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Heribert G. Kempen, Riedgasse 50, A-6850 Dornbirn
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Staatsanwaltschaft Konstanz
Frau Staatsanwältin Elsner
Untere Laube 36
78462 Konstanz
per Telefax : (+49)7531 / 280-2200

Dornbirn, 28.10.08

 

AZ: 43 Js 14608 /08

 

Sehr geehrte Frau Elsner,

dankend bestätige ich den Eingang Ihrer Mitteilung vom 23.10.2008 hier eingegangen am 27.10.2008. Auch die Erweiterung des Kreises der Beschuldigten um – Tobias M. Heinzelmann – wurde zur Kenntnis genommen.

Die Einlassung vom 22.09.2008 des Unterzeichners wird hiermit konkretisiert und erweitert:

Es wird beantragt, die folgenden Vorwürfe hinsichtlich möglicher weiterer Straftatbestände gegen folgende Personen zu prüfen und ggf. zu ermitteln:

1.

Klopfer (1), Wirth(2) und Heinzelmann(3):Vorwürfe bekannt

2.

Heinzelmann: Wegen falscher uneidlicher Aussage vor Gericht im Verfahren 5 O 307 / 03 E beim LG Konstanz

3.

Ra. Dr. Linnebacher /Reutlingen:.

4.

Ra. Stefan Schmidt/ Owingen:

Beweismittel:

Akten der STA Konstanz AZ: 43 Js 17536 /03 (beschlagnahmte und sichergestellte Unterlagen) AZ: 50 Cs 43 Js 2333 /04/05 (Protokoll der Vernehmung Heinzelmann und Ra. Schmidt)

Akten beim LG Konstanz: 5 O 236 /03 ; 5 O 237 /03; 5 O 238 /03 E sowie das Kernverfahren 5 O 307 / 03 E

Akten des LG Konstanz AZ : 12 T 2 /07

Akten des AG Singen: AZ: 7 K 60 /02 (Versteigerung der privaten Immobilie)

Akten des AG Konstanz AZ: 40 IN 165 / 01

Gutachten des Gutachters Lange – liegt bereits vor.

Das Gutachten nebst Anlagen wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich zum Vortag der Strafanzeige gemacht und zum Bezug genommen. Die Aufzählung der Straftaten stellt lediglich nur einen Abriss der verübten Delikte dar, hat daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die geschilderten Straftaten sind von Amtswegen entsprechend den entsprechenden Straftatbeständen zu zuordnen.

Zu 1.

Die Beschuldigten zu 1 und 2 sind die Vorstände bzw. Bevollmächtigte der Sparkasse Singen-Radolfzell. Sie haben es zu vertreten, dass entgegen der internen Willenserklärungen der Sparkasse vom 10.07.2000 und 22.08.2000 gehandelt wurde.

Beweis: Siehe AZ 43 Js 17536/0 3 - Blatt 257- 287 und 295 – 321 der Akten

Sie waren die Entscheidungsträger, welche Handlungen ausführen ließen, welche weder vom Kreditausschuss noch vom Verwaltungsrat gedeckt waren. Sie handelten in Folge der zitierten Kredit- und Vorstandsbeschlüsse unstreitig vollmachtlos.

Beweis: wie vor

Die Vollmacht zur Vertretung eines Prozessbevollmächtigten seitens der Sparkasse in der Gläubigerversammlung von der HMK Sanierungsbau GmbH beim AG Chemnitz am 9.08.2000 wurde von den Beschuldigten zu 1+2 unterzeichnet, was eindrücklich die Wirksamkeit des Beschlusses vom 10.07.2000 und Eingeständnis der bereits bestehenden Sanierungsphase dokumentiert.

