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Zwickau, 29.06.2004

439/02RP06/kf

 

 

 

 

 

 

Landgericht Konstanz

Gerichtsgasse 15

78462 Konstanz

 

vorab per FAX 07531 2801211

 

Aktenzeichen 5 O 307/03 E

In dem Rechtsstreit

       Marion Kempen ./. Sparkasse Singen-Radolfzell

werden zwei eidesstattliche Versicherungen überreicht.

Einmal des Herrn Dr. Neumann vom 24.06.2004, der noch einmal bekräftigte, dass der Zeuge Heinzelmann eine Nachgenehmigung der von ihm bzw. der Beklagten vorgenommenen Buchungen forderte und eine des Herrn Andreas Netzel vom 27.06.2004, der u.a. zur Frage der Bürgschaft und der Einrichtung eines Treuhandkontos, das erst im Dezember 2000 zur Diskussion stand, vorträgt.

I. Zur Frage der fristgemäßen Zinszahlungen

I.1.

Die Anlage B 12 - Schreiben der HMK Holding GmbH vom 18.03.2000 - kann kein Beweis dafür sein, dass die Beklagte ein Stillhalten von der fristgemäßen Zinszahlung abhängig gemacht hat.

Zinsrückstände bestanden schon im März 2000. Bei allen Gesellschaften der HMK-Gruppe hatte die Beklagte eine Unterdeckung festgestellt (Zeugenvernehmung Heinzelmann vom 09.06.2004, Seite 4, vorletzter Absatz). Die Feststellung erfolgte durch ein Gutachten, welches die Beklagte einholte. Das ist unstreitig.

 

I.2.

Dem Schreiben B 12 war eine Liquiditätsplanung beigefügt, wie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.12.2003, Seite 5, dargelegt. Diese bezieht sich auf die HMK Bausanierung GmbH.

Die Baustelle des Bauvorhabens Dresden begann erst im Mai, ohne die Zustimmung für die Übertragung der Sanierung abzuwarten.

Es war demzufolge unmöglich, schon Zinsen für die Monate März bis April zu zahlen.

Die Beklagte als Hausbank für alle Firmen kannte die Salden aller Firmenkonten. Alle Konten wiesen eine Unterdeckung auf. Das ist unstreitig.

Doch selbst bis 31.07.2000 auf Zinszahlungen abzustellen war unmöglich wegen fehlender adäquater Erträge aus eigener Produktion. Das war der Beklagten bekannt.

Obwohl das Bauvorhaben Dresden schon im Mai, Lörrach später, begonnen wurden, mußten zunächst Kosten für Personal, Geräte und Maschinen sowie Baumaterial vorgehalten werden, da die HMK Bausanierung wegen der fehlenden Gläubigerzustimmung nicht über KK-Mittel verfügen konnte. Das Schreiben vom 30.06.2000 muß als Alibischreiben bezeichnet werden. Eine solche Vereinbarung konnte es nicht geben, da bis zu dem Zeitpunkt nicht abzusehen war, wann die HMK-Gruppe tatsächlich über Liquidität verfügt. Die vorher vorgenommene Finanzplanung setzte eine schnellere Umsetzung der übertragenen Sanierung voraus.

I.3.

Für das Bauvorhaben Netzel gab es eine Kostenkalkulation. Diese wurde dem Zeugen Heinzelmann am Tag der Eröffnung des Bauträgerkontos in Anwesenheit des Zeugen Böhme als Prokurist vorgelegt. Es handelt sich dabei um die Kostenschätzung des Dipl.-Ing. Architekten Krummen vom 06.11.1998.

Beweis: Kostenschätzung Dipl.-Ing. Architekt Krummen

        über Wohn- und Geschäftshaus Brauhausgasse 9 vom

        06.11.1998

        als Anlage K 57

        Herr Böhme wie vor als Zeuge.

I.4.

Die Zeugin Swirbul hatte u.a. die Aufgabe, den Zeugen Heinzelmann über alle möglichen Zahlungseingänge zu unterrichten. Das tat sie vorwiegend schriftlich, so z.B. mit Schreiben vom 12.09.2000,

Beweis: Schreiben vom 12.09.2000

        als Anlage K 58

mit Schreiben vom 15.09.2000


Beweis: Schreiben vom 15.09.2000

        als Anlage K 59

und mit Schreiben vom 13.10.200,

Beweis: Schreiben vom 13.10.2000

        als Anlage K 60

        Frau Silke Swirbul

        wie vor als Zeugin.

I.5.

Die Sanierungsvereinbarung vom 17.08.2000 wurde durch die Beklagte nicht eingehalten. Es kam nicht zur Auszahlung der 700.000,00 DM, weil der Zeuge Netzel nicht die von ihm geforderte Bürgschaft erhielt. Es wurde keine Kontokorrentlinie in Höhe von 100.000,00 DM eingerichtet. Im Zusammenhang mit der Gewährung des Zessionskredites gab es immer wieder Abstimmungsprobleme hinsichtlich des Zahlungsflusses. Deshalb auch die Schreiben der HMK Bausanierung vom 31.08., 18.09. und 19.09.2000. Auf den Inhalt der Schreiben wird Bezug genommen.

Beweis: Schreiben vom 31.08.2000

        als Anlage K 61

        Schreiben vom 18.09.2000

        als Anlage K 62

        Schreiben vom 19.09.2000

        als Anlage K 63

I.6.

