Landgericht Bielefeld, Urteil vom 30. Oktober 2001, AZ: 2 O 650/99
(rechtskräftig nach Rücknahme der Berufung auf Vorschlag OLG Hamm - 31 U 3/02 -)
Abschrift aus "Neue Deutsche Justiz"
Haftung der Bank wegen zweckwidriger Baugeldverwendung auf Treuhandkonto1. Die kontoführende Bank haftet gemäß § 828, Absatz 2 BGB i.V.m. § 1 GSB §§ 830, Absatz 1 und 2, 31 analog BGB gegenüber Bauhandwerkern auf Schadenersatz, wenn auf Veranlassung eines ihrer Bankmitarbeiter Baugeld zweckwidrig verwendet wird und dadurch eine Befriedigung der Bauhandwerker nicht mehr möglich ist. 2. Eine zweckwidrige Verwendung von Baugeld liegt auch vor, wenn auf Veranlassung der kontoführenden Bank des Bauträgers von einem im Soll stehenden Konto für ein bestimmtes Bauvorhaben eine Überweisung auf das im Soll stehende Geschäftskonto des Bauträgers vorgenommen wird, sofern der Bank bekannt ist, daß das Treuhandkonto durch anstehnde Zahlungen der Erwerber auf den vereinbarten Kaufpreis ausgeglichen wird. Aus den Gründen:Die Klage ist in der Hauptsache aus §823, Absatz 2 BGB i.V.m. § 1 GSB, §§ 830, Absatz 1 und 2, 31 analog BGB begründet. Bei den auf das Konto mit der Endnummer 903 eingezahlten Beträgen handelte es sich um Baugeld i.S. von § 1 GSB. Dies legt schon der Umstand nahe, daß im Kontoeröffnungsantrag zu diesem Konto ausdrücklich auf die von der Bauträgerin zu errichtenden Wohnungen... Bezug genommen wird, ebenso in dem Kreditvertrag, der sich auf dieses Konto bezieht. Angesichts dieser besonderen Hinweise wäre auch nicht ersichtlich, warum die Bauträgerin ein weiteres ganz normales Geschäftskonto hätte errichtet haben sollen, obwohl sie ein solches bereits bei der Beklagten hatte. Im übrigen hat auch der Zeuge H., der immerhin Angestellter der Beklagten ist, deren Behauptung nicht bestätigt, es handele sich bei dem Konto mit der Endnummer 903 um ein ganz normales Girokonto. Der Zeuge H. hat vielmehr deutlich gemacht, daß es sich dabei um das Konto handelte, auf das die Bauherren die von ihnen geschuldeten Beträge zu zahlen hatten und von dem die Handwerker zu bezahlen waren. Er hat darüberhinaus nur noch darauf hingewiesen, daß er als zuständiger Sachbearbeiter der Beklagten sämtliche Überweisungen von diesem Konto daraufhin zu kontrollieren hatte, ob sie auch objektbezogen waren. Insbesondere nach dieser Zeugenaussage besteht für das Gericht keinerlei Zweifel mehr daran, daß es sich bei dem genannten Konto um ein Baugeldkonto i.S. von § 1 GSB handelte. Durch die durch seine Unterschrift erfolgte Anweisung an die Beklagte, 108.234,57 DM von dem vorgenannten Baugeldkonto auf das normale Geschäftskonto der Bauträgerin zu überweisen, hat der Zeuge W. somit gegen § 1 GSB verstoßen. Geld von dem Baugeldkonto hätte allein zur Befriedigung der Firmen, u.a. der Klägerin verwendet werden dürfen, die an der Herstellung des Baus beteiligt waren. § 1 GSB. Dabei spielt es keine Rolle, daß im vorliegenden Fall sich zum Zeitpunkt der Überweisung auf dem Konto kein Positivsaldo befand. Es war vielmehr so, daß Überweisungen unmittelbar bevorstanden, die den am 30.01.1995 bestehenden Soll-Saldo und den Betrag der Überweisung überstiegen. Dennoch wies das Konto nach diesen Überweisungen ein nur noch so geringes Guthaben auf, daß die Ansprüche der Klägerin aus Werkvertrag gegen die Bauträgerin nicht befriedigt werden konnten. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß der Zeuge W. dies zum Zeitpunkt der Überweisung wußte und nicht etwa davon ausgegangen war, daß alle Handwerker bereits befriedigt gewesen wären. Bei § 1 GSB handelt es sich um ein Schutzgesetz i.S. von § 823, Absatz 2 BGB, und zwar um ein solches speziell zum Schutz der Handwerker. |
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