Landgericht Konstanz - 5. Zivilkammer - Gerichtsgasse 15 78462 Konstanz VORAB PER FAX: 07531/280-1211 Aktenzeichen: 5 O 307/03 E In dem Rechtsstreit Kempen,
Marion g e g e n Sparkasse
Singen-Radolfzell wird
auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.12.2003, zugegangen am 23.12.2003,
wie folgt erwidert: Die
Klägerin hat keine Veranlassung, auf nicht zur Sache gehörende Einlassungen
weiter einzugehen. Die
Beklagte behauptet nach wie vor, der Ehemann der Klägerin habe die
streitgegenständlichen Buchungen zur Verrechnung mit Zinsforderungen vom
Bauträgerkonto veranlasst. Es soll auch nie zu der bei § 6 Abs. 2 MaBV
vorausgesetzten Übertragung von Kundengeldern auf ein nach den Vorschriften der
MaBV besonders geschütztes Konto gekommen sein. Deshalb habe die Beklagte keine
gesetzwidrige Verfügung vorgenommen. Die Beklagte stützt sich dabei
insbesondere auf eine angeblich schon am 23.03.2000 geschlossene Vereinbarung. Das
entspricht so nicht den Tatsachen: 1. Gegen
eine Vereinbarung der Verwendung von Kundengeldern für die vertragsgemäße
Zahlung von Zinsen sprechen die Schreiben
Die
Darlegungen in all diesen Schreiben sind eindeutig und nicht unsubstantiiert.
Auch nicht der Inhalt der Schreiben der RWT Anwaltskanzlei GmbH. 2. 2.1. Der
Insolvenzantrag der HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH wurde am 06.03.2000
gestellt. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Mathern,
Chemnitz, am 08.03.2000 eingesetzt. Am 23.03.2000 sprach der Insolvenzverwalter
im Zuge der Prüfung einer möglichen Sanierungsfähigkeit bei der Beklagten -
hier Herrn Heinzelmann - vor. Einer
übertragenden Sanierung stand die Beklagte nicht ablehnend gegenüber. Bedingung
war, dass die Zinsen der HMK-Gruppe bis 31.12.2000 bezahlt werden
müssen. Die Beklagte erwog bis Ende 2000 zunächst eine Tilgungsaussetzung, um
danach weiter disponieren zu können.
2.2. Selbstverständlich fanden
auch Erörterungen zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin als
Geschäftsführer der HMK-Gruppe statt. Um die Fortführung im Sinne
einer Auffanglösung zu prüfen, nahm der Ehemann der Klägerin eine Finanz- und
Liquiditätsplanung vor. Danach konnte eine erfolgreiche Fortführung
prognostiziert und rechnerisch bewiesen werden. Es war damals noch nicht zu
überschauen, ob die Gläubigerversammlung einer übertragenen Sanierung und
einem Verzicht auf die Durchgriffshaftung gegen die Muttergesellschaft HMK
Holding GmbH nach § 302 AktG zu den zwischen dem Insolvenzverwalter Mathern,
der Firmengruppe und den Eheleuten Kempen besprochenen Bedingungen zustimmt.
Eine Ablehnung der Gläubigerversammlung hätte zugleich die
Nichtsanierungsfähigkeit bedeutet. Dies wußte die Beklagte in ihrer
federführenden Stellung der Gläubigerversammlung.
Noch weniger hatte der
Insolvenzverwalter und der Ehemann der Klägerin Einfluss, wann das Amtsgericht
Chemnitz den Termin der Gläubigerversammlung anberaumt. Bei dem Schreiben vom
18.03.2000 der HMK Holding GmbH (Anlage B 12) handelt es sich um eine
Mitteilung des damaligen Sachstandes und der Absichten im Zusammenhang mit der
Firmenfortführung. Die Prognose war unverbindlich. Der Beginn der Tätigkeit der
Auffanggesellschaft war - wie oben schon dargelegt - noch nicht bekannt.
Deshalb konnte nur eine Absicht formuliert werden. 2.3. Der vorläufige Insolvenzverwalter
Mathern ließ im Gespräch vom 23.03.2000 keine Schuldübernahme oder
Mitverpflichtung der HMK Bausanierungs GmbH zu. Damals brachte er auch zum
Ausdruck, dass er als vorläufiger Verwalter eine derartige Entscheidung nicht
treffen darf. Die Genehmigung der Gläubigerversammlung war abzuwarten.
Am 23.03.2000 kam auch keine
Vereinbarung zustande. Das war unmöglich - wie oben schon dargelegt. Den
Inhalt des stattgefundenen Gespräches verstand der Ehemann der Klägerin als eine
Möglichkeit der Fortführung. Eine endgültige Festlegung konnte es nicht
geben, da
Die Beklagte hat letztlich
aktiv an der Möglichkeit einer Auffanglösung mitgewirkt. Sie wußte deshalb
auch, dass eine Verwendung der unfertigen Bauleistungen nicht vor der
Übertragung erfolgen konnte.
