Dr. Reiner Fuellmich – Senderstr.37 – 37077 Göttingen An das Gerichtsstr. 15 78462 Konstanz
In dem Rechtsstreit Kempen ./. Stadt
Penig u.a. - 5 O 186/03 - wird
zu den Schriftsätzen der Antragsgegner wie folgt Stellung genommen. I.)
Zum Antragsgegner zu 3 Der
Antragsgegner zu 3 hat sich inhaltlich zum Prozesskostenhilfeverfahren nicht
geäußert. Jedenfalls liegt dem Unterzeichner eine inhaltliche Stellungnahme
nicht vor. Es
liegt hier lediglich ein Hinweis auf eine vorzunehmende Rubrumsberichtigung
vor. Bezüglich des Antragsgegners zu 3 ist daher hinsichtlich der Prüfungen der
Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfeantrages vom hiesigen Vortrag auszugehen. II.)
Zum Antragsgegner zu 2 Die
Antragsgegnerin führt zu Recht an, das eine Haftung ihrerseits ein -irgendwie geartetes- haftungsbegründendes
Verhalten der Antragsgegnerin zu 1 voraussetzt, hierauf wird unter „III.“ näher
eingegangen. Die
Differenzierung der Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 32 ZPO danach ob es
sich um ein Begehungs- oder Unterlassungsdelikt handelt findet in Gesetz und
Kommentatur keine Stütze. Der Erfolg der Amtspflichtverletzung ist am Wohnsitz
des Klägers eingetreten. Im
übrigen wird die Antragsgegnerin wegen Beihilfe zum Prozessbetrug, zur Verleumdung,
zur Kreditgefährdung und zur vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung in Anspruch
genommen. Die
Ausführungen zur Rechtskraftwirkung des Vollstreckungsgegenklageverfahrens
offenbaren ein grundlegendes Missverständnis der insoweit einschlägigen zivilprozessualen
Vorschriften. Der
Antragsteller macht Schadensersatz gerade im Zusammenhang mit dem erschlichenen
Prozesserfolg im Vollstreckungsgegenklageverfahren geltend. Das
Restitutionsverfahren nach § 580 Ziff. 4 ZPO ist kein Rechtsmittel im Sinne des
§ 839 III BGB. Wie hierdurch der nach Abschluß des Revisionsverfahrens bereits
eingetretene Schaden hätte vermieden werden sollen, ist nicht ersichtlich. Der
Antragsgegner hat im übrigen den beigefügten Klageentwurf nur überflogen, sonst
hätte ihm auffallen müssen, dass eine eigene Amtspflichtverletzung des Antragsgegners
im Zusammenhang mit der unterbliebenen Überprüfung der Vollmachten für die
Bestellung der Baulast Martin dargetan wurde. Richtigerweise
zitiert der Antragsgegner § 111 SächsGO als Grundlage der Rechtsaufsicht über
die Antragsgegnerin zu 1. Anders
als der Antragsgegner meint, geht es hier nicht um das Fehlverhalten der Antragsgegnerin
lediglich im fiskalischen Bereich. Es
geht darum, dass die Antragsgegnerin zu 1 gegen den Grundsatz des gesetz- und
rechtmäßigen Verhaltens gebrochen und hierdurch Rechte des Antragstellers
verletzt hat. Zu
einen durch die unzulässige Einleitung und insbesondere die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung auch nachdem die
Antragsgegnerin sicher positive Kenntnis von der Unzulässigkeit der ZV hatte.
Diese lag jedenfalls zum Zeitpunkt des Ausspruches des Zahlungsverbotes an den
Kunden Netzel am 07.09.00 vor. Auch
die Fälligkeitsmitteilung der Notarin gewährte der Antragsgegnerin zu 1 keine materielle
Berechtigung zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im Wege der Vollstreckung,
nachdem Sie ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt hatte und
nach Übertragung des Nachbargrundstücks auf die Erbengemeinschaft Martin auch
nicht mehr erfüllen konnte. Das
kreditschädigende Verhalten der Antragsgegnerin zu 1 läßt sich ebenfalls nicht
dem fiskalischen Bereich des Verwaltungshandelns zuordnen. Der Bürgermeister
hat die Gelegenheit genutzt, den Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin im
gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren darzulegen und sich dazu des
Amtsblattes bedient und seine Stellung als Bürgermeister betont. Er hat unter
Berufung auf sein öffentliches Amt damit besondere Glaubwürdigkeit und
Vertrauenswürdigkeit in Anspruch genommen, bzw. ausgenutzt, um den
Antragsteller zu schmähen. Drittschutz
vermittelnde Amtspflichten des Antragsgegners zu 2 sind bereits darin zu sehen,
dass der Antragsteller mittels Eingaben, Anträgen und Dienstaufsichtsbeschwerden
etc. den Antragsgegner wiederholt ausdrücklich aufgefordert hat einzuschreiten
und dem Treiben des Bürgermeisters ein Ende zu bereiten und zwar sowohl
hinsichtlich der unzulässigen Vollstreckung als auch hinsichtlich des kreditschädigenden
Verhaltens. Hierauf ist im Klageentwurf dezidiert hingewiesen worden. Die
Reaktion des Antragsgegners auf den Kreditschädigungsvorwurf war jedoch lediglich
das Schreiben, mit welchem man den Antragsteller darüber unterrichtete, dass
der kommunale Schadensausgleich eingeschaltet werde. Anlage K 111 In
BGH NJW 1971, S. 1699, 1700 heißt es deutlich: „Die
in § 839 BGB vorausgesetzte besondere Beziehung zwischen der Amtspflicht und
dem geschädigten Dritten (...) kann auch bei Aufsichtspflichten, die regelmäßig
nur im allgemeinen staatlichen Interesse bestehen, dadurch hergestellt werden,
dass der einzelne Bürger sich unmittelbar an die Aufsichtsbehörde wendet (...).
