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DR. REINER FUELLMICH
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Dr. Reiner Fuellmich – Senderstr.37 – 37077 Göttingen

Oberlandesgericht Dresden
Schlossplatz 1

01067 Dresden

 



 

Göttingen, den 23.11.2004

Az.: 290/03 MS

(Bitte stets angeben)

 

 

 

 

Eilt, bitte sofort vorlegen

 

In dem Rechtsstreit

 

HMK Wohn- und Gewerbebaugesellschaft mbH   ./.     Stadt Penig

Aktenzeichen: 9 U 61/04

 

nehmen wir zu den gerichtlichen Hinweisen hinsichtlich angeblich fehlenden Vortrages wie folgt Stellung:

 

Gegenstand der Erörterung war die Frage inwieweit die Beklagte, in Person des Bürgermeisters durch Erörterungen und persönliche Besprechungen über Art und Umfang der Mängel an der formal bestellten Wegebaulast informiert war. War sie informiert, konnte und durfte Sie sich nicht auf die in dem Vollstreckungsgegenklageverfahren und in allen weiteren Verfahren konsequent verfolgte Argumentation zurück ziehen, sie habe alles getan, um ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen.

 

Der Bürgermeister der Beklagten, der selbst die Auflage erteilt hatte, die Zufahrt grundhaft für Fahrverkehr auszubauen, wusste seit dem Gespräch vom 28.04.2000, dass die Zufahrt für die Zwecke der Klägerin zum einen zu kurz und zum anderen zu schmal bemessen war.

 

Er selbst, der Bürgermeister der Beklagten, bestellte dann am 30.05.04 nach dem Gespräch die korrespondierende Baulast, die – über die bereits gerügten Mängel hinaus - offensichtlich nur eine Durchfahrt von höchstens 1,20 Metern ermöglichte.

 

Die Lage der Baulasten und die daraus sich ergebenden Folgen für die Vertragsgerechtigkeit der formal bestellten Baulasten waren Gegenstand der Erörterung vor dem Oberlandesgericht Freiburg in der Berufungsverhandlung zum Vollstreckungsgegenklageverfahren.

 

Unter Vorlage eines Parteigutachtens wurde behauptet und belegt, dass eine Zufahrt zum Grundstück nicht möglich ist.

 

Die Haltung des Oberlandesgerichts hierzu war unverständlich und prozessordnungswidrig. Der hiesigen Beklagten waren die behaupteten Mängel aber damit bekannt.

 

Eine vertragsgerechte Zuwegung hat die Beklagte nie eingerichtet.

 

Von Anfang an hat die Klägerin klargestellt, vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass es ihr, neben den grundsätzlichen Zweifeln an der Wirksamkeit der Bestellung als solches im Zusammenhang mit den fehlenden Vollmachten der Erbengemeinschaft Martin, in erster Linie um die offensichtlichen Mängel an Art und Umfang der formal bestellten Vollmachten ging.

 

Wenn sich die Klägerin hierzu bis hin zum BGH dahingehend verhält, sie wüsste nicht, was sie nachzubessern habe, verhält sie sich zumindest treuwidrig. Nach hiesiger Auffassung liegt hier ein Prozessbetrug vor.

 

All diese Umstände sind im vorliegenden Verfahren bereits erstinstanzlich absolut hinreichend vorgetragen worden.

 

Bereits die Klageschrift vom 05.02.2002 ist auf Seite 15 wie folgt zu zitieren.

 

„Auch was die Wegebaulast betraf, war eine erforderliche Vertretungsbefugnis nicht gegeben und hier war umso mehr  der Inhalt der vermeintlichen Baulast überhaupt nicht den Anforderungen gemäß. Hierfür reicht es eben nicht, dass eine Übernahmeerklärung von ca. 17 Metern Länge und einer Breite von ca. höchstens 2 Metern eingeräumt wird. Wie bereits geschildert, wäre es  somit überhaupt nicht möglich gewesen, die zu errichtenden Stellplätze zu erreichen. Die allenfalls gesicherten Zufahrten wären insofern zu kurz gewesen.

 

..

 

Schon zuvor, im Rahmen der umfangreichen diversen Verhandlungen und Gespräche der Parteien bzw. ihrer Vertreter wurde im Vollstreckungsabwehrklageverfahren unbestritten am 28.04.2000 eine Mahnung ausgesprochen. Dies war im Vollstreckungsgegenklageverfahren und auch nachweislich des Berufungsurteils dieses Verfahrens, dort auf Seite 12 oben, gar nicht bestritten worden. Schon insofern war von vorherigem Verzug der Beklagten auszugehen. Weiterhin kann die endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagtenseite  bekanntermaßen darin gesehen werden, dass selbige die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde bereits angekündigt hatte und betreiben wollte. In einem solchen Fall ist  selbstverständlich von der Klägerin überhaupt nicht mehr zu erwarten, die  Beklagte nochmals an ihre Vertragstreue zu erinnern und zu warnen.

 

Zu den im Einzelnen dezidiert dargestellten Mängeln wird auf die Seiten 11 – 13 der Klageschrift verwiesen.

 

Im Einzelnen wird verwiesen.

 


 

 

Nehmen wir zu den Hinweisen des Gerichts und zur weiteren Substantiierung der klägerischen Behauptungen wie folgt Stellung:

 

HMK steht für Heribert und Marion Kempen. Hervorgehend aus einem Ingenieurbüro für Bauwesen gründeten die Eheleute zunächst die HMK-Wohn- und Gewerbebaugesellschaft, die als Bauträgergesellschaft mit eigenen Immobilien konzipiert war. Um eigene Qualitätsstandards zu sichern, erfolgte zunächst die Gründung der Bauunternehmung HMK-Sanierungsbau GmbH, später der HMK-Elektroanlagenbauges.mbH, schließlich der HMK-Holding GmbH, Weinbergstr. 15, 78262 Gailingen als Muttergesellschaft mit Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag entspr. § 306 AktG. Nach der Konzerngründung agierte, die HMK-Gruppe auch als Auftragnehmer für Dritte, insb. für die öffentliche Hand.

 

Anlage 1 z. SS. V.03.11.04

 

Heribert Kempen hält an der Holding 99,7 % der Anteile, die Holding an den Tochterfirmen mindestens 91%. Die restlichen Anteile gehören Frau Marion Kempen

 

A)   Ergänzungen zum Sachverhalt:

 

I.) Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks Chemnitzer Str. 9-11

 

 

Auf Seite 4 des streitgegenständlichen Kaufvertrages ist der Vertragsbesitz eindeutig definiert als

 

„ aus dem in Paragraph 1 dieser Urkunde näher bezeichneten Flurstück 108, vorbehaltlich amtlicher Vermessung und der in einer Nachtragsurkunde zu erklärenden Messungsanerkennung und Auflassung eine den Vertragsteilen nach Lage und Größe in der Natur genau bekannte, bebaute Teilfläche von ca. 1.500 qm, die in der dieser Urkunde beigehefteten Planskizze, welche einen wesentlichen Bestandteil dieser Urkunde bildet, farbig umrandet eingezeichnet ist, mit allen Rechten und Pflichten, gesetzlichen Bestandteilen und Zubehör.

 

Die Planskizze ist als

 

Anlage 2 z. SS. 03.11.04

 

beigefügt.

 

In § 4 Nr. 2 des Vertrages verpflichtete sich die Beklagte

 

„eine Zuwegung für die im Lageplan „rot“ schraffierten Teile des Vertragsgegenstandes durch Eintragung einer Baulast bzw. einer anderen Zufahrtsmöglichkeit zu schaffen.

 

Die Beklagte ließ schließlich im März 2000 die vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrages zustellen und betrieb die Zwangsvollstreckung.

 

Tatsächlich war die Fälligkeit des Kaufpreises unter keinen denkbaren Umständen vor dem 23.05.2000 gegeben. Die Beklagte zu 1 war auch danach an der Vollstreckung aus dem Kaufvertrag gehindert, da sie nicht in der Lage war, die übernommene Verpflichtungzu erfüllen, eine – vertragsgerechte - Zuwegung zu der im Lageplan rot schraffierten Stellplatzfläche zu schaffen. Die Klägerin ist spätestens mit der wirksamen Inverzugsetzung, verbunden mit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom 25.08.2000

 

Anlage 3 z. SS. 03.11.04

 

und der darauf hin erfolgten endgültigen Leistungsverweigerung der Beklagten zu 1 vom 29.08.2000

 

Anlage 4 z. SS. 03.11.04

 

wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.

 

Wörtlich heißt es in dem Antwortschreiben der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten:

 

„Wir dürfen hierzu ausführen, daß unsere Mandantschaft alle Voraussetzungen zur Kaufpreisfälligkeit seit langem erfüllt hat.

 

Dies gilt sowohl für die Eintragung einer Baulast, als auch für die Herbeiführung einer Teilungsgenehmigung.“

 

Damit gab die Beklagte für die Klägerin und Herrn Kempen unmittelbar zu verstehen, dass sie ihre bisherigen Leistungen für vertragsgerecht erachtete und nicht bereit war, hier weitere Maßnahmen zu treffen.

 

Bei den in der Planskizze (Anlage 2) rot schraffierten Flächen handelt es sich um KFZ-Stellflächen. Die durch Baulastbestellung zu sichernde Zuwegung oder anderweitig zu schaffende Zufahrtsmöglichkeit sollte also dem PKW-Verkehr dienen.

