseingänge erfolgen.".

Die gesetzte Frist der Zahlung bis 31.07.2000 war obsolet, da die Beklagte zu 5 noch nicht produzieren konnte, wie schon oben dargelegt.

2.4.

Nachdem die Gläubigerversammlung, obwohl noch nicht rechtskräftig, einer übertragenen Sanierung zugestimmt hatte, zeigte die Beklagte zu 5 mit Schreiben vom 09.08.2000 (Anlage B 14), dass sie 100.000,00 DM zur Bezahlung der rückständigen Zinsen zur Verfügung stellt.

Zu diesem Zeitpunkt war weder einer Prozessbürgschaft der Beklagten bei der Stadt Penig, noch beim Zeugen Netzel eine Vertragserfüllungsbürgschaft hinterlegt.

Die HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH trat an die Beklagte zu 5 den Zahlungsanspruch des Kunden Netzel ab und die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH trat dem Herstellungsvertrag notariell bei. Zwischen der Wohn- und Gewerbebau GmbH und der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH wurde ein Werkvertrag geschlossen. Da die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH keine Mitverpflichtung der HMK-Gruppe zugunsten der Beklagten übernehmen konnte, zeigte sie an, dass aus den Erlösen des BV Netzel 100.000,00 DM zur Bezahlung der rückständigen Zinsen zur Verfügung gestellt würden.

Die 100.000,00 DM waren noch nicht auf dem Firmenkonto gutgeschrieben. In diesem Schreiben wurde auch nicht dargelegt, dass der Ehemann der Klägerin eine Verfügung eines solchen Betrages aus dem Bauträgerkonto genehmigte. Es geht auch nicht daraus hervor, dass er eine Umbuchung genehmigte.

Fest stand lediglich, dass die Beklagte zu 5 keine Mitverpflichtung mit der HMK-Gruppe eingehen konnte. Eine solche Mitverpflichtung hätte bewirkt, dass die Beklagte zu 5 sofort zumindest insolvenzgefährdet geworden wäre. Damit wäre die Auffanglösung sinnlos geworden. Das wußte die Beklagte. Wegen der Bedingungen der Gläubigerversammlung in Form der schwebend wirksamen Vereinbarung vom 11.05.2000 hätte der Insolvenzverwalter Mathern einer solchen Verpflichtung zustimmen müssen. Immerhin waren durch die Vereinbarung vom 11.05.2000 gegenüber dem Insolvenzverwalter einige Masseverbindlichkeiten zu erfüllen und nicht die Gesellschaft von Vornherein sofort wieder auszuhöhlen.

Beweis:

 Herr Rechtsanwalt Christoph Mathern, bereits benannt
 als Zeuge


Im Übrigen hat die Beklagte nicht über 100.000,00 DM, sondern über insgesamt 174.000,11 DM an Zinsen der HMK-Gruppe verfügt.

2.5.

Der Besuchsbericht vom 22.08.2000 stellt eine Sanierungsvereinbarung dar. Diese wurde von der Beklagten zu 4 nicht eingehalten! Sie erfüllte die Vereinbarung nicht vollständig.

        - Es wurde keine Vertragserfüllungsbürgschaft sowie

          Auszahlungsbürgschaft (wenn auch nur in Höhe von

          520.000,00 DM) durch die Beklagte für Herrn Netzel

         ausgestellt, Zug-um-Zug gegen Zahlung von 700.000,00 DM.


        - Nur dann, wenn die 700.000,00 DM durch Herrn Netzel

          in einer Summe gezahlt worden wären, sollten sämt-

          liche rückständige Zinsen, Ratenrückstände bei den

          Darlehen Marion Kempen und die das Kreditlimit in

          Höhe von 50.000,00 DM übersteigende Überziehung von

          35.000,00 DM auf dem Kontokorrentkonto des Herrn

          Kempen privat ausgeglichen werden.

"Ein Betrag in Höhe von TDM 130 wäre damit zunächst von uns abzuziehen."

Beweis:

 Besuchsbericht vom 22.08.00, liegt
 dem Gericht und den Parteien vor


Die Beklagte hat die behauptete Vereinbarung vom 23.03.2000 damit selbst nicht eingehalten. Eine solche Vereinbarung konnte sie auch nicht einhalten, denn es gab sie nicht.

2.6.

Auch der weitere Text der Sanierungsvereinbarung vom 22.08.2000 widerspricht der Behauptung der Beklagten, dass wegen der angeblich am 23.03.2000 getroffenen Vereinbarung die einseitigen Verfügungen genehmigt waren.

Es wurde keine sofortige Rückführung der Zinsen gefordert, sondern eine solche bis spätestens Ende 2000.

