Dr. Reiner Fuellmich – Senderstr.37 – 37077 Göttingen An das Gerichtsstr. 15 37070 Göttingen
Antrag
auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung In dem Rechtsstreit des Geschäftsführers
Heribert Kempen, Weinbergstraße 15, 78262 Gailingen -Antragsteller- gegen das Singener Wochenblatt, Verlag Singener Wochenblatt GmbH Co KG, Hadwigstr. 2a, 78224 Singen,
vertreten durch die Geschäftsführung - Antragsgegnerin - Vorläufiger Streitwert: € 50.000,-- Namens und in Vollmacht des Antragsteller beantragen wir – der äußersten
Dringlichkeit des Falles halber ohne mündliche Verhandlung und durch den
Kammervorsitzenden – im Wege der einstweiligen Verfügung folgendes anzuordnen:
Begründung: I. Hintergrund der
Auseinandersetzung Hintergrund dieser Auseinandersetzung ist der in der regionalen und überregionalen
Presse umfangreich berichtete Zusammenhang des Rechtsstreites des
Antragstellers, seiner Noch-Ehefrau und verschiedener von diesen beiden
gehaltener Gesellschaften gegen die Sparkasse Singen-Radolfzell, die Stadt
Penig in Sachsen und das Land Sachsen als Aufsichtsbehörde. Der Antragsteller erhebt gegen die genannten Beteiligten
Schadensersatzforderungen in dreistelliger Millionenhöhe. Im Zusammenhang mit dieser
Auseinandersetzung hat sich insbesondere die Antragsgegnerin mit einseitigen,
diffamierenden Artikeln hervorgetan, die offenbar im Auftrag, jedenfalls aber
im Interesse insbesondere der Sparkasse Singen lagen und zum Ziel hatten, den
Antragsteller zu denunzieren. Dieses Unterlassungsverfahren spiegelt dies
wider. II. Zu den Parteien des
Rechtsstreits Die Antragsgegnerin ist Verlegerin der in Singen erscheinenden Zeitung
„Singener Wochenblatt“. In der Internet-Ausgabe vom 03.11.04 dieser Zeitung,
welche im Internet als „Wochenblatt.net“ verbreitet wurde, wurde über den
Antragsteller folgendes behauptet: „Endstation
im Fall Heribert Kempen Singen
(li). Im Internet ist noch nachzulesen, dass Heribert Kempen in Dresden
und in den Neuen Bundesländern noch in Rechtsverfahren steht. Die Konstanzer
Staatsanwaltschaft hat jetzt den hiesigen Komplex abgearbeitet. Die Sparkasse
Singen bekam gestern den Bescheid, das von Kempen angestrengte Verfahren sei
eingestellt. Mit diesem Schritt hatte die Staatsanwaltschaft gewartet, bis alle
Zivilverfahren vor dem Landgericht abgeschlossen waren. Kempen hat in allen
Fällen verloren. Bis zuletzt hatte Heribert Kempen darauf gesetzt, der
Sparkasse nachweisen zu können, dass sie ihm in einer Phase der
Unternehmenssanierung die finanzielle Grundlage entzogen habe. Dementgegen
hatte die Sparkasse zwar sein Haus in Gailingen finanziert, nicht aber seine
Bautätigkeiten im Osten Deutschlands. Das hat sich als folgenschwerer Irrtum im
gerichtlichen Verfahren erwiesen. Die Sparkasse hatte bei der
Zwangsversteigerung das Gailinger Haus erworben und es inzwischen räumen
lassen.“ Anlage Ast 1 (Ausgabe des „Singener Wochenblatt.net“ vom 03.11.2004) Die Behauptungen sind geeignet, die Antragsteller in ihrer Ehre, in
ihrem wirtschaftlichen Ruf und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu
verletzen III. Zu den falschen Tatsachenbehauptungen Zu a.): Derzeit sind im Bereich des Landgerichts Konstanz vier
Klageverfahren
rechtshängig. Zum Aktenzeichen 5 O 307/03 E
hat die Noch-Ehefrau des Antragstellers, Frau Marion Kempen
Vollstreckungsgegenklage gegen die Sparkasse Singen-Radolfzell erhoben. Der
Antragsteller ist diesem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten. Nach Anbringung mehrerer Befangenheitsanträge
hat die 5. Kammer des Landgerichts Konstanz ein Urteil zum Nachteil von Frau Kempen
verkündet. Gegen das Urteil hat der Antragssteller als Streithelfer Berufung eingelegt und mit
dem als Anlage Ast. 2 beigefügten Schriftsatz begründet. Die Befangenheitsanträge hat das Landgericht Konstanz abgelehnt. Den
Beschwerden hiergegen nicht abgeholfen. Die Beschwerden gegen die Ablehnung der
Befangenheitsanträge liegen bei dem OLG Freiburg. Die vorherige Klägerin, die
mittlerweile von Herrn Kempen getrennt lebende Ehefrau hat kein Rechtsmittel
eingelegt. Wenn überhaupt jemand, dann hat Sie diesen Rechtsstreit verloren. Zu den Aktenzeichen 5 O 236/03 E und 5 O 237/03 ist der Antragsteller
und zwei seiner Gesellschaften von
ehemaligen Kunden, die wegen der Machenschaften der Sparkasse Singen und der
Stadt Penig ihre Projekte nicht fertig gestellt bekamen, auf Schadensersatz
verklagt worden. Mit verklagt wurden von diesen Kunden die Sparkasse Singen und
