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DR. REINER FUELLMICH
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Dr. Reiner Fuellmich – Senderstr.37 – 37077 Göttingen

An das
Landgericht Konstanz

Gerichtsstr. 15

78462 Konstanz

 

 

Ihr Zeichen:                                          Unser Zeichen:                                                      Datum

                                                               MSch/cw                                                                  11.09.03

 

 

 

In dem Rechtsstreit Kempen ./. Stadt Penig u.a.


- 5 O 186/03 -

 

 

 

wird zu den Schriftsätzen der Antragsgegner wie folgt Stellung genommen.

 

I.) Zum Antragsgegner zu 3

 

Der Antragsgegner zu 3 hat sich inhaltlich zum Prozesskostenhilfeverfahren nicht geäußert. Jedenfalls liegt dem Unterzeichner eine inhaltliche Stellungnahme nicht vor.

 

Es liegt hier lediglich ein Hinweis auf eine vorzunehmende Rubrumsberichtigung vor. Bezüglich des Antragsgegners zu 3 ist daher hinsichtlich der Prüfungen der Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfeantrages vom hiesigen Vortrag auszugehen.

 

II.) Zum Antragsgegner zu 2

 

Die Antragsgegnerin führt zu Recht an, das eine Haftung ihrerseits ein  -irgendwie geartetes- haftungsbegründendes Verhalten der Antragsgegnerin zu 1 voraussetzt, hierauf wird unter „III.“ näher eingegangen.

 

Die Differenzierung der Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 32 ZPO danach ob es sich um ein Begehungs- oder Unterlassungsdelikt handelt findet in Gesetz und Kommentatur keine Stütze. Der Erfolg der Amtspflichtverletzung ist am Wohnsitz des Klägers eingetreten.

 

Im übrigen wird die Antragsgegnerin wegen Beihilfe zum Prozessbetrug, zur Verleumdung, zur Kreditgefährdung und zur vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung in Anspruch genommen.

 

Die Ausführungen zur Rechtskraftwirkung des Vollstreckungsgegenklageverfahrens offenbaren ein grundlegendes Missverständnis der insoweit einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften.

 

Der Antragsteller macht Schadensersatz gerade im Zusammenhang mit dem erschlichenen Prozesserfolg im Vollstreckungsgegenklageverfahren geltend.

 

Das Restitutionsverfahren nach § 580 Ziff. 4 ZPO ist kein Rechtsmittel im Sinne des § 839 III BGB. Wie hierdurch der nach Abschluß des Revisionsverfahrens bereits eingetretene Schaden hätte vermieden werden sollen, ist nicht ersichtlich.

 

Der Antragsgegner hat im übrigen den beigefügten Klageentwurf nur überflogen, sonst hätte ihm auffallen müssen, dass eine eigene Amtspflichtverletzung des Antragsgegners im Zusammenhang mit der unterbliebenen Überprüfung der Vollmachten für die Bestellung der Baulast Martin dargetan wurde.

 

Richtigerweise zitiert der Antragsgegner § 111 SächsGO als Grundlage der Rechtsaufsicht über die Antragsgegnerin zu 1.

 

Anders als der Antragsgegner meint, geht es hier nicht um das Fehlverhalten der Antragsgegnerin lediglich im fiskalischen Bereich.

 

Es geht darum, dass die Antragsgegnerin zu 1 gegen den Grundsatz des gesetz- und rechtmäßigen Verhaltens gebrochen und hierdurch Rechte des Antragstellers verletzt hat.

 

Zu einen durch die unzulässige Einleitung und insbesondere die Fortsetzung  der Zwangsvollstreckung auch nachdem die Antragsgegnerin sicher positive Kenntnis von der Unzulässigkeit der ZV hatte. Diese lag jedenfalls zum Zeitpunkt des Ausspruches des Zahlungsverbotes an den Kunden Netzel am 07.09.00 vor.

 

Auch die Fälligkeitsmitteilung der Notarin gewährte der Antragsgegnerin zu 1 keine materielle Berechtigung zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im Wege der Vollstreckung, nachdem Sie ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt hatte und nach Übertragung des Nachbargrundstücks auf die Erbengemeinschaft Martin auch nicht mehr erfüllen konnte.

 

Das kreditschädigende Verhalten der Antragsgegnerin zu 1 läßt sich ebenfalls nicht dem fiskalischen Bereich des Verwaltungshandelns zuordnen. Der Bürgermeister hat die Gelegenheit genutzt, den Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin im gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren darzulegen und sich dazu des Amtsblattes bedient und seine Stellung als Bürgermeister betont. Er hat unter Berufung auf sein öffentliches Amt damit besondere Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit in Anspruch genommen, bzw. ausgenutzt, um den Antragsteller zu schmähen.

 

Drittschutz vermittelnde Amtspflichten des Antragsgegners zu 2 sind bereits darin zu sehen, dass der Antragsteller mittels Eingaben, Anträgen und Dienstaufsichtsbeschwerden etc. den Antragsgegner wiederholt ausdrücklich aufgefordert hat einzuschreiten und dem Treiben des Bürgermeisters ein Ende zu bereiten und zwar sowohl hinsichtlich der unzulässigen Vollstreckung als auch hinsichtlich des kreditschädigenden Verhaltens. Hierauf ist im Klageentwurf dezidiert hingewiesen worden.

 

Die Reaktion des Antragsgegners auf den Kreditschädigungsvorwurf war jedoch lediglich das Schreiben, mit welchem man den Antragsteller darüber unterrichtete, dass der kommunale Schadensausgleich eingeschaltet werde.

 

Anlage K 111

 

In BGH NJW 1971, S. 1699, 1700 heißt es deutlich:

 

„Die in § 839 BGB vorausgesetzte besondere Beziehung zwischen der Amtspflicht und dem geschädigten Dritten (...) kann auch bei Aufsichtspflichten, die regelmäßig nur im allgemeinen staatlichen Interesse bestehen, dadurch hergestellt werden, dass der einzelne Bürger sich unmittelbar an die Aufsichtsbehörde wendet (...). Diese Amtspflicht schließt die Verpflichtung ein, den betreffenden Bürger vor gesetzwidrigen Maßnahmen zu bewahren und –soweit ein Eingriff in seine Rechtssphäre bereits erfolgt ist – für ihre Beseitigung zu sorgen.