Diese Amtspflicht schließt die Verpflichtung ein, den betreffenden Bürger vor
gesetzwidrigen Maßnahmen zu bewahren und –soweit ein Eingriff in seine
Rechtssphäre bereits erfolgt ist – für ihre Beseitigung zu sorgen. .... Die
Dienstaufsichtsbeschwerde dient nicht nur behördeninternen Interessen. Sie ist
dem Bürger (auch) zu dem Zweck an die Hand gegeben, im Einzelfall eine gerechte
Entscheidung der Verwaltung herbeizuführen. Sie soll die Aufmerksamkeit der
vorgesetzten Behörde auf eine bereits eingetretene, konkrete Rechtsverletzung
lenken und sie veranlassen, gegebenenfalls die Angelegenheit an sich zu ziehen
und in der Sache selbst zu entscheiden. (..) Dem Recht des Bürgers, die vorgesetzte
Behörde auf ein Fehlverhalten hinzuweiosen, entspricht die ihm gegenüber
bestehende Amtspflicht der Dienstaufsichtsbehörde, seine im Beschwerdeweg an
sie herangetragene Beanstandung auf ihre Berechtigung zu prüfen und sie
sachgerecht zu bescheiden. (..) Diese Pflicht wird verletzt, wenn die
Dienstaufsichtsbehörde die Einleitung geeigneter Schritte unterlässt, obwohl
die bei Ausübung der Dienstaufsicht
oder sonst wie zu Tage getretenen Umstände Anlaß zum Eingreifen hätten
geben müssen (Hervorhebungen durch den Unterzeichner). Der Landkreis Mittweida ,
war die eintragende Behörde, der hier in Rede stehenden Baulasten. Ihr allein oblag
die Überwachung der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften die eine Eintragung
in das Baulastenheft ermöglichen. Sie war die
Baugenehmigungsbehörde, die die hinreichende Zufahrt ausdrücklich zur Auflage
der Baugenehmigung gemacht hatte. Bereits der Umstand der fehlenden
Auflagenerfüllung wäre Anlaß zu Einschreiten gewesen. Der Antragsgegner war zur
Verhinderung des drohenden Prozeßbetruges vor dem OLG aufgefordert worden, er
griff jedoch nicht ein. Die Dienstaufsichtsbeschwerden mußten aber
aufsichtsrechtliches Einschreiten zur Folge haben. Der lapidare Hinweis auf
diese Dienstaufsichtsbeschwerden nicht mehr zu antworten , sondern rein vorsorglich
Schadensmitteilung bei der KSA zu machen, belegt gerade die Kenntnis des
Antragsgegners von dem schadensstiftenden Verhalten der Antragsgegnerin zu 1
und begründet die Mitverantwortlichkeit seines Unterlassens, Auch der Antragsgegner zu
3 ist mehrfach um Unterstützung gebeten worden. Nachdem diese Eingaben, insb.
auch die von Herrn Prof. Peitz bei den Herren Buttolo und Leroff des Antragsgegners
zu 3 zunächst Bestürzung und das Bemühen um Schadensbegrenzung ausgelöst
hatten, schlug dies, wie im Klageentwurf ausführlich geschildert, später in
Agonie und das Bemühen um Vertuschung um (vgl. Zwischenbericht und Rede der
Berichterstatterin des Petitionsausschusses. Und immer weiter vollstreckte die
Antragsgegnerin zu 1. III.) Zur Antragsgegnerin zu 1
1.) Die
Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin Es mutet schon grotesk an, mit welcher
Gleichgültigkeit die Antragstellerin in jedem Verfahren die Falschbehauptungen
wiederholt, die ihr den zweifelhaften Prozesserfolg im Vollstreckungsgegenklageverfahren
ermöglicht haben. Die Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin zu 1
führten insgesamt zur Vernichtung der Firmengruppe des Antragstellers. Eine Pflichtverletzung
baut auf der anderen auf. Der vermeintliche logische Bruch, den die
Antragsgegnerin auf Seiten 15/16 ihrer Einlassung ausgemacht haben will, ist
keiner, wie sich leicht an folgendem darstellen lässt. Ausgangspunkt ist die unberechtigte Vollstreckung
des Kaufpreises für das Objekt Chemnitzer Str. 9-11. Die Antragsgegnerin nutzte
eine ihr durch die Fälligkeitsmitteilung der Notarin erwachsene formale
Rechtstellung aus um zu Vollstreckung. Tatsächlich war die Fälligkeit zu diesem
Zeitpunkt allein wegen der fehlerhaften Vermessung des Grundstückes nicht gegeben. Die erfolgte Nachvermessung definierte dann zwar
den richtigen Vertragsgegenstand, machte aber zugleich offensichtlich, dass die
bis dato bestellte Wegebaulast auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft Martin
zu kurz und zu schmal war um die vertraglich vereinbarte Zufahrt zu den
Stellplätzen zu ermöglichen. Erst am 30.06.2000, lange nach dem erstinstanzlichen
Urteil, bestellte die Antragsgegnerin die zweite Baulast von 3 mal 4 Metern auf
dem Flurstück 108/10. Diese beiden Baulasten ermöglichen eine
„Durchfahrtsgasse“ von 1,20 Metern (hierzu sogleich mehr). Nachdem bereits im April 2000 der Bürgermeister der
Antragsgegnerin auf die Unzulänglichkeit der ersten Baulast hingewiesen wurde,
erfolgte die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung unstreitig nach dem erstinstanzlichen
Urteil mit dem Schreiben Anlage K 4 vom 25.08.00. Eine konkretere Bezeichnung
der Nachbesserungspflicht –wie dies das OLG wohl verlangt hatte war gar nicht
