Dr. Reiner Fuellmich – Senderstr.37 – 37077 Göttingen An das Gerichtsstr. 15 78462 Konstanz
In dem Rechtsstreit Kempen ./. Stadt
Penig u.a. - 5 O 186/03 - sollen abschließend noch
einmal die wesentlichen Gesichtspunkte für die Haftung der Beteiligten
beleuchtet werden. I.) Zu den
Amtspflichtverletzungen des Bürgermeisters der Antrgsg. zu 1 Der
Bürgermeister der Antragsgegnerin hat Pflichtverletzungen begangen. ·
Er
hat zu unrecht und in sittenwidriger Ausnutzung einer ihm formal eigenen
Rechtsstellung die Zwangsvollstreckung betrieben ·
Er
hat den Kläger verleumdet und dessen Kredit geschädigt ·
Er
hat im Vollstreckungsgegenklageverfahren falsch vortragen lassen. Er hat den Kläger in
sittenwidriger Weise geschädigt, indem er ihn und seine Firma mit der
unzulässigen Zwangsvollstreckung überzog, wider besseres Wissen, da offensichtlich
war, dass er seine ihm obliegenden Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht
erfüllen konnte. Das ihm hier das OLG
Karlsruhe auch noch recht gegeben hat, nachdem er es mit falschem Vortrag
versorgt hatte, kann ihm nicht helfen. Auch die Rechtskraft eines
Titels –die hier allerdings formal gar nicht mal eingetreten ist- muß
zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar
wäre, das ein Titelgläubiger seine formale Rechtsstellung unter Missachtung der
materiellen Rechtslage zu Lasten des
Schuldner ausnutzt. So hat unlängst das Landgericht Heilbronn unter Hinweis auf
BGHZ 101, 380, 383 und BGHZ 183, 44, 46 sowie BGH NJW 1998 2818 entschieden. Ein Amtsträger, der eine
unerlaubte Handlung begeht verletzt damit zugleich eine ihm dem Geschädigten
gegenüber obliegende Amtspflicht (BGHZ 14, 319, 324; 16,111,113; 32,145,149;
49,108,115) So
in Staudinger Wurm / 839 Rz. 176 Der Beamte hat die Pflicht, sein Amt sachlich, unparteiisch und im
Einklang mit Treu und Glauben auszuüben. Verstößt er gegen diese Forderungen,
so kann darin ein Amtsmissbrauch liegen; dies ist stets (aber nicht nur) bei Verwirklichung
der Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB der Fall. Ein solcher Amtsmissbrauch kann
auch in den Bereichen, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der
Allgemeinheit zu erfüllen sind, Drittgerichtetheit erlangen; denn die Pflicht,
sich jeglichen Amtsmißbrauchs zu enthalten, obliegt allen Beamten, gegenüber
jedem, der durch Mißbrauch geschädigt werden könnte BGHZ 91,243. Ein
Amtsmißbrauch liegt aber nicht schon bei jeder schuldhaft fehlerhaften Amtshandlung vor, wenn sie wertneutral, dh
noch nicht geeignet ist, in die Belange solcher Dritter einzugreifen, die nach
der besonderen Natur dieses Amtsgeschäfts durch dieses berührt werden, sondern
, wenn Umstände hinzutreten, durch die das Verhalten im Widerspruch mit den
Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte steht. Sind diese Voraussetzungen
aber gegeben,so ist die Haftung, anders als nach § 826 BGB – nicht auf
vorsätzliche Schadenszufügung beschränkt, denn nach § 839 wird auch für einen
fahrlässig begangenen Amtsmissbrauch gehaftet. Das setz aber bei von Haus aus
wertneutralen Verfehlungen voraus, dass der Beamte als Folge des
Amtsmissbrauchs die Möglichkeit der Schädigung eines Dritten erkannt hat oder
hätte erkennen müssen, während im allgemeinen die Vorhersehbarkeit des Schadens
nicht zu den haftungsbegründenden
Umständen gehört. Zur Amtspflicht, unerlaubte
Handlungen zu unterlassen, siehe auch Soergel/Vinkel 12. Auflage § 839 BGB Rz
140 Aus der Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln folgt auch die Pflicht des
Amtsträgers, in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit die für jedermann geltenden
Eingriffsverbote des allgemeinen Deliktsrechts (§§ 823 ff) zu beachten und
tatbestandliche und rechtswidrige Eingriffe in die Rechte, Rechtsgüter oder
rechtlich geschützten Interessen des Bürgers zu unterlassen....Begeht en
Amsträger eine nach allgemeinem Deliktsrecht tatbestandsmäßige und
rechtswidrige Handlung, so liegt hierin immer auch zugleich eine Amtspflichtverletzung.
