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PRYSSOK
RECHTSANWÄLTE Landgericht
Konstanz - 5. Zivilkammer - Gerichtsgasse 15 78462 Konstanz VORAB PER FAX: 07531/280-1211 Zwickau,23.10.03 439/02RP06/kf Aktenzeichen: 5 O 307/03 E In dem PKH-Verfahren Kempen, Marion
g e g e n möchte sich
der Unterzeichnende zunächst für die mehrmals gewährte Fristverlängerung
bedanken. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom
08.09.2003 wird nunmehr wie folgt erwidert: I. - Zur Präklusion 1. Mit
Verfügung des Landgerichtes Konstanz vom 10.02.2003 wurde unter I. mitgeteilt,
dass der Schriftsatz der Klägerin vom 03.02.2003 nur zum Zwecke der Anhörung im PKH-Hilfeersuchen übersandt
wurde. Weiter
wurde festgestellt:
Nachdem das OLG Karlsruhe endgültig
über den Beschluss des Landgerichtes Konstanz vom 07.04.2003 Beweis: Beschluss des LG Konstanz, Az.:
5 O 51/03, vom 07.04.2003,
Anlage K 24 über die Zurückweisung des PKH-Antrages
am 15.05.2003 beschloss Beweis: Beschluss des OLG Karlsruhe vom
15.05.2003,
Anlage K 25 und die Beschwerde des Bundesverfassungsgerichtes
vom 16.07.2003 nicht angenommen wurde, nahm die Klägerin in dieser Sache auch
Abstand von der Einleitung eines Zivilprozesses. Rein vorsorglich wies die Klägerin mit
Schriftsatz vom 13.10.2003 darauf hin.
Soweit zwei PKH-Verfahren mit dem
gleichen Antrag, allerdings unterschiedlichen Begründungen, anhängig waren, die
Klagen aber nicht förmlich zugestellt wurden, hätte noch nicht einmal von einer
doppelten Rechtshängigkeit gesprochen werden können. Das Verfahren 5 O 307/03 E wird zunächst
im Stadium des Prozesskostenhilfeersuchens weiter verfolgt. 2. § 767 Abs. 2 ZPO spricht von
Einwendungen, die erst nach dem Schluss
der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Eine mündliche Verhandlung fand
jedoch nicht statt. Der Antrag vom 03.02.2003 befasste sich
mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nachdem dieser unter Ausnutzung aller Rechtsmittel nicht gewährt werden
konnte, wurde ein neuer PKH-Antrag
gestellt. Der hierauf beruhende Sachverhalt ist nun ein völlig neuer. Das ist zulässig, da bisher keine mündliche Verhandlung
stattgefunden hat. Denn spätestens nach Schluss der mündlichen Verhandlung hätten nach den Vorschriften der ZPO diese
(neuen) Einwendungen - geltend gemacht werden müssen, - sie entstehen müssen und - durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können, natürlich unter Beachtung des § 767 Abs. 3 ZPO. 3. § 767 Abs. 2 ZPO ist auf die
Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde
(§ 797 Abs. 4 ZPO) nicht anwendbar (Münchener Kommentar
zur ZPO, C.-H. Beck, München 1992, § 767, Rd-Nr. 95). Die vollstreckbare
Urkunde beruht nicht auf einem rechtskräftigen Urteil. Was den 1. PKH-Antrag anbelangt, wurde kein Urteil, sondern ein Beschluss erlassen. Selbst
wenn davon gesprochen wird, dass der maßgebliche Zeitpunkt auch gegen andere
gerichtliche Titel gilt (a.a.o. Rd-Nr. 76), bezieht sich der maßgebliche Zeitpunkt auf solche Titel,
die aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen sind.