 

....

 

Die Dienstaufsichtsbeschwerde dient nicht nur behördeninternen Interessen. Sie ist dem Bürger (auch) zu dem Zweck an die Hand gegeben, im Einzelfall eine gerechte Entscheidung der Verwaltung herbeizuführen. Sie soll die Aufmerksamkeit der vorgesetzten Behörde auf eine bereits eingetretene, konkrete Rechtsverletzung lenken und sie veranlassen, gegebenenfalls die Angelegenheit an sich zu ziehen und in der Sache selbst zu entscheiden. (..) Dem Recht des Bürgers, die vorgesetzte Behörde auf ein Fehlverhalten hinzuweiosen, entspricht die ihm gegenüber bestehende Amtspflicht der Dienstaufsichtsbehörde, seine im Beschwerdeweg an sie herangetragene Beanstandung auf ihre Berechtigung zu prüfen und sie sachgerecht zu bescheiden. (..) Diese Pflicht wird verletzt, wenn die Dienstaufsichtsbehörde die Einleitung geeigneter Schritte unterlässt, obwohl die bei Ausübung der Dienstaufsicht  oder sonst wie zu Tage getretenen Umstände Anlaß zum Eingreifen hätten geben müssen (Hervorhebungen durch den Unterzeichner).

 

Der Landkreis Mittweida , war die eintragende Behörde, der hier in Rede stehenden Baulasten. Ihr allein oblag die Überwachung der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften die eine Eintragung in das Baulastenheft ermöglichen.

 

Sie war die Baugenehmigungsbehörde, die die hinreichende Zufahrt ausdrücklich zur Auflage der Baugenehmigung gemacht hatte. Bereits der Umstand der fehlenden Auflagenerfüllung wäre Anlaß zu Einschreiten gewesen.

 

Der Antragsgegner war zur Verhinderung des drohenden Prozeßbetruges vor dem OLG aufgefordert worden, er griff jedoch nicht ein. Die Dienstaufsichtsbeschwerden mußten aber aufsichtsrechtliches Einschreiten zur Folge haben.

 

Der lapidare Hinweis auf diese Dienstaufsichtsbeschwerden nicht mehr zu antworten , sondern rein vorsorglich Schadensmitteilung bei der KSA zu machen, belegt gerade die Kenntnis des Antragsgegners von dem schadensstiftenden Verhalten der Antragsgegnerin zu 1 und begründet die Mitverantwortlichkeit seines Unterlassens,

 

Auch der Antragsgegner zu 3 ist mehrfach um Unterstützung gebeten worden. Nachdem diese Eingaben, insb. auch die von Herrn Prof. Peitz bei den Herren Buttolo und Leroff des Antragsgegners zu 3 zunächst Bestürzung und das Bemühen um Schadensbegrenzung ausgelöst hatten, schlug dies, wie im Klageentwurf ausführlich geschildert, später in Agonie und das Bemühen um Vertuschung um (vgl. Zwischenbericht und Rede der Berichterstatterin des Petitionsausschusses. Und immer weiter vollstreckte die Antragsgegnerin zu 1.

 

III.) Zur Antragsgegnerin zu 1

 

1.) Die Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin

 

Es mutet schon grotesk an, mit welcher Gleichgültigkeit die Antragstellerin in jedem Verfahren die Falschbehauptungen wiederholt, die ihr den zweifelhaften Prozesserfolg im Vollstreckungsgegenklageverfahren ermöglicht haben.

 

Die Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin zu 1 führten insgesamt zur Vernichtung der Firmengruppe des Antragstellers. Eine Pflichtverletzung baut auf der anderen auf. Der vermeintliche logische Bruch, den die Antragsgegnerin auf Seiten 15/16 ihrer Einlassung ausgemacht haben will, ist keiner, wie sich leicht an folgendem darstellen lässt.

 

Ausgangspunkt ist die unberechtigte Vollstreckung des Kaufpreises für das Objekt Chemnitzer Str. 9-11. Die Antragsgegnerin nutzte eine ihr durch die Fälligkeitsmitteilung der Notarin erwachsene formale Rechtstellung aus um zu Vollstreckung. Tatsächlich war die Fälligkeit zu diesem Zeitpunkt allein wegen der fehlerhaften Vermessung des Grundstückes nicht gegeben.

 

Die erfolgte Nachvermessung definierte dann zwar den richtigen Vertragsgegenstand, machte aber zugleich offensichtlich, dass die bis dato bestellte Wegebaulast auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft Martin zu kurz und zu schmal war um die vertraglich vereinbarte Zufahrt zu den Stellplätzen zu ermöglichen. Erst am 30.06.2000, lange nach dem erstinstanzlichen Urteil, bestellte die Antragsgegnerin die zweite Baulast von 3 mal 4 Metern auf dem Flurstück 108/10. Diese beiden Baulasten ermöglichen eine „Durchfahrtsgasse“ von 1,20 Metern (hierzu sogleich mehr).

 

Nachdem bereits im April 2000 der Bürgermeister der Antragsgegnerin auf die Unzulänglichkeit der ersten Baulast hingewiesen wurde, erfolgte die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung unstreitig nach dem erstinstanzlichen Urteil mit dem Schreiben Anlage K 4 vom 25.08.00. Eine konkretere Bezeichnung der Nachbesserungspflicht –wie dies das OLG wohl verlangt hatte war gar nicht möglich, weil die Gestaltung der Baulast / Wegerecht einzig und allein der Antragsgegnerin zu 1 oblag. Wie das Wegerecht verlaufen sollte, war nicht im Kaufvertrag beschrieben . Es mußte lediglich eine echte Zufahrt sein. Diese gibt es bis heute nicht.

.

