Dr. Reiner Fuellmich – Senderstr.37 – 37077 Göttingen Oberlandesgericht
Dresden 01067 Dresden
Eilt, bitte sofort vorlegen In dem Rechtsstreit HMK Wohn- und Gewerbebaugesellschaft mbH ./. Stadt Penig Aktenzeichen: 9 U 61/04 nehmen wir zu den gerichtlichen Hinweisen
hinsichtlich angeblich fehlenden Vortrages wie folgt Stellung: Gegenstand der
Erörterung war die Frage inwieweit die Beklagte, in Person des Bürgermeisters
durch Erörterungen und persönliche Besprechungen über Art und Umfang der Mängel
an der formal bestellten Wegebaulast informiert war. War sie informiert, konnte
und durfte Sie sich nicht auf die in dem Vollstreckungsgegenklageverfahren und
in allen weiteren Verfahren konsequent verfolgte Argumentation zurück ziehen,
sie habe alles getan, um ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Der Bürgermeister der
Beklagten, der selbst die Auflage erteilt hatte, die Zufahrt grundhaft
für Fahrverkehr auszubauen, wusste seit dem Gespräch vom 28.04.2000, dass die
Zufahrt für die Zwecke der Klägerin zum einen zu kurz und zum anderen zu schmal
bemessen war. Er selbst, der
Bürgermeister der Beklagten, bestellte dann am 30.05.04 nach dem Gespräch die
korrespondierende Baulast, die – über die bereits gerügten Mängel hinaus -
offensichtlich nur eine Durchfahrt von höchstens 1,20 Metern ermöglichte. Die Lage der Baulasten
und die daraus sich ergebenden Folgen für die Vertragsgerechtigkeit der formal
bestellten Baulasten waren Gegenstand der Erörterung vor dem Oberlandesgericht
Freiburg in der Berufungsverhandlung zum Vollstreckungsgegenklageverfahren. Unter Vorlage eines
Parteigutachtens wurde behauptet und belegt, dass eine Zufahrt zum Grundstück
nicht möglich ist. Die Haltung des
Oberlandesgerichts hierzu war unverständlich und prozessordnungswidrig. Der
hiesigen Beklagten waren die behaupteten Mängel aber damit bekannt. Eine vertragsgerechte
Zuwegung hat die Beklagte nie eingerichtet. Von Anfang an hat die
Klägerin klargestellt, vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass es ihr,
neben den grundsätzlichen Zweifeln an der Wirksamkeit der Bestellung als
solches im Zusammenhang mit den fehlenden Vollmachten der Erbengemeinschaft
Martin, in erster Linie um die offensichtlichen Mängel an Art und Umfang der
formal bestellten Vollmachten ging. Wenn sich die Klägerin
hierzu bis hin zum BGH dahingehend verhält, sie wüsste nicht, was sie
nachzubessern habe, verhält sie sich zumindest treuwidrig. Nach hiesiger
Auffassung liegt hier ein Prozessbetrug vor. All diese Umstände sind
im vorliegenden Verfahren bereits erstinstanzlich absolut hinreichend
vorgetragen worden. Bereits die Klageschrift vom 05.02.2002 ist auf
Seite 15 wie folgt zu zitieren. „Auch was die
Wegebaulast betraf, war eine erforderliche Vertretungsbefugnis nicht gegeben
und hier war umso mehr der Inhalt der
vermeintlichen Baulast überhaupt nicht den Anforderungen gemäß. Hierfür reicht
es eben nicht, dass eine Übernahmeerklärung von ca. 17 Metern Länge und einer
Breite von ca. höchstens 2 Metern eingeräumt wird. Wie bereits geschildert,
wäre es somit überhaupt nicht möglich
gewesen, die zu errichtenden Stellplätze zu erreichen. Die allenfalls
gesicherten Zufahrten wären insofern zu kurz gewesen. .. Schon zuvor, im
Rahmen der umfangreichen diversen Verhandlungen und Gespräche der Parteien bzw.
ihrer Vertreter wurde im Vollstreckungsabwehrklageverfahren unbestritten am
28.04.2000 eine Mahnung ausgesprochen. Dies war im
Vollstreckungsgegenklageverfahren und auch nachweislich des Berufungsurteils
dieses Verfahrens, dort auf Seite 12 oben, gar nicht bestritten worden. Schon
insofern war von vorherigem Verzug der Beklagten auszugehen. Weiterhin kann die
endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagtenseite bekanntermaßen darin gesehen werden, dass selbige die
Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde bereits angekündigt hatte und
betreiben wollte. In einem solchen Fall ist
selbstverständlich von der Klägerin überhaupt nicht mehr zu erwarten,
die Beklagte nochmals an ihre
Vertragstreue zu erinnern und zu warnen. Zu den im Einzelnen dezidiert dargestellten Mängeln
wird auf die Seiten 11 – 13 der Klageschrift verwiesen. Im Einzelnen wird
verwiesen. Nehmen wir zu den Hinweisen des Gerichts und zur
weiteren Substantiierung der klägerischen Behauptungen wie folgt Stellung: HMK steht für Heribert und Marion Kempen.
Hervorgehend aus einem Ingenieurbüro für Bauwesen gründeten die Eheleute
zunächst die HMK-Wohn- und Gewerbebaugesellschaft, die als
Bauträgergesellschaft mit eigenen Immobilien konzipiert war. Um eigene
Qualitätsstandards zu sichern, erfolgte zunächst die Gründung der
Bauunternehmung HMK-Sanierungsbau GmbH, später der
HMK-Elektroanlagenbauges.mbH, schließlich der HMK-Holding GmbH, Weinbergstr.
15, 78262 Gailingen als Muttergesellschaft mit Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag entspr. § 306 AktG. Nach der Konzerngründung agierte,
die HMK-Gruppe auch als Auftragnehmer für Dritte, insb. für die öffentliche
Hand. Anlage 1 z. SS.
V.03.11.04 Heribert Kempen hält an der Holding 99,7 % der
Anteile, die Holding an den Tochterfirmen mindestens 91%. Die restlichen
Anteile gehören Frau Marion Kempen A) Ergänzungen zum Sachverhalt: I.) Pflichtverletzungen der Beklagten im
Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks Chemnitzer Str. 9-11 Auf Seite 4 des streitgegenständlichen
Kaufvertrages ist der Vertragsbesitz eindeutig definiert als „ aus dem in
Paragraph 1 dieser Urkunde näher bezeichneten Flurstück 108, vorbehaltlich
amtlicher Vermessung und der in einer Nachtragsurkunde zu erklärenden
Messungsanerkennung und Auflassung eine den Vertragsteilen nach Lage und Größe
in der Natur genau bekannte, bebaute Teilfläche von ca. 1.500 qm, die in der
dieser Urkunde beigehefteten Planskizze, welche einen wesentlichen Bestandteil
dieser Urkunde bildet, farbig umrandet eingezeichnet ist, mit allen Rechten und
Pflichten, gesetzlichen Bestandteilen und Zubehör. Die Planskizze ist als Anlage 2 z. SS.
03.11.04 beigefügt. In § 4 Nr. 2 des Vertrages verpflichtete sich die Beklagte „eine Zuwegung
für die im Lageplan „rot“ schraffierten Teile des Vertragsgegenstandes durch
Eintragung einer Baulast bzw. einer anderen Zufahrtsmöglichkeit zu schaffen. Die Beklagte ließ schließlich im März 2000 die
vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrages zustellen und betrieb die
Zwangsvollstreckung. Tatsächlich war die Fälligkeit des Kaufpreises
unter keinen denkbaren Umständen vor dem 23.05.2000 gegeben. Die Beklagte zu 1
war auch danach an der Vollstreckung aus dem Kaufvertrag gehindert, da sie
nicht in der Lage war, die übernommene Verpflichtungzu erfüllen, eine – vertragsgerechte -
Zuwegung zu der im Lageplan rot schraffierten Stellplatzfläche zu schaffen.
Die Klägerin ist spätestens mit der wirksamen Inverzugsetzung, verbunden mit
der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom 25.08.2000 Anlage 3 z. SS.
03.11.04 und der darauf hin erfolgten endgültigen
Leistungsverweigerung der Beklagten zu 1 vom 29.08.2000 Anlage 4 z. SS.
03.11.04 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Wörtlich heißt es in dem Antwortschreiben der
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten: „Wir dürfen
hierzu ausführen, daß unsere Mandantschaft alle Voraussetzungen zur
Kaufpreisfälligkeit seit langem erfüllt hat. Dies gilt sowohl
für die Eintragung einer Baulast, als auch für die Herbeiführung einer
Teilungsgenehmigung.“ Damit gab die Beklagte für die Klägerin und Herrn
Kempen unmittelbar zu verstehen, dass sie ihre bisherigen Leistungen für
vertragsgerecht erachtete und nicht bereit war, hier weitere Maßnahmen zu
treffen. Bei den in der Planskizze (Anlage 2) rot
schraffierten Flächen handelt es sich um KFZ-Stellflächen. Die durch
Baulastbestellung zu sichernde Zuwegung oder anderweitig zu schaffende
Zufahrtsmöglichkeit sollte also dem PKW-Verkehr dienen. Dementsprechend war diese Zufahrt nach der als Anlage 5 z. SS.