möglich, weil die Gestaltung der Baulast / Wegerecht einzig und allein der
Antragsgegnerin zu 1 oblag. Wie das Wegerecht verlaufen sollte, war nicht im
Kaufvertrag beschrieben . Es mußte lediglich eine echte Zufahrt sein. Diese gibt es bis heute nicht. . Die Antragsgegnerin wollte trotz
Kenntnis der durch die Lage der Baulasten offensichtlichen Unmöglichkeit einer
Zufahrt ihrer bestehenden Verpflichtung zur Schaffung der
vertragsgerechten Zufahrt nicht nachkommen. Sie lehnte die Nachbesserungsaufforderung
mit dem Bemerken, sie habe die vertraglich vereinbarte Zufahrtsmöglichkeit
geschaffen, endgültig ab. Die Antragsgegnerin konnte zu diesem
Zeitpunkt ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen, weil sie
zumindest die Baulast auf dem Grundstück Martin nicht mehr einseitig verändern
konnte. Gleichwohl hielt sie über die gesamte Zeit hin an
den eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen fest. Sie untersagte dem Kunden
Netzel die Zahlung an den Antragsteller. Sie nutzte die formal durch die
Vollstreckungsunterwerfung und die Fälligkeitsmitteilung geschaffene Rechtsposition
aus und hielt daran fest nachdem offensichtlich war, dass diese formale
Rechtsposition mit der materiellen Rechtslage nicht im Einklang steht. Das ist
unzulässige Rechtsausübung und damit rechtsmißbräuchlich und sittenwidrig (§
826 BGB) (vgl. BGH NJW 1751/1752). Hierin liegt die unerlaubte Handlung und damit auch
die Amtspflichtverletzung. Die Antragsgegnerin hat dabei nicht nur an ihrer
vermeintlichen Rechtsposition festgehalten, sie hat diesbezüglich vor Gericht
falsch vortragen lassen und mit dem erreichten Prozeßerfolg ihre
Unrechtsposition zementiert (823 II BGB, iVm 263 StGB, ergo § 839 BGB). Dies führte dazu, dass schließlich die Hausbank der
Firmengruppe des Antragstellers, die Sparkasse Singen, die Kredite zwar nicht
kündigte, aber die Konten sperrte und keine Verüfungen mehr zuließ (hierzu
sogleich mehr). Es sollte versucht werden eine neue Hausbank zu finden Die hiernach unvermeidbare Insolvenz der
Auffanggesellschaft HMK Bausanierung bedrohte die Existenz der gesamten
Firmengruppe naturgemäß stark. Mit Hilfe des Zeugen Peitz gelang es aber
zunächst ein Szenarium zu entwickeln, welches eine Perspektive für die Firmengruppe
des Antragstellers bieten konnte, vorausgesetzt: 1.
Die Antragstellerin lässt von ihren unrechtmäßigen
Vollstreckungen ab 2.
Der bis dahin entstandene Schaden wird kompensiert 3.
Es finden sich Kreditinstitute die bereit sind den
Antragsteller weiter zu finanzieren Beweis: Zeugnis Peitz Es ist dargelegt und unter Beweis gestellt, dass
diese Rettungsversuche in allen drei Bereichen erfolgversprechend verliefen.
Höchste Kreise des Antragsgegners zu 3 wurden involviert und offen
Schadensersatzzahlungen von zunächst 12, später 50 Millionen DM diskutiert. Zu dieser Zeit liefen die Vollstreckungsmaßnahmen
unverändert weiter Dann hieß es plötzlich, alles scheitere am
Widerstand der Antragsgegnerin zu 1. Diese äußerte öffentlich dass sie die
Feindschaft gewählt habe. Mitten hinein in die –hoffnungsvollen-
Verhandlungen mit den Banken und Finanzierungsvermittlern platzten die
kreditschädigenden Äußerungen des Bürgermeisters. Diese erfolgten nicht erst im
Amtsblatt, Der BM Eulenberger verschickte sein “ Memorandum” an alle Zeitungen
die über den Skandal berichteten . Beweis: Zeugnis der Journalisten: 1. Jochen
Walther , Freie Presse Chemnitz 2. Thomas
Schade , Sächs . Zeitung 3. Konrad
Teckentrupp freier Journalist–
Suedkurier Konstanz
wohnhaft , Am Loh 4 , 78234 Engen Erst auf Grund der Versendung dieses Memo wurde der
Kläger von den Journalisten angerufen und erhielt Gelegenheit, seine Sicht der
Dinge darzustellen. Die Antragsgegnerin stellt dies bewusst falsch dar.
Die Veröffentlichungen im Amtsblat, im Anschreiben an den Gewerbeverein und in
den Artikeln der oben bezeichneten Zeugen waren unwahr und extrem kreditgefährdend.
Die Veröffentlichung mit dem Inhalt, der Kläger sei
komplett verhandlungsunfähig geschah ausschließlich mit dem Hintergrund den
Antragsteller zu schädigen. Aus dem Kontext mit den vorherigen Veröffentlichungen
ergibt sich auch für diese Äußerung der schmähende Charakter. Mit keiner Silbe
wurde auf den tatsächlichen Hintergrund der krankheitsbedingten
Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers eingegangen. Die Äußerung wurde aus
ihrem tatsächlichen Zusammenhang gerissen und in Beziehung gesetzt zu den
Anwürfen der Antragsgegnerin, der Kläger sei ein säumiger Schuldner und habe
keinen bekannten Wohnsitz. Es bestand keinerlei Informaitionsbedürfnis der
Öffentlichkeit an der Mittilung des wahren Sachverhalts. Auch für die Antragsgegnerin
war diese Mitteilung nur indem von ihr hergestellten Zusammenhang interessant.
