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Landgericht Konstanz

- 5. Zivilkammer -

Gerichtsgasse 15

 

78462 Konstanz

 

 

VORAB PER FAX: 07531/280-1211

 

 

 

 

Zwickau,23.10.03

                                                   439/02RP06/kf

   

 

 

Aktenzeichen: 5 O 307/03 E

 

 

In dem PKH-Verfahren

Kempen, Marion

g e g e n

Sparkasse Singen-Radolfzell

 

möchte sich der Unterzeichnende zunächst für die mehrmals gewährte Fristverlängerung bedanken.

 

Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08.09.2003 wird nunmehr wie folgt erwidert:

 

I. - Zur Präklusion

 

1.

 

Mit Verfügung des Landgerichtes Konstanz vom 10.02.2003 wurde unter I. mitgeteilt, dass der Schriftsatz der Klägerin vom 03.02.2003 nur zum Zwecke der Anhörung im PKH-Hilfeersuchen übersandt wurde.

Weiter wurde festgestellt:

"Eine förmliche Zustellung der Klage, die den Zivilprozess einleiten könnte, ist damit nicht verbunden."

Beweis:

Verfügung des Landgerichtes

Konstanz vom 10.02.2003

 

Anlage K 23

 

Nachdem das OLG Karlsruhe endgültig über den Beschluss des Landgerichtes Konstanz vom 07.04.2003

 

Beweis: Beschluss des LG Konstanz, Az.: 5 O 51/03, vom

        07.04.2003,

        Anlage K 24

 

über die Zurückweisung des PKH-Antrages am 15.05.2003 beschloss

 

Beweis: Beschluss des OLG Karlsruhe vom 15.05.2003,

        Anlage K 25

 

und die Beschwerde des Bundesverfassungsgerichtes vom 16.07.2003 nicht angenommen wurde, nahm die Klägerin in dieser Sache auch Abstand von der Einleitung eines Zivilprozesses.

Rein vorsorglich wies die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.10.2003 darauf hin.

 

Beweis:

Schriftsatz der Klägerin
vom 13.10.2003,
Az.: 5 O 51/03,

 

Anlage K 26

 

Soweit zwei PKH-Verfahren mit dem gleichen Antrag, allerdings unterschiedlichen Begründungen, anhängig waren, die Klagen aber nicht förmlich zugestellt wurden, hätte noch nicht einmal von einer doppelten Rechtshängigkeit gesprochen werden können.

 

Das Verfahren 5 O 307/03 E wird zunächst im Stadium des Prozesskostenhilfeersuchens weiter verfolgt.

 

 

2.

§ 767 Abs. 2 ZPO spricht von Einwendungen, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Eine mündliche Verhandlung fand jedoch nicht statt.

Der Antrag vom 03.02.2003 befasste sich mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nachdem dieser unter Ausnutzung aller Rechtsmittel nicht gewährt werden konnte, wurde ein neuer PKH-Antrag gestellt. Der hierauf beruhende Sachverhalt ist nun ein völlig neuer.

Das ist zulässig, da bisher keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Denn spätestens nach Schluss der mündlichen Verhandlung hätten nach den Vorschriften der ZPO diese (neuen) Einwendungen

 

         - geltend gemacht werden müssen,

         - sie entstehen müssen und

         - durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können, natürlich unter Beachtung des § 767 Abs. 3 ZPO.

3.

 

§ 767 Abs. 2 ZPO ist auf die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde (§ 797 Abs. 4 ZPO) nicht anwendbar (Münchener Kommentar zur ZPO, C.-H. Beck, München 1992, § 767, Rd-Nr. 95). Die vollstreckbare Urkunde beruht nicht auf einem rechtskräftigen Urteil.

Was den 1. PKH-Antrag anbelangt, wurde kein Urteil, sondern ein Beschluss erlassen.

Selbst wenn davon gesprochen wird, dass der maßgebliche Zeitpunkt auch gegen andere gerichtliche Titel gilt (a.a.o. Rd-Nr. 76), bezieht sich der maßgebliche Zeitpunkt auf solche Titel, die aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen sind. Dabei dürfte als bekannt vorausgesetzt werden, dass es sich um den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz handeln muss.

Eine Ausnahme ist lediglich in § 128 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO gegeben. Diese beiden Fälle vom "Absehen" von einer mündlichen Verhandlung liegen hier allerdings von Vornherein nicht vor, so dass sich ein weiterer Vortrag hierzu erübrigt.

 

4.

 

Rein vorsorglich wird auch zu § 767 Abs. 3 ZPO vorgetragen, da nicht auszuschließen ist, dass mit dieser "innerprozessualen Präklusion" (a.a.o. Rd-Nr. 86) argumentiert werden könnte. Es wurde ein neuer PKH-Antrag gestellt mit einem neuen Klageantrag, nachdem sich die beabsichtigte Klage nach Nichtgewährung der Prozesskostenhilfe erledigt hatte.

 

Im Übrigen war die Klägerin gar nicht im Stande, die im jetzigen Verfahren erhobenen Einwendungen früher geltend zu machen. Diese waren ihr damals nicht bekannt. Es handelte sich um einen Vorgang der HMK Bausanierungs- GmbH. In dieser Gesellschaft war sie nicht Geschäftsführerin. Geschäftsführer war zu allerletzt ihr Mann, der krankheits- und anderweits bedingt keinerlei Zugang zu den wesentlichen kaufmännischen Unterlagen hatte. Erst durch den Prozess Rudolph ./. Kempen vor dem Landgericht Chemnitz, Az.: 2 O 1013/03, die Klage wurde dem Ehemann der Klägerin am 15.04.2003 zugestellt,

 

Beweis: Klage des Herrn Rechtsanwalt Jens Wündisch vom

        06.03.2003,

        Az.: 2 O 1013/03 (6 Blatt),

        Anlage K 27

 

wurde der Sachverhalt bekannt, nachdem der Unterzeichnende den Zahlungsfluss dieser Gesellschaft untersuchen mußte. Die entsprechenden Unterlagen befanden sich bei der RSO Steuerberatungsgesellschaft mbH in Zwickau und konnten dann zusammen mit dem Unterzeichnenden aufgearbeitet werden.