 

Die Antragsgegnerin wollte trotz Kenntnis der durch die Lage der Baulasten offensichtlichen Unmöglichkeit einer Zufahrt ihrer bestehenden Verpflichtung zur Schaffung der vertragsgerechten Zufahrt nicht nachkommen. Sie lehnte die Nachbesserungsaufforderung mit dem Bemerken, sie habe die vertraglich vereinbarte Zufahrtsmöglichkeit geschaffen, endgültig ab.

 

Die Antragsgegnerin konnte zu diesem Zeitpunkt ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen, weil sie zumindest die Baulast auf dem Grundstück Martin nicht mehr einseitig verändern konnte.

 

Gleichwohl hielt sie über die gesamte Zeit hin an den eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen fest. Sie untersagte dem Kunden Netzel die Zahlung an den Antragsteller.

 

Sie nutzte die formal durch die Vollstreckungsunterwerfung und die Fälligkeitsmitteilung geschaffene Rechtsposition aus und hielt daran fest nachdem offensichtlich war, dass diese formale Rechtsposition mit der materiellen Rechtslage nicht im Einklang steht. Das ist unzulässige Rechtsausübung und damit rechtsmißbräuchlich und sittenwidrig (§ 826 BGB) (vgl. BGH NJW 1751/1752).

 

Hierin liegt die unerlaubte Handlung und damit auch die Amtspflichtverletzung.

 

Die Antragsgegnerin hat dabei nicht nur an ihrer vermeintlichen Rechtsposition festgehalten, sie hat diesbezüglich vor Gericht falsch vortragen lassen und mit dem erreichten Prozeßerfolg ihre Unrechtsposition zementiert (823 II BGB, iVm 263 StGB, ergo § 839 BGB).

 

Dies führte dazu, dass schließlich die Hausbank der Firmengruppe des Antragstellers, die Sparkasse Singen, die Kredite zwar nicht kündigte, aber die Konten sperrte und keine Verüfungen mehr zuließ (hierzu sogleich mehr). Es sollte versucht werden eine neue Hausbank zu finden

 

Die hiernach unvermeidbare Insolvenz der Auffanggesellschaft HMK Bausanierung bedrohte die Existenz der gesamten Firmengruppe naturgemäß stark. Mit Hilfe des Zeugen Peitz gelang es aber zunächst ein Szenarium zu entwickeln, welches eine Perspektive für die Firmengruppe des Antragstellers bieten konnte, vorausgesetzt:

 

1.      Die Antragstellerin lässt von ihren unrechtmäßigen Vollstreckungen ab

2.      Der bis dahin entstandene Schaden wird kompensiert

3.      Es finden sich Kreditinstitute die bereit sind den Antragsteller weiter zu finanzieren

 

Beweis: Zeugnis Peitz

 

Es ist dargelegt und unter Beweis gestellt, dass diese Rettungsversuche in allen drei Bereichen erfolgversprechend verliefen. Höchste Kreise des Antragsgegners zu 3 wurden involviert und offen Schadensersatzzahlungen von zunächst 12, später 50 Millionen DM diskutiert.

 

Zu dieser Zeit liefen die Vollstreckungsmaßnahmen unverändert weiter

 

Dann hieß es plötzlich, alles scheitere am Widerstand der Antragsgegnerin zu 1. Diese äußerte öffentlich dass sie die Feindschaft gewählt habe.

 

Mitten hinein in die –hoffnungsvollen- Verhandlungen mit den Banken und Finanzierungsvermittlern platzten die kreditschädigenden Äußerungen des Bürgermeisters. Diese erfolgten nicht erst im Amtsblatt, Der BM Eulenberger verschickte sein “ Memorandum” an alle Zeitungen die über den Skandal berichteten .

Beweis:

 

Zeugnis der Journalisten:

1.      Jochen Walther , Freie Presse Chemnitz

2.      Thomas Schade , Sächs . Zeitung

3.   Konrad Teckentrupp  freier Journalist– Suedkurier Konstanz

      wohnhaft , Am Loh 4 , 78234 Engen

 

Erst auf Grund der Versendung dieses Memo wurde der Kläger von den Journalisten angerufen und erhielt Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzustellen.

 

Die Antragsgegnerin stellt dies bewusst falsch dar. Die Veröffentlichungen im Amtsblat, im Anschreiben an den Gewerbeverein und in den Artikeln der oben bezeichneten Zeugen waren unwahr und extrem kreditgefährdend.

 

Die Veröffentlichung mit dem Inhalt, der Kläger sei komplett verhandlungsunfähig geschah ausschließlich mit dem Hintergrund den Antragsteller zu schädigen. Aus dem Kontext mit den vorherigen Veröffentlichungen ergibt sich auch für diese Äußerung der schmähende Charakter. Mit keiner Silbe wurde auf den tatsächlichen Hintergrund der krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers eingegangen. Die Äußerung wurde aus ihrem tatsächlichen Zusammenhang gerissen und in Beziehung gesetzt zu den Anwürfen der Antragsgegnerin, der Kläger sei ein säumiger Schuldner und habe keinen bekannten Wohnsitz. Es bestand keinerlei Informaitionsbedürfnis der Öffentlichkeit an der Mittilung des wahren Sachverhalts. Auch für die Antragsgegnerin war diese Mitteilung nur indem von ihr hergestellten Zusammenhang interessant. Sie ist bewusst so verwendet worden.

 

Auch der Antragsgegnerin war das Unrecht dieser Veröffentlichungskampagne durchaus bewusst, wie sich aus dem Verfahren vor dem OLG Dresden Az: 4 U 2930/01. Den Vergleich vor dem OLG legen wir als

 

Anlage K 112

vor

 

In diesem Verfahren verpflichtete sich die Antragsgegnerin zu 1 entsprechend der klägerischen Unterlassungsklage im Vergleichswege auf Anraten des Gerichtes,um einer drohenden Verurteilung in zweiter Instanz zuvor zu kommen, es zu unterlassen:

 

  • Zu behaupten, sie kenne den Wohnsitz des Klägers nicht
  • Über den Gesundheitszustand des Klägers zu berichten

 

Der Vergleich wurde ausdrücklich nicht mit dem Zusatz “ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” geschlossen. Sowohl das Gericht, als auch die Parteien legten diesem Vergleich also eine Rechtspflicht der Antragsgegnerin zugrunde,

 

Beweis : Zeugnis des Ra. Nils Hulinsky , Kaiser – Friedrich Ring 33 , 08056 Zwickau 

 

Rechtlich verpflichtet konnte die Klägerin zur Unterlassung nur dann sein, wenn sie unwahr und/oder ihre Veröffentlichung unzulässig war. Die Veröffentlichungen gehörten in keinem Amtsblatt. Der Kläger hat seine Verhandlungsunfähigkeit den Gerichten und dem Gerichtsvollzieher kundig gemacht , aber doch nicht der Öffentlichkeit. Genau darüber hat sich die Richterin empört.

