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Zwickau, 20.01.2004

439/02RP06/kf

 

 

 

 

 

 

Landgericht Konstanz

- 5. Zivilkammer -

Gerichtsgasse 15

78462 Konstanz

 

VORAB PER FAX: 07531/280-1211

 

                   

 

Aktenzeichen: 5 O 307/03 E

 

 

In dem Rechtsstreit

 

Kempen, Marion

 

g e g e n

 

Sparkasse Singen-Radolfzell

 

wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.12.2003, zugegangen am 23.12.2003, wie folgt erwidert:

 

Die Klägerin hat keine Veranlassung, auf nicht zur Sache gehörende Einlassungen weiter einzugehen.

 

Die Beklagte behauptet nach wie vor, der Ehemann der Klägerin habe die streitgegenständlichen Buchungen zur Verrechnung mit Zinsforderungen vom Bauträgerkonto veranlasst. Es soll auch nie zu der bei § 6 Abs. 2 MaBV vorausgesetzten Übertragung von Kundengeldern auf ein nach den Vorschriften der MaBV besonders geschütztes Konto gekommen sein. Deshalb habe die Beklagte keine gesetzwidrige Verfügung vorgenommen. Die Beklagte stützt sich dabei insbesondere auf eine angeblich schon am 23.03.2000 geschlossene Vereinbarung.

 

Das entspricht so nicht den Tatsachen:

 

1.

 

Gegen eine Vereinbarung der Verwendung von Kundengeldern für die vertragsgemäße Zahlung von Zinsen sprechen die Schreiben

 

  • der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH vom 24.11.2000 letzter Absatz, in dem es heißt:

    "Es macht zur Zeit keine Freude, wenn wir um unsere eigenen Guthaben betteln müssen, da seitens der Sparkasse Rechnungen hin und her gehen, welche weder beauftragt, noch zweckerfüllend sind (hervorgehoben durch den Unterzeichnenden). Da der Unterzeichner sich stationär im Hegau Klinikum Singen aufhält und nur begrenzt Möglichkeiten zur telefonischen Kontaktaufnahme hat, mußte dies auf dem Schriftwege erfolgen."

  • der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH vom 07.12.2000 (Anlage K 20) Seite 2, 3. Absatz, 6. Satz:

    "Wir legen Wert auf die Feststellung, dass es auch keinen Umbuchungsauftrag zwischen o.g. Konto und dem Bauträgerkonto Nr. 36 34 383 gibt (hervorgehoben durch den Unterzeichnenden). Da wir unseren Mitarbeitern im Wort standen,dass die längst überfälligen Löhne/Gehälter unmittelbar nach Eingang der vorbezeichneten Rate auszahlen würden, haben wir fernmündlich interveniert, warum im BTX eine Überweisung von ca. 125 TDM nicht ausgeführt würde!"

    sowie Seite 3 drittletzter Satz:

    "Da wir in unserem Kunden Netzel einen Kunden haben, der jedes Zahlungsziel bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ausnützt, war die fehlende Liquidität für uns unerklärlich. Insbesondere deswegen, da wir vier Tage nicht wußten, wie denn nun die Buchungen tatsächlich von statten gegangen sind. Also können wir die Umbuchungen nicht nachvollziehen. Wir haben in unserem Schreiben vom 24.11.00 keine haltlosen Vorwürfe aufgestellt, sondern lediglich auf uns bis dahin vorliegende Kontounterlagen bezogen."

  • Inhalt der Besprechung des RA Dr. Neumann mit dem Vertreter der Beklagten, Herrn Heinzelmann, vom 28.08.2001, geschrieben am 29.08.2001 (Anlage K 22), insbesondere Ziffer 3.

    Die Beklagte in Person des Herrn Heinzelmann forderte die nachträgliche Zustimmung zu den gerügten Umbuchungen.

     

    Beweis: Herr Rechtsanwalt Dr. Philipp Neumann, bereits benannt, als Zeuge


  • die Vereinbarung mit der Niederschrift vom 25.10.2000 (Anlage K 18), die nicht unterzeichnet wurde und der letztlich mit Schreiben vom 24.11.2000 (Anlage K 19) und 07.12.2000 (Anlage K 20) sowie vorher mündlich widersprochen wurde.

     

    Beweis: Herr Heribert Kempen, bereits benannt, als Zeuge

  •  

  • Das Schreiben der RWT Anwaltskanzlei GmbH vom 23.03.2001 (Anlage K 21)

 

Die Darlegungen in all diesen Schreiben sind eindeutig und nicht unsubstantiiert. Auch nicht der Inhalt der Schreiben der RWT Anwaltskanzlei GmbH.


2.

 

Gegen eine mündliche Vereinbarung spricht der rechtlich relevante, chronologische Ablauf des Geschehens.

 

2.1.

Der Insolvenzantrag der HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH wurde am 06.03.2000 gestellt. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Mathern, Chemnitz, am 08.03.2000 eingesetzt. Am 23.03.2000 sprach der Insolvenzverwalter im Zuge der Prüfung einer möglichen Sanierungsfähigkeit bei der Beklagten - hier Herrn Heinzelmann - vor.

Einer übertragenden Sanierung stand die Beklagte nicht ablehnend gegenüber. Bedingung war, dass die Zinsen der HMK-Gruppe bis 31.12.2000 bezahlt werden müssen. Die Beklagte erwog bis Ende 2000 zunächst eine Tilgungsaussetzung, um danach weiter disponieren zu können.

 

Beweis:  

 Herr Rechtsanwalt Christoph Mathern,
 Kanzlerstraße 32, 09112 Chemnitz, als Zeuge
 

 Herr Volker Böhme, bereits benannt, als Zeuge
 

 Frau Silke Swirlbul, bereits benannt, als Zeugin
 

 

2.2.

Selbstverständlich fanden auch Erörterungen zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin als Geschäftsführer der HMK-Gruppe statt.

Um die Fortführung im Sinne einer Auffanglösung zu prüfen, nahm der Ehemann der Klägerin eine Finanz- und Liquiditätsplanung vor. Danach konnte eine erfolgreiche Fortführung prognostiziert und rechnerisch bewiesen werden.

