history.back

              Heribert G. Kempen
Weinbergstr. 15, 78262 Gailingen a.H.

Geschäftsführender Gesellschafter der HMK Gruppe

Tel. / Fax : 07734 - 932931 / 33
Funk-Tel. 0171-52 88 529

HMK10@t-online.de

 

Gailingen 26.01.04

 

Staatsanwaltschaft Konstanz

Frau StAin Reerink

43 Js 27096/03 u. 43 Js 26369/03

Untere Laube 36

78462 Konstanz

via telefax 07531- 280 2240

 

 

Ermittlungsverfahren gegen die Vorstände der SPK Singen – Radolfzell , Udo Klopfer 43 Js 27096 / 03 und Volker Wirth 43 Js 26369/03 wegen Betruges.

 

Hier: Erweiterung des Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Tatverdachtes der Beihilfe zum Betrug – gegen Herrn Rechtsanwalt Dr. Linnebacher, dienstansässig Kanzlei Voelker, Am Echaufer 24, 72764 Reutlingen

 

Sehr geehrte Frau Reerink,

zunächst danke ich für Ihre Mitteilung vom 2.02.04.

In Fortschreibung des Ihnen überlassenen Schriftsatzes vom 20.01.04 des RA Pryssok an das LG Konstanz trage ich wegen weiterer Erkenntnisse vor :

Unter Mitwirkung des Drittbeschuldigten Linnebacher lassen die Vorstände Klopfer und Wirth folgendes in allen Zivilverfahren wider besseren Wissens wahrheitswidrig vortragen:

Beim Gespräch vom 23.03.00 in der Räumen der SpK sei u.a. vereinbart worden:

".........auf Grundlage dieser Planungsunterlagen .........fand am 23.03.00 ein längeres Gespräch statt ." (Hervorhebung durch den Unterzeichner)

„ Die Zinsen sämtlicher Darlehen der Firmen bzw. der einzelnen Mitglieder der HMK –Gruppe einschließlich der Privatdarlehen der Eheleute Kempen werden vertragsgemäß erbracht und durch die neu gegründete Bausanierungs-GmbH  (Auffanggesellschaft) erwirtschaftet.“

„Herr und Frau Kempen verpflichten sich, die gemäß §18 KWG vorzulegenden Unterlagen, insbesondere Einkommenssteuererklärungen, Bilanzen, Liquiditätsplanung etc. umgehend vorzulegen“.

Der Beklagte (Heribert Kempen – Anm. des Unterzeichners) hatte bereits in der Sitzung am 23.03.00 dieser Regelung ausdrücklich zugestimmt. 

( Hervorhebung durch den Unterzeichner)

Beweis:  

Schriftsatz der Kanzlei Völkers vom 19.08.03 auf Seite 9 unten und 10 oben,

im Verfahren 5 O 238/03E sowie 7 K 60 /02 etc...

„Die von den Mitgliedern der HMK Gruppe im Jahr 2000 zu bedienenden Darlehenszinsen betrugen insgesamt 168.437,93  EUR also rund 330.000 DM

Beweis:  Zinsaufstellung der SPK Singen

Hierzu trage ich nun wie folgt vor:

Da die Staatsanwaltschaft auf Grund der Strafanzeige wegen Prozeßbetruges des Unterzeichners den Sachverhalt für den Unterzeichner nicht nachvollziehbar ermittelt – die Anwälte bekommen immer noch keine Akteneinsicht – sah sich Herr Rechtsanwalt Rüdiger Pryssok selbst veranlaßt, auf den vom Amtsgericht Chemnitz bestellten Insolvenzverwalter, Herrn RA Mathern der HMK Sanierungsbau GmbH zu zugehen.

Er hielt ihm die oben zitierten Schriftsätze vor, weil die Beschuldigten Herrn Insolvenzverwalter Mathern für diese v. g. zitierten Behauptungen, sogar als Zeugen benannt haben .