Dabei dürfte als bekannt vorausgesetzt werden, dass es sich um den Schluss der
letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz
handeln muss. Eine Ausnahme ist lediglich in § 128
Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO gegeben. Diese beiden Fälle vom
"Absehen" von einer mündlichen Verhandlung liegen hier allerdings von
Vornherein nicht vor, so dass sich ein weiterer Vortrag hierzu erübrigt. 4. Rein vorsorglich wird auch zu § 767
Abs. 3 ZPO vorgetragen, da nicht auszuschließen ist, dass mit dieser
"innerprozessualen Präklusion" (a.a.o. Rd-Nr. 86) argumentiert werden
könnte. Es wurde ein neuer PKH-Antrag gestellt mit einem neuen Klageantrag,
nachdem sich die beabsichtigte Klage nach Nichtgewährung der Prozesskostenhilfe
erledigt hatte. Im Übrigen war die Klägerin gar nicht im Stande, die im jetzigen Verfahren erhobenen Einwendungen früher geltend zu machen. Diese waren ihr damals nicht bekannt. Es handelte sich um einen Vorgang der HMK Bausanierungs- GmbH. In dieser Gesellschaft war sie nicht Geschäftsführerin. Geschäftsführer war zu allerletzt ihr Mann, der krankheits- und anderweits bedingt keinerlei Zugang zu den wesentlichen kaufmännischen Unterlagen hatte. Erst durch den Prozess Rudolph ./. Kempen vor dem Landgericht Chemnitz, Az.: 2 O 1013/03, die Klage wurde dem Ehemann der Klägerin am 15.04.2003 zugestellt, Beweis: Klage des Herrn Rechtsanwalt
Jens Wündisch vom 06.03.2003, Az.: 2 O 1013/03 (6 Blatt), Anlage K 27 wurde der Sachverhalt bekannt, nachdem
der Unterzeichnende den Zahlungsfluss dieser Gesellschaft untersuchen mußte.
Die entsprechenden Unterlagen befanden sich bei der RSO
Steuerberatungsgesellschaft mbH in Zwickau und konnten dann zusammen mit dem
Unterzeichnenden aufgearbeitet werden.
Daraus konnte die Klägerin erst das
unternehmensschädigende Verhalten der Beklagten erkennen. Hierauf wird im
Einzelnen noch eingegangen. Das Merkmal rein "objektiv" enthält ein Verschuldens-element (a.a.o. Rd-Nr.: 87). Der Klägerin kann als Nichtgeschäftsführerin nicht angelastet werden, dass sie erst wesentlich später erkennen konnte, dass in der "Schadensverursachungskette" die Beklagte leider eben-falls eine wesentliche Rolle spielte. Der Ehemann der Klägerin wird bekanntlich
durch die Beklagte als Querulant verunglimpft. Hätte dieser Querulant
(hierauf wird im Übrigen noch unten eingegangen) schon früher erkannt, dass auch seine
Sparkasse Singen-Radolfzell einen gehörigen Anteil an der Kausalität des
Schadenseintrittes hatte, wäre er doch der erste gewesen, diese Tatsache in
seiner Klage gegen die Stadt Penig und anderen Schriftstücken einzubeziehen. 5. Da kein Prozess durchgeführt wurde,
greift auch nicht die enge Auslegung des § 767 Abs. 2 ZPO im Verhältnis zu Abs.
3, d.h. ein Prozess nach § 767 ZPO hat bisher weder mit der 1. noch mit der 2.
Klage stattgefunden. Der BGH hat mit seinem Urteil vom
28.05.1991 (NJW 1991, 2280 ff.) im Übrigen beschlossen, dass § 767 Abs. 3 ZPO
Einwendungen nicht ausschließt, wenn die frühere Vollstreckungsgegenklage
zurückgenommen oder in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt
worden ist. Unter Berücksichtigung des dort dargelegten Sachverhaltes
bekräftigt dieses Urteil lediglich die Darlegung, dass eine Präklusion zu
keiner Zeit gegeben war. 6. Die Anträge der Klägerin haben nicht
den Zweck der offensichtlichen Verzögerung der Zwangsversteigerung, sondern der
Beseitigung einer solchen. Welcher Mittel sie sich dabei bedient, bleibt ihr
überlassen. II. - Zur Unschlüssigkeit der Klage 1. 1.1. Die HMK-Gruppe, die bis zur Insolvenz
aus der HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH, danach weiterführend durch die
Auffanggesellschaft HMK Bausanierungs- GmbH, die HMK Elektroanlagenbau GmbH,
die HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH als ihre Töchter und die HMK Holding GmbH
bestanden, waren mit Gewinnabführungsverträgen verbunden. Bei den
Gewinnabführungsverträgen handelt es sich um Unternehmensverträge. Sie sind
konzernrechtliche Organisationsverträge. Die Organisationsverträge führten zur
Abhängigkeit einer Gesellschaft und zum Eingriff in die
Unternehmensautonomie. Die
Tochtergesellschaften haben sich der Leitung durch die HMK Holding als
Obergesellschaft unterstellt. Beweis: - Mitteilung über die Eintragung im Handelsregister - HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH,
Anlage K 28 - HMK Bausanierungsgesellschaft mbH,
Anlage K 29 - HMK Elektroanlagenbaugesellschaft
mbH, Anlage K 30 - Handelsregisterauszug des AG Singen,
HRB 699, der HMK Wohn- und Gewerbebauges. mbH (2 Blatt),
- Handelsregisterauszug des AG Singen, HRB 1594, Der sogenannte
"Gewinnabführungsvertrag" hat nicht nur die Gewinnabführung (§ 1),
sondern auch die Verlustübernahme (§ 2) zum Inhalt.