Es war damals noch nicht zu überschauen, ob die Gläubigerversammlung einer übertragenen Sanierung und einem Verzicht auf die Durchgriffshaftung gegen die Muttergesellschaft HMK Holding GmbH nach § 302 AktG zu den zwischen dem Insolvenzverwalter Mathern, der Firmengruppe und den Eheleuten Kempen besprochenen Bedingungen zustimmt. Eine Ablehnung der Gläubigerversammlung hätte zugleich die Nichtsanierungsfähigkeit bedeutet. Dies wußte die Beklagte in ihrer federführenden Stellung der Gläubigerversammlung.

 

Beweis:  

 Herr Rechtsanwalt Christoph Mathern,
 bereits benannt, als Zeuge
 

 Herr Heribert Kempen, bereits benannt,
 als Zeuge
 

 

Noch weniger hatte der Insolvenzverwalter und der Ehemann der Klägerin Einfluss, wann das Amtsgericht Chemnitz den Termin der Gläubigerversammlung anberaumt.

 

Bei dem Schreiben vom 18.03.2000 der HMK Holding GmbH (Anlage B 12) handelt es sich um eine Mitteilung des damaligen Sachstandes und der Absichten im Zusammenhang mit der Firmenfortführung. Die Prognose war unverbindlich. Der Beginn der Tätigkeit der Auffanggesellschaft war - wie oben schon dargelegt - noch nicht bekannt. Deshalb konnte nur eine Absicht formuliert werden.

 

2.3.

Der vorläufige Insolvenzverwalter Mathern ließ im Gespräch vom 23.03.2000 keine Schuldübernahme oder Mitverpflichtung der HMK Bausanierungs GmbH zu. Damals brachte er auch zum Ausdruck, dass er als vorläufiger Verwalter eine derartige Entscheidung nicht treffen darf. Die Genehmigung der Gläubigerversammlung war abzuwarten.

 

Beweis:  

 Herr Rechtsanwalt Christoph Mathern,
 bereits benannt, als Zeuge
 

 Herr Heribert Kempen, bereits benannt,
 als Zeuge
 

Am 23.03.2000 kam auch keine Vereinbarung zustande. Das war unmöglich - wie oben schon dargelegt. Den Inhalt des stattgefundenen Gespräches verstand der Ehemann der Klägerin als eine Möglichkeit der Fortführung. Eine endgültige Festlegung konnte es nicht geben, da

  • das Insolvenzverfahren der Insolvenzschuldnerin HMK Sanierungsbau noch nicht eröffnet war. Es lag noch nicht einmal ein Gutachten des Insolvenzverwalters vor.

  •  

  • die angefangenen Baustellen der Insolvenzschuldnerin noch nicht auf die HMK-Gruppe (HMK Bausanierungsgesellschaft mbH) übertragen werden konnte, da der Beschluss der Gläubigerversammlung fehlte. Die angestrebte Sanierung mittels verprobter Liquiditätspläne basierte auf der Verwendung dieser unfertigen Leistungen.

 

Die Beklagte hat letztlich aktiv an der Möglichkeit einer Auffanglösung mitgewirkt. Sie wußte deshalb auch, dass eine Verwendung der unfertigen Bauleistungen nicht vor der Übertragung erfolgen konnte.

 

 

Beweis:  

 Herr Rechtsanwalt Christoph Mathern,
 bereits benannt, als Zeuge
 

 Herr Heribert Kempen, bereits benannt,
 als Zeuge
 

 

Zur übertragenen Sanierung kam es erst mit Beschluss vom 08.09.2000 (Anlage K 34), wobei noch die Rechtsmittelfrist abgewartet werden mußte.

Deswegen wurde auch am 30.06.2000 (Anlage B 13) nur eine Absicht geäußert. So heißt es unter Ziff. 7., 3. Satz:

"Dies könnte, so ihre Aussage, entweder durch Zahlungen
........... oder aber regelmäßige Zahlungseingänge .... erfolgen.".

Die gesetzte Frist der Zahlung bis 31.07.2000 war obsolet, da die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH noch nicht produzieren konnte, wie schon oben dargelegt.

 

 

2.4.

Nachdem die Gläubigerversammlung, obwohl noch nicht rechtskräftig, einer übertragenen Sanierung zugestimmt hatte, zeigte die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 09.08.2000 (Anlage B 14), dass sie 100.000,00 DM zur Bezahlung der rückständigen Zinsen zur Verfügung stellt.

Zu diesem Zeitpunkt war weder einer Prozessbürgschaft der Beklagten bei der Stadt Penig, noch beim Zeugen Netzel eine Vertragserfüllungsbürgschaft hinterlegt.

Die HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH trat an die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH den Zahlungsanspruch des Kunden Netzel ab und die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH trat dem Herstellungsvertrag notariell bei. Zwischen der Wohn- und Gewerbebau GmbH und der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH wurde ein Werkvertrag geschlossen. Da die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH keine Mitverpflichtung der HMK-Gruppe zugunsten der Beklagten übernehmen konnte, zeigte sie an, dass aus den Erlösen des BV Netzel 100.000,00 DM zur Bezahlung der rückständigen Zinsen zur Verfügung gestellt würden.

 

Die 100.000,00 DM waren noch nicht auf dem Firmenkonto gutge-schrieben. In diesem Schreiben wurde auch nicht dargelegt, dass der Ehemann der Klägerin eine Verfügung eines solchen Betrages aus dem Bauträgerkonto genehmigte. Es geht auch nicht daraus hervor, dass er eine Umbuchung genehmigte.

 

Fest stand lediglich, dass die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH keine Mitverpflichtung mit der HMK-Gruppe eingehen konnte. Eine solche Mitverpflichtung hätte bewirkt, dass die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH sofort zumindest insolvenzgefährdet geworden wäre. Damit wäre die Auffanglösung sinnlos geworden. Das wußte die Beklagte. Wegen der Bedingungen der Gläubigerversammlung in Form der schwebend wirksamen Vereinbarung vom 11.05.2000 (Anlage K 33 a) hätte der Insolvenzverwalter Mathern einer solchen Verpflichtung zustimmen müssen. Immerhin waren durch die Vereinbarung vom 11.05.2000 gegenüber dem Insolvenzverwalter einige Masseverbindlichkeiten zu erfüllen und nicht die Gesellschaft von Vornherein sofort wieder auszuhöhlen.


 

Beweis:  

 Herr Rechtsanwalt Christoph Mathern,
 bereits benannt, als Zeuge
 

 Herr Heribert Kempen, bereits benannt,
 als Zeuge
 

Im Übrigen hat die Beklagte nicht über 100.000,00 DM, sondern über insgesamt 174.000,11 DM an Zinsen der HMK-Gruppe verfügt.