Herr Mathern sagte dazu (fast) wörtlich :

Das Gespräch hat höchstens nur ca. 20 Minuten gedauert. Gegenstand des Gespräches war ausschließlich nur die beabsichtigte Sanierung, der in Insolvenz befindlichen HMK Sanierungsbau GmbH. Es wurde wegen der erheblichen , unfertigen Bauleistungen der Insolvenzschuldnerin, über die ins Auge gefaßte Möglichkeit der übertragenen Sanierung, in eine Auffanggesellschaft gesprochen. Ich wollte lediglich von der SPK Singen-Radolfzell erfahren, ob diese später einer übertragenen Sanierung zustimmt. Diese wurde später mit ausdrücklicher Zustimmung der SPK Singen-Radolfzell durchgeführt. Über weitere Verbindlichkeiten der HMK Gruppe, deren Gesellschafter oder Zinszahlungen haben wir nicht gesprochen. Das Gleiche gilt für Umbuchungen oder andere Zahlungsmodalitäten.“

 

Beweis:  

Einvernahme des Insolvenzverwalters, Herr Ra. Christoph Mathern, dienstansässig Kanzlerstr. 30 , 09111 Chemnitz

 

Damit ist der ganze Vortrag der Beschuldigten in sich zusammengebrochen und durch diese Aussage widerlegt. Herr Rechtsanwalt Pryssok bekommt Kopien des internen Schriftverkehrs zwischen dem Insolvenzverwalter Mathern und der SPK, sowie eine Eidesstattliche Versicherung über die v.g. Aussage!

Diese wird er am Freitag, dem 13.02.04 Vormittag, in der StA Konstanz selber in Gegenwart des Unterzeichners vorlegen. Wir bitten um einen Ansprechpartner .

Zum Verhalten des Beschuldigten Dr. Linnebacher:

Man mag fairer Weise einem Rechtsanwalt zu Gute halten, dass er vor Gericht berichtet, was die Mandanten ihm vortragen.

Wenn aber durch Dr. Linnebacher selbst bei Gericht der Beschluß des Kredit- und Gesamtvorstandes der SPK vom 22.08.00 vorgelegt wird, mußte er selbst feststellen, dass 7(!) Unterschriften der Vorstandsmitglieder bekundeten, dass lediglich nur 130 TDM Zinsen zu erbringen waren!

Er trägt aber Zinslasten von 168.000 EUR vor!

Ferner mußte er selbst bemerken, dass das von ihm selbst vorgelegte „Gutachten des Herrn Dr. Schrode“ von einer Liquiditätslücke für die HMK Gruppe von 300 TDM sprach, aber genau diese 320 TDM als Zusammenfassung aller Überziehungen im Bericht des Beschuldigten Heinzelmann vom 17.08.00 an den Vorstand umgeschuldet werden sollten. Diese Umschuldung war aber von Dr. Schrode unberücksichtigt, weil er diese „Vorgabe“ vom Beschuldigten Heinzelmann hatte.

Beweis: Einvernahme Dr. Schrode

Diese Fakten kann Herr Dr. Linnebacher nicht bestreiten, weil er selbst diese Beweismittel vorgelegt hatte. Damit ist der dringende Tatverdacht der Beihilfe zum Betrug, ausreichend begründet. Er hätte zwingend aus dem chronologischem Zeitablauf erkennen müssen, dass sein Vortrag bei Gericht  nicht stimmen kann:

Die unbestreitbaren und unwiderlegbaren Fakten – alle durch Urkunden belegt -  widersprechen doch schon aus dem zeitlichen Ablauf und den Sachzwängen, dem Inhalt der angeblichen, mündlichen und seitens der SpK behaupteten Vereinbarung vom 23.03.00 in den Räumen  der SPK:

-         es war noch keine Auffanggesellschaft gegründet

-         es gab noch keine Sanierung bis Zustimmung der Gläubigerversammlung

-         die Unfertigen Bauleistungen mußten rechtskräftig in die noch nicht gegründete Auffanggesellschaft gelangen

-         eine Sanierung konnte ausschließlich nur durch die unfertigen Bauleistungen erreicht werden