 

Beweis:

Herr Heribert Kempen,

zu laden wie die Klägerin,

als Zeuge

 

Herr Karsten Tautz (Bilanzbuchhalter), zu laden über die RSO Steuerberatungs-gesellschaft mbH, Gutwasserstraße 6,

08056 Zwickau,

als Zeuge

 

Daraus konnte die Klägerin erst das unternehmensschädigende Verhalten der Beklagten erkennen. Hierauf wird im Einzelnen noch eingegangen.

 

Das Merkmal rein "objektiv" enthält ein Verschuldens-element (a.a.o. Rd-Nr.: 87). Der Klägerin kann als Nichtgeschäftsführerin nicht angelastet werden, dass sie erst wesentlich später erkennen konnte, dass in der "Schadensverursachungskette" die Beklagte leider eben-falls eine wesentliche Rolle spielte.

Der Ehemann der Klägerin wird bekanntlich durch die Beklagte als Querulant verunglimpft. Hätte dieser Querulant (hierauf wird im Übrigen noch unten eingegangen) schon früher erkannt, dass auch seine Sparkasse Singen-Radolfzell einen gehörigen Anteil an der Kausalität des Schadenseintrittes hatte, wäre er doch der erste gewesen, diese Tatsache in seiner Klage gegen die Stadt Penig und anderen Schriftstücken einzubeziehen.

 

5.

 

Da kein Prozess durchgeführt wurde, greift auch nicht die enge Auslegung des § 767 Abs. 2 ZPO im Verhältnis zu Abs. 3, d.h. ein Prozess nach § 767 ZPO hat bisher weder mit der 1. noch mit der 2. Klage stattgefunden.

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 28.05.1991 (NJW 1991, 2280 ff.) im Übrigen beschlossen, dass § 767 Abs. 3 ZPO Einwendungen nicht ausschließt, wenn die frühere Vollstreckungsgegenklage zurückgenommen oder in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Unter Berücksichtigung des dort dargelegten Sachverhaltes bekräftigt dieses Urteil lediglich die Darlegung, dass eine Präklusion zu keiner Zeit gegeben war.

 

 

6.

 

Die Anträge der Klägerin haben nicht den Zweck der offensichtlichen Verzögerung der Zwangsversteigerung, sondern der Beseitigung einer solchen. Welcher Mittel sie sich dabei bedient, bleibt ihr überlassen.

 

 

II. - Zur Unschlüssigkeit der Klage

 

1.

1.1.

Die HMK-Gruppe, die bis zur Insolvenz aus der HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH, danach weiterführend durch die Auffanggesellschaft HMK Bausanierungs- GmbH, die HMK Elektroanlagenbau GmbH, die HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH als ihre Töchter und die HMK Holding GmbH bestanden, waren mit Gewinnabführungsverträgen verbunden. Bei den Gewinnabführungsverträgen handelt es sich um Unternehmensverträge. Sie sind konzernrechtliche Organisationsverträge.

 

Die Organisationsverträge führten zur Abhängigkeit einer Gesellschaft und zum Eingriff in die Unternehmensautonomie.

Die Tochtergesellschaften haben sich der Leitung durch die HMK Holding als Obergesellschaft unterstellt.

 

Beweis: - Mitteilung über die Eintragung im Handelsregister

        - HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH, Anlage K 28

        - HMK Bausanierungsgesellschaft mbH, Anlage K 29

        - HMK Elektroanlagenbaugesellschaft mbH, Anlage K 30       

        - Handelsregisterauszug des AG Singen, HRB 699, der HMK Wohn- und Gewerbebauges. mbH (2 Blatt),
Anlage K 31

 

        - Handelsregisterauszug des AG Singen, HRB 1594,
der HMK-Holding GmbH (2 Blatt),
Anlage K 32

 

Der sogenannte "Gewinnabführungsvertrag" hat nicht nur die Gewinnabführung (§ 1), sondern auch die Verlustübernahme (§ 2) zum Inhalt.

 

Beweis:

Gewinnabführungsvertrag der HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH,
Anlage K 33

(Alle anderen Gewinnabführungsverträge haben den gleichen Inhalt. Für den Fall, dass die Beklagte dies bestreiten sollte, werden weitere Gewinnabführungsverträge nachgereicht)

 

 

1.2.

Der Gewinn- und Verlustabführungsvertrag, zu dem sich die Untergesellschaften HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH, später HMK Bausanierungs- GmbH, HMK Elektroanlagenbau GmbH und HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH zur Abführung des gesamten Gewinnes - unter Berück-sichtigung hier nicht relevanter Anforderungen - wie auch des Verlustes i.S. § 291 f. AktG gegenüber der HMK Holding GmbH verpflichtet haben, hat zur Folge,:

       a) dass die Holding GmbH immer reicher wird, wenn ihre Untergesellschaften jährlich Gewinne erwirtschaften. Das hat zur Folge, dass das Vermögen der Holding immer mehr zunimmt und demzufolge der Geschäftsanteil der Gesellschafter an Wert gewinnt. Die Gesellschafter haben einen hohen Ausschüttungszufluss (es sei denn, der Gewinn wird thesauriert).

