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Marion und Heribert G. Kempen
Weinbergstr. 15
78262 Gailingen a.H.

Geschäftsführender Gesellschafter der HMK Gruppe

Tel. 07734 - 932 931 Funk Tel. 0171-52 88 529


 

Amtsgericht Singen
- Vollstreckungsgericht -

Erzbergerstr. 28
78244 Singen                                                                      

Gailingen, 19.09.03

Zwangsversteigerungsverfahren gegen Marion Kempen
AZ: 7 K 60/02

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Igl,

gegen den Beschluß vom 9.9.03, hier eingegangen am 16.09.03, legen wir hiermit das Rechtsmittel der

sofortigen Beschwerde

ein.

Begründung:

In Anlehnung und Bezug auf den gestellten Antrag nach § 765a ZPO war es der Schuldnerin nicht zumutbar - unter den unter Beweis gestellten gesundheitlichen Zuständen der Schuldnerin und ihres Ehemanns - den geforderten Zutritt zum Hause zu gewähren.

Beweis: Ärztliche Bescheinigungen - in Kopie einfach -
  Auskunft bei dem behandelnden Arzt
Dr. med. Psczolla
Büsingerstr. 1
78262 Gailingen

Dr. Psczolla wird hiermit ausdrücklich von der ärztlichen Schweigepflicht für das Vollstreckungsgericht beim AG Singen, für das Verfahren Az 7K 60/02 entbunden.

Die Schuldnerin beruft sich hierbei auf den Artikel 103 GG , Art. 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie in Art. 47 Abs. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta sowie auf die Entscheidung des BVerG 1 / 02 vom 30.04.03 (1BvR 10/99 v. 16.1.02).

Der Vorgang der Zwangsversteigerung an sich ist nicht durch Verhalten der Schuldnerin herbeigeführt worden, sondern beruht auf Umständen, die einzig und allein auf das treuwidrige Verhalten der Antragstellerin zurückzuführen sind. Unter diesen Umständen ist eine Besichtigung zur Erstellung eines Gutachtens mit dem Ziel, der vermeintlichen Schuldnerin das Haus, sprichwörtlich das Dach über den Kopf wegzunehmen, eine verletzende Handlung im Sinne der §1,2 (1,2), § 6 (1,4) §13 (1) GG.

Die Schuldnerin hatte im August 01 eine unwiderrufliche Finanzierungsablösung der privaten Kredite durch die Sparkasse Bregenz über 1.55 Mio DM angeboten, was jedoch von der Antragstellerin abgelehnt wurde.

Vergleiche dazu: Thür. VERGH, Entscheidungen   v. 12.10.01, AZ
v. 15.01.02, AZ
v. 03.12.02, AZ
v. 29.04.03, AZ
10/01
4/00
10/00
6/01

Da die zur Zeit unschuldig verschuldeten und schwer erkrankten Schuldner durch den Antragsteller in sittenwidriger Weise in diese Situation gebracht wurden, darf unter diesen Umständen die Wertermittlung des Verkehrswertes in nicht Ansatz gebracht werden. Diese Wertermittlung verstößt wegen fehlenden rechtlichen Gehörs gegen die o.g. Grundsätze. Der Gutachter war sogar durch ehemalige Mitarbeiter auf diese Situation hingewiesen worden.

Beweis:   - Zeugnis Frau Silke Swirbul,
Chemnitzerstr. 33, 09322 Penig
  - Vorlage der Korrespondenz durch den Gutachter Ziegler

Daß die Schuldner durch das Verhalten der Antragstellerin erkrankten, kann den Schuldnern nicht angelastet werden. Der Gutachter Ziegler kann, wenn der Gesundheitszustand der Schuldner es erlaubt, das Haus besichtigen - wie es Frau Swirbul angeboten hatte.

Beweis: Zeugnis der Frau Silke Swirbul

Die Schuldner noch weiter in Depression zu jagen - wie es der Sachbearbeiter Heinzelmann mit dem "Ring gegen Kempen" nachweislich versucht hat, ist ebenfalls sittenwidrig.

Beweis: Einvernahme Ra. Haid

Sein ausgesprochener versuchter Erpressungsversuch gegenüber Herrn RA Dr. Neumann: "...Kempen solle die ungenehmigten Umbuchungen nachträglich genehmigen, dann gäbe es evtl. weitere Kredite...", ist durch die Stellungnahme des Herrn Neumann bewiesen.

Beweis:   Schriftliche Stellungnahme RA Dr. Neumann
  Zeugnis RA Dr. Neumann

Was sollen die Schuldner noch ertragen? Hier sind doch mafiöse Sachverhalte im Spiel! Das Bundesarbeitsgericht hat letztlich Mobbing als Mord auf Raten qualifiziert!

Die ungenehmigten Umbuchungen und die Sperrung der Konten zur Unzeit haben schließlich den Bürgschaftsfall herbeigeführt. Hierin begründet sich das treuwidrige Verhalten der Antragstellerin, welches nun mit sittenwidrigen, rechtsmißbräuchlichen Anträgen fortgeführt werden soll.

Was soll denn noch geschehen? Wie weit will die Antragstellerin ihr Verfahren noch treiben?

Wir hatten angeregt, den Vorgang sofort der StA zu übergeben. Nun nimmt der Vorgang Formen an, die im wahrsten Sinne des Wortes kriminell sind.

Wir erwarten, daß der Beschwerde umgehend statt gegeben wird und der Antragstellerin nicht der Inhalt der ärztlichen Bescheinigungen bekannt gegeben wird, damit nicht - wie in der Stadt Penig geschehen - der Inhalt im Amtsblatt erscheint.

Es wird um ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis gebeten, wenn möglicherweise weiter vorgetragen werden muß.

Mit freundlichen Grüßen

Heribert Kempen Marion Kempen

 

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