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Heribert G. Kempen
Weinbergstr. 15, 78262 Gailingen a.H.

Geschäftsführender Gesellschafter der HMK Gruppe

Tel. / Fax : 07734 - 932931 / 33
Funk-Tel. 0171-52 88 529

 

 

                                                                                                Gailingen, 23.11.03

Staatsanwaltschaft

– Konstanz –

Frau StAin Reerink

Untere Laube 36

78462 Konstanz

 

(Ermittlungsverfahren eröffnet per 28.11.03 unter 43 Js 26369/03)

 

Strafantrag gegen die Verantwortlichen Vorstände der Sparkasse Singen –Radolfzell, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Herrn Volker Wirth,

und seinen Vertreter, Herrn Udo Klopfer

wegen

versuchten Prozeßbetruges im Verfahren 5 O 236/ 03 E beim LG Konstanz, der Untreue u.a.  (Beiziehung der Akte 5O 236/ 03E)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Frau Reerink,

 

 

gegen die o.g. verantwortlich handelnden Herren oder auch sonstige Verantwortliche der Sparkasse Singen-Radolfzell stelle ich Strafantrag wegen versuchten Prozeßbetruges und aller in Frage kommenden strafrechtlich relevanten Handlungen.

Die Sparkasse ist im Verfahren 5O 236/ 03E (Mit-) Beklagte . Zwei meiner Unternehmen, wie auch ich, sind unmittelbar Betroffene. Dies zur Frage des berechtigten Interesses. Auch für die Stadt Penig, ebenfalls als Mitbetroffene, dürfte der Inhalt dieser Anzeige von Interesse sein.

 

Sachverhalt:

Die Beschuldigten verteidigen sich wegen der unberechtigten Verwendung von Baugeldern, die dem § 1 Abs. 1 GSB und der MaBV unterlagen. Im Schriftsatz vom 05.11.03 täuschen sie das Gericht , in dem sie durch Unterdrückung von erheblichen Tatsachen, die u.a. einen straf- und zivilrechtlich zwingenden, relevanten Hintergrund haben!

Der Anzeigenerstatter eröffnete im August 00 bei der Beschuldigten, für die HMK Bausanierung GmbH ein Bauträgerkonto, weil er einen unter der MaBV obliegenden Kauf und Herstellungsvertrag mit dem bereits bekannten Kunden Netzel am 21.7.00 abgeschlossen hat. Auf dem Kontoeröffnungsformular steht unter der Firmenbezeichnung klar und deutlich : Bauträgerkonto

Beweis : Vorlage Kopie Konto Eröffnungsformular – Anlage  A 1

 

Auf den Kontoauszügen der Beschuldigten steht ebenfalls : Bauträgerkonto! Die Endnummer des Bauträgerkontos lautet 383.

Beweis : Vorlage Kopien mehrerer Kontoauszüge

 

Der Beschuldigten war der Verwendungszweck des vom Anzeigenerstatter eröffneten Bauträgerkontos klar, weil sie in Gegenwart des damaligen Prokuristen der HMK, Herrn Volker Böhme, durch den Angestellten der Sparkasse Heinzelmann eine vollständigen Kopie des notariellen Kaufvertrages entgegen genommen hat.

Beweis:

Einvernahme des

Herrn Volker Böhme ,

Clausewitzerstr. 33,

09113 Chemnitz

 

Die Kenntnis des Vertrages ist auch nicht zu bestreiten, weil er im Vorstands-/ Kreditausschußprotokoll vom 22.08.00 ausgiebig behandelt wurde.

Es wurde sogar eine Bürgschaft über den Betrag von 520.000 DM zu Gunsten dieses Vertrages beschlossen.

Beweis:Vorlage Votum vom 22.08.00 ( liegt der STA bereits vor)

Die Beschuldigten wußten also, daß der Unternehmer ein Geschäft nach der MaBV abwickelte, und wußte aus der geschäftlichen Abwicklung mit Bauträgergesellschaften – wie z.B. GVV u.a. welchen Auflagen meine Gesellschaft nach der MaBV unterlag. Sie kannte daher den § 6 Abs. 2 MaBV . Sie besaß schließlich eine vollständige Abschrift des Vertrages. Schon deshalb und insbesondere, weil die ursprünglich vereinbarte Bürgschaft nach MaBV nicht von der SK Singen ausgereicht wurde.