Sie ist bewusst so verwendet worden. Auch der Antragsgegnerin war das Unrecht dieser
Veröffentlichungskampagne durchaus bewusst, wie sich aus dem Verfahren vor dem
OLG Dresden Az: 4 U 2930/01. Den Vergleich vor dem OLG legen wir als Anlage K 112
vor In diesem Verfahren
verpflichtete sich die Antragsgegnerin zu 1 entsprechend der klägerischen
Unterlassungsklage im Vergleichswege auf Anraten des Gerichtes,um einer
drohenden Verurteilung in zweiter Instanz zuvor zu kommen, es zu unterlassen:
Der Vergleich wurde ausdrücklich nicht
mit dem Zusatz “ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” geschlossen. Sowohl das
Gericht, als auch die Parteien legten diesem Vergleich also eine Rechtspflicht
der Antragsgegnerin zugrunde, Beweis : Zeugnis
des Ra. Nils Hulinsky , Kaiser – Friedrich Ring 33 , 08056 Zwickau Rechtlich verpflichtet konnte die Klägerin zur
Unterlassung nur dann sein, wenn sie unwahr und/oder ihre Veröffentlichung
unzulässig war. Die Veröffentlichungen gehörten in keinem Amtsblatt. Der Kläger
hat seine Verhandlungsunfähigkeit den Gerichten und dem Gerichtsvollzieher
kundig gemacht , aber doch nicht der Öffentlichkeit. Genau darüber hat sich die
Richterin empört. 2.) Zur Verweigerung der Vertragserfüllung durch
die Antragsgegnerin Am 04.08.2003 fand vor dem Landgericht in Chemnitz
eine Beweisaufnahme in dem Rechtsstreit Fa. Rudolf ./. Kempen
statt. Das Protokoll der Beweisaufnahme wird in der Anlage als Anlage K 113
übergeben. Der Antragsteller dieses Verfahrens wird dort von
einem Subunternehmer wegen Ansprüchen aus GSB in Anspruch genommen. Mit Hilfe des auch hier benannten Zeugen Netzel
konnte belegt werden, dass der Antragsteller in die Baustelle Brauhausgasse
mehr investiert hat, als ihm an Baugeld tatsächlich zugeflossen ist. Es konnte weiter belegt werden, dass die Sparkasse Singen,
wegen der von der Antragsgegnerin betriebenen Vollstreckung und in direktem
Zusammenhang damit, die Konten der Auffanggesellschaft HMK-Bausanierung
sperrte. Die Insolvenz der gesamten HMK-Gruppe hätte nur
noch vermieden werden können, wenn der Rettungsversuch des Herrn Prof. Peitz
gelungen wäre. Dass dieser nicht gelingen konnte, dafür trägt wiederum die Antragsgegnerin,
in Person ihres Bürgermeisters die Verantwortung. Es konnte schließlich belegt werden, dass der
ursprüngliche Kaufvertrag zwischen dem Antragsteller und dem Zeugen Netzel
rückabgewickelt werden musste, da der Antragsteller nicht in der Lage war die
vertragliche Zufahrt zum Grundstück zu verschaffen. Die Antragsgegnerin
hatte ihm nämlich lediglich eine Zufahrtsmöglichkeit von 1,20 m Breite verschafft.
Sie war nicht in der Lage und nicht willens diesen Mangel zu beheben. Sie war
allerdings durchaus willens, ihre Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller
fortzusetzen. Gegenstand des
Rechtsstreits sind Werklohnforderungen des Unternehmers Rudolph auf dem
Grundstück Brauhausgasse 9, das Herrn Netzel angebotene und von ihm akzeptierte
und anteilig bezahlte Ersatzobjekt für das gescheiterte Objekt Chemnitzer Str. 9-11. Es handelt sich um ein
innerstädtisches denkmalgeschütztes Wohnhaus (ca. 100 qm Wohnfläche) mit Laden
(ca. 90 qm) im EG. Aus baustatischen Gründen mußten Stahlanker eingezogen
werden. Diese Arbeit wurde von der Firma Rudolph in qualitativ
zufriedenstellender Weise ausgeführt. Die –fälligen- Zahlungen
in Höhe von ca. 16.000,00 DM an den Unternehmer erfolgten nur deshalb nicht,
weil die Sparkasse Singen, nach dem mit Schreiben vom 07.09.00 ausgesprochenen
Zahlungsverbot für den Kunden Netzel die Baukonten sperrte und dass eingehende
Geld zweckentfremdete. Nachdem die HMK nicht in
der Lage war, den über das Grundstück Chemnitzer
Str. 9-11 geschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen, bot man Herrn Netzel dass
über die Auffanggesellschaft zu errichtende Ersatzobjekt Brauhausgasse 9 an.
Im Sommer 2000 wurde dieser Vertrag mit der HMK Wohn- und Gewerbebaugesellschaft
m.b.H. geschlossen. Herr Kempen
wandte sich an seine Hausbank, die Sparkasse Singen-Radolfzell, und erhielt am
30.8.2000 vom dortigen Leiter der Rechtsabteilung, Herrn Heinzelmann, zwei Bankbürgschaften, und zwar: 1. Eine
Prozeßbürgschaft über 185,- TDM zugunsten der Stadt Penig und
Ziel dessen war es, daß die Bautätigkeit
weiter fortgeführt werden und der Zahlungsverkehr normal vonstatten gehen
konnte. Diese Bürgschaften gingen am 06.9.00 bei beiden ein. Einen Tag später,
am 07.9.00, richten die Prozeßbevollmächtigten der Stadt Penig, RAe Handschuhmacher und Merbecks, das übergebene Schreiben an Herrn Netzel, das ihm ein
Zahlungsverbot an die HMK auferlegt. Im Zuwiderhandlungsfalle würde er mit
Prozessen rechnen müssen. Somit war genau das eingetreten, was die Sparkasse
Singen hat verhindern wollen. Dieses Schreiben erhielt
die HMK von Herrn Netzel in Kopie. Herr Kempen gibt es auch der Sparkasse
Singen, Herrn Heinzelmann, zur Kenntnis. Daraufhin muß dieser wohl in Panik
geraten sein, jedenfalls buchte er quasi wie wild die Eingänge auf den
Firmenkonten um, ohne jemals einen Auftrag dazu bekommen zu haben. Herr Netzel führte im Rahmen seiner Vernehmung aus, daß
das Zahlungsverbot selbst aus der Chemnitzer
Str. 9-11 in Penig resultierte. Aufgrund eklatanter
Mängel bei der Vermessung , konnte es von ihm nicht akzeptiert werden.
