history.back
—LAW OFFICES—
DR. FUELLMICH & ASSOCIATES
RECHTSANWÄLTE
— attorney at law, California —

 

DR. REINER FUELLMICH
LL.M. (UCLA)
Senderstr.37
37077 Göttingen
 
Tel.:
Fax:
+49(0)551-20912 0
+49(0)551-20912 144
Email:
Internet:
info@fuellmich.com
www.fuellmich.com
 
Bankverbindung:
#Deutsche Bank AG Göttingen
Kto.-Nr.:
BLZ:
011 510 501
260 700 24

Dr. Reiner Fuellmich – Senderstr.37 – 37077 Göttingen

An das
Landgericht Konstanz

Gerichtsstr. 15

78462 Konstanz

 

 

 

Ihr Zeichen:

Unser Zeichen:

Datum

 

MSch/cw

10.09.03

 

 

In dem Rechtsstreit Kempen ./. Stadt Penig u.a.


- 5 O 186/03 -

 

sollen abschließend noch einmal die wesentlichen Gesichtspunkte für die Haftung der Beteiligten beleuchtet werden.

 

I.) Zu den Amtspflichtverletzungen des Bürgermeisters der Antrgsg. zu 1

 

Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat Pflichtverletzungen begangen.

 

·        Er hat zu unrecht und in sittenwidriger Ausnutzung einer ihm formal eigenen Rechtsstellung die Zwangsvollstreckung betrieben

·        Er hat den Kläger verleumdet und dessen Kredit geschädigt

·        Er hat im Vollstreckungsgegenklageverfahren falsch vortragen lassen.

 

Er hat den Kläger in sittenwidriger Weise geschädigt, indem er ihn und seine Firma mit der unzulässigen Zwangsvollstreckung überzog, wider besseres Wissen, da offensichtlich war, dass er seine ihm obliegenden Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht erfüllen konnte.

 

Das ihm hier das OLG Karlsruhe auch noch recht gegeben hat, nachdem er es mit falschem Vortrag versorgt hatte, kann ihm nicht helfen.

 

Auch die Rechtskraft eines Titels –die hier allerdings formal gar nicht mal eingetreten ist- muß zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, das ein Titelgläubiger seine formale Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage  zu Lasten des Schuldner ausnutzt. So hat unlängst das Landgericht Heilbronn unter Hinweis auf BGHZ 101, 380, 383 und BGHZ 183, 44, 46 sowie BGH NJW 1998 2818 entschieden.

Ein Amtsträger, der eine unerlaubte Handlung begeht verletzt damit zugleich eine ihm dem Geschädigten gegenüber obliegende Amtspflicht (BGHZ 14, 319, 324; 16,111,113; 32,145,149; 49,108,115)

 

So in Staudinger Wurm / 839 Rz. 176

 

Der Beamte hat die Pflicht, sein Amt sachlich, unparteiisch und im Einklang mit Treu und Glauben auszuüben. Verstößt er gegen diese Forderungen, so kann darin ein Amtsmissbrauch liegen; dies ist stets (aber nicht nur) bei Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB der Fall. Ein solcher Amtsmissbrauch kann auch in den Bereichen, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen sind, Drittgerichtetheit erlangen; denn die Pflicht, sich jeglichen Amtsmißbrauchs zu enthalten, obliegt allen Beamten, gegenüber jedem, der durch Mißbrauch geschädigt werden könnte BGHZ 91,243. Ein Amtsmißbrauch liegt aber nicht schon bei jeder schuldhaft fehlerhaften  Amtshandlung vor, wenn sie wertneutral, dh noch nicht geeignet ist, in die Belange solcher Dritter einzugreifen, die nach der besonderen Natur dieses Amtsgeschäfts durch dieses berührt werden, sondern , wenn Umstände hinzutreten, durch die das Verhalten im Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte steht. Sind diese Voraussetzungen aber gegeben,so ist die Haftung, anders als nach § 826 BGB – nicht auf vorsätzliche Schadenszufügung beschränkt, denn nach § 839 wird auch für einen fahrlässig begangenen Amtsmissbrauch gehaftet. Das setz aber bei von Haus aus wertneutralen Verfehlungen voraus, dass der Beamte als Folge des Amtsmissbrauchs die Möglichkeit der Schädigung eines Dritten erkannt hat oder hätte erkennen müssen, während im allgemeinen die Vorhersehbarkeit des Schadens nicht zu den haftungsbegründenden  Umständen gehört.