03.11.04 beigefügten Auflage zur Baugenehmigung des
Grundstückes Chemnitzerstr. 9-11 von der Kläger (der HMK) „Grundhaft
für den Fahrverkehr zu errichten“ Eine Frist zur Leistung, also zur Verschaffung der
Zufahrt war für die Beklagte nicht vorgesehen. Die Beklagte war daher zur
sofortigen Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen verpflichtet. Die Beklagte kam dieser Verpflichtung aber zunächst
überhaupt nicht nach. Am 03.01.2000 wurden schließlich – zur Erfüllung der
vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten aus dem Kaufvertrag K 1 - Baulasten
im Baulastenverzeichnis eingetragen, um
die vertraglich zugesicherte Zuwegung vom Uttenweiler Weg zu den
KfZ Stellplätzen zu sichern. Auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft Martin
(108/4) wurde eine Wegebaulast von 17m Länge und –höchstens- 2m Breite
eingetragen. Anlage 6 z. SS. 03.11.04
(Baulastübernahmeerklärung) Erst am 30.06.2000 wurde auf dem Grundstück der
Beklagten mit der Flurbezeichnung 108/10 wurde eine Wegebaulast von 4m x 3m
eingetragen. Anlage 7 z. SS.
03.11.04 (Baulastübernahmeerklärung) Die beiden eingetragenen Baulasten überschneiden
sich auf einer Länge von 1,2 m, Anlage 8 z. SS.
03.11.04 (Zeichnungen Ingenieurbüro Bieler) sowie Anlage 9 z. SS.
03.11.04 (Ausschnitt aus der Freien Presse Chemnitz, vom 4.11.2002) Die Wegebaulast auf dem Grundstück der
Erbengemeinschaft Martin ist mit einer Breite von 2 Metern zu schmal um die
Zufahrt selbst eines Kleinwagens mit einer Breite von 163,4 cm und einer Länge
von 328,8 cm auf die Fläche der Wegebaulast und ebenso die Erreichung der
Stellplatzfläche von der Wegebaulast zu ermöglichen, ohne die Fläche der
Baulast zu verlassen. Beweis: Sachverständigengutachten Man erreicht die Zufahrt aber schon allein deshalb
nicht, weil eben die korrespondierende Baulast auf dem Grundstück der Beklagten
nur auf eine Länge von 1.20m an die Baulast auf dem Grundstück Martin
grenzt, so dass definitiv kein Fahrzeug mit mehr als zwei Rädern auf
natürlichem Wege von der Straße Uttenweiler Weg auf die Stellplatzfläche des
Kaufobjektes gelangen konnte. Beweis: Augenscheinneinahme,
Sachverständigengutachten Bereits auf den vorgelegten Zeichnungen (Anlage 2)
ist unschwer zu erkennen, dass die Lage der korrespondierenden Baulasten in
keiner noch so günstigen Auslegung für die Stadt eine PKW-taugliche Zufahrt
ermöglicht. Schon allein deshalb, weil von der Gebäudekante bis zum Ende der
Baulast Martin jeweils nur eine Fahrgasse von 2,5 m besteht. In erster Linie
und ganz offensichtlich aber, weil eine Überfahrt von der Baulast auf dem
Grundstück 108/10 auf die Baulast auf dem Grundstück 108/4
naturwissenschaftlich ausgeschlossen ist. Nach § 4 der Garagenverordnung ist bei einer Anordnung der Einstellplätze
zur Fahrgasse von 45° eine Fahrgasse von mindestens 3,50 m erforderlich. Nach
der Zeichnung ist eher von einer Anordnung nahe 90° auszugehen. Die eingerichteten Wegebaulasten genügten also
bereits nicht in tatsächlicher Hinsicht, viel weniger noch den rechtlichen
Anforderungen, die die Legislative an den Errichter von PKW–Stellplätzen
stellt. Eine Zufahrt zu dem Grundstück ist damit nicht möglich und zwar auch
bei Ausnutzung jeglichen Auslegungsspielraumes hinsichtlich der Festlegungen
der Flächen. Beweis: Sachverständiges Zeugnis, Ingenieur
Siegfried Bieler, Chemnitztalstr. 142 09114 Chemnitz Anlage 10 z. SS.
03.11.04 Zur Begründung der Begrenzung der Wegebaulast in
der Breite auf 2m. verwies die Beklagte auf die Wünsche der Frau Martin. Wahrheitswidrig, denn die Zeugin Martin hatte die
Einhaltung der 2-Meter-Grenze nie verlangt. Die Unterlagen zur
Baulastbestellung sind ihr fertig ausgefüllt und unterschriftsreif zugesandt
worden.
Auf die konkrete Frage der Zeugen Beesemann und
Schmidt, ob sie nicht mehr als eine Durchfahrt von 2 m Breite gewollt hätte und
daher das Wort – höchstens - in der Baulastenerklärung aufgenommen wurde,
antwortete Frau Martin: „Nein, die 2 m wurden von der Stadt so festgelegt.
Ich hatte da keine Forderungen oder Einschränkungen. Ich habe auch nicht
gefordert, dass keine LKW darüber fahren dürfen. Sicherlich wäre es eine
Einschränkung und nicht schön gewesen, habe es aber nie gefordert. Ich habe das
mit den 2m nicht zur Voraussetzung gemacht. Ich wäre auch bereit gewesen, den
Weg breiter zu genehmigen. Das hat alles die Stadt selbst erledigt.“ Zeugnis Frau Heidemarie Martin, Alfred Neubert Str.
6, 09123 Chemnitz Katja Beesemann, Technikumplatz 22, 09648
Mittweida Tilo Schmidt, Technikumplatz 22, 09648
Mittweida Anlage 11 z. SS.
03.11.04 (Eidesstattliche Versicherung der Zeugen Beesemann und Schmidt) II.) Die Prozeßbehauptung der Beklagten, die
bestellten Baulasten seien vertragsgerecht. Dass die Beklagte lange vor der gültigen Vermessung
des Vertragsbesitzes in die Vollstreckung ging, ist bereits dargelegt. Schwerer wiegt vorliegend jedoch, dass die Beklagte
zu 1 es bis heute nicht fertig gebracht hat, eine vertragsgerechte Zuwegung zu
den rot schraffierten Stelplatzflächen zu schaffen. Haftungsrechtlich relevant
ist schließlich, dass die Beklagte es geschafft hat, genau über diesen Umstand
die Gerichtsbarkeit, bis hin zum V. Zivilsenat des BGH, zu täuschen. Erst im Laufe der Auseinandersetzung um das in Gang
gesetzte Vollstreckungsverfahren hatte der die Klägerin von der Bestellung
einer Wegebaulast auf dem neu gebildeten Grundstück 108/4 erfahren. Anlage 12 z. SS.
03.11.04 (Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1 vom 15.
Februar 2000) Hier heißt es: Mit Erklärungen vom 03.01.2000 wurde durch die
Erbengemeinschaft Martin, vertr. d. Frau Heidemarie Martin, die Baulast
hinsichtlich eines ständigen Wegerechts von 17 m Länge und 2 m
Breite und einer Abstandsfläche in 10 m Länge und 2 m Breite übernommen. Die
Übernahmeerklärung fügen wir in Kopie bei. Ihre Mandantschaft ist daher
spätestens zum jetzigen Zeitpunkt zur Erklärung der Messungsanerkennung
verpflichtet.“ Am 28.04.2000 sprach der Geschäftsführer der
Klägerin mit dem Zeugen Böhme bei der Beklagten zu 1 vor und reklamierte das
materiell unzureichend bestellte Wegerecht auf dem Grundstück Martin.
Der Zeuge Böhme hat sich zu diesem Gespräch in
einer schriftlichen Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft Freiburg
geäußert: Anlage 13 z. SS.
03.11.04 (Schriftliche Zeugenaussage des Zeugen Böhme vom 05.01.2003) „Herr Kempen sagte Herrn Eulenberger, da die
Baulast von Frau Martin keine genaue Bezeichnung des Anfangs und des Endes
aufweist, ist davon auszugehen, da der Giebel eine Gesamtbreite von 10m hat,
dass somit die Baulast beidseitig einen Streifen von 3,50m aufweist. Auf Grund
dieser Länge ist das im Kaufvertrag zugesicherte Überfahrtsrecht nicht möglich.
Es wäre mindestens eine Baulast von 22 m Länge nötig gewesen, um ordnungsgemäß
zu den im Bauantrag sowie auch im Kaufvertrag ausgewiesenen Stellflächen zu
kommen. Auch ist die in der Baulast eingetragene Breite von 2 m zu schmal, da
beim Befahren auf die Fläche mindestens 3,90 m benötigt werden. Bürgermeister Eulenberger der Beklagten bestätigte
dieses Treffen gegenüber dem Zeugen Karl Nolle.
Anlage 14 z. SS.
03.11.04 Es heißt insoweit in dieser Aussage des Herrn
Nolle: „Ich sagte weiter, dass, obwohl es doch klar sei,
dass dies nicht funktionieren könne, dies mehrfach im Prozeß falsch vorgetragen
worden sei. Die Stadt habe doch immer gesagt, dass „alles in Ordnung sei“. Hierauf
sagte Frau Engelhard, dass Herr Kempen doch die Wegerechte hätte reklamieren
können. Ich sagte darauf hin, dass am 28.04.2000 Herr Kempen doch mit Herrn
Böhme, dem Prokuristen, bei Herrn Eulenberger gewesen sei und das zu kurze
Wegerecht (die 17 m von Frau Martin) reklamiert habe. Herr Eulenberger sagte
darauf zuerst nein, dann ja, da sei aber auch der Herr Benndorf dabei gewesen.
