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Hinweispflicht der Gerichte

 

Da mit der "Reform" der ZPO das Gericht eine Hinweispflicht hat, besteht selbstverständlich die Beklagte zunächst auf einen entsprechenden Hinweis.

Kein Sachverhalt darf als unschlüssig oder unsubstantiiert behandelt werden, bevor das Gericht auf vollständige Erklärung hingewirkt hat. Hierüber hat das OLG Köln schon 1974, also noch zu Zeiten der alten ZPO, entschieden (OLG Köln, OLGZ 1974, 478). Die Anberaumung eines Verkündungstermines unmittelbar nach einem richterlichen Hinweis führt zwangsläufig zu einer verfahrenswidrigen Überraschungs-entscheidung (BGH NJW - RR 1997, 441).

Die Beklagte darf davon ausgehen, dass ihr nach einem Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf einen richterlichen Gesichtspunkt auch Gelegenheit gegeben wird, ihr Vorbringen zu ergänzen (OLG Köln NJW-RR 1995, 890).

Auch auf offensichtlich unrichtige Rechtsansichten einer Partei, die dazu führen, dass sie ihren Tatsachenvortrag beschränkt, muss zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung hingewiesen werden (OLG Düsseldorf, DRiZ 1974, 327). Selbst wenn eine Partei einen Vortrag ergänzt und das Gericht ihn immer noch nicht für genügend präzisiert hält, muss es erneut darauf hinweisen (OLG München, NJW -RR 1997, 1425).

Da die Zuständigkeiten für die Hinweispflicht im Gesetz eindeutig festgelegt sind, sind Hinweise des Prozessgegners als "Ersatz" untauglich. Die alte Reichsgerichtsrechtssprechung, auch übernommen durch den BGH wie auch Instanzgerichte, gingen zwar irrig davon aus. Der Gegner einer Partei ist aber weder der Vorsitzende oder das Kollegium. Es ist deshalb nicht zulässig, das Gericht von seiner Hinweispflicht zu entbinden, weil gegebenenfalls schon, wie hier die Klägerin, ihre Meinung geäußert hat.

Jede Partei hat eine verfahrensrechtlichen und wegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sogar verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, von ihrem gesetzlichen Richter darüber aufgeklärt zu werden, ob ein Sachvortrag zu ergänzen oder Beweis anzubieten ist.


R. Pryssok


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