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DR. REINER FUELLMICH
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Dr. Reiner Fuellmich - Senderstr.37 - 37077 Göttingen

Landgericht Konstanz

Gerichtsgasse 15

78462 Konstanz

 

 

Ihr Zeichen:

Unser Zeichen:

Datum:

 

MSch/cw

26. Mai. 2004

 

 

Teil-Widerklage

In dem Rechtsstreit

Sparkasse Singen                     ./.               Kempen

- 5 O 238/03 E

 

wird beantragt:

Die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten € 250.000,- zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von seit dem 12. Januar 2001.

Sowie:

Festzustellen, dass die Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Zusammenbruch der Firmengruppe HMK dem Kläger zu ersetzen hat.

Begründung:

Die Klägerin haftet dem Beklagten aus positiver Vertragsverletzung des Darlehensvertrages im Zusammenhang mit dem Verhalten des Mitarbeiters der Klägerin Tobias Heinzelmann. Der Kläger macht zunächst lediglich entgangene Gehaltszahlungen geltend für die Jahre 2001 und 2002. Die Bezifferung der weiteren Schäden bleibt vorbehalten.

A.) Zum Sachverhalt

I.)                  Zusammenbruch der HMK-Gruppe

Der Beklagte ist Gründer und Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaften der HMK Unternehmensgruppe. HMK steht für Heribert und Marion Kempen. Hervorgehend aus einem Ingenieurbüro für Bauwesen gründeten die Eheleute zunächst die HMK-Wohn- und Gewerbebaugesellschaft, die als Bauträgergesellschaft mit eigenen Immobilien konzipiert war. Um eigene Qualitätsstandards zu sichern, erfolgte zunächst die Gründung der Bauunternehmung HMK-Sanierungsbau GmbH, später der HMK-Elektroanlagenbauges.mbH, schließlich der HMK-Holding GmbH, Weinbergstr. 15, 78262 Gailingen als Muttergesellschaft mit Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag entspr. § 306 AktG. Nach der Konzerngründung agierte, die HMK-Gruppe auch als Auftragnehmer für Dritte, insb. für die öffentliche Hand.

Anlage W 1

Der Beklagte hält an der Holding 99,7 % der Anteile, die Holding an den Tochterfirmen mindestens 91%. Die restlichen Anteile gehören Frau Marion Kempen

Die HMK Wohn- und Gewerbebaugesellschaft mbH erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 01.09.1997 –UR-Nr. 1678/1997 der Notarin Antje Jarzombski in Chemnitz- eine noch zu vermessende Teilfläche aus dem Flurstück 108 der Gemarkung Penig, Blatt 565 des Grundbuches des Amtsgerichts Hainichen zu einem Festpreis von DM 185.000,00 DM.

Anlage W 2 (Kaufvertrag der Notarin Antje Jarzombski vom 01.09.1997)

Auf Seite 4 des Vertrages ist der Vertragsbesitz eindeutig definiert als

„aus dem in Paragraph 1 dieser Urkunde näher bezeichneten Flurstück 108, vorbehaltlich amtlicher Vermessung und der in einer Nachtragsurkunde zu erklärenden Messungsanerkennung und Auflassung eine den Vertragsteilen nach Lage und Größe in der Natur genau bekannte, bebaute Teilfläche von ca. 1.500 qm, die in der dieser Urkunde beigehefteten Planskizze, welche einen wesentlichen Bestandteil dieser Urkunde bildet, farbig umrandet eingezeichnet ist, mit allen Rechten und Pflichten, gesetzlichen Bestandteilen und Zubehör.“

Die Planskizze ist als

Anlage W 3

Der Teilwiderklage beigefügt.

In § 4 Nr. 2 des Vertrages verpflichtete sich die Beklagte zu 1

„eine Zuwegung für die im Lageplan „rot“ schraffierten Teile des Vertragsgegenstandes durch Eintragung einer Baulast bzw. einer anderen Zufahrtsmöglichkeit zu schaffen.“

 

Die Verkäuferin, die Stadt Penig, ließ der HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH im März 2000 die vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrages zustellen und betrieb die Zwangsvollstreckung.

Tatsächlich war die Fälligkeit des Kaufpreises unter keinen denkbaren Umständen vor dem 23.05.2000 gegeben. Die Stadt Penig war auch danach an der Vollstreckung aus dem Kaufvertrag gehindert, da sie nicht in der Lage war, die übernommene Verpflichtung eine – vertragsgerechte – Zuwegung zu der im Lageplan rot schraffierten Stellplatzfläche zu schaffen. Die HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH ist spätestens mit der wirksamen Inverzugsetzung, verbunden mit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom 25.08.2000.

Anlage W 4

und der darauf hin erfolgten endgültigen Leistungsverweigerung der Stadt Penig vom 29.08.2000

Anlage W 5

wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.

Wörtlich heißt es in dem Antwortschreiben der Prozeßbevollmächtigten der Stadt Penig:

„Wir dürfen hierzu ausführen, daß unsere Mandantschaft alle Voraussetzungen zur Kaufpreisfälligkeit seit langem erfüllt hat.

Dies gilt sowohl für die Eintragung einer Baulast, als auch für die Herbeiführung einer Teilungsgenehmigung.“

Damit gab die Stadt Penig für den Kläger und die Erwerberin unmittelbar zu verstehen, dass sie ihre bisherigen Leistungen für vertragsgerecht erachtete und nicht bereit war, hier weitere Maßnahmen zu treffen.

In § 3 Nr. 4 des Kaufvertrages vereinbarten HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH (im folgenden HMK) und die Stadt Penig die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises. Abgesehen vom Besitzübergang der am 31.03.1998 erfolgte, waren weitere Voraussetzungen für die Fälligkeit die Eintragung einer Auflassungsvormerkung am Vertragsgegenstand, die für die dinglichen Belastungen notwendigen Löschungsunterlagen, sowie die behördlichen Genehmigungen.

Die Auflassungsvormerkung für die noch zu vermessende Teilfläche wurde am 26.11.1997 eingetragen. Die Beibringung der weiteren Fälligkeitsvoraussetzungen zog sich bis Herbst 1998 hin. Die Notarin teilte schließlich am 23.09.1998 die Fälligkeit zum 21.10.1998 mit.

Zwischenzeitlich hatte das Vermessungsamt im Auftrag der Beklagten zu 1 die Teilung vorgenommen. Das Vermessungsergebnis ergab sich aus dem Veränderungsnachweis vom 09.06.1998.

Anlage W 6

Im Rahmen dieser Vermessung wich die Stadt Penig eigenmächtig von der vereinbarten Fläche ab und vergrößerte den Kaufgegenstand. Das neu gebildete Grundstück 108/1 reichte an der Ostseite nunmehr unmittelbar an das Straßengrundstück 108/3, Teil der neu gebildeten Erschließungsstraße Uttenweiler Weg, heran. Dieses Grundstück wich damit erheblich von dem oben als Vertragsbesitz gekennzeichneten, tatsächlich verkauften Grundstück ab. Mit dem Erfolg, dass dieses vom Kaufvertrag abweichende Grundstück zum Anliegergrundstück der Straße Uttenweiler Weg geworden wäre. Für die HMK, letztlich für die Erwerber nach der HMK hätte dies zusätzliche Erschließungskosten in Höhe von ca. 100.000,00 DM bedeutet.

Zur Erläuterung sei bereits jetzt auf den endgültigen Katasterauszug verwiesen

Anlage W 7

Das ursprünglich vermessene Grundstück 108/1 setzte sich zusammen aus den in B 7 bezeichneten Grundstücken 108/9 und 108/10. Das Grundstück 108/9 entspricht dem Vertragsbesitz.

Die Stadt Penig stellte diesen Umstand nicht in Abrede.

Anlage W 8

Sie war aber der Meinung:

„daß durch die deutliche Ausdehnung der Grundstücksfläche in östliche Richtung Ihrer Mandantschaft trotz gleichbleibenden Preisen ein Vermögensvorteil zuwächst, der eine mögliche Nutzungseinschränkung im übrigen auf anderen Grundstücksteilen bei weitem wettmacht“

Das Problem der Anliegerpflichten verschwieg die Beklagte selbstredend. Die HMK verweigerte die ihr von der Notarin Jarzombsky am 07.01.1999 angetragene Messungsanerkennung.

Anlage W 9

Da hier ein vom Vertragsbesitz abweichendes Grundstück vorlag, fehlte es auch an einer grundbuchlichen Vormerkung hinsichtlich des Vertragsbesitzes, eine der Fälligkeitsvoraussetzungen des Kaufvertrages.

Gleichwohl vollstreckte die Stadt Penig seit März 2000 gegen die HMK. Die beim Landgericht Konstanz erhobene Vollstreckungsgegenklage verlor die HMK jedoch, weil zwischenzeitlich, und zwar am 02.05.2000, eingetragen im Grundbuch am 23.05.2000 und dem Kläger mitgeteilt am 13.06.2000 eine erneute Vermessung stattgefunden hatte, in welcher mit dem neu bezeichneten Grundstück 108/9 der tatsächliche Vertragsbesitz vermessen wurde (vgl.: Urteil des erkennenden Gerichts vom 09.08.2000)

Bei den in der Planskizze B 3 rot schraffierten Flächen handelt es sich um KFZ-Stellflächen. Die durch Baulastbestellung zu sichernde Zuwegung oder anderweitig zu schaffende Zufahrtsmöglichkeit sollte also dem PKW-Verkehr dienen.

Dementsprechend war diese Zufahrt nach der als

Anlage W 10

beigefügten Auflage zur Baugenehmigung des Grundstückes Chemnitzerstr. 9-11 von dem Beklagten (der HMK).

            „Grundhaft für den Fahrverkehr zu errichten“

Eine Frist zur Leistung, also zur Verschaffung der Zufahrt war für die Stadt Penig nicht vorgesehen. Die Verkäuferin war daher zur sofortigen Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen verpflichtet.

Die Stadt Penig kam dieser Verpflichtung aber zunächst überhaupt nicht nach.

1998 wurde das Grundstück, welches im Lageplan B 6 die Flurbezeichnung 108/4 trägt an die Erbengemeinschaft Martin veräußert, ohne dass die Beklagte bislang Schritte zur Vertragserfüllung unternommen hätte.

Am 03.01.2000 wurden schließlich – zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten zu 1 aus dem Kaufvertrag K 1- Baulasten im Baulastenverzeichnis  eingetragen, um die vertraglich zugesicherte Zuwegung vom Uttenweiler Weg zu den KfZ Stellplätzen zu sichern.

Auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft Martin (108/4) wurde eine Wegebaulast von 17m Länge und –höchstens 2m Breite eingetragen.

Anlage W 11 (Baulastübernahmeerklärung)

Erst am 30.06.2000 wurde auf dem Grundstück der Beklagten mit der Flurbezeichnung 108/10 wurde eine Wegebaulast von 4m x 3m eingetragen.

