Dr. Reiner Fuellmich – Senderstr.37 – 37077 Göttingen An die Staatsanwaltschaft Freiburg
i. Br. Frau Staatsanwältin Winterer Kaiser-Joseph-Str. 259 79098 Freiburg Göttingen, 06.05.2003 Aktenzeichen: 23 Js 9647/01 Eilt sehr, bitte sofort vorlegen !! Ermittlungsverfahren wegen Betruges u.a. gegen
Thomas Eulenberger, u.a. Kempen ./. Freistaat Sachsen u. a. Sehr
geehrte Frau Winterer, Herr
Kempen hat Ihnen den Klageentwurf für das eingeleitete Zivilverfahren zukommen
lassen. Bitte
gestatten Sie mir, einige ergänzende Worte zum Ermittlungsverfahren. Wenn
Sie, wie ich den Ausführungen des RA Krug entnommen habe, sich auf die
Verfolgung der Taten beschränken wollen, die –eng verstanden- in ihren
örtlichen Zuständigkeitsbereich fallen, so kann sich dies ja nur auf den
Falschvortrag vor dem OLG Freiburg beziehen. Dies
rechtfertigt sicher nicht die Einstellung des Verfahrens bezüglich der anderen
angeklagten Umstände. Allenfalls müssten Sie die entsprechenden Verfahren abtrennen
und verweisen. Wegen
des Sachzusammenhangs ist aber dennoch weiterhin eine Zuständigkeit der STA
Freiburg zu bejahen, bzw. zu begründen. Dies
gilt insbesondere für den –unzweifelhaft zurechenbaren- Falschvortrag in der
Revisionserwiderung. Im
Einzelnen: Nach der Urteilsverkündung durch das LG Konstanz setzte die HMK der
Stadt Penig eine Frist zur Verschaffung einer vertragsgerechten Zufahrt. Dieses
Ansinnen lehnte die Stadt ab. In der Berufungsbegründung berief sich die HMK ausdrücklich darauf,
dass die Stadt eine Zufahrt zu den Stellplätzen, zu deren Errichtung sie nach
dem Kaufvertrag in der sofort verpflichtet und auch in der Lage gewesen wäre
bis dato nicht errichtet habe. Die Stadt führte im Schriftsatz zur Berufungserwiderung aus: „Darüber hinaus hat die Beklagte sämtliche
vorzunehmenden Maßnahmen in die Wege geleitet. Ausweislich
der Baulasten-Übernahmeerklärung der Erbengemeinschaft Martin, vertreten durch
Heidemarie Martin, vom 03.01.2000 wurde auf dem Flurstück 108/4 des Weiteren
ein ständiges Wegerecht von ca. 17 m Länge und einer Breite von höchstens 2 m
eingeräumt. ... -Ausweislich
der Baulasten-Übernahmeerklärung vom 06.06.2000 wurde ebenfalls zu Lasten des
Flurstückes 108/10 von der Stadt Penig ein ständiges Wegerecht in ca. 4 m Länge
und 3 m Breite eingeräumt. ... Auf den
bemühten Versuch der Klägerin, mit Schreiben vom 25.08.2000 eine
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
gem. § 326 BGB nachzuschieben, wurde durch die Prozeßbevollmächtigten der
Beklagten mit Schreiben vom 29.08.2000 reagiert und auf die Eintragung der
Baulasten sowie die Herbeiführung der Teilungsgenehmigung hingewiesen. ... Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Versuch der Klägerin scheitern muß, sich aufgrund
von Kaufreue ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung zu
entziehen. Zum einen hat die Beklagte sämtliche Verpflichtungen aus dem
Kaufvertrag erfüllt. Auch ist der Kaufpreis fällig. Es sei hier nur noch einmal betont, dass die von der Beklagten, bzw.
