AZ: 43 Js 14608 /08
Sehr geehrte Frau Elsner,
dankend bestätige ich den Eingang Ihrer Mitteilung vom 23.10.2008 hier
eingegangen am 27.10.2008. Auch die Erweiterung des Kreises der
Beschuldigten um Tobias M. Heinzelmann wurde zur Kenntnis
genommen.
Die Einlassung vom 22.09.2008 des Unterzeichners wird hiermit
konkretisiert und erweitert:
Es wird beantragt, die folgenden Vorwürfe hinsichtlich möglicher weiterer
Straftatbestände gegen folgende Personen zu prüfen und ggf. zu ermitteln:
1.
Klopfer (1), Wirth(2) und Heinzelmann(3):Vorwürfe bekannt
2.
Heinzelmann: Wegen falscher uneidlicher Aussage vor Gericht im Verfahren 5 O 307 / 03 E beim LG Konstanz
3.
Ra. Dr. Linnebacher /Reutlingen:.
4.
Ra. Stefan Schmidt/ Owingen:
Beweismittel:
Akten der STA Konstanz AZ: 43 Js 17536 /03 (beschlagnahmte und
sichergestellte Unterlagen)
AZ: 50 Cs 43 Js 2333 /04/05 (Protokoll der Vernehmung Heinzelmann und Ra. Schmidt)
Akten beim LG Konstanz: 5 O 236 /03 ; 5 O 237 /03; 5 O 238 /03 E
sowie das Kernverfahren 5 O 307 / 03 E
Akten des LG Konstanz AZ : 12 T 2 /07
Akten des AG Singen: AZ: 7 K 60 /02 (Versteigerung der privaten Immobilie)
Akten des AG Konstanz AZ: 40 IN 165 / 01
Gutachten des Gutachters Lange liegt bereits vor.
Das Gutachten nebst Anlagen wird zur Vermeidung von Wiederholungen
vollinhaltlich zum Vortag der Strafanzeige gemacht und zum Bezug
genommen. Die Aufzählung der Straftaten stellt lediglich nur einen Abriss
der verübten Delikte dar, hat daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die geschilderten Straftaten sind von Amtswegen entsprechend den
entsprechenden Straftatbeständen zu zuordnen.
Zu 1.
Die Beschuldigten zu 1 und 2 sind die Vorstände bzw. Bevollmächtigte der
Sparkasse Singen-Radolfzell. Sie haben es zu vertreten, dass entgegen
der internen Willenserklärungen der Sparkasse vom 10.07.2000 und
22.08.2000 gehandelt wurde.
Beweis: Siehe AZ 43 Js 17536/0 3 - Blatt 257- 287 und 295 321 der Akten
Sie waren die Entscheidungsträger, welche Handlungen ausführen ließen,
welche weder vom Kreditausschuss noch vom Verwaltungsrat gedeckt
waren. Sie handelten in Folge der zitierten Kredit- und
Vorstandsbeschlüsse unstreitig vollmachtlos.
Beweis: wie vor
Die Vollmacht zur Vertretung eines Prozessbevollmächtigten seitens der
Sparkasse in der Gläubigerversammlung von der HMK Sanierungsbau
GmbH beim AG Chemnitz am 9.08.2000 wurde von den Beschuldigten zu
1+2 unterzeichnet, was eindrücklich die Wirksamkeit des Beschlusses
vom 10.07.2000 und Eingeständnis der bereits bestehenden
Sanierungsphase dokumentiert.
Beweis: Akten LG Konstanz 5 O 307 / 03 E
In der Folge wurde bei Gericht wahrheitswidrig vertreten durch die
Beschuldigten 1 + 2 entscheidungserheblich in den beigezogenen
Zivilgerichtsverfahren vorgetragen:
Es habe bereits im März, Juni und Juli 2000 bindende
Vereinbarungen über Zins- und Tilgungsleistungen gegeben;
Es habe der 2 Mio. DM Kredit aus refin. KFW Mitteln - nicht
zur Disposition (Entscheidungsbefugnis) der Sparkasse gestanden;
Der 2 Mio. Kredit wäre von der KFW gekündigt worden;
Es habe mündliche Aufträge seitens Unterzeichners zur
Umbuchung der Überweisungen des Kunden Netzel gegeben.