In der Sanierungsvereinbarung auf Seite 2 unten vorletzter Satz wurde ausgeführt:

"Nach sukzessiver Reduzierung der Anzahlungsbürgschaft je nach Baufortschritt werden wir mit Herrn Kempen über die Verwendung der freiwerdenden Guthabenbeträge verhandeln (Ziel: Deckung des laufenden Kapitaldienstes und Rückführung der Überziehungen)."

 

Wenn erst verhandelt werden soll, kann nicht schon vorher eine entsprechende Vereinbarung, wie behauptet, getroffen werden.

Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut der unter Ziff. 3. der Niederschrift dargelegten Ausführungen, dass nach Bezahlung der rückständigen Zinsen die Beklagte die HMK-Gruppe selbstverständlich auch weiter im Rahmen des ihr Möglichen bei der Sanierung unterstützen wird. Als Voraussetzung wurde formuliert, dass auch die Rückführung der Überziehung in der gesamten HMK-Gruppe geregelt ist und der laufende Kapitaldienst erbracht werden kann.

Weiter wurde dargelegt:

"Ohne hier bereits konkrete Einzelheiten und Zeiträume zu fixieren, wird folgendes ins Auge gefasst:"

Beweis:

 Besuchsbericht, wie vor


2.7.

Die Darlegungen der Beklagten zu 4, was die angebliche Berechtigung zur Umbuchung anbelangt, stützt sich auch auf das Schreiben der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH vom 09.08.2000 (Anlage B 14). Das der Inhalt dieses Schreibens der Sanierungsvereinbarung (Anlage K 36) widerspricht, wurde bereits unter 2.5. dargelegt. Widerspricht eine spätere Vereinbarung dem Inhalt einer vorherigen Genehmigung, führt die spätere Vereinbarung. Alles vorher Abgesprochene ist nicht mehr verbindlich!

Bestritten werden muss, dass die Beklagte zu 5 100.000,00 DM auftragsgemäß mit Zinsansprüchen verrechnet hat und 24.000,00 DM auf das Konto der Holding Verwendung fand.

Es wurden nachweislich 119.000,00 DM und 5.000,11 DM umgebucht. Schon allein die Summen der angeblich genehmigten Umbuchungen des gegnerischen Vortrages stimmen nicht mit den Kontoauszügen und den tatsächlichen Umbuchungen überein.

Wie sehr der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Mathern, von der Sanierungsmöglichkeit der HMK-Gruppe überzeugt war, zeigt folgender Umstand:

Aus den Masseforderungen der Insolvenzschuldnerin, der HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH, gab der Insolvenzverwalter Mathern dem Ehemann der Klägerin, Herrn Heribert Kempen, ein Bardarlehen über 200.00,00 DM. Der Kunde Psczolla wurde durch den Insolvenzverwalter Mathern aufgefordert, seine Verbindlichkeiten an der HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH in bar an Herrn Kempen auszuzahlen, weil er befürchtete, dass ansonsten der Betrag bei der Beklagten unter Umständen "verwertet" würde.

Beweis:

 Herr Rechtsanwalt Christoph Mathern, bereits benannt,
 als Zeuge


Der Insolvenzverwalter Mathern stellte dieses Darlehen zur Verfügung, weil mit diesem Geld die dringenden Verpflichtungen der HMK-Gruppe und das Stammkapital der Auffanggesellschaft HMK Bausanierungsgesellschaft mbH einbezahlt werden sollte.

Beweis:

 Vereinbarung vom 11.05.2000

 Herr Rechtsanwalt Christoph Mathern, bereits benannt,
 als Zeuge

 Herr Dr. Michael Psczolla,
 Büsinger Str. 1, 78262 Gailingen,
 als Zeuge


Auch die Buchung vom 16.11.2000 erfolgte nicht weisungsgerecht. Es gab keine Weisung zum damaligen Zeitpunkt. Dazu wurde im Einzelnen schon vorgetragen.

Aus dem Schreiben vom 15.11.2000

Anlage B5 10

ist ebenfalls keine Weisung zu entnehmen.

Die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH konnte über das eingerichtete Bauträgerkonto nicht verfügen. Nur die Beklagte konnte darüber verfügen. Weder besaß die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH oder die im Bauträgervertrag angegebenen Verfügungsberechtigten über eine Kontokarte, noch wurde die BTX-Überweisungsmöglichkeit durch die Beklagte freigeschaltet.

Beweis:

 Herr Volker Böhme, bereits benannt,
 als Zeuge

 Frau Silke Swirlbul, bereits benannt,
 als Zeugin


Tatsächlich haben auch die Verfügungsberechtigten Heribert Kempen, Volker Böhme und die Klägerin keine Überweisungsträger ausgefüllt.

Beweis:

 Herr Heribert Kempen, bereits benannt,
 als Zeuge

 Herr Volker Böhme, bereits benannt,
 als Zeuge


Das Schreiben vom 05.11.2000 war eine Mitteilung, dass wieder Gelder von Herrn Netzel auf das Geschäftskonto der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH eingehen, damit die Beklagte die Separierung auf das hierfür extra eröffnete Bauträgerkonto veranlassen konnte.

