
Landgericht Konstanz Gerichtsgasse 15 78462 Konstanz vorab
per FAX 07531 2801211 Aktenzeichen 5 O 307/03 EIn dem Rechtsstreit Marion
Kempen ./. Sparkasse Singen-Radolfzell werden zwei eidesstattliche Versicherungen
überreicht. Einmal des Herrn Dr. Neumann vom 24.06.2004, der
noch einmal bekräftigte, dass der Zeuge Heinzelmann eine Nachgenehmigung der
von ihm bzw. der Beklagten vorgenommenen Buchungen forderte und
eine des Herrn
Andreas Netzel vom 27.06.2004, der u.a. zur Frage der Bürgschaft und der
Einrichtung eines Treuhandkontos, das erst im Dezember 2000 zur Diskussion
stand, vorträgt. I. Zur Frage der fristgemäßen Zinszahlungen I.1. Die Anlage B 12 - Schreiben der HMK Holding GmbH
vom 18.03.2000 - kann kein Beweis dafür sein, dass die Beklagte ein Stillhalten
von der fristgemäßen Zinszahlung abhängig gemacht hat. Zinsrückstände bestanden schon im März 2000. Bei
allen Gesellschaften der HMK-Gruppe hatte die Beklagte eine Unterdeckung
festgestellt (Zeugenvernehmung Heinzelmann vom 09.06.2004, Seite 4, vorletzter
Absatz). Die Feststellung erfolgte durch ein Gutachten, welches die Beklagte
einholte. Das ist unstreitig. I.2. Dem Schreiben B
12 war eine Liquiditätsplanung beigefügt, wie von der Beklagten mit Schriftsatz
vom 10.12.2003, Seite 5, dargelegt. Diese bezieht sich auf die HMK Bausanierung
GmbH. Die Baustelle
des Bauvorhabens Dresden begann erst im Mai, ohne die Zustimmung für die
Übertragung der Sanierung abzuwarten. Es war
demzufolge unmöglich, schon Zinsen für die Monate März bis April zu zahlen. Die Beklagte als
Hausbank für alle Firmen kannte die Salden aller Firmenkonten. Alle
Konten wiesen eine Unterdeckung auf. Das ist unstreitig. Doch selbst bis
31.07.2000 auf Zinszahlungen abzustellen war unmöglich wegen fehlender
adäquater Erträge aus eigener Produktion. Das war der Beklagten bekannt. Obwohl das
Bauvorhaben Dresden schon im Mai, Lörrach später, begonnen wurden, mußten
zunächst Kosten für Personal, Geräte und Maschinen sowie Baumaterial
vorgehalten werden, da die HMK Bausanierung wegen der fehlenden
Gläubigerzustimmung nicht über KK-Mittel verfügen konnte. Das Schreiben vom
30.06.2000 muß als Alibischreiben bezeichnet werden. Eine solche Vereinbarung
konnte es nicht geben, da bis zu dem Zeitpunkt nicht abzusehen war, wann die
HMK-Gruppe tatsächlich über Liquidität verfügt. Die vorher vorgenommene
Finanzplanung setzte eine schnellere Umsetzung der übertragenen Sanierung
voraus. I.3. Für das
Bauvorhaben Netzel gab es eine Kostenkalkulation. Diese wurde dem Zeugen
Heinzelmann am Tag der Eröffnung des Bauträgerkontos in Anwesenheit des Zeugen
Böhme als Prokurist vorgelegt. Es handelt sich dabei um die Kostenschätzung des
Dipl.-Ing. Architekten Krummen vom 06.11.1998. Beweis:
Kostenschätzung
Dipl.-Ing. Architekt Krummen über Wohn- und Geschäftshaus Brauhausgasse 9
vom 06.11.1998 als Anlage K 57 Herr Böhme wie vor als Zeuge. I.4. Die Zeugin
Swirbul hatte u.a. die Aufgabe, den Zeugen Heinzelmann über alle möglichen
Zahlungseingänge zu unterrichten. Das tat sie vorwiegend schriftlich, so z.B.