 

Dementsprechend war diese Zufahrt nach der als

 

Anlage 5 z. SS. 03.11.04

 

beigefügten Auflage zur Baugenehmigung des Grundstückes Chemnitzerstr. 9-11 von der Kläger (der HMK)

 

        „Grundhaft für den Fahrverkehr zu errichten“

 

Eine Frist zur Leistung, also zur Verschaffung der Zufahrt war für die Beklagte nicht vorgesehen. Die Beklagte war daher zur sofortigen Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen verpflichtet.

 

Die Beklagte kam dieser Verpflichtung aber zunächst überhaupt nicht nach.

 

Am 03.01.2000 wurden schließlich – zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten aus dem Kaufvertrag K 1 - Baulasten im Baulastenverzeichnis eingetragen, um die vertraglich zugesicherte Zuwegung vom Uttenweiler Weg zu den KfZ Stellplätzen zu sichern.

 

Auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft Martin (108/4) wurde eine Wegebaulast von 17m Länge und –höchstens- 2m Breite eingetragen.

 

Anlage  6 z. SS. 03.11.04 (Baulastübernahmeerklärung)

 

Erst am 30.06.2000 wurde auf dem Grundstück der Beklagten mit der Flurbezeichnung 108/10 wurde eine Wegebaulast von 4m x 3m eingetragen.

 

Anlage 7 z. SS. 03.11.04 (Baulastübernahmeerklärung)

 

Die beiden eingetragenen Baulasten überschneiden sich auf einer Länge von 1,2 m,

 

Anlage 8 z. SS. 03.11.04 (Zeichnungen Ingenieurbüro Bieler)

 

sowie

 

Anlage 9 z. SS. 03.11.04 (Ausschnitt aus der Freien Presse Chemnitz, vom 4.11.2002)

 

Die Wegebaulast auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft Martin ist mit einer Breite von 2 Metern zu schmal um die Zufahrt selbst eines Kleinwagens mit einer Breite von 163,4 cm und einer Länge von 328,8 cm auf die Fläche der Wegebaulast und ebenso die Erreichung der Stellplatzfläche von der Wegebaulast zu ermöglichen, ohne die Fläche der Baulast zu verlassen.

 

Beweis: Sachverständigengutachten

 

Man erreicht die Zufahrt aber schon allein deshalb nicht, weil eben die korrespondierende Baulast auf dem Grundstück der Beklagten nur auf eine Länge von 1.20m an die Baulast auf dem Grundstück Martin grenzt, so dass definitiv kein Fahrzeug mit mehr als zwei Rädern auf natürlichem Wege von der Straße Uttenweiler Weg auf die Stellplatzfläche des Kaufobjektes gelangen konnte.

 

Beweis: Augenscheinneinahme, Sachverständigengutachten

 

Bereits auf den vorgelegten Zeichnungen (Anlage 2) ist unschwer zu erkennen, dass die Lage der korrespondierenden Baulasten in keiner noch so günstigen Auslegung für die Stadt eine PKW-taugliche Zufahrt ermöglicht. Schon allein deshalb, weil von der Gebäudekante bis zum Ende der Baulast Martin jeweils nur eine Fahrgasse von 2,5 m besteht. In erster Linie und ganz offensichtlich aber, weil eine Überfahrt von der Baulast auf dem Grundstück 108/10 auf die Baulast auf dem Grundstück 108/4 naturwissenschaftlich ausgeschlossen ist.

 

Nach § 4 der Garagenverordnung  ist bei einer Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse von 45° eine Fahrgasse von mindestens 3,50 m erforderlich. Nach der Zeichnung ist eher von einer Anordnung nahe 90° auszugehen.

 

Die eingerichteten Wegebaulasten genügten also bereits nicht in tatsächlicher Hinsicht, viel weniger noch den rechtlichen Anforderungen, die die Legislative an den Errichter von PKW–Stellplätzen stellt. Eine Zufahrt zu dem Grundstück ist damit nicht möglich und zwar auch bei Ausnutzung jeglichen Auslegungsspielraumes hinsichtlich der Festlegungen der Flächen.

 

Beweis: Sachverständiges Zeugnis, Ingenieur Siegfried Bieler, Chemnitztalstr. 142 09114 Chemnitz

 

Anlage 10 z. SS. 03.11.04
(Attest des Ingenieurs Bieler vom 15.02.2002)

 

Zur Begründung der Begrenzung der Wegebaulast in der Breite auf 2m. verwies die Beklagte auf die Wünsche der Frau Martin.

 

Wahrheitswidrig, denn die Zeugin Martin hatte die Einhaltung der 2-Meter-Grenze nie verlangt. Die Unterlagen zur Baulastbestellung sind ihr fertig ausgefüllt und unterschriftsreif zugesandt worden.

 

Beweis:  

Zeugnis Frau Heidemarie Martin,
Alfred-Neubert-Str. 6, 09123 Chemnitz
 
Zeugnis Frau Manuela Engelhardt, zu laden
über die Beklagte zu 1

 

Auf die konkrete Frage der Zeugen Beesemann und Schmidt, ob sie nicht mehr als eine Durchfahrt von 2 m Breite gewollt hätte und daher das Wort – höchstens - in der Baulastenerklärung aufgenommen wurde, antwortete Frau Martin:

 

„Nein, die 2 m wurden von der Stadt so festgelegt. Ich hatte da keine Forderungen oder Einschränkungen. Ich habe auch nicht gefordert, dass keine LKW darüber fahren dürfen. Sicherlich wäre es eine Einschränkung und nicht schön gewesen, habe es aber nie gefordert. Ich habe das mit den 2m nicht zur Voraussetzung gemacht. Ich wäre auch bereit gewesen, den Weg breiter zu genehmigen. Das hat alles die Stadt selbst erledigt.“

 

Zeugnis Frau Heidemarie Martin, Alfred Neubert Str. 6, 09123 Chemnitz

           Katja Beesemann, Technikumplatz 22, 09648 Mittweida

           Tilo Schmidt, Technikumplatz 22, 09648 Mittweida

 

Anlage 11 z. SS. 03.11.04 (Eidesstattliche Versicherung der Zeugen Beesemann und Schmidt)

 

II.) Die Prozeßbehauptung der Beklagten, die bestellten Baulasten seien vertragsgerecht.

 

Dass die Beklagte lange vor der gültigen Vermessung des Vertragsbesitzes in die Vollstreckung ging, ist bereits dargelegt.

 

Schwerer wiegt vorliegend jedoch, dass die Beklagte zu 1 es bis heute nicht fertig gebracht hat, eine vertragsgerechte Zuwegung zu den rot schraffierten Stelplatzflächen zu schaffen. Haftungsrechtlich relevant ist schließlich, dass die Beklagte es geschafft hat, genau über diesen Umstand die Gerichtsbarkeit, bis hin zum V. Zivilsenat des BGH, zu täuschen.

 

Erst im Laufe der Auseinandersetzung um das in Gang gesetzte Vollstreckungsverfahren hatte der die Klägerin von der Bestellung einer Wegebaulast auf dem neu gebildeten Grundstück 108/4 erfahren.

 

Anlage 12 z. SS. 03.11.04 (Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1 vom 15. Februar 2000)

 

Hier heißt es:

 

Mit Erklärungen vom 03.01.2000 wurde durch die Erbengemeinschaft Martin, vertr. d. Frau Heidemarie Martin, die Baulast hinsichtlich eines ständigen Wegerechts von 17 m Länge und 2 m Breite und einer Abstandsfläche in 10 m Länge und 2 m Breite übernommen. Die Übernahmeerklärung fügen wir in Kopie bei. Ihre Mandantschaft ist daher spätestens zum jetzigen Zeitpunkt zur Erklärung der Messungsanerkennung verpflichtet.“

 

Am 28.04.2000 sprach der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Zeugen Böhme bei der Beklagten zu 1 vor und reklamierte das materiell unzureichend bestellte Wegerecht auf dem Grundstück Martin.

 

Beweis:    

Zeugnis Volker Böhme, Clausewitzstr. 33 in 09130 Chemnitz
 
Zeugnis Frau Heidemarie Martin b.b.
 
Zeugnis Herr Benndorf, Leiter des Ordnungsamtes der Stadt Penig, zu laden

 

Der Zeuge Böhme hat sich zu diesem Gespräch in einer schriftlichen Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft Freiburg geäußert:

 

Anlage 13 z. SS. 03.11.04 (Schriftliche Zeugenaussage des Zeugen Böhme vom 05.01.2003)

 

„Herr Kempen sagte Herrn Eulenberger, da die Baulast von Frau Martin keine genaue Bezeichnung des Anfangs und des Endes aufweist, ist davon auszugehen, da der Giebel eine Gesamtbreite von 10m hat, dass somit die Baulast beidseitig einen Streifen von 3,50m aufweist. Auf Grund dieser Länge ist das im Kaufvertrag zugesicherte Überfahrtsrecht nicht möglich. Es wäre mindestens eine Baulast von 22 m Länge nötig gewesen, um ordnungsgemäß zu den im Bauantrag sowie auch im Kaufvertrag ausgewiesenen Stellflächen zu kommen. Auch ist die in der Baulast eingetragene Breite von 2 m zu schmal, da beim Befahren auf die Fläche mindestens 3,90 m benötigt werden.

 

Bürgermeister Eulenberger der Beklagten bestätigte dieses Treffen gegenüber dem Zeugen Karl Nolle.

