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DR. FUELLMICH & ASSOCIATES
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DR. REINER FUELLMICH
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Dr. Reiner Fuellmich – Senderstr.37 – 37077 Göttingen

An das
Amtsgericht Singen
-Vollstreckungsgericht-

Erzbergerstr. 28
78224 Singen

 

Göttingen, den 08.10.2003

 

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
des Haftbefehls nach § 765a ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

Landratsamt Mittweida, Am Landratsamt 3, 09648 Mittweida,
vertreten durch den Landrat Andreas Schramm, ebda
- Gläubiger -
gegen
Herrn Heribert Kempen, Weinbergstr. 15, 78262 Gailingen - Schuldner -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Fuellmich pp, Göttingen

Aktenzeichen: 1 M 1380/03

wird beantragt:

Die Vollziehung des Haftbefehls vom 05.09.2003, Aktenzeichen 1 M 1380/03, zugestellt am 25.09.2003 wird ausgesetzt.

Begründung:

1.)
Der Schuldner ist bereits aus gesundheitlichen Gründen außerstande, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Der Schuldner wird mit Psychopharmaka behandelt, die ihn derzeit in seiner Geschäftsfähigkeit beschränken und die Geschäftsfähigkeit phasenweise ausschließen.

Es wird hier zunächst verwiesen auf die gutachterliche Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen
Prof. Dr. Sebastian Goeppert, der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg vom 29. April 2002.

Anlage As 1

Auf das Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Andreas Kern vom 15.04.2003

Anlage As 2

Sowie auf die Bescheinigung des behandelnden Hausarztes Dr. Michael Psczolla vom 23.06.2003.

Anlage As 3

Es besteht nach Auskunft des behandelnden Arztes Dr. Psczolla das dringende Erfordernis, den Schuldner durch die Einnahme von Psychopharmaka von Streß- und Belastungssituationen abzuschotten, um bleibende Schäden beim Schuldner zu verhüten. Der Schuldner leidet unter einem extremen Bluthochdruck, der unter Streß- und psychischen Belastungssituationen unbeherrschbar und akut lebensbedrohlich steigt.

Wegen der anhaltend desolaten persönlichen und finanziellen Lage besteht erhöhte Suizidgefahr.

Im Rahmen der Begutachtung der Reisefähigkeit des Schuldners zu einem Prozeß nach Sachsen im Frühjahr diesen Jahres untersuchte der Amtsarzt Dr. Hesse, zu laden über Landratsamt Konstanz - Gesundheitsamt - Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz den Schuldner. Auch diagnostizierte er akute Lebensgefahr, wenn der Schuldner der Belastung einer Gerichtsverhandlung – oder eben auch der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung - ausgesetzt wird.

Beweis: Zeugnis Dr. Hesse

2.)
Wegen der akuten und schwerwiegenden Herz- und Kreislaufprobleme ist der Schuldner gehalten, starke, bewusstseinstrübende Medikamente einzunehmen, die ihn in seiner Geschäftsfähigkeit vorübergehend beschränken können. Hinzu kommt die ständige Belastung durch verordnete Psychopharmaka.

Beweis: Zeugnis Dr. Michael Psczolla, Büsinger Str. 1 78262 Gailingen Sowie Bescheinigung As 3.

Die besondere psychosoziale Ausnahmesituation einer Einweisung in die Haftanstalt um die Abgabe einer EV zu erzwingen würde eine entsprechend starke Medikation erfordern, um wenigstens zu versuchen, die akuten Risiken halbwegs beherrschbar zu machen.

Beweis: Zeugnis wie vor

Mit dem Ansteigen der Medikation ginge bei dem Schuldner eine Bewusstseinstrübung einher, die ihn in seiner Geschäftsfähigkeit sicher beschränken, wenn nicht diese gar völlig ausschließen würde.

Gerade in der Situation, in der es auf seine Geschäftsfähigkeit besonders ankäme, wäre der Schuldner sicher nicht geschäftsfähig. Die fehlende Geschäftsfähigkeit schließt die Prozessfähigkeit aus, damit die Fähigkeit formell und matereill wirksam die eidesstattliche Versicherung abzulegen. Der Schuldner könnte mithin nie mehr aus der Haft entlassen werden, weil er so lange die Haft andauerte, wegen der Medikation keine EV abgeben könnte.

3.)
Rein tatsächlich kann der Schuldner allein deshalb keine Eidesstattliche Versicherung über den Umfang seines Vermögens abgeben, die den Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit erheben würde, weil er völlig außer Stande ist, auch nur einen Überblick über den Umfang seines momentanen Vermögens zu geben. Wegen seiner Krankheit ist er auch nicht in der Lage, sich einen solchen Überblick zu verschaffen.

Er ist beispielsweise seit Jahren nicht in der Lage, an seinem ehemaligen Betriebssitz in Sachsen festzustellen, was ihm dort noch gehört.

4.)
Schließlich kommt auch eine Überführung ins Haftkrankenhaus nur dann in Betracht, wenn der Schuldner haftfähig ist.

Auch die Einweisung ins Haftkrankenhaus ist Vollstreckung des Haftbefehls.

Die Vollstreckung der Haft gegen Haftunfähige aus gesundheitlichen Gründen ist nach § 906 ZPO verboten und zwar ohne wenn und aber (siehe nur Zöller § 906 Rz.2).

Dies leuchtet auch unmitte