§ 839 umfaßt also alle Handlugnen im Sinner der allgemeinen deliktischen Bestimmungen
der §§ 823 ff, verdrängt daher aber auch als abschließende Regelung zum Amtswalterdelikt die
Schadensersatznormen des allgemeinen Deliktsrechts Sowie Bamberger/Roth
BGB-Kommentar, 1. Auflage 2003, § 839, Bearb. Reiner, Rz 74 Für den Beamten besteht die Verpflichtung, sich jeden Amtsmissbrauchs
zu enthalten. Auch wenn ein Amtsgeschäft seiner Natur nach nur dem Allgemeininteresse
oder dem Interesse einer bestimmten Einzelperson zu dienen bestimmt ist, muß
der Beamte bei seiner Tätigkeit sein Amt sachlich und im Einklang mit den
Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte führen, wie das bei jeder
dienstlichen Tätigkeit seine Pflicht ist. Verstößt er hiergegen, so missbraucht
er sein Amt. Die Pflicht sich jedes solchen Missbrauchs zu enthalten, obliegt
ihm gegenüber jedem Dritten, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte.
Ein solcher Missbrauch liegt nicht schon bei bei jeder schuldhaft fehlerhaften
Amtshandlung vor, sondern nur bei einer im Widerspruch mit den Forderungen von
Treu und Glauben und guter Sitte stehenden Amtshandlung, wie sie immer, aber
nicht nur bei der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 826 zu bejahen
ist. Der Amtsmissbrauch kann auch nur fahrlässig begangen sein. (BGH VersR
1963, 235, 236ff). Das Ausnutzen eines formal
bestehenden Vollstreckungstitels in Kenntnis der materiell fehelenden Berichtigung
ist unerlaubte Handlung (BGHZ 26, 391, BGHZ 40, 130, 132, BGHZ 42,37,42, BGHZ
50, 115, BGHZ 101, 380 = NJW 87,3256, BGHZ 112, 54,57 = NJW 1991,30 BGH NJW
87,3259; 98, 2818; 99 1257) Da hier ein Amtsträger in
der Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat, liegt zugleich Amtsmissbrauch
und damit eine Amtspflichtverletzung vor. Zunächst ist dem Irrtum zu
begegnen, dass Amtspflichten ausschließlich im Bereich hoheitlichen Handelns im
Sinne des § 839 BGB verletzt werden können. Ein staatsrechtlicher
Beamter haftet für das Handeln im fiskalischen Bereich nach § 839 BGB, hierzu
Staudinger Bearbeitung 2002, § 839, Rz 117 ff. Es
heißt in NJW 2001, 2626, 2628 „Dem Beklagten oblag als Bürgermeister auch bei seinem Handeln im privatrechtlichen
Bereich die Amtspflicht, die Bestimmungen der Gemeindeordnung einzuhalten und
Sorge dafür zu tragen, dass den Kl. Als Vertragspartnern der Gemeinde aus seinem Verhalten keine Schäden entstehen
konnten. ... Danach kommt grundsätzlich eine persönliche Haftung des Bekl. Nach §
839 BGB in Betracht, die nicht nach Art. 34 GG auf die gemeinde überzuleiten
ist, weil es sich um keine hoheitliche Tätigkeit handelte. Unter Zugrundelegung
des objektivierten Sorgfaltsmaßstabes, der im Rahmen des § 839 gilt und nach
dem es für die Beurteilung des Verschuldens auf Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt,
die für die Führung eines öffentlichen Amtes im Durchschnitt erforderlich