Zur übertragenen Sanierung
kam es erst mit Beschluss vom 08.09.2000 (Anlage K 34), wobei noch die
Rechtsmittelfrist abgewartet werden mußte. Deswegen wurde auch am
30.06.2000 (Anlage B 13) nur eine Absicht geäußert. So heißt es unter Ziff. 7.,
3. Satz:
Die gesetzte Frist der
Zahlung bis 31.07.2000 war obsolet, da die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH
noch nicht produzieren konnte, wie schon oben dargelegt. 2.4. Nachdem die
Gläubigerversammlung, obwohl noch nicht rechtskräftig, einer übertragenen
Sanierung zugestimmt hatte, zeigte die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH mit
Schreiben vom 09.08.2000 (Anlage B 14), dass sie 100.000,00 DM zur Bezahlung
der rückständigen Zinsen zur Verfügung stellt. Zu diesem Zeitpunkt war
weder einer Prozessbürgschaft der Beklagten bei der Stadt Penig, noch beim Zeugen
Netzel eine Vertragserfüllungsbürgschaft hinterlegt. Die HMK Wohn- und Gewerbebau
GmbH trat an die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH den Zahlungsanspruch des
Kunden Netzel ab und die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH trat dem
Herstellungsvertrag notariell bei. Zwischen der Wohn- und Gewerbebau GmbH und
der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH wurde ein Werkvertrag geschlossen. Da die
HMK Bausanierungsgesellschaft mbH keine Mitverpflichtung der HMK-Gruppe
zugunsten der Beklagten übernehmen konnte, zeigte sie an, dass aus den Erlösen
des BV Netzel 100.000,00 DM zur Bezahlung der rückständigen Zinsen zur
Verfügung gestellt würden. Die 100.000,00 DM waren noch
nicht auf dem Firmenkonto gutge-schrieben. In diesem Schreiben wurde auch nicht
dargelegt, dass der Ehemann der Klägerin eine Verfügung eines solchen Betrages
aus dem Bauträgerkonto genehmigte. Es geht auch nicht daraus hervor, dass er
eine Umbuchung genehmigte. Fest stand lediglich, dass
die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH keine Mitverpflichtung mit der HMK-Gruppe
eingehen konnte. Eine solche Mitverpflichtung hätte bewirkt, dass die HMK
Bausanierungsgesellschaft mbH sofort zumindest insolvenzgefährdet geworden
wäre. Damit wäre die Auffanglösung sinnlos geworden. Das wußte die Beklagte.
Wegen der Bedingungen der Gläubigerversammlung in Form der schwebend wirksamen
Vereinbarung vom 11.05.2000 (Anlage K 33 a) hätte der Insolvenzverwalter
Mathern einer solchen Verpflichtung zustimmen müssen. Immerhin waren durch die
Vereinbarung vom 11.05.2000 gegenüber dem Insolvenzverwalter einige
Masseverbindlichkeiten zu erfüllen und nicht die Gesellschaft von Vornherein
sofort wieder auszuhöhlen.
Im Übrigen hat die Beklagte
nicht über 100.000,00 DM, sondern über insgesamt 174.000,11 DM an Zinsen der
HMK-Gruppe verfügt. 2.5. Der Besuchsbericht vom
22.08.2000 stellt eine Sanierungsvereinbarung dar. Diese wurde von der
Beklagten nicht eingehalten! Sie erfüllte die Vereinbarung nicht vollständig.
Beweis: Besuchsbericht, wie
vor als Anlage K 36, Die Beklagte hat die
behauptete Vereinbarung vom 23.03.2000 damit selbst nicht eingehalten.
