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Heribert G. Kempen
Weinbergstr. 15, 78262 Gailingen a.H.

Geschäftsführender Gesellschafter der HMK Gruppe

Tel. / Fax : 07734 - 932931 / 33
Funk-Tel. 0171-52 88 529

                                                                                                

 

 

Landgericht Konstanz

AZ : 12 T 148/03 N

Gerichtsgasse 15

 

78462 Konstanz

 

 

 

 

Betreuungssache

Heribert Kempen

 

AZ: 12 T 148 / 03

 

 

wird zum Schriftsatz des Antragstellers vom 7.11.03 wie folgt Stellung genommen:

 

 

Der Antragsteller hat scheinbar nicht richtig beobachtet: Der Schuldner wurde zum Termin gefahren und war in Notfallbegleitung. Die Anwälte zählt er nicht dazu!

Daß recht viele Zuschauer und Vertreter der Presse im Saale waren, ist richtig .

 

Um das Thema Gesundheit vorweg zu nehmen:

 

Durch Untersuchung eines Facharztes für innere Medizin, wurde eine Verdickung des Herzmuskels als beginnende organische Schädigung des Herzens festgestellt. Dieses Wachstum rührt von streßbedingtem, teilweise lebensbedrohlichem Bluthochdruck her. Gefährlich ist , daß der Herzmuskel nach Innen wächst, und wenn dieses Wachstum nicht zum Stillstand kommt , ein Verschluß die Folge wäre.

Die Krankenakte des wochenlangen Aufenthaltes im Hegauklinikum und das Fliegertauglichkeitszeugnis beweisen, dass der  Bluthochdruck des Schuldners, erstmalig im April 01 festgestellt wurde - bis dahin hatte er noch nie Herzprobleme. Der Amtsarzt Dr. Hess ist im Besitz aller relevanten Unterlagen.

 

Beweis: Zeugnis des Amtsarztes Dr. Hess des LRA Konstanz als Zeuge

               Beigefügte Unterlagen Frau Dr. Grathwohl , Dr. Psczolla

 

Jegliche Aufregung kann unter diesen Umständen eine lebensbedrohliche  Situation auslösen.

Beweis : Zeugnis Dr. Hess , Dr, Grathwohl , Dr. Psczolla

 

Die Behauptung des Antragstellers, der Schuldner schreibe seine Einlassungen selbst, ist falsch. Durch Eidesstattliche Versicherung der Frau Swirbul wurde unter Beweis gestellt, dass der Schuldner seine Einlassungen unter Zuhilfenahme befreundeter Personen schreiben läßt.

 

Der Prozeßbevollmächtigte kann für seine Mandanten eine freudige Nachricht vermelden : Die Schadenersatzansprüche des Schuldners werden immer greifbarer. Die Beklagte – Stadt Penig – hat im Gerichtstermin am 5.11.03 durch ihre Prozeßbevollmächtigten eingestanden, daß die hier streitige Zufahrt nicht vorhanden ist. Auch die Zulässigkeit der Klage wurde durch die - neu eingesetzte -  Kammer definitiv bestätigt. (nach fast zwei Jahren)

Beweis : Beiziehung der Akte des LG Chemnitz AZ:    

 

Das Gericht war der Meinung die streitige Zufahrt wäre allerdings eine Nebenleistung, die nicht zur Auflösung nach §326 BGB berechtigt wäre. Da diese Auffassung erstmalig in den Prozeß eingeführt wurde, wollten die Anwälte auf Grund des erstmalig neuen Hinweises der Richter, eine Schriftsatzfrist nachgelassen haben.

Es liegt die Kopie des Entwurfes des not. Kaufvertrages mit Stadtratsbeschluß vor, aus dem sich ergibt, das weder die Zufahrt im Entwurf stand und der Kaufpreis lediglich 150.000 DM (ohne Zufahrt) betrug. Auf Grund der Verhandlungen im Notartermin wurde in der beurkundeten Fassung, die Zufahrtsmöglichkeit mit aufgenommen und der Kaufpreis auf 185.000 DM erhöht. ( Preissteigerung wegen Zufahrt 35.000 DM) Dies war der Wille der Parteien.

Unter diesen geschilderten Umständen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung, in Bezug auf Baulasten und Baugenehmigungen, mit Stellplatzverpflichtung wird die „Nebenleistung“ automatisch zur Hauptleistung. Eine Baulast als Zufahrt, zu der von der Stadt  selbst aufgetragenen Verpflichtung – Schaffung von Stellplätzen – ist untrennbar mit einander verbunden.