 

Beweis:    

Zeugnis des Herrn MdL Karl Nolle,
Bärensteinerstr. 30, 01277 Dresden

 

Anlage 14 z. SS. 03.11.04
(Schriftliche Zeugenaussage des MdL Karl Nolle)

 

Es heißt insoweit in dieser Aussage des Herrn Nolle:

 

„Ich sagte weiter, dass, obwohl es doch klar sei, dass dies nicht funktionieren könne, dies mehrfach im Prozeß falsch vorgetragen worden sei. Die Stadt habe doch immer gesagt, dass „alles in Ordnung sei“. Hierauf sagte Frau Engelhard, dass Herr Kempen doch die Wegerechte hätte reklamieren können. Ich sagte darauf hin, dass am 28.04.2000 Herr Kempen doch mit Herrn Böhme, dem Prokuristen, bei Herrn Eulenberger gewesen sei und das zu kurze Wegerecht (die 17 m von Frau Martin) reklamiert habe. Herr Eulenberger sagte darauf zuerst nein, dann ja, da sei aber auch der Herr Benndorf dabei gewesen. Herr Benndorf ist der Leiter des Ordnungsamtes der Stadt Peene (eigtl. Penig)

Ich sagte dann noch, dass in der Woche darauf Herr Böhme mehrfach versucht habe, Herrn Eulenberger zu erreichen und dieser sich immer habe verleugnen lassen.

 

Dem Hinweis, dass man sich zu diesem Zeitpunkt ja noch gütlich hätte einigen können, begegnete der Bürgermeister mit den Worten, er habe die Feindschaft gewählt.

 

Beweis: Zeugnis Nolle, b.b.

 

Die Klägerin ließ dann bereits erstinstanzlich vor dem LG Konstanz vortragen, dass die bestellte Baulast, so wie sie war und so wie das Grundstück schließlich vermessen wurde, unbrauchbar ist.

 

Anlage 15 z. SS. 03.11.04

 

Die Beklagte begnügte sich hier mit der lapidaren Feststellung, dass kein Verzug seitens der Beklagten vorgelegen hätte.

 

Nach der Urteilsverkündung setzte die Klägerin der Beklagten wie oben beschrieben eine Frist zur Verschaffung einer vertragsgerechten Zufahrt. Dieses Ansinnen lehnte die Beklagte ab.

 

In der Berufungsbegründung berief sich die Klägerin ausdrücklich darauf, dass die Beklagte zu 1 eine Zufahrt zu den Stellplätzen, zu deren Errichtung sie nach dem Kaufvertrag in der sofort verpflichtet und auch in der Lage gewesen wäre bis dato nicht errichtet habe.

 

Die Beklagte führte im Schriftsatz zur Berufungserwiderung aus:

 

Anlage 16 z. SS. 03.11.04

 

„Darüber hinaus hat die Beklagte sämtliche vorzunehmenden Maßnahmen in die Wege geleitet.

 

Ausweislich der Baulasten-Übernahmeerklärung der Erbengemeinschaft Martin, vertreten durch Heidemarie Martin, vom 03.01.2000 wurde auf dem Flurstück 108/4 des Weiteren ein ständiges Wegerecht von ca. 17 m Länge und einer Breite von höchstens 2 m eingeräumt.

 

...

 

Ausweislich der Baulasten-Übernahmeerklärung vom 06.06.2000 wurde ebenfalls zu Lasten des Flurstückes 108/10 von der Stadt Penig ein ständiges Wegerecht in ca. 4 m Länge und 3 m Breite eingeräumt.

 

...

 

Auf den bemühten Versuch der Klägerin, mit Schreiben vom 25.08.2000 eine Fristsetzung  mit Ablehnungsandrohung gem.
§ 326 BGB nachzuschieben, wurde durch die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 29.08.2000 reagiert und auf die Eintragung der Baulasten sowie die Herbeiführung der Teilungsgenehmigung hingewiesen.

 

...

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Versuch der Klägerin scheitern muß, sich aufgrund von Kaufreue ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung zu entziehen. Zum einen hat die Beklagte sämtliche Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt. Auch ist der Kaufpreis fällig.

 

Es sei hier nur noch einmal betont, dass die von der Beklagten, bzw. von Frau Martin bestellten Baulasten offensichtlich nicht ausreichen, um die vertraglich geschuldete Zufahrt zu ermöglichen.

 

Wenn die Beklagte behauptet, sie hätte ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt so impliziert diese „rechtliche Würdigung“ den Tatsachenkern, die von ihr präsentierten Wegebaulasten seien vertragsgerecht.

 

Im Schriftsatz vom 01.März 2001 läßt die Beklagte zu 1 schließlich ausdrücklich behaupten:

 

„ Wieso die Klägerin nunmehr die Bestellung der Baulasten als nicht vertragskonform rügt, ist diesseits nicht nachvollziehbar. Was die Klägerin mit den als „Beleg“ beigefügten Anlagen K 40 bis K 42 beweisen will, ist nicht ersichtlich. Die Baulasten wurden in der vertraglich vorgesehenen Form bestellt. Die gem. § 4 Ziff. 2, Abs. 3 vereinbarte „Zufahrtsmöglichkeit“ ist gewährleistet.

 

Anlage 17 z. SS. 03.11.04

 

Dies ist nun keine Frage der Vertragsauslegung oder rechtlichen Schlußfolgerung, sondern naturgesetzlich (im physikalische Sinne) ausgeschlossen. Hier handelt es sich definitiv um falschen Tatsachenvortrag.

 

Das OLG Karlsruhe hat diesen Vortrag aufgegriffen

 

Anlage 18 z. SS. 03.11.04

 

„Die bestellten Baulasten entsprachen auch den vertraglichen Vereinbarungen. Dass sie zur Ausübung des Wege- und Fahrrechts nicht ausreichend seien, hat die Klägerin mit den vorgelegten Plänen K 40 –K 42 nachvollziehbar nicht dargelegt. Da gilt insbesondere für die Wegebaulast auf dem Grundstück 108//4, aber auch für das an das Straßengrundstück 108/3 angrenzende Grundstück 108/10. Selbst wenn sich die auf letzterem Grundstück bestehende Wegebaulast als unzureichend erweisen würde, stände der Klägerin zunächst nur ein genau zu präzisierender Anspruch auf Änderung oder Ergänzung der Baulast zu; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks Flurstück-Nr.: 108/10 sich einem entsprechenden Anspruch widersetzen würde.

 

Diese Feststellung überrascht doch sehr, wenn man bedenkt, dass die Beklagte bereits ein Dreivierteljahr zuvor jegliche Ergänzung ihrer Leistungen abgelehnt hatte.

 

Es bleibt das Geheimnis des Senats, wie eine „Zuwegung“, die an ihrer schmalsten Stelle gerade mal 1,20 m misst, einer vertraglich geschuldeten Zufahrt zu PKW-Stellplätzen entsprechen soll.

 

Gleichwohl bleibt dieser unsinnige Vortrag auch in der Revisionsinstanz aufrechterhalten. Der Vortrag, die Stadt Penig habe alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt, stellt mitnichten lediglich eine Rechtsmeinung als Ergebnis einer juristischen Bewertung dar.

 

Entscheidend für die Bewertung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich aus dem Erklärungswert der Äußerung ein objektivierbarer Tatsachenkern ergibt, über dessen Vorhandensein oder Fehlen beim Getäuschten unrichtige Vorstellungen erweckt werden sollen. Erklärungen über Qualität oder Wert einer Sache können Tatsachenbehauptungen sein (vgl.: Schönke Schröder Cramer, 26. Aufl., § 263, Rz.: 9). Zu diesen Tatsachen gehören zB. Die Beschaffenheit und Vertragsgemäßheit einer Sache (vgl.: Schönke Schröder aaO., Rz. 8).

 

Das es bei der Bezeichnung einer Leistung als vertragsgerecht nicht lediglich um rechtliche Erwägungen geht die keinen nachprüfbaren Kern hätten, macht folgende Überlegung deutlich.

 

Wenn der Kläger der Argumentation der Beklagten gefolgt wäre und den Kaufpreis entrichtet hätte, wäre anzunehmen gewesen, dass er das Objekt errichtet und entsprechend seiner unternehmerischen Vorstellung an Endabnehmer weiterveräußert hätte.

 

Niemand hätte die nachmaligen Eigentümer der Grundstücke 108/4 und 108/10 davon abhalten können, die an ihren Grundstücken bestellten Baulasten „dicht“ zu machen, sie etwa einzuzäunen.

 

Die Klägerin hätte dann ihren 20 Enderwerbern keine Zufahrt zu den von ihnen erworbenen Stellplätzen verschaffen können. Er hätte ja gegen die Rechtsnachfolger der Beklagten schließlich keinen durchsetzbaren Anspruch gehabt.

 

Wenn sie nun - wie vorliegend - gesehen hätte, dass die Zufahrten nicht ausreichen, hätte sie entweder nicht weiterverkaufen können, oder wäre wegen Eingehungsbetruges strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen gewesen.

 

Es blieb der Klägerin hier also gar keine andere Wahl, als durch Einbehaltung des Kaufpreises die Beklagte zur Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung zu zwingen.

 

Keiner, auch nicht die Klägerin konnte ahnen, dass die Beklagte hier lieber über Leichen gehen und die Feindschaft wählen würde, als sich auf den Grundsatz bürgerfreundlichen und recht- und gesetzmäßigen Verwaltungshandelns zu besinnen, bzw. sich vertragstreu zu verhalten. Wer hier gegen Treu- und Glauben verstoßen hat, ist offensichtlich.

 

Die Beklagte hat nach alledem ihre bisherigen Prozeßerfolge zwei objektiv und subjektiv falschen Prozeßbehauptungen zu verdanken:

 

1)    Die Stadt Penig hat alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, die bestellten Baulasten sind vertragsgerecht.