Anlage W 12 (Baulastübernahmeerklärung)

Die beiden eingetragenen Baulasten überschneiden sich auf einer Länge von 1,2 m,

Anlage W 13 (Zeichnungen Ingenieurbüro Bieler)

sowie

Anlage W 14 (Ausschnitt aus der Freien Presse Chemnitz, vom 4.11.2002)

Die Wegebaulast auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft Martin ist mit einer Breite von 2 Metern zu schmal, um die Zufahrt selbst eines Kleinwagens auf die Fläche der Wegebaulast und ebenso die Erreichung der Stellplatzfläche von der Wegebaulast zu ermöglichen, ohne die Fläche der Baulast zu verlassen.

Beweis: Sachverständigengutachten

Man erreicht die Zufahrt aber schon allein deshalb nicht, weil eben die korrespondierende Baulast auf dem Grundstück der Beklagten zu 1 nur auf eine Länge von 1.20m an die Baulast auf dem Grundstück Martin grenzt, so dass definitiv kein Fahrzeug mit mehr als zwei Rädern auf natürlichem Wege von der Straße Uttenweiler Weg auf die Stellplatzfläche des Kaufobjektes gelangen konnte.

Beweis: Augenscheineinahme, Sachverständigengutachten

Bereits auf den Zeichnungen W 13 ist unschwer zu erkennen, dass die Lage der korrespondierenden Baulasten in keiner noch so günstigen Auslegung für die Stadt eine PKW-taugliche Zufahrt ermöglicht. Schon allein deshalb, weil von der Gebäudekante bis zum Ende der Baulast Martin jeweils nur eine Fahrgasse von 2,5 m besteht. In erster Linie und ganz offensichtlich aber, weil eine Überfahrt von der Baulast auf dem Grundstück 108/10 auf die Baulast auf dem Grundstück 108/4 naturwissenschaftlich ausgeschlossen ist.

Nach § 4 der Garagenverordnung  ist bei einer Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse von 45° eine Fahrgasse von mindestens 3,50 m erforderlich. Nach der Zeichnung K 2 ist eher von einer Anordnung nahe 90° auszugehen.

Die eingerichteten Wegebaulasten genügten also bereits nicht in tatsächlicher Hinsicht, viel weniger noch den rechtlichen Anforderungen, die die Legislative an den Errichter von PKW-Stellplätzen stellt. Eine Zufahrt zu dem Grundstück ist damit nicht möglich und zwar auch bei Ausnutzung jeglichen Auslegungsspielraumes hinsichtlich der Festlegungen der Flächen.

Beweis: Sachverständiges Zeugnis, Ingenieur Siegfried Bieler, Chemnitztalstr. 142 09114 Chemnitz

Anlage W 16 (Attest des Ingenieurs Bieler vom 15.02.2002)

Verschiedene Planskizzen

Zur Begründung der Begrenzung der Wegebaulast in der Breite auf 2m. verwies die Beklagte zu 1 auf die Wünsche der Frau Martin.

Wahrheitswidrig, denn die Zeugin Martin hatte die Einhaltung der 2-Meter-Grenze nie verlangt. Die Unterlagen zur Baulastbestellung sind ihr fertig ausgefüllt und unterschriftsreif zugesandt worden.

Beweis: Zeugnis Frau Heidemarie Martin, Alfred-Neubert-Str. 6, 09123 Chemnitz     Zeugnis Frau Manuela Engelhardt, zu laden über die Beklagte zu 1.

Auf die konkrete Frage der Zeugen Beesemann und Schmidt, ob sie nicht mehr als eine Durchfahrt von 2 m Breite gewollt hätte und daher das Wort – höchstens in der Baulastenerklärung aufgenommen wurde, antwortete Frau Martin:

„Nein, die 2 m wurden von der Stadt so festgelegt. Ich hatte da keine Forderungen oder Einschränkungen. Ich habe auch nicht gefordert, dass keine LKW darüber fahren dürfen. Sicherlich wäre es eine Einschränkung und nicht schön gewesen, habe es aber nie gefordert. Ich habe das mit den 2m nicht zur Voraussetzung gemacht. Ich wäre auch bereit gewesen, den Weg breiter zu genehmigen. Das hat alles die Stadt selbst erledigt.“

Zeugnis Frau Heidemarie Martin, Alfred Neubert Str. 6, 09123 Chemnitz

               Katja Beesemann, Technikumplatz 22, 09648 Mittweida

               Tilo Schmidt, Technikumplatz 22, 09648 Mittweida

Anlage W 17 (Eidesstattliche Versicherung der Zeugen Beesemann und Schmidt)

Erst im Laufe der Auseinandersetzung um das in Gang gesetzte Vollstreckungsverfahren hatte der Beklagte von der Bestellung einer Wegebaulast auf dem neu gebildeten Grundstück 108/4 erfahren.

Anlage W 18 (Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Stadt Penig vom 15. Februar 2000)

Hier heißt es:

Mit Erklärungen vom 03.01.2000 wurde durch die Erbengemeinschaft Martin, vertr. d. Frau Heidemarie Martin, die Baulast hinsichtlich eines ständigen Wegerechts von 17 m Länge und 2 m Breite und einer Abstandsfläche in 10 m Länge und 2 m Breite übernommen. Die Übernahmeerklärung fügen wir in Kopie bei. Ihre Mandantschaft ist daher spätestens zum jetzigen Zeitpunkt zur Erklärung der Messungsanerkennung verpflichtet.“

Am 28.04.2000 sprach der Beklagte mit dem Zeugen Böhme bei der Stadt Penig vor und reklamierte das materiell unzureichend bestellte Wegerecht auf dem Grundstück Martin.

Beweis: Zeugnis Volker Böhme, Clausewitzstr. 33 in 09130 Chemnitz

   Zeugnis Frau Heidemarie Martin b.b.

               Zeugnis Herr Benndorf, Leiter des Ordnungsamtes der Stadt Penig, zu laden

   Zeugnis des Bürgermeisters der Stadt Penig, Herrn Thomas Eulenber-

   ger, Mühlgraben 18, 09322 Penig.

Der Zeuge Böhme hat sich zu diesem Gespräch in einer schriftlichen Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft Freiburg geäußert:

Anlage W 19 (Schriftliche Zeugenaussage des Zeugen Böhme vom 05.01.2003)

„Herr Kempen sagte Herrn Eulenberger, da die Baulast von Frau Martin keine genaue Bezeichnung des Anfangs und des Endes aufweist, ist davon auszugehen, da der Giebel eine Gesamtbreite von 10m hat, dass somit die Baulast beidseitig einen Streifen von 3,50m aufweist. Auf Grund dieser Länge ist das im Kaufvertrag zugesicherte Überfahrtsrecht nicht möglich. Es wäre mindestens eine Baulast von 22 m Länge nötig gewesen, um ordnungsgemäß zu den im Bauantrag sowie auch im Kaufvertrag ausgewiesenen Stellflächen zu kommen. Auch ist die in der Baulast eingetragene Breite von 2 m zu schmal, da beim Befahren auf die Fläche mindestens 3,90 m benötigt werden.

Bürgermeister Eulenberger der Beklagten zu 1 bestätigte dieses Treffen gegenüber dem Zeugen Karl Nolle.

Beweis: Zeugnis des Herrn MdL Karl Nolle, Bärensteinerstr. 30, 01277 Dresden

Anlage W 20 (Schriftliche Zeugenaussage des MdL Karl Nolle

Es heißt insoweit in dieser Aussage des Herrn Nolle:

„Ich sagte weiter, dass, obwohl es doch klar sei, dass dies nicht funktionieren könne, dies mehrfach im Prozeß falsch vorgetragen worden sei. Die Stadt habe doch immer gesagt, dass „alles in Ordnung sei“. Hierauf sagte Frau Engelhard, dass Herr Kempen doch die Wegerechte hätte reklamieren können. Ich sagte darauf hin, dass am 28.04.2000 Herr Kempen doch mit Herrn Böhme, dem Prokuristen, bei Herrn Eulenberger gewesen sei und das zu kurze Wegerecht (die 17 m von Frau Martin) reklamiert habe. Herr Eulenberger sagte darauf zuerst nein, dann ja, da sei aber auch der Herr Benndorf dabei gewesen. Herr Benndorf ist der Leiter des Ordnungsamtes der Stadt Peene (eigtl. Penig)

Ich sagte dann noch, dass in der Woche darauf Herr Böhme mehrfach versucht habe, Herrn Eulenberger zu erreichen und dieser sich immer habe verleugnen lassen.“

Dem Hinweis, dass man sich zu diesem Zeitpunkt ja noch gütlich hätte einigen können, begegnete der Bürgermeister mit den Worten, er habe die Feindschaft gewählt.

Beweis: Zeugnis Karl Nolle, b.b.

               Zeugnis Eulenberger, b.b.

Wenn der Kläger der Argumentation der Stadt Penig gefolgt wäre und den Kaufpreis entrichtet hätte, wäre anzunehmen gewesen, dass er das Objekt errichtet und entsprechend seiner unternehmerischen Vorstellung an Endabnehmer weiterveräußert hätte.

Niemand hätte die nachmaligen Eigentümer der Grundstücke 108/4 und 108/10 davon abhalten können, die an ihren Grundstücken bestellten Baulasten „dicht“ zu machen, sie etwa einzuzäunen.

Der Beklagte hätte dann seinen 20 Enderwerbern keine Zufahrt zu den von ihnen erworbenen Stellplätzen verschaffen können.

Wenn er nun wie vorliegend gesehen hätte, dass die Zufahrten nicht ausreichen, hätte er entweder nicht weiterverkaufen können, oder wäre wegen Eingehungsbetruges strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen gewesen.

Es blieb dem Beklagten hier also gar keine andere Wahl, als durch Einbehaltung des Kaufpreises die  Stadt Penig zur Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung zu zwingen.

Bereits die Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten und die HMK stellen ein vorwerfbares kreditgefährdendes Verhalten der Stadt Penig dar, welches letztlich auch zum wirtschaftlichen Ende des Klägers und der HMK-Gruppe führte.

II.) Das Verhalten der Klägerin in diesem Zusammenhang

Der Zeuge Netzel hatte in dem streitgegenständlichen Objekt Chemnitzer Str. 9-11 vier Wohnungen erworben.

Am 6.03.00 stellte der Beklagte den Eigenantrag auf Insolvenz der HMK Sanierungsbau GmbH, weil sie als selbst ausführende Generalunternehmerin der Baustelle Chemnitzerstr. 9-11, mangels vertragstreuer Vermessung und fehlenden Wegerechts förmlich „verblutete“. Trotz einer rechtskräftigen Baugenehmigung, an der die Stadt Penig im Genehmigungsverfahren selbst mitgewirkt hatte, konnte ich die bereits im Juli 99 verkauften Wohnungen an den Kunden Netzel nicht übergeben, weil wegen der vertraglich vereinbarten, aber falschen Vermessung nicht einmal die Auflassungsvormerkung im Grundbuch, dem Vertragsgegenstand entsprach. Ich konnte folglich keine Auflassungsvormerkung  für Herrn Netzel, eintragen lassen und somit auch nicht die erste Baurate von 30 % gemäß MaBV bei Herrn Netzel einfordern. Eine schriftlich angebotene Zwischenfinanzierung der VoBa Chemnitz, konnte ich ebenso wenig in Anspruch nehmen, weil die Vermessung seitens der Stadt Penig nicht mit dem Vertragsgegenstand übereinstimmte. Darauf hat extra die VoBa Chemnitz schriftlich hingewiesen.

