Heribert G.
Kempen
Weinbergstr. 15, 78262 Gailingen a.H.
Geschäftsführender Gesellschafter der HMK Gruppe
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An die
Staatsanwaltschaft
Freiburg i.Br.
Zu
Hd. des lt. OSTA
79098
Freiburg
Ermittlungsverfahren eröffnet
unter Az: 23 Js 25295/03 v: 22.9.2003
und abgelehnt am 20.01.
Gailingen,
4.09.03
Strafantrag
wegen des Verdachts der wiederholten Rechtsbeugung im Amt gegen den
amtierenden Vors. Richter Dr. Nökel beim OLG Karlsruhe/ Außenkammern Freiburg –
9 Zivilkammer -
Beizuziehende Akten : 9 U 160 / 00 OLG Freiburg
9 U
35 / 03 OLG Freiburg
Sehr geehrte Damen und Herren .
Sachverhalt
:
Mit
heutigem Datum bekam ich den Beschluß vom 27.08.03 des 9. Zivilsenat des
Vor. Richters Dr. Nökel über unseren Prozeßbevollmächtigten zugesandt. Leider
kann ich erst nächste Woche eine Stellungnahme zum Befangenheitsantrag gegen
den Richter Dr. Nökel im v.g. Verfahren etwas sagen, weil der
Prozeßbevollmächtigte erst am kommenden Montag von einer Dienstreise wieder
zurück ist. Dieser Antrag wird Ihnen anschließend nachgesandt.
In diesem Beschluß( 9 U 35 /03 ) wird
zum nachweislich wiederholtem
Male nur oberflächlich die Akte gelesen, und widerrechtlich entschieden. Das
Schwimmbecken läßt sich entgegen der Feststellungen im Gerichtsbeschluß nicht
öffnen. Die angesprochenen Lichtbilder im Gutachten Giersch stammen nicht vom
Gutachter, wie das Gericht irriger Meinung nach meint, sondern vom Verkaufsprospekt der HMK. Das Verkaufsprospekt
wurde Ende 98 erstellt. Aus diesem Zeitpunkt stammten die Lichtbilder.
Beweis
Anlage 1 (Verkaufsprospekt)
Der Gutachter Giersch teilt selber in seinem Gutachten mit,
daß das Bildmaterial aus dem Prospekt entnommen ist. Damit ist die Feststellung
des Senats vom 27.08.03 eindeutig widerlegt! Man hätte nur das Gutachten lesen müssen. Dies ist aber
die Aufgabe des Richters! Ein wiederholtes leichtfertiges darüber Hinwegsetzen
kann und darf nicht hingenommen werden! Entscheidungserhebliche Feststellungen –
die nachweislich dem Richter vorliegen – müssen berücksichtigt werden, sonst
ist die Gefahr der Rechtsbeugung
vorhanden. Dies trifft im vorliegenden Fall zu!
Beide
Gutachter
– zur Verdeutlichung – schreiben , daß
sie das Schwimmbecken nicht im geöffneten Zustand besichtigen konnten. (Mangel
an der Steuerung zum Rolladenmotor )
Das Mängelprotokoll vom 4.01.02 zeigt nur die erledigten/abgearbeiteten
Mängel, ist aber keine vollständige
Aufstellung der noch vorhandenen Mängel.
Isolierung
der Rolladensteuerung :
Der Gutachter Giersch beschreibt
einen lebensgefährlichen Zustand , weil die Kabel in Kopfhöhe völlig unisoliert
( blanke Kabel) im Raum hängen.
Fehlende
Funktion des rechten Skimmers:
Schwimmbeckens
abgesaugt und gefiltert. Wenn einer der Skimmer nicht arbeitet ist die
Filterung der Wasseroberfläche nicht gewährleistet !
Der Senat kommt zu dem Schluß, daß es
sich hierbei um unwesentliche Mängel
handelt . Das die gerügte
Lebensgefahr, eines über das Gericht bestellten Gutachters (Fachmann)
festgestellt, aber vom Richter vom Tisch gewischt wird , hat der Unterzeichner schon bei Herrn Dr. Nökel
gelernt.. (Dazu später)
Ein Schwimmbad – wie von Anfang an
moniert und bemängelt – welches eine Wasseroberfläche von ca. 40m² hat , sich
aber nicht öffnen läßt, kann weder zu Besichtigungszwecken noch zum
Schwimmsport genutzt werden. Dies ist die Kernaussage der Klage und Berufung. Insbesondere
deswegen die Berufung, weil der Richter Dallinger vom LG Konstanz mit
den techn. Details überfordert war. Darum genau diese Berufung , weil nun
explizit das Urteil von Konstanz angegriffen wurde.