2)    Die Vollmachten der Miterben der Frau Martin lagen vor und waren geprüft.

 

Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass das OLG Karlsruhe als letzte Tatsacheninstanz anders entschieden hätte, wenn die Beklagte in diesen beiden Punkten die Wahrheit gesagt hätte.

 

Hinsichtlich der Vertragskonformität der Baulasten ist dies offensichtlich. Kein verständiger Mensch, auch kein OLG-Richter kann sich der offenkundigen Tatsache verschließen, dass ein Weg, der 1,20 m breit ist, nicht zum Befahren von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Das Gericht wäre insoweit veranlaßt gewesen, darüber nachzudenken, ob hier nicht doch Anhaltspunkte vorliegen, die es als denkbar erscheinen lassen würden, dass sich die Beklagte zu 1 hier Ansprüchen der HMK widersetzen würde.

 

Aber auch hinsichtlich der zweiten Behauptung ist eine Auswirkung auf die Entscheidung nicht auszuschließen. Das OLG stellt zwar darauf ab, dass mit der – konstitutiven - Eintragung in das Baulastenverzeichnis die Baulasten unabhängig vom konkreten Vollmachtsnachweis Wirksamkeit erlangten.

 

Die Baulasten waren aber – und sind es bis heute - im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar, da sie zum einen nicht in der vorgeschriebenen Form, nämlich per öffentlicher Beglaubigung vor einer Behörde und zum anderen nicht von allen Miteigentümern bestellt worden sind.

 

Auf den Grad der Wahrscheinlichkeit der Anfechtung kommt es dabei nicht an. Es bleibt ein Makel an der Baulastbestellung. Damit kann die Beklagte ihrer vertraglichen Verpflichtung eine Zufahrt zu verschaffen nicht genüge tun.

 

Es heißt hierzu in der als

 

Anlage 19 z. SS. 03.11.04

 

vorgelegten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28.03.2002 vorsichtig genug:

 

„ Damit besteht die fragliche Baulast zumindest momentan; Bestrebungen der weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft, unter Berufung auf eine fehlende Vertretungsbefugnis von Heidemarie Martin eine Löschung der Baulast zu erreichen, sind bislang nicht ersichtlich.

 

Die Beklagte handelte vorsätzlich, da ihr spätestens zum Zeitpunkt der Revisionserwiderung positiv bekannt war, dass keine Vollmachten für die Miterben vorlagen. Dies aber von ihr schriftsätzlich unter Verweis auf den mündlichen Vortrag  vor dem OLG vorgetragen wurde.

 

Sie handelte auch vorsätzlich hinsichtlich des Vortrages zur Vertragskonformität, da sie selbst, nicht die Frau Martin, auf der Festschreibung der 2-Meter-Begrenzung bestanden hatte.

 

Am 04.08.2003 fand vor dem Landgericht in Chemnitz eine Beweisaufnahme in dem Rechtsstreit Fa. Rudolf   ./.   Kempen statt. Das Protokoll der Beweisaufnahme wird in der Anlage als

 

Anlage 20 z. SS. 03.11.04

 

übergeben.

 

Der Geschäftsführer der Beklagten wird dort von einem Subunternehmer wegen Ansprüchen aus GSB in Anspruch genommen.

 

Mit Hilfe des auch hier benannten Zeugen Netzel konnte belegt werden, dass die HMK in die Baustelle Brauhausgasse mehr investiert hat, als ihm an Baugeld tatsächlich zugeflossen ist.

 

Es konnte weiter belegt werden, dass die Sparkasse Singen wegen der von der Beklagten betriebenen Vollstreckung und in direktem Zusammenhang damit die Konten der Auffanggesellschaft HMK-Bausanierung sperrte.

 

Die Insolvenz der gesamten HMK-Gruppe hätte nur noch vermieden werden können, wenn der Rettungsversuch des Herrn Prof. Peitz gelungen wäre. Dass dieser nicht gelingen konnte, dafür trägt wiederum die Beklagte, in Person ihres Bürgermeisters die Verantwortung.

 

Es konnte schließlich belegt werden, dass der ursprüngliche Kaufvertrag zwischen der HMK und dem Zeugen Netzel rückabgewickelt werden musste, da die Klägerin nicht in der Lage war, die vertragliche Zufahrt zum Grundstück zu verschaffen. Die Beklagte hatte dem Zeugen nämlich lediglich eine Zufahrtsmöglichkeit von 1,20 m Breite verschafft. Sie war nicht in der Lage und nicht willens diesen Mangel zu beheben. Sie war allerdings durchaus willens, ihre Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin fortzusetzen.

 

Gegenstand des Rechtsstreits vor dem LG Chemnitz sind Werklohnforderungen des Unternehmers Rudolph betr. das Grundstück Brauhausgasse 9, das Herrn Netzel angebotene und von ihm akzeptierte und anteilig bezahlte Ersatzobjekt für das gescheiterte Objekt  Chemnitzer Str. 9-11. Es handelt sich um ein innerstädtisches denkmalgeschütztes Wohnhaus (ca. 100 qm Wohnfläche) mit Laden (ca. 90 qm) im EG. Aus baustatischen Gründen mußten Stahlanker eingezogen werden. Diese Arbeit wurde von der Firma Rudolph in qualitativ zufriedenstellender Weise ausgeführt.

 

Die – fälligen - Zahlungen in Höhe von ca. 16.000,00 DM an den Unternehmer erfolgten nur deshalb nicht, weil die Sparkasse Singen, nach dem mit Schreiben vom 07.09.00 ausgesprochenen Zahlungsverbot für den Kunden Netzel die Baukonten sperrte und das eingehende Geld zweckentfremdete.

 

Nachdem die HMK nicht in der Lage war, den über das Grundstück Chemnitzer Str. 9-11 geschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen, bot man Herrn Netzel dass über die Auffanggesellschaft zu errichtende Ersatzobjekt Brauhausgasse 9 an. Im Sommer 2000 wurde dieser Vertrag mit der Klägerin geschlossen. Herr Kempen wandte sich an seine Hausbank, die Sparkasse Singen-Radolfzell, und erhielt am 30.8.2000 vom dortigen Leiter der Rechtsabteilung, Herrn Heinzelmann, zwei Bankbürgschaften, und zwar:

1.    Eine Prozeßbürgschaft über 185,- TDM zugunsten der Stadt Penig und

2.    Eine Bürgschaft über 520,- TDM zugunsten Herrn Netzel.

Ziel dessen war es, daß die Bautätigkeit weiter fortgeführt werden und der Zahlungsverkehr normal vonstatten gehen konnte. Diese Bürgschaften gingen am 06.9.00 bei beiden ein.

 

Einen Tag später, am 07.9.00, richten die Prozeßbevollmächtigten der Stadt Penig, RAe Handschuhmacher und Merbecks, das übergebene Schreiben an Herrn Netzel, das ihm ein Zahlungsverbot an die HMK auferlegt. Im Zuwiderhandlungsfalle würde er mit Prozessen rechnen müssen. Somit war genau das eingetreten, was die Sparkasse Singen hat verhindern wollen.

Dieses Schreiben erhielt die HMK von Herrn Netzel in Kopie. Herr Kempen gab es auch der Sparkasse Singen.

Herr Netzel führte im Rahmen seiner Vernehmung aus, daß das Zahlungsverbot selbst aus der Chemnitzer Str. 9-11 in Penig resultierte. Der Zeuge Netzel stellte bei der von ihm vorgenommenen Vermessung eklatante Mängel fest. Entscheidend und damit Grundlage für die Verweigerung der Abnahme war, dass die vermeintliche Zufahrt lediglich eine Breite von 1,20 m besaß.

 

Auch wurde ein Fahrversuch mit einem PKW vorgenommen, der ebenfalls scheiterte. Den Begriff „Zufahrt“  verdiene eine solche Wegebaulast nicht.

 

Der Zeuge Netzel wies auf Befragen darauf hin, daß er in den Morgenstunden des Prozeßtages die aufgeführten Zeugen sich selbst noch einmal davon haben überzeugen können, daß es wirklich unannehmbar gewesen sei, das genannte Grundstück zu akzeptieren. Er hatte seinerzeit bereits den Kaufpreis für das Grundstück bezahlt.

 

Die Klägerin wird zum Verhandlungstag die Zeugen Nolle, Netzel, Böhme und Swirbul sistieren.

 

Die Antragsgegnerin wollte trotz Kenntnis der durch die Lage der Baulasten offensichtlichen Unmöglichkeit einer Zufahrt ihrer bestehenden Verpflichtung zur Schaffung der vertragsgerechten Zufahrt nicht nachkommen. Sie lehnte die Nachbesserungsaufforderung mit dem Bemerken, sie habe die vertraglich vereinbarte Zufahrtsmöglichkeit geschaffen, endgültig ab.

 

Die Beklagte konnte zu diesem Zeitpunkt ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen, weil sie zumindest die Baulast auf dem Grundstück Martin nicht mehr einseitig verändern konnte.

 

Gleichwohl hielt sie über die gesamte Zeit hin an den eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen fest. Sie untersagte dem Kunden Netzel die Zahlung an die HMK.

 

Sie nutzte die formal durch die Vollstreckungsunterwerfung und die Fälligkeitsmitteilung geschaffene Rechtsposition aus und hielt daran fest nachdem offensichtlich war, dass diese formale Rechtsposition mit der materiellen Rechtslage nicht im Einklang steht. Das ist unzulässige Rechtsausübung und damit rechtsmißbräuchlich und sittenwidrig (§ 826 BGB) (vgl. BGH NJW 1751/1752).