Anlage W 21

Der Beklagte hatte ca. 20 Subunternehmer, sowie den TÜV vertraglich für die Baustelle CH 9-11gebunden, die auf den Fortbestand der bereits geschlossenen Verträge für diese Baustelle bestanden, ersatzweise Schadensersatz verlangten.

Der Kunde Netzel hatte am 29.12.99 bereits treuhänderisch 622 TDM Kaufpreisanzahlung an die SpK überwiesen, damit er seine steuerliche Abschreibung noch geltend machen konnte. Alle Beteiligten wollten das Projekt retten, aber die Stadt Penig weigerte sich beharrlich, die richtige Vermessung und fehlende Zufahrt zu liefern.

Diese Situation erörterte der Beklagte mit dem ihm befreundeten Notar Karl-Heinz Mallon aus Chemnitz. Herr Mallon war der frühere LG Präsident und kannte sich daher gut aus, und empfahl ihm, den Insolvenzverwalter Mathern anzusprechen, weil dieser ein Fachmann in der Abwicklung von Bau Insolvenzen ist. Herr RA Mathern hörte sich die Geschichte an und versprach, mit dem zuständigen Richter Kontakt aufzunehmen. Der Beklagte sollte den Antrag auf Insolvenz stellen, weil er nur so aus den Verpflichtungen der Baustelle Ch 9-11 herauskam, aber die HMK Gruppe – als Ganzes - retten konnte.

Am 8.03.00 wurde die vorläufige Insolvenz eröffnet, und zum vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalter Herr Ra. Christoph Mathern bestellt.

Am 22.03.00 kam Mathern nach Gailingen und überprüfte die Zahlungsflüsse in der Insolvenzgesellschaft, ob Zahlungen an den Beklagten geflossen waren. Herr Mathern, kam in den Betrieb, prüfte alle Grundbücher, ob tatsächlich die überwiegenden Baustellen entweder im HMK Besitz oder in dem der Gesellschafter waren, sah sich die Baustellen an, und wollte in einem Termin in Gailingen am Sitz der HMK, die Eingangsrechnungen sowie die Kontoauszüge prüfen, ob es jemals zu Überweisungen an die Gesellschafter privat gekommen sei. Diese Überprüfung fand am 22.03.00 in Gailingen statt.

Beweis: Zeugnis RA Christoph Mattern

               Zeugnis Volker Böhme

Am 23.03.00 fuhr er in Begleitung des Unterzeichners und des ehem. Prokuristen Böhme zur SpK,  um dort ein Stillhalteabkommen zu treffen, weil er diese Zeit des Stillhaltens brauchte, um eine übertragende Sanierung durch zuführen.

Dies war die Grundvoraussetzung der Sanierung der HMK Gruppe.

Es ging in der Besprechung dem Insolvenzverwalter ausschließlich darum, dass die SpK alle Zinszahlungen seitens HMK aussetzte, damit er eine übertragende Sanierung mit Gründung einer zukünftigen noch zu gründenden Auffanggesellschaft, durchführen konnte. Er brauchte dazu Zeit, um die Gläubiger alle zu erfassen, Forderungsanmeldung durchzuführen und dann die Gläubigerversammlung durchzuführen. Er machte bei der Besprechung unmißverständlich klar, dass wenn nicht zugewartet würde, alle angefangen Bauleistungen auf den eigenen Baustellen, im Wege der Zerschlagung der HMK Gruppe , sofort untergingen, weil die Grundpfandgläubiger der Baustellen ausgesonderte Rechte besaßen. Es konnte also nur funktionieren, wenn die Auffanggesellschaft diese angefangenen Baustellen fertig stellte, die bereits erbrachten Leistungen dann mit abrechnete, und damit die Verbindlichkeiten bei den Banken bezahlt würden. Ausweislich der Bilanz 99 betrugen die unfertigen Leistungen 5,7 Mio DM zuzüglich Allgemeinaufschläge...So steht es auch im Gutachten des Insolvenzverwalters.

Beweis: Zeugnis Böhme, Mathern

               Schriftliche Aussage des RA Mattern

Anlage W 22 (Auszug aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters)

Es wäre also wesentlich mehr Geld hereingekommen, als Verbindlichkeiten vorhanden waren. Dies ist einfach durch das Insolvenzgutachten des Insolvenzverwalters Mathern und der Bilanz der HMK Sanierungsbau 99

Anlage W 23

nachgewiesen.

Bis zur Gläubigerversammlung war die Situation insoweit kritisch, als dass die HMK Holding GmbH wegen des Beherrschungs- / Gewinnabführungsvertrages jederzeit zur Durchgriffshaftung aufgefordert werden konnte. Die dann unvermeidliche Konzerninsolvenz wollten alle unbedingt vermeiden.

 Da die SpK Singen mit ca. 2,4 Mio DM damals die größte Gläubigerin der insolventen Firma war, war es unabdingbar, dass zumindest die SpK die Sanierung mit trug. Dieses Sanierungsmodell trug die SpK Singen zunächst einvernehmlich und absprachegemäß mit, weil es der Insolvenzverwalter auch als einzigen möglichen Weg in seinem Gutachten beschrieben hatte.

Herr RA Mathern verhandelte u.a. mit dem Kunden Dr. Psczolla über bereits erbrachte, aber noch nicht abgerechnete Bauleistungen an seinem Objekt Schloßplatz 5 in Penig, in Höhe von ca. 370 TDM. Wegen der Unterbrechung der Bauleistungen und damit verbundenen Mietausfallschäden, Steuerabschreibungsausfälle etc. einigten sich Dr. Psczolla und Herr Mathern dahingehend, dass Herr Pszolla mit einer Abstandszahlung in Höhe von 200.000 DM aus den Verpflichtungen der bisher erbrachten Leistungen entlassen wurde.

Herr Dr. Psczolla wurde von Herrn Mathern aufgefordert, diese 200 TDM in bar an Herrn Kempen auszuhändigen, und explizit nicht auf ein Konto der SpK Singen zu zahlen. Herr Mathern wollte damit verhindern, dass dieses Geld von niemandem in Anspruch genommen werden konnte, weil dies zum einen aus der Masse der Sanierungsbau stammte – zum andern dies zur Einzahlung des Stammkapitals der Auffanggesellschaft genutzt wurde. Der Rest wurde eingesetzt um die dringendsten Zahlungen der anderen Tochterfirmen zu leisten, damit keine Konzerninsolvenz entstand.

Herr Kempen hat Herrn Mathern später nachweisen müssen, dass er die Zahlungen aus den 200TDM auch tatsächlich zweckentsprechend verwendet habe.

Diese 200 TDM sind als Darlehen in der Vereinbarung vom 15.5.00 ausgewiesen.

Der Beklagte gründete die Auffanggesellschaft und verhandelte mit Herrn Netzel wegen seiner angedrohten Vertragskündigung für den Kaufvertrag der 4 Wohneinheiten CH 9-11.

Mathern erklärte in dem Gespräch in der SpK, dass die unfertigen, noch nicht abgerechneten Bauleistungen in der Sanierungsbau auf konzerneigenen Baustellen oder denen des Hauptgesellschafters stecken und deswegen keinesfalls verloren sind.

Beweis: Zeugnis RA Christoph Mattern

                Zeugnis Böhme

Die Gesprächsteilnehmer Heinzelmann und Stille von der SpK stimmten – unter dem Vorbehalt des Vorstandsbeschlusses – zu.

            Beweis: Zeugnis Mattern, Böhme

Der Vorstand der Klägerin stimmte schließlich ausweislich des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 09.08.00 und des Kreditvotums vom 22.08.00 zu.

Es gab nie eine Vereinbarung, die die Klägerin berechtigt hätte, die eingehenden Baugelder aus dem Geschäftsvorgang Netzel umzubuchen und ohne Tilgungsbestimmung zur Rückführung der Überziehungen der HMK- Holding zu verwenden!!

Über konkret zu leistende Zinszahlungen oder Umbuchungen wurde kein Wort gesprochen – im Gegenteil, die Klägerin war nicht einmal bereit ein Massedarlehen  zu stellen.

Beweis: Zeugnis Volker Böhme

               Zeugnis RA Mathern

               Schriftliche Erklärung des Rechtsanwalts Mattern als

Anlage W 24

Im Aufzug zur SpK-Tiefgarage erwähnte Mathern, dass er evtl. ein Massedarlehen bei der Voba Chemnitz aufnehmen wollte, um die Sanierung durchzuführen.

Beweis: Zeugnis Böhme, Mattern

Da der Kunde Dr. Psczolla, in der Tabelle der unfertigen Leistungen in der Insolvenzschuldnerin einen Bestand von über 370 TDM hatte, wollte er mit RA Mathern wegen der Vergütung dieser offenen Posten verhandeln. Er einigte sich mit ihm, über eine Abstandszahlung von 200.000 DM die Dr. Psczolla in bar an den Unterzeichner auszahlen sollte.

Beweis: Zeugnis Mathern, Dr. Psczolla

Mathern gab diese Summe aus der Masse als Darlehen frei, um die notwendigsten Rechnungen zu begleichen und weitere Insolvenzen in der HMK Gruppe zu vermeiden und das Stammkapital der Aufanggesellschaft einzuzahlen.

Beweis: Zeugnis Böhme, Mathern

Anlage  W 25

Der Insolvenzverwalter war demnach so überzeugt von der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, dass er zunächst auf sein Honorar verzichtete.

Am 28.04.00 fand, beim BM Eulenberger in Penig ein Gespräch in Gegenwart mit dem Zeugen Böhme statt, in dem die falsche Vermessung und die fehlende Zufahrt ausgiebig erörtert wurde und auch auf evtl. Schäden in Millionenhöhe hingewiesen wurde, wenn Seitens der Stadt Penig, der Kaufvertrag nicht wie beurkundet, erfüllt werden würde.

Beweis: Zeugnis Eulenberger

               Zeugnis Böhme

Der Beklagte wies ausdrücklich auf den angedrohten Rücktritt des Herrn Netzel, vom Kaufvertrag der 4 ETW vom Projekt Ch 9-11 hin und erklärte das Herr Netzel nicht mehr lange mit den angedrohten, verbundenen Folgen zuwarten wollte.

Beweis: Zeugnis Eulenberger

                Zeugnis Böhme

Der BM Eulenberger wiegelte zwar ab, versprach aber, in der kommenden Woche gemeinsam mit dem Prokuristen Böhme das Problem mit der falschen Vermessung und der Zufahrt in einem Ortstermin zu klären. Der Zeuge Böhme hat dann in der Folgewoche täglich mehrfach selbst, als auch über das Sekretariat der HMK versucht, mit dem BM Eulenberger Kontakt zu erhalten, aber der BM Eulenberger ließ sich offenkundig verleugnen.