 

        b) dass die Holding GmbH immer ärmer wird, wenn ihre Untergesellschaften jährlich Verluste erwirtschaften. Die Holding GmbH wird immer ärmer, da sie zum Verlustausgleich verpflichtet ist. Das hat zur Folge, dass das Vermögen der Holding abnimmt und die Geschäftsanteile der Gesellschaft an Wert verlieren. Die Gesellschafter haben letztendlich keinen Ausschüttungszufluss und sollten die Gesellschaften vermögenslos werden, beispielsweise durch Insolvenz durch das hinlänglich (kriminelle) Verhalten der Stadt Penig, gehen den Gesellschaftern ihre Geschäftsanteile verlustig. Sie erleiden einen Totalverlust. Dies also dann, wenn auch das Vermögen der HMK Holding GmbH aufgebraucht ist, kein Verlustausgleich mehr vorgenommen werden kann und die Tochtergesellschaften, wie gegebenenfalls auch die Holding, zahlungsunfähig und auch überschuldet sind.

 

2.

2.1.

Für die HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH wurde das Eigeninsolvenzverfahren wegen (drohender) Zahlungsun-fähigkeit eingeleitet. Zugleich wurde eine übertragende Sanierung auf eine zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, der HMK Bausanierungs- GmbH, vorgenommen.

 

Diese Auffangvariante wurde in einer Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter der HMK Sanierungsbau GmbH Penig als Gläubiger, der HMK Bausanierungs- GmbH, der HMK Holding GmbH, den Privatpersonen Heribert Kempen und der Klägerin sowie der HMK Wohn- und Gewerbebaugesellschaft mbH jeweils als Schuldner am 11.05.2000 abgeschlossen

 

Beweis: Vereinbarung vom 11.05.2000 (19 Blatt),

        Anlage K 33 a

 

und unter anderem von der Beklagten im Zuge einer Gläubigerversammlung vor dem Insolvenzgericht Chemnitz am 09.08.2000 zugestimmt.

 

Beweis: Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH vom 09.08.2000
(4 Blatt),

        Anlage K 34

 

Die Beklagte war durch ihren bevollmächtigten Anwalt Andreas Schülke vertreten.

 

Beweis: Stimmrechtsvollmacht vom 11.07.2000,

        Anlage K 35

 

Sie hat auch dieser übertragenden Sanierung zugestimmt.

 

Beweis: - Herr Heribert Kempen, bereits benannt,
als Zeuge

        - Frau Müller aus der Anwaltskanzlei
Pößl, Wille, Mathern,
Kanzlerstraße 32,
09112 Chemnitz,
als Zeugin

 

Die Vereinbarung vom 11.05.2000 beinhaltete Zahlungspflichten,

 

o        einen Kaufpreis in Höhe von 243.600,00 DM

§ 3 Ziff. 5)

 

o        einen Darlehensverpflichtung in Höhe von 200.000,00 DM zu 8,5% p.a. Zins (II. § 1 u. § 2)

 

o        eine Begrenzung (Abkauf) des Verlustausgleiches in Höhe von 90.000,00 DM (III. § 2)

 

o        Forderungen gegen den Ehemann der Klägerin in Höhe von 25.000,00 DM (IV. § 3)

 

o        Forderungen gegen die HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH in Höhe von 175.000,00 DM (IV. § 3)

 

die in Raten zu zahlen waren.

 

Beweis: Vereinbarung vom 11.05.2000,

        wie vor als Anlage K 33

 

2.2.

Nachdem die Beklagte am 09.08.2000 der übertragenden Sanierung zugestimmt hatte, die die oben genannten Zahlungsverpflichtungen beinhaltete, verständigte sich der Ehemann der Klägerin als Vertreter der HMK-Gruppe mit der Beklagten über die Verkaufsabwicklung des Objektes Brauhausgasse 9 und des Bauvertrages der Stadt Lörrach.

 

Beweis: Besuchsbericht vom 22.08.2000,

        Anlage K 36

 

Soweit auf Ziff. 5. der Zusammenfassung Bezug genommen wird, hatte die Beklagte diesen Punkt erfüllt. Was b) anbelangt, war die Zusammenfassung schon nicht exakt. Unter Ziff. 1. wurde nicht nur von einer Anzahlungsbürgschaft, sondern von einer Vertragserfüllungs- sowie einer Anzahlungsbürgschaft den Betrag in Höhe von 700.000,00 DM betreffend gesprochen: "Herr Netzel sei bereit, gegen Sicherung durch eine Vertragserfüllungs- sowie einer Anzahlungsbürgschaft den Betrag in Höhe von TDM 700 sofort auf ein Konto der HMK Bausanierungs- GmbH zu bezahlen." Dabei war es der Wille des Herrn Netzel, nicht 520.000,00 DM, sondern 527.000,00 DM besichert zu erhalten.

 

Beweis:

Herr Andreas Netzel,
Reißerweg 16,
93164 Laaber,
als Zeuge

Protokoll über die öffentliche Sitzung des Landgerichtes Chemnitz vom 04.08.2003, Az.: 2 O 1013/03,
 
Anlage K 37

 

Der Beklagten war der Kaufvertrag, der den Erfordernissen der Makler- und Bauträgerverordnung entsprach, bekannt, da ein Exemplar durch den Ehemann der Klägerin in Anwesenheit des Herrn Böhm dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn Heinzelmann, übergeben wurde.

 

Beweis: Herrn Heribert Kempen, bereits benannt,

        als Zeuge

        Herr Böhm, bereits benannt, als Zeuge

 

Dass Zug-um-Zug gegen Aushändigung der Bürgschaft Herr Netzel zur Zahlung verpflichtet ist und diese Zahlung zunächst als Termingeld "verpfändet" zugunsten der Beklagten angelegt wird, bedeutet nicht, dass die Beklagte über dieses Baugeld willkürlich verfügen durfte. Es war wiederum abgesprochen, dass je nach Fertigstellungsgrad entsprechend der Makler- und Bauträgerverordnung zugunsten der HMK Bausanierungs- GmbH die Auszahlung erfolgt. Da aufgrund der Kalkulation ein Überschuss von Vornherein errechen- und absehbar war, sollten 130.000,00 DM zur Bedienung der Zinsrückstände erfolgen. Bedingung war das Herausreichen der Bürgschaft gegen Zahlung des Gesamtbetrages auf ein Termingeldkonto. So ist im Übrigen auch das Schreiben der HMK Bausanierungs- GmbH (Anlage K 43, Verfahren 5 I 238/03 E) zum beigefügten Schriftsatz vom 09.08.2000 zu verstehen, nämlich dass das Einverständnis der Zahlung von 100.000,00 DM im Zusammenhang einer Absprache stand, dass Herr Netzel die von ihm gewünschte Bürgschaft erhält.