 

Die Beklagte hat dabei nicht nur an ihrer vermeintlichen Rechtsposition festgehalten, sie hat diesbezüglich vor Gericht falsch vortragen lassen und mit dem erreichten Prozeßerfolg ihre Unrechtsposition zementiert.

 

Dies führte dazu, dass schließlich die Hausbank der Firmengruppe des Antragstellers, die Sparkasse Singen, die Kredite zwar nicht kündigte, aber die Konten sperrte und keine Verfügungen mehr zuließ. Es sollte versucht werden eine neue Hausbank zu finden

 

Die hiernach unvermeidbare Insolvenz der Auffanggesellschaft HMK Bausanierung bedrohte die Existenz der gesamten Firmengruppe naturgemäß stark. Mit Hilfe des Zeugen Peitz gelang es aber zunächst, ein Szenarium zu entwickeln, welches eine Perspektive für die Firmengruppe des Antragstellers bieten konnte, vorausgesetzt:

 

1.    Die Beklagte lässt von ihren unrechtmäßigen Vollstreckungen ab

2.    Der bis dahin entstandene Schaden wird kompensiert

3.    Es finden sich Kreditinstitute die bereit sind den Antragsteller weiter zu finanzieren

 

Beweis: Zeugnis Professor Peitz

 

Es ist dargelegt und unter Beweis gestellt, dass diese Rettungsversuche in allen drei Bereichen erfolgversprechend verliefen. Höchste Kreise der Landesregierung wurden involviert und offen Schadensersatzzahlungen von zunächst 12, später 50 Millionen DM diskutiert.

 

Beweis: Zeugnis Prof. Peitz

 

Sowie

 

Anlage 21 z. Ss. 03.11.04 (Eidesstattliche Versicherung Prof. Peitz)

 

Mitten hinein in die – hoffnungsvollen - Verhandlungen mit den Banken und Finanzierungsvermittlern platzten die kreditschädigenden Äußerungen des Bürgermeisters der Beklagten. Der BM Eulenberger verschickte sein “ Memorandum” an alle Zeitungen die über den Skandal berichteten. Er äußerte öffentlich, dass er den Weg der Feindschaft gewählt habe.

 

Beweis:Zeugnis der Journalisten:

 

1. Jochen Walther , Freie Presse Chemnitz

2. Thomas Schade , Sächs . Zeitung

3. Konrad Teckentrupp, freier Journalist, Suedkurier Konstanz

    wohnhaft , Am Loh 4 , 78234 Engen

 

Die Veröffentlichung mit dem Inhalt, der Geschäftsführer der Klägerin sei komplett verhandlungsunfähig, geschah ausschließlich mit dem Hintergrund, den Antragsteller zu schädigen. Aus dem Kontext mit den vorherigen Veröffentlichungen ergibt sich auch für diese Äußerung der schmähende Charakter.

 

Mit keiner Silbe wurde auf den tatsächlichen Hintergrund der krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit des Herrn Kempen eingegangen. Die Äußerung wurde aus ihrem tatsächlichen Zusammenhang gerissen und in Beziehung gesetzt zu den Anwürfen der Beklagten, der Geschäftsführer der Klägerin sei ein säumiger Schuldner und habe keinen bekannten Wohnsitz.

 

Es bestand keinerlei Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an der Mitteilung des wahren Sachverhalts. Auch für die Antragsgegnerin war diese Mitteilung nur indem von ihr hergestellten Zusammenhang interessant. Sie ist bewusst so verwendet worden.

 

Auch der Beklagten war das Unrecht dieser Veröffentlichungskampagne durchaus bewusst, wie sich aus dem Verfahren vor dem OLG Dresden Az: 4 U 2930/01 ergibt.

 

In diesem Verfahren verpflichtete sich die Beklagte entsprechend der klägerischen Unterlassungsklage im Vergleichswege auf Anraten des Gerichtes, um einer drohenden Verurteilung in zweiter Instanz zuvor zu kommen, es zu unterlassen:

 

1       Zu behaupten, sie kenne den Wohnsitz des Klägers nicht

2       Über den Gesundheitszustand des Klägers zu berichten

 

Der Vergleich wurde ausdrücklich nicht mit dem Zusatz “ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” geschlossen. Sowohl das Gericht, als auch die Parteien legten diesem Vergleich also eine Rechtspflicht der Antragsgegnerin zugrunde,

 

Beweis : Zeugnis des Ra. Nils Hulinsky , Kaiser-Friedrich-Ring 33, 08056 Zwickau 

 

Rechtlich verpflichtet konnte die Beklagte zur Unterlassung nur dann sein, wenn sie unwahr und/oder ihre Veröffentlichung unzulässig war. Die Veröffentlichungen gehörten in kein Amtsblatt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat seine Verhandlungsunfähigkeit den Gerichten und dem Gerichtsvollzieher kundig gemacht , aber doch nicht der Öffentlichkeit. Genau darüber hat sich die Richterin empört.

 

Dass die Verleumdungen des Herrn Eulenberger hierbei durchaus für justitiabel zu halten sind, belegt nicht zuletzt der mit dem letzten Schriftsatz vorgelegte Beschluß des OLG Dresden.

 

Es wäre grober Unfug, nur auf das Verhalten der Antragsgegnerin als Partei des Kaufvertrages abzustellen und den ganzen Sachverhalt auf ein leider nicht ganz glücklich verlaufenes Kaufgeschäft zu reduzieren.

 

Wesentlich ist das Einleiten der Zwangsvollstreckung trotz positiver Kenntnis, dass die Fälligkeit noch nicht bestanden haben konnte, weil der Kaufegegenstand noch nicht vermessen war.

 

Es ist schließlich das Fortsetzen der Zwangsvollstreckung in Kenntnis, dass man die vertraglich vereinbarte Zufahrt nicht geschaffen hat und nach Veräußerung des Grundstücks 108/4 auch nicht mehr schaffen kann. Das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1 vom 07.09.2000 hat der HMK-Gruppe die Hausbank  Sparkasse Singen förmlich weggeschossen. Daran kommt man nach Kenntnis des internen Protokolls und dessen, was daraus wurde, nicht vorbei.

 

Es sind schließlich die Verleumdungen, die die Rettung vereitelten.

 

Es ist schließlich das völlige Versagen der Aufsichtsbehörden, die

 

  1. genau informiert waren,

  2. auch genau wussten, was sie für Pflichten hinsichtlich der Rechtsaufsicht über den Bürgermeister trafen, und die

  3. sehenden Auges den Untergang des Antragstellers in Kauf nahmen, weil der bockbeinige Bürgermeister seinen Fehler nicht korrigieren – oder gar seine vorsätzlich geplante Vernichtungskampagne nicht aufgeben wollte.

 

Dass hier auch das Verhalten des Zeugen Heinzelmann und schließlich auch die seltsamen Eingebungen des Herrn Richter Nökel an der Entstehung des großen Schadens mitwirkten, unterbricht den Kausalverlauf nicht. In BGH NJW 1989, S 1924,1926 heißt es hierzu.

 

„Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden ist nicht dadurch unterbrochen worden, dass die G-GmbH den Vertrag mit dem Kläger gekündigt hat, obwohl sie hierzu rechtlich nicht gezwungen war. Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs kann vorliegen, wenn der Geschädigte selbst oder ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt ... Davon kann indes keine Rede sein, wenn – wie hier - (und hier, Anm. des Unterzeichners) das Tätigwerden des Dritten gerade darauf beruht, dass der Schädiger ihn vorsätzlich veranlasst, in die Rechtsstellung des Geschädigten einzugreifen.

 

Der Zeuge Heinzelmann ist durch die Fortsetzung der Vollstreckung, der Richter Nökel durch die falschen Prozessbehauptungen zu seinen Handlungen veranlasst worden.

 

Es kann einfach nicht sein, dass die Klägerin hier auf die langwierige und erfolglose Durchsetzung eines Erfüllungsanspruches verwiesen wird, von dem die Beklagte mehrfach erklärt hatte, dass sie ihn nicht erfüllen will , und ihn nach Veräußerung des Grundstücks 108/4 an die Erbengemeinschaft auch nicht mehr erfüllen konnte, im Gegenzug die Antragsgegnerin aber munter vollstrecken können soll, obwohl Fälligkeit weder jemals tatsächlich eingetreten ist, noch hätte eintreten können.

 

III.) Auswirkungen des Verhaltens der Aufsichtsbehörden

 

Im März 2001 wandte sich der Kläger persönlich an den Landrat, bat ihn eindringlich einzuschreiten, um einen drohenden Prozessbetrug des Bürgermeisters der Beklagten zu 1 zu verhindern. Es erfolgte keine Reaktion

 

Im Gegenteil: Der Geschäftsführer der Klägerin mußte im Schreiben vom 21.06.01 erfahren, dass es auf eine Unwirksamkeit des bestellten Wegerechtes allein deshalb nicht ankäme, weil die Beklagte zu 1 bereits im Jahr 1997 eine Baulast für ein Betretungsrecht für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten bestellt habe und es einer nochmaligen Bestellung gar nicht bedurft hätte.

 

Es ist unschwer zu erkennen, dass ein Betretungsrecht für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten keine vertraglich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit zu PKW-Stellplatzen darstellen kann.

 

Auf diese Selbstverständlichkeit wies der Kläger dann im Schreiben vom 25.06.2001 auch hin:

 

Anlage 22. z. SS. 03.11.04

 

Noch einmal und mit glasklaren Hinweisen legte die Klägerin dar, dass die Beklagte hier zu Unrecht vollstrecke.