Knackpunkt war für ihn die für das Objekt erforderliche Zufahrt, weil er selbst
das Maßband zur Hand genommen habe und dabei eine Durchfahrtsbreite von 1,20
Meter gemessen habe. Auch wurde ein Fahrversuch mit einem PKW vorgenommen, der ebenfalls
scheiterte. Den Begriff „Zufahrt“
verdient eine solche Wegebaulast nicht. Der Zeuge Netzel wies auf
Befragen darauf hin, daß er in den Morgenstunden des Prozeßtages die unter 1
aufgeführten Zeugen sich selbst noch einmal davon haben überzeugen können, daß
es wirklich unannehmbar gewesen sei, das genannte Grundstück zu akzeptieren. Er
hatte seinerzeit bereits den Kaufpreis für das Grundstück bezahlt. Als es dazu kam, den
Vertrag zu annullieren, habe die HMK ihm im Juli 2000 die 622,- TDM anstandslos
zurückgezahlt und als Ausweich das Objekt Brauhausgasse
9,Wert ca. 880,- TDM, angeboten, welches er dann auch akzeptiert habe, mit
der Maßgabe, daß ihm 180,- TDM als Schadenersatz vom Kaufpreis erlassen würden.
Allerdings wurden die
Ansprüche der HMK gegen ihn, durch die Stadt
Penig gepfändet.
Er richtete eine Drittschuldnererklärung an die Antragsgegnerin. Die HMK
hinterlegte durch die Sparkasse Singen eine Prozeßbürgschaft über 185.000 DM
bei der Stadt Penig. Herr Netzel legte dar,
dass es ihm als Bänker absolut schleierhaft gewesen sei, was die
Antragsgegnerin bewogen habe, auf seine Drittschuldnererklärung so zu reagieren
und trotz der Bürgschaft ein ausdrückliches Zahlungsverbot auszusprechen. Dies
sei ihm in seiner beruflichen Laufbahn, in der er Tausende von Vollstreckungen
bearbeitet habe nicht untergekommen, sei absolut unüblich und bereits unter dem
Gesichtspunkt der Übersicherung sicher unzulässig Herr Netzel teilte noch
mit, dass er wegen der von der Sparkasse zweckentfremdeten Gelder Strafanzeige
gegen Herrn Heinzelmann erstattet habe. Herr
RA Pryssok, der dortige Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers
richtete dann die Frage an Herrn Netzel, ob er denn sich mit Herrn Kempen
verständigt habe, nachdem das Fiasko mit der Chemnitzer Str. 9-11 passiert sei und ob er das Grundstück
besichtigt habe. Herr Netzel antwortet, daß er sich natürlich alles
angesehen habe. Es sei schwierig bis unmöglich, eine Wohnung zu vermieten, die
keinen PKW-Stellplatz zu bieten habe. Bereits Anfang 2000 sei moniert worden,
daß lediglich ein schmaler Streifen von ca. 1,50...2,00 m Breite vorhanden sei
(Die Baulast Martin, die andere Baulast existierte da noch nicht, Anm. des
Unterzeichners). Seines Wissens sollte die Stadt Penig dafür Sorge tragen, daß
ein vertragskonformer Zustand herbeigeführt wird. Herr Netzel berichtete von der Ortsbesichtigung an
diesem Tage und erklärt der Richterin anhand der ihm vorliegenden Planskizzen
den Sachverhalt. Herr Pryszok bittet, dies zu Protokoll zu nehmen. Anschließend übergab Herr RA Pryssok für den Antragsteller die schriftlichen und
unterschriebenen Stellungnahmen der im Gerichtssaal anwesenden Landtagsabgeordneten
Nolle und Bretschneider. Diese bestätigten die Darstellungen des Zeugen
Netzel hinsichtlich der fehlenden Zufahrt. Die schriftlichen Äußerungen wurden
zur Gerichtsakte genommen. Es wird daher beantragt: Die Akten des
Verfahrens beizuziehen, und zum
Gegenstand des hiesigen Verfahrens zu machen. Die Gerichte wurden getäuscht. Es wurden keine
Beweise vorgelegt , die den Nachweis der echten Zufahrt , der Vollmacht der
Erben und somit die Kaufvertragserfüllung nachweisen. Interessant ist aber folgendes: 1. Der
Bürgermeister gab vor Zeugen die nicht existierende Zufahrt zu, die jetzt wieder
in Abrede gestellt wird ! 2. Vor
dem OLG wurde er gescholten wegen seiner Veröffentlichungen , er erkennt freiwillig eine
Unterlassungsklage im Vergleich an, bei dem ich nichts über diesen Vergleich der
Presse sagen darf . Damit kann er sich nicht auf eine andere Rechtsmeinung
stützen, sondern er wußte , daß diese Veröffentlichungen eine Unerlaubte Handlung
darstellten . Jetzt trägt der gleiche Anwalt “ die völlig korrekten ”
Behauptungen wieder vor Bezeichnenderweise schreibt er von einer Zufallsmöglichkeit und nicht von einer
Zufahrtsmöglichkeit. Er
behauptet nach wie vor eine vorhandene Zufahrt , obwohl der BM Eulenberger
selbst vor dem Zeugen Nolle zugegeben hat: “ Ich weiß daß die Zufahrt nicht
funktioniert ” Was nützt außerdem eine eingetragene ( zu kurze) Baulast , wenn
sie jederzeit anfechtbar ist. 3.) Zur Kausalität des Verhaltens der
Antragsgegnerin
Es ist unrichtig, wenn die Antragsgegnerin