Herr Benndorf ist der Leiter des Ordnungsamtes der Stadt Peene (eigtl. Penig) Ich sagte dann noch, dass in der Woche darauf Herr
Böhme mehrfach versucht habe, Herrn Eulenberger zu erreichen und dieser sich
immer habe verleugnen lassen. Dem Hinweis, dass man sich zu diesem Zeitpunkt ja
noch gütlich hätte einigen können, begegnete der Bürgermeister mit den Worten, er
habe die Feindschaft gewählt. Beweis: Zeugnis Nolle, b.b. Die Klägerin ließ dann bereits erstinstanzlich vor
dem LG Konstanz vortragen, dass die bestellte Baulast, so wie sie war und so
wie das Grundstück schließlich vermessen wurde, unbrauchbar ist. Anlage 15 z. SS.
03.11.04 Die Beklagte begnügte sich hier mit der lapidaren
Feststellung, dass kein Verzug seitens der Beklagten vorgelegen hätte. Nach der Urteilsverkündung setzte die Klägerin der
Beklagten wie oben beschrieben eine Frist zur Verschaffung einer vertragsgerechten
Zufahrt. Dieses Ansinnen lehnte die Beklagte ab. In der Berufungsbegründung berief sich die Klägerin
ausdrücklich darauf, dass die Beklagte zu 1 eine Zufahrt zu den Stellplätzen,
zu deren Errichtung sie nach dem Kaufvertrag in der sofort verpflichtet und
auch in der Lage gewesen wäre bis dato nicht errichtet habe. Die Beklagte führte im Schriftsatz zur
Berufungserwiderung aus: Anlage 16 z. SS.
03.11.04 „Darüber hinaus hat die Beklagte sämtliche
vorzunehmenden Maßnahmen in die Wege geleitet. Ausweislich der Baulasten-Übernahmeerklärung der
Erbengemeinschaft Martin, vertreten durch Heidemarie Martin, vom 03.01.2000
wurde auf dem Flurstück 108/4 des Weiteren ein ständiges Wegerecht von ca. 17 m
Länge und einer Breite von höchstens 2 m eingeräumt. ... Ausweislich der Baulasten-Übernahmeerklärung vom
06.06.2000 wurde ebenfalls zu Lasten des Flurstückes 108/10 von der Stadt Penig
ein ständiges Wegerecht in ca. 4 m Länge und 3 m Breite eingeräumt. ... Auf den bemühten Versuch der Klägerin, mit
Schreiben vom 25.08.2000 eine Fristsetzung
mit Ablehnungsandrohung gem. ... Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Versuch
der Klägerin scheitern muß, sich aufgrund von Kaufreue ihrer vertraglichen
Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung zu entziehen. Zum einen hat die Beklagte
sämtliche Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt. Auch ist der Kaufpreis
fällig. Es sei hier nur noch einmal betont, dass die von
der Beklagten, bzw. von Frau Martin bestellten Baulasten offensichtlich
nicht ausreichen, um die vertraglich geschuldete Zufahrt zu ermöglichen. Wenn die Beklagte behauptet, sie hätte ihre
Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt so impliziert diese „rechtliche
Würdigung“ den Tatsachenkern, die von ihr präsentierten
Wegebaulasten seien vertragsgerecht. Im Schriftsatz vom 01.März 2001 läßt die Beklagte
zu 1 schließlich ausdrücklich behaupten: „ Wieso die Klägerin nunmehr die Bestellung der
Baulasten als nicht vertragskonform rügt, ist diesseits nicht nachvollziehbar.
Was die Klägerin mit den als „Beleg“ beigefügten Anlagen K 40 bis K 42 beweisen
will, ist nicht ersichtlich. Die Baulasten wurden in der vertraglich
vorgesehenen Form bestellt. Die gem. § 4 Ziff. 2, Abs. 3 vereinbarte
„Zufahrtsmöglichkeit“ ist gewährleistet. Anlage 17 z. SS.
03.11.04 Dies ist nun keine Frage der Vertragsauslegung oder
rechtlichen Schlußfolgerung, sondern naturgesetzlich (im physikalische Sinne)
ausgeschlossen. Hier handelt es sich definitiv um falschen Tatsachenvortrag. Das OLG Karlsruhe hat diesen Vortrag aufgegriffen Anlage 18 z. SS.
03.11.04 „Die bestellten Baulasten entsprachen auch den
vertraglichen Vereinbarungen. Dass sie zur Ausübung des Wege- und Fahrrechts
nicht ausreichend seien, hat die Klägerin mit den vorgelegten Plänen K 40 –K 42
nachvollziehbar nicht dargelegt. Da gilt insbesondere für die Wegebaulast auf
dem Grundstück 108//4, aber auch für das an das Straßengrundstück 108/3
angrenzende Grundstück 108/10. Selbst wenn sich die auf letzterem Grundstück
bestehende Wegebaulast als unzureichend erweisen würde, stände der Klägerin
zunächst nur ein genau zu präzisierender Anspruch auf Änderung oder Ergänzung
der Baulast zu; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte als
Eigentümerin des Grundstücks Flurstück-Nr.: 108/10 sich einem entsprechenden
Anspruch widersetzen würde. Diese Feststellung überrascht doch sehr, wenn man
bedenkt, dass die Beklagte bereits ein Dreivierteljahr zuvor jegliche Ergänzung
ihrer Leistungen abgelehnt hatte. Es bleibt das Geheimnis des Senats, wie eine
„Zuwegung“, die an ihrer schmalsten Stelle gerade mal 1,20 m misst, einer
vertraglich geschuldeten Zufahrt zu PKW-Stellplätzen entsprechen soll. Gleichwohl bleibt dieser unsinnige Vortrag auch in
der Revisionsinstanz aufrechterhalten. Der Vortrag, die Stadt Penig habe alle
Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt, stellt mitnichten lediglich eine
Rechtsmeinung als Ergebnis einer juristischen Bewertung dar. Entscheidend für die Bewertung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung
ist, ob sich aus dem Erklärungswert der Äußerung ein objektivierbarer
Tatsachenkern ergibt, über dessen Vorhandensein oder Fehlen beim Getäuschten
unrichtige Vorstellungen erweckt werden sollen. Erklärungen über Qualität oder
Wert einer Sache können Tatsachenbehauptungen sein (vgl.: Schönke Schröder
Cramer, 26. Aufl., § 263, Rz.: 9). Zu diesen Tatsachen gehören zB. Die
Beschaffenheit und Vertragsgemäßheit einer Sache (vgl.: Schönke Schröder aaO.,
Rz. 8). Das es bei der Bezeichnung einer Leistung als
vertragsgerecht nicht lediglich um rechtliche Erwägungen geht die keinen
nachprüfbaren Kern hätten, macht folgende Überlegung deutlich. Wenn der Kläger der Argumentation der Beklagten
gefolgt wäre und den Kaufpreis entrichtet hätte, wäre anzunehmen gewesen, dass
er das Objekt errichtet und entsprechend seiner unternehmerischen Vorstellung
an Endabnehmer weiterveräußert hätte. Niemand hätte die nachmaligen Eigentümer der
Grundstücke 108/4 und 108/10 davon abhalten können, die an ihren Grundstücken
bestellten Baulasten „dicht“ zu machen, sie etwa einzuzäunen. Die Klägerin hätte dann ihren 20 Enderwerbern keine
Zufahrt zu den von ihnen erworbenen Stellplätzen verschaffen können. Er hätte
ja gegen die Rechtsnachfolger der Beklagten schließlich keinen durchsetzbaren
Anspruch gehabt. Wenn sie nun - wie vorliegend - gesehen hätte, dass
die Zufahrten nicht ausreichen, hätte sie entweder nicht weiterverkaufen
können, oder wäre wegen Eingehungsbetruges strafrechtlich zur Verantwortung zu
ziehen gewesen. Es blieb der Klägerin hier also gar keine andere
Wahl, als durch Einbehaltung des Kaufpreises die Beklagte zur Erfüllung ihrer
vertraglich geschuldeten Leistung zu zwingen. Keiner, auch nicht die Klägerin konnte ahnen, dass
die Beklagte hier lieber über Leichen gehen und die Feindschaft wählen würde,
als sich auf den Grundsatz bürgerfreundlichen und recht- und gesetzmäßigen
Verwaltungshandelns zu besinnen, bzw. sich vertragstreu zu verhalten. Wer hier
gegen Treu- und Glauben verstoßen hat, ist offensichtlich. Die Beklagte hat nach alledem ihre bisherigen
Prozeßerfolge zwei objektiv und subjektiv falschen Prozeßbehauptungen zu
verdanken: 1)
Die Stadt Penig hat
alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, die bestellten Baulasten sind
vertragsgerecht. 2)
Die Vollmachten der
Miterben der Frau Martin lagen vor und waren geprüft. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass
das OLG Karlsruhe als letzte Tatsacheninstanz anders entschieden hätte, wenn
die Beklagte in diesen beiden Punkten die Wahrheit gesagt hätte. Hinsichtlich der Vertragskonformität der Baulasten
ist dies offensichtlich. Kein verständiger Mensch, auch kein OLG-Richter kann
sich der offenkundigen Tatsache verschließen, dass ein Weg, der 1,20 m breit
ist, nicht zum Befahren von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Das Gericht wäre
insoweit veranlaßt gewesen, darüber nachzudenken, ob hier nicht doch
Anhaltspunkte vorliegen, die es als denkbar erscheinen lassen würden, dass sich
die Beklagte zu 1 hier Ansprüchen der HMK widersetzen würde. Aber auch hinsichtlich der zweiten Behauptung ist
eine Auswirkung auf die Entscheidung nicht auszuschließen. Das OLG stellt zwar
darauf ab, dass mit der – konstitutiven - Eintragung in das Baulastenverzeichnis
die Baulasten unabhängig vom konkreten Vollmachtsnachweis Wirksamkeit
erlangten. Die Baulasten waren aber – und sind es bis heute - im
Verwaltungsrechtsweg anfechtbar, da sie zum einen nicht in der vorgeschriebenen
Form, nämlich per öffentlicher Beglaubigung vor einer Behörde und zum anderen
nicht von allen Miteigentümern bestellt worden sind. Auf den Grad der Wahrscheinlichkeit der Anfechtung
kommt es dabei nicht an. Es bleibt ein Makel an der Baulastbestellung. Damit
kann die Beklagte ihrer vertraglichen Verpflichtung eine Zufahrt zu verschaffen
nicht genüge tun. Es heißt hierzu in der als Anlage 19 z. SS.