 

2.5.

Der Besuchsbericht vom 22.08.2000 stellt eine Sanierungsvereinbarung dar. Diese wurde von der Beklagten nicht eingehalten! Sie erfüllte die Vereinbarung nicht vollständig.

  • Es wurde keine Vertragserfüllungsbürgschaft sowie Auszahlungsbürgschaft (wenn auch nur in Höhe von 520.000,00 DM) durch die Beklagte für Herrn Netzel ausgestellt, Zug-um-Zug gegen Zahlung von 700.000,00 DM.

  •  

  • Nur dann, wenn die 700.000,00 DM durch Herrn Netzel in einer Summe gezahlt worden wären, sollten sämtliche rückständige Zinsen, Ratenrückstände bei den Darlehen Marion Kempen und die das Kreditlimit in Höhe von 50.000,00 DM übersteigende Überziehung von 35.000,00 DM auf dem Kontokorrentkonto des Herrn Kempen privat ausgeglichen werden.

    "Ein Betrag in Höhe von TDM 130 wäre damit zunächst von uns abzuziehen."

 

Beweis: Besuchsbericht, wie vor als Anlage K 36,

 

Die Beklagte hat die behauptete Vereinbarung vom 23.03.2000 damit selbst nicht eingehalten. Eine solche Vereinbarung konnte sie auch nicht einhalten, denn es gab sie nicht.

 

2.6.

Auch der weitere Text der Sanierungsvereinbarung vom 22.08.2000 widerspricht der Behauptung der Beklagten, dass wegen der angeblich am 23.03.2000 getroffenen Vereinbarung die einseitigen Verfügungen genehmigt waren.

Es wurde keine sofortige Rückführung der Zinsen gefordert, sondern eine solche bis spätestens Ende 2000.

In der Sanierungsvereinbarung auf Seite 2 unten vorletzter Satz wurde ausgeführt:

 

"Nach sukzessiver Reduzierung der Anzahlungsbürgschaft je nach Baufortschritt werden wir mit Herrn Kempen über die Verwendung der freiwerdenden Guthabenbeträge verhandeln (Ziel: Deckung des laufenden Kapitaldienstes und Rückführung der Überziehungen)."

 

Wenn erst verhandelt werden soll, kann nicht schon vorher eine entsprechende Vereinbarung, wie behauptet, getroffen werden.

 

Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut der unter Ziff. 3. der Niederschrift dargelegten Ausführungen, dass nach Bezahlung der rückständigen Zinsen die Beklagte die HMK-Gruppe selbstverständlich auch weiter im Rahmen des ihr Möglichen bei der Sanierung unterstützen wird. Als Voraussetzung wurde formuliert, dass auch die Rückführung der Überziehung in der gesamten HMK-Gruppe geregelt ist und der laufende Kapitaldienst erbracht werden kann.


Weiter wurde dargelegt:

"Ohne hier bereits konkrete Einzelheiten und Zeiträume zu fixieren, wird folgendes ins Auge gefasst:"

Beweis: Besuchsbericht, wie vor als Anlage K 36

 

2.7.

Die Darlegungen der Beklagten, was die angebliche Berechtigung zur Umbuchung anbelangt, stützt sich auch auf das Schreiben der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH vom 09.08.2000 (Anlage B 14). Dass der Inhalt dieses Schreibens der Sanierungsvereinbarung (Anlage K 36) widerspricht, wurde bereits unter 2.5. dargelegt. Widerspricht eine spätere Vereinbarung dem Inhalt einer vorherigen Genehmigung, führt die spätere Vereinbarung. Alles vorher Abgesprochene ist nicht mehr verbindlich!

 

Bestritten werden muss, dass die Beklagte 100.000,00 DM auftragsgemäß mit Zinsansprüchen verrechnet hat und 24.000,00 DM auf das Konto der Holding Verwendung fand.

Es wurden nachweislich 119.000,00 DM und 5.000,11 DM umgebucht. Schon allein die Summen der angeblich genehmigten Umbuchungen des gegnerischen Vortrages stimmen nicht mit den Kontoauszügen und den tatsächlichen Umbuchungen überein.

Auf eine wahrheitsgemäße Darlegung muss die Beklagte hingewiesen werden.

 

Wie sehr der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Mathern, von der Sanierungsmöglichkeit der HMK-Gruppe überzeugt war, zeigt folgender Umstand:

 

Aus den Masseforderungen der Insolvenzschuldnerin, der HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH, gab der Insolvenzverwalter Mathern dem Ehemann der Klägerin, Herrn Heribert Kempen, ein Bardarlehen über 200.00,00 DM. Der Kunde Psczolla wurde durch den Insolvenzverwalter Mathern aufgefordert, seine Verbindlichkeiten an der HMK Sanierungsbau-gesellschaft mbH in bar an Herrn Kempen auszuzahlen, weil er befürchtete, dass ansonsten der Betrag bei der Beklagten unter Umständen "verwertet" würde.

 

Beweis:  

 Herr Rechtsanwalt Christoph Mathern, bereits benannt,
 als Zeuge
 

 

Der Insolvenzverwalter Mathern stellte dieses Darlehen zur Verfügung, weil mit diesem Geld die dringenden Verpflichtungen der HMK-Gruppe und das Stammkapital der Auffanggesellschaft HMK Bausanierungsgesellschaft mbH einbezahlt werden sollte.

 

Beweis:  

 Vereinbarung vom 11.05.2000,  wie vor als Anlage K 33 a 
 

 Herr Rechtsanwalt Christoph Mathern, bereits benannt,
 als Zeuge
 

 Herr Dr. Michael Psczolla, Büsinger Str. 1,
 78262 Gailingen, als Zeuge
 

 Herr Heribert Kempen, bereits benannt,
 als Zeuge
 

 

Auch die Buchung vom 16.11.2000 erfolgte nicht weisungsgerecht. Es gab keine Weisung zum damaligen Zeitpunkt. Dazu wurde im Einzelnen schon vorgetragen.

Aus dem Schreiben vom 15.11.2000 (Anlage B 15) ist ebenfalls keine Weisung zu entnehmen.

 

Die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH konnte über das eingerichtete Bauträgerkonto nicht verfügen. Nur die Beklagte konnte darüber verfügen. Weder besaß die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH oder die im Bauträgervertrag angegebenen Verfügungsberechtigten über eine Kontokarte, noch wurde die BTX-Überweisungsmöglichkeit durch die Beklagte freigeschaltet.