 

2.) Zur Verweigerung der Vertragserfüllung durch die Antragsgegnerin

 

Am 04.08.2003 fand vor dem Landgericht in Chemnitz eine Beweisaufnahme in dem Rechtsstreit Fa. Rudolf            ./.         Kempen statt. Das Protokoll der Beweisaufnahme wird in der Anlage als

 

Anlage K 113

übergeben.

 

 

Der Antragsteller dieses Verfahrens wird dort von einem Subunternehmer wegen Ansprüchen aus GSB in Anspruch genommen.

 

Mit Hilfe des auch hier benannten Zeugen Netzel konnte belegt werden, dass der Antragsteller in die Baustelle Brauhausgasse mehr investiert hat, als ihm an Baugeld tatsächlich zugeflossen ist.

 

Es konnte weiter belegt werden, dass die Sparkasse Singen, wegen der von der Antragsgegnerin betriebenen Vollstreckung und in direktem Zusammenhang damit, die Konten der Auffanggesellschaft HMK-Bausanierung sperrte.

 

Die Insolvenz der gesamten HMK-Gruppe hätte nur noch vermieden werden können, wenn der Rettungsversuch des Herrn Prof. Peitz gelungen wäre. Dass dieser nicht gelingen konnte, dafür trägt wiederum die Antragsgegnerin, in Person ihres Bürgermeisters die Verantwortung.

 

Es konnte schließlich belegt werden, dass der ursprüngliche Kaufvertrag zwischen dem Antragsteller und dem Zeugen Netzel rückabgewickelt werden musste, da der Antragsteller nicht in der Lage war die vertragliche Zufahrt zum Grundstück zu verschaffen. Die Antragsgegnerin hatte ihm nämlich lediglich eine Zufahrtsmöglichkeit von 1,20 m Breite verschafft. Sie war nicht in der Lage und nicht willens diesen Mangel zu beheben. Sie war allerdings durchaus willens, ihre Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller fortzusetzen.

 

Gegenstand des Rechtsstreits sind Werklohnforderungen des Unternehmers Rudolph auf dem Grundstück Brauhausgasse 9, das Herrn Netzel angebotene und von ihm akzeptierte und anteilig bezahlte Ersatzobjekt für das gescheiterte Objekt  Chemnitzer Str. 9-11. Es handelt sich um ein innerstädtisches denkmalgeschütztes Wohnhaus (ca. 100 qm Wohnfläche) mit Laden (ca. 90 qm) im EG. Aus baustatischen Gründen mußten Stahlanker eingezogen werden. Diese Arbeit wurde von der Firma Rudolph in qualitativ zufriedenstellender Weise ausgeführt.

 

Die –fälligen- Zahlungen in Höhe von ca. 16.000,00 DM an den Unternehmer erfolgten nur deshalb nicht, weil die Sparkasse Singen, nach dem mit Schreiben vom 07.09.00 ausgesprochenen Zahlungsverbot für den Kunden Netzel die Baukonten sperrte und dass eingehende Geld zweckentfremdete.

 

Nachdem die HMK nicht in der Lage war, den über das Grundstück Chemnitzer Str. 9-11 geschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen, bot man Herrn Netzel dass über die Auffanggesellschaft zu errichtende Ersatzobjekt Brauhausgasse 9 an. Im Sommer 2000 wurde dieser Vertrag mit der HMK Wohn- und Gewerbebaugesellschaft m.b.H. geschlossen. Herr Kempen wandte sich an seine Hausbank, die Sparkasse Singen-Radolfzell, und erhielt am 30.8.2000 vom dortigen Leiter der Rechtsabteilung, Herrn Heinzelmann, zwei Bankbürgschaften, und zwar:

1.      Eine Prozeßbürgschaft über 185,- TDM zugunsten der Stadt Penig und

  1. Eine Anzahlungsbürgschaft über 520,- TDM zugunsten Herrn Netzel.

Ziel dessen war es, daß die Bautätigkeit weiter fortgeführt werden und der Zahlungsverkehr normal vonstatten gehen konnte. Diese Bürgschaften gingen am 06.9.00 bei beiden ein. Einen Tag später, am 07.9.00, richten die Prozeßbevollmächtigten der Stadt Penig, RAe Handschuhmacher und Merbecks, das übergebene Schreiben an Herrn Netzel, das ihm ein Zahlungsverbot an die HMK auferlegt. Im Zuwiderhandlungsfalle würde er mit Prozessen rechnen müssen. Somit war genau das eingetreten, was die Sparkasse Singen hat verhindern wollen.

Dieses Schreiben erhielt die HMK von Herrn Netzel in Kopie. Herr Kempen gibt es auch der Sparkasse Singen, Herrn Heinzelmann, zur Kenntnis. Daraufhin muß dieser wohl in Panik geraten sein, jedenfalls buchte er quasi wie wild die Eingänge auf den Firmenkonten um, ohne jemals einen Auftrag dazu bekommen zu haben.

Herr Netzel führte im Rahmen seiner Vernehmung aus, daß das Zahlungsverbot selbst aus der Chemnitzer Str. 9-11 in Penig resultierte. Aufgrund eklatanter Mängel bei der Vermessung , konnte es von ihm nicht akzeptiert werden. Knackpunkt war für ihn die für das Objekt erforderliche Zufahrt, weil er selbst das Maßband zur Hand genommen habe und dabei eine Durchfahrtsbreite von 1,20 Meter  gemessen habe.

