Heribert G.
Kempen
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Beweis: |
Zeugnis des Herrn Siegfried Wilhelm, Sprachmittler, der den
Prozessverlauf protokolliert hat. |
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Vorlage Protokoll Wilhelm |
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Vorlage Terminbericht Ra. Hulinsky |
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Zeugnis Rechtsanwalt Nils Hulinsky |
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Vorlage Terminsbericht Ra. Hulinsky |
Ferner ist bekannt, dass am 29.04.00 die Auffanggesellschaft HMK Bausanierung
GmbH gegründet wurde. Es ist ebenfalls bekannt, dass mit dem Insolvenzverwalter
Mathern am 11.05.00 ein Vertrag über eine „Übertragene
Sanierung“ gemacht worden ist. Dieser Vertrag war solange nur schwebend
wirksam, bis auf der Gläubigerversammlung im August 2000 im AG Chemnitz /
Insolvenzgericht, mehrheitlich diesem Vertrag zustimmt wurde. Die SpK Singen
war an der Abstimmung federführend beteiligt. Sie hatte ihn auch schon vorher
intern genehmigt.
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Beweis: |
Zeugnis Rechtsanwalt
Mathern |
In dem Zeitraum von Antragstellung der Insolvenz 6.03.00 bis zum Tage
der Gläubigerversammlung gab keine der beteiligten Banken finanzielle Mittel
heraus, um nicht durch eine Durchgriffshaftung nach § 302 AktGes. eines
Gläubigers, gegenüber der HMK Holding GmbH, der Muttergesellschaft der HMK
Gruppe, Einbußen hinzunehmen. Dies änderte sich mit dem Beschluß der
Gläubigerversammlung sofort. Am 17.08.00 wurde nach meinem Besuchstermin mit
dem Zeugen Böhme vom Beschuldigten H. die Vorlage des Kreditbeschlusses vom
22.08.00 gefertigt.
Beweis: Einstimmiger Kreditbeschluß vom 22.08.00 (liegt
bereits vor)
In diesem beschriebenen Zeitraum wurden zwei Zwangsvollstreckungen der HMK Holding GmbH, mit Drittschuldnererklärung der SpK zugestellt:
1.
PfÜB des Gläubigers Fa.
Wiebelt GmbH & Co. KG vom 15.03.00, zugestellt der SpK am 21.03.00 durch
den Gerichtsvollzieher.
Beweis: Vorlage
des PfÜB und Zustellungsurkunde
2. Pfüb des Gläubigers Medla vom 24.07.00 zugestellt,
der SpK am 28.07.00 durch
Gerichtsvollzieher.
Beweis: Vorlage
des Pfüb und Zustellungsurkunde
Diese Pfändungen lagen also vor, als die SpK am 22.08.00 Ihren
einstimmigen Sanierungskreditbeschluß
mit 7(!) Unterschriften beschloß! In diesem Beschluß wird vom Beschuldigten H.
eine Umschuldung aller Kontoüberziehungen zu Lasten der HMK Holding über
320.000 TDM vorbereitet – mit dem ausdrücklichen Hinweis, damit keine neuen
oder zusätzlichen Risiken für die SpK
einzugehen !
Beweis: Kreditbeschluß vom 22.08.00
Unstreitig verstößt der Beschuldigte H. gegen das GSB und MaBV, als er
die erste Baugeldrate Netzel am 10.11.00 vom eigens eingerichteten
Bauträgerkonto Endziffer 383 wegnimmt und auf das Konto der HMK Holding
umbucht.
