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              Heribert G. Kempen
Weinbergstr. 15, 78262 Gailingen a.H.

Geschäftsführender Gesellschafter der HMK Gruppe

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An die

Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br.

Zu Hd. des  lt. OSTA

Kaiser – Josef - Str. 259

79098 Freiburg



Ermittlungsverfahren eröffnet
unter Az: 23 Js 25295/03 v: 22.9.2003

und abgelehnt am 20.01.

                                                                                                     Gailingen, 4.09.03

 

 

 

Strafantrag wegen des Verdachts der wiederholten Rechtsbeugung im Amt gegen den amtierenden Vors. Richter Dr. Nökel beim OLG Karlsruhe/ Außenkammern Freiburg – 9 Zivilkammer -

 

Beizuziehende Akten : 9 U 160 / 00  OLG Freiburg

                                    9 U 35   / 03  OLG Freiburg

                                    5 O 186 / 03   LG Konstanz

 

Sehr geehrte Damen und Herren .

 

 

Sachverhalt :

 

Mit  heutigem Datum bekam ich den Beschluß vom 27.08.03 des 9. Zivilsenat des Vor. Richters Dr. Nökel über unseren Prozeßbevollmächtigten zugesandt. Leider kann ich erst nächste Woche eine Stellungnahme zum Befangenheitsantrag gegen den Richter Dr. Nökel im v.g. Verfahren etwas sagen, weil der Prozeßbevollmächtigte erst am kommenden Montag von einer Dienstreise wieder zurück ist. Dieser Antrag wird Ihnen anschließend nachgesandt.

In diesem Beschluß( 9 U 35 /03 ) wird zum nachweislich wiederholtem Male nur oberflächlich die Akte gelesen, und widerrechtlich entschieden. Das Schwimmbecken läßt sich entgegen der Feststellungen im Gerichtsbeschluß nicht öffnen. Die angesprochenen Lichtbilder im Gutachten Giersch stammen nicht vom Gutachter, wie das Gericht irriger Meinung nach meint, sondern vom Verkaufsprospekt der HMK. Das Verkaufsprospekt wurde Ende 98 erstellt. Aus diesem Zeitpunkt stammten die Lichtbilder.

Beweis Anlage 1 (Verkaufsprospekt)

 

Der Gutachter Giersch teilt selber in seinem Gutachten mit, daß das Bildmaterial aus dem Prospekt entnommen ist. Damit ist die Feststellung des Senats vom 27.08.03 eindeutig widerlegt! Man hätte nur das Gutachten lesen müssen. Dies ist aber die Aufgabe des Richters! Ein wiederholtes leichtfertiges darüber Hinwegsetzen kann und darf nicht hingenommen werden! Entscheidungserhebliche Feststellungen – die nachweislich dem Richter vorliegen – müssen berücksichtigt werden, sonst ist die Gefahr der Rechtsbeugung  vorhanden. Dies trifft im vorliegenden Fall zu!

Beide Gutachter – zur Verdeutlichung – schreiben , daß sie das Schwimmbecken nicht im geöffneten Zustand besichtigen konnten. (Mangel an der Steuerung zum Rolladenmotor )

Das Mängelprotokoll vom 4.01.02 zeigt nur die erledigten/abgearbeiteten Mängel, ist aber keine vollständige Aufstellung der noch vorhandenen Mängel.

Isolierung der Rolladensteuerung :

Der Gutachter Giersch beschreibt einen lebensgefährlichen Zustand , weil die Kabel in Kopfhöhe völlig unisoliert ( blanke Kabel) im Raum hängen.

Fehlende Funktion des rechten Skimmers:

Die Wasseroberfläche wird durch zwei Skimmeröffnungen in jeder Ecke am Ende des

Schwimmbeckens abgesaugt und gefiltert. Wenn einer der Skimmer nicht arbeitet ist die Filterung der Wasseroberfläche nicht gewährleistet ! 

 

Der Senat kommt zu dem Schluß, daß es sich hierbei um unwesentliche Mängel handelt . Das die gerügte Lebensgefahr, eines über das Gericht bestellten Gutachters (Fachmann) festgestellt, aber vom Richter vom Tisch gewischt wird , hat der  Unterzeichner schon bei Herrn Dr. Nökel gelernt.. (Dazu später)

Ein Schwimmbad – wie von Anfang an moniert und bemängelt – welches eine Wasseroberfläche von ca. 40m² hat , sich aber nicht öffnen läßt, kann weder zu Besichtigungszwecken noch zum Schwimmsport genutzt werden. Dies ist die Kernaussage der Klage und Berufung. Insbesondere deswegen die Berufung, weil der Richter Dallinger vom LG Konstanz mit den techn. Details überfordert war. Darum genau diese Berufung , weil nun explizit das Urteil von Konstanz angegriffen wurde.