vorträgt, die HMK-Gruppe sei Ende der 90er Jahre in wirtschaftlichen
Schwierigkeiten gewesen. ( Siehe Darlehensvertrag Sparkasse Singen im August 99
über 2 Mio), sondern es wurde zuerst lediglich die HMK – Sanierungsbau GmbH
notleidend, weil die Stadt Penig ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nach
kam. Die Insolvenz wurde am 8.03.00 selbst beantragt. ( Eine Insolvenz und
nicht zwei) Die Firmen der HMK Gruppe gehörten über die
verschiedenen Beteiligungen insgesamt zu 100% dem Antragsteller und seiner
Ehefrau Marion Kempen. Die Muttergesellschaft HMK Holding hatte mit allen
Tochterfirmen Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge geschlossen. Die
HMK-Wohn- und Gewerbebau war für das Bauträgergeschäft zuständig und war Eigentümerin
des Immobilienbestandes der Gruppe. Eigentliche Baufirma und damit zuständig
für das operative Geschäft –letztlich den Umsatz der Gruppe- war die HMK
Sanierungsbaugesellschaft mbH. Ende 99/Anfang 2000 geriet die HMK Sanierungsbau
durch Amtspflichtverletzungen, positive Vertragsverletzungen unzulässige
Vollstreckungsmaßnahmen und letztlich Prozessbetrug sächsischer Behörden
wirtschaftlich in Bedrängnis. Der Antragsgegnerin ist offenbar entgangen, dass
die HMK Holding als ( Muttergesellschaft) gemäß Gewinn/ Abführungs u.
Beherrschungsvertrag sämtliche Ansprüche aller Firmen geltend macht. Das
Vermögen der Holding waren ihre Firmentöchter ! Für diese und die Holding haben
die Eheleute Kempen privat gebürgt.
Die Zwangseintragung in die Grundbücher des Marktcenters ( Eigentümer
Heribert Kempen) geschah am 12.09.00
und nicht im Frühjahr 00. Der Ursachenzusammenhang wird deutlich, wenn man
die Reaktionen der Hausbank des Klägers, der Sparkasse Singen, auf die
Maßnahmen der Antragsgegnerin betrachtet. Mit dem Entzug des Vertrauens durch
die Hausbank war die wirtschaftliche Notlage da. Es gelang also mit Hilfe der Gläubigerbanken, die
anderen Gesellschaften der Gruppe aus dieser von der Antragsgegnerin
verursachten Krise herauszuhalten. Das operative Geschäft wurde durch Vereinbarung
zwischen dem Insolvenzverwalter Mattern und den weiteren Gesellschaften der
HMK-Gruppe, sowie dem Beklagten und seiner Ehefrau der Auffanggesellschaft HMK-
Bausanierung mbH übertragen (vgl. Vereinbarung vom 11.05.2000). Mit dieser
Vereinbarung erwarb die Auffanggesellschaft gegen eine Zahlung von 750.000,00
DM unfertige Bauleistungen von der Vorgängergesellschaft im Wert von rund 5,7
Mio. DM Beweis: Zeugnis Schmiedel Sachverständigengutachten Dieser Vereinbarung stimmten die Banken in der
Gläubigerversammlung vom 09.08.2000 ausdrücklich zu. Beweis: Zeugnis Rechtsanwalt Christoph Mattern,
Kanzlerstr. 32, 09112 Chemnitz Sie verzichteten gegen eine Abstandszahlung von
90.000,00 DM auf die Durchgriffshaftung der anderen Gesellschaften insb. der
Holding. Bereits im Vorfeld dieser Vereinbarung war von der
SK Singen mit dem Insolvenzverwalter Mattern und dem Antragsteller ein
Stillhalteabkommen vereinbart worden, nachdem zwar die fälligen Zinsen für die
Mitglieder der HMK-Gruppe gezahlt
werden sollten, die SK Singen jedoch bereit war, hinsichtlich der
Tilgungsleistungen bis zum 31.12.2000 stillzuhalten. Beweis: Zeugnis Tobias Heinzelmann, zu laden über
die Klägerin Zeugnis Marion Kempen Zeugnis Mattern Zeugnis des Rechtsanwalts Dr. Richard
Althoff, Dresden Die Auffanggesellschaft nahm mit dem Segen der SK
Singen die Geschäftstätigkeit auf. Sie beschränkte sich dabei nicht darauf, die
von der HMK Sanierungsbau begonnenen Aufträge
fertig zu stellen, sondern bemühte sich um neue Aufträge. Dieses Bemühen
war auch erfolgreich. Der Auffanggesellschaft wurde der Auftrag für den Neubau des Krematoriums in Lörrach im Volumen
von 400.000,00 DM sowie ein Auftrag der TU Dresden im Volumen von 200.000,00
DM. Zur Sicherstellung des Liquiditätsbedarfs für diese Projekte erhielt die
Gesellschaft sogleich Zessionskredite von der SK Singen. Darüber hinaus betätigte sich die Gesellschaft bei
einem Bauvorhaben in der sächsischen Stadt Penig, Brauhausgasse 9. Zwischen der Auffanggesellschaft und Herr Netzel
war mit Zustimmung der Klägerin vereinbart worden, dass Herr Netzel nach
Zahlung einer ersten Rate eine Anzahlungsbürgschaft der SK Singen in Höhe von
527.000,00 ausgereicht bekommen soll und dann den restlichen
Herstellungspreis auf ein
Bauträgerkonto der Gesellschaft bei der SK Singen einzahlen sollte. Noch am 30.08.2000 reichte die Singen die als Anlage
K 114