Beweis: Zeugnis Herr Netzel

Trotz Intervenierung durch meine Anwälte handelte die Beschuldigte unvermittelt weiter....

Beweis:

Einvernahme RA Dr. Richard Althoff

Einvernahme RA Phillipp Neumann

Beiziehung der Akten 5 O 186/ 03 und 5O 307/03 E

 

Sie hat wegen der ungenehmigten Umbuchungspraxis vom Bauträgerkonto 383 – die Erfüllung meiner Auflagen nach § 1,6 etc. MaBV unmöglich gemacht. Deswegen wurde das Gebäude Brauhausgasse 9, in 09322 Penig nicht fertig.

Im o.g. Verfahren ist ein Gutachten eingebracht, das belegt, daß die Restarbeiten lediglich nur noch 80.300 DM netto ausmachten. Durch die Aushöhlung der Netzel-Baugelder auf dem Bauträgerkonto, kam das Unternehmen zum erliegen. Dadurch konnte auch die Schlußrechnung nicht mehr gestellt werden .

Die Beschuldigten haben also auch nachweislich gegen das GSB verstoßen. Mit Schreiben vom 25.10.00 teilt die SK Singen mit, (Seite 3 letzter Absatz unten)

„...die Übernahme einer Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaft für die Firma Friedrich in Höhe von 90.000 DM nicht übernehmen können“...

Die Firma Friedrich war eine Fensterbau-Firma, welche am Objekt Netzel die Fenster lieferte und einbaute. Also eine Firma, die unter dem Schutz des GSB stand.

Beweis: Schreiben der SK Singen vom 25.10.00

In diesem Schreiben versicherte die Beschuldigte durch den Angestellten Heinzelmann : „...sind wir im Wesentlichen mit Ihrer Vorgehensweise zufrieden...“

Der Angestellte der SK Singen, Herr Heinzelmann, hat die Baustelle vor Ort besichtigt. Somit ist der Beweis der positiven Kenntnis erbracht, daß an der Baustelle auch andere am Bau beteiligte Firmen tätig waren, als nur Firmen der HMK Gruppe. Zu diesem Zeitpunkt gab es auch keine anderen Baustellen der HMK, wo das Gewerk Fensterarbeiten ausgeführt wurde. Dies sei nur rein vorsorglich erwähnt...

Beweis: Einvernahme des Zeugen Volker Böhme – bb –

 

Durch die zweckwidrige Verwendung von Baugeldern der SK Singen gingen weitere am Bau beteiligte Firmen in Insolvenz.

Beweis:

Zeugnis des Schlossermeisters Bernd Rudolf,

Chemnitz, OT Wittgensdorf (genaue postalische Anschrift wird nachgereicht)

 

Die HMK Bausanierung stand selbst unter dem Schutz des GSB, sie war selbst als bauausführende Handwerksfirma am Bau des Herrn Netzel tätig und vom Baugeld in Sinne des GSB abhängig/ geschützt vor der SK Singen.

Die zweckwidrige Verwendung der GSB geschützten Baugelder des Herrn Netzel (welche natürlich grundbuchrechtlich gesichert waren) wurde die HMK Bausanierung ausgehöhlt und ruiniert durch die SK Singen.

Sie hatte unbestreitbar vom Insolvenzverwalter Mathern, als Insolvenzverwalter der HMK Sanierungsbau, unfertige Bauleistungen im Werte von 5,7 Mio DM käuflich erworben. Diese sind nun ebenfalls verloren. Die HMK Bausanierung war für das operative Geschäft der HMK Gruppe (Bautätigkeiten) tätig und brachte somit die ganze HMK Gruppe zum Erliegen ! Ein exorbitanter Schaden wurde verursacht !

Die Haftung der Bank unter zweckwidriger Baugeldverwendung vom Treuhandkonto  ( Bauträgerkonto mit Baugeld im Sinne des GSB ) Verstöße nach § 823, 830  BGB und § 1 GSB sind rechtskräftig vom LG Bielefeld AZ : 2O 850/ 96 und OLG Hamm 31 U3 /02 entschieden worden !