1.2. Der
Gewinn- und Verlustabführungsvertrag, zu dem sich die Untergesellschaften HMK
Sanierungsbaugesellschaft mbH, später HMK Bausanierungs- GmbH, HMK
Elektroanlagenbau GmbH und HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH zur Abführung des
gesamten Gewinnes - unter Berück-sichtigung hier nicht relevanter Anforderungen
- wie auch des Verlustes i.S. § 291
f. AktG gegenüber der HMK Holding GmbH verpflichtet haben, hat zur Folge,: a) dass die Holding GmbH immer reicher
wird, wenn ihre Untergesellschaften jährlich Gewinne erwirtschaften.
Das hat zur Folge, dass das Vermögen der Holding immer
mehr zunimmt und demzufolge
der Geschäftsanteil der Gesellschafter an Wert gewinnt. Die Gesellschafter haben
einen hohen Ausschüttungszufluss (es sei denn, der Gewinn wird thesauriert). b) dass die Holding GmbH immer ärmer
wird, wenn ihre Untergesellschaften jährlich Verluste erwirtschaften.
Die Holding GmbH wird immer ärmer,
da sie zum Verlustausgleich
verpflichtet ist. Das hat zur Folge, dass das Vermögen der Holding abnimmt und die
Geschäftsanteile der Gesellschaft an Wert verlieren. Die Gesellschafter haben
letztendlich keinen Ausschüttungszufluss und sollten die Gesellschaften vermögenslos werden, beispielsweise
durch Insolvenz durch das hinlänglich (kriminelle) Verhalten der Stadt Penig,
gehen den Gesellschaftern ihre Geschäftsanteile verlustig. Sie erleiden einen
Totalverlust. Dies also dann, wenn auch das Vermögen der HMK Holding GmbH aufgebraucht
ist, kein Verlustausgleich mehr vorgenommen werden kann und die
Tochtergesellschaften, wie gegebenenfalls auch die Holding, zahlungsunfähig und
auch überschuldet sind. 2. 2.1. Für die HMK Sanierungsbaugesellschaft
mbH wurde das Eigeninsolvenzverfahren wegen (drohender) Zahlungsun-fähigkeit
eingeleitet. Zugleich wurde eine übertragende Sanierung auf eine zu diesem
Zweck gegründete Gesellschaft, der HMK Bausanierungs- GmbH, vorgenommen. Diese Auffangvariante wurde in einer
Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter der HMK Sanierungsbau GmbH Penig
als Gläubiger, der HMK Bausanierungs- GmbH, der HMK Holding GmbH, den
Privatpersonen Heribert Kempen und der Klägerin sowie der HMK Wohn- und
Gewerbebaugesellschaft mbH jeweils als Schuldner am 11.05.2000 abgeschlossen Beweis: Vereinbarung vom 11.05.2000 (19
Blatt),
Anlage K 33 a und unter anderem von der Beklagten im
Zuge einer Gläubigerversammlung vor dem Insolvenzgericht Chemnitz am 09.08.2000
zugestimmt. Beweis: Niederschrift der
nichtöffentlichen Sitzung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der HMK
Sanierungsbaugesellschaft mbH vom 09.08.2000 Anlage K 34 Die Beklagte war durch ihren
bevollmächtigten Anwalt Andreas Schülke vertreten. Beweis: Stimmrechtsvollmacht vom
11.07.2000,
Anlage K 35 Sie hat auch
dieser übertragenden Sanierung zugestimmt. Beweis: - Herr Heribert Kempen, bereits benannt, - Frau Müller aus der Anwaltskanzlei
Die
Vereinbarung vom 11.05.2000 beinhaltete Zahlungspflichten, o
einen
Kaufpreis in Höhe von 243.600,00 DM § 3 Ziff. 5) o
einen
Darlehensverpflichtung in Höhe von 200.000,00 DM zu 8,5% p.a. Zins (II. § 1 u.