Auch wurde ein Fahrversuch mit einem PKW vorgenommen, der ebenfalls scheiterte. Den Begriff „Zufahrt“  verdient eine solche Wegebaulast nicht.

 

Der Zeuge Netzel wies auf Befragen darauf hin, daß er in den Morgenstunden des Prozeßtages die unter 1 aufgeführten Zeugen sich selbst noch einmal davon haben überzeugen können, daß es wirklich unannehmbar gewesen sei, das genannte Grundstück zu akzeptieren. Er hatte seinerzeit bereits den Kaufpreis für das Grundstück bezahlt.

Als es dazu kam, den Vertrag zu annullieren, habe die HMK ihm im Juli 2000 die 622,- TDM anstandslos zurückgezahlt und als Ausweich das Objekt Brauhausgasse 9,Wert ca. 880,- TDM, angeboten, welches er dann auch akzeptiert habe, mit der Maßgabe, daß ihm 180,- TDM als Schadenersatz vom Kaufpreis erlassen würden.

Allerdings wurden die Ansprüche der HMK gegen ihn, durch die Stadt Penig  gepfändet. Er richtete eine Drittschuldnererklärung an die Antragsgegnerin. Die HMK hinterlegte durch die Sparkasse Singen eine Prozeßbürgschaft über 185.000 DM bei der Stadt Penig.

Herr Netzel legte dar, dass es ihm als Bänker absolut schleierhaft gewesen sei, was die Antragsgegnerin bewogen habe, auf seine Drittschuldnererklärung so zu reagieren und trotz der Bürgschaft ein ausdrückliches Zahlungsverbot auszusprechen. Dies sei ihm in seiner beruflichen Laufbahn, in der er Tausende von Vollstreckungen bearbeitet habe nicht untergekommen, sei absolut unüblich und bereits unter dem Gesichtspunkt der Übersicherung sicher unzulässig

Herr Netzel teilte noch mit, dass er wegen der von der Sparkasse zweckentfremdeten Gelder Strafanzeige gegen Herrn Heinzelmann erstattet habe.

Herr RA Pryssok, der dortige Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers richtete dann die Frage an Herrn Netzel, ob er denn sich mit Herrn Kempen verständigt habe, nachdem das Fiasko mit der Chemnitzer Str. 9-11 passiert sei und ob er das Grundstück besichtigt habe.

Herr Netzel antwortet, daß er sich natürlich alles angesehen habe. Es sei schwierig bis unmöglich, eine Wohnung zu vermieten, die keinen PKW-Stellplatz zu bieten habe. Bereits Anfang 2000 sei moniert worden, daß lediglich ein schmaler Streifen von ca. 1,50...2,00 m Breite vorhanden sei (Die Baulast Martin, die andere Baulast existierte da noch nicht, Anm. des Unterzeichners). Seines Wissens sollte die Stadt Penig dafür Sorge tragen, daß ein vertragskonformer Zustand herbeigeführt wird.

Herr Netzel berichtete von der Ortsbesichtigung an diesem Tage und erklärt der Richterin anhand der ihm vorliegenden Planskizzen den Sachverhalt. Herr Pryszok bittet, dies zu Protokoll zu nehmen.

Anschließend übergab Herr RA Pryssok für den Antragsteller die schriftlichen und unterschriebenen Stellungnahmen der im Gerichtssaal anwesenden Landtagsabgeordneten Nolle  und Bretschneider.

 

Diese bestätigten die Darstellungen des Zeugen Netzel hinsichtlich der fehlenden Zufahrt. Die schriftlichen Äußerungen wurden zur Gerichtsakte genommen.

 

Es wird daher beantragt:

 

Die Akten des Verfahrens         beizuziehen, und zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens zu machen.

 

Die Gerichte wurden getäuscht. Es wurden keine Beweise vorgelegt , die den Nachweis der echten Zufahrt , der Vollmacht der Erben und somit die Kaufvertragserfüllung nachweisen.

 

Interessant ist aber folgendes:

1.      Der Bürgermeister gab vor Zeugen die nicht existierende Zufahrt zu, die jetzt wieder in Abrede gestellt wird !

2.      Vor dem OLG wurde er gescholten wegen seiner Veröffentlichungen ,

er erkennt freiwillig eine Unterlassungsklage im Vergleich an, bei dem ich nichts

über diesen Vergleich der Presse sagen darf . Damit kann er sich nicht auf eine andere Rechtsmeinung stützen, sondern er wußte , daß diese Veröffentlichungen

eine Unerlaubte Handlung darstellten . Jetzt trägt der gleiche Anwalt “ die völlig korrekten ” Behauptungen wieder vor

 

Bezeichnenderweise schreibt er von einer Zufallsmöglichkeit und nicht von einer Zufahrtsmöglichkeit.  Er behauptet nach wie vor eine vorhandene Zufahrt , obwohl der BM Eulenberger selbst vor dem Zeugen Nolle zugegeben hat: “ Ich weiß daß die Zufahrt nicht funktioniert ” Was nützt außerdem eine eingetragene ( zu kurze) Baulast , wenn sie jederzeit anfechtbar ist.

 

3.) Zur Kausalität des Verhaltens der Antragsgegnerin

 

Es ist unrichtig, wenn die Antragsgegnerin vorträgt, die HMK-Gruppe sei Ende der 90er Jahre in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen. ( Siehe Darlehensvertrag Sparkasse Singen im August 99 über 2 Mio), sondern es wurde zuerst lediglich die HMK – Sanierungsbau GmbH notleidend, weil die Stadt Penig ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nach kam. Die Insolvenz wurde am 8.03.00 selbst beantragt. ( Eine Insolvenz und nicht zwei)

 

Die Firmen der HMK Gruppe gehörten über die verschiedenen Beteiligungen insgesamt zu 100% dem Antragsteller und seiner Ehefrau Marion Kempen. Die Muttergesellschaft HMK Holding hatte mit allen Tochterfirmen Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge geschlossen. Die HMK-Wohn- und Gewerbebau war für das Bauträgergeschäft zuständig und war Eigentümerin des Immobilienbestandes der Gruppe. Eigentliche Baufirma und damit zuständig für das operative Geschäft –letztlich den Umsatz der Gruppe- war die HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH.