Die Feststellung des vermeintlich,
nicht vorhandenen Mietausfallschadens, weil doch die gerügten Mängel in der
Zeit 2000 bis Jan 2003 der Demonstration nicht entgegengestanden hätten – ist
schlicht falsch! Wie soll bitte schön eine Demonstration eines Schwimmbeckens
stattfinden , wenn sie die Wasseroberfläche nicht vorzeigen können?
Wie soll ein Kunde sich von der
Wasserqualität überzeugen können? Von der Wirkung der Filteranlage, bei der zudem
ein Skimmer verstopft ist? (Also die rechte Hälfte der Wasseroberfläche nicht
gefiltert wird)
Wenn der Richter fachlich nicht
geeignet ist, diese Probleme zu erfassen, muß er sich durch geeignete Fachleute
(Sachverständige ) Rat einholen. Tut er dies nicht – in Kenntnis der Probleme,
und diese sind schließlich vorgetragen worden - begeht er Rechtsbeugung, wenn
er eine fachliche Beurteilung/Prüfung ausläßt! Dies ist hier genau der Fall.
Die positive Kenntnis des Richters ist vorhanden – nur seine starre Haltung
läßt eine korrekte Beurteilung nicht zu .
Auf die Mängel des Gutachtens des SV Zellers
haben wir ausführlich vorgetragen, wenn der Senat auch diesen Vortrag wegwischt
wird dadurch der Vorwurf Rechtsbeugung nur verstärkt.
Abschließend zum ersten Fall sei
bemerkt , daß auch hier wieder wegen der Zahlungsfähigkeit fehlerhaft geurteilt
wird. Meine Frau ist auf gar keinen Fall zahlungsunwillig, sondern
vorübergehend zahlungsunfähig und Bezieherin von Sozialhilfe(!).
Das hat Herr Vors. Richter Dr. Nökel – wie angezeigt
- selbst mitverursacht :
Im Verfahren 9 U 160 / 00 hatte
ich das Vergnügen, persönlich am 8.03.01 die „richterliche Freiheit“ des Herrn Dr.
Nökel kennen zu lernen:
Es war eine Berufung in einer
Vollstreckungsabwehrklage gegen die Stadt Penig.
Im wesentlichen ging es um die Zufahrt
zu den Stellplätzen, zu der sich die Stadt Penig im Kaufvertrag verpflichtet
hatte. Diese Zufahrt war nie und ist nie vorhanden gewesen! Wir legten
schriftsätzlich die Vermessung einer Vermessers (Geometers) vor, die Herr Nökel
als „Parteivermessung“ wegwischte.
Auf diesen Lageplänen des Vermessers
stand groß und breit „Zufahrt nicht
gewährleistet“ Dieser fachlich und zeichnerisch geführte Beweis eines
Dipl. Ing. für Vermessungswesen wurde durch den Juristen Herrn Richter Dr.
Nökel als Parteivermessung weggewischt!
Herr Dr. Nökel selbst griff
in die Hosentasche , holte ein Stahl Rollmaß
heraus, so wie es Schlosser auf dem Bau benutzen , und vermaß selbst auf dem
streitigen Lageplan, der mit dem Maßstab ca. 1: 1.000
bezeichnet war, die Lage der Wegerechte!
Der Unterzeichner griff sich an die
Stirn und fragte den Vorsitzenden, Richter Nökel, ob er wisse, daß 1 mm
gemessen auf dem Lageplan , in der Natur eine Länge von einem Meter sei ? Ob er ferner das Risiko des Verzuges des
Lageplanes durch häufiges Kopieren (Wärmeentwicklung) und der ca. Angabe mit berücksichtigt habe? Es handelte sich
um eine Kopie eines Ur- Katasterplans von vor 1930!
Ich ergab zu erkennen, daß ich, sowie
der Zeuge, der Prokurist Böhme, sach- und fachkundig seien, weil wir beide
Bauwesen studiert haben. Dies erzürnte Herrn Richter Dr. Nökel. Er
verbot mir das Wort. Ich wurde aufgebracht und wollte diesen Unsinn nicht
weiter mit ansehen, darauf hin wurde mir das Verlassen des Gerichtsaales
angedroht - von Herrn Nökel persönlich!