§ 2) o
eine
Begrenzung (Abkauf) des Verlustausgleiches in Höhe von 90.000,00 DM (III. § 2) o
Forderungen
gegen den Ehemann der Klägerin in Höhe von 25.000,00 DM (IV. § 3) o
Forderungen
gegen die HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH in Höhe von 175.000,00 DM (IV. § 3) die in Raten zu zahlen waren. Beweis: Vereinbarung vom 11.05.2000, wie vor als Anlage K 33 2.2. Nachdem die Beklagte am 09.08.2000 der
übertragenden Sanierung zugestimmt hatte, die die oben genannten
Zahlungsverpflichtungen beinhaltete, verständigte sich der Ehemann der Klägerin
als Vertreter der HMK-Gruppe mit der Beklagten über die Verkaufsabwicklung des
Objektes Brauhausgasse 9 und des Bauvertrages der Stadt Lörrach. Beweis:
Besuchsbericht vom 22.08.2000,
Anlage K 36 Soweit auf Ziff. 5. der Zusammenfassung
Bezug genommen wird, hatte die Beklagte diesen Punkt erfüllt. Was b) anbelangt,
war die Zusammenfassung schon nicht exakt. Unter Ziff. 1. wurde nicht nur von
einer Anzahlungsbürgschaft, sondern von einer Vertragserfüllungs- sowie einer Anzahlungsbürgschaft den Betrag in
Höhe von 700.000,00 DM betreffend gesprochen: "Herr Netzel sei bereit,
gegen Sicherung durch eine Vertragserfüllungs- sowie einer Anzahlungsbürgschaft
den Betrag in Höhe von TDM 700 sofort auf ein Konto der HMK Bausanierungs- GmbH
zu bezahlen." Dabei war es der Wille des Herrn Netzel, nicht 520.000,00
DM, sondern 527.000,00 DM besichert zu erhalten.
Der Beklagten war der Kaufvertrag, der
den Erfordernissen der Makler- und Bauträgerverordnung entsprach, bekannt, da
ein Exemplar durch den Ehemann der Klägerin in Anwesenheit des Herrn Böhm dem
Mitarbeiter der Beklagten, Herrn Heinzelmann, übergeben wurde. Beweis: Herrn Heribert Kempen, bereits benannt, als Zeuge Herr Böhm, bereits benannt, als Zeuge Dass Zug-um-Zug gegen Aushändigung der
Bürgschaft Herr Netzel zur Zahlung verpflichtet ist und diese Zahlung zunächst als
Termingeld "verpfändet" zugunsten der Beklagten angelegt wird,
bedeutet nicht, dass die Beklagte über dieses Baugeld willkürlich verfügen
durfte. Es war wiederum abgesprochen, dass je nach Fertigstellungsgrad entsprechend
der Makler- und Bauträgerverordnung zugunsten der HMK Bausanierungs- GmbH die
Auszahlung erfolgt. Da aufgrund der Kalkulation ein Überschuss von Vornherein
errechen- und absehbar war, sollten 130.000,00 DM zur Bedienung der
Zinsrückstände erfolgen. Bedingung war das Herausreichen der Bürgschaft gegen
Zahlung des Gesamtbetrages auf ein Termingeldkonto. So ist im Übrigen auch das
Schreiben der HMK Bausanierungs- GmbH (Anlage K 43, Verfahren 5 I 238/03 E) zum
beigefügten Schriftsatz vom 09.08.2000 zu verstehen, nämlich dass das
Einverständnis der Zahlung von 100.000,00 DM im Zusammenhang einer Absprache
stand, dass Herr Netzel die von ihm gewünschte
Bürgschaft erhält. Beweis: Herr Heribert Kempen, bereits
benannt, als Zeuge Die im Übrigen unter d) genehmigte
Kreditlinienhöhe von 100.000,00 DM wurde nicht eingeräumt, so dass von
Vornherein für ein Bauunternehmen mit einem Liquiditätsengpass zu rechnen war. 2.3. Daraus resultiert, dass die Beklagte
durch "eigenfinanzierende Maßnahmen" die HMK Bausanierungs- GmbH
unterstützen wollte, die angefangenen Baustellen (uE = unfertige Erzeugnisse)
fertigzustellen mit der Zielstellung (wirtschaftlicher Erfolg), Gewinne zu
erzielen. Da die Beklagte einseitig über
Baugelder verfügte und nicht einmal, wie vorgeschlagen und einstimmig durch den
Vorstand der Beklagten beschlossen, eine Kreditlinie in Höhe von 100.000,00 DM
ausreichte, war die HMK Bausanierungs- GmbH und in deren Folge die Firmengruppe
zum Scheitern verurteilt. Durch die einseitige Kontoverfügung der
Beklagten für die Baustelle Brauhausgasse 9 in Penig wurde die HMK
Bausanierungs- GmbH vermögenslos. Damit konnte die Baustelle nicht mehr bedient
werden, d.h. kein Baumaterial gekauft, die Subunternehmer- und
Arbeitnehmergehälter nicht bezahlt und weitere Kosten nicht getragen werden. Beweis: Herr Böhm, bereits benannt, als
Zeuge Die Konten wurden
"geschlossen", die Kreditlinie jedoch nicht gekündigt, obwohl der
