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              Heribert G. Kempen
Weinbergstr. 15, 78262 Gailingen a.H.

Geschäftsführender Gesellschafter der HMK Gruppe

Tel. / Fax : 07734 - 932931 / 33
Funk-Tel. 0171-52 88 529

HMK10@t-online.de

 

Gailingen, 21.12.03

Staatsanwaltschaft

– Konstanz –

Frau StAin Reerink

43 Js 26369/03

Untere Laube 36

78462 Konstanz

 

 

Ermittlungsverfahren gegen die Vorstände Volker Wirth und Udo Klopfer wegen Betruges AZ : 43 Js 26369/03

Weiterer Strafantrag gegen Tobias M. Heinzelmann , angestellter Rechtsanwalt und Leiter der Abt. Sanierung / Recht der SpK Singen – Radolfzell wegen erheblichen Verdachts der Gläubigerbegünstigung  § 283c StGB, Kreditschädigung, vorsätzliche Vernichtung von erheblichen Vermögenswerten u.a.

Ermittlungsbekannt ist, dass der Unterzeichner am 6.03.00 die HMK Sanierungsbau GmbH per Eigenantrag in Insolvenz meldete, weil die Stadt Penig den Grundstückskaufvertrag Penig, Chemnitzer Str. 9 – 11 nicht erfüllte und mittlerweile vor dem LG Chemnitz am 5.11.03 durch ihre Anwälte zugegeben hat, dass der Vertrag seitens der Stadt Penig seit mindestens dem Zeitpunkt der Ablehnungsandrohung mit Fristsetzung (25.08.00) nicht mehr erfüllen konnte.

Beweis:

Zeugnis des Herrn Siegfried Wilhelm, Sprachmittler, der den Prozessverlauf protokolliert hat.

Vorlage Protokoll Wilhelm

Vorlage Terminbericht Ra. Hulinsky

Zeugnis Rechtsanwalt Nils Hulinsky

Vorlage Terminsbericht Ra. Hulinsky

Ferner ist bekannt, dass am 29.04.00 die Auffanggesellschaft HMK Bausanierung GmbH gegründet wurde. Es ist ebenfalls bekannt, dass mit dem Insolvenzverwalter Mathern am 11.05.00 ein Vertrag über eine „Übertragene Sanierung“ gemacht worden ist. Dieser Vertrag war solange nur schwebend wirksam, bis auf der Gläubigerversammlung im August 2000 im AG Chemnitz / Insolvenzgericht, mehrheitlich diesem Vertrag zustimmt wurde. Die SpK Singen war an der Abstimmung federführend beteiligt. Sie hatte ihn auch schon vorher intern genehmigt.

Beweis:

Zeugnis Rechtsanwalt Mathern
als Insolvenzverwalter für die HMK Sanierungsbau GmbH

In dem Zeitraum von Antragstellung der Insolvenz 6.03.00 bis zum Tage der Gläubigerversammlung gab keine der beteiligten Banken finanzielle Mittel heraus, um nicht durch eine Durchgriffshaftung nach § 302 AktGes. eines Gläubigers, gegenüber der HMK Holding GmbH, der Muttergesellschaft der HMK Gruppe, Einbußen hinzunehmen. Dies änderte sich mit dem Beschluß der Gläubigerversammlung sofort. Am 17.08.00 wurde nach meinem Besuchstermin mit dem Zeugen Böhme vom Beschuldigten H. die Vorlage des Kreditbeschlusses vom 22.08.00 gefertigt.

Beweis: Einstimmiger Kreditbeschluß vom 22.08.00 (liegt bereits vor)

 

In diesem beschriebenen Zeitraum wurden zwei Zwangsvollstreckungen der HMK Holding GmbH, mit Drittschuldnererklärung der SpK zugestellt:

 

1.      PfÜB des Gläubigers Fa. Wiebelt GmbH & Co. KG vom 15.03.00, zugestellt der SpK am 21.03.00 durch den Gerichtsvollzieher.

