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Marion Kempen
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Amtsgericht Singen

- Vollstreckungsgericht -

Az: 7 K 60/02

Herrn Igl

Erzbergerstr. 28

78224 Singen                                                              

Gailingen 07.02.04

 

per Telefax 07731- 4001-83

 

 

AZ: 7 K 60/02

                                     Nachtrag zum Antrag vom 21.12.03

gemäß § 765a ZPO

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

obwohl sie mir meine Anträge rechtsmißbräuchlich fortgesetzt ablehnen, weil Sie die Sittenwidrigkeit des Antrages der Antragstellerin nicht sehen wollen, bringe ich Ihnen trotzdem beigefügten Schriftsatz zur Kenntnis.

Durch die Aussage des vom Amtsgericht Chemnitz bestellten Insolvenzverwalters Christoph Mathern ist nun der unabhängige Zeugenbeweis erbracht, dass die SpK Singen-Radolfzell und mein Mann keine - wie immer wieder von der SpK behauptet wird - angebliche Vereinbarung am 23.03.00 geschlossen haben. 

Diese Aussage entstammt auch nicht der „Fantasie“ meines Mannes, wie der Prozessvertreter der SpK, Herr Rechtsanwalt Dr. Linnebacher behauptet.

Es steht Ihnen frei, den Insolvenzverwalter Mathern unmittelbar unter Tel. 0375- 490 90 zu kontaktieren. Seine postalische Anschrift lautet :

Insolvenzverwalter der HMK Sanierungsbau GmbH,
Herr Rechtsanwalt Christoph Mathern,

Kanzlerstr. 30,
09111 Chemnitz

 

Der „Rechtsanwalt“ Dr. Linnebacher wurde gemäß beigefügter Strafanzeige wegen des dringenden Verdachts der Beihilfe zum Betrug der SpK bei der StA Konstanz angezeigt. Da nunmehr seit ca. einem halben Jahr gegen die Vorstände der SpK und dem Angestellten Heinzelmann wegen Betruges/ Untreue ermittelt wird, kann man schlechterdings auch nicht mehr von einem Anfangsverdacht sprechen.

Dies reicht schon für die Voraussetzungen zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens!

Es muß die Sittenwidrigkeit des Antrages der Antragstellerin (SpK) vom Vollstreckungsgericht geprüft werden, wenn diesbezüglich schwerwiegende Gründe der Antragsgegnerin – wie vorsätzliche Herbeiführung des Bürgschaftsfalles durch die Antragstellerin – vorgetragen und bewiesen werden. 

Aus den bisher vorgelegten Beweisen geht nun unbestreitbar die sittenwidrige, vorsätzliche Schädigung der SPK hervor. Das hier angestrengte Verfahren ist eine weitere kriminelle Handlung der SpK!

Weitergehende Schädigungen materieller oder gesundheitlicher Art aus rechtsmißbräuchlichen Beschlüssen o.ä. werden juristische Weiterungen nach sich ziehen. Auf die Folgen des § 839 BGB habe ich bereits hinreichend hingewiesen.

Meinem Antrag ist daher zu entsprechen.

 

Mit freundlichem Gruß

 

Marion Kempen


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