Beklagten bekannt war, dass die Baustellen Brauhausgasse und Lörrach kurz vor
dem Abschluss standen. Vor dem "Abschluss" bedeutet, dass
Schlussrechnung gelegt werden kann und der gesamte Werklohn oder Kaufpreis
fällig wird. Darauf haben die Vertretung der HMK
Bausanierungs GmbH unter anderem mit Schreiben vom 07.12.2000 (Anlage K 20) und
23.03.2001 (Anlage K 21) hingewiesen. Der Jahresabschluss für das WJ 1999 der
HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH wurde,
wie durch Herrn Schmiedel zugesagt,
nach Zahlungszusage durch die Beklagte(!) zeitnah erbracht. Beweis: Jahresabschluss für das WJ
1999,
Anlage K 38
Herr Reinhard Schmiedel,
Labuissierestraße 15,
58239 Schwerte, als Zeuge Diesen wollte die Beklagte, um den
Saldo der angearbeiteten Baustellen, die der HMK Bausanierungs GmbH verkauft
wurden, bestätigt zu erhalten. Beweis: Herr Reinhard Schmiedel, bereits
benannt, als Zeuge Die weiteren Jahresabschlüsse der
HMK-Firmen waren angearbeitet, sollten sukzessive "geliefert" werden,
wie zwischen den Zeugen Schmiedel und Herrn Heinzelmann besprochen; im Übrigen
gegen Zahlungszusicherung der Beklagten. Beweis: Herr Reinhard Schmiedel,
bereits benannt, als Zeuge Nach dem "Einfrieren" der
Konten bestand dann keine Veranlassung mehr, die übrigen Jahresabschlüsse
fertigzustellen. Es war abzusehen, dass, "bewegt" sich die Beklagte
nicht, der Firmenzusammenbruch, soweit nicht endlich die Stadt Penig ihrer
Vertragspflichten aus dem Grundstückskaufvertrag Chemnitzer Straße nachkommt,
unausweichlich ist. Beweis: Herr Reinhard Schmiedel,
bereits benannt, als Zeuge einzuholendes Sachverständigengutachten Doch selbst ohne die Realisierung des
Bauvorhabens Chemnitzer Straße wäre die Firmengruppe zu retten gewesen, weil
noch genügend weitere werthaltige Projekte in Vorbereitung waren. Beweis: Herr Heribert Kempen, bereits
benannt, als Zeuge einzuholendes
Sachverständigengutachten 2.4. Die Wohn- und Gewerbebau GmbH hatte es
als Generalunternehmer ohnehin schon "gebeutelt" durch die
gerichtsbekannte Affäre "Baulast in Form einer Zufahrt zu Stellplätzen im
Zusammenhang mit der erteilten Baugenehmigung etc."
(siehe Klage Anlage K 14 vom 15.04.2003
der Anwaltskanzlei Dr. Fuellmich gegen die Stadt Penig, den Landkreis Mittweida
sowie das Land Sachsen zuzüglich der Schriftsätze vom 11. und 13.08.2003,
Verfahren vor dem LG Konstanz - Az: 5 O 186/03 -). Beweis: Beiziehung der Verfahrensakte
des Landgerichtes Konstanz, Aktenzeichen 5 O 186/03 Durch die oben genannte
"Mitwirkung" der Beklagten war die Wohn- und Gewerbebau GmbH auch
nicht mehr aufzufangen. Auch diese Gesellschaft mußte wegen Zahlungsunfähigkeit
einen Insolvenzantrag stellen. Beweis: Beschluss des
Amtsgerichtes Konstanz Das Insolvenzverfahren gegen die HMK
Elektroanlagenbau GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes Chemnitz mangels
Masse abgewiesen. Beweis: Beschluss des Amtsgerichtes
Chemnitz
Anlage K 40 Demzufolge wurde das Vermögen der HMK
Holding GmbH aufgebraucht. Die Geschäftsanteile der HMK Holding GmbH gingen den
beiden Gesellschaftern, der Klägerin und ihrem Ehemann, verlustig. Beweis: einzuholendes
Sachverständigengutachten 2.5. Sollte die Beklagte der Auffassung
sein, dass die Vermögenslosigkeit noch nicht eingetreten sei, weil die
Insolvenzverfahren über die übrigen Firmen noch nicht abgeschlossen wurden, so
ist darauf hinzuweisen, dass es auf einen Abschluss eines Insolvenzverfahrens
nicht ankommt. Es kommt darauf an, ob die Gesellschafter aus der Verwertung der
Masse überhaupt noch einen Anspruch erwarten können. Das ist zu verneinen. Die
Verbindlichkeiten aller Firmen übersteigen die Aktiva um ein Vielfaches. Beweis: einzuholendes
Sachverständigengutachten Sollte der Ehemann der Klägerin seinen
Schadensersatzanspruch durchsetzen können, sind die Firmen dadurch gescheitert,
dass alle Immobilien zwangsversteigert werden, die Baustellen wegen des
Zeitablaufes nicht mehr existieren und die Investitionen nicht mehr
realisierbar sind. Die Käufer haben schon längst von einem Erwerb Abstand
genommen. Das trifft auch auf die werthaltigen (Vor-)Mietverträge bzw.