Beweis:  Vorlage des PfÜB und Zustellungsurkunde

 

2.      Pfüb des Gläubigers Medla vom 24.07.00 zugestellt, der SpK am 28.07.00 durch  Gerichtsvollzieher.

Beweis:  Vorlage des Pfüb und Zustellungsurkunde

Diese Pfändungen lagen also vor, als die SpK am 22.08.00 Ihren einstimmigen Sanierungskreditbeschluß mit 7(!) Unterschriften beschloß! In diesem Beschluß wird vom Beschuldigten H. eine Umschuldung aller Kontoüberziehungen zu Lasten der HMK Holding über 320.000 TDM vorbereitet – mit dem ausdrücklichen Hinweis, damit keine neuen oder zusätzlichen Risiken für die SpK einzugehen !

Beweis: Kreditbeschluß vom 22.08.00

Unstreitig verstößt der Beschuldigte H. gegen das GSB und MaBV, als er die erste Baugeldrate Netzel am 10.11.00 vom eigens eingerichteten Bauträgerkonto Endziffer 383 wegnimmt und auf das Konto der HMK Holding umbucht.

Dies hatte folgenden Grund:

Der Gläubiger zu 2, Herr Medla, hatte zwischenzeitlich einen Antrag auf ein Insolvenzeröffnungsverfahren gestellt. Das hinderte den Beschuldigten H. daran, das zweckwidrig veruntreute Baugeld des Herrn Netzel in Höhe von 124.000,11 DM sofort auf das Konto der HMK Holding GmbH am 23.10.00 um zu buchen. Er wartete folglich, bis wir diese Forderung, aus dem Konto Bausanierung Endziffer 684, am 13.10.00 beglichen (nicht aus dem Baugeld Netzel) damit er vermeintlich gefahrlos nach Löschung des Antrages das Geld am 10.11.00 (124.000,11 DM) dem Saldo der HMK Holding gutschreiben konnte. Es mußte aber zuerst der Insolvenzantrag zurück genommen sein, damit die 124.000,11 DM nicht massegefährdet waren...

 Hier zeigt sich deutlich die kriminelle Energie des Volljuristen Heinzelmann. Er wußte genau, warum er so vorging...

Beweis : Einblick in die Kontenunterlagen

Da jetzt nur die Konten der HMK Holding GmbH, wegen der Gutschriften (119.000 DM + 5.000,11DM) der insgesamt 124.000,11 DM und das Bauträgerkonto mit der Endziffer 383 verglichen werden müssen, ist jedem Betrachter an Hand der Aktenlage klar, was der Beschuldigte H. vorhatte.

Beweis : Einblick in die Kontenunterlagen

Deutlich wird es, wenn man im Beschluß des Insolvenzgerichtes vom 14.11.00 liest, dass beide Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt halten und nur noch über die Kosten des Verfahrens entschieden wird.

Beweis: Vorlage Beschluß des Insolvenzgerichtes vom 14.11.00   

Mit der gegenseitigen Erledigterklärung in der Hauptsache des Insolvenz Antrages war die Gefahr des „Masseverlustes“ behoben. Jetzt erfolgte die Gutschrift der 124.000,11 DM auf dem Konto der HMK Holding.

 Die Pfändung des Erstgläubigers hatte der Beschuldigte H. aber „vergessen“. Dieser hatte eine Drittschuldnererklärung der SpK und wurde nicht bedient.  Mit der Gutschrift auf das gepfändete Konto der HMK Holding, hinter dem Rücken des Gläubigers, der Fa. Wiebelt GmbH & Co. KG, fuhr der Beschuldigte – wenn auch mit hinterzogenem Geld von Herrn Netzel – zu Gunsten der SpK den Saldo zurück.  Die angezeigte Gläubigerbegünstigung wird hiermit deutlich !