sind(...)ist ein Verschulden des Beklagten nach dem im Revisionsverfahren zu
Grunde zu legenden Sachverhalt nicht zu verneinen. Ohne Zweifel oblag also dem
Bürgermeister auch im Bereich des fiskalischen Verwaltungshandelns die besondere
Pflicht, darauf zu achten, dass die Vertragspartner der Gemeinde, hier der
Antragsteller, nicht durch ein Fehlverhalten, hier das unberechtigte
Weiterbetreiben der Vollstreckung, sowie die Kreditschädigung durch Veröffentlichung
der Vollstreckung und weiterer verleumderischer Tatsachen, nicht geschädigt
werden. Richtig ist, dass in diesem
Fall die Überleitung auf die Körperschaft nicht über Art. 34 GG erfolgt. Der Bürgermeister ist
allerdings verfassungsmäßig berufener Vertreter der Gemeinde. Sein
ersatzpflichtiges Verhalten nach § 839 BGB im Bereich des fiskalischen
Verwaltungshandelns wird, da es in Ausübung des öffentlichen Amtes geschieht,
über §§ 89, 31 BGB Auch wenn man dies unterstellt, besteht derzeit gegen den Bekl. ein
Ersatzanspruch nicht, weil dieser die Kläger. Nach § 839 I 2 auf eine
anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen darf, die in der Haftung der Gemeinde
nach §§ 31,89 BGB für ds Verhalten ihres verfassungsmäßig berufenen Vertreters
besteht. Zur
Überleitung der Haftung wird auch verwiesen auf BGHZ 85, 393 II.) Zur Haftung der
Aufsichtsbehörden Sicher ist im Grundsatz
davon auszugehen, dass aufsichtsrechtliches Handeln keine drittschützende
Wirkung entfaltet, aber eben nur im Grundsatz. Im hiesigen Fall liegen die
Dinge grundlegend anders, da sich der Antragsteller immer und immer wieder an
die Aufsichtsbehörden gewandt hat, ob selbst oder über Herrn Peitz spielt dabei
keine Rolle. Der Antragsgegner zu 2 hat
die Pflichten die die Aufsichtsbehörden trafen im Schreiben vom 23. Mai sehr
treffend und klar dargestellt: Anlage K 119 „Dennoch betrachte ich Ihr Schreiben vom 09.05.2000 als Beschwerde
gegen Herrn Eulenberger, was eine rechtsaufsichtliche Prüfung des Vorganges
nach sich zieht. In diesem Zusammenhang bezieht sich die Prüfung auf die Einhaltung
der allgemeinen Haushaltsgrundsätze durch die Gemeinde. Die Stadt Penig hat, wie alle anderen Gemeinden auch, in eigener Verantwortung
ihre Einnahmen und Ausgaben zielorientiert und aufgabenbezogen zu planen und zu
bewirtschaften und mit ihrem Vermögen pfleglich umzugehen. Dazu zählt auch die
Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten.“ Die Ausführungen des
Mitarbeiters Scheiner des Beklagten zu 2 gipfeln in der Bemerkung: „Aus dem Handeln der Stadt Penig kann unsererseits keine
Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Der Bürgermeister hat alles zu
unternehmen, Schaden für die Stadt zu vermeiden“ Es wird also durchaus –und
richtigerweise- zugestanden, dass sich die aufsichtsrechtliche Tätigkeit in
jeder Hinsicht darauf erstreckte, hier rechtswidriges Verhalten der Stadt Penig
zu unterbinden, unabhängig von der Frage, ob ein Tätigwerden im fiskalischen