Welchen anderen Grund sollte die Eröffnung eines solchen Bauträgerkontos haben? Das Konto wurde ausdrücklich als "Bauträgerkonto" bezeichnet.

Beweis: Kontoeröffnungsantrag,

Anlage B5 11

Die Beklagte zu 5 hatte nur ein Bauträgervorhaben zu dieser Zeit. Die anderen Baustellen waren öffentliche Auftragsvorhaben, wofür die Beklagte einen Zessionskredit ausgereicht hatte. Das bedeutet: Wurden Rechnungen von öffentlichen Auftraggebern als geprüft anerkannt, genehmigte die Beklagte für die Klägerin in dieser Höhe ein Darlehen.

Beweis:

 Herr Volker Böhme, bereits benannt,
 als Zeuge

 Frau Silke Swirlbul, bereits benannt,
 als Zeugin

Schreiben der Beklagten vom 25.10.2000


 Wie schon vorgetragen, betraf das Bauträgerkonto nur das Bauvorhaben Netzel, Brauhausgasse 9. Wegen einer angeblichen Verrechnung von 25.000,00 DM mit Zinsen zu diesem Zeitpunkt gab es kein Gespräch des Herrn Kempen mit der Zeugin Dr. Monika Lindner-Lehmann.

Herr Kempen war damals im Krankenhaus und im Übrigen widersprechen die unter 1. dargelegten Schreiben diesem Sachverhalt.

Es wurde angekündigt, dass dann, wenn ein Konto Netzel/Kempen eingerichtet wird, auch die Restzahlung in Höhe von ca. 69.000,00 DM durch den Zeugen Netzel auf dieses Konto erfolgt. Das deshalb, damit die Beklagte nicht wieder ungenehmigt verfügt. Der Zeuge Netzel wäre auch bereit gewesen, den Betrag - wie angegeben - sofort zu zahlen unter der Voraussetzung, dass ein Konto Netzel/Kempen, über das nur beide verfügungsberechtigt sind, eingerichtet wird.

Beweis:

 Herr Andreas Netzel, bereits benannt,
 als Zeuge

 Herr Heribert Kempen, bereits benannt,
 als Zeuge

 Herr Volker Böhme, bereits benannt,
 als Zeuge

 Frau Silke Swirlbul, bereits benannt,
 als Zeugin


Zudem besaß Herr Netzel von der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 50.000,00 DM zur Ver-tragserfüllung.

2.8.

Die Bezugsfertigkeit sollte bis 31.12.2000 gewährleistet sein.

Beweis:

 Herr Andreas Netzel, bereits benannt, als Zeuge

 Vorlage des Bauträgervertrages im Bestreitensfall

 Herr Volker Böhme, bereits benannt, als Zeuge


Der Fertigstellungstermin wäre auch eingehalten worden, hätte die Beklagte nicht durch einseitige Verfügung zunächst versucht, sich selbst zu befriedigen, obwohl eine Sanierungsvereinbarung geschlossen wurde.

So hat das Elektro-, Heizungs- und Sanitärgewerk Anfang Dezember die Arbeit eingestellt.

Beweis: Herr Volker Böhme, bereits benannt, als Zeuge

Nach der verzögerten Lohnzahlung hatte sich herumgesprochen, dass die Beklagte Liquiditätsprobleme haben könnte. Aufgrund von Gerüchten und der Aussage des Bauherrn Netzel auf der Baustelle, er habe bereits die dritte Baurate bezahlt, wurden die Mitarbeiter nervös. Fünf Arbeitnehmer kündigten fristlos, weil die Lohnzahlungen im Oktober gar nicht und auch nicht - wie vertraglich vereinbart - am 15.11.2000 bezahlt wurden.

Die Beklagte zu 4 hat unstreitig die erste Baurate über 124.000,11 DM ganz vereinnahmt und entschieden – weder von dieser, noch von der zweiten Rate am 17.11.2000 -, endlich die längst überfälligen Löhne freizugeben. Dort sind die Löhne mit ca. 120.000,00 DM wieder durchgestrichen worden, weil die Beklagte zunächst sich selbst befriedigen wollte und damit die Sanierung der HMK-Gruppe zerstörte.

Beweis:

 Handschriftliche Aufzeichnung der Beklagten,
 Anlage B5 12


Die Anlage B5 12 zeigt, wie die Beklagte selbstherrlich über die Kundengelder Netzel verfügte. Sie zeigt ferner, dass die genehmigte Kontoüberziehung und die Zessionskredite der Auffanggesellschaft entgegen den Vorstandsbeschlüssen zurückgefahren wurden, weil die Netzel-Kundengelder für zweckwidrige Zahlungen verwandt wurden. So z.B. die Überweisungen an den Steuerberater Schmiedel und Herrn Rechtsanwalt Dr. Althoff.