Beweis: Akten LG Konstanz 5 O 307 / 03 E

In der Folge wurde bei Gericht wahrheitswidrig – vertreten durch die Beschuldigten 1 + 2 – entscheidungserheblich in den beigezogenen Zivilgerichtsverfahren vorgetragen:

Es habe bereits im März, Juni und Juli 2000 bindende Vereinbarungen über Zins- und Tilgungsleistungen gegeben;

Es habe der 2 Mio. DM Kredit – aus refin. KFW Mitteln - nicht zur Disposition (Entscheidungsbefugnis) der Sparkasse gestanden;

Der 2 Mio. Kredit wäre von der KFW gekündigt worden;

Es habe mündliche Aufträge seitens Unterzeichners zur Umbuchung der Überweisungen des Kunden Netzel gegeben.

Beweis: Beigezogene Akten des LG Konstanz

Diese Aussagen werden durch den Beschluss vom 22.08.2000 (Siehe AZ 43 Js 17536 / 03 Blatt 295 – 321 der Akten) konterkariert. Der Beschluss wurde am 18.10.2000 vom Vorsitzenden unterschrieben, am 23.10.2000 jedoch, also 5 Tage später wurde bereits der erste Zahlungseingang vom Beschuldigten zu 3 vollständig – vollmachtlos und rechtswidrig – unter veruntreuenden Gesichtspunkten zu Lasten des Kunden Netzel und der HMK, zu Gunsten der Sparkasse vereinnahmt.

Auf die Ausführungen des Gutachters Lange im Gutachten zum Treuhandauftrag aus dem Bürgschaftsverhältnis zum Kunden Netzel, Girostelle 1 + 2 etc. sei hier nur ansatzweise, wie auch auf den § 676 BGB und AGB der Sparkassen (Schriftformerfordernis) hingewiesen!

Demzufolge, nach dem die bewilligten Kredite nicht ausgereicht – wie im Beschluss (Willenserklärung der Sparkasse) vom 22.08.2000 vorgeschrieben – aber dem Gericht unterschlagen – wurde planmäßig und betrügerisch der Untergang der HMK Gruppe, sowie der Ruin des Unterzeichners in der Sanierungsphase herbeigeführt!

Der Beschuldigte zu 1 war ausweislich des HRA 943 des AG Singen vom 6.10.2006 bereits seit mindestens 6.April 2000 Mitglied des Vorstandes bis zum heutigen Tage. Er hat nachweislich an allen hier in Rede stehenden Kreditbeschlüssen mitgewirkt und unterschrieben.

Der Beschuldigte zu 2 kam bereits in den neunziger Jahren und Jahrtausendwende als Prüfer des badischen Sparkassenverbandes in die Sparkasse Singen. Er hat demzufolge automatisch, sämtliche Sanierungskreditbeschlüsse der Sparkasse mit prüfen müssen, weil sie immer als besonderes Risiko einer Sparkasse angesehen werden. Der Beschuldigte zu 2 war zunächst als Kreditvorstand im Sommer 2001 in die Sparkasse eingetreten und am 5.04.2002 im HRB als weiteres Vorstandsmitglied bestellt. Am 22.11.2002 schied der damalige erste Vorstand Heinz Troppmann aus und der Beschuldigte übernahm seine Position.

Zusammengefasst:

Klopfer (Beschuldigter zu 1) war von Anfang an, an den hier in Rede stehenden Beschlüssen beteiligt – bis zum Untergang der HMK Gruppe. Wirth (Beschuldigter zu 2) kannte die Beschlüsse aus der Prüfung als Prüfer, war aber an der Beschlussfassung nicht beteiligt.
Die Kreditkündigung vom 2.10.2001 aller Kredite (privat + geschäftlich) daraus folgend den Verzug zu konstruieren, die nachfolgende Beantragung der Zwangsversteigerung sind unter der Hoheit der beiden Beschuldigten zu 1 + 2 geschehen.