von Frau Martin bestellten Baulasten offensichtlich
nicht ausreichen, um die vertraglich geschuldete Zufahrt zu ermöglichen. Wenn die Beklagte zu 1 behauptet, sie hätte ihre Verpflichtungen aus
dem Kaufvertrag erfüllt so impliziert diese „rechtliche Würdigung“ den Tatsachenkern, die von ihr
präsentierten Wegebaulasten seien vertragsgerecht. Im Schriftsatz vom 01.März 2001 läßt die Beklagte zu 1 schließlich
ausdrücklich behaupten: „ Wieso die
Klägerin nunmehr die Bestellung der Baulasten als nicht vertragskonform rügt,
ist diesseits nicht nachvollziehbar. Was die Klägerin mit den als „Beleg“
beigefügten Anlagen K 40 bis K 42 beweisen will, ist nicht ersichtlich. Die
Baulasten wurden in der vertraglich vorgesehenen Form bestellt. Die gem. § 4
Ziff. 2, Abs. 3 vereinbarte „Zufahrtsmöglichkeit“ ist gewährleistet. Dies ist nun keine Frage der Vertragsauslegung oder rechtlichen
Schlußfolgerung, sondern naturgesetzlich (im physikalische Sinne)
ausgeschlossen. Hier handelt es sich definitiv um falschen Tatsachenvortrag. Das OLG Karlsruhe hat diesen Vortrag aufgegriffen „Die
bestellten Baulasten entsprachen auch den vertraglichen Vereinbarungen. Dass
sie zur Ausübung des Wege- und Fahrrechts nicht ausreichend seien, hat die
Klägerin mit den vorgelegten Plänen K 40 –K 42 nachvollziehbar nicht dargelegt.
Da gilt insbesondere für die Wegebaulast auf dem Grundstück 108//4, aber auch für
das an das Straßengrundstück 108/3 angrenzende Grundstück 108/10. Selbst wenn
sich die auf letzterem Grundstück bestehende Wegebaulast als unzureichend
erweisen würde, stände der Klägerin zunächst nur ein genau zu präzisierender
Anspruch auf Änderung oder Ergänzung der Baulast zu; es liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks
Flurstück-Nr.: 108/10 sich einem entsprechenden Anspruch widersetzen würde. Diese Feststellung überrascht doch sehr, wenn man bedenkt, dass die
Beklagte bereits ein Dreivierteljahr zuvor jegliche Ergänzung ihrer Leistungen
abgelehnt hatte. Es bleibt das Geheimnis des Senats, wie eine „Zuwegung“ die an ihrer
schmalsten Stelle gerade mal 1,20 m misst, einer vertraglich geschuldeten Zufahrt
zu PKW-Stellplätzen entsprechen soll. Gleichwohl bleibt dieser unsinnige Vortrag auch in der Revisionsinstanz
aufrechterhalten. Der Vortrag, die Stadt Penig habe alle Verpflichtungen aus
dem Kaufvertrag erfüllt, stellt mitnichten lediglich eine Rechtsmeinung als
Ergebnis einer juristischen Bewertung dar. Entscheidend für die Bewertung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich aus dem Erklärungswert der
Äußerung ein objektivierbarer Tatsachenkern ergibt, über dessen Vorhandensein
oder Fehlen beim Getäuschten unrichtige Vorstellungen erweckt werden sollen.
Erklärungen über Qualität oder Wert einer Sache können Tatsachenbehauptungen
sein (vgl.: Schönke Schröder Cramer, 26. Aufl., § 263, Rz.: 9). Zu diesen
Tatsachen gehören zB. Die Beschaffenheit und Vertragsgemäßheit einer Sache
(vgl.: Schönke Schröder aaO., Rz. 8). Das es bei der Bezeichnung einer Leistung als vertragsgerecht nicht
lediglich um rechtliche Erwägungen geht die keinen nachprüfbaren Kern hätten,
macht folgende Überlegung deutlich. Wenn der Kläger der Argumentation der Stadt gefolgt wäre und den
Kaufpreis entrichtet hätte, wäre anzunehmen gewesen, dass er das Objekt
errichtet und entsprechend seiner unternehmerischen Vorstellung an Endabnehmer
weiterveräußert hätte. Niemand hätte die nachmaligen Eigentümer der Grundstücke 108/4 und
108/10 davon abhalten können, die an ihren Grundstücken bestellten Baulasten