 

„Sie bestätigen, dass auf dem Flurstück 108/10 Baulasten eingetragen sind und somit existent sind. Mit Datum vom 18.07.1997 wurde durch ihre Behöre eine Teilungsgenehmigung unter der Nummer 97070356 erteilt. Die Auflagen hieraus sollten ein Wegerecht und Abstandsflächen darstellen. Die Abstandsflächen sind unstreitig erfüllt. Das Wegerecht auf dem Flurstück 108/10 ist wie Sie unschwer feststellen können zu kurz. Bei 4 m Länge (lt. Baulastenübernahmeerklärung) und 3 m Breite kann eine Zufahrt auf das Flurstück 108/4 nicht erfolgen.“

...

Wir halten fest, dass allein die Baulast des Flurstückes 108/10 nicht die Auflagen der Teilungsgenehmigung erfüllt und erst recht nicht vertragserfüllend ist. Wir ersparen uns jeglichen Kommentar zur Überprüfung ihrer Behörde auf Erfüllung der Auflagen Ihrer v.g. Teilungsgenehmigung.

 

Zu diesem Zeitpunkt hätte durch ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Landkreises noch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes verhindert werden können.

 

Durch ein – gebotenes - Einschreiten der Aufsichtsbehörde zu diesem Zeitpunkt hätte auch noch die Veröffentlichungskampagne des Bürgermeisters der Beklagten verhindert werden können, die letztlich zum völligen Zusammenbruch der Klägerin führte.

 

Erstaunt und verärgert über die Untätigkeit des Landkreises wandte sich die Klägerin mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an dessen Aufsichtsbehörde, das Regierungspräsidium des Regierungsbezirkes Chemnitz, einer Behörde des Landes Sachsen.

 

Anlage 23 z. SS. 03.11.04

 

Vom Regierungspräsidenten Noltze persönlich erhielt der Kläger zunächst Bescheid mit dem Schreiben vom 20.07.2001

 

Anlage 24 z. SS. 03.11.04

 

Der Klägerin musste zur Kenntnis nehmen, dass der Regierungspräsident ein Dienstvergehen des Landkreises nicht zu erkennen vermochte, da er erst zwei Tage vor der Verkündung des Urteils in Freiburg persönlich eingeschaltet worden sei.

 

Hierbei vergisst der RP dass im Sinne der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz auch nach der Verkündung des Urteils ein Einschreiten des Aufsichtsorgans möglich und geboten gewesen wäre, wenn man falschen Prozessvortrag erst einmal erkannt hat. Zumindest die Fehlentscheidung der Revisionsinstanz hätte ja noch verhindert werden können.

 

Der Bescheid lässt erkennen, dass der RP Noltze sich detailliert über den gesamten Vorgang und den Streitstand informiert hatte, ohne diese Kenntnis jedoch in zutreffende Entscheidungen und Maßnahmen umsetzen zu können oder zu wollen....

 

„Nach derzeitigem Erkenntnisstand scheint sich eine ausdrückliche Vollmacht nicht in der Akte zu befinden. Auch mag es zutreffend sein, dass der Bürgermeister Kenntnis davon hatte, dass es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, die ihr Einverständnis zur Bestellung der Baulast erteilen muß.

 

Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Nichtvorlage einer Vollmacht in den Akten unschädlich ist, wenn im Innenverhältnis der Erben tatsächlich eine Vollmacht erteilt wurde.

 

Das Vorliegen der Vollmacht  war somit eine Frage des Beweises und die Klägerpartei hätte das Fehlen der Vollmacht ohne weiteres durch Zeugenbeweis, nämlich  durch die Vernahme der Frau Martin erbringen können.“

 

Dies stellt nun die prozessualen Grundsätze auf den Kopf. Das Vorliegen der Vollmacht war hier zunächst einmal eine Frage des entsprechenden prozessualen Vortrages der sich auf die Vorlage oder Nichtvorlage bezogen hätte.

 

Es ergibt sich überhaupt erst die Notwendigkeit über eine Tatsache Beweis zu erheben, wenn sie streitig ist, also substantiiert behauptet und erheblich bestritten. Ist dann eine der Behauptungen unwahr und lässt sich nicht ausschließen, dass eine gerichtliche Entscheidung auf der unwahren Behauptung beruht, liegt Prozessbetrug vor.

 

Im ergänzenden Schreiben vom 14.08.2002 gerät es dann völlig durcheinander

 

Anlage 25 z. SS. 03.11.04

 

„ Somit kann die Stadt auch im Prozeß davon ausgehen, dass das Landratsamt das Vorliegen der Vollmacht geprüft hat, bevor die Eintragung erfolgt ist. Selbst wenn dies nicht geschehen sein sollte, kann bis zum Beweis des Gegenteils vom Bestehen der Vollmacht ausgegangen werden. Ich betone noch einmal: Die Stadt ist zur Bestellung der Baulasten nicht zuständig und damit auch nicht für deren eventuelles Fehlen oder Feststellen einer Vollmacht! Daher hätte meines Erachtens selbst dann, wenn die Stadt vorgetragen hätte, sie wisse nicht , ob eine Vollmacht vorlag, durch Sie deren Fehlen im Prozeß bewiesen werden müssen.

 

 

Ja, hätte die Stadt dies nur vorgetragen !!! Sie hat aber jedenfalls unzweideutig vor dem BGH vortragen lassen die Vollmachten haben vorgelegen und seien geprüft worden.

 

Der RP griff schließlich die Ausführungen aus dem Schreiben vom 21.06.2001 auf.

 

„Aus dem Wortlaut der uns vorliegenden Teilungsgenehmigung ergibt sich weiter nur die Auflage zur Bestellung einer Baulast über Abstandsflächen, nicht aber auch über ein Wegerecht. Die Verpflichtung für die Bestellung eines Wegerechts ergibt sich lediglich aus § 4 Punkt 2 des Kaufvertrages, der jedoch wiederum nicht zu den Fälligkeitsvoraussetzungen  für die Kaufpreiszahlung gehört.

 

Laut Schreiben der Frau Möbius vom 21.06.2001 an Sie wurde bereits 1997 eine Baulasterklärung über das noch ungeteilte Grundstück von der Stadt Penig abgegeben, die nicht nur ein Betretungsrecht für Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sichert, sondern auch Abstandsflächen. Da diese Baulasten auch gegenüber einem Rechtsnachfolger wirken, ist sie immer noch gültig

 

Der RP, der den Vorgang genau kennt,

 

Beweis: Zeugnis des Regierungspräsidenten des Regierungsbezirkes Chemnitz Noltze

 

teilt dem Geschäftsführer der Klägerin mit, dass er ein Betretungsrecht für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten für ausreichend hält, eine vertragliche Verpflichtung zur Schaffung einer Zufahrtsmöglichkeit zu Stellplätzen zu sichern!!!

 

Der Kläger gab noch nicht auf und wandte sich an die höchsten Landesbehörden, persönlich und über den von ihm eingeschalteten renomierten Wirtschaftsberater Herrn Prof. Dr. Wolfgang Peitz

 

Zeugnis: Prof. Dr. Wolfgang Peitz, Tieckstr. 17, 01099 Dresden

 

Anlage 26 z. SS. 03.11.04 (Eidesstattliche Versicherung des Herrn Prof. Dr. Peitz vom 20.02.2003)

 

Herr Prof. Peitz suchte zunächst im Frühjahr/Sommer 2001 Kontakt zu den Herren Hagenberg vom Regierungspräsidium und Dr. Linnemann vom sächsischen Innenministerium, mit denen er die Bildung eines runden Tisches erörterte.

 

Besonders Herr Dr. Linnemann vom Ministerium zeigte sich bestürzt über das Ausmaß von Unfähigkeit und Untätigkeit.

 

Beweis:    

Zeugnis Dr. Linnemann, ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht
 
Zeugnis Peitz, b.b.

 

Zu diesem Zeitpunkt hätte sich der Schaden nach Auffassung von Prof. Peitz noch auf 18 Mio. € begrenzen lassen. Aus dem Vermittlungsgespräch wurde aber nichts, da beide Herren plötzlich versetzt wurden.

 

Beweis: Zeugnis wie vor

 

Mit den beigefügten Schreiben

 

Anlagenkonvolut 27 z. SS 03.11.04

 

wandte sich der Zeuge Peitz an die sächsische Landesregierung, namentlich das Innen-, Justiz und das Finanziministerium, sowie an den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen und stieß zunächst auf eine Mauer des Schweigens.

 

Im Zuge der Tätigkeit des mittlerweile eingerichteten Untersuchungssausschusses baten ihn jedoch der parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion Leroff und der Staatssekretär im sächsischen Innenministerium Dr. Albrecht Buttolo zu einem Informationsgespräch, welches am 03.06.2002 in Pirna im Wahlkreisbüro des Herrn Leroff stattfand.

 

Anlage 28 z. SS. 03.11.04

 

Herr Leroff, der gleich Eingangs mitteilte, dass er gegenüber jedermann leugnen würde an einem solchen Gespräch teilgenommen zu haben, ja dass es überhaupt stattgefunden habe, erklärte sogleich dass es ihm nur um das Sammeln von Informationen ginge und er über Schadensersatz nicht reden wolle. Im Petitionssauschuß ginge es um die Überprüfung des Verwaltungshandelns. Im Vorfeld hatte Herr Leroff gegenüber Herrn Prof. Peitz geäußert, dass Herr Minister Brüggen aus der sächsischen Staatskanzlei – der ehemalige Regierungspräsident von Chemnitz und Beklagten zu 2 - die Angelegenheit gedeckt habe.