 

 

Zur Amtspflicht, unerlaubte Handlungen zu unterlassen, siehe auch Soergel/Vinkel 12. Auflage § 839 BGB Rz 140

 

Aus der Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln folgt auch die Pflicht des Amtsträgers, in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit die für jedermann geltenden Eingriffsverbote des allgemeinen Deliktsrechts (§§ 823 ff) zu beachten und tatbestandliche und rechtswidrige Eingriffe in die Rechte, Rechtsgüter oder rechtlich geschützten Interessen des Bürgers zu unterlassen....Begeht en Amsträger eine nach allgemeinem Deliktsrecht tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung, so liegt hierin immer auch zugleich eine Amtspflichtverletzung. § 839 umfaßt also alle Handlugnen im Sinner der allgemeinen deliktischen Bestimmungen der §§ 823 ff, verdrängt daher aber auch als abschließende Regelung  zum Amtswalterdelikt die Schadensersatznormen des allgemeinen Deliktsrechts

 

Sowie Bamberger/Roth BGB-Kommentar, 1. Auflage 2003, § 839, Bearb. Reiner, Rz 74

Für den Beamten besteht die Verpflichtung, sich jeden Amtsmissbrauchs zu enthalten. Auch wenn ein Amtsgeschäft seiner Natur nach nur dem Allgemeininteresse oder dem Interesse einer bestimmten Einzelperson zu dienen bestimmt ist, muß der Beamte bei seiner Tätigkeit sein Amt sachlich und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte führen, wie das bei jeder dienstlichen Tätigkeit seine Pflicht ist. Verstößt er hiergegen, so missbraucht er sein Amt. Die Pflicht sich jedes solchen Missbrauchs zu enthalten, obliegt ihm gegenüber jedem Dritten, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte. Ein solcher Missbrauch liegt nicht schon bei bei jeder schuldhaft fehlerhaften Amtshandlung vor, sondern nur bei einer im Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte stehenden Amtshandlung, wie sie immer, aber nicht nur bei der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 826 zu bejahen ist. Der Amtsmissbrauch kann auch nur fahrlässig begangen sein. (BGH VersR 1963, 235, 236ff).

 

Das Ausnutzen eines formal bestehenden Vollstreckungstitels in Kenntnis der materiell fehelenden Berichtigung ist unerlaubte Handlung (BGHZ 26, 391, BGHZ 40, 130, 132, BGHZ 42,37,42, BGHZ 50, 115, BGHZ 101, 380 = NJW 87,3256, BGHZ 112, 54,57 = NJW 1991,30 BGH NJW 87,3259; 98, 2818; 99 1257)

 

Da hier ein Amtsträger in der Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat, liegt zugleich Amtsmissbrauch und damit eine Amtspflichtverletzung vor.

 

Zunächst ist dem Irrtum zu begegnen, dass Amtspflichten ausschließlich im Bereich hoheitlichen Handelns im Sinne des § 839 BGB verletzt werden können.

 

Ein staatsrechtlicher Beamter haftet für das Handeln im fiskalischen Bereich nach § 839 BGB, hierzu Staudinger Bearbeitung 2002, § 839, Rz 117 ff.

 

Es heißt in NJW 2001, 2626, 2628

 

„Dem Beklagten oblag als Bürgermeister auch bei seinem Handeln im privatrechtlichen Bereich die Amtspflicht, die Bestimmungen der Gemeindeordnung einzuhalten und Sorge dafür zu tragen, dass den Kl. Als Vertragspartnern der Gemeinde  aus seinem Verhalten keine Schäden entstehen konnten.