Beweis: Beigezogene Akten des LG Konstanz
Diese Aussagen werden durch den
Beschluss vom 22.08.2000 (Siehe AZ
43 Js 17536 / 03 Blatt 295 321 der Akten) konterkariert. Der Beschluss
wurde am 18.10.2000 vom Vorsitzenden unterschrieben, am 23.10.2000
jedoch, also 5 Tage später wurde bereits der erste Zahlungseingang vom
Beschuldigten zu 3 vollständig vollmachtlos und rechtswidrig unter
veruntreuenden Gesichtspunkten zu Lasten des Kunden Netzel und der
HMK, zu Gunsten der Sparkasse vereinnahmt.
Auf die Ausführungen des Gutachters Lange im Gutachten zum
Treuhandauftrag aus dem Bürgschaftsverhältnis zum Kunden Netzel,
Girostelle 1 + 2 etc. sei hier nur ansatzweise, wie auch auf den § 676 BGB
und AGB der Sparkassen (Schriftformerfordernis) hingewiesen!
Demzufolge, nach dem die bewilligten Kredite nicht ausgereicht wie im
Beschluss (Willenserklärung der Sparkasse) vom 22.08.2000
vorgeschrieben aber dem Gericht unterschlagen wurde planmäßig und
betrügerisch der Untergang der HMK Gruppe, sowie der Ruin des
Unterzeichners in der Sanierungsphase herbeigeführt!
Der Beschuldigte zu 1 war ausweislich des HRA 943 des AG Singen vom
6.10.2006 bereits seit mindestens 6.April 2000 Mitglied des Vorstandes
bis zum heutigen Tage. Er hat nachweislich an allen hier in Rede
stehenden Kreditbeschlüssen mitgewirkt und unterschrieben.
Der Beschuldigte zu 2 kam bereits in den neunziger Jahren und
Jahrtausendwende als Prüfer des badischen Sparkassenverbandes in die
Sparkasse Singen. Er hat demzufolge automatisch, sämtliche
Sanierungskreditbeschlüsse der Sparkasse mit prüfen müssen, weil sie
immer als besonderes Risiko einer Sparkasse angesehen werden. Der
Beschuldigte zu 2 war zunächst als Kreditvorstand im Sommer 2001 in die
Sparkasse eingetreten und am 5.04.2002 im HRB als weiteres
Vorstandsmitglied bestellt. Am 22.11.2002 schied der damalige erste
Vorstand Heinz Troppmann aus und der Beschuldigte übernahm seine Position.
Zusammengefasst:
Klopfer (Beschuldigter zu 1) war von Anfang an, an den hier in Rede
stehenden Beschlüssen beteiligt bis zum Untergang der HMK Gruppe.
Wirth (Beschuldigter zu 2) kannte die Beschlüsse aus der Prüfung als
Prüfer, war aber an der Beschlussfassung nicht beteiligt.
Die Kreditkündigung vom 2.10.2001 aller Kredite (privat + geschäftlich)
daraus folgend den Verzug zu konstruieren, die nachfolgende Beantragung
der Zwangsversteigerung sind unter der Hoheit der beiden Beschuldigten
zu 1 + 2 geschehen.