Eine solche Vereinbarung konnte sie auch nicht einhalten, denn es gab sie
nicht. 2.6. Auch der weitere Text der
Sanierungsvereinbarung vom 22.08.2000 widerspricht der Behauptung der
Beklagten, dass wegen der angeblich am 23.03.2000 getroffenen Vereinbarung die
einseitigen Verfügungen genehmigt waren. Es wurde keine sofortige
Rückführung der Zinsen gefordert, sondern eine solche bis spätestens Ende 2000. In der
Sanierungsvereinbarung auf Seite 2 unten vorletzter Satz wurde ausgeführt:
Wenn erst verhandelt werden
soll, kann nicht schon vorher eine entsprechende Vereinbarung, wie behauptet,
getroffen werden. Dies ergibt sich auch aus
dem Wortlaut der unter Ziff. 3. der Niederschrift dargelegten Ausführungen,
dass nach Bezahlung der rückständigen Zinsen die Beklagte die HMK-Gruppe
selbstverständlich auch weiter im Rahmen des ihr Möglichen bei der Sanierung
unterstützen wird. Als Voraussetzung wurde formuliert, dass auch die
Rückführung der Überziehung in der gesamten HMK-Gruppe geregelt ist und
der laufende Kapitaldienst erbracht werden kann. Weiter wurde dargelegt:
Beweis: Besuchsbericht, wie
vor als Anlage K 36 2.7. Die Darlegungen der Beklagten,
was die angebliche Berechtigung zur Umbuchung anbelangt, stützt sich auch auf
das Schreiben der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH vom 09.08.2000 (Anlage B
14). Dass der Inhalt dieses Schreibens der Sanierungsvereinbarung (Anlage K
36) widerspricht, wurde bereits unter 2.5. dargelegt. Widerspricht eine
spätere Vereinbarung dem Inhalt einer vorherigen Genehmigung, führt die spätere
Vereinbarung. Alles vorher Abgesprochene ist nicht mehr verbindlich! Bestritten werden muss, dass
die Beklagte 100.000,00 DM auftragsgemäß mit Zinsansprüchen verrechnet hat und
24.000,00 DM auf das Konto der Holding Verwendung fand. Es wurden nachweislich
119.000,00 DM und 5.000,11 DM umgebucht. Schon allein die Summen der angeblich
genehmigten Umbuchungen des gegnerischen Vortrages stimmen nicht mit den
Kontoauszügen und den tatsächlichen Umbuchungen überein. Auf eine wahrheitsgemäße
Darlegung muss die Beklagte hingewiesen werden. Wie sehr der
Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Mathern, von der Sanierungsmöglichkeit der
HMK-Gruppe überzeugt war, zeigt folgender Umstand:
Der Insolvenzverwalter
Mathern stellte dieses Darlehen zur Verfügung, weil mit diesem Geld die
dringenden Verpflichtungen der HMK-Gruppe und das Stammkapital der
Auffanggesellschaft HMK Bausanierungsgesellschaft mbH einbezahlt werden sollte.
Auch die Buchung vom
16.11.2000 erfolgte nicht weisungsgerecht. Es gab keine Weisung zum
damaligen Zeitpunkt. Dazu wurde im Einzelnen schon vorgetragen. Aus dem Schreiben vom
15.11.2000 (Anlage B 15) ist ebenfalls keine Weisung zu entnehmen. Die HMK
Bausanierungsgesellschaft mbH konnte über das eingerichtete Bauträgerkonto
nicht verfügen. Nur die Beklagte konnte darüber verfügen. Weder besaß
die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH oder die im Bauträgervertrag angegebenen
Verfügungsberechtigten über eine Kontokarte, noch wurde die
BTX-Überweisungsmöglichkeit durch die Beklagte freigeschaltet.
Tatsächlich haben auch die
Verfügungsberechtigten Heribert Kempen, Volker Böhme und die Klägerin keine
Überweisungsträger ausgefüllt.
Das Schreiben vom 05.11.2000
war eine Mitteilung, dass wieder Gelder von Herrn Netzel auf das Geschäftskonto
der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH eingehen, damit die Beklagte die
Separierung auf das hierfür extra eröffnete Bauträgerkonto veranlassen konnte. Welchen anderen Grund sollte
die Eröffnung eines solchen Bauträgerkontos haben? Das Konto wurde ausdrücklich
als "Bauträgerkonto" bezeichnet. Beweis:
Kontoeröffnungsantrag, Anlage K 48 a Die HMK
Bausanierungsgesellschaft mbH hatte nur ein Bauträgervor-haben zu dieser Zeit.
Die anderen Baustellen waren öffentliche Auftragsvorhaben, wofür die Beklagte einen
Zessionskredit ausgereicht hatte. Das bedeutet: Wurden Rechnungen von
öffentlichen Auftraggebern als geprüft anerkannt, genehmigte die Beklagte für
die Klägerin in dieser Höhe ein Darlehen.
Wie schon vorgetragen,
betraf das Bauträgerkonto nur das Bauvorhaben Netzel, Brauhausgasse 9. Wegen
einer angeblichen Verrechnung von 25.000,00 DM mit Zinsen zu diesem Zeitpunkt
gab es kein Gespräch des Herrn Kempen mit der Zeugin Dr. Monika
Lindner-Lehmann. Herr Kempen war damals im
Krankenhaus und im Übrigen widersprechen die unter 1. dargelegten Schreiben
diesem Sachverhalt. Beweis: Herr Heribert
Kempen, bereits benannt, als Zeuge Das Faxschreiben vom
21.12.2000 (Anlage B 16) hat der Beklagte erst am 08.01.2001 erhalten. Die
Klägerin hat das als Anlage K 49 dargelegte Schreiben an diesem Tag erhalten.