beigefügte Bürgschaft aus. Allerdings genügte diese Bürgschaft nicht den
Anforderungen des § 7 MaBV, so dass es zunächst (und schließlich endgültig)
nicht zu der Einmalzahlung des Kunden Netzel kam, sondern dieser weiter nach Baufortschritt
seiner Ratenzahlungen entrichtete. Zu einer Korrektur der Bürgschaftserklärung
kam es dann nicht mehr. Ebenfalls am 30.08.2000 verbürgte sich die SK
Singen gegenüber der Stadt Penig, im Rahmen Prozessbürgschaft zur Abwendung der
–unberechtigten- Zwangsvollstreckung über einen Betrag von 185.000,00 DM. Herr Heinzelmann von der SK Singen war
offensichtlich davon überzeugt, dass die HMK den Rechtsstreit gegen die Stadt
Penig nicht verlieren konnte, so dass er bereit war, nach dem
Unterliegen der HMK in der ersten Instanz vor dem erkennenden Gericht diese
Prozessbürgschaft auszureichen. Tatsächlich hätte die HMK auch nicht verlieren
dürfen, wenn nicht die Stadt Penig in der zweiten Instanz durch Prozeßbetrug
einen unrichtigen Prozesserfolg erzielt hätte. Wider erwarten und offensichtlich auch entgegen der
Erwartungen des Herrn Heinzelmann von der Klägerin setzte die Stadt Penig ihre
Vollstreckungsbemühungen fort und untersagte dem Kunden Netzel die weitere
Zahlung auf das Bauträgerkonto der Gesellschaft. Der
Zeuge Heinzelmann kannte die örtlichen Gegebenheiten in Penig, hatte insbesondere
das streitige Grundstück Chemnitzer
Str. 9 – 11 in Penig in Augenschein genommen, wusste also um den Umstand, dass
die Stadt Penig ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit der HMK nicht
nachgekommen war und hatte offenbar im Vertrauen auf die Durchsetzbarkeit der
Rechte der HMK die Herauslegung der beiden Bürgschaften über insgesamt rund
700.000,00 DM veranlasst. Das kriminelle Verhalten der Stadt Penig versetzte
den Zeugen Heinzelmann nun offensichtlich derart in Panik, dass er sich an den
MaBV- geschützten Zahlungen des Kunden Netzel auf dem Baukonto der Auffanggesellschaft
vergriff und selbständig, ohne Anweisung der HMK oder des Beklagten auf ein
Konto der HMK-Holding anwies um damit
den auf diesem Konto bestehenden Negativsaldo teilweise zurück zu führen. Beweis: Zeugnis Heinzelmann Mit diesen Transaktionen gefährdete er ganz massiv
die Weiterführung der Baustelle, da ausstehende Löhne und Gehälter nicht
gezahlt werden konnten. Wenn auch motiviert und veranlasst durch die
kreditschädigende und kriminelle Verhaltensweise der Stadt Penig (und damit in
Ansätzen nachvollziehbar) so blieben diese eigenmächtigen Verfügungen
Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen, die schließlich –neben und als
Folge der unerlaubten Handlungen der Stadt Penig- zum Erliegen der Bautätigkeit
auf der Baustelle Brauhausgasse, schließlich zum Erliegen der
Geschäftstätigkeit der HMK Bausanierung
und damit zur Insolvenz der Gesellschaft führten. Die Verfügungen durch den Zeugen Heinzelmann lassen
sich hierbei bis ins Detail dokumentieren. Am 23.10.2000 ging auf dem bei der SK Singen
geführten Geschäftskonto der Auffanggesellschaft, Kontonummer 36 27 684 (vgl.:
Anlage K 16, Kontoaufstellung zum Schreiben vom 02. Oktober 2001) eine Überweisung
von Herrn Netzel über 124.000,00 DM ein. Hierbei handelte es sich um die erste
vom Zeugen Netzel zu zahlende Baufortschrittsrate. Zu diesem Zeitpunkt hatte
die Auffanggesellschaft lediglich Verbindlichkeiten bei der SK Singen in Form der für die Projekte Dresden und
Lörrach gewährten ungekündigten Zessionskredite. Die Zinsen für diese Kredite waren
vertragsgemäß entrichtet worden. Das Girokonto der Auffanggesellschaft wies zu
diesem Zeitpunkt ein Habensaldo aus. Mitverpflichtungen hinsichtlich der Verbibndlichkeiten anderer
Unternehmungen der HMK-Gruppe bestanden nicht. Die als Baufortschrittsraten
gezahlten Beträge unterliegend en Beschränkungen des § 4 MaBV und dürfen nur
zur Durchführung und Vorbereitung des betreffenden Bauvorhabens verwendet
werden. Trotz dieser, der SK Singen in jeder Hinsicht bekannten Beschränkung
und trotz des Umstandes das keine fälligen Rückzahlungsverpflichtungen der
Auffanggesellschaft gegenüber der SK Singen bestanden, wurde der am 23.10.2000
von Herrn Netzel überwiesene Betrag noch am gleichen Tag von der SK Singen auf
das ebenfalls in ihrem Hause geführte Konto 3634383 der Gesellschaft umgebucht, ohne dass hierzu ein
entsprechender Auftrag der Gesellschaft oder des Antragstellers vorgelegen
hätte. Trotz der massiven Intervention des Antragstellers wurde diese Umbuchung
nicht rückgängig gemacht. Auf dieses Bauträgerkonto hatte die Gesellschaft zu