 

Beweis:  

 Herr Volker Böhme, bereits benannt, als Zeuge
 

 Frau Silke Swirlbul, bereits benannt, als Zeugin
 

 Herr Heribert Kempen, bereits benannt, als Zeuge
 

Tatsächlich haben auch die Verfügungsberechtigten Heribert Kempen, Volker Böhme und die Klägerin keine Überweisungsträger ausgefüllt.


 

Beweis:  

 Herr Heribert Kempen, bereits benannt, als Zeuge
 

 Herr Volker Böhme, bereits benannt, als Zeuge
 

 

Das Schreiben vom 05.11.2000 war eine Mitteilung, dass wieder Gelder von Herrn Netzel auf das Geschäftskonto der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH eingehen, damit die Beklagte die Separierung auf das hierfür extra eröffnete Bauträgerkonto veranlassen konnte.

Welchen anderen Grund sollte die Eröffnung eines solchen Bauträgerkontos haben? Das Konto wurde ausdrücklich als "Bauträgerkonto" bezeichnet.

 

Beweis: Kontoeröffnungsantrag,

        Anlage K 48 a

 

Die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH hatte nur ein Bauträgervor-haben zu dieser Zeit. Die anderen Baustellen waren öffentliche Auftragsvorhaben, wofür die Beklagte einen Zessionskredit ausgereicht hatte. Das bedeutet: Wurden Rechnungen von öffentlichen Auftraggebern als geprüft anerkannt, genehmigte die Beklagte für die Klägerin in dieser Höhe ein Darlehen.

 

Beweis:  

 Herr Volker Böhme, bereits benannt, als Zeuge
 

 Frau Silke Swirlbul, bereits benannt, als Zeugin
 

 Herr Heribert Kempen, bereits benannt, als Zeuge
 

 Schreiben der Beklagten vom 25.10.2000,
 wie vor als Anlage K 18

 

Wie schon vorgetragen, betraf das Bauträgerkonto nur das Bauvorhaben Netzel, Brauhausgasse 9. Wegen einer angeblichen Verrechnung von 25.000,00 DM mit Zinsen zu diesem Zeitpunkt gab es kein Gespräch des Herrn Kempen mit der Zeugin Dr. Monika Lindner-Lehmann.

 

Herr Kempen war damals im Krankenhaus und im Übrigen widersprechen die unter 1. dargelegten Schreiben diesem Sachverhalt.

 

Beweis: Herr Heribert Kempen, bereits benannt, als Zeuge

 

Das Faxschreiben vom 21.12.2000 (Anlage B 16) hat der Beklagte erst am 08.01.2001 erhalten. Die Klägerin hat das als Anlage K 49 dargelegte Schreiben an diesem Tag erhalten. Eins um die Mittagszeit und eins wesentlich später, was dann, da der Geschäftsbetrieb beendet wurde, erst am 08.01.2001 zu lesen war.

 

Nicht auf das unter Anlage B 16 dargelegte Schreiben, sondern auf das unter K 49 dargelegte Schreiben erwiderte die HMK Holding GmbH am 21.12.2000 unter B 17, wobei dieses Schreiben nicht vollständig überreicht wurde.

 

Beweis: Schreiben vom 21.12.2000,

        Anlage K 49

 

Unter Anlage K 50 wird dieses Schreiben nunmehr vollständig überreicht. Es wurde durch die Zeugin Swirlbul unterschrieben.

 

Beweis: Schreiben vom 21.12.2000,

        Anlage K 50

 

        Frau Silke Swirlbul, bereits benannt, als Zeugin

 

Die 25.000,00 DM wurden vom Geschäftskonto Endziffer 684 der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH an die Holding direkt gezahlt.

 

Beweis: Kontoauszug im Bestreitensfall

 

Es handelte sich auch nicht um Baugeld des Bauvorhaben Netzel, sondern um Eingänge der Baustellen Lörrach und Dresden sowie des Zessionskredites.

 

Beweis: Frau Silke Swirlbul, bereits benannt, als Zeugin

 

        Herr Volker Böhme, bereits benannt, als Zeuge

 

Zudem wurde angekündigt, dass dann, wenn ein Konto Netzel/Kempen eingerichtet wird, auch die Restzahlung in Höhe von ca. 69.000,00 DM durch den Zeugen Netzel auf dieses Konto erfolgt. Das deshalb, damit die Beklagte nicht wieder ungenehmigt verfügt. Der Zeuge Netzel wäre auch bereit gewesen, den Betrag - wie angegeben - sofort zu zahlen unter der Voraussetzung, dass ein Konto Netzel/Kempen, über das nur beide verfügungsberechtigt sind, eingerichtet wird.

 

Beweis: Herr Andreas Netzel, bereits benannt, als Zeuge

 

        Herr Heribert Kempen, bereits benannt, als Zeuge

 

        Herr Volker Böhme, bereits benannt, als Zeuge

 

        Frau Silke Swirlbul, bereits benannt, als Zeugin

 

Zudem besaß Herr Netzel von der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 50.000,00 DM zur Vertragserfüllung.

 

2.8.

Die Bezugsfertigkeit sollte bis 31.12.2000 gewährleistet sein.

 

Beweis: Herr Andreas Netzel, bereits benannt, als Zeuge

 

        Vorlage des Bauträgervertrages im Bestreitensfall

 

        Herr Volker Böhme, bereits benannt, als Zeuge

 

Der Fertigstellungstermin wäre auch eingehalten worden, hätte die Beklagte nicht durch einseitige Verfügung zunächst versucht, sich selbst zu befriedigen, obwohl eine Sanierungsvereinbarung geschlossen wurde.

 

So hat das Elektro-, Heizungs- und Sanitärgewerk Anfang Dezember die Arbeit eingestellt.

 

Beweis: Herr Volker Böhme, bereits benannt, als Zeuge

 

Nach der verzögerten Lohnzahlung hatte sich herumgesprochen, dass die Beklagte Liquiditätsprobleme haben könnte. Aufgrund von Gerüchten und der Aussage des Bauherrn Netzel auf der Baustelle, er habe bereits die dritte Baurate bezahlt, wurden die Mitarbeiter nervös. Fünf Arbeitnehmer kündigten fristlos, weil die Lohnzahlungen im Oktober gar nicht und auch nicht - wie vertraglich vereinbart - am 15.11.2000 bezahlt wurden.