Beweis: Vorlage des HRB Auszuges in Kopie
Der nicht erfüllte Kreditbeschluss vom 22.08.2000 führte zur internen
vollmachtlosen Kreditkündigung und Beantragung der
Zwangsversteigerung des Privathauses in Gailingen. Der Beschuldigte zu 3
hat beim AG Singen nachweislich rein formal dazu auch vollmachtlos die
Zwangsversteigerung beantragt, unabhängig davon, dass die
Beschuldigten 1 + 2 den angeblichen Verzug und Versteigerungsgrund
entgegen den Vorgaben im Beschluss vom 22.08.2000 selbst
herbeigeführt hatten. Der Bürgschaftsfall des Unterzeichners ist somit von
allen 3 Beschuldigten vorsätzlich und sittenwidrig - verursacht worden.
Der Beschuldigte zu 2 ist am Tage der Versteigerung persönlich im Termin
beim AG Singen vorstellig geworden, hat aus öffentlichen Mitteln, in seiner
Eigenschaft als Vorsitzender im Juli 2004, ca. 1,3 Mio aufgewendet um
das Haus in Besitz der Sparkasse zu bringen, welches ausweislich des
Wertgutachtens des Versteigerungsgerichtes nur 630.000 Werthaltigkeit
besaß. Er veruntreute somit rund 500.000 öffentlicher Mittel der
Sparkasse zusätzlich, wohl wissend, dass er der Urheber der
Versteigerung war, und sehenden Auges einen Verlust der Sparkasse von
mindestens 500.000 hinnahm.
Allein aus dieser Handlung wird deutlich, mit welch krimineller Energie,
der Beschuldigte zu 2 agierte, um den Unterzeichner mittels
Zwangsräumung aus dem Haus zu vertreiben, da allein die Vorgaben im
Beschluss vom 22.08.2000 vorsätzlich - nicht erfüllt wurden.
Beweis: Vorstands-u. Kreditbeschluss vom 22.08.2000
Hinweis:
Ausweislich des Versteigerungsgutachtens wurde der Wert des
Nießbrauchs (Siehe 43 Js 17536 Blatt 637 der Akte) auf 430.000
festgesetzt. Die Sparkasse ist immer noch Eigentümer des Hauses. Die
STA wird hiermit aufgefordert, vorübergehende sichernde Maßnahmen zu
treffen, damit das Gebäude nicht weiter verkauft wird, damit aus
öffentlichen Mitteln diese Schadenposition nicht auch noch ersetzt werden
muss. Die Sparkasse könnte - rein formal dem Unterzeichner das
Nießbrauchsrecht im Werte von 430.000 im Grundbuch rück übertragen
und bliebe dann trotzdem Eigentümer. Die restliche Auseinandersetzung
müsste die Grundbucheigentümerin (geschiedene Ehefrau des
Unterzeichners) führen, da er dafür rechtlich nicht beschwert ist.
| Beweis: |
Siehe 43 Js 17536 Blatt 637 der Akte, |
| |
als auch die Akten des AG Singen: AZ: 7 K 60 /02 |
Die Sparkasse, vertreten durch die Beschuldigten 1 + 2 betreiben am
Wohnsitz des Unterzeichners bis zum heutigen Tage die
Zwangsvollstreckung aus den betrügerisch erlangten Urteilen, welch wohl
wissentlich und vorsätzlich - auf Grund des wahrheitswidrigen Vortrages
bei Gericht - materiell rechtlich falsch sind. Der Betrug wird somit aktuell
fortgesetzt.
Durch den vorsätzlich verursachten Ruin des Unterzeichners und
Untergang der HMK Gruppe, das Zerbrechen der Familie, das Zerstören
der Existenz, die Zwangsräumung aus dem selbst geplanten und erbauten
Privathaus, sowie den Verlust des heute 9-jährigen Sohnes ist der
Unterzeichner schwerst erkrankt. Der Amtsarzt des LKR Konstanz, Dr.
Hess hat mehrfach den Unterzeichner untersucht, welcher die Befunde
offen legen und bestätigen kann. Der Hausarzt Dr. med. Michael Psczolla,
Büsingerstr. 1, 78262 Gailingen, als auch Dr. Hess werden als
sachverständige Zeugen benannt. Der STA Konstanz gegenüber werden
beide Ärzte ausdrücklich von der ärztlichen Schweigepflicht befreit.