 

Beweis: Herr Heribert Kempen, bereits benannt, als Zeuge

 

Die im Übrigen unter d) genehmigte Kreditlinienhöhe von 100.000,00 DM wurde nicht eingeräumt, so dass von Vornherein für ein Bauunternehmen mit einem Liquiditätsengpass zu rechnen war.

 

2.3.

Daraus resultiert, dass die Beklagte durch "eigenfinanzierende Maßnahmen" die HMK Bausanierungs- GmbH unterstützen wollte, die angefangenen Baustellen (uE = unfertige Erzeugnisse) fertigzustellen mit der Zielstellung (wirtschaftlicher Erfolg), Gewinne zu erzielen.

 

Da die Beklagte einseitig über Baugelder verfügte und nicht einmal, wie vorgeschlagen und einstimmig durch den Vorstand der Beklagten beschlossen, eine Kreditlinie in Höhe von 100.000,00 DM ausreichte, war die HMK Bausanierungs- GmbH und in deren Folge die Firmengruppe zum Scheitern verurteilt.

 

Durch die einseitige Kontoverfügung der Beklagten für die Baustelle Brauhausgasse 9 in Penig wurde die HMK Bausanierungs- GmbH vermögenslos. Damit konnte die Baustelle nicht mehr bedient werden, d.h. kein Baumaterial gekauft, die Subunternehmer- und Arbeitnehmergehälter nicht bezahlt und weitere Kosten nicht getragen werden.

 

Beweis: Herr Böhm, bereits benannt, als Zeuge

 

Die Konten wurden "geschlossen", die Kreditlinie jedoch nicht gekündigt, obwohl der Beklagten bekannt war, dass die Baustellen Brauhausgasse und Lörrach kurz vor dem Abschluss standen. Vor dem "Abschluss" bedeutet, dass Schlussrechnung gelegt werden kann und der gesamte Werklohn oder Kaufpreis fällig wird.

Darauf haben die Vertretung der HMK Bausanierungs GmbH unter anderem mit Schreiben vom 07.12.2000 (Anlage K 20) und 23.03.2001 (Anlage K 21) hingewiesen.

 

Der Jahresabschluss für das WJ 1999 der HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH wurde, wie durch Herrn Schmiedel zugesagt, nach Zahlungszusage durch die Beklagte(!) zeitnah erbracht.

 

Beweis: Jahresabschluss für das WJ 1999,

        Anlage K 38

        Herr Reinhard Schmiedel,

        Labuissierestraße 15,

        58239 Schwerte,

        als Zeuge

 

Diesen wollte die Beklagte, um den Saldo der angearbeiteten Baustellen, die der HMK Bausanierungs GmbH verkauft wurden, bestätigt zu erhalten.

 

Beweis: Herr Reinhard Schmiedel, bereits benannt,

        als Zeuge

 

Die weiteren Jahresabschlüsse der HMK-Firmen waren angearbeitet, sollten sukzessive "geliefert" werden, wie zwischen den Zeugen Schmiedel und Herrn Heinzelmann besprochen; im Übrigen gegen Zahlungszusicherung der Beklagten.

 

Beweis: Herr Reinhard Schmiedel, bereits benannt,

        als Zeuge

 

Nach dem "Einfrieren" der Konten bestand dann keine Veranlassung mehr, die übrigen Jahresabschlüsse fertigzustellen. Es war abzusehen, dass, "bewegt" sich die Beklagte nicht, der Firmenzusammenbruch, soweit nicht endlich die Stadt Penig ihrer Vertragspflichten aus dem Grundstückskaufvertrag Chemnitzer Straße nachkommt, unausweichlich ist.

 

Beweis: Herr Reinhard Schmiedel, bereits benannt,

        als Zeuge

        einzuholendes Sachverständigengutachten

 

Doch selbst ohne die Realisierung des Bauvorhabens Chemnitzer Straße wäre die Firmengruppe zu retten gewesen, weil noch genügend weitere werthaltige Projekte in Vorbereitung waren.

 

Beweis: Herr Heribert Kempen, bereits benannt,

        als Zeuge

        einzuholendes Sachverständigengutachten

 

2.4.

Die Wohn- und Gewerbebau GmbH hatte es als Generalunternehmer ohnehin schon "gebeutelt" durch die gerichtsbekannte Affäre "Baulast in Form einer Zufahrt zu Stellplätzen im Zusammenhang mit der erteilten Baugenehmigung etc." (siehe Klage Anlage K 14 vom 15.04.2003 der Anwaltskanzlei Dr. Fuellmich gegen die Stadt Penig, den Landkreis Mittweida sowie das Land Sachsen zuzüglich der Schriftsätze vom 11. und 13.08.2003, Verfahren vor dem LG Konstanz - Az: 5 O 186/03 -).

 

Beweis: Beiziehung der Verfahrensakte des Landgerichtes Konstanz,

        Aktenzeichen 5 O 186/03

 

Durch die oben genannte "Mitwirkung" der Beklagten war die Wohn- und Gewerbebau GmbH auch nicht mehr aufzufangen. Auch diese Gesellschaft mußte wegen Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen.