  

Strafverschärfend ist der „politische“ Hintergrund:

Es handelt sich hier nicht um einen Rechtsstreit unter „Kirmesbudenbesitzern“ vom Jahrmarkt, sondern der Beschuldigte Volker Wirth kommt, so den Veröffentlichungen in den Medien folgend, aus der Wirtschaftsprüfung. Er war beim badischen Sparkassenverband in der Prüfung tätig. Er kennt unbestreitbar folglich die Materie.... Er läßt aber die Vorwürfe bestreiten und berichtet wahrheitswidrig – wider besseren Wissens – als ob er nicht wüßte, daß es sich um ein echtes Bauträgerkonto handelt, an der Sache sei nichts dran. Damit gefährdet er den Ruf der SK Singen und bringt die Bank in Gefahr. Der Geschäftsbericht und Bilanz des Jahres 2002 zeigen deutlich, daß bereits seit mindestens zwei Jahren keine Gewinne aus dem operativen Geschäft mehr gemacht werden. Dies ist ein Motiv seiner strafbaren Handlungen.  Ein von mir in Auftrag gegebenes Gutachten als Analyse über den Wert des Geschäftsbericht und Bilanz reiche ich in den nächsten Tagen nach!

Wenn dieser Beschuldigte Volker Wirth bei Gericht durch seine Prozeßbevollmächtigten vortragen läßt, das hier unstreitige Bauträgerkonto 383

  sei ein Sonderkonto zu Transparenz-Zwecken  

ist dies schlicht ein echter Versuch des Prozeßbetruges! Er wollte die Baugeldeigenschaft im Sinne des GSB verbergen!

 

Wie lange wollen sich die Ermittlungs- und Justizbehörden von politisch hoch ausgebildeten und gewählten Beamten, diese vorsätzlichen Handlungen gefallen lassen ?

 

Ich gehöre nicht zu der Spezies Menschen, die der Staatsanwaltschaft – wie Herr Heinzelmann im Fall Bruck – Vorschriften machen wollen, aber ich lasse mir diese Handlungsweisen nicht gefallen! Ich verlange auch keine Sonderbehandlung, aber ich möchte eine der Sache gerechte Ermittlungsarbeit! Der Polizeibeamte der Singener Kriminalpolizei, der mich als Zeuge vernehmen will, sagte mir, er würde sonst für Mord und Totschlag ermitteln – nichts gegen seine Arbeit und Ausbildung, aber betrauen Sie doch bitte die Ermittlungen mit einem Beamten, der sich in diesem Bereich der Wirtschaftskriminalität auskennt. Sonst sollte man diese Vernehmungen im schriflichen Verfahren machen. Der Beamte stand auf dem Standpunkt, es sei doch alles in Ordnung...

Sehr geehrte Frau Reerink, unter diesen Aspekt der o.g. Tatbestände bitte ich, ebenfalls den Sachverhalt im  Ermittlungsverfahren Heinzelmann u.a wegen Untreue zum Nachteil der Marion Kempen zu prüfen. Ich lege den Schriftsatz an unsere Anwälte anbei um Wiederholungen zu vermeiden.

Daraus entnehmen Sie noch weitere Straftatbestände wie z.B. Verdacht des Wuchers! Vergleichen Sie bitte die im Wege der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen, nach den Zinstabellen der Frau Troll vom 19.12.00 für Marion Kempen und HMK mit den heutigen am 5.11.03 eingereichten angeblichen Zinslasten zum 31.12.00  Die Zinsen für exakt diesen gleichen Zeitraum 01.01.00 – 31.12.00 haben sich fast verdoppelt!

 

Eine öffentlich rechtliche Bank sollte zumindest wissen, wann und wem sie schriftliche Unterlagen herausgegeben hat...

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Heribert G. Kempen


Nachsatz und Hinweis von Seiten des Redakteurs: Analoge Fälle hat die Justiz der BRD schon kennengelernt. Deren Urteile können in der Urteilesammlung nachgeschlagen werden.



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