03.11.04 vorgelegten Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28.03.2002 vorsichtig genug: „ Damit besteht die fragliche Baulast zumindest
momentan; Bestrebungen der weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft, unter
Berufung auf eine fehlende Vertretungsbefugnis von Heidemarie Martin eine
Löschung der Baulast zu erreichen, sind bislang nicht ersichtlich. Die Beklagte handelte vorsätzlich, da ihr spätestens
zum Zeitpunkt der Revisionserwiderung positiv bekannt war, dass keine
Vollmachten für die Miterben vorlagen. Dies aber von ihr schriftsätzlich unter
Verweis auf den mündlichen Vortrag vor
dem OLG vorgetragen wurde. Sie handelte auch vorsätzlich hinsichtlich des
Vortrages zur Vertragskonformität, da sie selbst, nicht die Frau Martin, auf der
Festschreibung der 2-Meter-Begrenzung bestanden hatte. Am 04.08.2003 fand vor
dem Landgericht in Chemnitz eine Beweisaufnahme in dem Rechtsstreit Fa. Rudolf
./. Kempen
statt. Das Protokoll der Beweisaufnahme wird in der Anlage als
Anlage 20 z.
SS. 03.11.04 übergeben. Der Geschäftsführer der
Beklagten wird dort von einem Subunternehmer wegen Ansprüchen aus GSB in
Anspruch genommen. Mit Hilfe des auch hier
benannten Zeugen Netzel konnte belegt werden, dass die HMK in die Baustelle
Brauhausgasse mehr investiert hat, als ihm an Baugeld tatsächlich zugeflossen
ist. Es konnte weiter belegt
werden, dass die Sparkasse Singen wegen der von der Beklagten betriebenen
Vollstreckung und in direktem Zusammenhang damit die Konten der
Auffanggesellschaft HMK-Bausanierung sperrte. Die Insolvenz der
gesamten HMK-Gruppe hätte nur noch vermieden werden können, wenn der
Rettungsversuch des Herrn Prof. Peitz gelungen wäre. Dass dieser nicht gelingen
konnte, dafür trägt wiederum die Beklagte, in Person ihres Bürgermeisters die
Verantwortung. Es konnte schließlich
belegt werden, dass der ursprüngliche Kaufvertrag zwischen der HMK und dem
Zeugen Netzel rückabgewickelt werden musste, da die Klägerin nicht in der Lage
war, die vertragliche Zufahrt zum Grundstück zu verschaffen. Die Beklagte
hatte dem Zeugen nämlich lediglich eine Zufahrtsmöglichkeit von 1,20 m Breite
verschafft. Sie war nicht in der Lage und nicht willens diesen Mangel zu
beheben. Sie war allerdings durchaus willens, ihre
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin fortzusetzen. Gegenstand
des Rechtsstreits vor dem LG Chemnitz sind Werklohnforderungen des Unternehmers
Rudolph betr. das Grundstück Brauhausgasse 9, das Herrn Netzel angebotene und
von ihm akzeptierte und anteilig bezahlte Ersatzobjekt für das gescheiterte
Objekt Chemnitzer Str. 9-11. Es handelt
sich um ein innerstädtisches denkmalgeschütztes Wohnhaus (ca. 100 qm Wohnfläche)
mit Laden (ca. 90 qm) im EG. Aus baustatischen Gründen mußten Stahlanker
eingezogen werden. Diese Arbeit wurde von der Firma Rudolph in qualitativ
zufriedenstellender Weise ausgeführt. Die
– fälligen - Zahlungen in Höhe von ca. 16.000,00 DM an den Unternehmer erfolgten
nur deshalb nicht, weil die Sparkasse Singen, nach dem mit Schreiben vom
07.09.00 ausgesprochenen Zahlungsverbot für den Kunden Netzel die Baukonten
sperrte und das eingehende Geld zweckentfremdete. Nachdem die HMK
nicht in der Lage war, den über das Grundstück Chemnitzer Str. 9-11
geschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen, bot man Herrn Netzel dass über die
Auffanggesellschaft zu errichtende Ersatzobjekt Brauhausgasse 9 an. Im
Sommer 2000 wurde dieser Vertrag mit der Klägerin geschlossen. Herr Kempen
wandte sich an seine Hausbank, die Sparkasse Singen-Radolfzell, und erhielt am
30.8.2000 vom dortigen Leiter der Rechtsabteilung, Herrn Heinzelmann,
zwei Bankbürgschaften, und zwar: 1. Eine Prozeßbürgschaft über 185,- TDM zugunsten der
Stadt Penig und 2.
Eine Bürgschaft über
520,- TDM zugunsten Herrn Netzel. Ziel dessen war es,
daß die Bautätigkeit weiter fortgeführt werden und der Zahlungsverkehr normal
vonstatten gehen konnte. Diese Bürgschaften gingen am 06.9.00 bei beiden ein. Einen Tag später,
am 07.9.00, richten die Prozeßbevollmächtigten der Stadt Penig, RAe Handschuhmacher
und Merbecks, das übergebene Schreiben an Herrn Netzel, das ihm
ein Zahlungsverbot an die HMK auferlegt. Im Zuwiderhandlungsfalle würde er mit
Prozessen rechnen müssen. Somit war genau das eingetreten, was die Sparkasse
Singen hat verhindern wollen. Dieses Schreiben
erhielt die HMK von Herrn Netzel in Kopie. Herr Kempen gab es
auch der Sparkasse Singen. Herr Netzel führte im Rahmen seiner Vernehmung aus, daß das
Zahlungsverbot selbst aus der Chemnitzer Str. 9-11 in Penig resultierte.
Der Zeuge Netzel stellte bei der von ihm vorgenommenen Vermessung eklatante
Mängel fest. Entscheidend und damit Grundlage für die Verweigerung der Abnahme
war, dass die vermeintliche Zufahrt lediglich eine Breite von 1,20 m besaß. Auch wurde ein
Fahrversuch mit einem PKW vorgenommen, der ebenfalls scheiterte. Den Begriff
„Zufahrt“ verdiene eine solche
Wegebaulast nicht. Der Zeuge Netzel
wies auf Befragen darauf hin, daß er in den Morgenstunden des Prozeßtages die
aufgeführten Zeugen sich selbst noch einmal davon haben überzeugen können, daß
es wirklich unannehmbar gewesen sei, das genannte Grundstück zu akzeptieren. Er
hatte seinerzeit bereits den Kaufpreis für das Grundstück bezahlt. Die Klägerin
wird zum Verhandlungstag die Zeugen Nolle, Netzel, Böhme und Swirbul sistieren. Die Antragsgegnerin wollte
trotz Kenntnis der durch die Lage der Baulasten offensichtlichen Unmöglichkeit
einer Zufahrt ihrer bestehenden Verpflichtung zur Schaffung der
vertragsgerechten Zufahrt nicht nachkommen. Sie lehnte die
Nachbesserungsaufforderung mit dem Bemerken, sie habe die vertraglich
vereinbarte Zufahrtsmöglichkeit geschaffen, endgültig ab. Die Beklagte konnte
zu diesem Zeitpunkt ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr
erfüllen, weil sie zumindest die Baulast auf dem Grundstück Martin nicht mehr
einseitig verändern konnte. Gleichwohl hielt sie
über die gesamte Zeit hin an den eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen fest.
Sie untersagte dem Kunden Netzel die Zahlung an die HMK. Sie nutzte die formal
durch die Vollstreckungsunterwerfung und die Fälligkeitsmitteilung geschaffene
Rechtsposition aus und hielt daran fest nachdem offensichtlich war, dass diese
formale Rechtsposition mit der materiellen Rechtslage nicht im Einklang steht.