Gleichzeitig versuchte der ständige anwaltliche Vertreter des Beklagten und der HMK in Dresden, Herr RA Dr. Althoff parallel mit den Anwälten der Stadt Penig eine Einigung zu erlangen. Es war eine sogen. „Friedenszeit“ beider Parteien bis 15.05.00 vereinbart.

Beweis: Zeugnis des Rechtsanwalts Dr. Richard Althoff

Am 9.05.00 also 6 Tage vor Ablauf der Friedenspflicht, leitete die Stadt Penig –absprachewidrig -  die Zwangsvollstreckung aus dem Kaufvertrag CH 9-11 ein.

Beweis: Zeugnis Dr. Althoff, wie vor

Der Beklagte hatte wegen der Verpflichtung zur Schaffung einer Zufahrtsmöglichkeit eine Änderung des Vertragsentwurfes durchgesetzt und die Verpflichtung als Auflage im Notartermin in den bereits gefertigten Entwurf des Kaufvertrages einarbeiten lassen. Er nahm dafür eine Erhöhung des Kaufpreises um 35.000 DM in Kauf.

Der gefertigte Entwurf des Kaufvertrages und der notariell geschlossene Kaufvertrag werden als

Anlage W 26

Noch einmal beigefügt.

Zwischenzeitlich hatte der Kunde Netzel wegen Verzuges und Unmöglichkeit der Erfüllung seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, und wollte seine angezahlten 622 TDM wieder zurück. Herr Heinzelmann von der  Klägerin fing „umständlich und zeitaufwendig“ an, die Rückzahlung zu prüfen, obwohl die Zahlung von Herrn Netzel im Treuhandwege mit entsprechendem Auftrag zu Gunsten HMK bei der SpK erfolgt war. Ende Juni /Anfang Juli bekam Herr Netzel sein Geld mit Zinsen wieder zurück.

Trotz der Liquiditätsprobleme die durch das „Ausbluten der Sanierungsbau“ entstanden waren, die schlußendlich zur Insolvenz führten, hat der Beklagte das Geld, welches wie im vorliegenden Fall zweckgebundenes Baugeld war, nicht angerührt.

Beweis: Zeugnis Netzel

 Herr Netzel bestand auf Schadenersatz wegen Mietausfall, Verluste der Steuerabschreibung etc. Er hatte gegen die HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH, berechtigte  Schadenersatzansprüche, die diese wiederum nur an die Stadt Penig weiterreichen konnte. Der Beklagte bot ihm als Bezahlung seines Schadenersatzes ein Gebäude aus dem Umlaufvermögen der HMK Wohn- u. Gewerbebau an, das Objekt Brauhausgasse 9, bei dem der Schadenersatz sofort vom Kaufpreis abgezogen und verrechnet werden konnte.

Beweis: Zeugnis Netzel

Noch immer bestand die Gefahr einer Durchgriffshaftung bei einer der Schwesterfirmen in der HMK Gruppe, weil über einen Verzicht dieser Durchgriffshaftung noch nicht abgestimmt war. Zumal die bereits geleisteten Arbeiten am Gebäude Brauhausgasse 9, für welches sich Herr Netzel entschieden hatte, Eigentum der Masse der HMK Sanierungsbau war. Durch die vorhergegangenen Entwicklungen mit der Stadt Penig war es nicht leicht, mit Herrn Netzel einen Vertragsentwurf zu finden, der beiden Seiten genehm war. Herr Netzel war verständlicher Weise ein sehr kritischer Kunde geworden.

Der Kaufvertrag wurde erst wirksam mit Nachunterzeichnung des Herrn Netzel Ende Juli / Anfang August 00. Jetzt mußte die Gläubigerversammlung nur noch am 9.08.00 dem Vertragsentwurf des Insolvenzverwalters Mathern zustimmen, dann wäre der Weg endlich frei, um überhaupt die Voraussetzungen geschaffen zu haben, dass Herrn Netzel dieses Gebäude geliefert werden konnte.

 

Aus den hier genannten Gründen und durch bereits vorgelegte notarielle Urkunden sowie Beschluss der Gläubigerversammlung ist bewiesen, dass gar keine Vereinbarung mit Herrn Heinzelmann wegen der Umbuchungen getroffen werden konnte, weil es gar kein rechtskräftiges Vertragsverhältnis mit dem Kunden Netzel gab!

Am 3.07.00 fuhr der Beklagte nach Oberschleißheim zum Zeugen Netzel, um mit ihm die Abwicklung des ersatzweisen Erwerbs zu besprechen.

Beweis: Zeugnis Netzel

               Zeugnis der ebenfalls anwesenden Ehefrau des Herrn Netzel

Der Zeuge Böhme schloß den Kaufvertrag mit dem Versprechen, Vollmacht nachzureichen, am 21.07.00.

Es hat also zum Zeitpunkt 28.06. 00 oder 30.06.00 keinerlei Vertragsverhältnis zu Herrn Netzel bestanden, folglich konnte auch keine Vereinbarung über seine Zahlungen (Umbuchungen) getroffen werden. Damit ist eine solche behauptete Vereinbarung wieder in sich zusammengebrochen. Im Übrigen war diese Behauptung auch nicht substantiiert.

Vor dem 09.08.2000 hatte und konnte also niemand konkrete verbindliche Angaben machen, wann, wieviel, aus welchen Einnahmen und für wen Zinsen gezahlt werden sollen.

Auch wenn die Klägerin sich im Schreiben vom 30.06.00 auf Absprachen bezieht, ergibt sich hieraus, dass solche Absprachen, wie Sie die Klägerin behauptet, nicht stattgefunden haben und auch nicht stattgefunden haben können.

Gegenstand der Stillhaltevereinbarung war lediglich dass Aussetzen von Maßnahmen seitens der Klägerin, die Bedienung der fälligen Zinszahlungen zum Jahresende und die Aussetzung sämtlicher Tilgungen.

Genau dies fand sich im Sanierungsbeschluß vom 22.08.2000 so wieder. Die fälligen Zinszahlungen hätte die HMK zum Jahresende bedienen können, wenn die Klägerin nicht mit ihren störenden Maßnahmen die Fertigstellung der Baustellen verhindert hätte und damit die Realisierung der Gewinne unterbunden hätte.

Im Gutachten des Insolvenzverwalters Mattern steht ausdrücklich beschrieben, dass nur über eine Auffanggesellschaft die finanzielle Verwertung im Wege einer übertragenden Sanierung der unfertigen Bauleistungen erreicht werden kann.

Dieses Gutachten lag der Klägerin vor, und sie stimmte selber als federführende Gläubigerin in der Gläubigerversammlung, dem Vertragsentwurf über die Übertragung der Aktiva aus der ehemaligen Sanierungsbau und dem Verzicht der Durchgriffshaftung gegenüber der HMK Holding GmbH - also auch gegen die Gesellschafter - zu.

Jede weitergehende Vereinbarung zwischen der Klägerin und Mitgliedern der HMK-Gruppe würde sich als Gläubigerbenachteiligung zum Nachteil der anderen Gläubiger darstellen an der die Klägerin dann zumindest beteiligt wäre. Schon das spricht gegen die Vereinbarungen, die die anderen Gläubiger benachteiligen würde. Die SpK würde sich der Vereitelung aller anderen Gläubigerinteressen schuldig machen.

Die behaupteten Termine der angeblichen mündlichen Vereinbarung am 23.03.00 oder am 28.06.00 sind durch schriftliche Stellungnahme Mathern und die Eidesstattliche Versicherung des Herrn Böhme widerlegt. Erst Anfang August 2000 durch nachträgliche Genehmigung des Herrn Netzel wurde der Kaufvertrag wirksam.

Es mag ja sein, dass eine weitergehende Vereinbarung, wie im Schreiben der Klägerin vom 30.06.00 angedeutet, dem Wunsch und der Vorstellung der Klägerin entsprochen hätte. Allein, es hat eine solche nie gegeben.

Anderes kann die Klägerin auch nicht aus dem Schreiben vom 09.08.2000 herleiten.

Anlass des Schreibens war die Haftungsbefreiung der Firma HMK Bausanierung von den Verbindlichkeiten des Gesamtkonzerns. Geschäftsgrundlage war die Bezahlung des Kaufpreises fürdas Objekt Brauhausgasse durch den Kunden Netzel in einer Summe und vorab. Voraussetzung dieser Überweisung war die Stellung einer MaBV-Bürgschaft durch die Klägerin. Dies war auch mit der Klägerin fest vereinbart.

Beweis: Zeugnis Netzel

Anlage W 26 (Anschreiben der Klägerin vom 31.08.00 und Bürgschaftserklärung)

Die Bürgschaftserklärung war inhaltlich und formell nicht ausreichend. Dies besprach der Zeuge Andreas Netzel mit dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn Heinzelmann, und reichte diesem anschließend „wie soeben telefonisch besprochen“ die Bürgschaftserklärung zwecks Austausch zurück.

Anlage W 27

Der Zeuge Netzel wird bestätigen, dass er ausdrücklich Heinzelmann fernmündlich im September 00, auf Grund der ihm zugesandten Anzahlungsbürgschaft auf die für ihn wichtige Wirkung der MaBV und die per Hypotheken gesicherten Kredite hingewiesen hat.

Beweis: Zeugnis Netzel

Am 9.08.00 wurde mehrheitlich in der Gläubigerversammlung der Verzicht der Durchgriffshaftung gegenüber der HMK Holding GmbH sowie der Beschluß gefaßt – wie vom Insolvenzverwalter vorgeschlagen – die übertragende Sanierung mit der gegründeten Auffanggesellschaft durchzuziehen. Diesen Beschluß trug die SPK Singen, als federführende Bank und größter Gläubiger mit. Sie hatte deswegen extra in dem Kanzlei-Verbund des Insolvenzverwalters einen weiteren Anwalt mandatiert, der sie in der Gläubigerversammlung – ausgestattet mit dem Stimmrecht für die SPK Singen vertrat und dort für den Beschluß über die Übertragende Sanierung und Verzicht auf die Durchgriffshaftung zustimmte.

Anlage W 28

Dies geht ausdrücklich aus dem Protokoll der Gläubigerversammlung vom 9.08.00 im Amtsgericht Chemnitz hervor.

Anlage W 29

Nun befand sich die HMK Firmengruppe in der echten Sanierungsphase. Folglich durfte die SpK Singen als bank- / kontoführende Gläubigerin gar keine besondere Rückzahlungsvereinbarung mit dem Beklagten treffen, die das Sanierungsziel – nämlich die Verwertung der unfertigen Leistungen in Höhe von 5,7 Mio. DM zuzüglich Allgemeinaufschläge (24,6%) unterliefen

Um die Klägerin zwischenzeitlich nicht zu irritieren, hatte der Beklagte rein vorsorglich mitgeteilt, dass die HMK Wohn u. Gewerbebau ihre Forderungen gegen Herrn Netzel an die Schwestergesellschaft HMK Bausanierung( Auffanggesellschaft) abgetreten hatte.

