Marion Kempen
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Amtsgericht
Singen
-
Vollstreckungsgericht -
Az:
7 K 60/02
Erzbergerstr.
28
78224
Singen
Gailingen 07.02.04
per Telefax 07731- 4001-83
AZ: 7
K 60/02
Nachtrag zum Antrag vom 21.12.03
gemäß § 765a ZPO
Sehr geehrte Damen und Herren,
obwohl sie mir meine Anträge
rechtsmißbräuchlich fortgesetzt ablehnen, weil Sie die Sittenwidrigkeit des
Antrages der Antragstellerin nicht sehen wollen, bringe ich Ihnen trotzdem
beigefügten Schriftsatz zur Kenntnis.
Durch die Aussage des vom Amtsgericht
Chemnitz bestellten Insolvenzverwalters Christoph Mathern ist nun der unabhängige Zeugenbeweis erbracht,
dass die SpK Singen-Radolfzell und mein Mann keine - wie immer wieder von der SpK behauptet wird -
angebliche Vereinbarung am 23.03.00 geschlossen haben.
Diese Aussage entstammt auch nicht der
„Fantasie“ meines Mannes, wie der Prozessvertreter der SpK, Herr Rechtsanwalt
Dr. Linnebacher behauptet.
Es steht Ihnen frei, den
Insolvenzverwalter Mathern unmittelbar unter Tel. 0375- 490 90 zu kontaktieren.
Seine postalische Anschrift lautet :
Insolvenzverwalter der HMK
Sanierungsbau GmbH,
Herr Rechtsanwalt Christoph Mathern,
Kanzlerstr. 30,
09111 Chemnitz
Der „Rechtsanwalt“ Dr. Linnebacher
wurde gemäß beigefügter Strafanzeige wegen des dringenden Verdachts der
Beihilfe zum Betrug der SpK bei der StA Konstanz angezeigt. Da nunmehr seit ca.
einem halben Jahr gegen die Vorstände der SpK und dem Angestellten Heinzelmann
wegen Betruges/ Untreue ermittelt wird, kann man schlechterdings auch nicht
mehr von einem Anfangsverdacht sprechen.
Dies reicht schon für die
Voraussetzungen zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens!
Es muß die Sittenwidrigkeit des
Antrages der Antragstellerin (SpK) vom Vollstreckungsgericht geprüft werden,
wenn diesbezüglich schwerwiegende Gründe der Antragsgegnerin – wie vorsätzliche
Herbeiführung des Bürgschaftsfalles durch die Antragstellerin – vorgetragen und
bewiesen werden.
Aus den bisher vorgelegten Beweisen
geht nun unbestreitbar die sittenwidrige, vorsätzliche Schädigung der SPK
hervor. Das hier angestrengte Verfahren ist eine weitere kriminelle Handlung
der SpK!
Weitergehende Schädigungen materieller
oder gesundheitlicher Art aus rechtsmißbräuchlichen Beschlüssen o.ä. werden
juristische Weiterungen nach sich ziehen. Auf die Folgen des
§ 839 BGB habe ich
bereits hinreichend hingewiesen.
Meinem Antrag ist daher zu entsprechen.
Mit freundlichem Gruß
Marion Kempen