 

Beweis:  Beschluss des Amtsgerichtes Konstanz
vom 14.11.2001,
Aktenzeichen: 40 IN 55/01,
Anlage K 39

 

Das Insolvenzverfahren gegen die HMK Elektroanlagenbau GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes Chemnitz mangels Masse abgewiesen.

 

Beweis: Beschluss des Amtsgerichtes Chemnitz
vom 07.05.2003,
Aktenzeichen: 12 IN 739/01,

        Anlage K 40

 

Demzufolge wurde das Vermögen der HMK Holding GmbH aufgebraucht. Die Geschäftsanteile der HMK Holding GmbH gingen den beiden Gesellschaftern, der Klägerin und ihrem Ehemann, verlustig.

 

Beweis: einzuholendes Sachverständigengutachten

 

2.5.

Sollte die Beklagte der Auffassung sein, dass die Vermögenslosigkeit noch nicht eingetreten sei, weil die Insolvenzverfahren über die übrigen Firmen noch nicht abgeschlossen wurden, so ist darauf hinzuweisen, dass es auf einen Abschluss eines Insolvenzverfahrens nicht ankommt. Es kommt darauf an, ob die Gesellschafter aus der Verwertung der Masse überhaupt noch einen Anspruch erwarten können. Das ist zu verneinen. Die Verbindlichkeiten aller Firmen übersteigen die Aktiva um ein Vielfaches.

 

Beweis: einzuholendes Sachverständigengutachten

 

Sollte der Ehemann der Klägerin seinen Schadensersatzanspruch durchsetzen können, sind die Firmen dadurch gescheitert, dass alle Immobilien zwangsversteigert werden, die Baustellen wegen des Zeitablaufes nicht mehr existieren und die Investitionen nicht mehr realisierbar sind. Die Käufer haben schon längst von einem Erwerb Abstand genommen. Das trifft auch auf die werthaltigen (Vor-)Mietverträge bzw. Mietzusagen zu.

 

 

2.6.

Wird die Meinung vertreten, die Firmengruppe sei ohnehin nichts mehr Wert gewesen, muss darauf hingewiesen werden, dass am 25.01.1999 das Kapital der HMK Holding GmbH auf 3.650.000,00 DM erhöht wurde.

 

Beweis: Öffentliche Urkunde des Notariates Singen,

        UR-Nr.: IV UR 71/1999 vom 25.01.1999,

        Anlage K 41

 

Der Gesellschafter Heribert Kempen hat nur seinen Anteil der von ihm gehaltenen Anteile an der HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH, der HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH und der HMK Elektroanlagenbau GmbH in die Holding eingebracht.

 

Beweis: Einbringungs- und Abtretungsvertrag des Notariates Singen,

        UR-Nr.: IV UR 74/1999, vom 25.01.1999,

        Anlage K 42

 

3.

3.1.

Ist der Klägerin ihr Geschäftsanteil verloren gegangen, hat sie gegen den Schädiger einen Schadensersatz-anspruch. Der Schadensersatzanspruch errechnet sich nach dem Stuttgarter Verfahren. Als Ersatz für den Verlust eines Geschäftsanteiles ist regelmäßig der Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Dabei werden die dem Geschädigten künftig entgehenden Erträge nicht gesondert ersetzt, sondern bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigt. Der BGH hat zusammenfassend die Berechnung in seinem Urteil vom 18.04.2000 (BB Heft 27, Seite 1384 ff.) beschrieben.

 

Ein Jurist ohne steuerliche und/oder betriebs-wirtschaftliche Bildung glaubt, dass ein Verkehrswert des Geschäftsanteiles (steuerlich der tatsächliche Wert) nicht so hoch, im Verhältnis zum in der Bilanz aktivierten Vermögen, gegebenenfalls identisch ist. Da irrt er jedoch. Der Wert übertrifft nach den anerkannten Bewertungsmethoden ein Vielfaches des Wertes, den ein Laie glaubt zu besitzen. Daraus resultiert auch der hohe Schaden gegenüber der Klägerin und ihrem Mann für ein so klitzekleines, freches, dummes und betrügerisches Verhalten eines wie so oft von der Politik und ihren Gefolgsleuten gedeckten Verhaltens unter Mitwirkung der Beklagten.

 

3.2.

Wie oben schon dargelegt, ist die Klägerin vermögenslos geworden. Die Vermögenslosigkeit resultiert aus den ebenfalls wie oben schon dargelegten Verlust der Geschäftsanteile sämtlicher Gesellschaften. An dem Verlust der Geschäftsanteile hat die Beklagte, wie ebenfalls schon dargelegt - mitgewirkt. Sie verfügte einseitig über Gelder, die für den Bau Brauhausgasse 9 bestimmt waren. Ob und dass ein Verstoß gegen die Makler- und Bauträgerverordnung vorliegt, sei dahingestellt. In jedem Falle liegt ein Verstoß gegen das Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen vor. Das es sich dabei um ein Schutzgesetz handelt und insofern in § 823 BGB einbezogen ist, wurde so oft entschieden, so dass weiterer Vortrag entbehrlich ist (erachtet das Gericht hier weiteren Vortrag, wird um richterlichen Hinweis gebeten).

 

Ob oder nicht mit Zustimmung des Ehemannes der Klägerin hat sich die Sparkasse - hier in Person des Herrn Heinzelmann als Mittäter - strafbar gemacht. Aus dem oben genannten Protokoll (Anlage K 36) ist ersichtlich, dass die Beklagte wußte, dass die Wohn- und Gewerbebau GmbH Generalunternehmer ist. Ihr war ebenfalls bekannt, dass die HMK Bausanierungs- GmbH über Baugelder verfügt.

Mehr Wissen bedarf es nicht, um sich nach dem GSB strafbar zu machen, zumal der Mitarbeiter der Beklagten, Herr Heinzelmann, selbst Jurist ist. Sein strafbewährtes Verhalten ist der Beklagten zuzurechnen.