Die Beklagte hat unstreitig die erste Baurate über 124.000,11 DM ganz vereinnahmt und lt. Anlage K 51 selbst entschieden - auch nicht von der zweiten Rate am 17.11.2000 -, endlich die längst überfälligen Löhne freizugeben. Dort sind die Löhne mit ca. 120.000,00 DM wieder durchgestrichen worden, weil die Beklagte zunächst sich selbst befriedigen wollte und damit die Sanierung der HMK-Gruppe zerstörte.

 

Beweis: Handschriftliche Aufzeichnung der Beklagten,

        Anlage K 51

 

Die Anlage K 51 zeigt, wie die Beklagte selbstherrlich über die Kundengelder Netzel verfügte. Sie zeigt ferner, dass die genehmigte Kontoüberziehung und die Zessionskredite der Auffanggesellschaft entgegen den Vorstandsbeschlüssen zurückgefahren wurden, weil die Netzel-Kundengelder für zweckwidrige Zahlungen verwandt wurden. So z.B. die Überweisungen an den Steuerberater Schmiedel und Herrn Rechtsanwalt Dr. Althoff.

Deutlich wird es schlicht und ergreifend durch die Disponierung von 10.000,00 DM an den von der Beklagten ausgesuchten Gutachter Dr. Schrode von der BMS AG. Die Beklagte disponiert 10.000,00 DM, obwohl es noch gar kein Vertragsverhältnis zwischen der HMK-Gruppe und Dr. Schrode gab!

 

Beweis: Schreiben der BMS AG vom 21.12.2000,

        Anlage K 52

 

Die Beklagte übernahm in fiskalischer Hinsicht die faktische Geschäftsführung.

 

Tatsächlich hätte die Beklagte jedoch genügend Liquidität gehabt. Die Beklagte plante mit 1.800,00 DM/qm Sanierungskosten bei 275 qm Wohn- und Nutzfläche für das Objekt Brauhausgasse 9.

 

Das ergibt Herstellungskosten in Höhe von 495.000,00 DM bei einem tatsächlichen Preis von 700.000,00 DM, also einem Überschuss von 205.000,00 DM. Ein Gutachter bewertete die Herstellungskosten sogar nur auf 1.565,00 DM/qm.

 

Beweis:  

 Vorlage der Gutachten im Zwangsversteigerungsverfahren
 HMK Immobilien in Penig im Bestreitensfalle

 

Das hätte für die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH einen noch größeren Gewinn bedeutet.

Die BWA vom 31.12.2000 wies schon allein einen Gewinn, obwohl die Leistungen nicht abgeschlossen waren, in Höhe von 197.000,00 DM für das Objekt Brauhausgasse 9 aus.

 

Beweis:  

 BWA für das Objekt Brauhausgasse 9 der HMK Bausanierungs-
 gesellschaft mbH

 Anlage K 53
 

 

Das deshalb, weil das Objekt schon durch die HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH angefangen war. Zudem wäre noch genügend Liquidität vorhanden gewesen, waren doch die in der Sanierungsvereinbarung ausgewiesenen 100.000,00 DM Kontokorrentkredit ebensowenig wie der Zessionskredit von der Beklagten noch nicht ausgereicht worden.

 

Der Verkaufspreis betrug 880.000,00 DM. Davon wurden 180.000,00 DM vereinbarter Schadenersatz wegen Nichterfüllung (fehlende Zufahrt) am Vorvertrag Chemnitzerstraße 9 in Abzug gebracht. Verbleiben 700.000,00 DM zu bezahlender Restkaufpreis.

 

Beweis: Kaufvertrag nebst Herstellungsverpflichtung vom

        21.07.2000,

        wie vor als Anlage K 48

 

491.000,00 DM wurden am Objekt verbraucht, welche einen Gewinn auswiesen von 197.000,00 DM.

 

Hiervon hat die Beklagte 174.000,11 DM vereinnahmt. Die Schlussrechnung betrug ca. 69.000,00 DM. Diese Restarbeiten wurden mit 80.000,00 DM netto gutachterlich beziffert. Bei Verrechnung der Schlussrechnung (69.000,00 DM) unter Berücksichtigung der Restarbeiten (80.000,00 DM) wäre ein Gewinn von ca. 305.000,00 DM übrig geblieben.

 

Beweis: einzuholendes Sachverständigengutachten im

        Bestreitensfalle

 

2.9.

Insgesamt war die HMK-Gruppe überlebensfähig.


Bezeichnung des BV Gewinn HMK Bausanierung Gewinn der HMK Holding
Schloßplatz 1 208.040,85 DM   68.353,30 DM  
Schloßplatz 3 32.991,75 DM   (ist teilsan.) 239.969,60 DM  
Schloßplatz 9 168.353,30 DM   (H. Kempen)  
Mandelgasse 135.000,00 DM   162.000,00 DM  
Obergasse 15 348.982,15 DM   3.376.122,76 DM  
Doberlug-Kirchhain 135.000,00 DM   (M. Kempen)  
Brauhausgasse 9 190.000,00 DM   (lt. BWA) 180.000,00 DM  
Marktcenter 616.476,40 DM   (H. Kempen)  
Bebauung Horb 1.644.500,00 DM   (H. Kempen)  
Gewinne : 3.479.344,15 DM   4.026.445,66 DM  

 

Gesamtgewinn der HMK-Gruppe: 7.505.789,81 DM = 3.837.649,39 €

 

Hinzuzurechnen ist noch das Objekt Schloßplatz 5 (Käufer Dr. Psczolla).

 

Der Ehemann der Klägerin hatte mit dem Kunden Dr. Psczolla für das Objekt Schloßplatz 5 in Penig, welches unmittelbar im Anschluss nach der Baustelle Netzel erstellt werden sollte, nachfolgende Vereinbarung getroffen:

 

Gemäß DIN 276 hatte der freie Architekt Hannes Krummen, Burgstädt, welcher auch die Planung gemacht hatte, die Herstellungskosten für den Umbau/Sanierung im Anschluss errechnet.

Die Parteien einigten sich auf die vom Architekten Krum men errechneten Kosten und vereinbarten einen Zuschlag von 8% der Herstellungskosten.

 

Die Herstellung inklusive der Vergütung betrug 3.480.000 DM netto. Der vereinbarte Erlös der Baumaßnahme wäre 257.778 DM netto gewesen, zuzüglich der von der ehemaligen HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH erbrachten und durch Vertrag vom 10.05.2000 durch die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH übernommenen Leistungen. Diese beliefen sich auch nochmal auf ca. 180.000,00 DM. Also ein zu erwartender Gewinn von weiteren 437.778 DM aus einer sog. Fremdbaustelle!