 

...

 

Danach kommt grundsätzlich eine persönliche Haftung des Bekl. Nach § 839 BGB in Betracht, die nicht nach Art. 34 GG auf die gemeinde überzuleiten ist, weil es sich um keine hoheitliche Tätigkeit handelte. Unter Zugrundelegung des objektivierten Sorgfaltsmaßstabes, der im Rahmen des § 839 gilt und nach dem es für die Beurteilung des Verschuldens auf Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung eines öffentlichen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind(...)ist ein Verschulden des Beklagten nach dem im Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden Sachverhalt nicht zu verneinen.

 

Ohne Zweifel oblag also dem Bürgermeister auch im Bereich des fiskalischen Verwaltungshandelns die besondere Pflicht, darauf zu achten, dass die Vertragspartner der Gemeinde, hier der Antragsteller, nicht durch ein Fehlverhalten, hier das unberechtigte Weiterbetreiben der Vollstreckung, sowie die Kreditschädigung durch Veröffentlichung der Vollstreckung und weiterer verleumderischer Tatsachen, nicht geschädigt werden.

 

 

Richtig ist, dass in diesem Fall die Überleitung auf die Körperschaft nicht über Art. 34 GG erfolgt.

 

Der Bürgermeister ist allerdings verfassungsmäßig berufener Vertreter der Gemeinde. Sein ersatzpflichtiges Verhalten nach § 839 BGB im Bereich des fiskalischen Verwaltungshandelns wird, da es in Ausübung des öffentlichen Amtes geschieht, über  §§ 89, 31 BGB

 

Auch wenn man dies unterstellt, besteht derzeit gegen den Bekl. ein Ersatzanspruch nicht, weil dieser die Kläger. Nach § 839 I 2 auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen darf, die in der Haftung der Gemeinde nach §§ 31,89 BGB für ds Verhalten ihres verfassungsmäßig berufenen Vertreters besteht.

 

Zur Überleitung der Haftung wird auch verwiesen auf BGHZ 85, 393

 

II.) Zur Haftung der Aufsichtsbehörden

 

Sicher ist im Grundsatz davon auszugehen, dass aufsichtsrechtliches Handeln keine drittschützende Wirkung entfaltet, aber eben nur im Grundsatz.

 

Im hiesigen Fall liegen die Dinge grundlegend anders, da sich der Antragsteller immer und immer wieder an die Aufsichtsbehörden gewandt hat, ob selbst oder über Herrn Peitz spielt dabei keine Rolle.

 

Der Antragsgegner zu 2 hat die Pflichten die die Aufsichtsbehörden trafen im Schreiben vom 23. Mai sehr treffend und klar dargestellt:

 

Anlage K 119

 

„Dennoch betrachte ich Ihr Schreiben vom 09.05.2000 als Beschwerde gegen Herrn Eulenberger, was eine rechtsaufsichtliche Prüfung des Vorganges nach sich zieht. In diesem Zusammenhang bezieht sich die Prüfung auf die Einhaltung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze durch die Gemeinde.

 

Die Stadt Penig hat, wie alle anderen Gemeinden auch, in eigener Verantwortung ihre Einnahmen und Ausgaben zielorientiert und aufgabenbezogen zu planen und zu bewirtschaften und mit ihrem Vermögen pfleglich umzugehen. Dazu zählt auch die Veräußerung von Grundstücken  und grundstücksgleichen Rechten.“

 

Die Ausführungen des Mitarbeiters Scheiner des Beklagten zu 2 gipfeln in der Bemerkung:

 

„Aus dem Handeln der Stadt Penig kann unsererseits keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Der Bürgermeister hat alles zu unternehmen, Schaden für die Stadt zu vermeiden“

 

Es wird also durchaus –und richtigerweise- zugestanden, dass sich die aufsichtsrechtliche Tätigkeit in jeder Hinsicht darauf erstreckte, hier rechtswidriges Verhalten der Stadt Penig zu unterbinden, unabhängig von der Frage, ob ein Tätigwerden im fiskalischen oder im hoheitlichen Bereich erfolgt.