Beweis: Zeugnis des Amtsarztes Dr. Hess und Dr. Psczolla
Der Unterzeichner hatte den Ärzten sein letztes ärztl. Fliegertauglichkeitszeugnis
zur Nutzung von Luftfahrzeugen im November 1999 zur
Krankenakte gegeben, um damit seine völlige Gesundheit bis zum Eintritt
der Machenschaften, seitens der Sparkasse zu beweisen.
Beweis: Vorlage Fliegertauglichkeitszeugnis
Zu 2
Der Beschuldigte zu 3 hat in seiner Zeugenaussage am 9.06.2004
wahrheitswidrig, wider besseres Wissen vor Gericht ausgesagt. Siehe
Protokoll der Verhandlung am 9.06.2000 AZ 5 O 307 /03 E und vergleiche
die Kreditbeschlüsse vom 10.07 und 22.08.2000
| Beweis: |
Protokoll der Verhandlung vom 9.06.2000 |
| |
Beschlüsse vom 10.07 und 22.08.2000 |
Zu 3
Rechtsanwalt Dr. Linnebacher hat sich ausweislich der Akte 43 Js 17536
/03 bereits im November 2003 und Februar 2005 Akteneinsicht geholt. Er
hatte folglich die positive Kenntnis der hier in Rede stehenden
Kreditbeschlüsse vom 10.07. und 22.08.2000. Er hat somit aus eigener
Kenntnis wider besseres Wissen - bei Gericht vorgetragen. Daraus ergibt
sich der dringende Tatverdacht der Beihilfe zum Prozessbetrug in den
Prozessen am LG Konstanz und OLG Karlsruhe/ Außensenate Freiburg.
| Beweis: |
Beantragte Akteneinsicht AZ 43 Js 17536 / 03 des Ra.Linnebacher |
Im Insolvenzverfahren der HMK Holding GmbH AZ: 40 IN 165 / 01 beim
AG Konstanz wandte er sich, in standesrechtlich verbotener Weise an die
Volksbank Chemnitz, um dort mit täuschendem Vortrag und unter
Vorspiegelung falscher Tatsachen deren Stimmrechte in der
Gläubigerversammlung zu ergaunern, um seine Dauermandantin -
Sparkasse Singen-Radolfzell - vor der Haftungsinanspruchnahme der
Gläubigerversammlung in krimineller Weise zu schützen. Dies ist nach
seinen Akteneinsichten im Verfahren 43 Js 17536 /03 und der damit
verbundenen positiven Kenntnisse der Beschlüsse vom 10.07. und
22.08.2000 nicht mehr zu bestreiten. Er hat die Volksbank Chemnitz
schlicht bei der Andienung des Mandates schlicht getäuscht.
| Beweis: |
Beschwerden des Ra. Heims mit Kopie des Andienungsschreiben des Ra.
Linnebacher an die Volksbank Chemnitz in der Akte 40 IN 165 n/01 |
Rechtsanwalt Dr. Linnebacher war auch im Juli 2004 beim
Versteigerungstermin zugegen. Auch dort hat er in Kenntnis der
Beschlüsse vom 10.07. u. 22.08.2000 mitgewirkt.
Im Beschwerdeverfahren 12 T 2 /07 hat Ra. Linnebacher wider besseren
Wissen, eine angeblich vorhandene Bevollmächtigung seitens des
Beschuldigten Heinzelmann bei der Beantragung der Zwangsversteigerung
vorgetragen, obwohl er die Beschlüsse vom 10.07. u. 22.08.2000 kannte
Beweis: Beiziehung der Akte des LG Konstanz AZ: 12 T 2 /07
Es besteht der dringende Tatverdacht, dass Ra. Linnebacher sich bei der
Voba Chemnitz und in der Gläubigerversammlung der HMK Holding GmbH
allein verantwortlich, in der Position als Prozessvertreter bei den
Zivilgerichtsverfahren beim LG Konstanz sich der Beihilfe des
Prozessbetruges schuldig gemacht hat.