 

Ende 99/Anfang 2000 geriet die HMK Sanierungsbau durch Amtspflichtverletzungen, positive Vertragsverletzungen unzulässige Vollstreckungsmaßnahmen und letztlich Prozessbetrug sächsischer Behörden wirtschaftlich in Bedrängnis.

 

Der Antragsgegnerin ist offenbar entgangen, dass die HMK Holding als ( Muttergesellschaft) gemäß Gewinn/ Abführungs u. Beherrschungsvertrag sämtliche Ansprüche aller Firmen geltend macht.

 

 Das Vermögen der Holding waren ihre Firmentöchter ! Für diese und die Holding haben die Eheleute Kempen privat gebürgt.   Die Zwangseintragung in die Grundbücher des Marktcenters ( Eigentümer Heribert Kempen) geschah am 12.09.00 und nicht im Frühjahr 00.

 

Der Ursachenzusammenhang wird deutlich, wenn man die Reaktionen der Hausbank des Klägers, der Sparkasse Singen, auf die Maßnahmen der Antragsgegnerin betrachtet. Mit dem Entzug des Vertrauens durch die Hausbank war die wirtschaftliche Notlage da.

 

Am 1.09.97 war der Abschluß des Kaufvertrages. Ab März 1999 lief die Auseinandersetzung mit der Stadt Penig wegen der fehlenden Vermessung.  Am 21. August 99 Bewilligung des KFW Darlehens über 2 Mio DM durch die Sparkasse Singen. Als keine Einigung in Sicht war drohte der Kaufvertrag mit dem Kunden Netzel zu platzen. Am 28.12.1999 zahlte dieser einen Betrag von 622.000,00 DM auf ein Konto bei der SK Singen an- unter MaBV-Bindung. Am 04.01.00 teilt die Sparkasse dem Antragsteller mit, das ein Liquiditätsengpass drohe, weil wegen der fehlerhaften Vermessung die Anzahlung nicht auf das Baukonto umgebucht werden konnte.

 

Beweis: Zeugnis Heinzelmann, Netzel

 

Die Antragsgegnerin blieb stur. In einer Besprechung mit der SK Singen wurde als Lösungsmöglichkeit, um die Firmengruppe aus den Schwierigkeiten herauszuhalten, die isolierte Insolvenz der HMK Sanierungsbau besprochen. Die Insolvenzanmeldung erfolgte am 08.03.00.

 

Am 28.04.00 erfolgte die Besprechung mit dem Bürgermeister, in welcher dieser auch auf die fehlende Zufahrt hingewiesen wurde. Am 29.04.00 wurde die HMK –Bausanierung eingetragen. Am 09.05.00 leitete die Antragsgegnerin die Vollstreckung ein. Am 19.05. erfolgte hiergegen Klageerhebung. Am 05.06.00 teilte das Landratsamt die Erforderlichkeit der Nachvermessung mit, damit war zumindest der Vertragsbesitz definiert. Im Juli 00 wurde die Klage abgewiesen.  Im August Berufung eingelegt und am 25.08.00 erfolgte die letzte –wirksame- Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, auf welche die Antragsgegnerin mit dem genannten Schreiben vom 29.08.00 reagierte.

 

Wie soll man ein solches Schreiben anders verstehen, als als endgültige Ablehnung jeglicher Nachbesserung.

 

Nachdem bereits am 24.0800 die Gläubiger der Firmengruppe den Verzicht auf die Durchgriffshaftung für die Verbindlichkeiten der Sanierungsbau erklärt hatten, war die Firmengruppe mit der Auffanggesellschaft wieder voll handlungsfähig

 

Es gelang also mit Hilfe der Gläubigerbanken, die anderen Gesellschaften der Gruppe aus dieser von der Antragsgegnerin verursachten Krise herauszuhalten.

 

Das operative Geschäft wurde durch Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter Mattern und den weiteren Gesellschaften der HMK-Gruppe, sowie dem Beklagten und seiner Ehefrau der Auffanggesellschaft HMK- Bausanierung mbH übertragen (vgl. Vereinbarung vom 11.05.2000). Mit dieser Vereinbarung erwarb die Auffanggesellschaft gegen eine Zahlung von 750.000,00 DM unfertige Bauleistungen von der Vorgängergesellschaft im Wert von rund 5,7 Mio. DM

 

Beweis: Zeugnis Schmiedel

               Sachverständigengutachten

 

Dieser Vereinbarung stimmten die Banken in der Gläubigerversammlung vom 09.08.2000 ausdrücklich zu.

 

Beweis: Zeugnis Rechtsanwalt Christoph Mattern, Kanzlerstr. 32, 09112 Chemnitz

 

Sie verzichteten gegen eine Abstandszahlung von 90.000,00 DM auf die Durchgriffshaftung der anderen Gesellschaften insb. der Holding.

 

Bereits im Vorfeld dieser Vereinbarung war von der SK Singen mit dem Insolvenzverwalter Mattern und dem Antragsteller ein Stillhalteabkommen vereinbart worden, nachdem zwar die fälligen Zinsen für die Mitglieder der HMK-Gruppe  gezahlt werden sollten, die SK Singen jedoch bereit war, hinsichtlich der Tilgungsleistungen bis zum 31.12.2000 stillzuhalten.

 

Beweis: Zeugnis Tobias Heinzelmann, zu laden über die Klägerin

               Zeugnis Marion Kempen

               Zeugnis Mattern

               Zeugnis des Rechtsanwalts Dr. Richard Althoff, Dresden

 

Die Auffanggesellschaft nahm mit dem Segen der SK Singen die Geschäftstätigkeit auf. Sie beschränkte sich dabei nicht darauf, die von der HMK Sanierungsbau begonnenen Aufträge  fertig zu stellen, sondern bemühte sich um neue Aufträge. Dieses Bemühen war auch erfolgreich. Der Auffanggesellschaft wurde  der Auftrag für den Neubau des Krematoriums in Lörrach im Volumen von 400.000,00 DM sowie ein Auftrag der TU Dresden im Volumen von 200.000,00 DM. Zur Sicherstellung des Liquiditätsbedarfs für diese Projekte erhielt die Gesellschaft sogleich Zessionskredite von der SK Singen.