oder im hoheitlichen Bereich erfolgt. Erstaunlicherweise stellte
der gleiche Herr Scheiner im Schreiben vom 05.06.2000 fest, dass die Vermessung
des Vertragsbesitzes fehlerhaft sei, daher die Kaufpreisfälligkeit (und damit
die Vollstreckungsbefugnis) nach einer erneuten Vermessung bestehe. Es ist schließlich gedeckt
worden, dass die Antragsgegnerin zu 1 mit dem Vortrag in das Gericht ging, die
Vollmachten der Frau Martin hätten vorgelegen und seien geprüft worden. Das aufsichtsrechtliche
Handeln des Antragsgegners zu 3 erschöpfte sich in grandiosen Hinweisen, wie
dass das Bestehen eines Leitungsrechts die Zufahrt zu Stellplätzen ermögliche
und hektischer Betriebsamkeit höchster Regierungsbeamter die zunächst
versuchten die Angelegenheit gütlich zu regeln, sich daran aber am Widerstand
des Bürgermeisters gehindert glaubten. Da dieser Bürgermeister aber
unerlaubte Handlungen beging, waren sie als Aufsichtsbehörden verpflichtet
einzuschreiten. Es
heißt in BGHZ 15, 305, 311 f Diese aus dem Gedanken der Einheit der
Staatsverwaltung sich ergebende soeben umschriebene Amtspflicht, die in Fällen
der vorliegenden Art auch dem Staatsbürger, hier also dem Kläger als Antragsteller,
gegenüber obliegt, haben die Beamten des Regierungspräsidenten auf das
schwerste verletzt, weil sie durch ihr Untätigbleiben auf die Eingaben des
Klägers die sachentscheidung der Kreisbehörde lange Zeit verzögert haben. 3. Diese Amtspflichtverletzung ist auch
schuldhaft. Es ist geradezu unverständlich, wie die Beamten des
Regierungspräsidenten bei Bearbeitung der Eingabe des Klägers die Ansicht haben
vertreten können, sie bräuchten -
selbst mehrfach wiederholte und eingehend begründete – Anträge nicht innerhalb
bestimmter angemessener Frist zu bearbeiten. Vorliegend hat der Kläger,
neben vielen anderen Eingaben einen Widerspruch gegen einen förmlichen Bescheid
über die Mitteilung der Abstandsflächen eingelegt. Dieser wurde nicht einmal
bearbeitet. III.) Zum
Zurechnungszusammenhang Nicht die fehlende Zufahrt
als solche führte zum Zusammenbruch der Firmengruppe, sondern die von der Stadt
Penig betriebene Kreditschädigungskampagne mit der unberechtigten
Zwangsvollstreckung. In der Anlage wird verwiesen
auf das von der Sparkasse Singen in einem weiteren Verfahren eingeführte
interne Protokoll vom 17.08.2000 unterzeichnet von allen Vorstandsmitgliedern
am 22.08.2000. Anlage K 120 Am 22.08.2000 war die
Sparkasse Singen bereit, für die Firmengruppe des Klägers insgesamt Bürgschaften
im Werte von 705.000,- DM herauszulegen. Es heißt in der
handschriftlichen Notiz des Kreditvorstandes Manfred Bühl, zu laden über die
Sparkasse Singen: „Im Rahmen der bereits laufenden Sanierung sind die gestellten Anträge
sinnvoll und sollen dazu beitragen, eine weitere Störung der Sanierungsbemühungen
zu verhindern !...“ Leider ließ sich aber die
Antragsgegnerin zu 1 nicht davon abhalten, weitere Störungen der Sanierungsbemühungen
zu betreiben, wie im folgenden zu zeigen sein wird. 185.000,- DM sollten als