Die Feststellung des vermeintlich, nicht vorhandenen Mietausfallschadens, weil doch die gerügten Mängel in der Zeit 2000 bis Jan 2003 der Demonstration nicht entgegengestanden hätten – ist schlicht falsch! Wie soll bitte schön eine Demonstration eines Schwimmbeckens stattfinden , wenn sie die Wasseroberfläche nicht vorzeigen können?

Wie soll ein Kunde sich von der Wasserqualität überzeugen können? Von der Wirkung der Filteranlage, bei der zudem ein Skimmer verstopft ist? (Also die rechte Hälfte der Wasseroberfläche nicht gefiltert wird)

Wenn der Richter fachlich nicht geeignet ist, diese Probleme zu erfassen, muß er sich durch geeignete Fachleute (Sachverständige ) Rat einholen. Tut er dies nicht – in Kenntnis der Probleme, und diese sind schließlich vorgetragen worden - begeht er Rechtsbeugung, wenn er eine fachliche Beurteilung/Prüfung ausläßt! Dies ist hier genau der Fall. Die positive Kenntnis des Richters ist vorhanden – nur seine starre Haltung läßt eine korrekte Beurteilung nicht zu .

Auf die Mängel des Gutachtens des SV Zellers haben wir ausführlich vorgetragen, wenn der Senat auch diesen Vortrag wegwischt wird dadurch der Vorwurf Rechtsbeugung nur verstärkt.

Abschließend zum ersten Fall sei bemerkt , daß auch hier wieder wegen der Zahlungsfähigkeit fehlerhaft geurteilt wird. Meine Frau ist auf gar keinen Fall zahlungsunwillig, sondern vorübergehend zahlungsunfähig und Bezieherin von Sozialhilfe(!).

Das hat Herr Vors. Richter Dr. Nökel – wie angezeigt - selbst mitverursacht :

Im Verfahren 9 U 160 / 00 hatte ich das Vergnügen, persönlich am 8.03.01 die „richterliche Freiheit“ des Herrn Dr. Nökel kennen zu lernen:

Es war eine Berufung in einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Stadt Penig.

Im wesentlichen ging es um die Zufahrt zu den Stellplätzen, zu der sich die Stadt Penig im Kaufvertrag verpflichtet hatte. Diese Zufahrt war nie und ist nie vorhanden gewesen! Wir legten schriftsätzlich die Vermessung einer Vermessers (Geometers) vor, die Herr Nökel als „Parteivermessung“ wegwischte.

Auf diesen Lageplänen des Vermessers stand groß und breit „Zufahrt nicht gewährleistet“ Dieser fachlich und zeichnerisch geführte Beweis eines Dipl. Ing. für Vermessungswesen wurde durch den Juristen Herrn Richter Dr. Nökel als Parteivermessung weggewischt!

Herr Dr. Nökel selbst griff in die Hosentasche , holte ein Stahl Rollmaß heraus, so wie es Schlosser auf dem Bau benutzen , und vermaß selbst auf dem streitigen Lageplan, der mit dem Maßstab ca. 1: 1.000 bezeichnet war, die Lage der Wegerechte!

Der Unterzeichner griff sich an die Stirn und fragte den Vorsitzenden, Richter Nökel, ob er wisse, daß 1 mm gemessen auf dem Lageplan , in der Natur eine Länge von einem Meter sei ?  Ob er ferner das Risiko des Verzuges des Lageplanes durch häufiges Kopieren (Wärmeentwicklung) und der ca. Angabe mit berücksichtigt habe? Es handelte sich um eine Kopie eines Ur- Katasterplans von vor 1930!

Ich ergab zu erkennen, daß ich, sowie der Zeuge, der Prokurist Böhme, sach- und fachkundig seien, weil wir beide Bauwesen studiert haben. Dies erzürnte Herrn Richter Dr. Nökel. Er verbot mir das Wort. Ich wurde aufgebracht und wollte diesen Unsinn nicht weiter mit ansehen, darauf hin wurde mir das Verlassen des Gerichtsaales angedroht - von Herrn Nökel persönlich!

