Heribert G.
Kempen
|
Beweis: |
Schriftsatz
der Kanzlei Völkers vom 19.08.03 auf Seite 9 unten und 10 oben, |
im Verfahren 5 O 238/03E sowie 7
K 60 /02 etc...
„Die von den
Mitgliedern der HMK Gruppe im Jahr 2000 zu bedienenden Darlehenszinsen betrugen
insgesamt 168.437,93 EUR also rund
330.000 DM
Beweis: Zinsaufstellung der SPK Singen
Hierzu trage
ich nun wie folgt vor:
Da die
Staatsanwaltschaft auf Grund der Strafanzeige wegen Prozeßbetruges des
Unterzeichners den Sachverhalt für den Unterzeichner nicht nachvollziehbar ermittelt – die Anwälte bekommen immer
noch keine Akteneinsicht – sah sich Herr Rechtsanwalt Rüdiger Pryssok
selbst veranlaßt, auf den vom Amtsgericht Chemnitz bestellten
Insolvenzverwalter, Herrn RA Mathern der HMK Sanierungsbau GmbH zu
zugehen.
Er hielt ihm
die oben zitierten Schriftsätze vor, weil die Beschuldigten Herrn
Insolvenzverwalter Mathern für diese v. g. zitierten Behauptungen, sogar
als Zeugen benannt haben .
Herr Mathern
sagte dazu (fast) wörtlich :
„Das Gespräch hat höchstens nur ca. 20 Minuten gedauert. Gegenstand des Gespräches war ausschließlich nur die beabsichtigte Sanierung, der in Insolvenz befindlichen HMK Sanierungsbau GmbH. Es wurde wegen der erheblichen , unfertigen Bauleistungen der Insolvenzschuldnerin, über die ins Auge gefaßte Möglichkeit der übertragenen Sanierung, in eine Auffanggesellschaft gesprochen. Ich wollte lediglich von der SPK Singen-Radolfzell erfahren, ob diese später einer übertragenen Sanierung zustimmt. Diese wurde später mit ausdrücklicher Zustimmung der SPK Singen-Radolfzell durchgeführt. Über weitere Verbindlichkeiten der HMK Gruppe, deren Gesellschafter oder Zinszahlungen haben wir nicht gesprochen. Das Gleiche gilt für Umbuchungen oder andere Zahlungsmodalitäten.“
Beweis: |
Einvernahme des Insolvenzverwalters, Herr Ra. Christoph Mathern,
dienstansässig Kanzlerstr. 30 , 09111 Chemnitz |
Damit ist der
ganze Vortrag der Beschuldigten in sich zusammengebrochen und durch diese
Aussage widerlegt. Herr Rechtsanwalt Pryssok bekommt Kopien des internen
Schriftverkehrs zwischen dem Insolvenzverwalter Mathern und der SPK,
sowie eine Eidesstattliche Versicherung über die v.g. Aussage!
Diese wird er
am Freitag, dem 13.02.04 Vormittag, in
der StA Konstanz selber in Gegenwart des Unterzeichners vorlegen. Wir
bitten um einen Ansprechpartner .
Zum Verhalten des Beschuldigten Dr. Linnebacher:
Man mag fairer
Weise einem Rechtsanwalt zu Gute halten, dass er vor Gericht berichtet, was die
Mandanten ihm vortragen.
Wenn aber
durch Dr. Linnebacher selbst bei Gericht
der Beschluß des Kredit- und Gesamtvorstandes der SPK vom 22.08.00 vorgelegt
wird, mußte er selbst feststellen,
dass 7(!) Unterschriften der Vorstandsmitglieder bekundeten, dass lediglich nur 130 TDM
Zinsen zu erbringen waren!
Er trägt aber Zinslasten von 168.000 EUR vor!
Ferner mußte er selbst bemerken, dass das von
ihm selbst vorgelegte „Gutachten des Herrn Dr. Schrode“ von einer
Liquiditätslücke für die HMK Gruppe von 300 TDM sprach, aber genau diese 320
TDM als Zusammenfassung aller Überziehungen im Bericht des Beschuldigten
Heinzelmann vom 17.08.00 an den
Vorstand umgeschuldet werden sollten. Diese Umschuldung war aber von Dr.
Schrode unberücksichtigt, weil er diese
„Vorgabe“ vom Beschuldigten Heinzelmann hatte.