Prozessbürgschaft für das Verfahren gegen die Stadt Penig dienen, diese wurde
schließlich auch herausgelegt und mittlerweile von der Antragsgegnerin zu 1
auch gezogen. Eine weitere Bürgschaft über
520.000,00 wollte die Sparkasse Singen herauslegen, um –wie vereinbart- den
Zeugen Netzel zu bewegen, direkt den vereinbarten Restkaufpreis über das
Bauvorhaben Brauhausgasse in Höhe von 700.000,00 DM zu erhalten. Die Sparkasse Singen legte
also nach ihrem eigenen Protokoll die Prozessbürgschaft über 185.000,00 –die gesamte ausstehende Forderung der
Antragsgegnerin zu 1- heraus, in der sicheren Erwartung, im Gegenzug die
Zahlung des Zeugen Netzel über 700.000,00 DM zu erhalten. Die Geschichte der
Prozessbürgschaft ließt sich in dem internen Kreditprotokoll wie folgt: „Ein Problem dabei ergibt sich aber aus folgendem Umstand: Im Zusammenhang
mit dem Objekt Chemnitzer Straße, Penig, besteht ein Rechtsstreit zwischen der
Stadt Penig und der HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH wegen der Rückabwicklung des
Grundstückserwerbes. Hier hat die Stadt Penig einen bereits kaufvertraglich
titulierten Anspruch in Höhe von TDM 185 (Kaufvertrag) gegen die HMK Wohn- und
Gewerbebau GmbH. Im Rahmen der Vollstreckung wurd uns ein Pfändungs- und
Überweisungsbeschluß über diesen Betrag zugestellt. Bislang wurde hierauf
nichts bezahlt, da (vgl. Drittschuldnererklärung über KÜ, Herrn Zillmer) keine
entsprechenden Guthaben der HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH vorhanden sind. Zwar hat, wie oben beschrieben, die HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH den
Anspruch aus dem Kaufvertrag Brauhausgasse 9, Penig an die HMK Bausanierung GmbH abgetreten. Um dieses Vorgehen für
Herrn Kempen, vor allem aber für unser Haus, rechtlich abzusichern und sich
nicht einem möglichen Vorwurf der Vereitelung der Zwangsvollstreckung zu Lasten
der Stadt Penig auszusetzen, gibt es nur eine Möglichkeit: Die
Zwangsvollstreckung seitens der Stadt Penig kann durch Sicherheitsleistung in
Form einer unbefristeten Bankbürgschaft über TDM 185 eingestellt werden. Diese
Bankbürgschaft müsste unser Haus erbringen. Besichert werden könnte diese Bürgschaft
durch gleichzeitige Abtretung der Eigentumsverschaffungsrechte an dem
streitgegenständlichen Grundstück Chemnitzer Straße. Das Risiko hier scheint überschaubar zu sein. Ein Betrag in Höhe von
TDM 185 war bereits als ursprünglicher Kaufpreis vereinbart. Im Rahmen einer
schlimmstenfalls drohenden zwangsweisen Verwertung müsste ein Erlös in Höhe von
rd. TDM 100 allemal zu erzielen sein. Es bestünde zwar ein zusätzliches Risiko
in Höhe von rd TDM 85. Allerdings
relativiert sich dies, da wir effektiv TDM 130 an Zinsen und Rückführung
vereinnahmen, die wir ansonsten zumindest kurzfristig nicht erhalten würden.(Hervorhebung
durch den Unterzeichner) Der vorbeschriebene Vorschlag erscheint als Gesamtpaket sinnvoll.