„dicht“ zu machen, sie etwa einzuzäunen. Der Kläger hätte dann seinen 20 Enderwerbern keine Zufahrt zu den von
ihnen erworbenen Stellplätzen verschaffen können. Er hätte ja gegen die
Rechtsnachfolger der Stadt schließlich keinen durchsetzbaren Anspruch gehabt. Wenn er nun -wie vorliegend- gesehen hätte, dass die Zufahrten nicht
ausreichen, hätte er entweder nicht weiterverkaufen können, oder wäre wegen
Eingehungsbetruges strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen gewesen. Es blieb dem Anzeigenerstatter hier also gar keine andere Wahl, als
durch Einbehaltung des Kaufpreises die Stadt zur Erfüllung ihrer vertraglich
geschuldeten Leistung zu zwingen. Keiner, auch nicht der Anzeigenerstatter konnte ahnen, dass die Stadt
hier lieber über Leichen gehen und die Feindschaft wählen würde, als sich auf
den Grundsatz bürgerfreundlichen und recht- und gesetzmäßigen
Verwaltungshandelns zu besinnen. Wer hier gegen Treu- und Glauben verstoßen
hat, ist offensichtlich. Dem Kläger hier eigene Vertragsuntreue vorzuhalten, weil er nicht den
Kaufpreis vorleistete, um sich nicht der Willkür der Beklagten vollends
auszuliefern, ist perfide. Die Stadt hat es allerdings nicht bei diesem tatsächlich bedenklichen
Prozeßvortrag belassen. Wie bereits geschildert, hatte die Beklagte zu 1 das
Grundstück 108/4 an die Erbengemeinschaft Martin veräußert. Bei der Bestellung
der bezeichneten Baulast ist die Erbengemeinschaft von der Zeugin Heidemarie
Martin vertreten worden. Vollmachten der Miterben lagen indes zu keiner Zeit
vor. Die Zeugin Martin handelte ohne Vertretungsmacht. Die Zeugin Frau Heidemarie Martin schilderte den Vorgang der
Baulastbestellung wie folgt: Sie bekam das ausgefüllte Formular zur Bestellung der umstrittenen
Baulast von der Stadtverwaltung Penig zugesandt. Dieses unterschrieb sie und
sandte es zurück an die Stadt Penig. Vollmachten sind von ihr nicht abgefordert
worden. Nach § 80 Abs. 2 SächsBO in der zum Erwerbszeitpunkt gültigen Fassung
bedurfte die Unterschrift unter die Bestellung der öffentlichen Beglaubigung
oder sie mußte vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden oder von ihr
anerkannt werden. Nichts davon ist geschehen. Beweis: Zeugnis Frau Heidemarie Martin Stellungnahme des
Rechtsanwalts Krug zum Ermittlungsverfahren in Sachen Die Bauaufsicht lag beim Landkreis Mittweida, vor der dortigen
Bauaufsichtsbehörde hätten also die entsprechenden Verpflichtungserklärungen in
einer § 80 SächsBO gehörigen Form erklärt werden müssen. Hiervon kann
allerdings kaum ausgegangen werden. „Nach
Aktenlage wurde die Unterschrift der
Erklärung von Frau Martin in der Stadtverwaltung Penig geleistet, so dass unsererseits
die Unterschrift anerkannt wurde und wir davon ausgehen konnten, dass Frau
Heidemarie Martin eine Vollmacht vorgelegt hat.“ Bei Miteigentum an einem Grundstück, für das eine Baulast übernommen
werden soll, sind entsprechende Verpflichtungserklärungen von allen
Miteigentümern abzugeben (vgl.: OVG Münster, NJW 1996, 275/276). Die Abgabe von Verpflichtungserklärungen in Vertretung für andere ist
nur zulässig unter gleichzeitigem Nachweis der Stellvertretung und zwar
gegenüber der zuständigen Behörde. Die Entgegennahme von Baulasterklärungen,
hinsichtlich derer das Risiko des Handelns eines vollmachtlosen Vertreters
besteht, ist verwaltungsrechtlich untersagt. Nach der oben übergebenen Stellungnahme des Rechtsanwalts Krug ist
nunmehr davon auszugehen, dass sich die Beklagte zu 1 auf den Vortrag
zurückziehen wird, sie sei bei Entgegennahme der Erklärung von Frau Martin,