Das ist unzulässige Rechtsausübung und damit rechtsmißbräuchlich und
sittenwidrig (§ 826 BGB) (vgl. BGH NJW 1751/1752). Die Beklagte hat dabei
nicht nur an ihrer vermeintlichen Rechtsposition festgehalten, sie hat
diesbezüglich vor Gericht falsch vortragen lassen und mit dem erreichten
Prozeßerfolg ihre Unrechtsposition zementiert. Dies führte dazu, dass
schließlich die Hausbank der Firmengruppe des Antragstellers, die Sparkasse
Singen, die Kredite zwar nicht kündigte, aber die Konten sperrte und keine
Verfügungen mehr zuließ. Es sollte versucht werden eine neue Hausbank zu finden Die hiernach
unvermeidbare Insolvenz der Auffanggesellschaft HMK Bausanierung bedrohte die
Existenz der gesamten Firmengruppe naturgemäß stark. Mit Hilfe des Zeugen Peitz
gelang es aber zunächst, ein Szenarium zu entwickeln, welches eine Perspektive
für die Firmengruppe des Antragstellers bieten konnte, vorausgesetzt: 1. Die Beklagte lässt von ihren unrechtmäßigen
Vollstreckungen ab 2. Der bis dahin entstandene Schaden wird kompensiert 3. Es finden sich Kreditinstitute die bereit sind den
Antragsteller weiter zu finanzieren Beweis: Zeugnis
Professor Peitz Es ist dargelegt und
unter Beweis gestellt, dass diese Rettungsversuche in allen drei Bereichen
erfolgversprechend verliefen. Höchste Kreise der Landesregierung wurden
involviert und offen Schadensersatzzahlungen von zunächst 12, später 50
Millionen DM diskutiert. Beweis: Zeugnis Prof.
Peitz Sowie Anlage 21 z. Ss. 03.11.04 (Eidesstattliche
Versicherung Prof. Peitz) Mitten hinein in die
– hoffnungsvollen - Verhandlungen mit den Banken und Finanzierungsvermittlern
platzten die kreditschädigenden Äußerungen des Bürgermeisters der Beklagten.
Der BM Eulenberger verschickte sein “ Memorandum” an alle Zeitungen die über
den Skandal berichteten. Er äußerte öffentlich, dass er den Weg der Feindschaft
gewählt habe. Beweis:Zeugnis der
Journalisten: 1.
Jochen Walther ,
Freie Presse Chemnitz 2.
Thomas Schade , Sächs
. Zeitung 3.
Konrad Teckentrupp, freier Journalist, Suedkurier Konstanz wohnhaft , Am Loh 4 , 78234 Engen Die Veröffentlichung mit
dem Inhalt, der Geschäftsführer der Klägerin sei komplett verhandlungsunfähig,
geschah ausschließlich mit dem Hintergrund, den Antragsteller zu schädigen. Aus
dem Kontext mit den vorherigen Veröffentlichungen ergibt sich auch für diese
Äußerung der schmähende Charakter. Mit keiner Silbe wurde auf
den tatsächlichen Hintergrund der krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit
des Herrn Kempen eingegangen. Die Äußerung wurde aus ihrem tatsächlichen
Zusammenhang gerissen und in Beziehung gesetzt zu den Anwürfen der Beklagten,
der Geschäftsführer der Klägerin sei ein säumiger Schuldner und habe keinen
bekannten Wohnsitz. Es bestand keinerlei
Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an der Mitteilung des wahren
Sachverhalts. Auch für die Antragsgegnerin war diese Mitteilung nur indem von
ihr hergestellten Zusammenhang interessant. Sie ist bewusst so verwendet
worden. Auch der Beklagten war
das Unrecht dieser Veröffentlichungskampagne durchaus bewusst, wie sich aus dem
Verfahren vor dem OLG Dresden Az: 4 U 2930/01 ergibt. In diesem Verfahren
verpflichtete sich die Beklagte entsprechend der klägerischen
Unterlassungsklage im Vergleichswege auf Anraten des Gerichtes, um einer
drohenden Verurteilung in zweiter Instanz zuvor zu kommen, es zu unterlassen: 1 Zu behaupten, sie kenne den Wohnsitz des Klägers
nicht 2 Über den Gesundheitszustand des Klägers zu
berichten Der Vergleich wurde
ausdrücklich nicht mit dem Zusatz “ ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht” geschlossen. Sowohl das Gericht, als auch die Parteien legten
diesem Vergleich also eine Rechtspflicht der Antragsgegnerin zugrunde, Beweis : Zeugnis des Ra.
Nils Hulinsky , Kaiser-Friedrich-Ring 33, 08056 Zwickau Rechtlich verpflichtet
konnte die Beklagte zur Unterlassung nur dann sein, wenn sie unwahr und/oder
ihre Veröffentlichung unzulässig war. Die Veröffentlichungen gehörten in kein
Amtsblatt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat seine Verhandlungsunfähigkeit
den Gerichten und dem Gerichtsvollzieher kundig gemacht , aber doch nicht der
Öffentlichkeit. Genau darüber hat sich die Richterin empört. Dass die Verleumdungen
des Herrn Eulenberger hierbei durchaus für justitiabel zu halten sind, belegt
nicht zuletzt der mit dem letzten Schriftsatz vorgelegte Beschluß des OLG
Dresden. Es wäre grober Unfug,
nur auf das Verhalten der Antragsgegnerin als Partei des Kaufvertrages
abzustellen und den ganzen Sachverhalt auf ein leider nicht ganz glücklich
verlaufenes Kaufgeschäft zu reduzieren. Wesentlich ist das Einleiten
der Zwangsvollstreckung trotz positiver Kenntnis, dass die Fälligkeit noch
nicht bestanden haben konnte, weil der Kaufegegenstand noch nicht vermessen
war. Es ist schließlich das Fortsetzen
der Zwangsvollstreckung in Kenntnis, dass man die vertraglich vereinbarte
Zufahrt nicht geschaffen hat und nach Veräußerung des Grundstücks 108/4 auch
nicht mehr schaffen kann. Das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der
Antragsgegnerin zu 1 vom 07.09.2000 hat der HMK-Gruppe die Hausbank Sparkasse Singen förmlich weggeschossen.
Daran kommt man nach Kenntnis des internen Protokolls und dessen, was daraus
wurde, nicht vorbei. Es sind schließlich die
Verleumdungen, die die Rettung vereitelten. Es ist schließlich das
völlige Versagen der Aufsichtsbehörden, die
Dass hier auch das
Verhalten des Zeugen Heinzelmann und schließlich auch die seltsamen Eingebungen
des Herrn Richter Nökel an der Entstehung des großen Schadens mitwirkten,
unterbricht den Kausalverlauf nicht. In BGH NJW 1989, S 1924,1926 heißt es
hierzu. „Der
haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und
Schaden ist nicht dadurch unterbrochen worden, dass die G-GmbH den Vertrag mit dem Kläger gekündigt hat,
obwohl sie hierzu rechtlich nicht gezwungen war. Eine Unterbrechung des
Zurechnungszusammenhangs kann vorliegen, wenn der Geschädigte selbst oder ein
Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den
schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt,
die den Schaden endgültig herbeiführt ... Davon kann indes keine Rede sein,
wenn – wie hier - (und hier, Anm. des Unterzeichners) das Tätigwerden des
Dritten gerade darauf beruht, dass der Schädiger ihn vorsätzlich veranlasst, in
die Rechtsstellung des Geschädigten einzugreifen. Der Zeuge Heinzelmann
ist durch die Fortsetzung der Vollstreckung, der Richter Nökel durch die
falschen Prozessbehauptungen zu seinen Handlungen veranlasst worden. Es kann einfach nicht
sein, dass die Klägerin hier auf die langwierige und erfolglose Durchsetzung
eines Erfüllungsanspruches verwiesen wird, von dem die Beklagte mehrfach
erklärt hatte, dass sie ihn nicht erfüllen will , und ihn nach Veräußerung des
Grundstücks 108/4 an die Erbengemeinschaft auch nicht mehr erfüllen konnte, im
Gegenzug die Antragsgegnerin aber munter vollstrecken können soll, obwohl
Fälligkeit weder jemals tatsächlich eingetreten ist, noch hätte eintreten
können. III.) Auswirkungen des Verhaltens der
Aufsichtsbehörden Im März 2001 wandte sich der Kläger persönlich an
den Landrat, bat ihn eindringlich einzuschreiten, um einen drohenden
Prozessbetrug des Bürgermeisters der Beklagten zu 1 zu verhindern. Es erfolgte
keine Reaktion Im Gegenteil: Der Geschäftsführer der Klägerin
mußte im Schreiben vom 21.06.01 erfahren, dass es auf eine Unwirksamkeit des
bestellten Wegerechtes allein deshalb nicht ankäme, weil die Beklagte zu 1
bereits im Jahr 1997 eine Baulast für ein Betretungsrecht für Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten bestellt habe und es einer nochmaligen Bestellung gar
nicht bedurft hätte. Es ist unschwer zu erkennen, dass ein
Betretungsrecht für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten keine vertraglich
gesicherte Zufahrtsmöglichkeit zu PKW-Stellplatzen darstellen kann. Auf diese Selbstverständlichkeit wies der Kläger
dann im Schreiben vom 25.06.2001 auch hin: Anlage 22. z. SS.