Hinsichtlich der Herauslegung der Anzahlungsbürgschaft über TDM 520 gegen Zahlung
eines Betrages in Höhe von TDM 700 besteht kein zusätzliches Risiko. Bezüglich
der Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft im Rechtsstreit gegen die Stadt
Penig erscheint das Risiko überschaubar, da, wie bereits beschrieben, als
Anhaltspunkt für den Grundstückswert der Kaufpreis herangezogen werden kann und
dieser den Bürgschaftsbetrag decken müsste. Zudem wären dann sämtliche
Zinsrückstände bezahlt, und eine Teilrückführung erfolgt, was ohne dieses
Vorgehen nicht kurzfristig darstellbar wäre. Die Zinszahlung ist aber unabdingbare Voraussetzung für ein weiteres
Festhalten am Gesamtengagement HMK-Gruppe. (Hervorheubung durch den
Unterzeichner) Soweit die graue Theorie. In
der Praxis gestaltete sich die Umsetzung etwas problematischer. Am
30.08.2000 legte die Sparkasse die beiden bezeichneten Bürgschaften heraus. Am 06.09.sandte der Zeuge
Netzel die ihm ausgehändigte Bürgschaftsurkunde zurück, mit der Bitte, ihm wie
vereinbart eine Urkunde die den formellen Voraussetzungen der Makler- und
Bauträgerverordnung genüge, zu übersenden. Am 09.09.2000 erhielt die
Sparkasse Singen vom Antragsteller das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der
Antragsgegnerin zu 1 an den Zeugen Netzel vom 07.09.2000 indem diesem ausdrücklich und bei Androhung von
Einziehungsprozessen untersagt wird, an den Antragsteller zu zahlen. Die Sparkasse Singen stellte
darauf hin nicht, wie noch
zwei Wochen vorher vehement befürwortet und durch einstimmigen
Vorstandsbeschluß bekräftigt dem Zeugen Netzel die MaBV -Bürgschaft über
520.000,- aus. Der Zeuge Netzel zahlte
darauf hin nicht, wie von der
Sparkasse erwartet die 700.000,00 DM sofort ein, sondern erst einmal gar nichts
und –nachdem dann die Antragsgegnerin auf die Vollstreckung in die Kaufpreisforderung
verzichtete- ratenweise nach MaBV. Beweis:
Zeugnis Netzel, bereits benannt. Der Zeuge Heinzelmann musste
leider zur Kenntnis nehmen, dass die Herauslegung der Prozessvollmacht ins Leere ging und man seitens der Stadt
Penig keineswegs bereit war, ihm Zahlungen des Zeugen Netzel zukommen zu
lassen. Offensichtlich hatte Herr
Bürgermeister Eulenberger hier schon den Weg der Feindschaft gewählt. Der Zeuge Heinzelmann
bediente sich schlicht und einfach an der ersten eingehenden Baurate –wie
bereits im letzten Schriftsatz geschildert- und zwar ohne hierzu einen Auftrag
zu haben. Es gab hierzu weder einen Auftrag, noch eine Vertragsgrundlage, da
weder die Auszahlungsbürgschaft erstellt, noch der Betrag in Höhe von
700.000,00 DM vom Zeugen Netzel geleistet worden war. Die Reaktion des Herrn
Heinzelmann auf das Schreiben der Rechtsanwälte der Antragsgegnerin war falsch,
aber verständlich. Er sah den von ihm so sorgsam vorbereiteten Sanierungsplan
vom 22.08.00 gefährdet, den er doch von allen Vorstandsmitgliedern hatte
absegnen lassen. Als Dreh- und Angelpunkt für
das weitere Kreditengagement der HMK Gruppe war von ihm das Eingehen der
Zinszahlungen bezeichnet worden. Mit denen hatte er nach dem Herauslegen der
Prozessbürgschaft fest gerechnet. Beweis:
Zeugnis Heinzelmann Da diese nun nicht eingehen
sollten, weil die Antragsgegnerin etwas dagegen hatte, bediente er sich einfach
an den ersten eingehenden Zahlungen. Anlage K 121 Das dies zu Unrecht und ohne
Genehmigung erfolgte ist dem Vorstand der Sparkasse Singen mit Schreiben vom
23.03.2001 Anlage K 122 vorgehalten worden. Der Zeuge Heinzelmann hat
dies später gegenüber dem Rechtsanwalt Dr. Phillipp Neumann bestätigt. Anlage K 123 „Als weitere Voraussetzung hat Herr Heinzelmann genannt, dass Sie den
in unserem an die Sparkasse Singen- Radolfzell gerichteten Schreiben vom
23.03.2001 gerügten Umbuchungen nachträglich zustimmen. Der Zeuge Heinzelmann hatte
sich so zwar Zinszahlungen gesichert, nur leider wurden diese Gelder – die MaBV
gebundene Bauraten darstellten zur Fortführung des Bauvorhabens benötigt. Wir erinnern uns: Die
avisierte Gesamtsumme, von der man problemlos die ursprünglich vereinbarte
Summe hätte zahlen können, war ja nun gerade nicht gezahlt worden. Der Antragsteller bestand
auf Rückbuchung des Geldes, damit die Baustelle weiter betrieben werden konnte.