-         der Kunde Netzel war zum Zeitpunkt 23.03.00 noch immer Besitzer von vier ETW’s der Wohnanlage Chemnitzer Str. 9-11

-         der Kunde Netzel trat erst am 17.05.00 von diesem Vertrag zurück

-         für diesen Vertrag war gemäß Auflage der HypoVereinsbank per Treuhandauftrag(!) eine Anzahlung von 622 TDM im Hause der  SpK

-         Die Auffanggesellschaft wurde erst am 29.04.00 im Register des AG Chemnitz eingetragen

-         am 11.05.00 wurde der schwebend wirksame Vertrag über die Übertragene Sanierung mit dem Insolvenzverwalter gemacht

-         am 12.5.00 wurde erst die Insolvenz der HMK Sanierungsbau eröffnet – die unfertigen Bauleistungen gehörten nun offiziell den Massegläubigern

-         der Kunde Netzel schließt erst im Juli 00 den Kaufvertrag für das Objekt Brauhausgasse 9 ab 

-         daraus sollten dann schon im Juni/Juli 00 Zinsen bezahlt werden ?

-         die Gläubigerversammlung der HMK Sanierungsbau stimmte erst im August 00 der übertragenen Sanierung zu – bei der die SpK federführend war !

-         am 25.10.00 schreibt der Beschuldigte Heinzelmann dem Unterzeichner „wir sind im Großen und Ganzen mit dem von Ihnen gezeigten Verhalten zufrieden“ – vergreift sich aber nachweislich schon vorher an den Baugeldern des Herrn Netzel.... (Anlage B10)

 

 Diese Widersprüche mußte Herr Rechtsanwalt Dr. Linnebacher erkennen!

Er wollte seinen Mandanten somit zu einem ungerechtfertigten Prozeßvorteil verhelfen.

Unter diesen Gesichtspunkten – siehe Schriftsatz vom 20.1.04  des RA Pryssok und den heutigen Beweisen (Aussage des Herrn Insolvenzverwalter Mathern) – ist erschreckend zu erkennen, wie Organe der Rechtspflege vorsätzlich bei den Betrügereien mitwirken. Hier hat u.a. ein klassischer Sanierungsbetrug der SpK zum Nachteil der anderen beteiligten Gläubiger stattgefunden !

Klar wird auch warum der Beschuldigte Heinzelmann, bei dem damaligen Rechtsbeistand der HMK, Herrn RA Neumann um die nachträgliche Genehmigung seiner ungenehmigten Umbuchungen nachsuchte. Es paßt gerade zu plastisch ins Bild , dass der Beschuldigte Heinzelmann den Rechtsanwalt Haid zum Komplizen eines Komplottes gegen den Unterzeichner machen wollte. Glück für mich – dass dieser Rechtsanwalt seinen Eid als Organ der Rechtspflege sprichwörtlich nimmt.

Mit diesem Versuch, einen „Ring gegen Kempen“ zu bilden wird das Bild einer kriminellen Vereinigung immer deutlicher!  Da die Vorsitzenden des Verwaltungsrates und die Vorstände mehrfach von den Geschädigten und Vermittlern kontaktiert wurden mit der Aufforderung, die Vorgänge zu prüfen, diese eine Überprüfung versprachen und anschließend mitteilten: "an den Vorwürfen sei nichts dran" – haben sie wider besseren Wissens gelogen und gleichzeitig an den Handlungen mitgewirkt.

Unter diesen Umständen von den Beschuldigten immer noch an das Zwangsversteigerungsverfahren AZ 7 K 60 / 02 festzuhalten, erfüllt tateinheitlich im übrigen weitere Straftatbestände !

Diesseits wird mit Interesse das weitere Vorgehen seitens der StA Konstanz verfolgt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Heribert Kempen


| Neue Seiten | Startseite | Vorwort | Dokumentation | Sparkasse | Weitere Beispiele |
| Parteien | Gästebuch | Kontakt und Impressum | Zeitungen | Links | Recht allgemein |