03.11.04 Noch einmal und mit glasklaren Hinweisen legte die
Klägerin dar, dass die Beklagte hier zu Unrecht vollstrecke. „Sie bestätigen, dass auf dem Flurstück 108/10
Baulasten eingetragen sind und somit existent sind. Mit Datum vom 18.07.1997
wurde durch ihre Behöre eine Teilungsgenehmigung unter der Nummer 97070356
erteilt. Die Auflagen hieraus sollten ein Wegerecht und Abstandsflächen darstellen.
Die Abstandsflächen sind unstreitig erfüllt. Das Wegerecht auf dem Flurstück
108/10 ist wie Sie unschwer feststellen können zu kurz. Bei 4 m Länge (lt.
Baulastenübernahmeerklärung) und 3 m Breite kann eine Zufahrt auf das Flurstück
108/4 nicht erfolgen.“ ... Wir halten fest, dass allein die Baulast des
Flurstückes 108/10 nicht die Auflagen der Teilungsgenehmigung erfüllt und erst
recht nicht vertragserfüllend ist. Wir ersparen uns jeglichen Kommentar zur
Überprüfung ihrer Behörde auf Erfüllung der Auflagen Ihrer v.g.
Teilungsgenehmigung. Zu diesem Zeitpunkt hätte durch ein
aufsichtsrechtliches Einschreiten des Landkreises noch die Entscheidung des
Bundesgerichtshofes verhindert werden können. Durch ein – gebotenes - Einschreiten der
Aufsichtsbehörde zu diesem Zeitpunkt hätte auch noch die
Veröffentlichungskampagne des Bürgermeisters der Beklagten verhindert werden
können, die letztlich zum völligen Zusammenbruch der Klägerin führte. Erstaunt und verärgert über die Untätigkeit des
Landkreises wandte sich die Klägerin mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an
dessen Aufsichtsbehörde, das Regierungspräsidium des Regierungsbezirkes
Chemnitz, einer Behörde des Landes Sachsen. Anlage 23 z. SS.
03.11.04 Vom Regierungspräsidenten Noltze persönlich erhielt
der Kläger zunächst Bescheid mit dem Schreiben vom 20.07.2001 Anlage 24 z. SS.
03.11.04 Der Klägerin musste zur Kenntnis nehmen, dass der
Regierungspräsident ein Dienstvergehen des Landkreises nicht zu erkennen
vermochte, da er erst zwei Tage vor der Verkündung des Urteils in Freiburg
persönlich eingeschaltet worden sei. Hierbei vergisst der RP dass im Sinne der Bindung
der Verwaltung an Recht und Gesetz auch nach der Verkündung des Urteils ein
Einschreiten des Aufsichtsorgans möglich und geboten gewesen wäre, wenn man
falschen Prozessvortrag erst einmal erkannt hat. Zumindest die Fehlentscheidung
der Revisionsinstanz hätte ja noch verhindert werden können. Der Bescheid lässt erkennen, dass der RP Noltze
sich detailliert über den gesamten Vorgang und den Streitstand informiert
hatte, ohne diese Kenntnis jedoch in zutreffende Entscheidungen und Maßnahmen
umsetzen zu können oder zu wollen.... „Nach derzeitigem Erkenntnisstand scheint sich eine
ausdrückliche Vollmacht nicht in der Akte zu befinden. Auch mag es zutreffend
sein, dass der Bürgermeister Kenntnis davon hatte, dass es sich um eine
Erbengemeinschaft handelt, die ihr Einverständnis zur Bestellung der Baulast
erteilen muß. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die
Nichtvorlage einer Vollmacht in den Akten unschädlich ist, wenn im
Innenverhältnis der Erben tatsächlich eine Vollmacht erteilt wurde. Das Vorliegen der Vollmacht war somit eine Frage des Beweises und die
Klägerpartei hätte das Fehlen der Vollmacht ohne weiteres durch Zeugenbeweis,
nämlich durch die Vernahme der Frau
Martin erbringen können.“ Dies stellt nun die prozessualen Grundsätze auf den
Kopf. Das Vorliegen der Vollmacht war hier zunächst einmal eine Frage des
entsprechenden prozessualen Vortrages der sich auf die Vorlage
oder Nichtvorlage bezogen hätte. Es ergibt sich überhaupt erst die Notwendigkeit
über eine Tatsache Beweis zu erheben, wenn sie streitig ist, also
substantiiert behauptet und erheblich bestritten. Ist dann eine der
Behauptungen unwahr und lässt sich nicht ausschließen, dass eine gerichtliche
Entscheidung auf der unwahren Behauptung beruht, liegt Prozessbetrug vor. Im ergänzenden Schreiben vom 14.08.2002 gerät es
dann völlig durcheinander Anlage 25 z. SS.
03.11.04 „ Somit kann die Stadt auch im Prozeß davon
ausgehen, dass das Landratsamt das Vorliegen der Vollmacht geprüft hat, bevor
die Eintragung erfolgt ist. Selbst wenn dies nicht geschehen sein sollte, kann
bis zum Beweis des Gegenteils vom Bestehen der Vollmacht ausgegangen werden.
Ich betone noch einmal: Die Stadt ist zur Bestellung der Baulasten nicht
zuständig und damit auch nicht für deren eventuelles Fehlen oder Feststellen
einer Vollmacht! Daher hätte meines Erachtens selbst dann, wenn die Stadt
vorgetragen hätte, sie wisse nicht , ob eine Vollmacht vorlag, durch Sie deren
Fehlen im Prozeß bewiesen werden müssen. Ja, hätte die Stadt dies nur vorgetragen !!! Sie hat
aber jedenfalls unzweideutig vor dem BGH vortragen lassen die Vollmachten haben
vorgelegen und seien geprüft worden. Der RP griff schließlich die Ausführungen aus dem
Schreiben vom 21.06.2001 auf. „Aus dem Wortlaut der uns vorliegenden
Teilungsgenehmigung ergibt sich weiter nur die Auflage zur Bestellung einer
Baulast über Abstandsflächen, nicht aber auch über ein Wegerecht. Die Verpflichtung
für die Bestellung eines Wegerechts ergibt sich
lediglich aus § 4 Punkt 2 des Kaufvertrages, der jedoch wiederum nicht zu den
Fälligkeitsvoraussetzungen für die
Kaufpreiszahlung gehört. Laut Schreiben der Frau Möbius vom 21.06.2001 an
Sie wurde bereits 1997 eine Baulasterklärung über das noch ungeteilte Grundstück
von der Stadt Penig abgegeben, die nicht nur ein Betretungsrecht für Wartungs-
und Instandhaltungsmaßnahmen sichert, sondern auch Abstandsflächen. Da diese
Baulasten auch gegenüber einem Rechtsnachfolger wirken, ist sie immer noch
gültig Der RP, der den Vorgang genau kennt, Beweis: Zeugnis des Regierungspräsidenten des
Regierungsbezirkes Chemnitz Noltze teilt dem Geschäftsführer der Klägerin mit, dass er
ein Betretungsrecht für Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten für ausreichend hält, eine vertragliche
Verpflichtung zur Schaffung einer
Zufahrtsmöglichkeit zu Stellplätzen zu sichern!!! Der Kläger gab noch nicht auf und wandte sich an
die höchsten Landesbehörden, persönlich und über den von ihm
eingeschalteten renomierten Wirtschaftsberater Herrn Prof. Dr. Wolfgang Peitz Zeugnis: Prof. Dr. Wolfgang Peitz, Tieckstr. 17,
01099 Dresden Anlage 26 z. SS.
03.11.04 (Eidesstattliche Versicherung des Herrn Prof. Dr. Peitz vom
20.02.2003) Herr Prof. Peitz suchte zunächst im
Frühjahr/Sommer 2001 Kontakt zu den Herren Hagenberg vom Regierungspräsidium
und Dr. Linnemann vom sächsischen Innenministerium, mit denen er die Bildung
eines runden Tisches erörterte. Besonders Herr Dr. Linnemann vom Ministerium zeigte
sich bestürzt über das Ausmaß von Unfähigkeit und Untätigkeit.
Zu diesem Zeitpunkt hätte sich der Schaden nach
Auffassung von Prof. Peitz noch auf 18 Mio. € begrenzen lassen. Aus dem
Vermittlungsgespräch wurde aber nichts, da beide Herren plötzlich versetzt
wurden. Beweis: Zeugnis wie vor Mit den beigefügten Schreiben Anlagenkonvolut 27 z.
SS 03.11.04 wandte sich der
Zeuge Peitz an die sächsische Landesregierung, namentlich das Innen-,
Justiz und das Finanziministerium, sowie an
den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen und stieß zunächst auf eine Mauer
des Schweigens. Im Zuge der
Tätigkeit des mittlerweile eingerichteten Untersuchungssausschusses baten ihn
jedoch der parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion Leroff und der
Staatssekretär im sächsischen Innenministerium Dr. Albrecht Buttolo zu einem
Informationsgespräch, welches am 03.06.2002 in Pirna im Wahlkreisbüro des Herrn
Leroff stattfand. Anlage 28 z. SS. 03.11.04 Herr Leroff, der
gleich Eingangs mitteilte, dass er gegenüber jedermann leugnen würde an einem
solchen Gespräch teilgenommen zu haben, ja dass es überhaupt stattgefunden
habe, erklärte sogleich dass es ihm nur um das Sammeln von Informationen ginge
und er über Schadensersatz nicht reden wolle. Im Petitionssauschuß ginge es um
die Überprüfung des Verwaltungshandelns. Im Vorfeld hatte Herr Leroff gegenüber
Herrn Prof. Peitz geäußert, dass Herr Minister Brüggen aus der sächsischen Staatskanzlei
– der ehemalige Regierungspräsident von Chemnitz und Beklagten zu 2 - die
Angelegenheit gedeckt habe.