Beweis : Einvernahme nachfolgender Zeugen :

Rechtsanwalt Haarmann, zu laden über die Kanzlei Prof. Bender / Freiburg

Rechtsanwalt und Notar Herr Esper, zu laden über die Kanzlei KHWP / Stuttgart  

Herr Volker Böhme , Clausewitzerstr. 33 , 09130 Chemnitz

 

Die schriftsätzliche Beantragung im Schriftsatz, eines Sachverständigen Gutachtens, über das Gericht wurde ebenfalls von Herrn Dr. Nökel verweigert . Der Starrsinn und die Überheblichkeit des Richters waren unbeschreiblich. Fachlich zur Prüfung der fehlenden Zufahrt – nunmehr gerichtlich unter Beweis gestellt – nicht im geringsten geeignet , aber unter solchen Umständen - ohne Rücksicht auf Verluste! Solche Willkürurteile zu fällen, ist Rechtsbeugung.

Hier ist die Rechtsbeugung nicht mehr fahrlässig zu bezeichnen . Er hat im weitesten Sinne mit dazu beigetragen, daß dem Steuerzahler ein Gesamtschaden von weit über 100 Mio. EUR entstanden ist, weil der Steuerzahler für die Fehler der Politiker und der Beamten letztendlich bezahlt.

Beweis : Vorlage der Klageschrift über 104,5 Mio. €  AZ : 5 O 186/ 03

sowie die Einholung eines weiteren Dutzend Klagen Drittgeschädigter bei der 4+5 Zivilkammer des LG Konstanz.

 

Weiterhin wurde von uns die Vollmacht der Frau Martin bestritten , weil sie vollmachtslos ein Formular zur Baulastbestellung unterschrieben hat. Dies hat Frau Martin mittlerweile , wie auch die Stadtverwaltung Penig selbst zugegeben.

Beweis :

Siehe Beweismittelheft  5O 186 /03

 

Der Prozeßvertreter im Termin, Herr Ra. Haarmann durfte mit der Genehmigung des Herrn Nökel – der immer wortführend war – das LRA Mittweida Abt. Baurechtsamt / Frau Müller anrufen, während des Termines . Diese bestätigte ihm fernmündlich, daß es nur die eine Unterschrift der Frau Martin zur Bestellung der Baulast gäbe, eine Vollmacht der vier Miterben läge nicht vor. Herr Ra. Haarmann wiederholte diese Aussage laut im Saal und bot Herrn Dr. Nökel das Handy an, um  sich diese Aussage bestätigen zu lassen. Herr Dr. Nökel winkte großzügig ab und sagte, er glaube ihm.

Dieser Sachverhalt wurde, nicht als neuer Vortrag, noch vor Verkündung schriftlich in Form einer Zusammenfassung der relevanten Fakten der Beweisaufnahme, schriftlich mitgeteilt. Es kam zu einem unterliegenden Urteil , welches von Vermutungen ausging – obwohl die Fakten auf dem Richtertisch vorlagen !

Über die Art und Weise, wie der 9. Senat seine Erhebungen zur Urteilsbildung gekommen ist, verweise ich auf die Seiten 5-15 der beigefügten Klageschrift , um Wiederholungen zu vermeiden !

Beweis: Vorlage der Klageschrift

 

Zum endgültigen Beweis der von mir immer vorgetragenen - aber fehlenden – Zufahrtsmöglichkeit, lege ich das Vernehmungsprotokoll vom 4.08.03 des LG Chemnitz anbei, bei der ein Kunde und gleichzeitig Geschädigter, als Zeuge unmißverständlich in der Beweisaufnahme sagt, bei einer Durchfahrtsbreite von 1,20 Metern kann man unmöglich von einer Zufahrt sprechen.

Beweis: Vorlage des Terminberichtes vom 4.08.03 des LG Chemnitz

Diese Aussage ist kein Zufallstreffer, sondern sie wird durch die Reden der Abgeordneten Bretschneider (PDS)  als Berichterstatterin des Petitionsausschuß, und Nolle MdL (SPD und Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses der SPD Sachsen voll inhaltlich bestätigt.

Beweis: Vorlagen der Reden

Weiterhin lege ich einen Zeugenliste mit 23 Zeugen anbei, die diesen Sachverhalt bestätigen.

Beweis : Vorlage der Zeugenliste

Was die Vermessung mittels Rollmaß des Vorsitzenden Richters Dr. Nökel ergeben hat, ist nun hinreichend dokumentiert !

 

Auf die vorliegenden Unterlagen und Schriftsätze, sowie die mündlichen warnenden Hinweise in der Verhandlung, setzt sich der Vorsitzende Richter  Nökel trotzdem hinweg.