Deutlich wird es schlicht und ergreifend durch die Disponierung von 10.000,00 DM an den von der Beklagten ausgesuchten Gutachter Dr. Schrode von der BMS AG. Die Beklagte disponiert 10.000,00 DM, obwohl es noch gar kein Vertragsverhältnis zwischen der HMK-Gruppe und Dr. Schrode gab!

Beweis:

 Schreiben der BMS AG vom 21.12.2000,
 Anlage B5 13


Die Beklagte zu 4 übernahm in fiskalischer Hinsicht die faktische Ge-schäftsführung.

Tatsächlich hätte die Beklagte zu 4 jedoch genügend Liquidität gehabt. Die Beklagte zu 4 plante mit 1.800,00 DM/qm Sanierungskosten bei 275 qm Wohn- und Nutzfläche für das Objekt Brauhausgasse 9.

Das ergibt Herstellungskosten in Höhe von 495.000,00 DM bei einem tatsächlichen Preis von 700.000,00 DM, also einem Überschuss von 205.000,00 DM. Ein Gutachter bewertete die Herstellungskosten sogar nur auf 1.565,00 DM/qm.

Beweis:

 Vorlage der Gutachten im Zwangsversteigerungsverfahren
 der HMK Immobilien in Penig im Bestreitensfalle


Das hätte für die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH einen noch größeren Gewinn bedeutet.

Die BWA vom 31.12.2000 wies schon allein einen Gewinn, obwohl die Leistungen nicht abgeschlossen waren, in Höhe von 197.000,00 DM für das Objekt Brauhausgasse 9 aus.

Beweis:

 BWA für das Objekt Brauhausgasse 9
 der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH

 Anlage B5 14


Das deshalb, weil das Objekt schon durch die HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH angefangen war. Zudem wäre noch genügend Liquidität vorhanden gewesen, waren doch die in der Sanierungsvereinbarung ausgewiesenen 100.000,00 DM Kontokorrentkredit ebenso wenig wie der Zessionskredit von der Beklagte zu 4 noch nicht ausgereicht worden.

Der Verkaufspreis betrug 880.000,00 DM. Davon wurden 180.000,00 DM vereinbarter Schadenersatz wegen Nichterfüllung (fehlende Zufahrt) am Vorvertrag Chemnitzerstraße 9 in Abzug gebracht. Verbleiben 700.000,00 DM zu bezahlender Restkaufpreis.

Beweis:

 Kaufvertrag nebst Herstellungsverpflichtung
 vom 21.07.2000


491.000,00 DM wurden am Objekt verbraucht, welche einen Gewinn auswiesen von 197.000,00 DM.

hiervon hat die Beklagte zu 4 174.000,11 DM vereinnahmt. Die Schluss-rechnung betrug ca. 69.000,00 DM. Dies Restarbeiten wurden mit 80.000,00 DM netto gutachterlich beziffert. Bei Verrechnung der Schlussrechnung (69.000,00 DM) unter Berücksichtigung der Restarbeiten (80.000,00 DM) wäre ein Gewinn von ca. 305.000,00 DM übrig geblieben.

Beweis:

 einzuholendes Sachverständigengutachten
 im Bestreitensfalle


2.9.

Insgesamt war die HMK-Gruppe überlebensfähig.

 

Bezeichnung des BV Gewinn HMK Bausanierung Gewinn der HMK Holding
Schloßplatz 1 208.040,85 DM   68.353,30 DM  
Schloßplatz 3 32.991,75 DM   (ist teilsan.) 239.969,60 DM  
Schloßplatz 9 168.353,30 DM   (H. Kempen)  
Mandelgasse 135.000,00 DM   162.000,00 DM  
Obergasse 15 348.982,15 DM   3.376.122,76 DM  
Doberlug-Kirchhain 135.000,00 DM   (M. Kempen)  
Brauhausgasse 9 190.000,00 DM   (lt. BWA) 180.000,00 DM  
Marktcenter 616.476,40 DM   (H. Kempen)  
Bebauung Horb 1.644.500,00 DM   (H. Kempen)  
Gewinne : 3.479.344,15 DM   4.026.445,66 DM  

 

Gesamtgewinn der HMK-Gruppe: 7.505.789,81 DM = 3.837.649,39 €

Hinzuzurechnen ist noch das Objekt Schloßplatz 5 (Käufer Dr. Psczolla).

Der Ehemann der Klägerin hatte mit dem Kunden Dr. Psczolla für das Objekt Schloßplatz 5 in Penig, welches unmittelbar im Anschluss nach der Baustelle Netzel erstellt werden sollte, nachfolgende Vereinbarung getroffen:

Gemäß DIN 276 hatte der freie Architekt Hannes Krummen, Burgstädt, welcher auch die Planung gemacht hatte, die Herstellungskosten für den Umbau/Sanierung im Anschluss errechnet.