Zu diesem Verwaltungshandeln ist auf den
Zwischenbericht der Berichterstatterin des mit dem Streitfall befassten
Petitionsausschusses vom 04.06.2002 zu verweisen. Die Abgeordnete Frau Dr.
Brettschneider findet die treffenden Worte für die Rolle der Aufsichtsbehörden.
Die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen werden zum Gegenstand des
klägerischen Vortrages erhoben: Die zeitliche Abfolge der Ereignisse zeigt, dass
die Stadt Penig der Erfüllung dieser Pflicht
jedoch nicht unmittelbar nach Beauflagung, auch nicht vor
Zahlungsaufforderung des Kaufpreises, sondern erst sehr spät nachgekommen ist. Darüber hinaus wurde durch die Petentin gegenüber
der Stadt Penig bzw. dem Landratsamt (LRA) darauf hingewiesen, dass die durch
die Stadt bestellten Baulasten „zu kurz bzw. nicht sachgemäß bestellt worden
seien. Nach Auffassung der Petentin hätten die Baulasten verlängert werden
müssen, um die Zufahrt zu sichern. Diese Ergänzung
hat die Petentin gegenüber der Stadt Penig angemahnt, einen
entsprechenden Widerspruch beim LRA eingelegt, und – aufgrund der
Nichtgewährung – nochmals das Landtratsamt sowie das Regierungspräsidium und
letztendlich das Staatsministerium des Innern um Unterstützung bei der
Durchsetzung der Forderung angerufen. Da alle Stellen mit Ablehnung reagiert
haben, richtete die Petentin ihr Hilfegesuch an den sächsischen Landtag. Es bleibt zu prüfen, wer wann und auf welcher
Grundlage die Baulast für die Zufahrt bestellt hat, die dann vom Landratsamt
als unterer Bauaufsichtsbehörde in die entsprechende Unterlagen eingetragen
wurde. Ein entsprechender Bescheid ist – wenn auch nach Ansicht der Petentin
verspätet – der Petentin zugegangen. Diese hatte hiergegen mit Schreiben vom
10.10.2000 Widerspruch erhoben und darauf hingewiesen, dass die Baulasten unrichtig
eingetragen seien. Zu diesem Widerspruch erfolgte keine Reaktion durch die
Behörde. Das Unterbleiben eines Widerspruchs- bzw.
Abhilfebescheides auf den mit Datum ab 10.10.2000 erhobenen Widerspruch ist zu
beanstanden. Da den Behörden – Regierungspräsidium und
Landratsamt – aufgrund der erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde dies auch schon
früher bekannt war, führt zur Verstärkung des Vorwurfes an die Behörden. Auch
hätte der Antragsteller der Baulast,
die Stadt Penig, von sich aus eine Nachbesserung vornehmen können, da
auch ihr dieser Umstand durch mehrfache Schreiben mitgeteilt wurde.. Warum dies
nicht erfolgte, bleib dahingestellt, sollte aber in Auswertung der Petition
durch das Sächsische Staatsministerium des Innern nachgefragt werden. Anlage 29 z. SS.
03.11.04 Eine solche
Hinterfragung hat allerdings dann doch nicht stattgefunden. Die Petition wurde
abgelehnt, gegen eine Stimme, die der Berichterstatterin Brettschneider, die
als einzige den Sachverhalt recherchiert hatte. In ihrer Rede zur Abstimmung
über die Petition begründete Sie ihr abweichendes Votum mit einer deutlichen
Ablehnung des Verhaltens der Beklagten dieses Prozesses. Anlage 30 z. SS. 03.11.04 „Wer jedoch glaubt, durch Vertuschen, Falschaussagen oder Zurückhalten
aufklärender Informationen sich selbst reinwaschen zu können, ist politisch in
meinen Augen nicht tragbar“.“ Prof. Peitz, der
über den Verlauf des sogenannten „Nicht-Gespräches von Pirna“ mehr als enttäuscht
war, wandte sich mit Schreiben vom 17.06.2002 erneut an den Staatssekretär
Buttolo. Anlage 31 z. SS. 03.11.04 Das Regierungspräsidium und auch Sie, Herr
Staatssekretär Dr. Buttolo als Vertreter des Ministers, waren aufgefordert, und
zwar mehrmals, in das Verwaltungshandeln untergeordneter Behörden
einzugreifen. ... Fest steht, dass sich die Pflichtvergessenheiten
inzwischen ja wohl zu einem handfesten Skandal ausgeweitet haben, in den nun
Schritt für Schritt die gesamte Administration Milbradt hineingezogen wird.
Leider kann ich das auch nicht mehr ändern. Die offizielle Lesart der sächsischen
Staatsregierung erfuhr der Kläger persönlich aus dem Schreiben des sächsischen
Staatsministeriums des Innern vom 21.03.2002 Anlage 32 z. SS.
03.11.04 An den Innenminister persönlich hatte sich der
Kläger nämlich mit seinem Schreiben vom 15.Oktober 2001 gewandt und zwar
mit einer detaillierten und ausführlichen Schilderung aller Verfehlungen der
Beklagten, wie der Aufsichtsbehörden. Auch hier wäre der Prozessbetrug der Beklagten noch
zu verhindern, bzw. zu heilen gewesen. Das aber sehen die Beamten des SMI anders, wie aus
dem Schreiben Anlage z. SS. 03.11.04 54 ersichtlich: „Inhaltlich ist nach unsrem Kenntnisstand
zwischenzeitlich rechtskräftig entschieden, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen
für den Kaufpreis gegeben sind. Damit kann die Stadt Penig den Kaufpreis
einfordern und, da sie sich der Vollstreckung unterworfen haben, dies auch
vollstrecken. ... Es ist nicht Angelegenheit der Behörden des
Freistaates Sachsen, über zivilrechtliche Ansprüche zu befinden. Es ist auch
nicht Aufgabe der Kommunalaufsicht ... die Abwicklung von Kaufverträgen zu
überprüfen. ... Insbesondere haben sich bislang keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass Frau Martin nicht bevollmächtigt war Bei einer derartig rechtskräftig festgestellten
Rechtslage entbehren Ihre Vorwürfe gegen Behördenmitarbeiter offenkundig
jeglicher Grundlage und erübrigt sich eine Diskussion über fehlerhaftes
Verhalten sächsicher Behörden. Auch der Staatssekretär des Innenministeriums
Albrecht Buttolo muß sich auf ähnlich gesicherter Grundlage gewähnt haben, als
er am 06.06.2002 – zwei Tage nach dem Zwischenbericht der Berichterstatterin des
Petitionsausschusses - vor die Kamera des MDR trat. Immerhin gestand er hier zu,
er, bzw. seine Behörde seien ab August des Jahres 2001 einbezogen gewesen Anlage 33 z. SS.
03.11.04 (Wörtliches Protokoll des Interviews mit Herrn Dr. Buttolo vom
06.06.2002) Es heißt hier: So einfach kann man das gar nicht fragen. Wegerecht
– wenn das so gewesen wäre, daß im notariellen Kaufvertrag ein Wegerecht
vereinbart worden wäre, wär das Problem nie entstanden. Dort ist eine
Zuwegung, äh, vereinbart worden, eine
Zuwegung in Form einer Baulast oder auf andere Art und Weise, und diese wurde
von der Verkäuferin dem Käufer eingeräumt. Der Dritte, der dort hin kommen will, hat durch die
Baulast noch überhaupt nichts. Der Dritte der dort hinkommen will, braucht ein
Wegerecht auf Grund dessen, äh, er sich eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch
eintragen lassen kann. Das ist hier nicht geschehen, war aber, das möchte
ich nochmal betonen, nicht Gegenstand des notariellen Kaufvertrages. Im
notariellen Kaufvertrag wurde eine Zuwegung vereinbart, es wurde direkt ausgeführt,
in Form einer Baulast – oder auf andere Art und Weise. Eine Baulast ist
eingetragen, die Gerichte haben auch immer wieder bestätigt, ja diese
Voraussetzungen wie im Kaufvertrag formuliert, sind vom Verkäufer erfüllt. Man vergleiche hierzu nur die Ausführungen des RP
Noltze oben zu Anlage z. SS. 03.11.04 46, hinsichtlich der vertraglichen
Vereinbarungen. Wenn man schon kollusiv versucht, Fehler zu
vertuschen, sollte man in sich widerspruchsfrei bleiben. Hinzuweisen ist noch auf den Aktionismus, den die
Herren Leroff und Dr. Buttolo im Vorfeld dieses Nichtgespräches entfalteten. Der Zwickauer Anwalt des Klägers, Nils Hulinsky,
konnte von den Herren in verschiedenen Telefonaten Erstaunliches erfahren, was
ein bezeichnendes Licht darauf wirft, wie man in der Regierung über die Affäre
denkt, wenn die Kameras ausgeschaltet sind. „ Die Sache, so Herr Leroff, sei äußerst brisant
und er habe, nachdem er sich die Sache erlesen hat, sofort den Albrecht (Dr.