Beweis : Einvernahme
nachfolgender Zeugen :
Rechtsanwalt
und Notar Herr Esper, zu laden über die Kanzlei KHWP / Stuttgart
Herr
Volker Böhme , Clausewitzerstr. 33 , 09130 Chemnitz
Die schriftsätzliche Beantragung im
Schriftsatz, eines Sachverständigen Gutachtens, über das Gericht wurde
ebenfalls von Herrn Dr. Nökel verweigert . Der Starrsinn und die
Überheblichkeit des Richters waren unbeschreiblich. Fachlich zur Prüfung der
fehlenden Zufahrt – nunmehr gerichtlich unter Beweis gestellt – nicht im geringsten geeignet , aber unter solchen Umständen
- ohne Rücksicht auf Verluste! Solche Willkürurteile
zu fällen, ist Rechtsbeugung.
Hier
ist die Rechtsbeugung nicht mehr fahrlässig zu bezeichnen . Er hat im
weitesten Sinne mit dazu beigetragen, daß dem Steuerzahler ein Gesamtschaden
von weit über 100 Mio. EUR entstanden ist, weil der Steuerzahler für die Fehler
der Politiker und der Beamten letztendlich bezahlt.
Beweis
: Vorlage der Klageschrift über 104,5 Mio. €
AZ : 5 O 186/ 03
sowie
die Einholung eines weiteren Dutzend Klagen Drittgeschädigter bei der 4+5
Zivilkammer des LG Konstanz.
Weiterhin wurde von uns die Vollmacht
der Frau Martin bestritten , weil sie vollmachtslos ein Formular zur
Baulastbestellung unterschrieben hat. Dies hat Frau Martin mittlerweile , wie
auch die Stadtverwaltung Penig selbst zugegeben.
Beweis :
Siehe
Beweismittelheft 5O 186 /03
Der Prozeßvertreter im Termin, Herr Ra.
Haarmann durfte mit der Genehmigung des Herrn Nökel – der immer wortführend
war – das LRA Mittweida Abt. Baurechtsamt / Frau Müller anrufen, während
des Termines . Diese bestätigte ihm fernmündlich, daß es nur die eine Unterschrift der Frau Martin
zur Bestellung der Baulast gäbe, eine Vollmacht der vier Miterben läge nicht
vor. Herr Ra. Haarmann wiederholte diese Aussage laut im Saal und bot
Herrn Dr. Nökel das Handy an, um
sich diese Aussage bestätigen zu lassen. Herr Dr. Nökel winkte
großzügig ab und sagte, er glaube ihm.
Dieser Sachverhalt wurde, nicht als neuer Vortrag, noch
vor Verkündung schriftlich in Form einer Zusammenfassung der relevanten Fakten
der Beweisaufnahme, schriftlich mitgeteilt. Es kam zu einem unterliegenden
Urteil , welches von Vermutungen ausging – obwohl die Fakten auf dem
Richtertisch vorlagen !
Über die Art und Weise, wie der 9.
Senat seine Erhebungen zur Urteilsbildung gekommen ist, verweise ich auf die
Seiten 5-15 der beigefügten Klageschrift , um Wiederholungen zu vermeiden !
Beweis:
Vorlage der Klageschrift
Zum endgültigen Beweis der von mir immer vorgetragenen - aber fehlenden – Zufahrtsmöglichkeit, lege ich das Vernehmungsprotokoll vom 4.08.03
des LG Chemnitz anbei, bei der ein Kunde und gleichzeitig Geschädigter, als
Zeuge unmißverständlich in der Beweisaufnahme sagt, bei einer Durchfahrtsbreite
von 1,20 Metern kann man unmöglich von einer Zufahrt sprechen.
Beweis: Vorlage des Terminberichtes vom 4.08.03 des LG
Chemnitz
Diese Aussage ist kein Zufallstreffer,
sondern sie wird durch die Reden der Abgeordneten Bretschneider (PDS) als Berichterstatterin des Petitionsausschuß,
und Nolle MdL (SPD und Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses der SPD
Sachsen voll inhaltlich bestätigt.
Beweis: Vorlagen der
Reden
Weiterhin lege ich einen Zeugenliste
mit 23 Zeugen anbei, die diesen Sachverhalt bestätigen.
Beweis
:
Vorlage der Zeugenliste
Was
die Vermessung mittels Rollmaß des Vorsitzenden Richters Dr. Nökel ergeben hat,
ist nun hinreichend dokumentiert !
Auf die vorliegenden Unterlagen und
Schriftsätze, sowie die mündlichen warnenden Hinweise in der Verhandlung, setzt
sich der Vorsitzende Richter Nökel
trotzdem hinweg.