Eins um die Mittagszeit und eins wesentlich später, was dann, da der
Geschäftsbetrieb beendet wurde, erst am 08.01.2001 zu lesen war. Nicht auf das unter Anlage B 16
dargelegte Schreiben, sondern auf das unter K 49 dargelegte Schreiben
erwiderte die HMK Holding GmbH am 21.12.2000 unter B 17, wobei dieses Schreiben
nicht vollständig überreicht wurde. Beweis: Schreiben vom
21.12.2000, Unter Anlage K 50
wird dieses Schreiben nunmehr vollständig überreicht. Es wurde durch die Zeugin
Swirlbul unterschrieben. Beweis: Schreiben vom
21.12.2000, Anlage K 50 Frau Silke Swirlbul, bereits benannt, als Zeugin Die 25.000,00 DM wurden vom
Geschäftskonto Endziffer 684 der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH an die
Holding direkt gezahlt. Beweis: Kontoauszug im
Bestreitensfall Es handelte sich auch nicht
um Baugeld des Bauvorhaben Netzel, sondern um Eingänge der Baustellen Lörrach
und Dresden sowie des Zessionskredites. Beweis: Frau Silke Swirlbul,
bereits benannt, als Zeugin Herr Volker Böhme, bereits benannt, als Zeuge Zudem wurde angekündigt,
dass dann, wenn ein Konto Netzel/Kempen eingerichtet wird, auch die
Restzahlung in Höhe von ca. 69.000,00 DM durch den Zeugen Netzel auf dieses
Konto erfolgt. Das deshalb, damit die Beklagte nicht wieder ungenehmigt
verfügt. Der Zeuge Netzel wäre auch bereit gewesen, den Betrag - wie angegeben
- sofort zu zahlen unter der Voraussetzung, dass ein Konto Netzel/Kempen, über
das nur beide verfügungsberechtigt sind, eingerichtet wird. Beweis: Herr Andreas Netzel,
bereits benannt, als Zeuge Herr Heribert Kempen, bereits benannt, als Zeuge Herr Volker Böhme, bereits benannt, als Zeuge Frau Silke Swirlbul, bereits benannt, als Zeugin Zudem besaß Herr Netzel von
der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe
von 50.000,00 DM zur Vertragserfüllung. 2.8. Die Bezugsfertigkeit sollte
bis 31.12.2000 gewährleistet sein. Beweis: Herr Andreas Netzel,
bereits benannt, als Zeuge Vorlage des Bauträgervertrages im Bestreitensfall Herr Volker Böhme, bereits benannt, als Zeuge Der Fertigstellungstermin
wäre auch eingehalten worden, hätte die Beklagte nicht durch einseitige
Verfügung zunächst versucht, sich selbst zu befriedigen, obwohl eine
Sanierungsvereinbarung geschlossen wurde. So hat das Elektro-,
Heizungs- und Sanitärgewerk Anfang Dezember die Arbeit eingestellt. Beweis: Herr Volker Böhme,
bereits benannt, als Zeuge Nach der verzögerten
Lohnzahlung hatte sich herumgesprochen, dass die Beklagte Liquiditätsprobleme
haben könnte. Aufgrund von Gerüchten und der Aussage des Bauherrn Netzel auf
der Baustelle, er habe bereits die dritte Baurate bezahlt, wurden die
Mitarbeiter nervös. Fünf Arbeitnehmer kündigten fristlos, weil die
Lohnzahlungen im Oktober gar nicht und auch nicht - wie vertraglich vereinbart
- am 15.11.2000 bezahlt wurden. Die Beklagte hat unstreitig
die erste Baurate über 124.000,11 DM ganz vereinnahmt und lt. Anlage K 51 selbst
entschieden - auch nicht von der zweiten Rate am 17.11.2000 -, endlich
die längst überfälligen Löhne freizugeben. Dort sind die Löhne mit ca.
120.000,00 DM wieder durchgestrichen worden, weil die Beklagte zunächst sich
selbst befriedigen wollte und damit die Sanierung der HMK-Gruppe zerstörte. Beweis: Handschriftliche
Aufzeichnung der Beklagten, Anlage K 51 Die Anlage K 51
zeigt, wie die Beklagte selbstherrlich über die Kundengelder Netzel verfügte.
Sie zeigt ferner, dass die genehmigte Kontoüberziehung und die Zessionskredite
der Auffanggesellschaft entgegen den Vorstandsbeschlüssen zurückgefahren
wurden, weil die Netzel-Kundengelder für zweckwidrige Zahlungen verwandt
wurden. So z.B. die Überweisungen an den Steuerberater Schmiedel und Herrn Rechtsanwalt
Dr. Althoff. Deutlich wird es schlicht
und ergreifend durch die Disponierung von 10.000,00 DM an den von der Beklagten
ausgesuchten Gutachter Dr. Schrode von der BMS AG. Die Beklagte disponiert
10.000,00 DM, obwohl es noch gar kein Vertragsverhältnis zwischen der
HMK-Gruppe und Dr. Schrode gab! Beweis: Schreiben der BMS AG
vom 21.12.2000, Anlage K 52 Die Beklagte übernahm in
fiskalischer Hinsicht die faktische Geschäftsführung. Tatsächlich hätte die
Beklagte jedoch genügend Liquidität gehabt. Die Beklagte plante mit 1.800,00
DM/qm Sanierungskosten bei 275 qm Wohn- und Nutzfläche für das Objekt
Brauhausgasse 9. Das ergibt
Herstellungskosten in Höhe von 495.000,00 DM bei einem tatsächlichen Preis von
700.000,00 DM, also einem Überschuss von 205.000,00 DM. Ein Gutachter bewertete
die Herstellungskosten sogar nur auf 1.565,00 DM/qm.