wegen der vorher getätigten Geschäfte von einer Duldungs/Anscheinsvollmacht der
Miterben ausgegangen. Ob die Stadt bei Entgegennahme der Erklärung von einer Duldungs/Anscheinsvollmacht
ausging oder nicht, ist nicht relevant. Schon dies erscheint hingegen höchst zweifelhaft, da im Rahmen der
Veräußerung des Grundstücks an die Stadt Penig ein erheblicher Aufwand auf die
Beschaffung der Vollmachtsurkunden verwandt wurde, insbesondere des einen
Sohnes der Frau Martin der in Kanada lebt. Das die Stadt Penig bei der
vorliegenden Frage nun einfach auf eine Anscheinsvollmacht vertraut haben soll,
ist nicht ersichtlich. Eine Duldungsvollmacht käme ja nur in Betracht, wenn die
Miterben von der geplanten Baulasteintragung Kenntnis gehabt hätten, was nicht
der Fall war. Beweis: Zeugnis Martin Es ist aber allein deshalb irrelevant, weil ein Vertrauen auf eine
Duldungsvollmacht niemals zur wirksamen Bestellung einer Baulast hätte
ausreichen können. Unabdingbar war der Nachweis
der Bevollmächtigung –die Vollmachtsurkunde- und genau deren Vorliegen und deren Prüfung behauptete die Stadt Penig bis in die letzte Instanz
des Vollstreckungsgegenklageverfahrens Dementsprechend nimmt das Urteil des OLG Karlsruhe auf den
entsprechenden Vortrag der Beklagten zu 1 Bezug. „Auch die der
Teilungsgenehmigung beigefügte Auflage, die Abstandsflächen durch Baulasten zu
sichern, ist erfüllt. Obwohl die Abstands- und Wegebaulast an der südlichen
Grundstücksgrenze bereits im Januar 2000 eingetragen wurde, hat die Klägerin
auch im Senatstermin auf entsprechenden Hinweis nicht dargelegt, worauf sie
ihre Behauptung einer fehlenden Vertretungsbefugnis der Miterbin Heidemarie
Martin für die Erbengemeinschaft stützt. Ihr Bestreiten mit Nichtwissen ist unbeachtlich,
da die Vertretungsbefugnis der Handelnden bei Eintragung der Baulast zu prüfen
war; mangels entgegenstehenden Vortrags geht der Senat davon aus, dass die
Vertretungsbefugnis deshalb auch geprüft und bejaht wurde. Die Beklagte zu 1 greift dies in der Revisionserwiderung vom 29.11.2001
auf und trägt vor: „Im
vorliegenden Fall genügte das einfache Bestreiten der Beklagten gegenüber der
schlichten Behauptung der Klägerin, es fehle die Vertretungsmacht. Das
Berufungsgericht, das im Senatstermin die Klägerin ausdrücklich auf die
mangelnde Substantiierung hingewiesen hat, durfte deshalb davon ausgehen, daß
die Verwaltungsbehörde die Vertretungsbefugnis bei Eintragung der Baulast
zutreffend geprüft und bejaht hat. Die Beklagte beruft sich auf die Ausführungen des Gerichts und stellt
fest dass dieses nach dem bisherigen Streitstand davon ausgehen durfte, die Vertretungsbefugnis sei zutreffend geprüft und bejaht worden. Gesicherte Erkenntnis ist mittlerweile, dass Nachweise über die Vertretungsbefugnis zu keiner Zeit vorlagen. Dies
behauptet auch die Beklagte mittlerweile nicht mehr, wie sich aus der
übergebenen Stellungnahme des RA Krug im Ermittlungsverfahren ergibt. Frau Martin hatte die Bestellungsunterlagen an die Stadt Penig
zurückgesandt ohne die Vollmachtsurkunden diese konnten
mithin gar nicht durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde geprüft
worden sein. Gleichwohl behauptete das die Beklagte zu 1 Auf den entsprechenden Vortrag der HMK hin, hätte die Beklagte zu 1,
vertreten durch den Bürgermeister zur Erfüllung ihrer zivilprozessualen
Verpflichtung zu wahrheitsgemäßem und vollständigen Vortrag ihren Sachvortrag
überprüfen müssen und zwar von Amts Wegen, da jegliches Verwaltungshandeln dem
Gebot der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns zwingend unterliegt.