Die Parteien einigten sich auf die vom Architekten Krummen errechneten Kosten und vereinbarten einen Zuschlag von 8% der Herstellungskosten.

Die Herstellung inklusive der Vergütung betrug 3.480.000 DM netto. Der vereinbarte Erlös der Baumaßnahme wäre 257.778 DM netto gewesen, zuzüglich der von der ehemaligen HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH erbrachten und durch Vertrag vom 10.05.2000 durch die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH übernommenen Leistungen. Diese beliefen sich auch nochmal auf ca. 180.000,00 DM. Also ein zu erwartender Gewinn von weiteren 437.778 DM aus einer sog. Fremdbaustelle!

 

Beweis:

 Vorlage der Bilanz der HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH
 im Bestreitensfall

 Herr Dr. Psczolla, bereits benannt, als Zeuge

 Herr Steuerberater Reinhard Schmiedel, bereits benannt,
 als Zeuge


Das bedeutet, dass allein diese Baustelle den Zins- und Kapitaldienst der HMK-Gruppe für fast 2 Jahre deckt hätte.

Es war aber nicht nur diese Baustelle geplant, sondern auch die in der obenstehenden Aufstellung. Die Chemnitzerstraße 9 - 11 spielte dabei keine Rolle mehr.

Selbst etwaige Schadensersatzansprüche der HMK Holding GmbH wurden nicht mit einbezogen (damals wären diese im Verhältnis zu dem jetzt entstandenen Schaden zu gering gewesen).

Als nächstes, nach Fertigstellung des BV Brauhausgasse 9, wäre der Auftrag BV Psczolla und nach und nach, auf die Dauer von 2,5 Jahren, der bestehende Auftragsbestand mit 3 - 4 Baustellen gleichzeitig abgewickelt worden.

In der Holding flossen die Unternehmensgewinne und die Fördermittel von der Wohn- und Gewerbebaugesellschaft mbH aus den Sanierungsprojekten.

Es wären alle kurzfristigen und fälligen Bankverbindlichkeiten aufgelöst und in langfristige Hypotheken, mit Fertigstellung des jeweiligen Objektes, durch die Vermietung von selbst getragen worden.

Steuern fielen keine an, weil Sonder-Afa´s in Höhe von 8,5 Mio. noch vorhanden waren.

2.10.

Die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH hat im letzten Quartal 2000, weil eben erst im August 2000 die eigentliche Sanierung begann, ca. 950.000,00 DM Umsatz incl. unfertige Leistungen erbracht.

Beweis:

 BWA 12/00 der HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH
 Anlage K 54

 Herr Steuerberater Reinhard Schmiedel, bereits benannt
 als Zeuge


Dieser Umsatz kam restlos durch die Schließung der Konten zum Erliegen. Die in Rechnung gestellten letzten Abschlagsrechnungen der Baustellen Dresden und Lörrach wurden nicht mehr bezahlt, weil die Arbeiter fernblieben, denn Löhne konnten nun nicht mehr bezahlt werden.

Dies machte zunächst einen Einnahmenverlust einschließlich der Schlussrechnung Netzel von ca. 130.000,00 DM aus.

Wird der Umsatz des letzten Quartals auf den Monat umgelegt, so war der anfängliche Monatsumsatz ca. 320.000,00 DM. Dies bedeutet, wenn der Gutachter Dr. Schrode im Februar 2001 feststellt, dass eine Liquiditätslücke von ca. 300.000,00 DM vorliegen würde, dann ist diese auf die Betriebsunterbrechung wegen der treuwidrigen Kontenschließung zurückzuführen.

Beweis: einzuholendes Sachverständigengutachten

Der Gutachter Dr. Schrode ging in seinem Gutachten von anderen Voraussetzungen aus:

Herr Dr. Schrode nahm in seinem Gutachten an, dass alle Kontenüberziehungen der HMK-Gruppe in Höhe von ca. 320.000,00 DM zurückgeführt werden mußten. Er hatte die Sanierungsvereinbarung vom 22.08.2000 nicht beachtet. Dort heißt es auf Seite 3 unter 3. unten und weiter auf Seite 4 oben:

"........ Die nach Bezahlung der rückständigen Zinsen und Ratenrückstände (130 TDM Zinsen incl. 35 TDM Überziehung Anm. des Unterzeichners) verbleibenden geschätzten Überziehungen in Höhe von rund 320.000 DM werden zusammengefaßt und umfinanziert in ein langfristiges Darlehen, bei welchem die HMK Holding GmbH Darlehensnehmer sein wird. Dieses Darlehen wird von unserem Hause zur Verfügung gestellt.............".