Das hätte für die HMK
Bausanierungsgesellschaft mbH einen noch größeren Gewinn bedeutet. Die BWA vom 31.12.2000
wies schon allein einen Gewinn, obwohl die Leistungen nicht abgeschlossen waren, in
Höhe von 197.000,00 DM für das Objekt Brauhausgasse 9 aus.
Das deshalb, weil das Objekt
schon durch die HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH angefangen war. Zudem wäre
noch genügend Liquidität vorhanden gewesen, waren doch die in der Sanierungsvereinbarung
ausgewiesenen 100.000,00 DM Kontokorrentkredit ebensowenig wie der
Zessionskredit von der Beklagten noch nicht ausgereicht worden. Der Verkaufspreis betrug
880.000,00 DM. Davon wurden 180.000,00 DM vereinbarter Schadenersatz wegen
Nichterfüllung (fehlende Zufahrt) am Vorvertrag Chemnitzerstraße 9 in Abzug
gebracht. Verbleiben 700.000,00 DM zu bezahlender Restkaufpreis. Beweis: Kaufvertrag nebst
Herstellungsverpflichtung vom 21.07.2000, wie vor als Anlage K 48 491.000,00 DM wurden am
Objekt verbraucht, welche einen Gewinn auswiesen von 197.000,00 DM. Hiervon hat die Beklagte
174.000,11 DM vereinnahmt. Die Schlussrechnung betrug ca. 69.000,00 DM. Diese
Restarbeiten wurden mit 80.000,00 DM netto gutachterlich beziffert. Bei
Verrechnung der Schlussrechnung (69.000,00 DM) unter Berücksichtigung der
Restarbeiten (80.000,00 DM) wäre ein Gewinn von ca. 305.000,00 DM übrig
geblieben. Beweis: einzuholendes
Sachverständigengutachten im Bestreitensfalle 2.9. Insgesamt war die HMK-Gruppe
überlebensfähig.
Gesamtgewinn der HMK-Gruppe:
7.505.789,81 DM = 3.837.649,39 € Hinzuzurechnen ist noch das
Objekt Schloßplatz 5 (Käufer Dr. Psczolla). Der Ehemann der Klägerin
hatte mit dem Kunden Dr. Psczolla für das Objekt Schloßplatz 5 in Penig,
welches unmittelbar im Anschluss nach der Baustelle Netzel erstellt werden
sollte, nachfolgende Vereinbarung getroffen:
Das bedeutet, dass allein
diese Baustelle den Zins- und Kapitaldienst der HMK-Gruppe für fast 2 Jahre
deckt hätte. Es war aber nicht nur diese
Baustelle geplant, sondern auch die in der obenstehenden Aufstellung. Die
Chemnitzerstraße 9 - 11 spielte dabei keine Rolle mehr. Selbst etwaige
Schadensersatzansprüche der HMK Holding GmbH wurden nicht mit einbezogen
(damals wären diese im Verhältnis zu dem jetzt entstandenen Schaden zu gering
gewesen). Als nächstes, nach
Fertigstellung des BV Brauhausgasse 9, wäre der Auftrag BV Psczolla und nach
und nach, auf die Dauer von 2,5 Jahren, der bestehende Auftragsbestand mit 3 -
4 Baustellen gleichzeitig abgewickelt worden. In der Holding flossen die
Unternehmensgewinne und die Fördermittel von der Wohn- und
Gewerbebaugesellschaft mbH aus den Sanierungsprojekten. Es wären alle kurzfristigen
und fälligen Bankverbindlichkeiten aufgelöst und in langfristige Hypotheken,
mit Fertigstellung des jeweiligen Objektes, durch die Vermietung von selbst
getragen worden. Steuern fielen keine an,
weil Sonder-Afa’s in Höhe von 8,5 Mio. noch vorhanden waren. 2.10. Die HMK
Bausanierungsgesellschaft mbH hat im letzten Quartal 2000, weil eben erst im
August 2000 die eigentliche Sanierung begann, ca. 950.000,00 DM Umsatz incl.
unfertige Leistungen erbracht.
Dieser Umsatz kam restlos
durch die Schließung der Konten zum Erliegen. Die in Rechnung gestellten
letzten Abschlagsrechnungen der Baustellen Dresden und Lörrach wurden nicht
mehr bezahlt, weil die Arbeiter fernblieben, denn Löhne konnten nun nicht mehr
bezahlt werden. Dies machte zunächst einen
Einnahmenverlust einschließlich der Schlussrechnung Netzel von ca. 130.000,00
DM aus. Wird der Umsatz des letzten
Quartals auf den Monat umgelegt, so war der anfängliche Monatsumsatz ca.