 

Beweis:    

Peitz, b.b.
 
Zeugnis MdL Klaus Leroff, Parlamentarischer Geschäftsführer der CDU-Landtagsfraktion in Sachsen

 

Zu diesem Verwaltungshandeln ist auf den Zwischenbericht der Berichterstatterin des mit dem Streitfall befassten Petitionsausschusses vom 04.06.2002 zu verweisen. Die Abgeordnete Frau Dr. Brettschneider findet die treffenden Worte für die Rolle der Aufsichtsbehörden. Die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen werden zum Gegenstand des klägerischen Vortrages erhoben:

 

Die zeitliche Abfolge der Ereignisse zeigt, dass die Stadt Penig der Erfüllung dieser Pflicht  jedoch nicht unmittelbar nach Beauflagung, auch nicht vor Zahlungsaufforderung des Kaufpreises, sondern erst sehr spät nachgekommen ist.

 

Darüber hinaus wurde durch die Petentin gegenüber der Stadt Penig bzw. dem Landratsamt (LRA) darauf hingewiesen, dass die durch die Stadt bestellten Baulasten „zu kurz bzw. nicht sachgemäß bestellt worden seien. Nach Auffassung der Petentin hätten die Baulasten verlängert werden müssen, um die Zufahrt zu sichern.

 

Diese Ergänzung  hat die Petentin gegenüber der Stadt Penig angemahnt, einen entsprechenden Widerspruch beim LRA eingelegt, und – aufgrund der Nichtgewährung – nochmals das Landtratsamt sowie das Regierungspräsidium und letztendlich das Staatsministerium des Innern um Unterstützung bei der Durchsetzung der Forderung angerufen. Da alle Stellen mit Ablehnung reagiert haben, richtete die Petentin ihr Hilfegesuch an den sächsischen Landtag.

 

Es bleibt zu prüfen, wer wann und auf welcher Grundlage die Baulast für die Zufahrt bestellt hat, die dann vom Landratsamt als unterer Bauaufsichtsbehörde in die entsprechende Unterlagen eingetragen wurde. Ein entsprechender Bescheid ist – wenn auch nach Ansicht der Petentin verspätet – der Petentin zugegangen. Diese hatte hiergegen mit Schreiben vom 10.10.2000 Widerspruch erhoben und darauf hingewiesen, dass die Baulasten unrichtig eingetragen seien. Zu diesem Widerspruch erfolgte keine Reaktion durch die Behörde.

 

Das Unterbleiben eines Widerspruchs- bzw. Abhilfebescheides auf den mit Datum ab 10.10.2000 erhobenen Widerspruch ist zu beanstanden.

 

Da den Behörden – Regierungspräsidium und Landratsamt – aufgrund der erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde dies auch schon früher bekannt war, führt zur Verstärkung des Vorwurfes an die Behörden. Auch hätte der Antragsteller der Baulast,  die Stadt Penig, von sich aus eine Nachbesserung vornehmen können, da auch ihr dieser Umstand durch mehrfache Schreiben mitgeteilt wurde.. Warum dies nicht erfolgte, bleib dahingestellt, sollte aber in Auswertung der Petition durch das Sächsische Staatsministerium des Innern nachgefragt werden.

 

Anlage 29 z. SS. 03.11.04

 

Eine solche Hinterfragung hat allerdings dann doch nicht stattgefunden. Die Petition wurde abgelehnt, gegen eine Stimme, die der Berichterstatterin Brettschneider, die als einzige den Sachverhalt recherchiert hatte. In ihrer Rede zur Abstimmung über die Petition begründete Sie ihr abweichendes Votum mit einer deutlichen Ablehnung des Verhaltens der Beklagten dieses Prozesses.

 

Anlage 30 z. SS. 03.11.04

 

„Wer jedoch glaubt, durch Vertuschen, Falschaussagen oder Zurückhalten aufklärender Informationen sich selbst reinwaschen zu können, ist politisch in meinen Augen nicht tragbar“.“

 

Prof. Peitz, der über den Verlauf des sogenannten „Nicht-Gespräches von Pirna“ mehr als enttäuscht war, wandte sich mit Schreiben vom 17.06.2002 erneut an den Staatssekretär Buttolo.

 

Anlage 31 z. SS. 03.11.04

 

Das Regierungspräsidium und auch Sie, Herr Staatssekretär Dr. Buttolo als Vertreter des Ministers, waren aufgefordert, und zwar mehrmals, in das Verwaltungshandeln untergeordneter Behörden einzugreifen.

 

...

 

Fest steht, dass sich die Pflichtvergessenheiten inzwischen ja wohl zu einem handfesten Skandal ausgeweitet haben, in den nun Schritt für Schritt die gesamte Administration Milbradt hineingezogen wird. Leider kann ich das auch nicht mehr ändern.

 

Die offizielle Lesart der sächsischen Staatsregierung erfuhr der Kläger persönlich aus dem Schreiben des sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 21.03.2002

 

Anlage 32 z. SS. 03.11.04

 

An den Innenminister persönlich hatte sich der Kläger nämlich mit seinem Schreiben vom 15.Oktober 2001 gewandt und zwar mit einer detaillierten und ausführlichen Schilderung aller Verfehlungen der Beklagten, wie der Aufsichtsbehörden.

 

Auch hier wäre der Prozessbetrug der Beklagten noch zu verhindern, bzw. zu heilen gewesen.

 

Das aber sehen die Beamten des SMI anders, wie aus dem Schreiben Anlage z. SS. 03.11.04 54 ersichtlich:

 

„Inhaltlich ist nach unsrem Kenntnisstand zwischenzeitlich rechtskräftig entschieden, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen für den Kaufpreis gegeben sind. Damit kann die Stadt Penig den Kaufpreis einfordern und, da sie sich der Vollstreckung unterworfen haben, dies auch vollstrecken.

 

...

 

Es ist nicht Angelegenheit der Behörden des Freistaates Sachsen, über zivilrechtliche Ansprüche zu befinden. Es ist auch nicht Aufgabe der Kommunalaufsicht ... die Abwicklung von Kaufverträgen zu überprüfen.

 

...

 

Insbesondere haben sich bislang keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Frau Martin nicht bevollmächtigt war

 

Bei einer derartig rechtskräftig festgestellten Rechtslage entbehren Ihre Vorwürfe gegen Behördenmitarbeiter offenkundig jeglicher Grundlage und erübrigt sich eine Diskussion über fehlerhaftes Verhalten sächsicher Behörden.

 

 

Auch der Staatssekretär des Innenministeriums Albrecht Buttolo muß sich auf ähnlich gesicherter Grundlage gewähnt haben, als er am 06.06.2002 – zwei Tage nach dem Zwischenbericht der Berichterstatterin des Petitionsausschusses - vor die Kamera des MDR trat. Immerhin gestand er hier zu, er, bzw. seine Behörde seien ab August des Jahres 2001 einbezogen gewesen

 

Anlage 33 z. SS. 03.11.04 (Wörtliches Protokoll des Interviews mit Herrn Dr. Buttolo vom 06.06.2002)

Es heißt hier:

 

So einfach kann man das gar nicht fragen. Wegerecht – wenn das so gewesen wäre, daß im notariellen Kaufvertrag ein Wegerecht vereinbart worden wäre, wär das Problem nie entstanden. Dort ist eine Zuwegung, äh, vereinbart worden, eine Zuwegung in Form einer Baulast oder auf andere Art und Weise, und diese wurde von der Verkäuferin dem Käufer eingeräumt.

 

Der Dritte, der dort hin kommen will, hat durch die Baulast noch überhaupt nichts. Der Dritte der dort hinkommen will, braucht ein Wegerecht auf Grund dessen, äh, er sich eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eintragen lassen kann.

 

Das ist hier nicht geschehen, war aber, das möchte ich nochmal betonen, nicht Gegenstand des notariellen Kaufvertrages. Im notariellen Kaufvertrag wurde eine Zuwegung vereinbart, es wurde direkt ausgeführt, in Form einer Baulast – oder auf andere Art und Weise. Eine Baulast ist eingetragen, die Gerichte haben auch immer wieder bestätigt, ja diese Voraussetzungen wie im Kaufvertrag formuliert, sind vom Verkäufer erfüllt.

 

Man vergleiche hierzu nur die Ausführungen des RP Noltze oben zu Anlage z. SS. 03.11.04 46, hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen.

 

Wenn man schon kollusiv versucht, Fehler zu vertuschen, sollte man in sich widerspruchsfrei bleiben.

 

Hinzuweisen ist noch auf den Aktionismus, den die Herren Leroff und Dr. Buttolo im Vorfeld dieses Nichtgespräches entfalteten.

 

Der Zwickauer Anwalt des Klägers, Nils Hulinsky, konnte von den Herren in verschiedenen Telefonaten Erstaunliches erfahren, was ein bezeichnendes Licht darauf wirft, wie man in der Regierung über die Affäre denkt, wenn die Kameras ausgeschaltet sind.

 

„ Die Sache, so Herr Leroff, sei äußerst brisant und er habe, nachdem er sich die Sache erlesen hat, sofort den Albrecht (Dr. Buttolo) angerufen und habe ihm mitgeteilt, dass die ganze Sache zum Himmel stinkt.