Es sollte also gar keine sofortige Tilgung der Überziehungen erfolgen, sondern es wäre lediglich eine Verzinsung der 320.000 DM und übliche Ratentilgung in Betracht gekommen. Wenn man Zins und Tilgung selbst mit 10% in der Sanierungsphase ansetzt, würde dies eine jährliche Belastung von ca. 32.000 DM ausmachen.

Es hätte keine Liquiditätslücke gegeben, wenn der Betrieb durch Stillstand nicht zum Erliegen gekommen wäre.

Beweis:

 Herr Dr. Schrode, zu laden über die BMS AG
 Unternehmensberatung, Benzstraße 25, 71083 Herrenberg,
 als Zeuge

 Herr Volker Böhme, bereits benannt, als Zeuge

 Vorlage aller Jahresabschlüsse der Firmengruppe im Be-
 streitensfalle

 Herr Steuerberater Reinhard Schmiedel, bereits benannt
 als Zeuge

 einzuholendes Sachverständigengutachten


2.11.

Mit Schreiben der Holding vom 28.12.2000

Beweis:

 Schreiben der HMK Holding GmbH vom 28.12.2000,
 Anlage K 47 - Schriftsatz Singen-Radolfzell ./. Kempen,
 Heribert, Az: 5 O 238/03 E


wurde gezwungenermaßen bestimmt, wie die bereits verwendeten Zahlungen verbucht werden sollten. Hiermit wurde die HMK-Gruppe einerseits zum Ausdruck bringen, dass sie sich an die Zusage, die Zinsen bis Jahresende zu zahlen, hielt. Die Zinszahlungen sollten jedoch nicht vom Bauträgerkonto erfolgen.

Das ergibt sich auch nicht aus diesem Schreiben vom 28.12.2000. Dieses Schreiben kann auch nicht als nachträgliche Genehmigung für die unrechtmäßige Verfügung vom Bauträgerkonto Endziffer 383 (selbst wenn es ein Geschäftskonto wäre) gewertet werden.

Beweis: Schreiben vom 28.12.2000, wie vor

Die Beklagte zu 4 übte gegenüber der Holding-Gruppe einen derartigen Druck aus und drohte mit der Kündigung und sofortigen Fälligstellung des Kreditarrangements, so dass sie das Schreiben vom 28.12.2000 verfasste. Die zunächst mündlichen Drohungen wurden dann mit Schreiben vom 21.12.2000, welches erst am 08.01.2001 zur Kenntnis genommen wurde, realisiert.

3.

Das alternative Verhalten der Beklagten zu 4 wäre gewesen, entsprechend dem der Beklagten zu 4 vorgelegten Bauträgervertrages alle Zahlungseingänge auf dem extra eingerichtete Bauträgerkonto anzusammeln, wie abgesprochen davon die Baustelle zu bezahlen und nach Endabrechnung und bezugsfertiger Herstellung des Objektes Brauhausgasse 9 gegebenenfalls unter Verwendung der zugesagten 100.000,00 DM Kontokorrent dann die Zinsverbindlichkeiten anzuweisen. Dass das möglich gewesen wäre, wurde schon oben dargelegt. Die ursprüngliche schriftlich fixierte Summe im Kreditbeschluss lautete nur auf 130.000,00 DM und nicht, wie heute behauptet, 168.000,00 €!

Die 130.000,00 DM fällige Zinsen zum 31.12.2000 wurden einstimmig vom Kreditausschuss und Vorstand geprüft und genehmigt. Nicht umsonst trägt das Kreditprotokoll 7 (!) Unterschriften!

 

Beweis:

 Sanierungsbeschluss vom 22.08.2000, liegt
 wie vor als Anlage K 36


3.1.

Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Hergangs handelt es sich bei dem Bauträgerkonto um ein Treuhandkonto. Dabei ist vollkommen unerheblich, ob es sich um ein Konto gemäß § 6 MaBV handelt oder nicht. Wichtig ist, was zwischen dem Vertreter Beklagten zu 5 und der Beklagten zu 4 abgesprochen wurde, welchen Zweck das Konto haben sollte. Zweck des Kontos war die Separierung der Baugeldzahlungen für das Bauvorhaben Brauhausgasse 9 des Herrn Netzel und die Trennung von Zahlungseingängen und Verfügungen auf dem normalen Geschäftskonto. Weiterhin die ausschließliche und vorrangige Verfügung der Einnahmen für das Bauvorhaben Netzel zur Realisierung des Bauvorhabens. Der Beklagten war bekannt, dass es sich ausschließlich um Gelder des Zeugen Netzel handelt, die grundbuchrechtlich gesichert waren. Die Beklagte hätte es wie ein offenes Treuhandkonto behandeln müssen, da nur sie den Zugriff hatte und den Sinn der Einrichtung dieses Kontos kannte.

Das Konto wurde auch ausdrücklich unstrittig als "Bauträgerkonto" bezeichnet.