Mietzusagen zu. 2.6. Wird die Meinung vertreten, die
Firmengruppe sei ohnehin nichts mehr Wert gewesen, muss darauf hingewiesen
werden, dass am 25.01.1999 das Kapital der HMK Holding GmbH auf 3.650.000,00 DM
erhöht wurde. Beweis: Öffentliche Urkunde des
Notariates Singen, UR-Nr.: IV UR 71/1999 vom 25.01.1999, Anlage K 41 Der Gesellschafter Heribert Kempen hat nur seinen Anteil der von ihm
gehaltenen Anteile an der HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH, der HMK
Sanierungsbaugesellschaft mbH und der HMK Elektroanlagenbau GmbH in die Holding
eingebracht. Beweis: Einbringungs- und
Abtretungsvertrag des Notariates Singen, UR-Nr.: IV UR 74/1999, vom 25.01.1999, Anlage K 42 3. 3.1. Ist der Klägerin ihr Geschäftsanteil
verloren gegangen, hat sie gegen den Schädiger einen Schadensersatz-anspruch.
Der Schadensersatzanspruch errechnet sich nach dem Stuttgarter Verfahren. Als
Ersatz für den Verlust eines Geschäftsanteiles ist regelmäßig der
Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Dabei werden die dem Geschädigten künftig
entgehenden Erträge nicht gesondert ersetzt, sondern bei der Bemessung des
Wiederbeschaffungswertes berücksichtigt. Der BGH hat zusammenfassend die
Berechnung in seinem Urteil vom 18.04.2000 (BB Heft 27, Seite 1384 ff.)
beschrieben. Ein Jurist ohne steuerliche und/oder
betriebs-wirtschaftliche Bildung glaubt, dass ein Verkehrswert des
Geschäftsanteiles (steuerlich der tatsächliche Wert) nicht so hoch, im
Verhältnis zum in der Bilanz aktivierten Vermögen, gegebenenfalls identisch
ist. Da irrt er jedoch. Der Wert übertrifft nach den anerkannten
Bewertungsmethoden ein Vielfaches des Wertes, den ein Laie glaubt zu besitzen.
Daraus resultiert auch der hohe Schaden gegenüber der Klägerin und ihrem Mann
für ein so klitzekleines, freches, dummes und betrügerisches Verhalten eines
wie so oft von der Politik und ihren Gefolgsleuten gedeckten Verhaltens unter
Mitwirkung der Beklagten. 3.2. Wie oben schon dargelegt, ist die
Klägerin vermögenslos geworden. Die Vermögenslosigkeit resultiert aus den
ebenfalls wie oben schon dargelegten Verlust der Geschäftsanteile sämtlicher
Gesellschaften. An dem Verlust der Geschäftsanteile hat die Beklagte, wie
ebenfalls schon dargelegt - mitgewirkt. Sie verfügte einseitig über Gelder, die
für den Bau Brauhausgasse 9 bestimmt waren. Ob und dass ein Verstoß gegen die
Makler- und Bauträgerverordnung vorliegt, sei dahingestellt. In jedem Falle
liegt ein Verstoß gegen das Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen vor. Das es
sich dabei um ein Schutzgesetz handelt und insofern in § 823 BGB einbezogen
ist, wurde so oft entschieden, so dass weiterer Vortrag entbehrlich ist
(erachtet das Gericht hier weiteren Vortrag, wird um richterlichen Hinweis
gebeten). Ob oder nicht mit Zustimmung des
Ehemannes der Klägerin hat sich die Sparkasse - hier in Person des Herrn
Heinzelmann als Mittäter - strafbar gemacht. Aus dem oben genannten Protokoll (Anlage K 36) ist ersichtlich, dass die
Beklagte wußte, dass die Wohn- und Gewerbebau GmbH Generalunternehmer ist. Ihr
war ebenfalls bekannt, dass die HMK Bausanierungs- GmbH über Baugelder verfügt. Mehr Wissen bedarf es nicht, um sich
nach dem GSB strafbar zu machen, zumal der Mitarbeiter der Beklagten, Herr
Heinzelmann, selbst Jurist ist. Sein strafbewährtes Verhalten ist der Beklagten
zuzurechnen. Doch selbst wenn es sich um kein
strafbewährtes Verhalten handeln würde, erfolgten Verfügungen entgegen der
Zustimmung des Ehemannes der Klägerin als Geschäftsführer der HMK Bausanierungs-
GmbH und zwar zweckentfremdet (hierzu wird noch unter III. Ziff. 6 ausgeführt).