 

Erstaunlicherweise stellte der gleiche Herr Scheiner im Schreiben vom 05.06.2000 fest, dass die Vermessung des Vertragsbesitzes fehlerhaft sei, daher die Kaufpreisfälligkeit (und damit die Vollstreckungsbefugnis) nach einer erneuten Vermessung bestehe.

 

Es ist schließlich gedeckt worden, dass die Antragsgegnerin zu 1 mit dem Vortrag in das Gericht ging, die Vollmachten der Frau Martin hätten vorgelegen und seien geprüft worden.

 

Das aufsichtsrechtliche Handeln des Antragsgegners zu 3 erschöpfte sich in grandiosen Hinweisen, wie dass das Bestehen eines Leitungsrechts die Zufahrt zu Stellplätzen ermögliche und hektischer Betriebsamkeit höchster Regierungsbeamter die zunächst versuchten die Angelegenheit gütlich zu regeln, sich daran aber am Widerstand des Bürgermeisters gehindert glaubten.

 

Da dieser Bürgermeister aber unerlaubte Handlungen beging, waren sie als Aufsichtsbehörden verpflichtet einzuschreiten.

 

Es heißt in BGHZ 15, 305, 311 f

 

Diese aus dem Gedanken der Einheit der Staatsverwaltung sich ergebende soeben umschriebene Amtspflicht, die in Fällen der vorliegenden Art auch dem Staatsbürger, hier also dem Kläger als Antragsteller, gegenüber obliegt, haben die Beamten des Regierungspräsidenten auf das schwerste verletzt, weil sie durch ihr Untätigbleiben auf die Eingaben des Klägers die sachentscheidung der Kreisbehörde lange Zeit verzögert haben.

 

3. Diese Amtspflichtverletzung ist auch schuldhaft. Es ist geradezu unverständlich, wie die Beamten des Regierungspräsidenten bei Bearbeitung der Eingabe des Klägers die Ansicht haben vertreten können, sie bräuchten  - selbst mehrfach wiederholte und eingehend begründete – Anträge nicht innerhalb bestimmter angemessener Frist zu bearbeiten.

 

Vorliegend hat der Kläger, neben vielen anderen Eingaben einen Widerspruch gegen einen förmlichen Bescheid über die Mitteilung der Abstandsflächen eingelegt. Dieser wurde nicht einmal bearbeitet.

 

III.) Zum Zurechnungszusammenhang

 

Nicht die fehlende Zufahrt als solche führte zum Zusammenbruch der Firmengruppe, sondern die von der Stadt Penig betriebene Kreditschädigungskampagne mit der unberechtigten Zwangsvollstreckung.

 

In der Anlage wird verwiesen auf das von der Sparkasse Singen in einem weiteren Verfahren eingeführte interne Protokoll vom 17.08.2000 unterzeichnet von allen Vorstandsmitgliedern am 22.08.2000.

 

Anlage K 120

 

Am 22.08.2000 war die Sparkasse Singen bereit, für die Firmengruppe des Klägers insgesamt Bürgschaften im Werte von 705.000,- DM herauszulegen.

 

Es heißt in der handschriftlichen Notiz des Kreditvorstandes Manfred Bühl, zu laden über die Sparkasse Singen:

 

„Im Rahmen der bereits laufenden Sanierung sind die gestellten Anträge sinnvoll und sollen dazu beitragen, eine weitere Störung der Sanierungsbemühungen zu verhindern !...“

 

Leider ließ sich aber die Antragsgegnerin zu 1 nicht davon abhalten, weitere Störungen der Sanierungsbemühungen zu betreiben, wie im folgenden zu zeigen sein wird.

 

185.000,- DM sollten als Prozessbürgschaft für das Verfahren gegen die Stadt Penig dienen, diese wurde schließlich auch herausgelegt und mittlerweile von der Antragsgegnerin zu 1 auch gezogen.