320.000,00 DM. Dies bedeutet, wenn der Gutachter Dr. Schrode im Februar 2001
feststellt, dass eine Liquiditätslücke von ca. 300.000,00 DM vorliegen würde,
dann ist diese auf die Betriebsunterbrechung wegen der treuwidrigen
Kontenschließung zurückzuführen. Beweis: einzuholendes
Sachverständigengutachten Der Gutachter Dr. Schrode
ging in seinem Gutachten von anderen Voraussetzungen aus: Herr Dr. Schrode nahm in
seinem Gutachten an, dass alle Kontenüberziehungen der HMK-Gruppe in Höhe
von ca. 320.000,00 DM zurückgeführt werden mußten. Er hatte die
Sanierungsvereinbarung vom 22.08.2000 nicht beachtet. Dort heißt es auf Seite 3
unter 3. unten und weiter auf Seite 4 oben:
Es sollte also gar keine
sofortige Tilgung der Überziehungen erfolgen, sondern es wäre lediglich eine
Verzinsung der 320.000 DM und übliche Ratentilgung in Betracht gekommen. Wenn
man Zins und Tilgung selbst mit 10% in der Sanierungsphase ansetzt, würde dies
eine jährliche Belastung von ca. 32.000 DM ausmachen. Es hätte keine
Liquiditätslücke gegeben, wenn der Betrieb durch Stillstand nicht zum Erliegen
gekommen wäre.
2.11. Mit Schreiben der Holding
vom 28.12.2000
wurde gezwungenermaßen
bestimmt, wie die bereits verwendeten Zahlungen verbucht werden sollten.
Hiermit wurde die HMK-Gruppe einerseits zum Ausdruck bringen, dass sie sich an
die Zusage, die Zinsen bis Jahresende zu zahlen, hielt. Die Zinszahlungen
sollten jedoch nicht vom Bauträgerkonto erfolgen. Das ergibt sich auch nicht
aus diesem Schreiben vom 28.12.2000. Dieses Schreiben kann auch nicht als
nachträgliche Genehmigung für die unrechtmäßige Verfügung vom Bauträgerkonto
Endziffer 383 (selbst wenn es ein Geschäftskonto wäre) gewertet werden. Beweis: Schreiben vom 28.12.2000,
wie vor Die Beklagte übte gegenüber
der Holding-Gruppe einen derartigen Druck aus und drohte mit der Kündigung und
sofortigen Fälligstellung des Kreditarrangements, so dass sie das Schreiben
vom 28.12.2000 verfasste. Die zunächst mündlichen Drohungen wurden dann mit
Schreiben vom 21.12.2000 (Anlage B 16), welches erst am 08.01.2001 zur Kenntnis
genommen wurde, realisiert. 3. Das alternative Verhalten
der Beklagten wäre gewesen, entsprechend dem der Beklagten vorgelegten
Bauträgervertrages alle Zahlungseingänge auf dem extra eingerichteten
Bauträgerkonto anzusammeln, wie abgesprochen davon die Baustelle zu bezahlen
und nach Endabrechnung und bezugsfertiger Herstellung des Objektes
Brauhausgasse 9 gegebenenfalls unter Verwendung der zugesagten 100.000,00 DM
Kontokorrent dann die Zinsverbindlichkeiten anzuweisen. Dass das möglich
gewesen wäre, wurde schon oben dargelegt. Die ursprüngliche schriftlich
fixierte Summe im Kreditbeschluss lautete nur auf 130.000,00 DM
und nicht, wie heute behauptet, 168.000,00 €! Die 130.000,00 DM fällige
Zinsen zum 31.12.2000 wurden einstimmig vom Kreditausschuss und Vorstand
geprüft und genehmigt. Nicht umsonst trägt das Kreditprotokoll 7 (!)
Unterschriften! Beweis: Sanierungsbeschluss
vom 22.08.2000, wie vor als Anlage K 36 3.1. Unter Berücksichtigung des
tatsächlichen Hergangs handelt es sich bei dem Bauträgerkonto um ein
Treuhandkonto. Dabei ist vollkommen unerheblich, ob es sich um ein Konto gemäß
§ 6 MaBV handelt oder nicht. Wichtig ist, was zwischen dem Vertreter der HMK
Bausanierungsgesellschaft mbH und der Beklagten abgesprochen wurde, welchen
Zweck das Konto haben sollte. Zweck des Kontos war die Separierung der
Baugeldzahlungen für das Bauvorhaben Brauhausgasse 9 des Herrn Netzel und die
Trennung von Zahlungseingängen und Verfügungen auf dem normalen
Geschäftskonto. Weiterhin die ausschließliche und vorrangige Verfügung der
Einnahmen für das Bauvorhaben Netzel zur Realisierung des Bauvorhabens. Der
Beklagten war bekannt, dass es sich ausschließlich um Gelder des Zeugen Netzel
handelt, die grundbuchrechtlich gesichert waren. Die Beklagte hätte es wie ein
offenes Treuhandkonto behandeln müssen, da nur sie den Zugriff hatte und den
Sinn der Einrichtung dieses Kontos kannte. Das Konto wurde auch
ausdrücklich unstrittig als "Bauträgerkonto" bezeichnet. Nicht nachzuvollziehen ist,
dass Verfügungen seitens der Beklagten vom Geschäftskonto der HMK
Bausanierungsgesellschaft mbH auf das Bauträgerkonto vorgenommen wurden, ohne
dass die Beklagte bevollmächtigt war. Eine mündliche Bevollmächtigung reicht
hierbei nicht aus, da die Beklagte wie eine fremde Dritte handelte und insofern
Inhaber einer Kontovollmacht hätte sein müssen. Sie war allerdings kein Inhaber
einer banktypischen Kontovollmacht. Zudem hätte sich die
Beklagte nach dem ersten Schreiben vom November aber auch Anfang Dezember 2000
über eine Bevollmächtigung durch den Ehemann der Klägerin und/oder den weiteren
Bevollmächtigten Herrn Böhme oder die Klägerin selbst vergewissern müssen.