Dass die über die notwendigen Herstellungskosten hinausgehenden Gelder
anderweit im Rahmen der Organschaft verfügbar gewesen wären, kann als
unstrittig vorausgesetzt werden. 4. 4.1. Zum 31.12.1999 hat zunächst die Firma
Sanierungsbaugesellschaft mbH unfertige Bauleistungen in Höhe von 5,7 Mio. DM
besessen. Hierbei wurden noch keine Umlagen und Gewinnanteile berücksichtigt.
Diese Leistungen wurden unter dem unter II. Ziff. 2.1. dargelegten Preis
erworben. Beweis: Jahresabschluss der
Sanierungsbaugesellschaft mbH für das WJ 1999,
wie vor als Anlage K 38 Wird für die Restleistungen nur ein
Gewinn (weil Eigenfirma) von 20% gerechnet, war nur für die HMK Bausanierungs-
GmbH ein Minimalgewinn von 1.140.000,00 DM zu erwarten. Beweis: Herr Reinhard Schmiedel,
bereits benannt, als Zeuge, einzuholendes
Sachverständigengutachten Für die Wohn- und Gewerbebau GmbH sah dies wie folgt aus:
Das waren die
halbfertigen Erzeugnisse zum 31.12.1999. Beweis: Herr Reinhard Schmiedel,
bereits benannt, als Zeuge einzuholendes
Sachverständigengutachten Folgende Objekte wären hinzugekommen,
die noch nicht angefangen, aber die Finanzierung schon vorbereitet war: Obergasse 11
Schloßplatz 5
Marktsender
Mühlberg
Schloßplatz 9
Doberlug
Technologiepark II
Kanzlerstraße 9
Kaiserslautern. Bei der Firma Wohn- und Gewerbebau GmbH
handelte es sich um eine Besitzgesellschaft, die Generalunternehmer oder
Generalübernehmer war und ansonsten am Kaufpreis, der Maklercourtage und dem
Gewinn als Generalübernehmer teilweise als Immobilienbesitzer verdiente. 4.2. Die HMK Bausanierungs- GmbH konnte
Bauleistungen nicht fertigstellen. Das hatte den Zusammenbruch der HMK Wohn-
und Gewerbebau GmbH als Besitzer, GÜ oder GU zur Folge. Nachdem die HMK Bausanierungs- GmbH die
Leistungen nicht fertigstellen konnte, hatte das den Zusammenbruch der HMK
Wohn- und Gewerbebau GmbH zur Folge. Das deshalb, da die nicht fertiggestellten
Objekte dann nicht von den Käufern abgekauft bzw. finanziert und/oder nicht
vermietet werden konnten. Neue Objekte finanzierte (verständlicherweise) dann
keine Bank mehr. 4.3. Die HMK Elektrobau GmbH als
Subunternehmer der Sanierungsbau GmbH wurde am 31.01.2000 geschlossen. Damals
war der Ehemann der Klägerin nicht Geschäftsführer, sondern ein Dritter. Wegen
der Problematik Chemnitzer Str. 9 - 11 und der Tatsache, dass der Ehemann der
Klägerin damals noch krank war, wurden zunächst die sechs Arbeitnehmer
ausgestellt. Es hätte sofort weiter produziert werden
können, wie beispielsweise auch Brauhausgasse 9 - 11 und die folgenden Aufträge
wie oben, wäre es nicht zum Gesamtzusammenbruch - wie ebenfalls schon oben
dargelegt - gekommen. Beweis: Herr Reinhard Schmiedel,
bereits benannt, als Zeuge einzuholendes Sachverständigengutachten 5. 5.1. Die verlorenen Gewinne ergeben sich aus
der Anlage K 43. Sie wurden für
bestimmte vorgesehene Baumaßnahmen für 2000 und 2001 ermittelt.