 

Daraufhin sind er (Leroff) und Herr Dr. Buttolo sich einig geworden, dass man in Vergleichsverhandlungen eintritt. Es wurde darüber gesprochen, dass Schadensersatzbeträge im groben Rahmen von ca. 50 Millionen Euro zur Debatte stehen. Herr Leroff bestätigte daraufhin definitiv, dass er hier beabsichtigt, im Wege eines außergerichtlichen Vergleiches Schadensersatzansprüche zu prüfen und zu bezahlen.“

 

Beweis: Zeugnis des Rechtsanwalts Nils Hulinsky, Dr. Friedrichs-Ring 33, 08056 Zwickau

 

Es hieß dann aber in einer e-mail von Herrn Leroff an den Rechtsanwalt des Klägers, Herrn RA Nils Hulinsky, vom 21.05.2002:

 

„Sehr geehrter Herr Hulinsky,

 

der für den 03.06.2002, 14.00 Uhr in meinem Wahlkreisbüro anberaumte Gesprächstermin zur Angelegenheit Kempen muss leider ersatzlos ausfallen.

 

Grund: Signale aus der Kommune – keine Kompromissbereitschaft.“

 

Man hatte sich ja in Penig für die Feindschaft entschieden.

 

Verärgert wandte sich Herr Hulinsky an den Staatssekretär Buttolo, der ihm jedoch das vereinbarte Vergleichsgespräch zusicherte:.

 

        „Herr Hulinsky, ich verstehe sie, wenn das Gespräch versprochen ist, dann sollte dies auch stattfinden. Am Montag wird Herr Leroff wiederkommen, ich werde dann mit ihm sofort Kontakt aufnehmen. Herr Hulinsky, das Gespräch sollte stattfinden, es war ja angedacht, dass hier Vergleichsgespräche über eine Schadensersatzzahlung erfolgen um einen Prozeß gegen die Stadt Penig abzuwenden. Natürlich muß die Stadt Penig in diese Vergleichsverhandlungen einbezogen werden, nur so kann er sich die mail des Herrn Leroff erklären.

 

Beweis: Zeugnis Hulinsky, b.b.

 

Deutlicher kann man nicht dokumentieren, dass man Unheil wittert.

 

Am 27.05.2002 wandte sich Herr Leroff dann an Prof. Peitz

 

„Sehr geehrter Herr Dr. Peitz, nach wiederholter Prüfung ist man in der Staatsregierung nach wie vor hartnäckig. Da in der letzten Woche wir in Italien waren habe ich nochmals in Gesprächen versucht, die Dinge anzustossen. Der abgesagte Termin hat aber nur dann Sinn, wenn erkennbar ist, dass die Kommune auch bereit ist sich zu bewegen“.

 

Letztlich setzte sich die dickfellige Haltung der Beklagten also gegenüber den höchsten Aufsichtsorganen durch. Aufsichtsorgane, die gehalten und verpfllichtet waren, die Beklagte zu 1 vor Selbstschädigungen und vor Schädigungen von Bürgern, die sich auf die Rechts- und Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns verlassen durften, zu bewahren.

 

Tatsächlich war die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin zu keiner Zeit zulässig. Das Urteil im Zwangsvollstreckungsverfahren präkludiert den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers in keinster Weise.

 

Die Antragsgegnerin hat im dortigen Verfahren, wie immer deutlicher wird, wider besseren Wissens vorgetragen, sie habe alle ihr obliegenden Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt.

 

Der Prozessvertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 05. November 2003 vor dem Landgericht Chemnitz zum Aktenzeichen 10 O 470/02 ausdrücklich eingeräumt, dass bereits zum Zeitpunkt der vom Antragsteller wirksam ausgesprochenen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Herstellung einer vertragsgerechten Zuwegung gar nicht mehr erfüllt werden konnte.

 

Beweis:  

Zeugnis Rechtsanwalt Nils Hulinski,
Zeugnis Rechtsanwalt Handschumacher,
Zeugnis Siegfried Wilhelm

 

Der zuletzt genannte Zeuge hat der Verhandlung als Zuschauer beigewohnt. Hiermit bestätigte der Zeuge Handschumacher das bereits durch die Aussage des Zeugen Netzel in dem Verfahren 2 O 1013/03 LG Chemnitz bekannte:

 

1       Es war bereits lange vor Abschluß des Vollstreckungsgegenklageverfahrens offensichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen konnte.

2       Gleichwohl hat sie, wie dargestellt, vor dem OLG Karlsruhe und dem BGH immer wieder behauptet, sie habe genau diese Verpflichtungen erfüllt.

3       Das OLG Karlsruhe ging von falschen Prämissen aus, als es ausführte, es sei nicht erkennbar, weshalb die Antragsgegnerin das Erfüllungsbegehren verweigern sollte.

 

IV.) Verschaffung der Zufahrt als synallagmatische Verpflichtung

 

Der auf dem ersten Blick bedeutsamste Einwand liegt wohl darin, es handele sich bei dem Anspruch auf Verschaffung der Zufahrt nicht um eine Hauptpflicht des Kaufvertrages. Deshalb habe der Kläger auch nicht nach § 326 BGB vom Vertrag zurücktreten können.

 

Hiergegen sprechen gewichtige Gründe.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beurteilung, welche von den verschiedenen Verpflichtungen der Vertragsparteien im Gegenseitigkeitsverhältnis steht, immer anhand des konkreten Geschäfts zu erfolgen hat.

 

Der pauschale Hinweis, bei der Verschaffung der Zufahrt handele es sich um eine Nebenpflicht geht bereits deshalb fehl.

 

In den Bereich der gegenseitigen Pflichten fallen jene die nach dem individuellen Charakter des Vertrages als wesentlich angesehen werden müssen. Maßgeblich ist hier der Parteiwille.

 

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass im ursprünglichen Vertragsentwurf des Kaufvertrages die Verschaffung der Zufahrt durch Baulast noch nicht Gegenstand des Kaufvertrages sein sollte.

 

Anlage 34 z SS 03.11.04 (Kaufvertragsentwurf)

 

Als Kaufpreis wurden DM 150.000,00 vorgesehen.

 

Im Beurkundungstermin drängte der Antragsteller auf die vertragliche Fixierung der Zufahrtsmöglichkeit, da ihm sonst der im Baugenehmigungsverfahren zwingend vorgesehene Stellplatznachweis nicht möglich gewesen wäre, mithin die Errichtung der Anlage geltendem Baurecht widersprochen hätte.

 

Der Kaufpreis für das Objekt wurde im Zuge der Aufnahme der Verpflichtung zur Zufahrtsverschaffung auf 185.000,00 DM erhöht.

 

Beweis:  

Zeugnis Frau Notarin Jarzombsky
Zeugnis Marion Kempen

 

Damit steht die Zufahrtsverpflichtung ohne weiteres im Gegenseitigkeitsverhältnis. Maßgeblich ist der Parteiwille der Beteiligten (siehe, Staudinger/Otto, Bearb. Oktober 1994, § 326, Rz, 34)

 

Die Zufahrtsmöglichkeit war darüber hinaus sowohl wegen der öffentlich rechtlichen Pflichten des Antragsstellers, wie auch aus der besonderen Natur des Kaufvertrages erkennbar wesentlich.

 

Wie bereits erwähnt, war dem Antragsteller - anders als durch die streitgegenständliche Zuwegung - ein Nachweis der einzurichtenden Stellplätze bzw. deren Erreichbarkeit nicht möglich.

 

Dementsprechend hatte die Antragsgegnerin ja auch den Antragsteller beauflagt, die Zufahrt zum Uttenweiler Weg grundhaft für Fahrverkehr auszubilden.

 

Anlage 35 z. SS. 03.11.04

 

Des weiteren ist zu beachten, dass der Antragsteller das Objekt Chemnitzer Str. 9 – 11 als Gewerbeobjekt erworben hatte, zur Aufteilung und Weiterveräußerung an Endabnehmer, wie den Zeugen Netzel und zwar zur Veräußerung von Wohnungen mit (erreichbaren) Stellplätzen.

 

Der Antragsteller hätte sich gegenüber seinen Vertragspartner vertragsbrüchig, wenn nicht gar eines Eingehungsbetruges schuldig gemacht, wenn er sich, wie dies dass Gericht von ihm wohl verlangt, lediglich auf die Durchsetzung eines Erfüllungsanspruches verweisen lassen müsste.

 

Schließlich und endlich spielt selbst die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenpflicht keine Rolle, wenn der Schuldner durch die Nichterfüllung der Verpflichtung den Vertragszweck gefährdet. (Staudinger aaO, Rz, 33, 195 –204).

 

Der BGH hat bereits das Fehlen einer Gebrauchsanweisung für ein technisches Gerät als vertragswesentlich angesehen.

 

Eigene Vertragsuntreue ist der Klägerin hier nicht vorzuwerfen.

 

Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass bis zur erfolgten Nachvermessung der Kaufpreis noch gar nicht fällig war.

 

Der Antragsteller hat dann schließlich mit Schreiben vom 25.08.00 die Antragsgegnerin unter Fristsetzung zur Leistung aufgefordert.

 

Mit Schreiben vom 29.08.00 hat die Antragsgegnerin diese Leistung bestimmt, ernsthaft und endgültig verweigert (Staudinger aaO Rz. 135).

 

Wie der Prozessbevollmächtigte nunmehr zugesteht, konnte die Antragsgegnerin da schon keine Zufahrt mehr verschaffen.

 

gez: Schatz

Schatz
Rechtsanwalt

 

zugelassen beim Amts- und Landgericht Göttingen, beim Oberlandesgericht Braunschweig, und bei allen Gerichten des US-Bundesstaates Kalifornien
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