Dazu sollte der Beschuldigte H. angeblich einen mündlichen Auftrag vom Unterzeichner gehabt haben? Unabhängig davon, dass dies nur eine Schutzbehauptung des Beschuldigten ist, wo läge der Sinn in dieser Praxis? Wie unsinnig die Schutzbehauptungen (Prozeßbetrügereien) sind, kann jeder Laie nachempfinden. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung !

Gemäß dem unstreitigen schriftlichen Stillhalteabkommens hätte er aber höchstens die Zinsen für den aufgelaufenen Saldo vorrangig dem Gläubiger Fa. Wiebelt, geltend machen können, aber keine Tilgung vornehmen (zu diesem Zeitpunkt). Diese theoretische Überlegung sei zu Gunsten des Beschuldigten H. mit eingebracht, aber alles was darüber hinausgeht, war schlicht kriminell...

Eine Kündigung oder Fälligstellung der Kontoüberziehung bestand nicht. Sie war ja explizit im Bericht des Beschuldigten H. vom 17.08.00 auch als langfristige Umschuldung geplant. So verfuhr der Beschuldigte dann auch mit den weiteren Gutschriften zur Rückführung des Saldos der HMK Holding. Die Restforderung der Fa. Wiebelt wurde nie beglichen. Der Gläubiger Fa. Wiebelt ließ berechtigterweise, in meiner krankheitsbedingten Abwesenheit, seine gelieferte Ware wieder abholen. Wegen der Kontenschließung geschäftlich und privat und zur Unzeit konnte die Forderung nicht bezahlt werden. Die Anzahlung in Höhe von ca. 28 TDM ging damit für die HMK Holding verloren, weswegen die Gesellschaft u.a. ebenfalls als Verletzte gilt, deren Besitzer und gesetzl. Vertreter ich bin.

Bedingt durch die Erkrankung des Unterzeichners, ist dieser angewiesen, dass ehemalige Mitarbeiter, die aus Gründen der Besorgnis, über die hiesigen kriminellen und politischen Verhältnisse und wegen des Gesundheitszustandes der Gesellschafter zu Besuch kommen, und die möglicherweise relevanten entsprechenden Unterlagen aus Penig / Sa. Mitbringen. Daraus resultiert auch der verzögerte Informationsfluß. Außerdem kann der Unterzeichner nur zeitlich begrenzt, wegen der gerichtsbekannten Erkrankung, den Ermittlungsbehörden zuarbeiten.

Dieser unbestreitbare Sachverhalt, weil in Urkunden und in Kontoauszügen dokumentiert, welche bei der StA wegen der durchgeführten Durchsuchung vorliegen müßten, macht ein Bestreiten aller Beschuldigten unmöglich !

Dieser Sachverhalt ist aber erhellend im ganzen Verhalten der Beschuldigten:

  1. Der Kreditbeschluß vom 22.08.00 ist unstreitig.
  2. Das Schreiben vom 25.10.00 der Beschuldigten an den Unterzeichner, in dem "die Zufriedenheit im Großen und Ganzen" über das Geschäftsverhalten des Unterzeichners beschrieben wird und ausdrücklich die Zessionskredite ausgeweitet werden, zeigt, dass auf Seiten des Unternehmers keine Verfehlungen vorliegen konnten.
  3. Die handschriftliche Anlage B10 der Gegenseite im Schriftsatz vom 5.11.03 zeigt, wie der Beschuldigte H. planmäßig mit GSB- und MaBV-geschützten Baugeldern des Kunden Netzel unter Zurückführung der SpK-eigenen den einstimmig vom Vorstand am 22.08.00 gefaßten Beschluß von genehmigten Kreditmitteln unterlaufen wird !