die Stadt Penig, um deren Rolle am Scheitern des Geschäfts aufzudecken. In diesen Prozessen wurden die Klagen gegen den Antragsteller
vollständig abgewiesen. Gegen die Gesellschaft HMK Wohn- und Gewerbebau erging
in der Sache 5 O 236/03 E ein zu einem geringen Teil stattgebendes Urteil. Anlagenkonvolut Ast. 3 Unter dem Aktenzeichen 5 O 238/03 läuft ein Klageverfahren der Sparkasse
Singen gegen den Antragsteller. Der Antragsteller hat hier Widerklage erhoben. Es sollte in diesem Verfahren ein Entscheidungsverkündungstermin nach
Übergang in das schriftliche Verfahren erfolgen am 27.08.2004. Auch in diesem
Verfahren wurden indes Befangenheitsanträge gestellt. Anlagenkonvolut Ast. 4 Eine Entscheidung ist in diesem Verfahren bis heute nicht verkündet
worden. Wie bereits geschildert, ist bislang nicht einmal über die
Befangenheitsanträge abschließend entschieden. Dieses Verfahren ist ohne jegliche Entscheidung nach wie vor bei dem
Landgericht Konstanz anhängig. In der Tat hat der Antragsteller in Person demnach kein einziges
Verfahren verloren, geschweige endgültig also rechtskräftig. zu b.) Wie bereits geschildert ist das Verfahren 5 O 238/03 eben gerade nicht
abgeschlossen. Die Behauptungen der Antragsgegnerin, legen Bekannten, Freunden und
Gläubigern nahe, dass der Antragsteller mit seinem Kampf am Ende wäre, was
diese dazu bewegen könnte, sich vom Antragsteller abzuwenden, bzw. Maßnahmen
gegen den Antragsteller zu ergreifen. zu. c.) Es trifft zu, dass die Sparkasse Singen, trotz des laufenden
Vollstreckungsgegenklageverfahrens das Wohn- und Geschäftshaus Weinbergstr. 15
in Gailingen ersteigert hat und die Privaträume zwischenzeitlich geräumt worden
sind. Nicht geräumt sind die an die Firmengruppe vermieteten Geschäftsräume.
Hier hat wohl zwischenzeitlich die Sparkasse Singen eine Kündigung
ausgesprochen. Wegen noch abzuwohnender Bauleistungen dürfte hier aber die Kündigung
nach dem Zwangsversteigerungsgesetz auf Jahre unzulässig sein. Ein
Räumungsverfahren läuft derzeit nicht, geschweige denn das es bereits
entschieden wäre. IV. Zum Widerrufsanspruch und zur
Wiederholungsgefahr Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin mit dem Schreiben vom 04.
November 2004 ab. Anlage Ast 5 (Schreiben des
Antragstellers an die Antragsgegner vom 04.11.04 in Kopie) Die Antragsgegnerin reagierte darauf hin zunächst gar nicht. Sie
reagierte bis heute nicht direkt gegenüber dem Antragsteller. In der Internetausgabe des Singener Wochenblattes vom 10.11.2004 unter
der Rubrik „Bemerkenswert ist…“ nahm jedoch der Chefredakteur Lichtwald zu der
Angelegenheit wie folgt Stellung: „….dass es viele unendliche Geschichten gibt. Eine ist der Fall Heribert
Kempen. Letzte Woche meldeten wir, dass seine Klage gegen die Singener
Sparkasse von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei. Ich wagte
festzustellen, das Kempen damit auf der ganzen Linie in diesem Komplex verloren
habe. Das sieht er völlig anders: Alle Verfahren seien noch offen. Er habe
Widerspruch eingelegt oder Befangenheitsanträge gestellt. Der große Knall komme
schon noch. Warten wir also darauf – und schweigen bis dahin.“ Damit hat die Antragsgegnerin nicht im Mindesten dem vom Antragsteller
vorgebrachten Begehren auf Unterlassung und Richtigstellung Rechnung getragen.
Im Gegenteil, sie hat die oben dargelegten Fakten als Meinungsäußerung des
Antragstellers deklariert und damit verdeutlicht, dass Sie bei ihrer Darstellung
bleiben wolle. Wiederholungsgefahr ist deshalb – trotz der zum Schein geäußerten
Absicht zu schweigen – allein deshalb gegeben, weil die Antragsgegnerin nicht
ein Jota von ihrer falschen Darstellung abgerückt ist und diese ausdrücklich
aufrechterhält. IV. Zur Dringlichkeit Die außerordentliche Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen
Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch den Kammervorsitzenden ergibt sich
aus der Natur der Sache, da eine Wiederholung der Behauptung zu jedem Zeitpunkt
erfolgen kann. Für den Fall, dass über diesen Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden sollte, bitten wir, unter Abkürzung der Einlassungs- und
Ladungsfrist möglichst nahen Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer
zu bestimmen. Der Gerichtsstand ist gegeben, da die Berichterstattung über das
„Singener Wochenblatt.net“ im Internet verbreitet wird.
Rechtsanwalt
zugelassen beim Amts- und Landgericht Göttingen, beim Oberlandesgericht Braunschweig, und bei allen Gerichten des US-Bundesstaates Kalifornien
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