Dies hatte folgenden Grund:
Der Gläubiger zu 2, Herr
Medla, hatte zwischenzeitlich einen
Antrag auf ein Insolvenzeröffnungsverfahren gestellt. Das hinderte den
Beschuldigten H. daran, das zweckwidrig veruntreute Baugeld des Herrn Netzel in Höhe von 124.000,11 DM sofort
auf das Konto der HMK Holding GmbH am 23.10.00 um zu buchen. Er wartete
folglich, bis wir diese Forderung, aus dem Konto Bausanierung Endziffer 684, am
13.10.00 beglichen (nicht aus dem Baugeld Netzel) damit er vermeintlich
gefahrlos nach Löschung des Antrages das Geld am 10.11.00 (124.000,11 DM) dem
Saldo der HMK Holding gutschreiben konnte. Es mußte aber zuerst der
Insolvenzantrag zurück genommen sein, damit die 124.000,11 DM nicht
massegefährdet waren...
Hier zeigt sich deutlich die
kriminelle Energie des Volljuristen Heinzelmann. Er wußte genau,
warum er so vorging...
Beweis : Einblick in die Kontenunterlagen
Da jetzt nur die Konten der HMK Holding GmbH, wegen der Gutschriften
(119.000 DM + 5.000,11DM) der insgesamt 124.000,11 DM und das Bauträgerkonto
mit der Endziffer 383 verglichen werden müssen, ist jedem Betrachter an Hand
der Aktenlage klar, was der Beschuldigte H. vorhatte.
Beweis : Einblick in die Kontenunterlagen
Deutlich wird es, wenn man im Beschluß des Insolvenzgerichtes vom
14.11.00 liest, dass beide Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt
erklärt halten und nur noch über die Kosten des Verfahrens entschieden wird.
Beweis: Vorlage Beschluß des Insolvenzgerichtes vom
14.11.00
Mit der gegenseitigen Erledigterklärung in der Hauptsache des Insolvenz
Antrages war die Gefahr des „Masseverlustes“ behoben. Jetzt erfolgte die
Gutschrift der 124.000,11 DM auf dem Konto der HMK Holding.
Die Pfändung des Erstgläubigers
hatte der Beschuldigte H. aber „vergessen“. Dieser hatte eine
Drittschuldnererklärung der SpK und wurde nicht bedient. Mit der Gutschrift auf das gepfändete Konto
der HMK Holding, hinter dem Rücken des Gläubigers, der Fa. Wiebelt GmbH &
Co. KG, fuhr der Beschuldigte – wenn auch mit hinterzogenem Geld von Herrn
Netzel – zu Gunsten der SpK den Saldo zurück.
Die angezeigte Gläubigerbegünstigung wird hiermit deutlich !
Dazu sollte der Beschuldigte H. angeblich einen mündlichen Auftrag vom
Unterzeichner gehabt haben? Unabhängig davon, dass dies nur eine
Schutzbehauptung des Beschuldigten ist, wo läge der Sinn in dieser Praxis? Wie
unsinnig die Schutzbehauptungen (Prozeßbetrügereien) sind, kann jeder Laie
nachempfinden. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung !
Gemäß dem unstreitigen
schriftlichen Stillhalteabkommens hätte er aber höchstens die Zinsen für den
aufgelaufenen Saldo vorrangig dem Gläubiger Fa. Wiebelt, geltend machen können,
aber keine Tilgung vornehmen (zu diesem Zeitpunkt). Diese theoretische
Überlegung sei zu Gunsten des Beschuldigten H. mit eingebracht, aber alles was
darüber hinausgeht, war schlicht kriminell...
Eine Kündigung oder Fälligstellung der Kontoüberziehung bestand nicht.
Sie war ja explizit im Bericht des Beschuldigten H. vom 17.08.00 auch als
langfristige Umschuldung geplant. So verfuhr der Beschuldigte dann auch mit den
weiteren Gutschriften zur Rückführung des Saldos der HMK Holding. Die
Restforderung der Fa. Wiebelt wurde nie beglichen. Der Gläubiger Fa. Wiebelt
ließ berechtigterweise, in meiner krankheitsbedingten Abwesenheit, seine
gelieferte Ware wieder abholen. Wegen der Kontenschließung geschäftlich und
privat und zur Unzeit konnte die Forderung nicht bezahlt werden. Die Anzahlung
in Höhe von ca. 28 TDM ging damit für die HMK Holding verloren, weswegen die
Gesellschaft u.a. ebenfalls als Verletzte gilt, deren Besitzer und gesetzl.