Beweis: Zeugnis Böhme, Swirbul

Da diese jedoch keinerlei Verpflichtungen gegenüber der Klägerin hatte, wurden ausschließlich aus diesem Grund per Schreiben vom 09.08.2000 DM 100.000 in Aussicht gestellt.

Beweis: Zeugnis Böhme, Swirbul

Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Bürgschaft gestellt oder über Darlehen gesprochen worden. Es sollte nicht den Eindruck erwecken, dass mit der Abtretung an die HMK Bausanierung die SpK den Verdacht bekam, der Beklagte wollte womöglich seine späteren Zinszahlungen damit unterlaufen. (Eine rein vorsorgliche Maßnahme)

Eine Woche später, am 17.08.2000 erschien der Beklagte mit dem Zeugen Böhme zu einem vereinbarten Gespräch mit dem Zeugen Heinzelmann in den Räumen der Klägerin, um das weitere strategische Vorgehen zu besprechen.

Ausfluß dieses Gesprächs war das ausführliche Votum des Zeugen Heinzelmann, welches in den einstimmigen Sanierungsbeschluß der Klägerin mündete.

Beweis: Zeugnis Heinzelmann, Böhme

Die Auffanggesellschaft hatte schon zwei neue staatliche Aufträge gewonnen: Umbau eines Teils der Technischen Universität Dresden und Krematorium Lörrach.

Dazu sollte die Baumaßnahme Netzel kommen, weil die Gesellschaft jetzt die erworbenen Bauleistungen (nach dem Beschluß) der Gläubigerversammlung nutzen durfte.

Der Beklagte eröffnete dem Zeugen Heinzelmann zur konsequenten Abwicklung folgende Wünsche:

1.      Eine MaBV Bürgschaft für Herrn Netzel

2.      Eine Prozeßbürgschaft für die Stadt Penig

3.      Eine Umschuldung der Überziehungen auf den Konten der Schwestergesellschaften in einen – preiswerteren – Langfristkredit ca. 320 TDM

4.      Eine genehmigte Kontoüberziehung auf dem Konto der Neuen Auffanggesellschaft in Höhe von 100 TDM (um Überschneidungen zu decken)

5.      Einen Zessionskredit über alle geprüften und anerkannten Rechnungen der öffentlich rechtlichen Auftraggeber

6.      Eine Zwischenfinanzierung in Höhe von ca. 450 TDM, wenn Herr Netzel im Gegenzug 700 TDM gegen Stellung einer MaBV-Bürgschaft, auf einen Schlag  bezahlt .

Herr Heinzelmann sagte diese Kreditvorstellungen alle zu – vorbehaltlich der Genehmigung der Gremien / Vorstand, weil sie ihm selber alle als sinnvoll erschienen.

Beweis: Zeugnis Heinzelmann, Böhme

Der Zeuge Heinzelmann erklärte, dass damit ein ordentlicher Ablauf der Sanierung gewährleistet wäre und wenn es irgendwo „klemmen würde“, sollten wir uns fernmündlich melden.

Beweis: Zeugnis Heinzelmann, Böhme

Exakt diese Wünsche finden sich alle genehmigt im Votum des Vorstandsbeschlusses mit sieben Unterschriften vom 22.08.00 wieder...

Anfang September 00 schickt die SpK die Bürgschaften an Herrn Netzel und die Stadt Penig. Herr Netzel meldet sich prompt telef. zurück und sagt: „Ich kann nichts mit der Bürgschaft anfangen. Es ist keine – wie ich selbst auch persönlich telef. mit Herrn Heinzelmann vereinbart habe – MaBV Bürgschaft, sondern nur eine ‚normale Anzahlungsbürgschaft’.“ Herr Netzel sandte die „versehentlich falsche“ Bürgschaft zurück und wollte die vereinbarte Bürgschaft erhalten – sonst bezahlt er nicht, wie abgesprochen, den gesamten Restkaufpreis in Höhe von 700 TDM, sondern nach Bautenstand.

Beweis: Zeugnis Netzel, sowie die bereits vorgelegte Anlage W 27

Nur unter dieser Bedingung hatte der Beklagte (die HMK Bausanierung)  aber den gesamten Kaufpreis über 700 TDM der Klägerin abgetreten, damit sie zum einen die Bürgschaft stellen konnte und zum andern die hinterlegten 700 TDM als Sicherheit für eine Zwischenfinanzierung in Höhe von 450 TDM nutzen konnte. 

Da die Klägerin die vereinbarte Bürgschaft nicht herausgab, der Zeuge Netzel folglich nicht vorab zahlte, kam auch die Abtretung nicht zustande. Aus welchem Grunde auch sollte Herr Netzel sonst 700 TDM im Voraus zahlen?  Ohne jegliche Sicherheit, nach dem was vorher passiert war?

Die nunmehr eingehenden Bauraten standen unter dem Schutz der MaBV. An diesen hat sich der Zeuge Heinezlmann ohne gültige Abtretung und ohne gültige Zahlungsanweisung eigenmächtig bedient und die Kreditlinie der HMK-Holding zurückgefahren.

Hierzu hatte er nicht nur keinerlei Auftrag, dies stand auch im Widerspruch zum Sanierungsbeschluß vom 22.08.2000.

Hätte sich die Klägerin an das vereinbarte Prozedere gehalten, hätten ihr sofort 250.000,- DM zur Rückführung aufgelaufener Zinsen zur Verfügung gestellt werden können. Der Kunde Netzel wäre durch eine MaBV-Bürgschaft  abgesichert gewesen.

Beweis: Zeugnis Swirbul, Böhme Netzel

Herr Netzel zahlte aber nun nach Bauablauf, weil eben von der SpK keine MaBV- Bürgschaft herausgegeben wurde, auf das Geschäftskonto der Auffanggesellschaft, weil bei der notariellen Beurkundung noch kein eigenes Bauträgerkonto eröffnet war. Deshalb wurde im Kaufvertrag das allgem. Geschäftskonto Endziffer 684 benannt. Sobald das Geld auf das Konto Endziffer 684 von der HMK Bausanierung einging, wurde es ohne einen Auftrag seitens HMK, sofort wieder von Herrn Heinzelmann weggenommen und auf das Konto Endziffer 383 mit der Bezeichnung Bauträgerkonto

Anlage W 30

umgebucht.

Beweis: Zeugnis Böhme, Swirbul, Heinzelmann

Dagegen wäre grundsätzlich auch nichts einzuwenden gewesen. Der Zeuge Heinzelmann hatte offensichtlich erkannt, dass es sich hier um zweckgebundene Geldeingänge handelte. Er hatte offensichtlich die Zweckgebundenheit der Netzelgelder erkannt und entsprechend der MaBV die Gelder separiert. Die Sache hatte nur einen ganz entscheidenden Haken:

Weder der Beklagte, noch seine Ehefrau, noch sonst irgendein Mitarbeiter bekamen  Schecks oder einen BTX-Zugang zu diesem Konto! Herr Heinzelmann allein verfügte selbstherrlich über dieses Konto, als wäre es sein eigenes...

Beweis: Zeugnis Böhme, Swirbul

Der Beklagte drohte dem Zeugen Heinzelmann mit anwaltlicher Inanspruchnahme, wenn er die Gelder und das Konto nicht sofort frei gäbe. Diese Androhung fruchtete nicht. Im Gegenzug bestand der Zeuge Heinzelmann aber auf Einhaltung der Absprachen. Dies erfolgte auch.

1.      Die HMK teilte wöchentlich die Umsatzzahlen mit.

2.      Die HMK faxte die geprüften Abschlagsrechnungen und dazu immer eine aktuelle Aufstellung, wie hoch der sich jeweilig  zu errechnende Zessionskredit darstellte, damit er seinerseits Verfügungen auf dem Geschäftskonto Endziffer 684 zuließ.

3.      Die HMK mußte mitteilen, wann und wie hoch, die nächsten Abschlagsrechnungen an Herrn Netzel heraus gingen.

Die Klägerin wußte also von Woche zu Woche, wie der Verlauf war.

Beweis: Zeugnis Böhme, Swirbul, Heinzelmann

Herr Heinzelmann entnahm ungefragt Gelder aus dem Bauträgerkonto 383, buchte in das Konto 684 zurück, damit dort per BTX eingestellte Zahlungen ausgeführt werden konnten, oder buchte eigenmächtig auf das Konto der Holding Gelder zurück, wie z.B. 119.000DM oder 5.000,11 DM oder 25.000 DM, für die nie Überweisungsaufträge bestanden.

Heinzelmann machte das eigens eingerichtete Bauträgerkonto Endziffer 383, zu einem „Selbstbedienungsladen“. Die Situation verschärfte sich Anfang November 00. Es gingen keine Löhne heraus, die Arbeiter meuterten, einige kündigten fristlos. Lieferanten und Subunternehmer wurden wieder hellhörig. Herr Heinzelmann „saß“ auf den Netzelgeldern. Er gab weder die vereinbarten Zessionskredite auf dem Konto 684 heraus – wofür eine Abtretung hinterlegt war – noch wurde die genehmigte Überziehung auf dem Konto 684 zugelassen. Heinzelmann forcierte nun das Austrocknen der Firma.

Die Anlage B 10 aus dem Parallelverfahren Marion Kempen gegen Sparkasse zeigt, dass sogar Zahlungen an den StB Schmiedel über 15.000 DM oder RA Althoff über ca. 11.000 DM, die nichts mit den Baugeldern im Sinne des GSB und MaBV zu tun hatten, eigenmächtig vom Bauträgerkonto 383 in das Geschäftskonto gebucht wurden, um da für ausreichende Deckung zu sorgen, dass die Überweisungen per BTX vom Geschäftskonto 684 ausgeführt werden konnten.

Anstatt der im Sanierungsbeschluß genehmigten Zessionskredite und Überziehungen verwendete der Zeuge Heinzelmann die Baugelder aus dem Vorgang Netzel, um für ausreichende Deckung  auf dem Geschäftskonto 684 zu sorgen.

Beweis: Von der Klägerin im Parallelverfahren vorgelegte Anlage B 10

                Zeugnis: Böhme, Swirbul, Heinzelmann

Der Beklagte sah erst später, was auf dem Bauträgerkonto passierte, weil nur schleppend und unregelmäßig Kontoauszüge vom Konto 383 kamen. Heinzelmann fuhr gnadenlos die Zessionskredite und die Überziehung auf 0 zurück.

Beweis: Zeugnis Böhme, Swirbul

Zwischendurch sperrte er sogar die EC Karte von Herrn Böhme und behauptete gegenüber dem Zeugen Böhme, er habe dies auf Anweisung des Beklagten getan. Durch ein Gespräch mit der Gailinger Sekretärin der HMK kam die Wahrheit heraus.