Beide Schreiben haben darauf hingewiesen, dass die einseitigen Handlungen der
Beklagten nicht geduldet werden. Sie haben eben ausdrücklich
nicht schriftlich die geübte Verfügungspraxis bestätigt. Dabei wird §
167 Abs. 2 BGB nicht verkannt. Dennoch ist die schriftliche Kontovollmacht aus
Beweisgründen, auch zur internen Kontrolle, üblich. Eine solche liegt ja auch
mit der Eröffnung des Bauträgerkontos vor, jedoch nicht für die Beklagte. Auch eine
Einziehungsermächtigung für die Beklagte lag nicht vor, abgesehen davon, dass
entsprechend der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sparkassen einer solchen
auch fristgerecht widersprochen wurde. Einzugsermächtigungen werden
schriftlich, nicht mündlich erteilt. 3.2. Mit der
Sanierungsvereinbarung war auch eine Umfinanzierung vorgesehen (Ziffer 3.).
Bedingung hierfür war selbstverständlich, dass entsprechende Jahreabschlüsse
und BWA´s vorgelegt werden. Später wurde die Forderung gestellt, dass ein
externer Unternehmensberater einen Liquiditätsstatus erstellt. Zwischen dem Vertreter der Beklagten,
Herrn Heinzelmann, und dem Zeugen Schmiedel wurde etwa Mitte November 2000
vereinbart, dass alle Jahresabschlüsse sukzessive nach und nach fertiggestellt
werden. Die Beklagte forderte als erstes den Jahresabschluss für die insolvente
HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH, um die unfertigen Erzeugnisse bestätigt zu
erhalten. Der Steuerberater Schmiedel
machte dies von der Vorauszahlung für die Jahresabschlüsse und die notwendige
Buchhaltung abhängig. Zudem sagte er zu, dass der erste Jahresabschluss etwa
Mitte Januar 2001 fertiggestellt werden kann. Eine ganz konkrete Zeit, wie
beispielsweise den 10.01.2001, wurde nicht verneint und auch nicht durch die
Beklagte gefordert. Das war schon allein wegen der Weihnachtsfeiertage, dem
Jahreswechsel und dem am Jahresende immer bestehenden enormen Arbeitsausfall
auch unmöglich. Der Zeuge Schmiedel brachte dies gegenüber Herrn Heinzelmann im
November 2000 auch zum Ausdruck.
Nach Zahlungseingang begann
sein Büro mit der Erstellung aller Jahresabschlüsse, die letztendlich
dann in der Zeit von Ende November 2000 bis Mitte März 2001 fertiggestellt
wurden. Zuvor bedurfte es noch Besprechungen mit Herrn Böhme, Frau Swirlbul und
natürlich dem Geschäftsführer Herrn Heribert Kempen. Das war der Beklagten
bekannt. Der Jahresabschluss für die HMK-Sanierungsbaugesellschaft mbH wurde
der Beklagten am 20.01.2001 übergeben. In der Zeit von Mitte
November 2000 bis 10.01.2001 fünf Jahresabschlüsse zu fertigen, ist auch für
eine große Steuerberatungskanzlei über den Jahreswechsel unmöglich. Die Frist auf den 10.01.2001
zu setzen, war in Kenntnis der Sachlage willkürlich und entgegen der
verbindlichen Absprache mit dem Zeugen Schmiedel. Die Fristsetzung mit den
gewollten Folgen für die HMK-Gruppe sollte vom eigenen Versagen der nicht
genehmigten Verfügung durch die Sparkasse nur ablenken.
