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DR. REINER FUELLMICH
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Dr. Reiner Fuellmich – Senderstr.37 – 37077 Göttingen

An das
Landgericht Göttingen

Gerichtsstr. 15

37070 Göttingen

 



Göttingen, den 23.11.2004

Az.: 290/03 MS

(Bitte stets angeben)

 



 

Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung

 

 

In dem Rechtsstreit

 

des Geschäftsführers Heribert Kempen, Weinbergstraße 15, 78262 Gailingen

 

-Antragsteller-

 

 

gegen

 

das Singener Wochenblatt, Verlag Singener Wochenblatt GmbH  Co KG, Hadwigstr. 2a, 78224 Singen, vertreten durch die Geschäftsführung

 

- Antragsgegnerin -

 

Vorläufiger Streitwert: € 50.000,--

 

Namens und in Vollmacht des Antragsteller beantragen wir – der äußersten Dringlichkeit des Falles halber ohne mündliche Verhandlung und durch den Kammervorsitzenden – im Wege der einstweiligen Verfügung folgendes anzuordnen:

 

  1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß betreffend den Antragsteller die folgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

       

    1. Der Antragsteller habe in allen Verfahren vor dem Landgericht Konstanz verloren.

    2. Alle Zivilverfahren vor dem Landgericht Konstanz seien abgeschlossen.

    3. Die Sparkasse Singen habe das Haus Weinbergstr. 15 in Gailingen inzwischen räumen lassen.

  2.  

  3. Der Antragsgegnerin wird im Wege der Einstweiligen Anordnung aufgegeben, diese aufgestellten Behauptungen in entsprechender weise zu widerrufen und richtig zu stellen, nämlich mittels eines Artikels in der Internetausgabe unter Hervorhebung durch eine Überschrift.

 

Begründung:

 

I. Hintergrund der Auseinandersetzung

 

Hintergrund dieser Auseinandersetzung ist der in der regionalen und überregionalen Presse umfangreich berichtete Zusammenhang des Rechtsstreites des Antragstellers, seiner Noch-Ehefrau und verschiedener von diesen beiden gehaltener Gesellschaften gegen die Sparkasse Singen-Radolfzell, die Stadt Penig in Sachsen und das Land Sachsen als Aufsichtsbehörde.

 

Der Antragsteller erhebt gegen die genannten Beteiligten Schadensersatzforderungen in dreistelliger Millionenhöhe.

 

Im Zusammenhang  mit dieser Auseinandersetzung hat sich insbesondere die Antragsgegnerin mit einseitigen, diffamierenden Artikeln hervorgetan, die offenbar im Auftrag, jedenfalls aber im Interesse insbesondere der Sparkasse Singen lagen und zum Ziel hatten, den Antragsteller zu denunzieren. Dieses Unterlassungsverfahren spiegelt dies wider.

 

II. Zu den Parteien des Rechtsstreits

 

Die Antragsgegnerin ist Verlegerin der in Singen erscheinenden Zeitung „Singener Wochenblatt“. In der Internet-Ausgabe vom 03.11.04 dieser Zeitung, welche im Internet als „Wochenblatt.net“ verbreitet wurde, wurde über den Antragsteller folgendes behauptet:

 

Endstation im Fall Heribert Kempen

Singen (li). Im Internet ist noch nachzulesen, dass Heribert Kempen in Dresden und in den Neuen Bundesländern noch in Rechtsverfahren steht. Die Konstanzer Staatsanwaltschaft hat jetzt den hiesigen Komplex abgearbeitet. Die Sparkasse Singen bekam gestern den Bescheid, das von Kempen angestrengte Verfahren sei eingestellt. Mit diesem Schritt hatte die Staatsanwaltschaft gewartet, bis alle Zivilverfahren vor dem Landgericht abgeschlossen waren. Kempen hat in allen Fällen verloren. Bis zuletzt hatte Heribert Kempen darauf gesetzt, der Sparkasse nachweisen zu können, dass sie ihm in einer Phase der Unternehmenssanierung die finanzielle Grundlage entzogen habe. Dementgegen hatte die Sparkasse zwar sein Haus in Gailingen finanziert, nicht aber seine Bautätigkeiten im Osten Deutschlands. Das hat sich als folgenschwerer Irrtum im gerichtlichen Verfahren erwiesen. Die Sparkasse hatte bei der Zwangsversteigerung das Gailinger Haus erworben und es inzwischen räumen lassen.“