Zu 4
Ra. Schmidt, als Insolvenzverwalter der HMK Holding GmbH, hat es strikt
abgelehnt und verweigert, vom Unterzeichner Hinweise oder Unterlagen
entgegen zu nehmen, die ihm eine Prüfung der Vorwürfe ermöglichten. Er
ist den Vorgaben des Ra. Linnebacher und des Beschuldigten Heinzelmann
blind gefolgt obwohl er vom Unterzeichner auf die Vollmachtlosig- und
Rechtswidrigkeit der Handlungen Heinzelmann hingewiesen war.
Am 11.12.2006 war der Beschuldigte Zeuge bei der Vernehmung
Heinzelmann im Verfahren 50 Cs 43 Js 2333 /04/05 vor dem AG
Singen. Er konnte sich von der eingestandenen Vollmachtlosigkeit des
Beschuldigten Heinzelmann selbst überzeugen. In seiner eigenen
Vernehmung bezeichnete er den Unterzeichner als Spinner vor Gericht,
gab aber zu, dass er weder Kreditverträge, Kontoauszüge, Buchhaltung,
Bilanzen oder sonstige Unterlagen seitens der Sparkasse aus der
Geschäftsbeziehung HMK habe, außer den (gefärbten) Informationen des
Beschuldigten Heinzelmann. Auf die Frage des Ra. Schlössers hin, ob er
keine Sorge vor Haftungsansprüchen seitens der Gläubiger habe, lachte er
und meinte da kann mir nichts passieren... Es war deswegen für Ra.
Schmidt von Bedeutung, weil die Insolvenz der HMK Holding GmbH erst
im Februar 2005 (!) eröffnet wurde und unter betrügerischen
Machenschaften im Frühjahr 2008 geschlossen wurde. Hier ist keine
Verjährung eingetreten!
Gegenüber der Frau Fritsch, Leiterin der Rechtsabteilung der Volksbank
Chemnitz hat er ebenfalls, zur Unterstützung des Ra. Linnebacher
behauptet, die Vorwürfe des Unterzeichners sind völlig aus der Luft
gegriffen, in Bezug auf Schadenersatzansprüche seitens des
Unterzeichners / Gläubiger gegenüber der Sparkasse Singen-Radolfzell.
| Beweis: |
Beiziehung des Vernehmungsprotokolls der Akte
AZ 50 Cs 43 Js 2333/04/05 |
| |
Einvernahme der Frau Fritsch über die Volksbank Chemnitz |
Insolvenzverwalter Schmidt hat ohne jegliche Ankündigung die
Geschäftsräume der HMK Holding GmbH aufbrechen lassen und in den
dortigen Garagen und Kellern Hausrat im Werte von 50.000
unterschlagen. Teile des Hausrates (Gartenmöbel) stehen heute aus
fremden Grundstücken in Gailingen.
Beweis Lichtbilder
Er hat trotz vielfältiger Hinweise des StB Schmiedel vorsätzlich
keinerlei Abrechnung über die Verwertung des Hausrates, auf Befragen
der Rechtspflegerin, weder bei Gericht noch sonst wie vorlegen können.
Die Gläubiger der HMK Holding wurden durch vorsätzlich unterlassene
Prüfung des Insolvenzverwalters Schmidt , nachaltig und erheblich
geschädigt.
Beweis: Beiziehung der Akte AZ 40 IN 165 /01 (Gläubigerliste)
Wenn von Seiten der STA gewünscht, um bei der Komplexibilität des
Vorgangs eine klare Struktur zu erhalten, wird diesseits in Begleitung des
Gutachters ein konstruktives Gespräch in den Räumen der STA Konstanz
angeboten, bevor laufende Ergänzungen notwendig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Heribert Kempen