 

Doch selbst wenn es sich um kein strafbewährtes Verhalten handeln würde, erfolgten Verfügungen entgegen der Zustimmung des Ehemannes der Klägerin als Geschäftsführer der HMK Bausanierungs- GmbH und zwar zweckentfremdet (hierzu wird noch unter III. Ziff. 6 ausgeführt). Dass die über die notwendigen Herstellungskosten hinausgehenden Gelder anderweit im Rahmen der Organschaft verfügbar gewesen wären, kann als unstrittig vorausgesetzt werden.

 

4.

4.1.

Zum 31.12.1999 hat zunächst die Firma Sanierungsbaugesellschaft mbH unfertige Bauleistungen in Höhe von 5,7 Mio. DM besessen. Hierbei wurden noch keine Umlagen und Gewinnanteile berücksichtigt. Diese Leistungen wurden unter dem unter II. Ziff. 2.1. dargelegten Preis erworben.

 

Beweis: Jahresabschluss der Sanierungsbaugesellschaft mbH für das WJ 1999,

        wie vor als Anlage K 38

 

Wird für die Restleistungen nur ein Gewinn (weil Eigenfirma) von 20% gerechnet, war nur für die HMK Bausanierungs- GmbH ein Minimalgewinn von 1.140.000,00 DM zu erwarten.

 

Beweis: Herr Reinhard Schmiedel, bereits benannt,

        als Zeuge,

        einzuholendes Sachverständigengutachten

 

Für die Wohn- und Gewerbebau GmbH sah dies wie folgt aus:

Schulgasse 2

309.044,61 DM

Bahnhofstraße 6

551.166,80 DM

Schloßplatz 1

1.084.804,52 DM

Schloßplatz 3

589.199,97 DM

Chemnitzer Str. 9 - 11

388.646,46 DM

Brauhausgasse 9

98.964,70 DM

Rochsburgerstr. 5

99.369,79 DM

Obergasse 15

291.905,51 DM

Gesamtbetrag:

3.413.102,36 DM

                                

 

Das waren die halbfertigen Erzeugnisse zum 31.12.1999.

 

Beweis: Herr Reinhard Schmiedel, bereits benannt,

        als Zeuge

        einzuholendes Sachverständigengutachten

 

Folgende Objekte wären hinzugekommen, die noch nicht angefangen, aber die Finanzierung schon vorbereitet war:

 

        Obergasse 11

        Schloßplatz 5

        Marktsender

        Mühlberg

        Schloßplatz 9

        Doberlug

        Technologiepark II

        Kanzlerstraße 9

        Kaiserslautern.

 

Bei der Firma Wohn- und Gewerbebau GmbH handelte es sich um eine Besitzgesellschaft, die Generalunternehmer oder Generalübernehmer war und ansonsten am Kaufpreis, der Maklercourtage und dem Gewinn als Generalübernehmer teilweise als Immobilienbesitzer verdiente.

 

 

4.2.

Die HMK Bausanierungs- GmbH konnte Bauleistungen nicht fertigstellen. Das hatte den Zusammenbruch der HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH als Besitzer, GÜ oder GU zur Folge.

 

Nachdem die HMK Bausanierungs- GmbH die Leistungen nicht fertigstellen konnte, hatte das den Zusammenbruch der HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH zur Folge. Das deshalb, da die nicht fertiggestellten Objekte dann nicht von den Käufern abgekauft bzw. finanziert und/oder nicht vermietet werden konnten. Neue Objekte finanzierte (verständlicherweise) dann keine Bank mehr.

 

4.3.

Die HMK Elektrobau GmbH als Subunternehmer der Sanierungsbau GmbH wurde am 31.01.2000 geschlossen. Damals war der Ehemann der Klägerin nicht Geschäftsführer, sondern ein Dritter. Wegen der Problematik Chemnitzer Str. 9 - 11 und der Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin damals noch krank war, wurden zunächst die sechs Arbeitnehmer ausgestellt.

 

Es hätte sofort weiter produziert werden können, wie beispielsweise auch Brauhausgasse 9 - 11 und die folgenden Aufträge wie oben, wäre es nicht zum Gesamtzusammenbruch - wie ebenfalls schon oben dargelegt - gekommen.

 

Beweis: Herr Reinhard Schmiedel, bereits benannt,

        als Zeuge

        einzuholendes Sachverständigengutachten

 

5.

5.1.

Die verlorenen Gewinne ergeben sich aus der Anlage K 43. Sie wurden für bestimmte vorgesehene Baumaßnahmen für 2000 und 2001 ermittelt.

 

Beweis:

Herr Reinhard Schmiedel als Steuerberater, bereits benannt,
als Zeuge

Aufstellung über die verlorenen Gewinne,
Anlage K 43

einzuholendes Sachverständigengutachten

 

Auch der Gehaltsverlust

 

Beweis:

Aufstellung Gehaltsverlust des Herrn Heribert Kempen sowie der Klägerin,
Anlage K 44

Herrn Reinhard Schmiedel, bereits benannt, als Zeuge

einzuholendes Sachverständigengutachten

 

 

das fehlerhafte Verhalten der Stadt Penig, des Landratsamtes, des Landes Sachsen und letztlich auch der Beklagten führten gemeinsam und zwar ineinandergreifend zu einem erheblichen Schaden. Daraus resultiert aus der Sicht der Klägerin die gesamtschuldnerische Haftung neben dem schon durch den Prozessvertreter des Ehemannes der Klägerin dargelegten strafrechtlich relevanten Bezug, auch aus der Vertragsverletzung heraus, soweit es die Beklagte betrifft (wie schon in der Klageschrift dargelegt).