Buttolo) angerufen und habe ihm mitgeteilt, dass die ganze Sache zum Himmel
stinkt. Daraufhin sind er (Leroff) und Herr Dr. Buttolo
sich einig geworden, dass man in Vergleichsverhandlungen eintritt. Es wurde
darüber gesprochen, dass Schadensersatzbeträge im groben Rahmen von ca. 50
Millionen Euro zur Debatte stehen. Herr Leroff bestätigte daraufhin definitiv,
dass er hier beabsichtigt, im Wege eines außergerichtlichen Vergleiches
Schadensersatzansprüche zu prüfen und zu bezahlen.“ Beweis: Zeugnis des Rechtsanwalts Nils Hulinsky,
Dr. Friedrichs-Ring 33, 08056 Zwickau Es hieß dann aber in einer e-mail von Herrn Leroff
an den Rechtsanwalt des Klägers, Herrn RA Nils Hulinsky, vom 21.05.2002:
Man hatte sich ja in Penig für die Feindschaft
entschieden. Verärgert wandte sich Herr Hulinsky an den
Staatssekretär Buttolo, der ihm jedoch das vereinbarte Vergleichsgespräch
zusicherte:. „Herr
Hulinsky, ich verstehe sie, wenn das Gespräch versprochen ist, dann sollte dies
auch stattfinden. Am Montag wird Herr Leroff wiederkommen, ich werde dann mit
ihm sofort Kontakt aufnehmen. Herr Hulinsky, das Gespräch sollte stattfinden,
es war ja angedacht, dass hier Vergleichsgespräche über eine
Schadensersatzzahlung erfolgen um einen Prozeß gegen die Stadt Penig
abzuwenden. Natürlich muß die Stadt Penig in diese Vergleichsverhandlungen
einbezogen werden, nur so kann er sich die mail des Herrn Leroff erklären. Beweis: Zeugnis Hulinsky, b.b. Deutlicher kann man nicht dokumentieren, dass man
Unheil wittert. Am 27.05.2002 wandte sich Herr Leroff dann an Prof.
Peitz „Sehr geehrter Herr Dr. Peitz, nach wiederholter
Prüfung ist man in der Staatsregierung nach wie vor hartnäckig. Da in der
letzten Woche wir in Italien waren habe ich nochmals in Gesprächen versucht,
die Dinge anzustossen. Der abgesagte Termin hat aber nur dann Sinn, wenn
erkennbar ist, dass die Kommune auch bereit ist sich zu bewegen“. Letztlich setzte sich die dickfellige Haltung der
Beklagten also gegenüber den höchsten Aufsichtsorganen durch. Aufsichtsorgane,
die gehalten und verpfllichtet waren, die Beklagte zu 1 vor
Selbstschädigungen und vor Schädigungen von Bürgern, die sich auf die Rechts-
und Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns verlassen durften, zu bewahren. Tatsächlich war die
Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin zu keiner Zeit zulässig. Das Urteil
im Zwangsvollstreckungsverfahren präkludiert den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch
des Klägers in keinster Weise. Die Antragsgegnerin hat
im dortigen Verfahren, wie immer deutlicher wird, wider besseren Wissens
vorgetragen, sie habe alle ihr obliegenden Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag
erfüllt. Der Prozessvertreter der
Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 05. November 2003 vor dem
Landgericht Chemnitz zum Aktenzeichen 10 O 470/02 ausdrücklich eingeräumt, dass
bereits zum Zeitpunkt der vom Antragsteller wirksam ausgesprochenen
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur
Herstellung einer vertragsgerechten Zuwegung gar nicht mehr erfüllt werden
konnte.
Der zuletzt genannte
Zeuge hat der Verhandlung als Zuschauer beigewohnt. Hiermit bestätigte der
Zeuge Handschumacher das bereits durch die Aussage des Zeugen Netzel in dem
Verfahren 2 O 1013/03 LG Chemnitz bekannte: 1 Es war bereits lange vor Abschluß des
Vollstreckungsgegenklageverfahrens offensichtlich, dass die Antragsgegnerin
ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen konnte. 2 Gleichwohl hat sie, wie dargestellt, vor dem OLG
Karlsruhe und dem BGH immer wieder behauptet, sie habe genau diese
Verpflichtungen erfüllt. 3 Das OLG Karlsruhe ging von falschen Prämissen aus,
als es ausführte, es sei nicht erkennbar, weshalb die Antragsgegnerin das
Erfüllungsbegehren verweigern sollte. IV.)
Verschaffung der Zufahrt als synallagmatische Verpflichtung Der auf dem ersten Blick
bedeutsamste Einwand liegt wohl darin, es handele sich bei dem Anspruch auf
Verschaffung der Zufahrt nicht um eine Hauptpflicht des Kaufvertrages. Deshalb
habe der Kläger auch nicht nach § 326 BGB vom Vertrag zurücktreten können. Hiergegen sprechen
gewichtige Gründe. Zunächst ist
festzuhalten, dass die Beurteilung, welche von den verschiedenen
Verpflichtungen der Vertragsparteien im Gegenseitigkeitsverhältnis steht, immer
anhand des konkreten Geschäfts zu erfolgen hat. Der pauschale Hinweis,
bei der Verschaffung der Zufahrt handele es sich um eine Nebenpflicht geht
bereits deshalb fehl. In den Bereich der
gegenseitigen Pflichten fallen jene die nach dem individuellen Charakter des
Vertrages als wesentlich angesehen werden müssen. Maßgeblich ist hier der
Parteiwille. Hierzu ist zunächst
festzuhalten, dass im ursprünglichen Vertragsentwurf des Kaufvertrages die
Verschaffung der Zufahrt durch Baulast noch nicht Gegenstand des Kaufvertrages
sein sollte. Anlage 34 z SS 03.11.04 (Kaufvertragsentwurf) Als Kaufpreis wurden DM
150.000,00 vorgesehen. Im Beurkundungstermin
drängte der Antragsteller auf die vertragliche Fixierung der
Zufahrtsmöglichkeit, da ihm sonst der im Baugenehmigungsverfahren zwingend
vorgesehene Stellplatznachweis nicht möglich gewesen wäre, mithin die
Errichtung der Anlage geltendem Baurecht widersprochen hätte. Der Kaufpreis für das
Objekt wurde im Zuge der Aufnahme der Verpflichtung zur Zufahrtsverschaffung
auf 185.000,00 DM erhöht.
Damit steht die
Zufahrtsverpflichtung ohne weiteres im Gegenseitigkeitsverhältnis. Maßgeblich
ist der Parteiwille der Beteiligten (siehe, Staudinger/Otto, Bearb. Oktober
1994, § 326, Rz, 34) Die Zufahrtsmöglichkeit
war darüber hinaus sowohl wegen der öffentlich rechtlichen Pflichten des
Antragsstellers, wie auch aus der besonderen Natur des Kaufvertrages erkennbar
wesentlich. Wie bereits erwähnt, war
dem Antragsteller - anders als durch die streitgegenständliche Zuwegung - ein
Nachweis der einzurichtenden Stellplätze bzw. deren Erreichbarkeit nicht
möglich. Dementsprechend hatte
die Antragsgegnerin ja auch den Antragsteller beauflagt, die Zufahrt zum
Uttenweiler Weg grundhaft für Fahrverkehr auszubilden. Anlage 35 z. SS. 03.11.04 Des weiteren ist zu
beachten, dass der Antragsteller das Objekt Chemnitzer Str. 9 – 11 als
Gewerbeobjekt erworben hatte, zur Aufteilung und Weiterveräußerung an
Endabnehmer, wie den Zeugen Netzel und zwar zur Veräußerung von Wohnungen mit
(erreichbaren) Stellplätzen. Der Antragsteller hätte
sich gegenüber seinen Vertragspartner vertragsbrüchig, wenn nicht gar eines
Eingehungsbetruges schuldig gemacht, wenn er sich, wie dies dass Gericht von
ihm wohl verlangt, lediglich auf die Durchsetzung eines Erfüllungsanspruches
verweisen lassen müsste. Schließlich und endlich
spielt selbst die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenpflicht keine Rolle,
wenn der Schuldner durch die Nichterfüllung der Verpflichtung den Vertragszweck
gefährdet. (Staudinger aaO, Rz, 33, 195 –204). Der BGH hat bereits das
Fehlen einer Gebrauchsanweisung für ein technisches Gerät als
vertragswesentlich angesehen. Eigene Vertragsuntreue
ist der Klägerin hier nicht vorzuwerfen. Zunächst ist hierzu
festzuhalten, dass bis zur erfolgten Nachvermessung der Kaufpreis noch gar
nicht fällig war. Der Antragsteller hat
dann schließlich mit Schreiben vom 25.08.00 die Antragsgegnerin unter
Fristsetzung zur Leistung aufgefordert. Mit Schreiben vom
29.08.00 hat die Antragsgegnerin diese Leistung bestimmt, ernsthaft und
endgültig verweigert (Staudinger aaO Rz. 135). Wie der Prozessbevollmächtigte
nunmehr zugesteht, konnte die Antragsgegnerin da schon keine Zufahrt mehr
verschaffen.
Schatz
zugelassen beim Amts- und Landgericht Göttingen, beim Oberlandesgericht Braunschweig, und bei allen Gerichten des US-Bundesstaates Kalifornien
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