 

Beweis:  

 Vorlage der Bilanz der HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH
 im Bestreitensfall
 

 Herr Dr. Psczolla, bereits benannt, als Zeuge
 

 Herr Heribert Kempen, bereits benannt, als Zeuge
 

 Herr Steuerberater Reinhard Schmiedel, bereits benannt,
 als Zeuge
 

 

Das bedeutet, dass allein diese Baustelle den Zins- und Kapitaldienst der HMK-Gruppe für fast 2 Jahre deckt hätte.

Es war aber nicht nur diese Baustelle geplant, sondern auch die in der obenstehenden Aufstellung. Die Chemnitzerstraße 9 - 11 spielte dabei keine Rolle mehr.

 

Selbst etwaige Schadensersatzansprüche der HMK Holding GmbH wurden nicht mit einbezogen (damals wären diese im Verhältnis zu dem jetzt entstandenen Schaden zu gering gewesen).

 

Als nächstes, nach Fertigstellung des BV Brauhausgasse 9, wäre der Auftrag BV Psczolla und nach und nach, auf die Dauer von 2,5 Jahren, der bestehende Auftragsbestand mit 3 - 4 Baustellen gleichzeitig abgewickelt worden.

 

In der Holding flossen die Unternehmensgewinne und die Fördermittel von der Wohn- und Gewerbebaugesellschaft mbH aus den Sanierungsprojekten.

 

Es wären alle kurzfristigen und fälligen Bankverbindlichkeiten aufgelöst und in langfristige Hypotheken, mit Fertigstellung des jeweiligen Objektes, durch die Vermietung von selbst getragen worden.

Steuern fielen keine an, weil Sonder-Afa’s in Höhe von 8,5 Mio. noch vorhanden waren.

 

2.10.

Die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH hat im letzten Quartal 2000, weil eben erst im August 2000 die eigentliche Sanierung begann, ca. 950.000,00 DM Umsatz incl. unfertige Leistungen erbracht.

 

Beweis:  

 BWA 12/00 der HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH,
 Anlage K 54
 

 Herr Heribert Kempen, bereits benannt, als Zeuge
 

 Herr Steuerberater Reinhard Schmiedel, bereits benannt,
 als Zeuge
 

Dieser Umsatz kam restlos durch die Schließung der Konten zum Erliegen. Die in Rechnung gestellten letzten Abschlagsrechnungen der Baustellen Dresden und Lörrach wurden nicht mehr bezahlt, weil die Arbeiter fernblieben, denn Löhne konnten nun nicht mehr bezahlt werden.

Dies machte zunächst einen Einnahmenverlust einschließlich der Schlussrechnung Netzel von ca. 130.000,00 DM aus.

 

Wird der Umsatz des letzten Quartals auf den Monat umgelegt, so war der anfängliche Monatsumsatz ca. 320.000,00 DM. Dies bedeutet, wenn der Gutachter Dr. Schrode im Februar 2001 feststellt, dass eine Liquiditätslücke von ca. 300.000,00 DM vorliegen würde, dann ist diese auf die Betriebsunterbrechung wegen der treuwidrigen Kontenschließung zurückzuführen.

 

Beweis: einzuholendes Sachverständigengutachten

 

Der Gutachter Dr. Schrode ging in seinem Gutachten von anderen Voraussetzungen aus:

 

Herr Dr. Schrode nahm in seinem Gutachten an, dass alle Kontenüberziehungen der HMK-Gruppe in Höhe von ca. 320.000,00 DM zurückgeführt werden mußten. Er hatte die Sanierungsvereinbarung vom 22.08.2000 nicht beachtet. Dort heißt es auf Seite 3 unter 3. unten und weiter auf Seite 4 oben:

"........ Die nach Bezahlung der rückständigen Zinsen und Ratenrückstände (130 TDM Zinsen incl. 35 TDM Überziehung Anm. des Unterzeichners) verbleibenden geschätzten Überziehungen in Höhe von rund 320.000 DM werden zusammengefaßt und umfinanziert in ein langfristiges Darlehen, bei welchem die HMK Holding GmbH Darlehensnehmer sein wird.

Dieses Darlehen wird von unserem Hause zur Verfügung gestellt.............".

 

Es sollte also gar keine sofortige Tilgung der Überziehungen erfolgen, sondern es wäre lediglich eine Verzinsung der 320.000 DM und übliche Ratentilgung in Betracht gekommen. Wenn man Zins und Tilgung selbst mit 10% in der Sanierungsphase ansetzt, würde dies eine jährliche Belastung von ca. 32.000 DM ausmachen.

 

Es hätte keine Liquiditätslücke gegeben, wenn der Betrieb durch Stillstand nicht zum Erliegen gekommen wäre.

 

Beweis:  

 Herr Dr. Schrode, zu laden über die
 BMS AG Unternehmensberatung, Benzstraße 25,
 71083 Herrenberg, als Zeuge
 

 Herr Heribert Kempen, bereits benannt, als Zeuge
 

 Herr Volker Böhme, bereits benannt, als Zeuge
 

 Vorlage aller Jahresabschlüsse
 der Firmengruppe im Bestreitensfalle
 

 Herr Steuerberater Reinhard Schmiedel,
 bereits benannt, als Zeuge
 

 einzuholendes Sachverständigengutachten
 

 

2.11.

Mit Schreiben der Holding vom 28.12.2000

 

Beweis:  

 Schreiben der HMK Holding GmbH vom 28.12.2000,
 Anlage K 47 - Schriftsatz
 Singen-Radolfzell ./. Kempen, Heribert,
 Az: 5 O 238/03 E
 

wurde gezwungenermaßen bestimmt, wie die bereits verwendeten Zahlungen verbucht werden sollten. Hiermit wurde die HMK-Gruppe einerseits zum Ausdruck bringen, dass sie sich an die Zusage, die Zinsen bis Jahresende zu zahlen, hielt. Die Zinszahlungen sollten jedoch nicht vom Bauträgerkonto erfolgen.

 

Das ergibt sich auch nicht aus diesem Schreiben vom 28.12.2000. Dieses Schreiben kann auch nicht als nachträgliche Genehmigung für die unrechtmäßige Verfügung vom Bauträgerkonto Endziffer 383 (selbst wenn es ein Geschäftskonto wäre) gewertet werden.