Beweis: Einvernahme Dr. Schrode
Diese Fakten
kann Herr Dr. Linnebacher nicht bestreiten, weil er selbst diese Beweismittel
vorgelegt hatte. Damit ist der dringende Tatverdacht der Beihilfe zum Betrug,
ausreichend begründet. Er hätte zwingend aus dem chronologischem Zeitablauf
erkennen müssen, dass sein Vortrag bei Gericht
nicht stimmen kann:
Die unbestreitbaren und unwiderlegbaren Fakten – alle durch
Urkunden belegt - widersprechen doch
schon aus dem zeitlichen Ablauf und den Sachzwängen, dem Inhalt der
angeblichen, mündlichen und seitens der SpK behaupteten Vereinbarung vom
23.03.00 in den Räumen der SPK:
-
es
war noch keine Auffanggesellschaft gegründet
-
es
gab noch keine Sanierung bis Zustimmung der Gläubigerversammlung
-
die
Unfertigen Bauleistungen mußten rechtskräftig in die noch nicht gegründete
Auffanggesellschaft gelangen
-
eine
Sanierung konnte ausschließlich nur durch die unfertigen Bauleistungen erreicht
werden
-
der
Kunde Netzel war zum Zeitpunkt 23.03.00
noch immer Besitzer von vier ETW’s der Wohnanlage Chemnitzer Str. 9-11
-
der
Kunde Netzel trat erst am 17.05.00
von diesem Vertrag zurück
-
für
diesen Vertrag war gemäß Auflage der HypoVereinsbank per Treuhandauftrag(!) eine Anzahlung von 622 TDM im Hause der SpK
-
Die
Auffanggesellschaft wurde erst am 29.04.00
im Register des AG Chemnitz eingetragen
-
am 11.05.00 wurde der
schwebend wirksame Vertrag über die Übertragene Sanierung mit dem
Insolvenzverwalter gemacht
-
am 12.5.00 wurde erst
die Insolvenz der HMK Sanierungsbau
eröffnet – die unfertigen Bauleistungen gehörten nun offiziell den
Massegläubigern
-
der
Kunde Netzel schließt erst im Juli 00
den Kaufvertrag für das Objekt Brauhausgasse
9 ab
-
daraus
sollten dann schon im Juni/Juli 00
Zinsen bezahlt werden ?
-
die
Gläubigerversammlung der HMK Sanierungsbau stimmte erst im August 00 der
übertragenen Sanierung zu – bei der die SpK federführend war !
-
am 25.10.00 schreibt der Beschuldigte Heinzelmann dem Unterzeichner „wir sind im Großen und Ganzen mit dem von Ihnen gezeigten Verhalten
zufrieden“ – vergreift sich aber nachweislich schon vorher an den Baugeldern des Herrn Netzel.... (Anlage B10)
Diese
Widersprüche mußte Herr Rechtsanwalt Dr. Linnebacher erkennen!
Er wollte seinen Mandanten somit zu einem ungerechtfertigten
Prozeßvorteil verhelfen.
Unter diesen
Gesichtspunkten – siehe Schriftsatz vom 20.1.04 des RA Pryssok und den heutigen Beweisen (Aussage des
Herrn Insolvenzverwalter Mathern) – ist erschreckend zu erkennen, wie
Organe der Rechtspflege vorsätzlich bei den Betrügereien mitwirken. Hier hat u.a. ein klassischer Sanierungsbetrug der
SpK zum Nachteil der anderen
beteiligten Gläubiger stattgefunden !
Klar wird auch
warum der Beschuldigte Heinzelmann, bei dem damaligen Rechtsbeistand der
HMK, Herrn RA Neumann um die
nachträgliche
Genehmigung seiner ungenehmigten Umbuchungen nachsuchte. Es paßt gerade zu
plastisch ins Bild , dass der
Beschuldigte Heinzelmann den Rechtsanwalt Haid zum Komplizen
eines Komplottes gegen den Unterzeichner
machen wollte. Glück für mich – dass dieser Rechtsanwalt seinen Eid als
Organ der Rechtspflege sprichwörtlich nimmt.
Mit diesem
Versuch, einen „Ring gegen Kempen“ zu
bilden wird das Bild einer kriminellen Vereinigung immer deutlicher! Da die Vorsitzenden des Verwaltungsrates und
die Vorstände mehrfach von den
Geschädigten und Vermittlern kontaktiert wurden mit der Aufforderung, die
Vorgänge zu prüfen, diese eine Überprüfung versprachen und anschließend mitteilten:
"an den Vorwürfen sei nichts dran" – haben sie wider besseren Wissens gelogen
und gleichzeitig an den Handlungen mitgewirkt.
Unter diesen Umständen von den Beschuldigten immer noch an
das Zwangsversteigerungsverfahren AZ 7 K 60 / 02 festzuhalten, erfüllt
tateinheitlich im übrigen weitere Straftatbestände !
Diesseits wird mit Interesse das weitere
Vorgehen seitens der StA Konstanz verfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
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