Spätestens mit der Stellungnahme des Landratsamtes vom 21.06.2001 war
offensichtlich, dass die Sachverhaltsdarstellung die noch das OLG seiner Entscheidungsfindung zugrundegelegt
hatte in diesem Punkt ergänzungsbedürftig war. Die Beklagte zu 1 hätte im Hinblick auf § 138 ZPO ihren Vortrag
ergänzen und korrigieren müssen. Hierzu war sie wie jede Prozeßpartei auch für
die Revisionsinstanz verpflichtet. Sie war aber auch und gerade unter dem
Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns von Amts wegen verpflichtet. Konkret: Ob der
Bürgermeister für die Überprüfung der Vollmachtsurkunden zuständig war oder
nicht, spielt keine Rolle, wenn er weiß dass keine vorliegen, genau deren
Vorliegen aber wahrheitswidrig im Prozeß behauptet oder behaupten läßt. Die Stadt Penig hat nach alledem ihre bisherigen Prozeßerfolge zwei
objektiv und subjektiv falschen Prozeßbehauptungen zu verdanken: 1)
Die
Stadt Penig hat alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, die bestellten Baulasten
sind vertragsgerecht. 2)
Die
Vollmachten der Miterben der Frau Martin lagen vor und waren geprüft. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass das OLG als letzte
Tatsacheninstanz anders entschieden hätte, wenn die Beklagte zu 1 in diesen
beiden Punkten die Wahrheit gesagt hätte. Hinsichtlich der Vertragskonformität der Baulasten ist dies
offensichtlich. Kein verständiger Mensch, auch kein OLG-Richter kann sich der
offenkundigen Tatsache verschließen, dass ein Weg, der 1,20 m breit ist, nicht
zum Befahren von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Das Gericht wäre insoweit
veranlaßt gewesen, darüber nachzudenken, ob hier nicht doch Anhaltspunkte
vorliegen, die es als denkbar erscheinen lassen würden, dass sich die Beklagte
zu 1 hier Ansprüchen der HMK widersetzen würde. Aber auch hinsichtlich der zweiten Behauptung ist eine Auswirkung auf
die Entscheidung nicht auszuschließen. Das OLG stellt zwar darauf ab, dass mit
der –konstitutiven- Eintragung in das Baulastenverzeichnis die Baulasten
unabhängig vom konkreten Vollmachtsnachweis Wirksamkeit erlangten. Die Baulasten waren aber –und sind es bis heute- im
Verwaltungsrechtsweg anfechtbar, da sie zum einen nicht in der vorgeschriebenen
Form, nämlich per öffentlicher Beglaubigung vor einer Behörde und zum anderen
nicht von allen Miteigentümern bestellt worden sind. Auf den Grad der Wahrscheinlichkeit der Anfechtung kommt es dabei nicht
an. Es bleibt ein Makel an der Baulastbestellung. Damit kann die Beklagte ihrer
vertraglichen Verpflichtung eine Zufahrt zu verschaffen nicht genüge tun. Es heißt hierzu in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
Freiburg vom 28.03.2002 vorsichtig genug: „ Damit
besteht die fragliche Baulast zumindest momentan; Bestrebungen der weiteren
Mitglieder der Erbengemeinschaft, unter Berufung auf eine fehlende
Vertretungsbefugnis von Heidemarie Martin eine Löschung der Baulast zu erreichen,
sind bislang nicht ersichtlich. Die Beklagte handelte vorsätzlich, da ihr spätestens zum Zeitpunkt der Revisionserwiderung positiv bekannt war,
dass keine Vollmachten für die Miterben vorlagen. Dies aber von ihr
schriftsätzlich unter Verweis auf den mündlichen Vortrag vor dem OLG vorgetragen wurde. Sie handelte auch vorsätzlich hinsichtlich des Vortrages zur
Vertragskonformität, da sie selbst, nicht die Frau Martin auf der
Festschreibung der 2-Meter-Begrenzung bestanden hatte. Hinsichtlich der Beihilfe zum Prozessbetrug sind auch
die Mitbeschuldigten zu belangen. Was die umfangreichen Ermittlungen zum
kreditschädigenden Verhalten des Bürgermeisters Eulenberger betrifft und die
Unterstützungshandlungen der Mitbeschuldigten hierzu, so ist auf den Tatort
Gailingen als Erfolgsort abzustellen. Auch wenn örtlich hier die StA Konstanz zuständig
wäre, ist unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs das Verfahren in Ihrer
Zuständigkeit weiter zu führen.
Schatz Rechtsanwalt | |||||||||||||||||