 

Eine weitere Bürgschaft über 520.000,00 wollte die Sparkasse Singen herauslegen, um –wie vereinbart- den Zeugen Netzel zu bewegen, direkt den vereinbarten Restkaufpreis über das Bauvorhaben Brauhausgasse in Höhe von 700.000,00 DM zu erhalten.

 

Die Sparkasse Singen legte also nach ihrem eigenen Protokoll die Prozessbürgschaft über 185.000,00 –die gesamte ausstehende Forderung der Antragsgegnerin zu 1- heraus, in der sicheren Erwartung, im Gegenzug die Zahlung des Zeugen Netzel über 700.000,00 DM zu erhalten.

 

Die Geschichte der Prozessbürgschaft ließt sich in dem internen Kreditprotokoll wie folgt:

 

„Ein Problem dabei ergibt sich aber aus folgendem Umstand: Im Zusammenhang mit dem Objekt Chemnitzer Straße, Penig, besteht ein Rechtsstreit zwischen der Stadt Penig und der HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH wegen der Rückabwicklung des Grundstückserwerbes. Hier hat die Stadt Penig einen bereits kaufvertraglich titulierten Anspruch in Höhe von TDM 185 (Kaufvertrag) gegen die HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH. Im Rahmen der Vollstreckung wurd uns ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über diesen Betrag zugestellt. Bislang wurde hierauf nichts bezahlt, da (vgl. Drittschuldnererklärung über KÜ, Herrn Zillmer) keine entsprechenden Guthaben der HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH vorhanden sind.

 

Zwar hat, wie oben beschrieben, die HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH den Anspruch aus dem Kaufvertrag Brauhausgasse 9, Penig an die HMK Bausanierung  GmbH abgetreten. Um dieses Vorgehen für Herrn Kempen, vor allem aber für unser Haus, rechtlich abzusichern und sich nicht einem möglichen Vorwurf der Vereitelung der Zwangsvollstreckung zu Lasten der Stadt Penig auszusetzen, gibt es nur eine Möglichkeit: Die Zwangsvollstreckung seitens der Stadt Penig kann durch Sicherheitsleistung in Form einer unbefristeten Bankbürgschaft über TDM 185 eingestellt werden. Diese Bankbürgschaft müsste unser Haus erbringen. Besichert werden könnte diese Bürgschaft durch gleichzeitige Abtretung der Eigentumsverschaffungsrechte an dem streitgegenständlichen Grundstück Chemnitzer Straße. Das Risiko hier scheint überschaubar zu sein. Ein Betrag in Höhe von TDM 185 war bereits als ursprünglicher Kaufpreis vereinbart. Im Rahmen einer schlimmstenfalls drohenden zwangsweisen Verwertung müsste ein Erlös in Höhe von rd. TDM 100 allemal zu erzielen sein. Es bestünde zwar ein zusätzliches Risiko in Höhe von rd TDM 85. Allerdings relativiert sich dies, da wir effektiv TDM 130 an Zinsen und Rückführung vereinnahmen, die wir ansonsten zumindest kurzfristig nicht erhalten würden.(Hervorhebung durch den Unterzeichner)

 

 

Der vorbeschriebene Vorschlag erscheint als Gesamtpaket sinnvoll. Hinsichtlich der Herauslegung der Anzahlungsbürgschaft über TDM 520 gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von TDM 700 besteht kein zusätzliches Risiko. Bezüglich der Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft im Rechtsstreit gegen die Stadt Penig erscheint das Risiko überschaubar, da, wie bereits beschrieben, als Anhaltspunkt für den Grundstückswert der Kaufpreis herangezogen werden kann und dieser den Bürgschaftsbetrag decken müsste. Zudem wären dann sämtliche Zinsrückstände bezahlt, und eine Teilrückführung erfolgt, was ohne dieses Vorgehen nicht kurzfristig darstellbar wäre. Die Zinszahlung ist aber unabdingbare Voraussetzung für ein weiteres Festhalten am Gesamtengagement HMK-Gruppe. (Hervorheubung durch den Unterzeichner)

 

Soweit die graue Theorie. In der Praxis gestaltete sich die Umsetzung etwas problematischer.