Die Liquidität war weiter angespannt. Es kam am 19.10.2000 zu Rücklastschriften in Höhe von 11.882,65 DM.

Beweis: Aufstellung der Rücklastschriften vom 19.10.2000

        als Anlage K 64

Weil am 16.11.2000 206.400,00 DM auf das Firmenkonto eingingen, sollten am 17.11.2000 per Sammelüberweisung alle ausstehenden Löhne und Gehälter der Mitarbeiter ausgezahlt werden.

Beweis: Vorabliste der Ausführung von Sammelüberweisung

        als Anlage K 65

Hätte es tatsächlich eine Absprache gegeben, dass vorranging Zinsen zu zahlen sind, hätte es dieses Ansinnen der Ausführung von Lohn- und Gehaltszahlungen vom 17.11.200 nicht bedurft. Hierfür spricht auch das Schreiben der HMK Bausanierungsgesellschaft vom 24.11.2000 (K 19). Wegen der Verfügung der 125.000,00 DM und damit nicht ordnungsgemäßer Bedienung der Baustelle Netzel kam es zu Behinderungsanzeigen verschiedenster Subunternehmer, so nur als Beispiel die Behinderungsanzeige des Zimmerergewerks.

Beweis: Behinderungsanzeige vom 10.11.2000

        als Anlage K 66

 

II.

II.1

Die HMK-Gruppe insgesamt hatte im März Liquiditätsprobleme, im Mai, am 31.07.2000 wie auch danach.

Durch die Auffanglösung durch Übernahme angearbeiteter Aufträge insbesondere BV Dresden und Lörrach wie Netzel war abzusehen, dass die Unterdeckung erst zum Jahresende 2000 hätte beendet werden können. Das allerdings auch nur unter Berücksichtigung der ursprünglich zugesagten Schritte der Sanierungsvereinbarung durch die Beklagte. Anschließend wären die Folgeaufträge wie beispielsweise Dr. Psczolla erledigt worden.

Durch die einseitige Verfügung im Oktober und Kontoschließung im Januar 2001 war es der HMK Bausanierung nicht möglich, die Leistungen fertigzustellen. Dass die Kontoschließung insbesondere im Ergebnis des Gespräches mit dem Steuerberater Schmiedel zur Unzeit erfolgte, wurde schon vorgetragen.

Nach Fertigstellung insbesondere der Bauvorhaben Dresden, Lörrach und Netzel wäre ein Zinsausgleich möglich gewesen. Die ansonsten vorgenommene Kontoüberziehung wäre durch die vorgesehene langfristige Finanzierung darstellbar gewesen. Auch hierzu wurde schon vorgetragen.

II.2.

Die Beklagte hatte eine Kontoüberziehung stillschweigend geduldet. Wie der Zeuge Heinzelmann darlegte, wurde das HMK Holding-Konto mit Zinsen belastet. Um die Zinszahlung, im wesentlichen die Zinsen für das KfW-Darlehn, zu gewährleisten, erfolgte die Inanspruchnahme des Kontokorrentkontos der Holding. Nur so kann die Aussage des Zeugen Heinzelmann im Protokoll vom 09.06.2004, Seite 9 4. Absatz verstanden werden.

Hat die Beklagte die Kontoüberziehung stillschweigend geduldet, muß sie zunächst dem Kunden durch Abmahnung eine Änderung ihrer Willensbildung anzeigen (OLG Hamm, WM 85, 1411, 1413), bevor sie kündigen darf. Die Beklagte hätte auch dann nicht kündigen dürfen, wenn die HMK Gruppe infolge ungenauer Absprachen berechtigte Zweifel haben kann, ob ihr Verhalten überhaupt als Vertragsverstoß angesehen wird (BGH, WM 78, 234, 236). Die Umstände, die zur Kündigung herangezogen wurden, waren der Beklagten bereits zum Zeitpunkt März 2000 bekannt. Auch nachträglich hat sie keine anderweite Kenntnis erlangt. Sie hat, obwohl bekannt war, dass dam 31.07.2000, wie von ihr gefordert, keine Zinsen gezahlt werden können, eine Sanierungsvereinbarung am 17.08.2000 geschlossen. Die Sanierung hatte auch Aussicht auf Erfolg, wenn die Sanierungsbedingungen, wie oben dargelegt, eingehalten worden wären. Auch aus diesem Grund war eine Kündigung ausgeschlossen. Die Kündigung steht der Kontoschließung und nicht mehr Gewährung des Zessionskredites gleich.

In der Sanierungsphase war das Verhalten der Beklagten nicht angemessen. Auch eine wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse des Kreditnehmers ist im Verhältnis zum März 2000 nicht eingetreten. Für die Beklagte war es treuwidrig, einseitig über 124.000,00 DM in der Sanierungsphase zu verfügen, obwohl vorrangig die gewinnbringenden Baustellen beendet werden mußten. Es war auch treuwidrig und unangemessen, vor Beendigung der drei Bauaufträge die Konten zu schließen. Das stellt einen Verstoß gegen die Sanierungsvereinbarung dar.

In Kenntnis der Unmöglichkeit der Zahlung von 700.000,00 DM durch Herrn Netzel verstärkt sich die Treuwidrigkeit.

 

Rüdiger Pryssok

Rechtsanwalt

 

Anlagen

eidesstattliche Versicherung Dr. Neumann

eidesstattliche Versicherung Andreas Netzel

Anlagen K 57 bis K 66


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