Vertreter ich bin.
Bedingt durch die Erkrankung des Unterzeichners, ist dieser angewiesen,
dass ehemalige Mitarbeiter, die aus Gründen der Besorgnis, über die hiesigen
kriminellen und politischen Verhältnisse und wegen des Gesundheitszustandes der
Gesellschafter zu Besuch kommen, und die möglicherweise relevanten
entsprechenden Unterlagen aus Penig / Sa. Mitbringen. Daraus resultiert auch
der verzögerte Informationsfluß. Außerdem kann der Unterzeichner nur zeitlich
begrenzt, wegen der gerichtsbekannten Erkrankung, den Ermittlungsbehörden
zuarbeiten.
Dieser unbestreitbare Sachverhalt, weil in Urkunden und in
Kontoauszügen dokumentiert, welche bei der StA wegen der durchgeführten
Durchsuchung vorliegen müßten, macht ein Bestreiten aller Beschuldigten
unmöglich !
Dieser Sachverhalt ist
aber erhellend im ganzen Verhalten der Beschuldigten:
Das Schreiben vom 25.10.00 der Beschuldigten an den
Unterzeichner, in dem "die Zufriedenheit im Großen und Ganzen" über das
Geschäftsverhalten des Unterzeichners beschrieben wird und ausdrücklich die
Zessionskredite ausgeweitet werden, zeigt, dass auf Seiten des Unternehmers
keine Verfehlungen vorliegen konnten.
Die handschriftliche Anlage B10 der Gegenseite im Schriftsatz vom 5.11.03 zeigt, wie der Beschuldigte H. planmäßig mit GSB- und MaBV-geschützten Baugeldern des Kunden Netzel unter Zurückführung der
SpK-eigenen den einstimmig vom Vorstand am 22.08.00 gefaßten Beschluß von genehmigten
Kreditmitteln unterlaufen wird !
100.000 DM unstreitig
genehmigter Überziehungskredit auf Konto 684
Zessionskredite auf
Konto 684
Die Kontenschließung am 12.01.01 war nur
noch eine reine Farce. Eindeutig wurde zielgerichtet auf die eingehenden
„Netzel Baugelder“ spekuliert, um das SPK - Obligo zurückzuführen.
Der Beschuldigte H.
disponierte bereits die Anzahlung „seines“ Sanierungs-gutachters und legte also
für sich handschriftlich fest, wann „sein“ Dr. Schrode die erste Anzahlung
bekommen sollte. Hier dokumentiert sich wieder die kriminelle Energie des
Beschuldigten H.
Beweis: |
Handschriftliche Aufzeichnung des Beschuldigten H.
Schreiben Dr. Schrode vom 21.12.00 mit
Auftragsbestätigung |
Zu den angeblichen mündlich
behaupteten Umbuchungs Aufträgen des Beschuldigten H.
Heinzelmanns Märchenstunde:
Mit welcher Logik will die SpK der StA oder dem Gericht diese Story
eigentlich auftischen? Im zitierten Gespräch im März 00 müßten alle Beteiligten
Hellseher gewesen sein, weil da noch niemand wußte, dass Herr Netzel im Juli 00
das Gebäude Brauhausgasse 9, in 09322 Penig kauft. Im März 00 wußte auch keiner
der Anwesenden im zitierten Gespräch, ob der Gläubigerausschuß dem
Vertragsentwurf des Insolvenzverwalters Mathern zustimmen werde.
Beweis: Zeugnis RA Mathern
Zeugnis Marion Kempen
Zeugnis Heribert Kempen
Also, wie soll dann eine verbindliche Absprache getroffen worden sein,
dass der Beschuldigte H. zweckwidrig GSB und MaBV geschützte Gelder von Herrn
Netzel , zum Nachteil des Herrn Netzel, der HMK Bausanierung und den Subunternehmern verwenden darf? Die zudem
– selbst wenn es so gewesen wäre – was nicht stimmt – nicht ausgeführt
werden durften!