 

Darüber hinaus betätigte sich die Gesellschaft bei einem Bauvorhaben in der sächsischen Stadt Penig, Brauhausgasse 9.

 

Zwischen der Auffanggesellschaft und Herr Netzel war mit Zustimmung der Klägerin vereinbart worden, dass Herr Netzel nach Zahlung einer ersten Rate eine Anzahlungsbürgschaft der SK Singen in Höhe von 527.000,00 ausgereicht bekommen soll und dann den restlichen Herstellungspreis  auf ein Bauträgerkonto der Gesellschaft bei der SK Singen einzahlen sollte.

 

Noch am 30.08.2000 reichte die Singen die als

 

Anlage K 114

 

beigefügte Bürgschaft aus.

 

Allerdings genügte diese Bürgschaft nicht den Anforderungen des § 7 MaBV, so dass es zunächst (und schließlich endgültig) nicht zu der Einmalzahlung des Kunden Netzel kam, sondern dieser weiter nach Baufortschritt seiner Ratenzahlungen entrichtete. Zu einer Korrektur der Bürgschaftserklärung kam es dann nicht mehr.

 

Ebenfalls am 30.08.2000 verbürgte sich die SK Singen gegenüber der Stadt Penig, im Rahmen Prozessbürgschaft zur Abwendung der –unberechtigten- Zwangsvollstreckung über einen Betrag von 185.000,00 DM.

 

Herr Heinzelmann von der SK Singen war offensichtlich davon überzeugt, dass die HMK den Rechtsstreit gegen die Stadt Penig nicht verlieren konnte, so dass er bereit war, nach dem Unterliegen der HMK in der ersten Instanz vor dem erkennenden Gericht diese Prozessbürgschaft auszureichen. Tatsächlich hätte die HMK auch nicht verlieren dürfen, wenn nicht die Stadt Penig in der zweiten Instanz durch Prozeßbetrug einen unrichtigen Prozesserfolg erzielt hätte.

 

Wider erwarten und offensichtlich auch entgegen der Erwartungen des Herrn Heinzelmann von der Klägerin setzte die Stadt Penig ihre Vollstreckungsbemühungen fort und untersagte dem Kunden Netzel die weitere Zahlung auf das Bauträgerkonto der Gesellschaft.

 

Der Zeuge Heinzelmann kannte die örtlichen Gegebenheiten in Penig, hatte insbesondere das streitige Grundstück  Chemnitzer Str. 9 – 11 in Penig in Augenschein genommen, wusste also um den Umstand, dass die Stadt Penig ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit der HMK nicht nachgekommen war und hatte offenbar im Vertrauen auf die Durchsetzbarkeit der Rechte der HMK die Herauslegung der beiden Bürgschaften über insgesamt rund 700.000,00 DM veranlasst.

 

Das kriminelle Verhalten der Stadt Penig versetzte den Zeugen Heinzelmann nun offensichtlich derart in Panik, dass er sich an den MaBV- geschützten Zahlungen des Kunden Netzel auf dem Baukonto der Auffanggesellschaft vergriff und selbständig, ohne Anweisung der HMK oder des Beklagten auf ein Konto der HMK-Holding anwies  um damit den auf diesem Konto bestehenden Negativsaldo teilweise zurück zu führen.

 

Beweis: Zeugnis Heinzelmann

 

Mit diesen Transaktionen gefährdete er ganz massiv die Weiterführung der Baustelle, da ausstehende Löhne und Gehälter nicht gezahlt werden konnten. Wenn auch motiviert und veranlasst durch die kreditschädigende und kriminelle Verhaltensweise der Stadt Penig (und damit in Ansätzen nachvollziehbar) so blieben diese eigenmächtigen Verfügungen Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen, die schließlich –neben und als Folge der unerlaubten Handlungen der Stadt Penig- zum Erliegen der Bautätigkeit auf der Baustelle Brauhausgasse, schließlich zum Erliegen der Geschäftstätigkeit der HMK Bausanierung  und damit zur Insolvenz der Gesellschaft führten.

 

 

 

Die Verfügungen durch den Zeugen Heinzelmann lassen sich hierbei bis ins Detail dokumentieren.

 

Am 23.10.2000 ging auf dem bei der SK Singen geführten Geschäftskonto der Auffanggesellschaft, Kontonummer 36 27 684 (vgl.: Anlage K 16, Kontoaufstellung zum Schreiben vom 02. Oktober 2001) eine Überweisung von Herrn Netzel über 124.000,00 DM ein. Hierbei handelte es sich um die erste vom Zeugen Netzel zu zahlende Baufortschrittsrate. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Auffanggesellschaft lediglich Verbindlichkeiten bei der SK Singen  in Form der für die Projekte Dresden und Lörrach gewährten ungekündigten Zessionskredite. Die Zinsen für diese Kredite waren vertragsgemäß entrichtet worden. Das Girokonto der Auffanggesellschaft wies zu diesem Zeitpunkt ein Habensaldo aus. Mitverpflichtungen  hinsichtlich der Verbibndlichkeiten anderer Unternehmungen der HMK-Gruppe bestanden nicht. Die als Baufortschrittsraten gezahlten Beträge unterliegend en Beschränkungen des § 4 MaBV und dürfen nur zur Durchführung und Vorbereitung des betreffenden Bauvorhabens verwendet werden. Trotz dieser, der SK Singen in jeder Hinsicht bekannten Beschränkung und trotz des Umstandes das keine fälligen Rückzahlungsverpflichtungen der Auffanggesellschaft gegenüber der SK Singen bestanden, wurde der am 23.10.2000 von Herrn Netzel überwiesene Betrag noch am gleichen Tag von der SK Singen auf das ebenfalls in ihrem Hause geführte Konto 3634383 der Gesellschaft  umgebucht, ohne dass hierzu ein entsprechender Auftrag der Gesellschaft oder des Antragstellers vorgelegen hätte. Trotz der massiven Intervention des Antragstellers wurde diese Umbuchung nicht rückgängig gemacht. Auf dieses Bauträgerkonto hatte die Gesellschaft zu keiner Zeit Zugriff. Die dringend benötigten Gelder konnten nicht zur Fortführung der Bauarbeiten verwendet werden.