Die Auseinandersetzung gipfelte schließlich in dem Einfrieren der gesamten
Kreditlinie. Die HMK-Bausanierung stand vor dem Aus. Anlage K 124 Die Sparkasse Singen
weigerte sich, weiteres Geld in die HMK-Gruppe zu schießen und bestand auf
einer Umfinanzierung durch andere Banken. Hier setzten nun die
Bemühungen des Herrn Prof. Peitz ein. Ebenso setzten ein die verleumderischen
Verlautbarungen des Bürgermeisters Eulenberger, die diesen Bemühungen zum
Misserfolg verhalfen. Dies betrifft zum einen die
Bemühungen um Verhandlungen mit den Aufsichtsorganen,
der Antragsgegnerin zu 1, den Antragsgegnern zu 2 und 3. Diese hatten ja zunächst
große Betroffenheit geäußert und waren schon mit Ersatzzahlungen in
zweistelligem Millionenbetrag hausieren gegangen, bevor sie dann am Widerstand
des Bürgermeisters, der nun aber endgültig den Weg der Feindschaft gewählt
hatte, gescheitert waren (vgl: S. 23 – 25 des Klageentwurfs). Dies betrifft des weiteren
die Bemühungen des Zeugen Prof. Peitz im Zusammenhang mit der Umfinanzierung.
Diese ist durch die Veröffentlichungskampagne des Herrn Eulenberger gescheitert. Das die Verleumdungen des
Herrn Eulenberger hierbei durchaus für justiziabel zu halten sind, belegt nicht
zuletzt der mit dem letzten Schriftsatz vorgelegte Beschluß des OLG Dresden. Es wäre grober Unfug nur auf das Verhalten der Antragsgegnerin als Partei
des Kaufvertrages abzustellen und den ganzen Sachverhalt auf ein leider nicht
ganz glücklich verlaufenes Kaufgeschäft zu reduzieren. Wesentlich ist das Einleiten der Zwangsvollstreckung trotz
positiver Kenntnis, dass die Fälligkeit noch nicht bestanden haben konnte, weil
der Kaufegegenstand noch nicht vermessen war. Es ist schließlich das Fortsetzen der Zwangsvollstreckung, in
Kenntnis, dass man die vertraglich vereinbarte Zufahrt nicht geschaffen hat und
nach Veräußerung des Grundstücks 108/4 auch nicht mehr schaffen kann. Das
Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1 vom 07.09.2000
hat der HMK-Gruppe die Hausbank
Sparkasse Singen förmlich weggeschossen. Daran kommt man nach Kenntnis
des internen Protokolls und dessen was daraus wurde, nicht vorbei. Es
sind schließlich die Verleumdungen, die die Rettung vereitelten Es
ist schließlich das völlige Versagen der Aufsichtsbehörden ·
Die
genau informiert waren ·
Die
auch genau wussten, was sie für Pflichten hinsichtlich der Rechtsaufsicht über
den Bürgermeister trafen. ·
Die
sehenden Auges den Untergang des Antragstellers in Kauf nahmen, weil der
bockbeinige Bürgermeister seinen Fehler nicht korrigieren wollte –oder gar
seine vorsätzlich geplante Vernichtungskampagne nicht aufgeben wollte. Die Amtspflichtverletzung
muß bei dem Geschädigten Dritten einen Vermögensschaden verursacht haben. Die
Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für einen bestimmten Schaden bestimmt
sich danach, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten
genommen hätten und wie sich die Vermögenslage dann darstellen würde. (BGHZ 96,
157, 171; BGH NJW 86, 567; 86, 1329; 88 1924,1926) Dem Geschädigten kommt hier
die Beweiserleichterung des § 287 zugute (BGHZ 129,226,233). In BGH NJW 1992, S. 2086,
2087 heißt es zum Zurechnungszusammenhang bezüglich einer von einer Kommune zu
Unrecht betriebenen Vollstreckung: „Durch die Einleitung der Zwangsvollstreckung mit dem Antrag auf