Beweis: Zeugnis
RA. Haarmann , RA. Esper , Herr Böhme - bb -
Damit ist im Ergebnis die Rechtsbeugung bewiesen !
Daß die Stadtverwaltung von Penig in unseren Augen Prozeßbetrug beging,
entschuldigt keinesfalls die Rechtsbeugungen
des Vorsitzenden Richters Dr. Nökel .
Hätte er den Sachverhalt geprüft, wäre
der Stadt Penig die Möglichkeit genommen worden, die Betrugshandlungen
resultierend aus dem nicht erfüllten Kaufvertrag, durchzuführen. Das hätte
wiederum zur Folge: Es wären keine rechtsmißbräuchlichen Pfändungen betrieben
worden und keine Verleumdungs/ und Kreditschädigungskampagne entstanden. Dieses
Mitverschulden aus Rechtsbeugung muß sich der Vorsitzende Richter Dr. Nökel ,
weil er halsstarrig arrogant einsame Beschlüsse verfaßte...., mit anrechnen
lassen.
Ich bitte unverzüglich um Benennung des
Aktenzeichens, weil nach Rückkehr des Prozeßbevollmächtgten im Zivilverfahren
der Befangenheitsantrag gestellt wird. Dieser wird Ihnen zugesandt. Sollte das
Ermittlungsverfahren eingestellt werden, bitte ich um ausführliche Begründung,
damit der Widerspruch geführt werden kann. Es wird diesseits – nach dem bisher
bekannten Muster des Verhaltens der Ermittlungsbehörden bei beschuldigten
Beamten und Politikern ein Klageerzwingungsverfahren in Betracht gezogen, weil
die Fakten und Urkunden eine eindeutige Sprache sprechen .
Der Unterzeichner war zum Zeitpunkt des
Prozeßablaufes aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage einzuschreiten,
aber diesmal wird der Vorgang bis zum letzten Punkt aufgerollt. Der Vorgang ist
bereits in den Medien bekannt (wie aus der Klage ersichtlich) und wird
sicherlich im Interesse der Medien bleiben. Bei Bedarf kann ich Ihnen gerne
eine Pressemappe mit ca 70 Artikeln und etlichen Fernsehberichterstattungen
zukommen lassen. In jeder Suchmaschine des Internets finden Sie eine Auswahl,
wenn Sie nur meinen Vor- und Zunamen eingeben.
Fazit: Bei der „Schwimmbad – Entscheidung“ ist ein
defekter geschlossener Rolladen und bei der „Zufahrts - Entscheidung“ ist eine Zufahrt mit 1,20 Meter
Durchfahrtsbreite der
„Streitpunkt, den ein Blinder mittels Krückstock
erkennen kann“ !
Das sind die Mängel der gerichtlichen Entscheidungen
des Vorsitzenden Richters Dr. Nökel.
Rechtliche Würdigungen oder juristische
Meinungen nehme ich nicht mehr hin, sonst beweise ich Ihnen mittels Darstellung
im Fernsehen, wie man durch einen geschlossenen Rolladen über ein Schwimmbecken
mittels Kopfsprung ins Wasser springen soll, oder wie man durch eine 1,20 Meter breite Zufahrt mittels PKW
durchfahren soll! Dies wird der Bevölkerung dann die Qualität der Freiburger
Justiz erhellen .
Verzeihen Sie meine Ungehaltenheit über
diese Beschlüsse/Urteile des Dr. Nökel, die auch noch viel Gebühren
kosteten, unabhängig vom entstandenen Schaden, aber es ist mir nicht mehr nach Lachen zu Mute ...
Leider kann man nicht verlangen, daß
Herr Dr. Nökel selbst uns hier seinen Kopfsprung vorführt, bei
geschlossenen Rolladen oder er gar mit seinem Privatwagen durch diese „Zufahrt“
von 1,20 Meter Breite fährt....
Den Kopf oder das Auto (von Herrn
Nökel) nach dieser Aktion würde ich gerne sehen... Er würde sich danach sicherlich
mehr Gedanken um seine Urteile machen....
Sie mögen denken, der Anzeigenerstatter
polemisiert, aber was für eine Leistung des hochbezahlten Richters steht
dagegen? Bei einem Handwerker nennt man diese Leistung „Pfusch“ – mit dem
gravierenden Unterschied: Der Handwerker haftet selbst für den Pfusch! Wie
haftet der Richter ?
Mit
dennoch freundlichen Grüßen
Heribert Kempen