Beweis: Zeugnis, Böhme, Swirbul

Der Zeuge Heinzelmann versuchte nun perfiderweise, die Mitarbeiter Swirbul und Böhme gegenseitig auszuspielen. Er verdrehte Tatsachen und bezichtigte den jeweils anderen Gesprächspartner als unseriös. Herr Böhme schaltete nun RA Dr. Althoff aus Dresden ein, der nun seinerseits mit Heinzelmann telefonierte. RA Dr. Althoff merkte sofort, was gespielt wurde, und verlangte, dass Frau Swirbul und Herr Böhme gegenseitig bei Telefonaten mit Heinzelmann zuhörten und sich Gesprächsnotizen notierten.

Beweis: Zeugnis RA Dr. Richard Althoff, Swirbul, Böhme

Am 21.12.00 (morgens) wurde der Beklagte per Fax erstmalig aufgefordert, eine Abschlagszahlung auf rückständige Zinsen in Höhe von 25.000 DM zu leisten. Dieser Aufforderung ist er nachgekommen, indem er einen Überweisungsauftrag in Höhe von 25.000 DM vom Geschäftskonto mit der Endziffer 684 per BTX in Auftrag gaben ! Nicht vom Bauträgerkonto Endziffer 383..... Es waren erstens genügend Zessionskredite zur Verfügung und zweitens hatte er schließlich die Möglichkeit, das Konto kurzfristig bis zu 100.000 DM zu überziehen !      

Am Freitag, dem 21.12.00 nachmittags, rief ein Mitarbeiter die Spk in den Privaträumen des Beklagten an. Dem Beklagten waren gerade 5 Zähne gezogen worden  und er war noch betäubt von der Spritze.

Beweis: Zeugnis Marion Kempen

                Zeugnis Frau Schneble

Man eröffnete ihm in barschem, unfreundlichem Ton, dass er gefälligst das Fax-Gerät im Büro anzuschalten habe. Betäubt von den Spritzen und den starken Schmerzen sagte der Beklagte, dass dies nicht mehr ginge, weil die gesamte Serveranlage wegen Weihnachtsurlaubes von den Mitarbeitern herunter gefahren sei –was im übrigen der Klägerin seit zwei Wochen bekannt sei. Hierauf legte der Gesprächspartner von der Klägerin wortlos den Hörer auf.

Beweis: Zeugnis Marion Kempen

                Zeugnis Frau Schneble

Am 8.01.01, dem ersten Werktag nach den Betriebsferien, sah der Beklagte dann, was der Zeuge Heinzelmann bezweckt hatte:

Ihm lag dann das Schreiben vom 21. Dezember 2000

Anlage W 31

vor

Er drohte, wenn nicht bis zum 10.01.01 alle Bilanzen vorlägen, würde er alle Konten dicht machen und die Kredite kündigen.

Er selbst, der Zeuge Heinzelmann, hatte allerdings unmittelbar – mit dem StB Schmiedel vereinbart, dass die erste von 5 Bilanzen frühestens um den 20.01.01 fertig wäre, und alle anderen nach und nach gefertigt würden. So ist es auch geschehen. Der Zeuge Schmiedel hatte weiter erklärt, dass er erst mit der Arbeit an den Bilanzen anfangen würde, wenn der entsprechende Vorschuß über 15.000,- DM eingegangen sei.

Anlage W 32 (Eidesstattliche Versicherung des Zeugen Schmiedel)

Sowie

Beweis: Zeugnis des Steuerberaters Schmiedel

Der Vorschuß ging am 20. November 2000 ein und der Zeuge Schmiedel machte sich an die Arbeit, um abredegemäß bis zum 20.01.2001 die erste Bilanz zu erstellen. Dessen ungeachtet drohte der Zeuge Heinzelmann am 08. Januar 2001 die Schließung der Konten an, wenn nicht zum 10. Januar alle Bilanzen vorliegen.

Dies war eine klassische Kontenschließung zur Unzeit !

Am 28.12.00 machte die Frau des Beklagten eine Aufstellung aller angefallenen Zinsen, (privat und geschäftlich) die sie sich extra in einer Excel-Datei von einer Mitarbeiterin der Klägerin (Frau Troll) hatte geben lassen.

Anlage W 33 (Schreiben vom 28.12.00)

Sowie: Vorlage der Excel-Datei aus der Kreditakte

             Zeugnis Frau Troll, zu laden über die Klägerin

Die Klägerin wurde hierin angewiesen, wie die Gelder zu verteilen seien. Der Beklagte ging hierbei davon aus, daß, wie von dem eingeschalteten RA Dr. Althoff verlangt,   die veruntreuten Gelder vom Bauträgerkonto 383 wieder auf das Geschäftskonto zurückgebucht würden.

Beweis: Zeugnis Dr. Althoff, Böhme, Swirbul

In diesem Schreiben vom 28.12.00 der HMK, steht nichts von Buchungsvorgängen des Kontos Endziffer 383 (Bauträgerkonto)! Eine Genehmigung der Umbuchungen ist hierin gerade nicht zu sehen.

Mittlerweile standen die Arbeiten an der Baustelle Netzel – trotz aller Widrigkeiten durch die Vertragsstörungen seitens des Zeugen Heinzelmann – kurz vor dem Abschluß.

Der Zeuge Netzel und der Beklagte hatten sich dahin gehend geeinigt, dass beide gemeinsam ein UND-Konto eröffneten, mit ausschließlicher beiderseitiger Verfügungsberechtigung, zur Hinterlegung der Schlußrate. Herr Netzel hatte den damaligen Bautenstand in Augenschein genommen. Er hatte Mietinteressenten für das Ladenlokal. Es sollte ein Blumengeschäft werden. Deshalb war sein Interesse an der baldigen  Fertigstellung so groß.

Beweis: Zeugnis Netzel

Der Beklagte beantragte Mitte Dezember 00, bei der SPK Singen eine Eröffnung eines Sonderkontos Netzel / Kempen, welches noch vor Jahresende eröffnet werden sollte, damit dann Herr Netzel auch gleichzeitig die volle Abschreibung im laufenden Jahr hatte. Schließlich hatte er eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 50.000,- DM von der VHV Versicherung für die HMK erhalten.

Die Klägerin fragte erst im Januar an, ob sie denn nun das Konto wirklich eröffnen sollte! Heinzelmann hatte wohl gemerkt, dass Herr Netzel wie auch der Beklagte ihm nicht mehr vertrauten.

Plötzlich verlangte Heinzelmann ein neues Sanierungsgutachten durch einen, von Heinzelmann vermittelten Gutachter Namens Dr. Schrode.

Diesem verheimlichte der Zeuge Heinzelmann, die im Sanierungsbeschluß vom 22.08.00 beschlossene Umschuldung über 320.000 DM. Ganz zwangsläufig kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass ein Liquiditätsengpass über 300.000,– DM bestünde.

Beweis: Zeugnis Schrode

                Zeugnis Heinzelmann

Ausweislich der Anlage B 10 im Parallelverfahren, welche vermutlich zwischen dem 17.-22 November gefertigt wurde, bedachte der Zeuge Heinzelmann den „Gutachter“ Dr. Schrode mit 10.000 DM Honorar, obwohl noch kein verbindlicher Auftrag an Dr. Schrode vorlag.

Auch dies wieder von MaBV-/ GSB-geschützten Geldern aus dem Vorgang Netzel.

Auf Anraten des Anwalts Dr. Althoff ließ der Beklagte die ortsnahe RWT-Anwalts-kanzlei in Reutlingen beauftragen. Dort übernahm Rechtsanwalt Dr. Philipp Neumann das Mandat gegen die Klägerin. Dieser wurde durch den Prokuristen Böhme ausgesucht und beauftragt, weil ihm der ständige anwaltliche Vertreter der HMK in Dresden, Herr Dr. Richard Althoff, empfahl, einen Bankenrechtler vor Ort, in der Nähe der SpK Singen zu beauftragen. Er sollte aber darauf achten, dass dieser neue Anwalt in keinster Weise mit der Spk Singen in Geschäftsverbindung stehe.

Die Suche begann nach der Kontenschließung seitens der Klägerin am 12.01.01.

Anfang Februar fand die erste Besprechung mit der RWT Anwaltskanzlei in deren Räumen statt. Bis sich Herr RA + WP. Dr. Wundt mit RA Dr. Neumann komplett durch die Firmenstruktur und alle Buchungen durchgearbeitet hatten, war es Anfang März 01. Dann wurde das bekannte Schreiben der RWT an die SpK geschickt. In der Folge wurden mehrere Gespräche mit Herrn Heinzelmann in den Räumen der Spk geführt.

RA Neumann bestand schriftlich darauf, weil Heinzelmann log, dass alle Gespräche und Schriftstücke zukünftig nur über ihn zu gehen hatten. (Er hatte Heinzelmann durchschaut) In der Zwischenzeit versuchte die Fa. Graf & Graf Investment, unter Einschaltung von Prof. Peitz eine Umschuldung zu Stande zu bringen, was in Bezug auf die privaten Verbindlichkeiten gelang. Die SpK Bregenz stellte 1,55 Mio DM zur Verfügung. Dies wurde der SpK über RA Neumann schriftlich mitgeteilt. RA Dr. Neumann führte von Frühjahr bis August 01 etliche Gespräche mit dem Zeugen Heinzelmann und dem Sparkassendirektor Stille. Letzterer verabschiedete sich regelmäßig aus den Besprechungen, sobald das Thema Umbuchungen auf den Tisch kam.

Beweis: Zeugnis RA Dr. Philipp Neumann, zu laden über die RWT Anwaltskanzlei

Die Mitteilung über die bevorstehende Unfinanzierung veranlasste den Zeugen Heinzelmann, nach Reutlingen zur Anwaltskanzlei zu fahren und dort einen „Deal“ anzubieten. Voraussetzung sollte die verbindliche nachträgliche Genehmigung der bis dahin ungenehmigten Umbuchungen sein.

Mit der Ablehnung, der nachträglichen Genehmigung von Heinzelmanns Umbuchungen seitens des Beklagten war für diesen und Herrn RA Dr. Neumann sofort klar, dass nun die SpK – aus Wut – auch noch die Kredite kündigen würde, und damit das Vermögen des Beklagten endgültig zerschlagen werden sollte.

Der Zeuge Heinzelmann versuchte weiterhin, einen Mitarbeiter der Volksbank Chemnitz, Herrn Neidl, zu einer Falschaussage zu überreden. Herr Heinzelmann wollte den Zeugen Neidl mit den Worten „es soll nicht ihr Schaden sein“ dazu bewegen zu berichten, daß dieser von einer mündlichen Genehmigung des Beklagten der vom Zeugen Heinzelmann selbstherrlich veranlassten Umbuchungen gewußt habe.

 

Beweis: Zeugnis Neidl

                Zeugnis Netzel

Herr Heinzelmann rief sogar den vorherigen Anwalt des Herrn Netzel, Herrn Rechtsanwalt Haid an, und bat diesen, er (RA Haid) solle sich doch einem „Ring gegen Kempen“ anschließen.

Beweis: Zeugnis Netzel

 

III.)              Die wirtschaftlichen Folgen für den Beklagten

Die Unternehmung des Beklagten stellte sich bis zum Beginn der hier geschilderten Ereignisse als gesunder, fest am Markt etablierter und stetig expandierender Baukonzern dar.