 

Der Schadensanteil im Einzelnen wird nicht aufklärbar sein. Das ist auch nicht notwendig. Denn in Anlehnung an das Urteil des BGH’s vom 26.06.2003 (NJW 2003, Seite 2980 ff., hierzu auch Dr. Jürgen Stamm, Bochum "Die Gesamtschuld auf dem Vormarsch!", ebenda Seite 2940 ff.) ist es Sache der Schädiger, sich über diesen Schadensanteil auseinanderzusetzen.

 

III. - Zur Legitimation

 

1.

 

Die Klägerin ist Gesellschafterin der insolventen HMK Holding GmbH.

 

Beweis: Vorlage des Handelsregisterauszuges mit Liste der

        Gesellschafter im Bestreitensfalle

 

Gegenstand der Holding ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligung an anderen Wirtschaftsunternehmen und die Leitung der abhängigen Konzernunternehmen.

 

Beweis: Handelsregisterauszug,

        wie vor als Anlage K 32

 

2.

 

Zwischen der Holding und der HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH bestand ein "Gewinn-abführungsvertrag". In § 1 ist die Gewinnabführung an die Holding und in § 2 die Verlustübernahme geregelt.

 

Beweis:

Gewinnabführungsvertrag der HMK
Sanierungsbaugesellschaft mbH,
wie vor als Anlage K 33

 

Der Text der Gewinnabführungsverträge ist mit allen anderen Firmen identisch.

 

Beweis: Vorlage der Gewinn- und Verlustabführungsverträge im Bestreitensfalle

3.

Nachdem die Holding GmbH vermögenslos geworden ist,

 

Beweis: einzuholendes Sachverständigengutachten

 

letztlich auch ein Eigenantrag zur Insolvenz gestellt wurde,

 

Beweis: Eigenantrag vom 16.06.2003,

        Anlage K 45

 

hat die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Schädiger.

 

4.

In der Klage des Dr. Fuellmich, hier Herr Rechtsanwalt Schatz, vom 15.04.2003 und den ergänzenden Schriftsätzen vom 11. und 13.08.2003 (Verfahren 5 O 186/03) wurde im Einzelnen dargelegt, dass und warum die dort genannten Beklagten gesamtschuldnerisch zu haften haben.

 

Beweis: Beiziehung der Akte des Landgerichtes Konstanz,

        Aktenzeichen 5 O 186/03

 

 

5.

Dass die Beklagte hierbei mitgewirkt hat, wurde im Einzelnen in der dem PKH-Antrag beigefügten Klage vom 15.07.2003, dem Schriftsatz vom 27.08.2003 und der Antragsbegründung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 10.09.2003, den beigefügten Beweismitteln und unter II. dargelegt.

 

6.

Die einzige Frage ist, inwieweit der Einwand der Beklagten, der Ehemann der Klägerin habe mitgewirkt und diese Zahlungen genehmigt, begründet ist oder nicht.

 

Zunächst widerspricht diesem Einwand die Besprechungsnotiz der Beklagten vom 25.10.2000 (Anlage K 18), die von dem Gesprächspartner  - die Klägerin war gar nicht anwesend - nicht unterzeichnet wurde. Der Mitarbeiter der Beklagten Herr Heinzelmann hat etwas erfunden, was so nicht der Wahrheit entsprach. Dass es keine haltlose Behauptung ist, ist aus dem Schreiben der RWT Anwaltskanzlei GmbH vom 29.08.2001 (Anlage K 22) zu entnehmen, denn eines derartigen Gespräches mit dem dort die HMK Firmengruppe vertretenen Rechtsanwalt (jetzt Dr.) Philipp Neumann bedurfte es nicht, wenn eine solche Klarheit, wie in der Aktennotiz von der Beklagten vorgetragen, bestanden hätte. Auch hätte es des Schreibens vom 23.03.2001 der RWT Anwaltskanzlei GmbH (Anlage K 21) nicht bedurft, dem Schreiben der HMK Bausanierungs- GmbH vom 07.12.2000 (Anlage K 20) und vom 24.11.2000 (Anlage K 19).

Sollte schon dem Ehemann der Klägerin unterstellt werden, selbst eine Bestrafung durch eine falsche eidesstattliche Versicherung (Anlage K 4b) in Kauf zu nehmen, kann das wohl dem Steuerberater Herrn Reinhard Schmiedel (Anlage K 4a) und Rechtsanwalt Dr. Richard Althoff (Anlage K 6a) nicht nachgesagt werden. Beide wollen bestimmt nicht ihr "Kanzleischild abschrauben". Rein vorsorglich werden die eidesstattlichen Versicherungen in diesem Verfahren in Kopie als Anlagenkonvolut beigefügt.

 

Beweis: eidesstattliche Versicherung des Herrn Reinhard Schmiedel vom 04.09.2003,

        eidesstattliche Versicherung des Herrn Heribert Kempen, ohne Datum,

      eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. Richard Althoff vom 05.09.2003 (6 Blatt)

        als Anlage K 46

 

Zum Schreiben vom 09.08.2000 (K 43 siehe SS Verfahren Sparkasse Singen-Radolfzell ./. Kempen vom 19.08.2003, Az.: 5 O 238/03 E) wurde schon vorgetragen. Die Auszahlungsverfügungen standen zum damaligen Zeitpunkt im unmittelbaren Zusammenhang, dass die Beklagte auch eine wirksame Bürgschaft entsprechend dem Willen des Herrn Netzel ausreicht, so dass dann im Gegenzug entsprechendes Bargeld zur Verfügung steht. Das durch die Beklagte vorgetragene Schreiben vom 15.11.2000 (K 44 aus dem Verfahren 5 O 238/03 E) sagt zu einer solchen Bewilligung überhaupt nichts aus.