 

Am 30.08.2000 legte die Sparkasse die beiden bezeichneten Bürgschaften heraus.

 

Am 06.09.sandte der Zeuge Netzel die ihm ausgehändigte Bürgschaftsurkunde zurück, mit der Bitte, ihm wie vereinbart eine Urkunde die den formellen Voraussetzungen der Makler- und Bauträgerverordnung genüge, zu übersenden.

 

Am 09.09.2000 erhielt die Sparkasse Singen vom Antragsteller das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1 an den Zeugen Netzel vom 07.09.2000 indem diesem ausdrücklich und bei Androhung von Einziehungsprozessen untersagt wird, an den Antragsteller zu zahlen.

 

Die Sparkasse Singen stellte darauf hin nicht, wie noch zwei Wochen vorher vehement befürwortet und durch einstimmigen Vorstandsbeschluß bekräftigt dem Zeugen Netzel die MaBV -Bürgschaft über 520.000,- aus.

 

Der Zeuge Netzel zahlte darauf hin nicht, wie von der Sparkasse erwartet die 700.000,00 DM sofort ein, sondern erst einmal gar nichts und –nachdem dann die Antragsgegnerin auf die Vollstreckung in die Kaufpreisforderung verzichtete- ratenweise nach MaBV.

 

Beweis: Zeugnis Netzel, bereits benannt.

 

Der Zeuge Heinzelmann musste leider zur Kenntnis nehmen, dass die Herauslegung der Prozessvollmacht  ins Leere ging und man seitens der Stadt Penig keineswegs bereit war, ihm Zahlungen des Zeugen Netzel zukommen zu lassen.

 

Offensichtlich hatte Herr Bürgermeister Eulenberger hier schon den Weg der Feindschaft gewählt.

 

Der Zeuge Heinzelmann bediente sich schlicht und einfach an der ersten eingehenden Baurate –wie bereits im letzten Schriftsatz geschildert- und zwar ohne hierzu einen Auftrag zu haben. Es gab hierzu weder einen Auftrag, noch eine Vertragsgrundlage, da weder die Auszahlungsbürgschaft erstellt, noch der Betrag in Höhe von 700.000,00 DM vom Zeugen Netzel geleistet worden war.

 

Die Reaktion des Herrn Heinzelmann auf das Schreiben der Rechtsanwälte der Antragsgegnerin war falsch, aber verständlich. Er sah den von ihm so sorgsam vorbereiteten Sanierungsplan vom 22.08.00 gefährdet, den er doch von allen Vorstandsmitgliedern hatte absegnen lassen.

 

Als Dreh- und Angelpunkt für das weitere Kreditengagement der HMK Gruppe war von ihm das Eingehen der Zinszahlungen bezeichnet worden. Mit denen hatte er nach dem Herauslegen der Prozessbürgschaft fest gerechnet.

 

Beweis: Zeugnis Heinzelmann

 

Da diese nun nicht eingehen sollten, weil die Antragsgegnerin etwas dagegen hatte, bediente er sich einfach an den ersten eingehenden Zahlungen.

 

Anlage K 121

 

Das dies zu Unrecht und ohne Genehmigung erfolgte ist dem Vorstand der Sparkasse Singen mit Schreiben vom 23.03.2001

 

Anlage K 122

vorgehalten worden.

 

Der Zeuge Heinzelmann hat dies später gegenüber dem Rechtsanwalt Dr. Phillipp Neumann bestätigt.

 

Anlage K 123

 

„Als weitere Voraussetzung hat Herr Heinzelmann genannt, dass Sie den in unserem an die Sparkasse Singen- Radolfzell gerichteten Schreiben vom 23.03.2001 gerügten Umbuchungen nachträglich zustimmen.

 

Der Zeuge Heinzelmann hatte sich so zwar Zinszahlungen gesichert, nur leider wurden diese Gelder – die MaBV gebundene Bauraten darstellten zur Fortführung des Bauvorhabens benötigt.

