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Heribert G. Kempen
Weinbergstr. 15, 78262 Gailingen a.H.

Geschäftsführender Gesellschafter der HMK Gruppe

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Gailingen, 30.8.04

Staatsanwaltschaft Konstanz
- Der leitende Oberstaatsanwalt -
Herrn Röding

Untere Laube 36
78462 Konstanz

per Telefax 07531- 280-2201

 

Az.: 10 ARDB 11/04
Ihr Schreiben vom 26.08.04

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Röding,


zunächst danke ich für Ihre Zuschrift, möchte aber sachlich zu einigen Punkten Ihres v.g. Schreibens Stellung beziehen.

Richtig ist - wie Sie formulieren - dass das LG Konstanz sich in vier Verfahren mit dem zugegebenen komplexen Sachverhalt befasst, aber kein - nach rechtsstaatlichen Grundsätzen - Urteil gesprochen hat. Es liegt u.a. ein klarer Verstoß der 5.Zivilkammer unter Vorsitz des Richters Deppert-Kern gegen den § 139 ZPO (Hinweispflicht) vor. Dazu wurde von den Anwälten ausführlich vorgetragen. (Es wurde sogar - auszugsweise - der Text des Deutschen Bundestages zur Novellierung des § 139 ZPO beigefügt)

Eklatant wird es nun auch, wenn seitens der StA Konstanz von einer "umfangreichen" Beweisaufnahme gesprochen wird. Aus der Akte Marion Kempen ./. Sparkasse Singen geht hervor, dass auf dem Gerichtsflur sechs (!) weitere präsent gestellte Zeugen darauf warteten, dass sie während der laufenden Verhandlung am 9.06.04 vernommen werden sollten. Dazu kam es aus Zeitgründen leider nicht. In einem nachfolgenden Bescheid (nach dem 9.06.04) der Kammer heißt es:
"...nach dem bisherigen Stand der Beweisaufnahme kann noch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit..."

Die Kammer gibt also schriftlich nach der (angefangenen) Beweisaufnahme zu, dass sie (noch) nicht zu einer abschließenden Beurteilung kommt.
Darauf hin werden im schriftlichen Verfahren vor Verkündungstermin - zur Glaubhaftmachung - im Wege der Eidesstattlichen Versicherung - fast ausschließlich von "Organen der Rechtspflege" - sprich Rechtsanwälten/ Steuerberater/ Insolvenzverwalter die einzige getätigte Zeugenaussage des Sparkassenzeugen (Heinzelmann) mehrfach widerlegt. Unabhängig vom zwingenden Sachverhalt!

Die 5. Zivilkammer sieht nun auf Grund der vorliegenden EV's, wie sich der Sachverhalt darstellt und läßt plötzlich keine Fortsetzung der Beweisaufnahme mehr zu. Obwohl sie vorher selbst schriftlich kund getan hat, dass nicht abschließend geurteilt werden kann. Durch ein Telefonat mit dem Vorsitzenden der Kammer und meinem Rechtsbeistand, Herrn Rechtsanwalt Dr. Fuellmich kam es zum Eklat. Die Folge:
Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden

Trotz Befangenheitsantrag urteilen und verkünden die Beisitzer der Kammer zwei Tage später in drei der vier anhängigen Verfahren mit dem Vorsitzenden Abweisungsurteile - ohne über diesen Befangenheitsantrag zu beschließen.

Die Folge: Ein weiterer Befangenheitsantrag gegen alle beteiligten Richter, weil zu befürchten ist - dass am 27.08.04 ein weiteres "Urteil" verkündet wird, welches den gleichen Hintergrund trägt. Der Rechtsbruch wird nun so plakativ und offensichtlich, dass die Verkündung am 27.08.04 "von Amts wegen" aufgehoben wird.

Allein den formalen Verstoß gegen die ZPO kann niemand mehr bestreiten. Tragischer wird es, wenn man sieht, wie "planmäßig" die Kammer vorgegangen ist. Gegen die bereits verkündeten Urteile wurde Berufung eingelegt. Über das Verfahren, welches verkündet werden sollte, werden sich nun andere Kammern beim LG Konstanz oder beim OLG Karlsruhe/ Außenkammern Freiburg auf Grund der Befangenheitsanträge kümmern müssen. Nach den eklatanten "Verfahrensfehlern" der 5. Zivilkammer wird es nun zukünftig unmöglich sein, dass die bereits mittels EV glaubhaft gemachten Zeugenaussagen unterdrückt, sondern zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden.

Die StA als Ermittlungsbehörde sollte über diese klaren Fakten informiert sein und letztendlich - was seit fast einem Jahr gefordert wird - diese Zeugen zu vernehmen.

Da wären folgende Zeugen, die der StA Konstanz urkundlich aus den Akten des LG Konstanz bekannt sind:

Alle Zeugen bestätigen schon vorab im Wege der schriftlichen EV/anwaltliche Bestätigung, dass es weder eine Genehmigung der hier in Rede stehenden Umbuchungen gab, noch die Möglichkeit zu Absprachen mit der SpK Singen-Radolfzell zwingend vor der Gläubigerversammlung am 9.08.00 geben konnte, und der Beschuldigte Heinzelmann selbstherrlich über eindeutig MabV und GSB-geschützte Gelder verfügte... Ja, sogar gegen schriftliche Vorstandsbeschlüsse handelte, die vorher unter Zeugen verbindlich zugesagt und auch konkludent umgesetzt wurden. Der Zeuge Dr. Neumann beschreibt in seiner eigenen EV sogar, dass der Beschuldigte Heinzelmann (SpK Singen ) die nachträgliche Genehmigung seiner ungenehmigten Umbuchungen vom Unterzeichner erlangen wollte. Der Zeuge Netzel (Prozeßgegner) berichtet, wie der Beschuldigte Heinzelmann seinen damaligen Anwalt, Herrn RA Haid, zu einem Komplott gegen den Unterzeichner gewinnen wollte und der Beschuldigte Heinzelmann, den Banker Neidl (früherer Kollege von Netzel) zur Falschaussage anstiften wollte.

Warum sträubt sich die StA Konstanz bei diesem unbestreitbaren kriminellen Sachverhalt seit fast einem Jahr, diese Zeugen zumindest im Wege der Amtshilfe vernehmen zu lassen ?

Hier handelt es sich ausschließlich um "Offizialdelikte" mit horrenden Schadenssummen. Ist das das Motiv, weshalb man die Zeugen gerade deswegen nicht vernehmen will ? Dieser Verdacht drängt sich gerade zu auf !

Damit wird das Verhalten der StA plakativ und offensichtlich.

Unter diesen Umständen - insbesondere der Verfügung der STA vom 2.08.04 - heute noch von einer umfangreichen Beweisaufnahme zu reden, läßt weitere erhebliche Bedenken gegen die Ermittlungen der StA Konstanz diesseits zu.

Dafür spricht, dass die Anwälte der Geschädigten Heribert u. Marion Kempen bis heute keine Akteneinsicht bekamen und nur durch Nachfragen bei den Zeugen - die alle Gesprächspartner des Beschuldigten Heinzelmann waren - sich über den Stand der Ermittlungen erkundigen können. Selbst der Unterzeichner wurde noch nie von den Ermittlungsbehörden vernommen !

Sehe mit Interesse Ihrer geschätzten Stellungnahme entgegen.

Ich bitte nochmals höflichst um entsprechende Veranlassung.

Mit freundlichen Grüßen

Heribert Kempen

Durchschriftlich an das Justizministerium
Baden - Württemberg

 


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