 

Beweis: Schreiben vom 28.12.2000, wie vor

 

Die Beklagte übte gegenüber der Holding-Gruppe einen derartigen Druck aus und drohte mit der Kündigung und sofortigen Fälligstellung des Kreditarrangements, so dass sie das Schreiben vom 28.12.2000 verfasste. Die zunächst mündlichen Drohungen wurden dann mit Schreiben vom 21.12.2000 (Anlage B 16), welches erst am 08.01.2001 zur Kenntnis genommen wurde, realisiert.

 

3.

 

Das alternative Verhalten der Beklagten wäre gewesen, entsprechend dem der Beklagten vorgelegten Bauträgervertrages alle Zahlungseingänge auf dem extra eingerichteten Bauträgerkonto anzusammeln, wie abgesprochen davon die Baustelle zu bezahlen und nach Endabrechnung und bezugsfertiger Herstellung des Objektes Brauhausgasse 9 gegebenenfalls unter Verwendung der zugesagten 100.000,00 DM Kontokorrent dann die Zinsverbindlichkeiten anzuweisen. Dass das möglich gewesen wäre, wurde schon oben dargelegt. Die ursprüngliche schriftlich fixierte Summe im Kreditbeschluss lautete nur auf 130.000,00 DM und nicht, wie heute behauptet, 168.000,00 €!

Die 130.000,00 DM fällige Zinsen zum 31.12.2000 wurden einstimmig vom Kreditausschuss und Vorstand geprüft und genehmigt. Nicht umsonst trägt das Kreditprotokoll 7 (!) Unterschriften!

 

Beweis: Sanierungsbeschluss vom 22.08.2000,

        wie vor als Anlage K 36

 

3.1.

Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Hergangs handelt es sich bei dem Bauträgerkonto um ein Treuhandkonto. Dabei ist vollkommen unerheblich, ob es sich um ein Konto gemäß § 6 MaBV handelt oder nicht. Wichtig ist, was zwischen dem Vertreter der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH und der Beklagten abgesprochen wurde, welchen Zweck das Konto haben sollte. Zweck des Kontos war die Separierung der Baugeldzahlungen für das Bauvorhaben Brauhausgasse 9 des Herrn Netzel und die Trennung von Zahlungseingängen und Verfügungen auf dem normalen Geschäftskonto. Weiterhin die ausschließliche und vorrangige Verfügung der Einnahmen für das Bauvorhaben Netzel zur Realisierung des Bauvorhabens. Der Beklagten war bekannt, dass es sich ausschließlich um Gelder des Zeugen Netzel handelt, die grundbuchrechtlich gesichert waren. Die Beklagte hätte es wie ein offenes Treuhandkonto behandeln müssen, da nur sie den Zugriff hatte und den Sinn der Einrichtung dieses Kontos kannte.

 

Das Konto wurde auch ausdrücklich unstrittig als "Bauträgerkonto" bezeichnet.

 

Nicht nachzuvollziehen ist, dass Verfügungen seitens der Beklagten vom Geschäftskonto der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH auf das Bauträgerkonto vorgenommen wurden, ohne dass die Beklagte bevollmächtigt war. Eine mündliche Bevollmächtigung reicht hierbei nicht aus, da die Beklagte wie eine fremde Dritte handelte und insofern Inhaber einer Kontovollmacht hätte sein müssen. Sie war allerdings kein Inhaber einer banktypischen Kontovollmacht.

 

Zudem hätte sich die Beklagte nach dem ersten Schreiben vom November aber auch Anfang Dezember 2000 über eine Bevollmächtigung durch den Ehemann der Klägerin und/oder den weiteren Bevollmächtigten Herrn Böhme oder die Klägerin selbst vergewissern müssen. Beide Schreiben haben darauf hingewiesen, dass die einseitigen Handlungen der Beklagten nicht geduldet werden. Sie haben eben ausdrücklich nicht schriftlich die geübte Verfügungspraxis bestätigt. Dabei wird § 167 Abs. 2 BGB nicht verkannt. Dennoch ist die schriftliche Kontovollmacht aus Beweisgründen, auch zur internen Kontrolle, üblich. Eine solche liegt ja auch mit der Eröffnung des Bauträgerkontos vor, jedoch nicht für die Beklagte.

 

Auch eine Einziehungsermächtigung für die Beklagte lag nicht vor, abgesehen davon, dass entsprechend der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sparkassen einer solchen auch fristgerecht widersprochen wurde.

Einzugsermächtigungen werden schriftlich, nicht mündlich erteilt.

 

3.2.

Mit der Sanierungsvereinbarung war auch eine Umfinanzierung vorgesehen (Ziffer 3.). Bedingung hierfür war selbstverständlich, dass entsprechende Jahreabschlüsse und BWA´s vorgelegt werden. Später wurde die Forderung gestellt, dass ein externer Unternehmensberater einen Liquiditätsstatus erstellt.

 

Zwischen dem Vertreter der Beklagten, Herrn Heinzelmann, und dem Zeugen Schmiedel wurde etwa Mitte November 2000 vereinbart, dass alle Jahresabschlüsse sukzessive nach und nach fertiggestellt werden. Die Beklagte forderte als erstes den Jahresabschluss für die insolvente HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH, um die unfertigen Erzeugnisse bestätigt zu erhalten.

 

Der Steuerberater Schmiedel machte dies von der Vorauszahlung für die Jahresabschlüsse und die notwendige Buchhaltung abhängig. Zudem sagte er zu, dass der erste Jahresabschluss etwa Mitte Januar 2001 fertiggestellt werden kann. Eine ganz konkrete Zeit, wie beispielsweise den 10.01.2001, wurde nicht verneint und auch nicht durch die Beklagte gefordert. Das war schon allein wegen der Weihnachtsfeiertage, dem Jahreswechsel und dem am Jahresende immer bestehenden enormen Arbeitsausfall auch unmöglich. Der Zeuge Schmiedel brachte dies gegenüber Herrn Heinzelmann im November 2000 auch zum Ausdruck.

 

Beweis:  

 Herr Steuerberater Reinhard Schmiedel,
 bereits benannt, als Zeuge
 

 

Nach Zahlungseingang begann sein Büro mit der Erstellung aller Jahresabschlüsse, die letztendlich dann in der Zeit von Ende November 2000 bis Mitte März 2001 fertiggestellt wurden. Zuvor bedurfte es noch Besprechungen mit Herrn Böhme, Frau Swirlbul und natürlich dem Geschäftsführer Herrn Heribert Kempen. Das war der Beklagten bekannt. Der Jahresabschluss für die HMK-Sanierungsbaugesellschaft mbH wurde der Beklagten am 20.01.2001 übergeben.