Nicht nachzuvollziehen ist, dass Verfügungen seitens der Beklagten vom Geschäftskonto der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH auf das Bauträgerkonto vorgenommen wurden, ohne dass die Beklagte bevollmächtigt war. Eine mündliche Bevollmächtigung reicht hierbei nicht aus, da die Beklagte wie eine fremde Dritte handelte und insofern Inhaber einer Kontovollmacht hätte sein müssen. Sie war allerdings kein Inhaber einer banktypischen Kontovollmacht.

Zudem hätte sich die Beklagte nach dem ersten Schreiben vom November aber auch Anfang Dezember 2000 über eine Bevollmächtigung durch den Ehemann der Klägerin und/oder den weiteren Bevollmächtigten Herrn Böhme oder die Klägerin selbst vergewissern müssen. Beide Schreiben haben darauf hingewiesen, dass die einseitigen Handlungen der Beklagten nicht geduldet werden. Sie haben eben ausdrücklich nicht schriftlich die geübte Verfügungspraxis bestätigt. Dabei wird § 167 Abs. 2 BGB nicht verkannt. Dennoch ist die schriftliche Kontovollmacht aus Beweisgründen, auch zur internen Kontrolle, üblich. Eine solche liegt ja auch mit der Eröffnung des Bauträgerkontos vor, jedoch nicht für die Beklagte.

Auch eine Einziehungsermächtigung für die Beklagte lag nicht vor, abgesehen davon, dass entsprechend der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sparkassen einer solchen auch fristgerecht widersprochen wurde.

Einzugsermächtigungen werden schriftlich, nicht mündlich erteilt.

 

3.2.

Mit der Sanierungsvereinbarung war auch eine Umfinanzierung vorgesehen (Ziffer 3.). Bedingung hierfür war selbstverständlich, dass entsprechende Jahreabschlüsse und BWA´s vorgelegt werden. Später wurde die Forderung gestellt, dass ein externer Unternehmensberater einen Liquiditätsstatus erstellt.

Zwischen dem Vertreter der Beklagten zu 4, Herrn Heinzelmann, und dem Zeugen Schmiedel wurde etwa Mitte November 2000 vereinbart, dass alle Jahresabschlüsse sukzessive nach und nach fertiggestellt werden. Die Beklagte forderte als erstes den Jahresabschluss für die insolvente HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH, um die unfertigen Erzeugnisse bestätigt zu erhalten.

Der Steuerberater Schmiedel machte dies von der Vorauszahlung für die Jahresabschlüsse und die notwendige Buchhaltung abhängig. Zudem sagte er zu, dass der erste Jahresabschluss etwa Mitte Januar 2001 fertiggestellt werden kann. Eine ganz konkrete Zeit, wie beispielsweise den 10.01.2001, wurde nicht verneint und auch nicht durch die Beklagte gefordert. Das war schon allein wegen der Weihnachtsfeiertage, dem Jahreswechsel und dem am Jahresende immer bestehenden enormen Arbeitsausfall auch unmöglich. Der Zeuge Schmiedel brachte dies gegenüber Herrn Heinzelmann im November 2000 auch zum Ausdruck.

Beweis:

 Herr Steuerberater Reinhard Schmiedel, bereits benannt
 als Zeuge


Nach Zahlungseingang begann sein Büro mit der Erstellung aller Jahresabschlüsse, die letztendlich dann in der Zeit von Ende November 2000 bis Mitte März 2001 fertiggestellt wurden. Zuvor bedurfte es noch Besprechungen mit Herrn Böhme, Frau Swirlbul und natürlich dem Geschäftsführer Herrn Heribert Kempen. Das war der Beklagten bekannt. Der Jahresabschluss für die HMK-Sanierungsbaugesellschaft mbH wurde der Beklagten am 20.01.2001 übergeben.

In der Zeit von Mitte November 2000 bis 10.01.2001 fünf Jahresabschlüsse zu fertigen, ist auch für eine große Steuerberatungskanzlei über den Jahreswechsel unmöglich.

Die Frist auf den 10.01.2001 zu setzen, war in Kenntnis der Sachlage willkürlich und entgegen der verbindlichen Absprache mit dem Zeugen Schmiedel. Die Fristsetzung mit den gewollten Folgen für die HMK-Gruppe sollte vom eigenen Versagen der nicht genehmigten Verfügung durch die Sparkasse nur ablenken.

Beweis:

 Herr Steuerberater Reinhard Schmiedel, bereits benannt
 als Zeuge


Einen Termin, wie mit Schreiben vom 21.12.2000 gefordert, auf den 10.01.2001 einzuhalten, war unmöglich. Das wußte die Beklagte - wie schon oben dargelegt -. Dennoch setzte sie diese eine Frist. Das Konto dann stillschweigend "einzufrieren", was im Übrigen nichts anderes als eine Kündigung ohne sofortige Rückführung bedeutet, war treuwidrig. Das insbesondere auch deshalb, da der Beklagten bekannt war, dass alle angefangenen Bauleistungen das Bauvorhaben Netzel, Lörrach und Dresden betreffend, nicht fertiggestellt und damit nicht endabgerechnet werden können. In dieser Situation ohne Not, denn die Zinsen wurden zurückgeführt, zu handeln, bedeutete den Exitus der gesamten Firmengruppe.

