Heribert G. Kempen
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Geschäftsführender Gesellschafter der HMK Gruppe
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AZ
: 12 T 148/03 N
Gerichtsgasse
15
78462
Konstanz
Betreuungssache
Heribert
Kempen
AZ: 12 T 148 /
03
wird
zum Schriftsatz des Antragstellers vom 7.11.03 wie folgt Stellung genommen:
Der
Antragsteller hat scheinbar nicht richtig beobachtet: Der Schuldner wurde zum
Termin gefahren und war in Notfallbegleitung. Die Anwälte zählt er nicht dazu!
Daß
recht viele Zuschauer und Vertreter der Presse im Saale waren, ist richtig .
Um
das Thema Gesundheit vorweg zu nehmen:
Durch
Untersuchung eines Facharztes für innere Medizin, wurde eine Verdickung des
Herzmuskels als beginnende organische Schädigung des Herzens festgestellt.
Dieses Wachstum rührt von streßbedingtem, teilweise lebensbedrohlichem
Bluthochdruck her. Gefährlich ist , daß der Herzmuskel nach Innen wächst, und
wenn dieses Wachstum nicht zum Stillstand kommt , ein Verschluß die Folge wäre.
Die
Krankenakte des wochenlangen Aufenthaltes im Hegauklinikum und das
Fliegertauglichkeitszeugnis beweisen, dass der
Bluthochdruck des Schuldners, erstmalig im April 01 festgestellt wurde -
bis dahin hatte er noch nie Herzprobleme. Der Amtsarzt Dr. Hess ist im Besitz
aller relevanten Unterlagen.
Beweis: Zeugnis des
Amtsarztes Dr. Hess des LRA Konstanz als Zeuge
Beigefügte Unterlagen Frau Dr.
Grathwohl , Dr. Psczolla
Jegliche
Aufregung kann unter diesen Umständen eine lebensbedrohliche Situation auslösen.
Beweis : Zeugnis Dr.
Hess , Dr, Grathwohl , Dr. Psczolla
Die
Behauptung des Antragstellers, der Schuldner schreibe seine Einlassungen
selbst, ist falsch. Durch Eidesstattliche Versicherung der Frau Swirbul wurde
unter Beweis gestellt, dass der Schuldner seine Einlassungen unter Zuhilfenahme
befreundeter Personen schreiben läßt.
Der Prozeßbevollmächtigte kann für
seine Mandanten eine freudige Nachricht vermelden : Die Schadenersatzansprüche
des Schuldners werden immer greifbarer. Die Beklagte – Stadt Penig – hat im
Gerichtstermin am 5.11.03 durch ihre Prozeßbevollmächtigten eingestanden, daß
die hier streitige Zufahrt nicht vorhanden ist. Auch die Zulässigkeit der Klage
wurde durch die - neu eingesetzte -
Kammer definitiv bestätigt. (nach fast zwei Jahren)
Beweis : Beiziehung
der Akte des LG Chemnitz AZ:
Das Gericht war der Meinung die
streitige Zufahrt wäre allerdings eine Nebenleistung, die nicht zur Auflösung
nach §326 BGB berechtigt wäre. Da diese Auffassung erstmalig in den Prozeß
eingeführt wurde, wollten die Anwälte auf Grund des erstmalig neuen Hinweises
der Richter, eine Schriftsatzfrist nachgelassen haben.
Es liegt die Kopie des Entwurfes des
not. Kaufvertrages mit Stadtratsbeschluß vor, aus dem sich ergibt, das weder
die Zufahrt im Entwurf stand und der Kaufpreis lediglich 150.000 DM (ohne
Zufahrt) betrug. Auf Grund der Verhandlungen im Notartermin wurde in der beurkundeten Fassung, die
Zufahrtsmöglichkeit mit aufgenommen und der Kaufpreis auf 185.000 DM erhöht. (
Preissteigerung wegen Zufahrt 35.000 DM) Dies war der Wille der Parteien.
Unter diesen geschilderten Umständen
und der höchstrichterlichen Rechtsprechung, in Bezug auf Baulasten und
Baugenehmigungen, mit Stellplatzverpflichtung wird die „Nebenleistung“
automatisch zur Hauptleistung. Eine Baulast als Zufahrt, zu der von der
Stadt selbst aufgetragenen
Verpflichtung – Schaffung von Stellplätzen – ist untrennbar mit
einander verbunden.
Beweis:
RGZ
59,400, 406,105, 390, 391; BGHZ 67,134,137; BGH WM 1354, 214, 215; NJW 1983 ,
275 ; OLG Hamm, NJW-RR 1969 524/525; Soergel/Huber; BGB 12.Aufl. § 434 Rdn. 46;
anders noch RG, JW 1907, 478 und BGH , NJW 1978,1429
Damit weiß schon jetzt der
Antragsteller, daß der Schuldner seine Schadenersatzansprüche durchsetzen wird
und die Gläubiger befriedigt werden.
Daß es soweit kam, ist einzig und
allein auf das Verhalten der Stadt Penig zurück zuführen. Der Schuldner ist
bereit, in Höhe der Forderung des Gläubigers eine Abtretung zu
unterzeichnen.
Aus dem vertragswidrigen, rechtsmissbräuchlichen,
sittenwidrigen und betrügerischen Verhalten der Stadt Penig ( jetzt bewiesen) sind folgende Schadenersatz-Anspruchsgründe
erwachsen :
- Sämtliche Vollstreckungshandlungen waren – rechtsmißbräuchlich , weil die
Stadt Penig materiell rechtlich noch nie
den Vertrag erfüllt hatte.
- Die bisherigen Vorträge bei Gericht waren
wahrheitswidrig, und täuschend.
- Die Rundschreiben an die Kundschaft mit der Drohung,
diese mit Prozessen zu überziehen, für den Fall der Bezahlung der
Rechnungen an HMK – war
sittenwidrig und erfüllte den Tatbestand der Kreditschädigung.
- Die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung
– der Prozeßvertreter der Stadt Penig – für den Fall – daß der Schuldner es
wagen würde, sich den Stadträten von Penig zu nähern, um die Akten über
dieses beschriebene Verwaltungshandeln offen zu legen, war sittenwidrig.
- Die eigenhändigen
schriftlichen, wahrheitswidrigen Veröffentlichungen des Bürgermeisters Eulenberger in
Rundschreiben an Medien und Amtsblatt, in denen der Schuldner quasi als
bekloppt , wohnsitzlos und säumiger Schuldner dargestellt wurde, waren verleumdend, ehrverletzend,
kreditgefährdend und sittenwidrig.
Heribert Kempen