Beweis: Vorlage des HRB Auszuges in Kopie

Der nicht erfüllte Kreditbeschluss vom 22.08.2000 führte zur internen vollmachtlosen Kreditkündigung und Beantragung der Zwangsversteigerung des Privathauses in Gailingen. Der Beschuldigte zu 3 hat beim AG Singen nachweislich rein formal dazu auch vollmachtlos die Zwangsversteigerung beantragt, unabhängig davon, dass die Beschuldigten 1 + 2 den angeblichen Verzug und Versteigerungsgrund – entgegen den Vorgaben im Beschluss vom 22.08.2000 – selbst herbeigeführt hatten. Der Bürgschaftsfall des Unterzeichners ist somit von allen 3 Beschuldigten – vorsätzlich und sittenwidrig - verursacht worden.

Der Beschuldigte zu 2 ist am Tage der Versteigerung persönlich im Termin beim AG Singen vorstellig geworden, hat aus öffentlichen Mitteln, in seiner Eigenschaft als Vorsitzender im Juli 2004, ca. 1,3 Mio € aufgewendet um das Haus in Besitz der Sparkasse zu bringen, welches ausweislich des Wertgutachtens des Versteigerungsgerichtes nur 630.000 € Werthaltigkeit besaß. Er veruntreute somit rund 500.000 € öffentlicher Mittel der Sparkasse zusätzlich, wohl wissend, dass er der Urheber der Versteigerung war, und sehenden Auges einen Verlust der Sparkasse von mindestens 500.000 € hinnahm.
Allein aus dieser Handlung wird deutlich, mit welch krimineller Energie, der Beschuldigte zu 2 agierte, um den Unterzeichner mittels Zwangsräumung aus dem Haus zu vertreiben, da allein die Vorgaben im Beschluss vom 22.08.2000 – vorsätzlich - nicht erfüllt wurden.

Beweis: Vorstands-u. Kreditbeschluss vom 22.08.2000

Hinweis:

Ausweislich des Versteigerungsgutachtens wurde der Wert des Nießbrauchs (Siehe 43 Js 17536 Blatt 637 der Akte) auf 430.000 € festgesetzt. Die Sparkasse ist immer noch Eigentümer des Hauses. Die STA wird hiermit aufgefordert, vorübergehende sichernde Maßnahmen zu treffen, damit das Gebäude nicht weiter verkauft wird, damit aus öffentlichen Mitteln diese Schadenposition nicht auch noch ersetzt werden muss. Die Sparkasse könnte - rein formal – dem Unterzeichner das Nießbrauchsrecht im Werte von 430.000 € im Grundbuch rück übertragen und bliebe dann trotzdem Eigentümer. Die restliche Auseinandersetzung müsste die Grundbucheigentümerin (geschiedene Ehefrau des Unterzeichners) führen, da er dafür rechtlich nicht beschwert ist.

Beweis:   Siehe 43 Js 17536 Blatt 637 der Akte,
  als auch die Akten des AG Singen: AZ: 7 K 60 /02

Die Sparkasse, vertreten durch die Beschuldigten 1 + 2 betreiben am Wohnsitz des Unterzeichners bis zum heutigen Tage die Zwangsvollstreckung aus den betrügerisch erlangten Urteilen, welch wohl wissentlich und vorsätzlich - auf Grund des wahrheitswidrigen Vortrages bei Gericht - materiell rechtlich falsch sind. Der Betrug wird somit aktuell fortgesetzt.

Durch den vorsätzlich verursachten Ruin des Unterzeichners und Untergang der HMK Gruppe, das Zerbrechen der Familie, das Zerstören der Existenz, die Zwangsräumung aus dem selbst geplanten und erbauten Privathaus, sowie den Verlust des heute 9-jährigen Sohnes ist der Unterzeichner schwerst erkrankt. Der Amtsarzt des LKR Konstanz, Dr. Hess hat mehrfach den Unterzeichner untersucht, welcher die Befunde offen legen und bestätigen kann. Der Hausarzt Dr. med. Michael Psczolla, Büsingerstr. 1, 78262 Gailingen, als auch Dr. Hess werden als sachverständige Zeugen benannt. Der STA Konstanz gegenüber werden beide Ärzte ausdrücklich – von der ärztlichen Schweigepflicht – befreit.