keiner Zeit Zugriff. Die dringend benötigten Gelder konnten nicht zur Fortführung
der Bauarbeiten verwendet werden. Beweis: Zeugnis Böhme, Swirbul, b.b. Am 10.11.2000 tauchte dann die Summe von 124.000,11
DM in zwei Teilbeträgen zu DM 119.000,00 und 5.000,11 auf dem Geschäftskonto der
HMK Holding GmbH, Kontonummer 35 91 476 auf. Auch zu dieser Überweisung
hatte niemand den Auftrag gegeben. Anlage K 115 Am 16.11.2000 ging eine weitere Bauforschrittsrate
in Höhe von206.400,11 von Herrn Netzel auf dem Geschäftskonto der
Auffanggesellschaft ein. Anlage
K 116
Auch zu diesem Zeitpunkt bestanden keinerlei fällige Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft
gegenüber der SK Singen. Am 20.11.2000 wurde diese, den Beschränkungen des §
4 unterliegende Baufortschrittsrate von der SK Singen ebenfalls auf das
Bauträgerkonto 3634383 umgebucht, wiederum ohne Auftrag. Beweis: Zeugnis, Böhme, Swirbul Anlage K 117 Es folgten weitere Umbuchungen, jeweils ohne
Auftrag, die dazu führten, dass auch die Auffanggesellschäft ihre Bautätigkeit
nicht weiter führen konnte, weil das Geld abgedreht wurde. Nach massiver Intervention des Antragstellers wurde
noch mit Wertstellung für den 20.11.2000 ein Betrag in Höhe von DM 126.151,01
zurück auf das Geschäftskonto gebucht und dort gutgeschrieben (vgl. Anlage B
9). Diesen Betrag benötigten der Beklagte und seine Auffanggesellschaft um die
ausstehenden Löhne und Gehälter zu zahlen. Bereits am 17.11.2000 war ein
Sammelüberweisungsauftrag in der Höhe für Lohn- und Gehaltszahlungen erteilt
worden. Anlage
K 118
Zwischen dem 10.11.2000 und dem 21.12.2000 buchte
die SK Singen also per Saldo 174.000,11 DM von Konten der HMK Bausanierung auf
das Geschäftskonto der Holding um, um den Sollsaldo auf diesem Konto zurück zu
führen. Jeweils lag hierzu kein Auftrag vor. Beweis: Zeugnis Heinzelmann Jeweils handelte es sich um Gelder die durch § 4
MaBV zweckgebunden zur Weiterführung eines Bauvorhabens an die
Auffanggesellschaft gezahlt worden waren. Beweis: Zeugnis Netzel Mit Schreiben vom 12.01.2001 setzte die Beklagte
dann den der Auffanggesellschaft gewährten Zessionskredit aus und sperrte
sämtliche Konten. Dieser Maßnahme war keinerlei Aufforderung zur
Zahlung rückständiger Zinsen oder anderweitiger Verbindlichkeiten voraus. Das
Geschäftskonto der Auffanggesellschaft wies vielmehr ein Habensaldo aus. Die
HMK Bausanierung war allen Zinsverpflichtungen nachgekommen, obwohl die
Klägerin eigenmächtig größere Beträge vom Geschäftskonto umgebucht hatte. Erklären –aber nicht rechtfertigen- lässt sich
dieses Verhalten der Klägerin nur mit ihrer Sorge um das Gesamtengagement wegen
der Schwierigkeiten der HMK Gruppe in Sachsen. Schwierigkeiten die auf kriminelles
Verhalten der handelnden Verwaltungsorgane zurück zu führen ist. Die Auffanggesellschaft selbst als Umsatzträger der
Gruppe hatte durch ihr Verhalten keinen Anlaß zur Kündigung der Zessionskredite
gegeben. Wenige Tage nach Einfrieren der Kredite kam die
Bautätigkeit der HMK- Bausamierung zum Erliegen. Die Gesellschaft stand ohne operatives Geschäft
dar. Die Versuche des Herrn Peitz, den bisher entstandenen Schaden einzudämmen
und der Gesellschaft wieder Liquidität für eine Weiterführung der Geschäftstätigkeit zu verschaffen, wurde
von der Antragsgegnerin in der beschriebenen Weise torpediert. Nach der Medienkampagne des Bürgermeisters war an
weitere Finanzierungen in Penig nicht zu denken. Um es kurz zusammen zu fassen: Die Stadt Penig vollstreckt zu Unrecht. Diese
Vollstreckung ist sittenwidrig (§§ 138, 242 BGB) da die Stadt ihre
vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat und nicht erfüllen kann. Der Antragsteller erhebt Vollstreckungsgegenklage,
diese gewinnt die Stadt mit falschem Vortrag. Die Stadt vollstreckt weiter und
spricht Zahlungsverbote aus. Die Hausbank wird misstrauisch und kündigt
schließlich die Geschäftsbeziehung auf. Rettungsversuche scheitern an der Starrköpfigkeit
der Antragsgegnerin (Weg der Feindschaft) und der Untätigkeit aller
Aufsichtsbehörden, die mehrfach zum Tätigwerden aufgefordert worden waren und
ihre Bereitschaft auch angekündigt hatten. Ohne Finanzierungen keine Geschäftstätigkeit -keine
HMK-Gruppe. Das
Gericht wird um einen Hinweis gebeten, wenn es den hier gehaltenen Vortrag für den begehrten Schadensersatz für nicht
hinreichend substantiiert erachtet.
Schatz - Rechtsanwalt - |
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