In einer solchen Sanierungsphase so stumpf zu handeln wie die Beklagte, widerspricht den allgemeinen Anforderungen an einen Bankenvertrag, aber insbesondere einer Sanierungsvereinbarung. Die Beklagte verstieß gegen die Grundsätze der Billigkeit, Fairness und Diskriminierungsfreiheit.

Das finale Handeln der Beklagten ist mitverantwortlich für das Notleiden und der Existenzvernichtung der HMK-Firmengruppe.

4.

Die gewährte Bürgschaft Netzel, die der Zeuge Netzel nicht annahm, stimmte dem Grunde nach nicht mit dem Inhalt der Sanierungsvereinbarung überein. In der Sanierungsvereinbarung wurde von einer Vertragserfüllungs- und Anzahlungsbürgschaft, wenn auch nur in Höhe von 520.000,00 DM, gesprochen.

Sie stimmte auch nicht mit dem Bauträgervertrag überein.

Mit den eigenmächtigen Verfügungen über das Baugeld handelte die Beklagte in Kenntnis der Folgen für den Zeugen Netzel wie auch der HMK-Gruppe gerade gegen Ziff. 4.6. ff. des Bauträgervertrages Netzel (Anlage B 18).

 

Beweis: Herr Andreas Netzel, bereits benannt, als Zeuge

Wegen der nicht gewährten Bürgschaft sollte und mußte die Beklagte besonders verantwortungsvoll mit dem Baugeld Netzel, welches sie selbst auf das Bauträgerkonto umbuchte, umgehen. Sie hatte es erkannt und handelte selbständig danach. Das war auch der Sinn der eigenmächtigen Umbuchungen vom Konto Endziffer 684 (Geschäftskonto) auf das Bauträgerkonto Endziffer 383.

Wenn sich die Beklagte auf eine angebliche Vereinbarung vom 23.03.2000 beruft, so paßt dies auch nicht mit dem tatsächlich damals bestehenden Tatsachen überein:

Zu diesem Zeitpunkt bestand der Kaufvertrag zwischen dem Kunden Netzel wegen des Objektes Chemnitzerstraße 9 - 11 noch. Dafür lagen noch immer im Treuhandauftrag (!) 622 TDM von der finanzierenden HypoVereinsbank des Herrn Netzel bei der Beklagten.

Es war zu diesem Zeitpunkt seitens des Kunden Netzel kein Rücktritt erklärt worden, geschweige denn eine Absprache über den Erwerb des Gebäudes Brauhausgasse 9.

Ein Bauträgerkonto mit der Endziffer 383 existierte damals noch nicht.

Folglich konnte auch keine Zustimmung zu Umbuchung und einseitiger Verfügung erteilt worden sein.

So wie die Beklagte allerdings tatsächlich gehandelt hat, muss von einer Aushöhlung der Gesellschaft gesprochen werden. Die Grundsätze der Existenzvernichtungshaftung sind ebenfalls anzuwenden.

4.1.

Welchen Schutzzweck das GSB hat, ist hinlänglich bekannt. Dass es gerade für den Sachverhalt Wohn- und Gewerbebau, Bausanierung, Netzel, Sparkasse Singen-Radolfzell Anwendung findet, ergibt sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern der durchaus überschaubaren Rechtssprechung. Verstößt die Beklagte zu 4 zu Ungunsten der Bausanierungsgesellschaft mbH als Baugeldempfänger gegen das GSB und leidet - wie hier die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH, wie letztlich die gesamte Unternehmensgruppe - wegen des Ergebnisabführungsvertrages unter diesem Verstoß, hat dies mittelbar auch Auswirkungen auf die Klägerin. Ohne diesen Verstoß oder die Aushöhlung der Gesellschaft würde die gesamte Unternehmensgruppe auch heute noch existieren.

4.2.

Was die Organhaftung anbelangt, muss sich die Beklagte zu 4 das Handeln ihres Mitarbeiters anrechnen lassen. Das trifft die Beklagte um so mehr, da sie wußte, welche Funktion das Bauträgerkonto haben sollte und trotz dieser Offensichtlichkeit einseitig verfügte.

Im Übrigen ist auch eine Haftung der Mitarbeiter in den AGB´s der Banken und Sparkassen zugunsten der Kunden geregelt.

 

gezeichnet: Schatz, Rechtsanwalt
   Schatz

- Rechtsanwalt -


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