Beweis: Zeugnis RA. Haarmann , RA. Esper , Herr Böhme - bb -

Damit ist im Ergebnis die Rechtsbeugung bewiesen !

Daß die Stadtverwaltung von Penig  in unseren Augen Prozeßbetrug beging, entschuldigt keinesfalls die Rechtsbeugungen des Vorsitzenden Richters Dr. Nökel .

Hätte er den Sachverhalt geprüft, wäre der Stadt Penig die Möglichkeit genommen worden, die Betrugshandlungen resultierend aus dem nicht erfüllten Kaufvertrag, durchzuführen. Das hätte wiederum zur Folge: Es wären keine rechtsmißbräuchlichen Pfändungen betrieben worden und keine Verleumdungs/ und Kreditschädigungskampagne entstanden. Dieses Mitverschulden aus Rechtsbeugung muß sich der Vorsitzende Richter Dr. Nökel , weil er halsstarrig arrogant einsame Beschlüsse verfaßte...., mit anrechnen lassen.

Ich bitte unverzüglich um Benennung des Aktenzeichens, weil nach Rückkehr des Prozeßbevollmächtgten im Zivilverfahren der Befangenheitsantrag gestellt wird. Dieser wird Ihnen zugesandt. Sollte das Ermittlungsverfahren eingestellt werden, bitte ich um ausführliche Begründung, damit der Widerspruch geführt werden kann. Es wird diesseits – nach dem bisher bekannten Muster des Verhaltens der Ermittlungsbehörden bei beschuldigten Beamten und Politikern ein Klageerzwingungsverfahren in Betracht gezogen, weil die Fakten und Urkunden eine eindeutige Sprache sprechen .

Der Unterzeichner war zum Zeitpunkt des Prozeßablaufes aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage einzuschreiten, aber diesmal wird der Vorgang bis zum letzten Punkt aufgerollt. Der Vorgang ist bereits in den Medien bekannt (wie aus der Klage ersichtlich) und wird sicherlich im Interesse der Medien bleiben. Bei Bedarf kann ich Ihnen gerne eine Pressemappe mit ca 70 Artikeln und etlichen Fernsehberichterstattungen zukommen lassen. In jeder Suchmaschine des Internets finden Sie eine Auswahl, wenn Sie nur meinen Vor- und Zunamen eingeben.

 

Fazit: Bei der „Schwimmbad – Entscheidung“ ist ein defekter geschlossener Rolladen und bei der „Zufahrts - Entscheidung“ ist eine Zufahrt mit 1,20 Meter Durchfahrtsbreite der

„Streitpunkt, den ein Blinder mittels Krückstock erkennen kann“ !

 

Das sind die Mängel der gerichtlichen Entscheidungen des Vorsitzenden Richters Dr. Nökel.

 

Rechtliche Würdigungen oder juristische Meinungen nehme ich nicht mehr hin, sonst beweise ich Ihnen mittels Darstellung im Fernsehen, wie man durch einen geschlossenen Rolladen über ein Schwimmbecken mittels Kopfsprung ins Wasser springen soll, oder  wie man durch eine 1,20 Meter breite Zufahrt mittels PKW durchfahren soll! Dies wird der Bevölkerung dann die Qualität der Freiburger Justiz erhellen .

 

Verzeihen Sie meine Ungehaltenheit über diese Beschlüsse/Urteile des Dr. Nökel, die auch noch viel Gebühren kosteten, unabhängig vom entstandenen Schaden, aber  es ist mir nicht mehr nach Lachen zu Mute ...

Leider kann man nicht verlangen, daß Herr Dr. Nökel selbst uns hier seinen Kopfsprung vorführt, bei geschlossenen Rolladen oder er gar mit seinem Privatwagen durch diese „Zufahrt“ von 1,20 Meter Breite fährt....

Den Kopf oder das Auto (von Herrn Nökel) nach dieser Aktion würde ich gerne sehen... Er würde sich danach sicherlich mehr Gedanken um seine Urteile machen....

Sie mögen denken, der Anzeigenerstatter polemisiert, aber was für eine Leistung des hochbezahlten Richters steht dagegen? Bei einem Handwerker nennt man diese Leistung „Pfusch“ – mit dem gravierenden Unterschied: Der Handwerker haftet selbst für den Pfusch! Wie haftet der Richter ?

 

Mit dennoch freundlichen Grüßen

Heribert Kempen

 

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