Anlage Ast 1 (Ausgabe des „Singener Wochenblatt.net“ vom 03.11.2004)

 

Die Behauptungen sind geeignet, die Antragsteller in ihrer Ehre, in ihrem wirtschaftlichen Ruf und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen

 

III. Zu den falschen Tatsachenbehauptungen

 

Zu a.):

 

Derzeit sind im Bereich des Landgerichts Konstanz vier Klageverfahren rechtshängig.

 

Zum Aktenzeichen  5 O 307/03 E hat die Noch-Ehefrau des Antragstellers, Frau Marion Kempen Vollstreckungsgegenklage gegen die Sparkasse Singen-Radolfzell erhoben. Der Antragsteller ist diesem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten.

 

Nach Anbringung mehrerer Befangenheitsanträge hat die 5. Kammer des Landgerichts Konstanz ein Urteil zum Nachteil von Frau Kempen verkündet. Gegen das Urteil hat der Antragssteller als Streithelfer Berufung eingelegt und mit dem als

 

Anlage Ast. 2

 

beigefügten Schriftsatz begründet.

 

Die Befangenheitsanträge hat das Landgericht Konstanz abgelehnt. Den Beschwerden hiergegen nicht abgeholfen. Die Beschwerden gegen die Ablehnung der Befangenheitsanträge liegen bei dem OLG Freiburg. Die vorherige Klägerin, die mittlerweile von Herrn Kempen getrennt lebende Ehefrau hat kein Rechtsmittel eingelegt. Wenn überhaupt jemand, dann hat Sie diesen Rechtsstreit verloren.

 

Zu den Aktenzeichen 5 O 236/03 E und 5 O 237/03 ist der Antragsteller und zwei seiner Gesellschaften  von ehemaligen Kunden, die wegen der Machenschaften der Sparkasse Singen und der Stadt Penig ihre Projekte nicht fertig gestellt bekamen, auf Schadensersatz verklagt worden. Mit verklagt wurden von diesen Kunden die Sparkasse Singen und die Stadt Penig, um deren Rolle am Scheitern des Geschäfts aufzudecken.

 

In diesen Prozessen wurden die Klagen gegen den Antragsteller vollständig abgewiesen. Gegen die Gesellschaft HMK Wohn- und Gewerbebau erging in der Sache 5 O 236/03 E ein zu einem geringen Teil stattgebendes Urteil.

 

Anlagenkonvolut Ast. 3

 

Unter dem Aktenzeichen 5 O 238/03 läuft ein Klageverfahren der Sparkasse Singen gegen den Antragsteller. Der Antragsteller hat hier Widerklage erhoben.

 

Es sollte in diesem Verfahren ein Entscheidungsverkündungstermin nach Übergang in das schriftliche Verfahren erfolgen am 27.08.2004. Auch in diesem Verfahren wurden indes Befangenheitsanträge gestellt.

 

Anlagenkonvolut Ast. 4

 

Eine Entscheidung ist in diesem Verfahren bis heute nicht verkündet worden. Wie bereits geschildert, ist bislang nicht einmal über die Befangenheitsanträge abschließend entschieden.

 

Dieses Verfahren ist ohne jegliche Entscheidung nach wie vor bei dem Landgericht Konstanz anhängig.

 

In der Tat hat der Antragsteller in Person demnach kein einziges Verfahren verloren, geschweige endgültig also rechtskräftig.