Einen Termin, wie mit
Schreiben vom 21.12.2001 gefordert, auf den 10.01.2001 einzuhalten, war
unmöglich. Das wußte die Beklagte - wie schon oben dargelegt -. Dennoch setzte
sie diese eine Frist. Das Konto dann stillschweigend "einzufrieren",
was im Übrigen nichts anderes als eine Kündigung ohne sofortige Rückführung
bedeutet, war treuwidrig. Das insbesondere auch deshalb, da der Beklagten
bekannt war, dass alle angefangenen Bauleistungen das Bauvorhaben Netzel,
Lörrach und Dresden betreffend, nicht fertiggestellt und damit nicht endabgerechnet
werden können. In dieser Situation ohne Not, denn die Zinsen wurden
zurückgeführt, zu handeln, bedeutete den Exitus der gesamten Firmengruppe. In einer solchen
Sanierungsphase so stumpf zu handeln wie die Beklagte, widerspricht den
allgemeinen Anforderungen an einen Bankenvertrag, aber insbesondere einer
Sanierungsvereinbarung. Die Beklagte verstieß gegen die Grundsätze der
Billigkeit, Fairness und Diskriminierungsfreiheit. Das finale Handeln der
Beklagten ist maßgebend für das Notleiden und der Existenzvernichtung der
HMK-Firmengruppe. 4. Die gewährte Bürgschaft
Netzel, die der Zeuge Netzel nicht annahm, stimmte dem Grunde nach nicht mit
dem Inhalt der Sanierungsvereinbarung überein. In der Sanierungsvereinbarung
wurde von einer Vertragserfüllungs- und Anzahlungsbürgschaft, wenn auch
nur in Höhe von 520.000,00 DM, gesprochen. Sie stimmte auch nicht mit
dem Bauträgervertrag überein. Mit den eigenmächtigen
Verfügungen über das Baugeld handelte die Beklagte in Kenntnis der Folgen für
den Zeugen Netzel wie auch der HMK-Gruppe gerade gegen Ziff. 4.6. ff. des
Bauträgervertrages Netzel (Anlage B 18). Beweis: Herr Andreas Netzel,
bereits benannt, als Zeuge Wegen der nicht gewährten
Bürgschaft sollte und mußte die Beklagte besonders verantwortungsvoll mit dem
Baugeld Netzel, welches sie selbst auf das Bauträgerkonto umbuchte, umgehen.
Sie hatte es erkannt und handelte selbständig danach. Das war auch der Sinn der
eigenmächtigen Umbuchungen vom Konto Endziffer 684 (Geschäftskonto) auf das
Bauträgerkonto Endziffer 383. Wenn sich die Beklagte auf
eine angebliche Vereinbarung vom 23.03.2000 beruft, so paßt dies auch nicht mit
dem tatsächlich damals bestehenden Tatsachen überein: Zu diesem Zeitpunkt bestand
der Kaufvertrag zwischen dem Kunden Netzel wegen des Objektes Chemnitzerstraße
9 - 11 noch. Dafür lagen noch immer im Treuhandauftrag (!) 622
TDM von der finanzierenden HypoVereinsbank des Herrn Netzel bei
der Beklagten. Beweis: Beiziehung der Akten
5 O 236/03, Rechtsstreit Netzel ./. HMK u.a. Es war zu diesem Zeitpunkt
seitens des Kunden Netzel kein Rücktritt erklärt worden, geschweige denn eine
Absprache über den Erwerb des Gebäudes Brauhausgasse 9. Beweis: Herr Andreas Netzel,
bereits benannt, als Zeuge Ein Bauträgerkonto mit der
Endziffer 383 existierte damals noch nicht. Folglich konnte auch keine
Zustimmung zu Umbuchung und einseitiger Verfügung erteilt worden sein. So wie die Beklagte
allerdings tatsächlich gehandelt hat, muss von einer Aushöhlung der
Gesellschaft gesprochen werden. Die Grundsätze der Existenzvernichtungshaftung
sind ebenfalls anzuwenden. 4.1. Welchen Schutzzweck das GSB
hat, ist hinlänglich bekannt. Dass es gerade für den Sachverhalt Wohn- und
Gewerbebau, Bausanierung, Netzel, Sparkasse Singen-Radolfzell Anwendung findet,
ergibt sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern der durchaus überschaubaren
Rechtssprechung. Verstößt die Beklagte zu Ungunsten der
Bausanierungsgesellschaft mbH als Baugeldempfänger gegen das GSB und leidet wie
hier die HMK Bausanierungsgesellschaft mbH, wie letztlich die gesamte
Unternehmensgruppe wegen des Ergebnisabführungsvertrages unter diesem Verstoß,
hat dies mittelbar auch Auswirkungen auf die Klägerin. Ohne diesen Verstoß oder
die Aushöhlung der Gesellschaft würde die gesamte Unternehmensgruppe auch heute
noch existieren. 4.2. Was die Organhaftung
anbelangt, muss sich die Beklagte das Handeln ihres Mitarbeiters anrechnen
lassen. Das trifft die Beklagte um so mehr, da sie wußte, welche Funktion das
Bauträgerkonto haben sollte und trotz dieser Offensichtlichkeit einseitig
verfügte. Im Übrigen ist auch eine
Haftung der Mitarbeiter in den AGB´s der Banken und Sparkassen zugunsten der
Kunden geregelt. Rüdiger Pryssok Rechtsanwalt Anlagen K 49 - 54 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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