Eintragung der Sicherungshypothek hat der Bürgermeister die gesetzlichen
Bestimmungen verletzt, die ihm Pflichten zugunsten des zukünftigen
Vollstreckungsschuldners auferlegen. ... Der Bürgermeister hat durch seinen Eintragungsantrag bewirkt, dass
mitten in ein schon beschlossenes Geschäft, dessen Protokollierung für die Vertragspartner
nur noch eine Formsache darstellte, der Eintragungsantrag platzte. Und das
Geschäft zum Scheitern brachte. Die Amtspflicht gegenüber dem Schuldner, die
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung einzuhalten,... soll ihn vor Nachteilen
bewahren, die ihm durch die Zwangsmaßnahmen im Geschäftsleben drohen, unter anderem
auch dadurch, dass seine künftigen Vertragspartner von Vertragsabschlüssen
bezüglich des zu pfändenden Gegenstandes Abstand nehmen. Gerade dieses Risiko
hat sich im Falle der Kläger verwirklicht.. Der der Kl.entstandene Schaden
liegt daher im Schutzbereich der Amtspflichten, die der Bürgermeister verletzt
hat. Der Schaden muß
sozialadäquat verursacht sein. (BGHZ 96,157, 171) Ein adäquater Zusammenhang besteht,
wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen,
ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer
Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges geeignet war. Wie im oben genannten Fall
hat sich genau das Risiko, dass Vertragspartner im Zuge der unberechtigten
Pfändungsmaßnahmen sich vom Betroffenen abwenden im vorliegenden Fall
verwirklicht. Das hier auch das Verhalten
des Zeugen Heinzelmann und schließlich auch die seltsamen Eingebungen des Herrn
Richter Nökel an der Entstehung des großen Schadens mitwirkten, unterbricht den
Kausalverlauf nicht. In BGH NJW 1989, S 1924,1926 heißt es hierzu. „Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung
und Schaden ist nicht dadurch unterbrochen worden, dass die G-GmbH den Vertrag mit dem Kläger gekündigt hat, obwohl sie hierzu
rechtlich nicht gezwungen war. Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs
kann vorliegen, wenn der Geschädigte selbst oder ein Dritter in völlig ungewöhnlicher
und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift
und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt ... Davon
kann indes keine Rede sein, wenn –wie hier- (und hier, Anm. des
Unterzeichners) das Tätigwerden des Dritten
gerade darauf beruht, dass der Schädiger ihn vorsätzlich veranlasst, in die
Rechtsstellung des Geschädigten einzugreifen. Der Zeuge Heinzelmann ist
durch die Fortsetzung der Vollstreckung, der Richter Nökel durch die falschen
Prozessbehauptungen zu seinen Handlungen veranlasst worden. Es kann einfach nicht sein,
dass der Kläger hier auf die langwierige und erfolglose Durchsetzung eines Erfüllungsanspruches
verwiesen wird, von dem die Beklagte mehrfach erklärt hat, dass sie ihn nicht
erfüllen will (vgl. Anlage K 22), und ihn nach Veräußerung des Grundstücks
108/4 an die Erbengemeinschaft auch nicht mehr erfüllen konnte. Im Gegenzug die
Antragsgegnerin aber munter vollstrecken können soll, obwohl Fälligkeit weder
jemals tatsächlich eingetreten ist, noch hätte eintreten können. Das Gericht wird nochmals ausdrücklich um einen Hinweis
gebeten, wenn es den hier gehaltenen Vortrag
für den begehrten Schadensersatz für nicht hinreichend substantiiert
erachtet.
gezeichnet: Schatz Rechtsanwalt |
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