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Es geschehen noch Zeichen und Wunder:


Am 13.07.04 findet die Berufungsverhandlung gegen die Stadt Penig beim OLG Dresden, Saal 3.7 statt!

Endlich!!!

Dort wird nun hoffentlich geklärt, dass es keine Nebenleistung sein kann, wenn ein Grundstückskaufvertrag nachträglich beim Notar mit 35.000 DM verteuert wird, weil er um eine Zufahrtsmöglichkeit erweitert worden war.

Denken Sie nur an die BGH-Entscheidung mit dem Software-Handbuch, oder dem Liefertermin einer Holzlieferung oder der Montagearbeit einer Drechselmaschine! Auch diese Nebenleistungen wurden alle vom BGH zur Hauptleistungspflicht erklärt, weil sonst der Vertragszweck nicht erfüllt werden konnte.

So verhält es sich auch mit einer Zufahrt - mit 1,20 Breite - durch die kein PKW zu seinem Stellplatz kann...

Allein die Zulassung der Berufung spricht Bände! Offensichtlich fehlte beim LG Chemnitz doch das rechtliche Gehör...??

Was werden die Richter der untergeordneten Gerichte sagen - wie z.B. beim LG Konstanz?

Es wird immer peinlicher...

Übrigens: Die vorsitzende Richterin Kindermann hatte auch den Prozeß gegen den BM Eulenberger geführt, als er sich freiwillig meiner Unterlassungsklage hat unterwerfen müssen ... Sonst wäre er verurteilt worden...

Es bleibt spannend!!!

Heribert Kempen


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