Zur Darstellung der Ausgangslage sei auf  die von der Deutschen Allgemeinen Treuhand AG Schitag Ernst und Young erstellte Rentabilitätsvorschau vom 05.05.1999 verwiesen.

Anlage W 34

Hier wurde für die Holding ein Ergebnis für das Jahr 2000 von 3,464 Millionen DM vor Steuern prognostiziert.

Insgesamt zeichnete die Firmengruppe des Beklagten aus, dass dieser überdurchschnittlich auf die Konsolidierung und Qualitätssicherung seines Unternehmens bedacht war. Gewinne wurden nicht entnommen und privat investiert, sondern sind im Wege des von der Bundesregierung gewollten Instruments der Sonderabschreibung sofort wieder reinvestiert worden. Dies diente der Bestandssicherheit und dem weiteren Aufbau des Unternehmens.

Seine Firmenpolitik war dabei durchaus konservativ zu nennen. Ankauf und Fertigstellung der zu erstellenden Immobilien ließ er regelmäßig bei der Deutschen Bank Berlin zwischenfinanzieren. Neu erworbene Objekte wurden überplant, eine Baugenehmigung wurde eingeholt und auf Basis der erteilten Baugenehmigungen wurde eine Ertragswertberechnung durchgeführt. Die Endfinanzierungen wurden zinsgünstig langfristig über Hypothekenbankfinanzierungen  abgewickelt, was den Rückfluß der Zwischenfinanzierungen in das Unternehmensvermögen sicherte.

Es ist charakteristisch für die Arbeitsweise des Wiederklägers, dass alle sanierten Bestandsimmobilien seiner Firma bis heute vollständig vermietet sind. Dass dies gerade in den neuen Bundesländern nicht üblich ist, darf als allgemeinkundig vorausgesetzt werden. Die Mieterträge deckten die Annuitäten für die langfristigen Finanzierungen.

Beweis im Bestreitensfall: Testat des Steuerberaters Reinhard Schmiedel, Berghofer Str.176, 44269 Dortmund

Auf Grund der am Markt antizyklischen Expansion in der Bauwirtschaft bekam die HMK Firmengruppe ein Liquiditätshilfedarlehen über die Sparkasse Singen-Radolfzell zum Zinssatz von 4,5%  von der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Bei diesem Darlehen waren alle Firmen der Gruppe mitverpflichtet. Seitens der Bundesrepublik Deutschland erfolgte eine Haftungsbefreiung von 40%. Dies zeigt die hohe Bonität der Gesellschaften und der Gesellschafter im August 1999.

Anlage W 35

 Das System war präzise, für die Banken durchschaubar und wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young als überdurchschnittlich für die Baubranche gewertet.

Die unrechtmäßige Vollstreckung seitens der Stadt Penig leitete die wirtschafltichen Schwierigkeiten der HMK-Gruppe ein. Die Maßnahmen des Zeugen Heinzelmann führten zum Zusammenbruch, die Machenschaften des Bürgermeisters Eulenberger und die Untätigkeit der Aufsichtsbehörden in Sachsen verhinderten endgültig eine Rettung der Unternehmung des Beklagten.

Dass die Schließung sämtlicher Firmenkonten seitens der Hausbank über kurz oder lang zur Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens und damit zum Zusammenbruch führen muß, sollte keiner weiteren größeren Anstrengungen hinsichtlich des Kausalitätsnachweises bedürfen.

Sollte das Gericht dies anders sehen, wird um richterlichen Hinweis gebeten.

Vorsätzlich eignete sich die Klägerin  MaBV- und GSB- geschützte Baugelder an, um sie entgegen dem bestehenden Sanierungsbeschluss für die Rückführung einer Kreditlinie zu verwenden. Sie plünderte die Auffanggesellschaft geradezu aus und ließ das BV Netzel (Brauhausgasse 9) regelrecht absterben.

Der nachfolgende Auftrag Dr. Psczolla mit nachweislich 8% Gewinnaufschlag konnte nicht mehr realisiert werden... (siehe Klage Psczolla)

 

Fazit: Der HMK-Gruppe wurde durch die SpK innerhalb der Sanierungsphase zu frühzeitig die Liquidität entzogen und zur Unzeit die Konten geschlossen.

Dies hatte zu Folge, dass sämtliche die Guthaben und Anlagen (z. B. Bausparverträge etc.) aufgelöst und jegliche Einnahmequellen zerstört wurden.

Der Beklagte verdiente pro Monat 15.000,- DM, seine Frau als Geschäftsführerin 10.000,00 DM.

Beweis: Vorlage testierter Einkommensbescheinigungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young , Deutsche Allgemeine Treuhand.

Die SpK hat systematisch das Vermögen des Beklagten und seiner Frau zerstört, und alle beteiligten Gläubiger in der Gläubigerversammlung hintergangen.

Der Beklagte hatte auch nicht die Möglichkeit, die laufenden Zahlungseingänge auf ein anderes Bankinstitut umzuleiten, um damit Liquidität zu sichern. Es war für die Gewährung und Besicherung der Zessionskredite, eine Zession gegen die Kundenforderungen A – Z vom Beklagten, gegenüber der SpK erteilt worden. Der Beklagte war auf Grund dieser Abtretung gezwungen, alle Zahlungseingänge auf das Konto 684 der Sparkasse Singen eingehen zu lassen. Damit war er der Klägerin restlos ausgeliefert.

Es ist im Sanierungsfall eigentlich nichts Ungewöhnliches, dass das Wohl und Wehe von dem einen, die Sanierung durchführenden Kreditinstitut abhängt. Dies bedeutet aber auch eine entsprechend hohe Verantwortung und Sorgfaltspflicht des sanierenden Kreditinstitutes. Dieser Verantwortung ist die Klägerin nicht nachgekommen...

Damit war die HMK Gruppe – trotz erfolgreicher Planung und Konzeption – vorsätzlich und sittenwidrig von Seiten der SpK gegen den Baum gefahren worden.  

Die Existenz der HMK Gruppe, damit verbunden die Einkommensmöglichkeit der Gesellschafter, wurde rechtsmißbräuchlich und planmäßig durch die SpK vernichtet!

 

B.) Zur Rechtslage

Grundsätzlich besteht für die Bank keine Abmahnungspflicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ein Vertrauensverhältnis nicht besteht (BGH MW 78, 234, 236; 81, 679 f.; 85, 1437; WM 92, 1018, 1021).

Es gibt auch keine allgemeine Pflicht zur Vorankündigung.

Eine andere Einschätzung kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ergeben. So ist der Bank eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen dann noch zumutbar, wenn erwartet werden kann, dass der Kunde sich nach Abmahnung wieder vertragstreu verhalten wird. Dies kann insbesondere bei vertragsbedingten Gründen gegeben sein. Wegen der einschneidenden Folgen einer Löschung der Geschäftsbeziehung ist dann eine Pflicht zur Warnung des Kunden gegeben (BGH WM 78, 234, 236). Eine Abmahnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn Ungenauigkeiten in den bisherigen Abreden oder ein stillschweigendes Entgegenkommen der Bank den Kunden zweifeln lassen, ob die Bank das Verhalten als vertragswidrig angesehen hat (BGH MW 78, 234, 236), z.B. wenn die Bank mehrfach Kontoüberziehung geduldet hat (BGH MW 83, 1038; 84, 1237; OLG Hamm MW 85, 1411, 1413).

Für eine fristlose Kündigung ist nicht erforderlich, dass der wichtige Grund ausdrücklich geltend gemacht wird. Es genügt, wenn die Bank unter Bezugnahme auf die AGB fristlos kündigt (OLG Zweibrücken WM 84, 1637). Der Kündigungsgrund muss allerdings im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich vorgelegen haben (BGH MW 86, 605, 606; OLG Zweibrücken WM 84, 1635).

Ein Nachschieben von Gründen ist möglich; dabei ist unerheblich, ob der Bank der wichtige Grund bereits bei Kündigung bekannt war (BGH MW 86, 605, 606; 85, 1493; BGH MW 88, 195, 196).

Eine genaue Frist zur Ausübung des Kündigungsrechtes nach Kenntniserlangung der für die Kündigung wesentlichen Tatsachen ist nicht vorgeschrieben (eine analoge Anwendung des § 626 BGB - der eine zweiwöchige Frist vorsieht - auf die außerordentliche Kündigung anderer Dauerschuldverhältnisse wird allgemein abgelehnt).

Trotzdem gebietet es Treu und Glauben, dass der zur Kündigung Berechtigte dem Vertragspartner alsbald und möglichst frühzeitig Klarheit darüber verschafft, ob er sein Kündigungsrecht ausüben wird oder nicht (BGH WM 69, 721, 723; 78, 707, 708).

Sobald die Bank Kenntnis von den zur Kündigung berechtigenden Umständen erlangt, muss sie ihr Kündigungsrecht in einer nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Frist ausüben (BGH WM 80, 380, 381; 69, 721, 723), anderenfalls kann es verwirkt sein (BGH WM 80, 380, 381; 83, 753).

Die Bank darf die Kündigung jedoch in keinem Falle rechtsmißbräuchlich ausüben. Kein Kündigungsgrund besteht, wenn die Umstände, die jetzt zur Kündigung herangezogen werden, der Bank bereits zum Zeitpunkt der Kreditgewährung bekannt waren, anders dagegen, wenn die Bank erst nachträglich Kenntnis erlangt (BGH WM 57, 949, 951; WM 6, 576) – oder die Veränderungen notwendige und voraussehbare Folgen einer Kreditgewährung sind (OLG Düsseldorf WM 78, 1300, 1303).

So ist eine Kündigung ausgeschlossen, wenn die Bank einen Sanierungskredit gewährt hat und die Sanierung planmäßig verläuft. Die Kündigung muss dagegen zulässig sein, wenn die Sanierung keine Aussicht auf Erfolg bietet (OLG ZIP 82, 942, 935). Die Bank könnte sich sonst durch Offenhaltung der Kreditlinie gegenüber Gläubigern des Kreditnehmers schadensersatzpflichtig machen (§ 826 BGB). Das ist ihr nicht zuzumuten.

Eine Kündigung ist ferner dann ausgeschlossen, wenn die Bank zuvor in zurechenbarer Weise ein Vertrauen in den Fortbestand eines bestimmten Verhaltens ihrerseits geschaffen hat (BGH MW 78, 234, 236; 81, 150, 151).

Genau dies hat die Klägerin jedenfalls in der Bezahlung des Kostenvorschusses an den Steuerberater Schmiedel getan. Dieser hat ausdrücklich erklärt, er könne erst zum 20.01.01 die erste Bilanz liefern. Gleichwohl fordert die Klägerin am 08. Januar die Bilanzen zu 10. Januar. Das ist unzulässig.