  4. Es standen unstreitig zur Verfügung :

    1. 100.000 DM unstreitig genehmigter Überziehungskredit auf Konto 684
    2. Zessionskredite auf Konto 684

     

    Die Kontenschließung am 12.01.01 war nur noch eine reine Farce. Eindeutig wurde zielgerichtet auf die eingehenden „Netzel Baugelder“ spekuliert, um das SPK - Obligo zurückzuführen.

  5. Die Androhung vom 21.12.00 mit Frist 10.01.01 die Konten zu schließen, weil keine angebl. zugesagten Bilanzen vorlagen, ist durch die E. V. des Stb Schmiedel widerlegt, und als weiterer Betrugsversuch der Beschuldigten zu werten. Es war ein Scheinmotiv, um einen längst am 17.11.00 beschlossenen – aus welchen Motiven auch immer (vermutlich wegen der politischen Verhältnisse bei den beteiligten Sächs. Behörden, die sich aktuell auch in Singen und Konstanz zeigen) gezeigten handschriftlichen Aufzeichnungen die Aushöhlung der Auffanggesellschaft und damit den vorsätzlichen Zusammenbruch der HMK Gruppe herbeizuführen. Nach dem Verhalten der hiesigen Justiz und der Politiker kann es nur einen politischen Hintergrund haben. (Ein logisch denkender Mensch würde niemals so handeln!) Vier Wochen später wäre das Haus des Kunden Netzel fertig gewesen...

  6. Bezeichnend ist doch, dass der Beschuldigte H. in seiner handschriftlichen Finanzplanung für die HMK Bausanierung (Anlage B10) mit den Baugeldern des Herrn Netzel dem uns aufgezwungenen „Sanierungsexperten“ Dr. Schrode – der sich später auch noch als promovierter Psychologe entpuppt – bereits am 17.11.00 eine Anzahlung über 10.000 DM zugespielt bekommen soll, obwohl erst ein verbindliches Vertragsverhältnis am 20.12.00 (also 1 Monat später) mit Dr. Schrode geschlossen wurde.

    Der Beschuldigte H. disponierte bereits die Anzahlung „seines“ Sanierungs-gutachters und legte also für sich handschriftlich fest, wann „sein“ Dr. Schrode die erste Anzahlung bekommen sollte. Hier dokumentiert sich wieder die kriminelle Energie des Beschuldigten H.


  7. Beweis:

    Handschriftliche Aufzeichnung des Beschuldigten H.

    Schreiben Dr. Schrode vom 21.12.00 mit Auftragsbestätigung

     

  8. Dies zeigt in aller unbestreitbaren Deutlichkeit, dass der Beschuldigte H. die faktische Geschäftsführung übernommen hatte, für die er auch die Verantwortung trägt! Dies zeigt sich auch in den insgesamt wertmäßigen Umbuchungen. Er hat gut 2/3 des Gesamtumsatzes der Auffangesellschaft im Jahre 2000 ohne Auftrag umgebucht!

 

Zu den angeblichen mündlich behaupteten Umbuchungs Aufträgen des Beschuldigten H.

Heinzelmanns Märchenstunde: 

Mit welcher Logik will die SpK der StA oder dem Gericht diese Story eigentlich auftischen? Im zitierten Gespräch im März 00 müßten alle Beteiligten Hellseher gewesen sein, weil da noch niemand wußte, dass Herr Netzel im Juli 00 das Gebäude Brauhausgasse 9, in 09322 Penig kauft. Im März 00 wußte auch keiner der Anwesenden im zitierten Gespräch, ob der Gläubigerausschuß dem Vertragsentwurf des Insolvenzverwalters Mathern zustimmen werde.

Beweis: Zeugnis RA Mathern

              Zeugnis Marion Kempen

              Zeugnis Heribert Kempen

Also, wie soll dann eine verbindliche Absprache getroffen worden sein, dass der Beschuldigte H. zweckwidrig GSB und MaBV geschützte Gelder von Herrn Netzel , zum Nachteil des Herrn Netzel, der HMK Bausanierung und den Subunternehmern  verwenden darf? Die zudem  – selbst wenn es so gewesen wäre – was nicht stimmt – nicht ausgeführt werden durften!