Es wäre dann auch schon bekannt gewesen, dass der Unterzeichner mit dem
Zeugen Böhme am 17.08.00 das
Bauträgerkonto mit der Endziffer 383 eröffnen
würde?
Es wäre dann auch angeblich bekannt gewesen, dass der Kunde Netzel am
17.05.00 vom Kaufvertrag Chemnitzer Str. 9-11 zurücktritt und im Juli 00 das
Gebäude Brauhausgasse 9 erwirbt?
Fazit:
Die Beweislast ist so deutlich, dass hier nun unbestreitbar und einwandfrei bewiesen ist, dass die HMK-Gruppe in vorsätzlicher , sittenwidriger und in strafbewährter Weise gegen die Wand gefahren wurde!
Strafmildernd wäre eine vermutliche Panik aller Beschuldigten bei der
SpK – wegen der Geschehnisse des Peniger Bürgermeisters mit dem
rechtsmissbräuchlichen „Zahlungsverbot“, weil eben der Beschuldigte H. selbst
die Bürgschaft an die Stadt Penig ausgestellt und
selbst die fehlende Zufahrt
in Augenschein genommen hatte (welche jetzt am 5.11.00 von den Anwälten der
Stadt Penig, vor dem LG Chemnitz, zugegeben wurde). Der
Kreditbeschluß vom
22.08.00 spricht jedenfalls eindeutig für den Unternehmer, besonders der
handschriftl. Absatz des Kreditvorstand Manfred Bühl.
Die Kündigung und Fälligstellung aller Kredite durch die SPK wurde erst
am 02.10.01 ausgesprochen - da lief gerade die Kreditschädigungskampagne des
Peniger Bürgermeisters in den Medien und Amtsblatt... Da war auch der SpK klar,
dass eine Umschuldung unmöglich würde. Im privaten Bereich hatte der
Unterzeichner noch im August 01 (also vor der
Kreditschädigungskampagne) eine rechtsverbindliche Ablösung aller privaten
Kredite im Werte von 1,55 Mio. DM der SpK angeboten... Der Treuhandauftrag der
SpK Bregenz lag der SpK Singen verbindlich vor! Doch die SpK Singen wollte
nicht. Sie wollte den Unternehmer lieber vernichten... Bei der SpK Bregenz
hatte ich einen schriftlich garantierten Zinssatz zu 1,6 %!
Auch diese Unterlagen müßten Ihnen im Wege der
Durchsuchung vorliegen.
Unter diesen Umständen das
private Wohnhaus, der Ehefrau des Unterzeichners in die Zwangsversteigerung zu
schicken, ist wiederum strafverschärfend auf das Verhalten der SpK zu
beurteilen, insbesondere unter dem Aspekt der
gesundheitlichen Verschlechterung
und damit verbundenen Körperverletzung des Unterzeichners!
Die beschuldigten Vorstände der SpK behaupten in der Öffentlichkeit
weiter fest, an den Vorwürfen gegen sie oder die SpK sei nichts dran... Dies
hat der beschuldigte Vorstandsvorsitzende Wirth gegenüber dem Interimsvorstand
der Volksbank Singen, Herrn
Schöffling bei einem
Besichtigungstermin geschildert.
Beweis: Zeugnis des Herrn Schöffling, zu laden über die VOBA Singen.
Damit wird der Unternehmer weiter in seinem Ruf geschädigt. (Rufmord
und Kreditschädigung)
Unterrichten Sie bitte nach Prüfung der vorgelegten und der bereits in
Ihrem Hause vorliegenden Unterlagen das AG Singen – Vollstreckungsgericht – vom
betrügerischen Verhalten der Antragstellerin in ihrem Geschäftsverhalten in
Bezug auf die Gesellschafter, um weitere Schäden zu verhindern.
Vielen Dank .
Mit freundlichen Grüßen
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