 

Wir erinnern uns: Die avisierte Gesamtsumme, von der man problemlos die ursprünglich vereinbarte Summe hätte zahlen können, war ja nun gerade nicht gezahlt worden.

 

Der Antragsteller bestand auf Rückbuchung des Geldes, damit die Baustelle weiter betrieben werden konnte. Die Auseinandersetzung gipfelte schließlich in dem Einfrieren der gesamten Kreditlinie. Die HMK-Bausanierung stand vor dem Aus.

 

Anlage K 124

 

Die Sparkasse Singen weigerte sich, weiteres Geld in die HMK-Gruppe zu schießen und bestand auf einer Umfinanzierung durch andere Banken.

 

Hier setzten nun die Bemühungen des Herrn Prof. Peitz ein. Ebenso setzten ein die verleumderischen Verlautbarungen des Bürgermeisters Eulenberger, die diesen Bemühungen zum Misserfolg verhalfen.

 

Dies betrifft zum einen die Bemühungen um Verhandlungen mit den Aufsichtsorganen, der Antragsgegnerin zu 1, den Antragsgegnern zu 2 und 3.

 

Diese hatten ja zunächst große Betroffenheit geäußert und waren schon mit Ersatzzahlungen in zweistelligem Millionenbetrag hausieren gegangen, bevor sie dann am Widerstand des Bürgermeisters, der nun aber endgültig den Weg der Feindschaft gewählt hatte, gescheitert waren (vgl: S. 23 – 25 des Klageentwurfs).

 

Dies betrifft des weiteren die Bemühungen des Zeugen Prof. Peitz im Zusammenhang mit der Umfinanzierung. Diese ist durch die Veröffentlichungskampagne des Herrn Eulenberger gescheitert.

 

Das die Verleumdungen des Herrn Eulenberger hierbei durchaus für justiziabel zu halten sind, belegt nicht zuletzt der mit dem letzten Schriftsatz vorgelegte Beschluß des OLG Dresden.

 

Es wäre grober Unfug nur auf das Verhalten der Antragsgegnerin als Partei des Kaufvertrages abzustellen und den ganzen Sachverhalt auf ein leider nicht ganz glücklich verlaufenes Kaufgeschäft zu reduzieren.

 

Wesentlich ist das Einleiten der Zwangsvollstreckung trotz positiver Kenntnis, dass die Fälligkeit noch nicht bestanden haben konnte, weil der Kaufegegenstand noch nicht vermessen war.

 

Es ist schließlich das Fortsetzen der Zwangsvollstreckung, in Kenntnis, dass man die vertraglich vereinbarte Zufahrt nicht geschaffen hat und nach Veräußerung des Grundstücks 108/4 auch nicht mehr schaffen kann. Das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1 vom 07.09.2000 hat der HMK-Gruppe die Hausbank  Sparkasse Singen förmlich weggeschossen. Daran kommt man nach Kenntnis des internen Protokolls und dessen was daraus wurde, nicht vorbei.

 

Es sind schließlich die Verleumdungen, die die Rettung vereitelten

 

Es ist schließlich das völlige Versagen der Aufsichtsbehörden

 

·        Die genau informiert waren

·        Die auch genau wussten, was sie für Pflichten hinsichtlich der Rechtsaufsicht über den Bürgermeister trafen.

·        Die sehenden Auges den Untergang des Antragstellers in Kauf nahmen, weil der bockbeinige Bürgermeister seinen Fehler nicht korrigieren wollte –oder gar seine vorsätzlich geplante Vernichtungskampagne nicht aufgeben wollte.

 

Die Amtspflichtverletzung muß bei dem Geschädigten Dritten einen Vermögensschaden verursacht haben. Die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für einen bestimmten Schaden bestimmt sich danach, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen hätten und wie sich die Vermögenslage dann darstellen würde. (BGHZ 96, 157, 171; BGH NJW 86, 567; 86, 1329; 88 1924,1926) Dem Geschädigten kommt hier die Beweiserleichterung des § 287 zugute (BGHZ 129,226,233).