 

Beweis: Zeugnis Böhme, Swirbul, b.b.

 

Am 10.11.2000 tauchte dann die Summe von 124.000,11 DM in zwei Teilbeträgen zu DM 119.000,00 und 5.000,11 auf dem Geschäftskonto der HMK Holding GmbH, Kontonummer 35 91 476 auf. Auch zu dieser Überweisung hatte niemand den Auftrag gegeben.

 

Anlage K 115

 

Am 16.11.2000 ging eine weitere Bauforschrittsrate in Höhe von206.400,11 von Herrn Netzel auf dem Geschäftskonto der Auffanggesellschaft ein.

Anlage K 116

 

Auch zu diesem Zeitpunkt  bestanden keinerlei fällige Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft gegenüber der SK Singen.

 

Am 20.11.2000 wurde diese, den Beschränkungen des § 4 unterliegende Baufortschrittsrate von der SK Singen ebenfalls auf das Bauträgerkonto 3634383 umgebucht, wiederum ohne Auftrag.

 

Beweis: Zeugnis, Böhme, Swirbul

 

Anlage K 117

 

Es folgten weitere Umbuchungen, jeweils ohne Auftrag, die dazu führten, dass auch die Auffanggesellschäft ihre Bautätigkeit nicht weiter führen konnte, weil das Geld abgedreht wurde.

 

Nach massiver Intervention des Antragstellers wurde noch mit Wertstellung für den 20.11.2000 ein Betrag in Höhe von DM 126.151,01 zurück auf das Geschäftskonto gebucht und dort gutgeschrieben (vgl. Anlage B 9). Diesen Betrag benötigten der Beklagte und seine Auffanggesellschaft um die ausstehenden Löhne und Gehälter zu zahlen. Bereits am 17.11.2000 war ein Sammelüberweisungsauftrag in der Höhe für Lohn- und Gehaltszahlungen erteilt worden.

 

Anlage K 118

 

Zwischen dem 10.11.2000 und dem 21.12.2000 buchte die SK Singen also per Saldo 174.000,11 DM von Konten der HMK Bausanierung auf das Geschäftskonto der Holding um, um den Sollsaldo auf diesem Konto zurück zu führen.

 

Jeweils lag hierzu kein Auftrag vor.

 

Beweis: Zeugnis Heinzelmann

 

Jeweils handelte es sich um Gelder die durch § 4 MaBV zweckgebunden zur Weiterführung eines Bauvorhabens an die Auffanggesellschaft gezahlt worden waren.

 

Beweis: Zeugnis Netzel

 

Mit Schreiben vom 12.01.2001 setzte die Beklagte dann den der Auffanggesellschaft gewährten Zessionskredit aus und sperrte sämtliche Konten.

 

Dieser Maßnahme war keinerlei Aufforderung zur Zahlung rückständiger Zinsen oder anderweitiger Verbindlichkeiten voraus. Das Geschäftskonto der Auffanggesellschaft wies vielmehr ein Habensaldo aus. Die HMK Bausanierung war allen Zinsverpflichtungen nachgekommen, obwohl die Klägerin eigenmächtig größere Beträge vom Geschäftskonto umgebucht hatte.

 

Erklären –aber nicht rechtfertigen- lässt sich dieses Verhalten der Klägerin nur mit ihrer Sorge um das Gesamtengagement wegen der Schwierigkeiten der HMK Gruppe in Sachsen. Schwierigkeiten die auf kriminelles Verhalten der handelnden Verwaltungsorgane zurück zu führen ist.

 

Die Auffanggesellschaft selbst als Umsatzträger der Gruppe hatte durch ihr Verhalten keinen Anlaß zur Kündigung der Zessionskredite gegeben.

 

Wenige Tage nach Einfrieren der Kredite kam die Bautätigkeit der HMK- Bausamierung zum Erliegen.

 

Die Gesellschaft stand ohne operatives Geschäft dar. Die Versuche des Herrn Peitz, den bisher entstandenen Schaden einzudämmen und der Gesellschaft wieder Liquidität für eine Weiterführung  der Geschäftstätigkeit zu verschaffen, wurde von der Antragsgegnerin in der beschriebenen Weise torpediert.

 

Nach der Medienkampagne des Bürgermeisters war an weitere Finanzierungen in Penig nicht zu denken.

 

Um es kurz zusammen zu fassen:

 

Die Stadt Penig vollstreckt zu Unrecht. Diese Vollstreckung ist sittenwidrig (§§ 138, 242 BGB) da die Stadt ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat und nicht erfüllen kann.

 

Der Antragsteller erhebt Vollstreckungsgegenklage, diese gewinnt die Stadt mit falschem Vortrag. Die Stadt vollstreckt weiter und spricht Zahlungsverbote aus. Die Hausbank wird misstrauisch und kündigt schließlich die Geschäftsbeziehung auf.

 

Rettungsversuche scheitern an der Starrköpfigkeit der Antragsgegnerin (Weg der Feindschaft) und der Untätigkeit aller Aufsichtsbehörden, die mehrfach zum Tätigwerden aufgefordert worden waren und ihre Bereitschaft auch angekündigt hatten.

 

Ohne Finanzierungen keine Geschäftstätigkeit -keine HMK-Gruppe.

 

Das Gericht wird um einen Hinweis gebeten, wenn es den hier gehaltenen Vortrag  für den begehrten Schadensersatz für nicht hinreichend substantiiert erachtet.

 

   Schatz

- Rechtsanwalt -

 

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