Es wäre dann auch schon bekannt gewesen, dass der Unterzeichner mit dem Zeugen Böhme am 17.08.00 das Bauträgerkonto mit der Endziffer 383 eröffnen würde?

Es wäre dann auch angeblich bekannt gewesen, dass der Kunde Netzel am 17.05.00 vom Kaufvertrag Chemnitzer Str. 9-11 zurücktritt und im Juli 00 das Gebäude Brauhausgasse 9 erwirbt?

 

Fazit:

Die Beweislast ist so deutlich, dass hier nun unbestreitbar und einwandfrei bewiesen ist, dass die HMK-Gruppe in vorsätzlicher , sittenwidriger und in strafbewährter Weise gegen die Wand gefahren wurde!

Strafmildernd wäre eine vermutliche Panik aller Beschuldigten bei der SpK – wegen der Geschehnisse des Peniger Bürgermeisters mit dem rechtsmissbräuchlichen „Zahlungsverbot“, weil eben der Beschuldigte H. selbst die Bürgschaft an die Stadt Penig ausgestellt und selbst die fehlende Zufahrt in Augenschein genommen hatte (welche jetzt am 5.11.00 von den Anwälten der Stadt Penig, vor dem LG Chemnitz, zugegeben wurde). Der Kreditbeschluß vom 22.08.00 spricht jedenfalls eindeutig für den Unternehmer, besonders der handschriftl. Absatz des Kreditvorstand Manfred Bühl.

Die Kündigung und Fälligstellung aller Kredite durch die SPK wurde erst am 02.10.01 ausgesprochen - da lief gerade die Kreditschädigungskampagne des Peniger Bürgermeisters in den Medien und Amtsblatt... Da war auch der SpK klar, dass eine Umschuldung unmöglich würde. Im privaten Bereich hatte der Unterzeichner noch im August 01 (also vor der Kreditschädigungskampagne) eine rechtsverbindliche Ablösung aller privaten Kredite im Werte von 1,55 Mio. DM der SpK angeboten... Der Treuhandauftrag der SpK Bregenz lag der SpK Singen verbindlich vor! Doch die SpK Singen wollte nicht. Sie wollte den Unternehmer lieber vernichten... Bei der SpK Bregenz hatte ich einen schriftlich garantierten Zinssatz zu 1,6 %!

Auch diese Unterlagen müßten Ihnen im Wege der Durchsuchung vorliegen.

Unter diesen Umständen das private Wohnhaus, der Ehefrau des Unterzeichners in die Zwangsversteigerung zu schicken, ist wiederum strafverschärfend auf das Verhalten der SpK zu beurteilen, insbesondere unter dem Aspekt der gesundheitlichen Verschlechterung und damit verbundenen Körperverletzung des Unterzeichners!  

Die beschuldigten Vorstände der SpK behaupten in der Öffentlichkeit weiter fest, an den Vorwürfen gegen sie oder die SpK sei nichts dran... Dies hat der beschuldigte Vorstandsvorsitzende Wirth gegenüber dem Interimsvorstand der Volksbank Singen, Herrn Schöffling bei einem Besichtigungstermin geschildert.

Beweis: Zeugnis des Herrn Schöffling, zu laden über die VOBA Singen.

Damit wird der Unternehmer weiter in seinem Ruf geschädigt. (Rufmord und Kreditschädigung)

Unterrichten Sie bitte nach Prüfung der vorgelegten und der bereits in Ihrem Hause vorliegenden Unterlagen das AG Singen – Vollstreckungsgericht – vom betrügerischen Verhalten der Antragstellerin in ihrem Geschäftsverhalten in Bezug auf die Gesellschafter, um weitere Schäden zu verhindern.

Vielen Dank .

Mit freundlichen Grüßen

 

Heribert Kempen


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