Ermittlungsverfahren gegen die Vorstände der SPK Singen-Radolfzell,
Udo Klopfer 43 Js 27096 / 03 und Volker Wirth 43 Js 26369/03 wegen Betruges.
Hier: Erweiterung wegen uneidlicher Falschaussage des SPK Angestellten
Tobias M. Heinzelmann
Sehr geehrte Frau Reerink,
Beigefügt das Protokoll der Beweisaufnahme vom 9.06.04 mit den Aussagen des
Unterzeichners und des Beschuldigten Heinzelmann, sowie Kopien der Eidesstattlichen
Versicherungen des AE Netzel und des RA Dr. Phillipp Neumann.
Sachverhalt :
In der Beweisaufnahme wurde allen Beteiligten klar, dass vor dem 9.08.2000 keinerlei
Absprachen über angebliche Zinszahlungen stattfinden konnten, weil die übertragende
Sanierung erst von der Gläubigerversammlung, bei der die hier in Rede
stehende SpK die Federführung auf Grund der Höhe der Forderungen inne hatte, am 9.08.00 beschlossen worden ist.
Dass es unstreitig am 23.03.00 ebenfalls keine solche Vereinbarung gegeben hatte, wie
von den Beschuldigten bei Gericht vorgetragen, beweisen die Stellungnahmen des
RA Mathern und die E.V. des Zeugen Böhme.
Ohne die übertragende Sanierung konnten die bereits erbrachten Bauleistungen der
vorherigen Insolvenzschuldnerin HMK Sanierungsbau nicht in den Besitz der
Auffanggesellschaft gelangen und verwertet werden. Dies ist explizit im Gutachten des
Insolvenzverwalters Mathern beschrieben. Dieses Gutachten lag der SpK als Beteiligte vor!
Der Beschluß des Vorstandes der SpK vom 22.08.00 zeigt eindeutig in der
Beschlußvorlage, wie hoch der wirkliche Zinsrückstand war (100.000 DM), und
dass erst bei der Realisierung des Objekts Netzel die Verteilung der Überschüsse
zur Begleichung der Zinsen angedacht war. Dieser Sanierungsbeschluß war für
die SpK bindend und ist durch den handschriftlichen Kommentar des damaligen Kreditvorstand
Manfred Bühl auf den Punkt gebracht worden.
Dass es keine Genehmigung des Unterzeichners zu den Umbuchungen gab, beweist die
beigefügte E.V. des RA Dr. Neumann! Warum sollte denn eine nachträgliche
Genehmigung vom Unterzeichner - auf Drängen des Beschuldigten H. - erteilt werden,
wenn es bereits angeblich eine solche gab ?
Wie massiv das Verlangen des Beschuldigten H. war, zeigt doch der Umstand, dass er ein
verbindliches Zahlungsversprechen der SpK Bregenz über 1,55 Mio. DM, zur Ablösung
der privaten Verbindlichkeiten ausschloß, um an die nachträgliche Genehmigung
zu gelangen. Nur im Falle der nachträglichen Genehmigung wollte er die Umschuldung
zulassen!
Beweis: Zeugnis Dr. Neumann - bb -
Der Unterzeichner wurde mit der Haltung des Beschuldigten H. regelrecht genötigt und
erpreßt, was ihm jedoch später, wenn er dem Ansinnen des Beschuldigten H.
nachgekommen wäre, als aktive Beihilfe zur Untreue vorgeworfen werden konnte.
Erst nach der Weigerung der Mitwirkung durch den Unterzeichner an diesen deliktischen Handlungen des Beschuldigten H.
erfolgte die Kreditkündigung durch den Beschuldigten H. Hieraus vollstreckt nun die
SPK ...
Nicht nur in diesem Punkt hat der Beschuldigte Heinzelmann das Gericht belogen.
Weiterhin bestreitet er, Herrn RA Haid zu einem Komplott gegen den Unterzeichner
aufgefordert zu haben. Die EV des Zeugen Netzel beweist
das Gegenteil.
Genau so verhält es sich mit dem Gespräch mit dem Zeugen Neidl. Auch diesen
hat der Beschuldigte H. versucht, zu einer Falschaussage zu lancieren. Der Satz
"sonst steht mein Kopf auf dem Spiel",
ist eindeutig als Geständnis
des Beschuldigten H. zu werten. Der Satz
"es soll nicht zu ihrem Schaden sein" zeigt,
dass der Zeuge Neidl für eine solche Aussage belohnt worden wäre...
Dieser Versuch der Anstiftung zur Falschaussage sollte einen Beweis erbringen,
um die deliktischen Handlungen des Beschuldigten H. als vertraglich vereinbarte
Handlung erscheinen zu lassen.
Beweis: Einvernahme der Zeugen Netzel und Neidl sowie
EV des Herrn Netzel
Gegen die Beschuldigten Klopfer und Wirth kommt erschwerend hinzu, dass die
Zwangsvollstreckung nicht zurückgezogen wurde, und am 9.07.04 der
Versteigerungstermin anberaumt ist. Damit wird ein weiterer Untreuetatbestand
erfüllt, der erkennbar auf deliktische Handlungen eines SpK-Mitarbeiters beruht.
Es fällt diesseits auf, dass keiner der benannten Zeugen seit fast einem Jahr von
der StA vernommen wurde. Da Ihnen jetzt - sogar von Organen der Rechtspflege - der
Sachverhalt im Wege der Eidesstattlicher Versicherung vorliegt, können Sie nicht
weiter die Augen verschließen. Sie haben jetzt eine unbestreitbare Beweislage
vorliegen, die ein staatsanwaltschaftliches Einschreiten zwingend erforderlich macht.
Die StA ist nicht nur zur Anklageerhebung da, sondern auch bei Gefahr im Verzug zum
Einschreiten verpflichtet! (Versteigerungstermin 9.07.04)
Die Eidesstattlichen Versicherungen befinden sich im Orginal beim LG Konstanz
in der Akte 5 O 307/03 E.
Beweis : Beiziehung der Akten beim LG Konstanz 5 O 307 / 03 E
Aus den vorgenannten Gründen wird das sofortige Einschreiten der StA gefordert !
Der Schaden wird nur noch größer.
Ich bitte höflichst um Veranlassung.
Mit freundlichen Grüßen
Heribert Kempen