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(Siehe hierzu den Schriftsatz von RA Schatz an das Oberlandesgericht Dresden wegen des Feststellungsanspruches bzw. das "Kurzprotokoll" der Verhandlung vor dem OLG Dresden vom 13.7.2004.)


Das OLG will sich nun auch aus der Affaire ziehen. Die Vorsitzende vertritt die bereits im Verfahren geäußerte Auffassung, daß allein die Sparkasse Singen-Radolfzell klageberechtigt sei wegen der von der Stadt Penig unberechtigterweise gezogenen Prozeßbürgschaft.

Allerdings: Pech gehabt, Frau Kindermann ! Die Spk Singen-Radolfzell hat exakt die Forderung in Höhe der Bürgschaftsforderung bereits bei mir eingeklagt und damit geltend gemacht. Dadurch ist das begründete Feststellungsinteresse unsererseits eindeutig gegeben und nachgewiesen.

(Ein Urteil vom Konstanzer Verfahren v. 09.6.04 pro oder contra  die SpK gibt es noch nicht. Im Moment ist es wegen unserer Befangenheitsanträge ausgesetzt.)

Beste Grüße

Heribert Kempen


Fußnote: *)   Geändert am 12.11.2004 auf Wunsch einer Dame und mehrerer Herren... S.W.


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