 

Die Konten wurden zur Unzeit unter fadenscheinigen Gründen "geschlossen", zumal die Kreditkündigung sämtlicher Kredite erst am 02.10.2001 erfolgte. Das zum damaligen Zeitpunkt die Klägerin schon vermögenslos wurde, muss - einen entsprechenden wirtschaftlichen Sachverstand vorausgesetzt - nicht mehr erklärbar sein.

 

7.

Die Zwangsversteigerung basiert auf dem dinglichen Anspruch aus der Urkunde vom 17.02.2000, im Grundstück der Klägerin in Gailingen, Weinbergstraße 15 eingetragen und zwar im Grundbuch von Gailingen auf Blatt Nr. 956, das Flurstück 5086 betreffend und eine Fläche von 1.550 qm umfassend, bebaut mit einem Zweifamilienhaus.

 

Die 110.000,00 DM sollen Forderungen der HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH sichern. Die 390.000,00 DM betrafen die HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH, HMK Elektroanlagenbau GmbH, HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH und die HMK Holding GmbH.

 

Bis auf die unter K 2a dargelegte Urkunde mit Zweckerklärung für Grundschulden begrenzter Sicherung ist sich die Klägerin nicht bewußt, irgendwelche Kreditverträge im Zusammenhang mit den oben aufgeführten Beträgen unterschrieben zu haben. Rein vorsorglich wird bestritten, dass sie die Kreditverträge oder Bürgschaften - außer wie oben dargelegt - unterschrieben hat.

Unter Ziff. 3. der Urkunde hat sich die Klägerin auch der persönlichen Haftung unterworfen.

 

Beweis: Urkunde mit Zweckerklärung für Grundschulden,

        wie vor als Anlage K 2 a

 

Der Beschluss des Amtsgerichtes Singen vom 14.06.2002 über die Anordnung der Zwangsversteigerung betrifft oben genannte Grundschulden. Mit der Zweckerklärung für Grundschulden der Beklagten erfolgte die Verpfändung des Grundstückes.

 

Das Verhalten der Beklagten führte zur Vermögenslosigkeit der Klägerin. Die Beklagte kann nun nicht noch als Mitverursacherin durch die Zwangsversteigerung des Vermögens der Klägerin "belohnt" werden.

 

V. - Zum Vorwurf, der Ehemann der Klägerin sei ein Querulant

zurück!

"Ein Querulant ist ein Rechthaber: Mißtrauische, nörgelsüchtige Persönlichkeit, die sich jedem vernünftigen Vorschlag wiedersetzt, sich ständig über falsches Verhalten anderer beklagt, sich leicht erregt und stets mit den gegebenen Verhältnissen unzufrieden ist.   Querulanten gehen leicht von der Klage zur Tat über, bringen Streitfragen vor Gericht, strengen immer neue Prozesse an und gehen eventuell auch zu tätlichen Angriffen über." (Prof. Dr. Uwe Hendrik Peters, Köln, Wörterbuch der Psychiatrie und medizinischen Psychologie, 4. Auflage, Urban & Schwarzenberg).

 

Bevor der Kläger überhaupt einen Prozess anstrengte, hat er versucht, sich mit der Stadt Penig, dem Landkreis und dem Land Sachsen zu verständigen. Hierzu wurde in der Klage (Verfahren 5 O 186/03) im Einzelnen dargelegt. Er "erlitt" vom OLG Karlsruhe ein Urteil in einer "Vollstreckungsgegenklage", bei der die Stadt Penig erst in I. Instanz nachbesserte, so dass sie den Vertrag "erfüllte" und in II. Instanz nach Vorlage des dann vorhandenen Messergebnisses festgestellt werden mußte, dass eine Zufahrt zu Stellplätzen nicht vorhanden war.

 

Der verhandelnde Richter setzte sich über ein (Privat-)Gutachten eines Vermessungsdiplomingenieurs hinweg und war durch eigenes Vermessen mittels eines Stahlbandmaßes auf einem Lageplan der Meinung, eine Zufahrt sei vorhanden (Es kann nur vermutet werden, dass dieser Richter voraussetzte, dass sich die Gemeinde streng an § 138 ZPO hält, was man hätte erwarten können).

Unter "was sonst noch passiert" könnte man lachen.

 

Wenn die Folgen nicht so ernst wären, müßte man nicht nur heulen, sondern - wie oben dargelegt, wäre der Ehemann der Klägerin ein Querulant - zur Tat schreiten. Tätlich wurden andere, denn nachweisbar wurde der Ehemann der Klägerin als Querulant mit dem Tod bedroht. Die Staatsanwaltschaft hielt es nicht für nötig, dem nachweisbaren Hergang weiter konsequent nachzugehen.

 

Dritte, glaubwürdige Personen konnten sich vor Ort überzeugen, dass eine Zufahrt unmöglich ist. Dies ist heute noch sichtbar. Wegen dieses dilettantischen "Mangels" ob Haupt- oder Nebenpflicht ist vollkommen unerheblich, denn die Vertragserfüllung wurde formell richtig durch den Ehemann der Klägerin abgelehnt.

 

Es ist ein exorbitanter Schaden entstanden und zwar nicht nur materiell, sondern auch für die Klägerin und ihren Ehemann, für diesen noch insbesondere gesundheitlich, im erheblichen Maße. Wenn nunmehr die Politik einen so hohen Schaden als nationale Katastrophe bezeichnet und entgegen des Grundgesetzes auch so handelt und alle Mittel einsetzt, um den berechtigten Schadensersatzanspruch des Ehemannes der Klägerin zu entgegnen, ist es nicht unverständlich, dass er sich mit allerlei Schreiben und prozessrechtlichen, teilweise zugegebenermaßen nicht immer wirksamen Darlegungen versucht, zu wehren. Leider handelt es sich bei dem Ehemann der Klägerin nicht um Herrn Ackermann der Deutschen Bank!

 

 

Rüdiger Pryssok

Rechtsanwalt

 

Anlagen

K 23 - K 46

 

 


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