 

zu b.)

 

Wie bereits geschildert ist das Verfahren 5 O 238/03 eben gerade nicht abgeschlossen.

 

Die Behauptungen der Antragsgegnerin, legen Bekannten, Freunden und Gläubigern nahe, dass der Antragsteller mit seinem Kampf am Ende wäre, was diese dazu bewegen könnte, sich vom Antragsteller abzuwenden, bzw. Maßnahmen gegen den Antragsteller zu ergreifen.

 

zu. c.)

 

Es trifft zu, dass die Sparkasse Singen, trotz des laufenden Vollstreckungsgegenklageverfahrens das Wohn- und Geschäftshaus Weinbergstr. 15 in Gailingen ersteigert hat und die Privaträume zwischenzeitlich geräumt worden sind.

 

Nicht geräumt sind die an die Firmengruppe vermieteten Geschäftsräume. Hier hat wohl zwischenzeitlich die Sparkasse Singen eine Kündigung ausgesprochen.

 

Wegen noch abzuwohnender Bauleistungen dürfte hier aber die Kündigung nach dem Zwangsversteigerungsgesetz auf Jahre unzulässig sein. Ein Räumungsverfahren läuft derzeit nicht, geschweige denn das es bereits entschieden wäre.

 

IV. Zum Widerrufsanspruch und zur Wiederholungsgefahr

 

Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin mit dem Schreiben vom 04. November 2004 ab.

 

Anlage  Ast 5 (Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegner vom 04.11.04 in Kopie)

 

Die Antragsgegnerin reagierte darauf hin zunächst gar nicht. Sie reagierte bis heute nicht direkt gegenüber dem Antragsteller.

 

In der Internetausgabe des Singener Wochenblattes vom 10.11.2004 unter der Rubrik „Bemerkenswert ist…“ nahm jedoch der Chefredakteur Lichtwald zu der Angelegenheit wie folgt Stellung:

 

„….dass es viele unendliche Geschichten gibt. Eine ist der Fall Heribert Kempen. Letzte Woche meldeten wir, dass seine Klage gegen die Singener Sparkasse von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei. Ich wagte festzustellen, das Kempen damit auf der ganzen Linie in diesem Komplex verloren habe. Das sieht er völlig anders: Alle Verfahren seien noch offen. Er habe Widerspruch eingelegt oder Befangenheitsanträge gestellt. Der große Knall komme schon noch. Warten wir also darauf – und schweigen bis dahin.“

 

 

Damit hat die Antragsgegnerin nicht im Mindesten dem vom Antragsteller vorgebrachten Begehren auf Unterlassung und Richtigstellung Rechnung getragen. Im Gegenteil, sie hat die oben dargelegten Fakten als Meinungsäußerung des Antragstellers deklariert und damit verdeutlicht, dass Sie bei ihrer Darstellung bleiben wolle.

 

Wiederholungsgefahr ist deshalb – trotz der zum Schein geäußerten Absicht zu schweigen – allein deshalb gegeben, weil die Antragsgegnerin nicht ein Jota von ihrer falschen Darstellung abgerückt ist und diese ausdrücklich aufrechterhält.

 

IV. Zur Dringlichkeit

Die außerordentliche Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch den Kammervorsitzenden ergibt sich aus der Natur der Sache, da eine Wiederholung der Behauptung zu jedem Zeitpunkt erfolgen kann.

 

Für den Fall, dass über diesen Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden sollte, bitten wir, unter Abkürzung der Einlassungs- und Ladungsfrist möglichst nahen Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer zu bestimmen.

 

Der Gerichtsstand ist gegeben, da die Berichterstattung über das „Singener Wochenblatt.net“ im Internet verbreitet wird.

 

gez: Schatz

Rechtsanwalt

 

zugelassen beim Amts- und Landgericht Göttingen, beim Oberlandesgericht Braunschweig, und bei allen Gerichten des US-Bundesstaates Kalifornien
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