mit Schreiben vom 12.09.2000, Beweis: Schreiben vom 12.09.2000 als Anlage K 58 mit
Schreiben vom 15.09.2000 Beweis: Schreiben vom 15.09.2000 als Anlage K 59 und mit
Schreiben vom 13.10.200, Beweis: Schreiben vom 13.10.2000 als Anlage K 60 Frau Silke Swirbul wie vor als Zeugin. I.5. Die
Sanierungsvereinbarung vom 17.08.2000 wurde durch die Beklagte nicht
eingehalten. Es kam nicht zur Auszahlung der 700.000,00 DM, weil der Zeuge
Netzel nicht die von ihm geforderte Bürgschaft erhielt. Es wurde keine
Kontokorrentlinie in Höhe von 100.000,00 DM eingerichtet. Im Zusammenhang mit
der Gewährung des Zessionskredites gab es immer wieder Abstimmungsprobleme
hinsichtlich des Zahlungsflusses. Deshalb auch die Schreiben der HMK
Bausanierung vom 31.08., 18.09. und 19.09.2000. Auf den Inhalt der Schreiben
wird Bezug genommen. Beweis: Schreiben vom 31.08.2000 als Anlage K 61 Schreiben vom 18.09.2000 als Anlage K 62 Schreiben vom 19.09.2000 als Anlage K 63 I.6. Die Liquidität
war weiter angespannt. Es kam am 19.10.2000 zu Rücklastschriften in Höhe von
11.882,65 DM. Beweis: Aufstellung der
Rücklastschriften vom 19.10.2000 als Anlage K
64 Weil am
16.11.2000 206.400,00 DM auf das Firmenkonto eingingen, sollten am 17.11.2000
per Sammelüberweisung alle ausstehenden Löhne und Gehälter der Mitarbeiter
ausgezahlt werden. Beweis: Vorabliste der Ausführung
von Sammelüberweisung als Anlage K 65 Hätte es
tatsächlich eine Absprache gegeben, dass vorranging Zinsen zu zahlen sind,
hätte es dieses Ansinnen der Ausführung von Lohn- und Gehaltszahlungen vom
17.11.200 nicht bedurft. Hierfür spricht auch das Schreiben der HMK
Bausanierungsgesellschaft vom 24.11.2000 (K 19). Wegen der Verfügung der
125.000,00 DM und damit nicht ordnungsgemäßer Bedienung der Baustelle Netzel
kam es zu Behinderungsanzeigen verschiedenster Subunternehmer, so nur als
Beispiel die Behinderungsanzeige des Zimmerergewerks. Beweis: Behinderungsanzeige vom
10.11.2000 als Anlage K 66 II. II.1 Die HMK-Gruppe insgesamt hatte im März
Liquiditätsprobleme, im Mai, am 31.07.2000 wie auch danach. Durch die Auffanglösung durch Übernahme
angearbeiteter Aufträge insbesondere BV Dresden und Lörrach wie Netzel war
abzusehen, dass die Unterdeckung erst zum Jahresende 2000 hätte beendet werden
können. Das allerdings auch nur unter Berücksichtigung der ursprünglich
zugesagten Schritte der Sanierungsvereinbarung durch die Beklagte. Anschließend
wären die Folgeaufträge wie beispielsweise Dr. Psczolla erledigt worden. Durch die einseitige Verfügung im Oktober und
Kontoschließung im Januar 2001 war es der HMK Bausanierung nicht möglich, die
Leistungen fertigzustellen. Dass die Kontoschließung insbesondere im Ergebnis
des Gespräches mit dem Steuerberater Schmiedel zur Unzeit erfolgte, wurde schon
vorgetragen. Nach Fertigstellung insbesondere der Bauvorhaben
Dresden, Lörrach und Netzel wäre ein Zinsausgleich möglich gewesen. Die
ansonsten vorgenommene Kontoüberziehung wäre durch die vorgesehene langfristige
Finanzierung darstellbar gewesen. Auch hierzu wurde schon vorgetragen. II.2. Die Beklagte hatte eine Kontoüberziehung
stillschweigend geduldet. Wie der Zeuge Heinzelmann darlegte, wurde das HMK
Holding-Konto mit Zinsen belastet. Um die Zinszahlung, im wesentlichen die
Zinsen für das KfW-Darlehn, zu gewährleisten, erfolgte die Inanspruchnahme des
Kontokorrentkontos der Holding. Nur so kann die Aussage des Zeugen Heinzelmann
im Protokoll vom 09.06.2004, Seite 9 4. Absatz verstanden werden. Hat die Beklagte die Kontoüberziehung
stillschweigend geduldet, muß sie zunächst dem Kunden durch Abmahnung eine
Änderung ihrer Willensbildung anzeigen (OLG Hamm, WM 85, 1411, 1413), bevor sie
kündigen darf. Die Beklagte hätte auch dann nicht kündigen dürfen, wenn die HMK
Gruppe infolge ungenauer Absprachen berechtigte Zweifel haben kann, ob ihr
Verhalten überhaupt als Vertragsverstoß angesehen wird (BGH, WM 78, 234, 236).
Die Umstände, die zur Kündigung herangezogen wurden, waren der Beklagten
bereits zum Zeitpunkt März 2000 bekannt. Auch nachträglich hat sie keine
anderweite Kenntnis erlangt. Sie hat, obwohl bekannt war, dass dam 31.07.2000,
wie von ihr gefordert, keine Zinsen gezahlt werden können, eine
Sanierungsvereinbarung am 17.08.2000 geschlossen. Die Sanierung hatte auch
Aussicht auf Erfolg, wenn die Sanierungsbedingungen, wie oben dargelegt,
eingehalten worden wären. Auch aus diesem Grund war eine Kündigung
ausgeschlossen. Die Kündigung steht der Kontoschließung und nicht mehr
Gewährung des Zessionskredites gleich. In der Sanierungsphase war das Verhalten der
Beklagten nicht angemessen. Auch eine wesentliche Verschlechterung der
Verhältnisse des Kreditnehmers ist im Verhältnis zum März 2000 nicht
eingetreten. Für die Beklagte war es treuwidrig, einseitig über 124.000,00 DM
in der Sanierungsphase zu verfügen, obwohl vorrangig die gewinnbringenden
Baustellen beendet werden mußten. Es war auch treuwidrig und unangemessen, vor
Beendigung der drei Bauaufträge die Konten zu schließen. Das stellt einen
Verstoß gegen die Sanierungsvereinbarung dar. In Kenntnis der Unmöglichkeit der Zahlung von
700.000,00 DM durch Herrn Netzel verstärkt sich die Treuwidrigkeit. Rechtsanwalt Anlagen eidesstattliche Versicherung
Dr. Neumann eidesstattliche Versicherung
Andreas Netzel Anlagen K 57 bis K 66 |
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