Beweis: Zeugnis des Amtsarztes Dr. Hess und Dr. Psczolla

Der Unterzeichner hatte den Ärzten sein letztes ärztl. Fliegertauglichkeitszeugnis zur Nutzung von Luftfahrzeugen im November 1999 zur Krankenakte gegeben, um damit seine völlige Gesundheit bis zum Eintritt der Machenschaften, seitens der Sparkasse zu beweisen.

Beweis: Vorlage Fliegertauglichkeitszeugnis

Zu 2

Der Beschuldigte zu 3 hat in seiner Zeugenaussage am 9.06.2004 wahrheitswidrig, wider besseres Wissen vor Gericht ausgesagt. Siehe Protokoll der Verhandlung am 9.06.2000 AZ 5 O 307 /03 E und vergleiche die Kreditbeschlüsse vom 10.07 und 22.08.2000

Beweis:   Protokoll der Verhandlung vom 9.06.2000
  Beschlüsse vom 10.07 und 22.08.2000

Zu 3

Rechtsanwalt Dr. Linnebacher hat sich ausweislich der Akte 43 Js 17536 /03 bereits im November 2003 und Februar 2005 Akteneinsicht geholt. Er hatte folglich die positive Kenntnis der hier in Rede stehenden Kreditbeschlüsse vom 10.07. und 22.08.2000. Er hat somit aus eigener Kenntnis – wider besseres Wissen - bei Gericht vorgetragen. Daraus ergibt sich der dringende Tatverdacht der Beihilfe zum Prozessbetrug in den Prozessen am LG Konstanz und OLG Karlsruhe/ Außensenate Freiburg.

Beweis:   Beantragte Akteneinsicht AZ 43 Js 17536 / 03 des Ra.Linnebacher

Im Insolvenzverfahren der HMK Holding GmbH AZ: 40 IN 165 / 01 beim AG Konstanz wandte er sich, in standesrechtlich verbotener Weise an die Volksbank Chemnitz, um dort mit täuschendem Vortrag und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen deren Stimmrechte in der Gläubigerversammlung zu ergaunern, um seine Dauermandantin - Sparkasse Singen-Radolfzell - vor der Haftungsinanspruchnahme der Gläubigerversammlung in krimineller Weise zu schützen. Dies ist nach seinen Akteneinsichten im Verfahren 43 Js 17536 /03 und der damit verbundenen positiven Kenntnisse der Beschlüsse vom 10.07. und 22.08.2000 nicht mehr zu bestreiten. Er hat die Volksbank Chemnitz schlicht bei der Andienung des Mandates schlicht getäuscht.

Beweis:   Beschwerden des Ra. Heims mit Kopie des Andienungsschreiben des Ra. Linnebacher an die Volksbank Chemnitz in der Akte 40 IN 165 n/01

Rechtsanwalt Dr. Linnebacher war auch im Juli 2004 beim Versteigerungstermin zugegen. Auch dort hat er in Kenntnis der Beschlüsse vom 10.07. u. 22.08.2000 mitgewirkt.

Im Beschwerdeverfahren 12 T 2 /07 hat Ra. Linnebacher wider besseren Wissen, eine angeblich vorhandene Bevollmächtigung seitens des Beschuldigten Heinzelmann bei der Beantragung der Zwangsversteigerung vorgetragen, obwohl er die Beschlüsse vom 10.07. u. 22.08.2000 kannte

Beweis: Beiziehung der Akte des LG Konstanz AZ: 12 T 2 /07

Es besteht der dringende Tatverdacht, dass Ra. Linnebacher sich bei der Voba Chemnitz und in der Gläubigerversammlung der HMK Holding GmbH allein verantwortlich, in der Position als Prozessvertreter bei den Zivilgerichtsverfahren beim LG Konstanz sich der Beihilfe des Prozessbetruges schuldig gemacht hat.

