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DR. REINER FUELLMICH
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Dr. Reiner Fuellmich – Senderstr.37 – 37077 Göttingen

Oberlandesgericht Dresden

Schlossplatz 1
01067 Dresden

 



Göttingen, den 03.09.2004
Az.: 290/03 ms
(Bitte stets angeben)

  Eilt, bitte sofort vorlegen!!

 


 

 

In dem Rechtsstreit

HMK Wohn- und Gewerbebaugesellschaft mbH   ./.   Stadt Penig
Aktenzeichen: 9 U 61/04

wird ausdrücklich beantragt:

Die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Begründung:

Das Gericht geht im Rahmen seines Hinweisbeschlusses von falschen Vor-aussetzungen aus. Die Sparkasse Singen betreibt sehr wohl die Rückfor-derung der Bürgschaftssumme und zwar gegen den Geschäftsführer der Klägerin aus der von diesem übernommenen Höchstbetragsbürgschaft für Verbindlichkeiten der hiesigen Klägerin.

Im Verfahren Sparkasse Singen ./. Heribert Kempen, welches unter dem Aktenzeichen 5 O 238/03 bei dem Landgericht Konstanz anhängig ist, ver-langt die Sparkasse Singen im Wege der Teilklage einen Betrag in Höhe von 250.000,- € vom Geschäftsführer der Klägerin und stützt sich zur Be-gründung unter anderem auf eine übernommene Bürgschaft für Forderun- gen der Sparkasse gegen die hiesige Klägerin aus dem Konto 3036480 bei der Sparkasse.

Anlage 1 z. Schrs. v. 22.09.04 (Klageschrift)

Zum Nachweis der Forderung legte die dortige Klägerin dem Gericht als Anlage K 29 eine Forderungsaufstellung über das Konto 3036480 vor, die hier als

Anlage 2 z. Schrs. v. 22.09.04 (Klageschrift)

übergeben wird.

 

In dieser Anlage ist unter dem Datum 07.05.2002 vermerkt:

"94.589,00 (€) Bürgschaftsinanspruchnahme aus Prozeßbürgschaft."

Die Sparkasse Singen besteht also nach wie vor auf Rückzahlung der Bürgschaftsforderung, sonst könnte sie - wegen der Akzessorietät des Bürgschaftsverhältnisses - den Geschäftsführer der Klägerin nicht aus des-sen Ausfallbürgschaft in Anspruch nehmen.

Im Übrigen bedeutet die Inanspruchnahme des Geschäftsführers der Klä-gerin aus der Bürgschaft, dass die Ansprüche der Sparkasse Singen auf den Geschäftsführer übergehen. Herr Kempen wird also in die Lage ver-setzt, eben diese Ansprüche gegen die hiesige Klägerin zu verfolgen.

Für die Klägerin bleibt das Rechtsschutzbedürfnis ohne weiteres bestehen, da sie sich aktuell Rückzahlungsforderungen aus der gezogenen Bürg- schaft ausgesetzt sieht.

 

gez: Schatz

Rechtsanwalt