 

Beweis: RGZ 59,400, 406,105, 390, 391; BGHZ 67,134,137; BGH WM 1354, 214, 215; NJW 1983 , 275 ; OLG Hamm, NJW-RR 1969 524/525; Soergel/Huber; BGB 12.Aufl. § 434 Rdn. 46; anders noch RG, JW 1907, 478 und BGH , NJW 1978,1429

 

Damit weiß schon jetzt der Antragsteller, daß der Schuldner seine Schadenersatzansprüche durchsetzen wird und die Gläubiger befriedigt werden.

Daß es soweit kam, ist einzig und allein auf das Verhalten der Stadt Penig zurück zuführen. Der Schuldner ist bereit, in Höhe der Forderung des Gläubigers eine Abtretung zu unterzeichnen.  

Aus dem vertragswidrigen, rechtsmissbräuchlichen, sittenwidrigen und betrügerischen Verhalten der Stadt Penig ( jetzt  bewiesen) sind folgende Schadenersatz-Anspruchsgründe erwachsen :

 

  • Sämtliche Vollstreckungshandlungen waren – rechtsmißbräuchlich , weil die Stadt Penig materiell rechtlich noch nie den Vertrag erfüllt hatte.
  • Die bisherigen Vorträge bei Gericht waren wahrheitswidrig, und täuschend.  
  • Die Rundschreiben an die Kundschaft mit der Drohung, diese mit Prozessen zu überziehen, für den Fall der Bezahlung der Rechnungen an HMK – war sittenwidrig und erfüllte den Tatbestand der Kreditschädigung.

 

  • Die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung – der Prozeßvertreter der Stadt Penig – für den Fall – daß der Schuldner es wagen würde, sich den Stadträten von Penig zu nähern, um die Akten über dieses beschriebene Verwaltungshandeln offen zu legen, war sittenwidrig.  
  • Die eigenhändigen schriftlichen, wahrheitswidrigen Veröffentlichungen des Bürgermeisters Eulenberger in Rundschreiben an Medien und Amtsblatt, in denen der Schuldner quasi als bekloppt , wohnsitzlos und säumiger Schuldner dargestellt wurde, waren verleumdend, ehrverletzend, kreditgefährdend und sittenwidrig. 

 

Die Darstellung des BM Eulenberger und der Peniger Stadtverwaltung gegenüber dem Journalisten Rene Weller / Dresdener Morgenpost , in Bezug auf den Suizid des Peniger Bürgers Harald Porsch, war wider besseren Wissens - wahrheitswidrig – und brachte so dem Schuldner eine unerlaubte Schmähkritik ein, weil dadurch in der Zeitung stand :“Arbeiter sprang in den Tod" – weil HMK keine Löhne gezahlt hat.

-         Der HMK Geschäftsführer Kempen ist nicht zu erreichen –

-         Der Stadt war aus einem Verwaltungsgerichtsverfahren bekannt, daß Herr Porsch niemals zu den 170 Beschäftigten der HMK Gruppe gehört hat.

Diese Menschen nahmen nicht mal Rücksicht auf die Totenruhe des Verblichenen und seine Angehörigen – er hinterließ zwei Kinder!

Mit diesen Handlungen und Veröffentlichungen - der Stadt Penig - wurden fünf Firmen vernichtet und 170 Arbeitnehmer verloren dauerhafte Arbeitsplätze !

 Mit dieser (unvollständigen) Aufzählung von Anspruchsgründen auf Schadenersatz muß auch der gebürtige Peniger Prozeßvertreter des Antragstellers erkennen, dass hier berechtigte Schadenersatzansprüche bestehen.       

Auf Grund dieser Handlungen der Stadt Penig wurden von der Sparkasse Singen – Radolzell, vermutlich in Panik getrieben, ebenfalls unerlaubte Handlungen praktiziert und zur Unzeit alle Konten – geschäftlich und privat – geschlossen.

Beweis :

Beigefügte Darstellung zum Handeln des Herrn Heinzelmann, welche Grundlage der Zeugeneinvernahme bei der Kriminalpolizei war.

Abschließend steht nun fest, daß die Schadenersatzansprüche des Schuldners berechtigt sind, der Schuldner gerne bereit ist, entsprechende Abtretungen zu unterzeichnen, seine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert und unter Beweis gestellt hat, und eine Sondierungsreise zur Feststellung der Aktiva seines evtl.noch vorhandenen Vermögens in Sachsen, aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist . Ein Betreuer könnte alleine diese Aufgabe mangels Hintergrundwissen nicht wahrheitsgemäß ausführen.

 

                                     Deswegen ist der Antrag abzuweisen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Heribert Kempen


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