 

In BGH NJW 1992, S. 2086, 2087 heißt es zum Zurechnungszusammenhang bezüglich einer von einer Kommune zu Unrecht betriebenen Vollstreckung:

 

„Durch die Einleitung der Zwangsvollstreckung mit dem Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek hat der Bürgermeister die gesetzlichen Bestimmungen verletzt, die ihm Pflichten zugunsten des zukünftigen Vollstreckungsschuldners auferlegen.

 

...

 

Der Bürgermeister hat durch seinen Eintragungsantrag bewirkt, dass mitten in ein schon beschlossenes Geschäft, dessen Protokollierung für die Vertragspartner nur noch eine Formsache darstellte, der Eintragungsantrag platzte. Und das Geschäft zum Scheitern brachte. Die Amtspflicht gegenüber dem Schuldner, die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung einzuhalten,... soll ihn vor Nachteilen bewahren, die ihm durch die Zwangsmaßnahmen im Geschäftsleben drohen, unter anderem auch dadurch, dass seine künftigen Vertragspartner von Vertragsabschlüssen bezüglich des zu pfändenden Gegenstandes Abstand nehmen. Gerade dieses Risiko hat sich im Falle der Kläger verwirklicht.. Der der Kl.entstandene Schaden liegt daher im Schutzbereich der Amtspflichten, die der Bürgermeister verletzt hat.

 

Der Schaden muß sozialadäquat verursacht sein. (BGHZ 96,157, 171) Ein adäquater Zusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges geeignet war.

 

Wie im oben genannten Fall hat sich genau das Risiko, dass Vertragspartner im Zuge der unberechtigten Pfändungsmaßnahmen sich vom Betroffenen abwenden im vorliegenden Fall verwirklicht.

 

Das hier auch das Verhalten des Zeugen Heinzelmann und schließlich auch die seltsamen Eingebungen des Herrn Richter Nökel an der Entstehung des großen Schadens mitwirkten, unterbricht den Kausalverlauf nicht. In BGH NJW 1989, S 1924,1926 heißt es hierzu.

 

„Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden ist nicht dadurch unterbrochen worden, dass die G-GmbH den Vertrag mit dem Kläger gekündigt hat, obwohl sie hierzu rechtlich nicht gezwungen war. Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs kann vorliegen, wenn der Geschädigte selbst oder ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt ... Davon kann indes keine Rede sein, wenn –wie hier- (und hier, Anm. des Unterzeichners) das Tätigwerden des Dritten gerade darauf beruht, dass der Schädiger ihn vorsätzlich veranlasst, in die Rechtsstellung des Geschädigten einzugreifen.

 

Der Zeuge Heinzelmann ist durch die Fortsetzung der Vollstreckung, der Richter Nökel durch die falschen Prozessbehauptungen zu seinen Handlungen veranlasst worden.

 

Es kann einfach nicht sein, dass der Kläger hier auf die langwierige und erfolglose Durchsetzung eines Erfüllungsanspruches verwiesen wird, von dem die Beklagte mehrfach erklärt hat, dass sie ihn nicht erfüllen will (vgl. Anlage K 22), und ihn nach Veräußerung des Grundstücks 108/4 an die Erbengemeinschaft auch nicht mehr erfüllen konnte.

 

Im Gegenzug die Antragsgegnerin aber munter vollstrecken können soll, obwohl Fälligkeit weder jemals tatsächlich eingetreten ist, noch hätte eintreten können.

 

Das Gericht wird nochmals ausdrücklich um einen Hinweis gebeten, wenn es den hier gehaltenen Vortrag  für den begehrten Schadensersatz für nicht hinreichend substantiiert erachtet.

 


gezeichnet: Schatz
Rechtsanwalt


| Neue Seiten | Startseite | Vorwort | Dokumentation | Sparkasse | Weitere Beispiele |
| Parteien | Gästebuch | Kontakt und Impressum | Zeitungen | Links | Recht allgemein |