 

In der Zeit von Mitte November 2000 bis 10.01.2001 fünf Jahresabschlüsse zu fertigen, ist auch für eine große Steuerberatungskanzlei über den Jahreswechsel unmöglich.

 

Die Frist auf den 10.01.2001 zu setzen, war in Kenntnis der Sachlage willkürlich und entgegen der verbindlichen Absprache mit dem Zeugen Schmiedel. Die Fristsetzung mit den gewollten Folgen für die HMK-Gruppe sollte vom eigenen Versagen der nicht genehmigten Verfügung durch die Sparkasse nur ablenken.

 

Beweis:  

 Herr Steuerberater Reinhard Schmiedel,
 bereits benannt, als Zeuge
 

 

Einen Termin, wie mit Schreiben vom 21.12.2001 gefordert, auf den 10.01.2001 einzuhalten, war unmöglich. Das wußte die Beklagte - wie schon oben dargelegt -. Dennoch setzte sie diese eine Frist. Das Konto dann stillschweigend "einzufrieren", was im Übrigen nichts anderes als eine Kündigung ohne sofortige Rückführung bedeutet, war treuwidrig. Das insbesondere auch deshalb, da der Beklagten bekannt war, dass alle angefangenen Bauleistungen das Bauvorhaben Netzel, Lörrach und Dresden betreffend, nicht fertiggestellt und damit nicht endabgerechnet werden können. In dieser Situation ohne Not, denn die Zinsen wurden zurückgeführt, zu handeln, bedeutete den Exitus der gesamten Firmengruppe.

 

In einer solchen Sanierungsphase so stumpf zu handeln wie die Beklagte, widerspricht den allgemeinen Anforderungen an einen Bankenvertrag, aber insbesondere einer Sanierungsvereinbarung. Die Beklagte verstieß gegen die Grundsätze der Billigkeit, Fairness und Diskriminierungsfreiheit.

 

Das finale Handeln der Beklagten ist maßgebend für das Notleiden und der Existenzvernichtung der HMK-Firmengruppe.

 

4.

 

Die gewährte Bürgschaft Netzel, die der Zeuge Netzel nicht annahm, stimmte dem Grunde nach nicht mit dem Inhalt der Sanierungsvereinbarung überein. In der Sanierungsvereinbarung wurde von einer Vertragserfüllungs- und Anzahlungsbürgschaft, wenn auch nur in Höhe von 520.000,00 DM, gesprochen.

 

Sie stimmte auch nicht mit dem Bauträgervertrag überein.

Mit den eigenmächtigen Verfügungen über das Baugeld handelte die Beklagte in Kenntnis der Folgen für den Zeugen Netzel wie auch der HMK-Gruppe gerade gegen Ziff. 4.6. ff. des Bauträgervertrages Netzel (Anlage B 18).

 

Beweis: Herr Andreas Netzel, bereits benannt, als Zeuge

 

Wegen der nicht gewährten Bürgschaft sollte und mußte die Beklagte besonders verantwortungsvoll mit dem Baugeld Netzel, welches sie selbst auf das Bauträgerkonto umbuchte, umgehen. Sie hatte es erkannt und handelte selbständig danach. Das war auch der Sinn der eigenmächtigen Umbuchungen vom Konto Endziffer 684 (Geschäftskonto) auf das Bauträgerkonto Endziffer 383.

 

Wenn sich die Beklagte auf eine angebliche Vereinbarung vom 23.03.2000 beruft, so paßt dies auch nicht mit dem tatsächlich damals bestehenden Tatsachen überein:

 

Zu diesem Zeitpunkt bestand der Kaufvertrag zwischen dem Kunden Netzel wegen des Objektes Chemnitzerstraße 9 - 11 noch. Dafür lagen noch immer im Treuhandauftrag (!) 622 TDM von der finanzierenden HypoVereinsbank des Herrn Netzel bei der Beklagten.

 

Beweis: Beiziehung der Akten 5 O 236/03,

        Rechtsstreit Netzel ./. HMK u.a.

 

Es war zu diesem Zeitpunkt seitens des Kunden Netzel kein Rücktritt erklärt worden, geschweige denn eine Absprache über den Erwerb des Gebäudes Brauhausgasse 9.

 

Beweis: Herr Andreas Netzel, bereits benannt, als Zeuge

 

Ein Bauträgerkonto mit der Endziffer 383 existierte damals noch nicht.

Folglich konnte auch keine Zustimmung zu Umbuchung und einseitiger Verfügung erteilt worden sein.

 

So wie die Beklagte allerdings tatsächlich gehandelt hat, muss von einer Aushöhlung der Gesellschaft gesprochen werden. Die Grundsätze der Existenzvernichtungshaftung sind ebenfalls anzuwenden.

 

4.1.

Welchen Schutzzweck das GSB hat, ist hinlänglich bekannt. Dass es gerade für den Sachverhalt Wohn- und Gewerbebau, Bausanierung, Netzel, Sparkasse Singen-Radolfzell Anwendung findet, ergibt sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern der durchaus überschaubaren Rechtssprechung. Verstößt die Beklagte zu Ungunsten der Bausanierungsgesellschaft mbH als Baugeldempfänger gegen das GSB und leidet wie hier die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH, wie letztlich die gesamte Unternehmensgruppe wegen des Ergebnisabführungsvertrages unter diesem Verstoß, hat dies mittelbar auch Auswirkungen auf die Klägerin. Ohne diesen Verstoß oder die Aushöhlung der Gesellschaft würde die gesamte Unternehmensgruppe auch heute noch existieren.

 

4.2.

Was die Organhaftung anbelangt, muss sich die Beklagte das Handeln ihres Mitarbeiters anrechnen lassen. Das trifft die Beklagte um so mehr, da sie wußte, welche Funktion das Bauträgerkonto haben sollte und trotz dieser Offensichtlichkeit einseitig verfügte.

 

Im Übrigen ist auch eine Haftung der Mitarbeiter in den AGB´s der Banken und Sparkassen zugunsten der Kunden geregelt.

 


 
Pryssok

Rüdiger Pryssok

Rechtsanwalt

 

Anlagen

K 49 - 54

 


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