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In dem Rechtsstreit
HMK Wohn- und Gewerbebaugesellschaft mbH ./. Stadt Penig
Aktenzeichen: 9 U 61/04
wird ausdrücklich beantragt:
Die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Begründung:
Das Gericht geht im Rahmen seines Hinweisbeschlusses von
falschen Vor-aussetzungen aus. Die Sparkasse Singen betreibt sehr wohl die
Rückfor-derung der Bürgschaftssumme und zwar gegen den Geschäftsführer der
Klägerin aus der von diesem übernommenen Höchstbetragsbürgschaft für
Verbindlichkeiten der hiesigen Klägerin.
Im Verfahren Sparkasse Singen ./. Heribert Kempen, welches unter dem
Aktenzeichen 5 O 238/03 bei dem Landgericht Konstanz anhängig ist, ver-langt die Sparkasse
Singen im Wege der Teilklage einen Betrag in Höhe von 250.000,- € vom
Geschäftsführer der Klägerin und stützt sich zur
Be-gründung unter anderem auf eine übernommene Bürgschaft für Forderun-
gen der Sparkasse gegen die hiesige Klägerin aus dem Konto 3036480 bei der Sparkasse.
Anlage 1 z. Schrs. v. 22.09.04 (Klageschrift)
Zum Nachweis der
Forderung legte die dortige Klägerin dem Gericht als Anlage K 29 eine Forderungsaufstellung
über das Konto 3036480 vor, die hier als
Anlage 2 z. Schrs. v. 22.09.04 (Klageschrift)
übergeben
wird.
In dieser Anlage ist unter dem Datum 07.05.2002 vermerkt:
"94.589,00 (€) Bürgschaftsinanspruchnahme aus
Prozeßbürgschaft."
Die Sparkasse
Singen besteht also nach wie vor auf Rückzahlung der Bürgschaftsforderung, sonst
könnte sie - wegen der Akzessorietät des Bürgschaftsverhältnisses - den
Geschäftsführer der Klägerin nicht aus des-sen Ausfallbürgschaft in Anspruch
nehmen.
Im Übrigen bedeutet die Inanspruchnahme des
Geschäftsführers der Klä-gerin aus der Bürgschaft, dass die Ansprüche
der Sparkasse Singen auf den Geschäftsführer übergehen. Herr Kempen wird also in
die Lage ver-setzt, eben diese Ansprüche gegen die hiesige Klägerin zu verfolgen.
Für die Klägerin bleibt das Rechtsschutzbedürfnis
ohne weiteres bestehen, da sie sich aktuell Rückzahlungsforderungen aus der gezogenen Bürg-
schaft ausgesetzt sieht.
Rechtsanwalt
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