Hat das Kreditinstitut z.B. Kontoüberziehungen stillschweigend geduldet, muss sie zunächst dem Kunden durch Abmahnung eine Änderung ihrer Willensbildung anzeigen (OLG Hamm WM 85, 1411, 1413), bevor sie kündigen darf. Die Bank darf auch dann nicht ohne weiteres kündigen, wenn der Kunde infolge ungenauer Absprachen berechtigte Zweifel haben kann, ob sie sein Verhalten überhaupt als Vertragsverstoß ansieht (BGH WM 78, 234, 236)

Die Kündigung darf nicht zur Unzeit erfolgen (BGH WM 77, 834, 835; 85, 1136; OLG Hamm WM 85, 1411, 1413).

Besondere Bedeutung hat das Verbot der Kündigung zur Unzeit für die fristlose Kündigung von unbefristeten Krediten nach Abs. 2 Nr. 19 AGB-Banken, denn der Kunde hat sich in seinen wirtschaftlichen Dispositionen auf den Kredit eingestellt.

 

Verbot der Kündigung zur Unzeit

In § 26 Abs. 1 S. 2 AGB-Sparkassen wurde ausdrücklich ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Dieser hat deklaratorische Bedeutung.

Das Verbot einer "Kündigung zur Unzeit" wurde in Analogie zu denn §§ 627 Abs. 2, 671 Abs. 2, 675 2. Halbsatz BGB entwickelt (BGH WM 85, 1128; OLG Hamm WM 85, 1411; OLG Hamm WM 91, 402; Canaris ZHR 143, 113, 114). Unzeit ist nicht gegeben, wenn der Kündigung eine Abmahnung oder Warnung vorausgegangen ist. Ein derartiger Hinweis kann entfallen, wenn mit dem Kreditnehmer vereinbart war, dass er ganz kurzfristig die Darlehensvaluta zurückführen muss.

Eine Kündigung zur Unzeit ist nicht unwirksam, jedoch  rechtswidrig (OLG Düsseldorf WM 83, 874, 882; OLG Celle ZIP 82, 942, 951). Dem Adressaten einer Kündigung zur Unzeit steht ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch entsprechend den §§ 627 Abs. 2 S. 2, 671 Abs. 2 S.2 675 2. Halbsatz, 623 Abs. 2. S. 2 BGB zu (vgl. Hopt ZHR 143 (1979), 139, 163; Canaris, Bankenvertragsrecht Rd-Nr. 1363).

Das Kündigungsrecht aus AGB wird insbesondere durch das Rechtsmißbrauchsverbot des § 242 BGB begrenzt (BGH WM 85, 769; BGH WM 85, 1136, 1437). Eine Kündigung kann wegen widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proporium") rechtsmißbräuchlich und daher unwirksam sein, wenn die Bank beim Kreditnehmer das berechtigte Vertrauen auf Wiederbestehen des Darlehensvertrages erweckt hat und noch weitere besondere Umstände hinzukommen (Canaris, Bankenvertragsrecht Rd-Nr. 1265 ff.; Hopt/Mülbert, Kreditrecht § 609, Rd-Nr. 18).

Eine unzeitige Kündigung kann der Kunde dann nicht geltend machen, wenn er wegen eines eigenen Vertragsverstoßes mit der Kündigung rechnen muss, z.B. weil er sein Konto erheblich überzogen hat (OLG Frankfurt 92, 1018, 1023).

An die Kündigung sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn der Kreditnehmer von der Bank weitgehend abhängt, insbesondere wenn die Bank Hausbank ist (BGH WM 84, 586).

Die Bank kann dann eine erhöhte Pflicht zur Rücksichtnahme treffen, wenn sich der Kunde in einer Sanierungsphase (OLG Frankfurt/a.M. WM 92, 1018, 1023; OLG Hamm WM 91, 402, 403) oder in der Existenzgründung befindet (OLG Hamm WM 85, 1411, 1413).

Das Verbot der Kündigung zur Unzeit macht die Kündigung nicht unwirksam, sondern setzt vielmehr eine angemessene Frist in Lauf (OLG Köln NJW 96, 1065).

Eine Kündigung kann ausgeschlossen sein, wenn der Kredit im Rahmen eines Sanierungskonzeptes gewährt wurde, bei dem die Bank mitgewirkt hat. So berechtigt nicht jeder kurzfristige Mißerfolg bei den Sanierungsbemühungen, z.B. ein Verlust über eine kurze Periode, zur Kündigung. Die Bank würde sich widersprüchlich verhalten, wenn sie Sanierungsbemühungen schon im Anlauf scheitern ließ. Erweist sich allerdings der Sanierungsversuch als aussichtslos, kann der Bank die Kündigung nicht verwehrt sein (OLG Hamm WM 91, 402, 403; OLG Frankfurt WM 92, 1018, 1022).

Eine rechtsmißbräuchliche Kündigung ist unwirksam (Palandt/Hein-richs § 242, Rd-Nr.: 41).

 

Die Prüfung ist Pflicht der Bank (OLG Köln WM 99, 1004). Zu berücksichtigen ist dabei das Ausmaß der dem Kunden drohenden, eventuell vermeidbaren und durch die eigenen Interessen nicht gerechtfertigten Nachteile. Dem steht das Sicherungsinteresse der Bank und ihre unternehmerische Dispositionsfreiheit gegenüber. Maßgeblich ist, wie sich die Lage für die Bank im Zeitraum der Kündigung darstellt (BGHZ 75, 96, 101; BGH WM 85, 1136).

Bei ihrem Vorgehen muss sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Wenn es der Bank möglich ist, ist die Abwicklung schonend vorzunehmen (Canaris CHR143 1979, 113, 132). So ist der Bank zuzumuten, mit der Verwertung der Sicherheiten oder der Zwangsvollstreckung zu warten, wenn sich der Kreditnehmer um die Sanierung bemüht und diese nicht völlig aussichtslos erscheint. Bei Sanierungskrediten, die in Kenntnis der Sanierungsbedürftigkeit gewährt werden, muss die Bank in ihrer Interessenabwägung auch die Belange der Gläubiger mit einbeziehen, die auf das Mitwirken der Bank vertrauen und darauf eigene Risiken eingehen (Claussen § 8, Rd-Nr. 44).

Wenn in der Sanierungssituation eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eintritt oder zu besorgen ist und als zusätzliches Tatbestandsmerkmal dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist.

Fehlt es an der Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens und steht das Insolvenzverfahren bevor, ist trotz ausreichender Sicherheiten eine Kündigung der Bank rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben (OLG Celle ZIP 82, 992; BGH ............... 2003).

Der Ausschluss der Kündbarkeit eines Sanierungsdarlehens und damit die Bindung an die Sanierungsabrede besteht nur so lange, wie die Sanierung sich in dem erwarteten Rahmen bewegt, also die Umstände, in deren Kenntnis der Darlehensgeber die Mitwirkung an der Sanierung zugesagt hat, sich nicht nachhaltig verändern (BGH WM 56, 217, 220).

Treten jedoch Umstände ein, welche die Sanierung als nicht mehr aussichtsreich erscheinen lassen, weil eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Kreditnehmers eingetreten ist (BGH WM 56, 217; OLG Hamm WM 91, 1116/7), so ist die wesentliche Verschlechterung des Kundenvermögens nach AGB-Banken trotz der anderweiten Stützungsvereinbarung als ein wichtiger Grund zur einseitigen Aufhebung der Geschäftsverbindung zu sehen (OLG Karlsruhe WM 91, 1332 = NJW RR 91, 948).

Das Kreditinstitut ist auch dann zur Kündigung eines Sanierungsdarlehens berechtigt, wenn das sanierungsbedürftige Unternehmen von der in der Sanierungsvereinbarung oder dem Sanierungsplan verabredeten Strategie zur Krisenbewältigung abweicht.

Gerade das ist vorliegend aber nicht der Fall gewesen.

Ein kurzfristiger, nicht voraussehbarer Rückschlag in den Sanierungsbemühungen rechtfertigt eine Kündigung allerdings nicht. Vielmehr setzt eine Kündigung voraus, dass nach gründlicher Untersuchung aufgrund der eingetretenen Entwicklung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass mit hinreichender Aussicht auf Erfolg saniert werden kann (BGH WM 56, 217; OLG Celle ZIP 82, 942).

Im Vordergrund der rechtlichen Beurteilung steht die Einordnung der jeweils in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen.

Die Probleme liegen meistens auf dem Gebiet der interessengerechten Vertragsauslegung (§ 157 BGB - OLG Hamm WM 91, 1116, 1118).

Der Inhalt der Sanierungsvereinbarung ist im Übrigen vielfältig. Er läßt sich schwerlich typisieren. Meistens sinnen die Vereinbarungen darauf ab, dass laufende Kredite mit Rücksicht auf den Sanierungszweck nicht gekündigt oder über die ursprünglich vereinbarte Laufzeit verlängert werden. Gegebenenfalls auch Darlehensgewährung.

Die Sanierungsvereinbarung einschließlich der besonderen Zweckbindung für das Sanierungsdarlehen kann auch konkludent zustande kommen. Voraussetzung ist aber immer, dass aus dem Verhalten des Kreditinstitutes auf seinen Willen geschlossen werden kann, sich rechtsgeschäftlich zur Mitwirkung an der Sanierung zu verpflichten. Deshalb liegt in der bloßen Mitwirkung eines Gläubigers an einem Sanierungskonzept noch kein schlüssiges Handeln, dass zu Bindungen gegenüber dem Schuldner und den anderen beteiligten Gläubigern führt. Von einer konkludent zustande gekommenen Sanierungsvereinbarung wird im Schrifttum (BGH WM 61, 350; BGH WM 60, 576; BGH WM 57, 949) schon dann ausgegangen, wenn die Bank die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens erkennt und gleichwohl einen benötigten Kredit gewährt. Für das Einverständnis mit einem Sanierungsvorschlag spricht unter anderem, wenn die Beteiligten über einen längeren Zeitraum unbeanstandet nach den Regelungen des Vorschlags vorangegangen sind (OLG Hamm WM 91, 1116, 1117).

Der BGH (WM 56, 217, 220) geht davon aus, dass eine Bank, die Maßnahmen zum Zwecke der Sanierung eines anderen Unternehmens (im konkreten Fall eines Kreditinstitutes) ergreift, "Treupflichten" mit dem Inhalt treffen, das Unternehmen, das sich aus diesem Anlass gewissen Geschäftsbeziehungen unterworfen hat, in seinem Sanierungsbemühen zu unterstützen, soweit es ihr zumutbar ist, insbesondere nicht ihren eigenen Interessen zuwider läuft, wenn auch in der Entscheidung ein ausdrücklicher Bezug auf eine Sanierungsvereinbarung fehlt.

Eine unzulässige Kündigung der kreditgebenden Bank gegenüber einer GmbH kann nach dem OLG München zu einem Schadensersatzanspruch eines Gesellschafters aus § 823 Abs. 1 BGB führen, weil die Mitgliedschaft eines Gesellschafters einer GmbH ein "sonstiges Recht" sei (OLG München NJW RR 91, 928).


gezeichnet: Schatz
Rechtsanwalt