Zu 4

Ra. Schmidt, als Insolvenzverwalter der HMK Holding GmbH, hat es strikt abgelehnt und verweigert, vom Unterzeichner Hinweise oder Unterlagen entgegen zu nehmen, die ihm eine Prüfung der Vorwürfe ermöglichten. Er ist den Vorgaben des Ra. Linnebacher und des Beschuldigten Heinzelmann „blind gefolgt“ obwohl er vom Unterzeichner auf die Vollmachtlosig- und Rechtswidrigkeit der Handlungen Heinzelmann hingewiesen war. Am 11.12.2006 war der Beschuldigte Zeuge bei der Vernehmung Heinzelmann im Verfahren 50 Cs 43 Js 2333 /04/05 vor dem AG Singen. Er konnte sich von der eingestandenen Vollmachtlosigkeit des Beschuldigten Heinzelmann selbst überzeugen. In seiner eigenen Vernehmung bezeichnete er den Unterzeichner als „Spinner“ vor Gericht, gab aber zu, dass er weder Kreditverträge, Kontoauszüge, Buchhaltung, Bilanzen oder sonstige Unterlagen seitens der Sparkasse aus der Geschäftsbeziehung HMK habe, außer den (gefärbten) Informationen des Beschuldigten Heinzelmann. Auf die Frage des Ra. Schlössers hin, ob er keine Sorge vor Haftungsansprüchen seitens der Gläubiger habe, lachte er und meinte „ da kann mir nichts passieren“... Es war deswegen für Ra. Schmidt von Bedeutung, weil die Insolvenz der HMK Holding GmbH erst im Februar 2005 (!) eröffnet wurde und unter betrügerischen Machenschaften im Frühjahr 2008 geschlossen wurde. Hier ist keine Verjährung eingetreten!

Gegenüber der Frau Fritsch, Leiterin der Rechtsabteilung der Volksbank Chemnitz hat er ebenfalls, zur Unterstützung des Ra. Linnebacher behauptet, die Vorwürfe des Unterzeichners sind völlig aus der Luft gegriffen, in Bezug auf Schadenersatzansprüche seitens des Unterzeichners / Gläubiger gegenüber der Sparkasse Singen-Radolfzell.

Beweis:   Beiziehung des Vernehmungsprotokolls der Akte
AZ 50 Cs 43 Js 2333/04/05
  Einvernahme der Frau Fritsch über die Volksbank Chemnitz

Insolvenzverwalter Schmidt hat ohne jegliche Ankündigung die Geschäftsräume der HMK Holding GmbH aufbrechen lassen und in den dortigen Garagen und Kellern Hausrat im Werte von 50.000 € unterschlagen. Teile des Hausrates (Gartenmöbel) stehen heute aus fremden Grundstücken in Gailingen.

Beweis Lichtbilder

Er hat trotz vielfältiger Hinweise des StB Schmiedel – vorsätzlich – keinerlei Abrechnung über die Verwertung des Hausrates, auf Befragen der Rechtspflegerin, weder bei Gericht noch sonst wie vorlegen können. Die Gläubiger der HMK Holding wurden durch vorsätzlich unterlassene Prüfung des Insolvenzverwalters Schmidt , nachaltig und erheblich geschädigt.

Beweis: Beiziehung der Akte AZ 40 IN 165 /01 (Gläubigerliste)

Wenn von Seiten der STA gewünscht, um bei der Komplexibilität des Vorgangs eine klare Struktur zu erhalten, wird diesseits in Begleitung des Gutachters ein konstruktives Gespräch in den Räumen der STA Konstanz angeboten, bevor laufende Ergänzungen notwendig werden.

Mit freundlichen Grüßen

Heribert Kempen

 


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