Auch der
Gehaltsverlust
das fehlerhafte Verhalten der Stadt
Penig, des Landratsamtes, des Landes Sachsen und letztlich auch der Beklagten
führten gemeinsam und zwar ineinandergreifend zu einem erheblichen Schaden.
Daraus resultiert aus der Sicht der Klägerin die gesamtschuldnerische Haftung
neben dem schon durch den Prozessvertreter des Ehemannes der Klägerin
dargelegten strafrechtlich relevanten Bezug, auch aus der Vertragsverletzung
heraus, soweit es die Beklagte betrifft (wie schon in der Klageschrift
dargelegt). Der Schadensanteil im Einzelnen wird
nicht aufklärbar sein. Das ist auch nicht notwendig. Denn in Anlehnung an das Urteil
des BGH’s vom 26.06.2003 (NJW 2003, Seite 2980 ff., hierzu auch Dr. Jürgen
Stamm, Bochum "Die Gesamtschuld auf dem Vormarsch!", ebenda Seite
2940 ff.) ist es Sache der Schädiger, sich über diesen Schadensanteil
auseinanderzusetzen. III. - Zur Legitimation 1. Die Klägerin ist Gesellschafterin der
insolventen HMK Holding GmbH. Beweis: Vorlage des
Handelsregisterauszuges mit Liste der
Gesellschafter im Bestreitensfalle Gegenstand der Holding ist der Erwerb
und die Verwaltung von Beteiligung an anderen Wirtschaftsunternehmen und die
Leitung der abhängigen Konzernunternehmen. Beweis:
Handelsregisterauszug, wie vor als Anlage K 32 2. Zwischen der Holding und der HMK
Sanierungsbaugesellschaft mbH bestand ein "Gewinn-abführungsvertrag".
In § 1 ist die Gewinnabführung an die Holding und in § 2 die Verlustübernahme
geregelt.
Der Text der Gewinnabführungsverträge
ist mit allen anderen Firmen identisch. Beweis:
Vorlage der Gewinn- und Verlustabführungsverträge im Bestreitensfalle 3. Nachdem die
Holding GmbH vermögenslos geworden ist, Beweis: einzuholendes
Sachverständigengutachten letztlich auch ein Eigenantrag zur
Insolvenz gestellt wurde, Beweis:
Eigenantrag vom 16.06.2003,
Anlage K 45 hat die Klägerin Ansprüche auf
Schadensersatz gegen den Schädiger. 4. In der Klage des Dr. Fuellmich, hier
Herr Rechtsanwalt Schatz, vom 15.04.2003 und den ergänzenden Schriftsätzen vom
11. und 13.08.2003 (Verfahren 5 O 186/03) wurde im Einzelnen dargelegt, dass
und warum die dort genannten Beklagten gesamtschuldnerisch zu haften haben. Beweis: Beiziehung der Akte des
Landgerichtes Konstanz,
Aktenzeichen 5 O 186/03 5. Dass die Beklagte hierbei mitgewirkt
hat, wurde im Einzelnen in der dem PKH-Antrag beigefügten Klage vom 15.07.2003,
dem Schriftsatz vom 27.08.2003 und der Antragsbegründung auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 10.09.2003, den beigefügten
Beweismitteln und unter II. dargelegt. 6. Die einzige Frage ist, inwieweit der
Einwand der Beklagten, der Ehemann der Klägerin habe mitgewirkt und diese
Zahlungen genehmigt, begründet ist oder nicht. Zunächst
widerspricht diesem Einwand die Besprechungsnotiz der Beklagten vom 25.10.2000
(Anlage K 18), die von dem
Gesprächspartner - die Klägerin war gar
nicht anwesend - nicht unterzeichnet wurde. Der Mitarbeiter der Beklagten Herr
Heinzelmann hat etwas erfunden, was so nicht der Wahrheit entsprach. Dass es
keine haltlose Behauptung ist, ist aus dem Schreiben der RWT Anwaltskanzlei
GmbH vom 29.08.2001 (Anlage K 22)
zu entnehmen, denn eines derartigen Gespräches mit dem dort die HMK
Firmengruppe vertretenen Rechtsanwalt (jetzt Dr.) Philipp Neumann bedurfte es
nicht, wenn eine solche Klarheit, wie in der Aktennotiz von der Beklagten
vorgetragen, bestanden hätte. Auch hätte es des
Schreibens vom 23.03.2001 der RWT Anwaltskanzlei GmbH
(Anlage K 21)
nicht bedurft, dem Schreiben der HMK Bausanierungs- GmbH vom 07.12.2000 (Anlage K 20) und vom 24.11.2000 (Anlage K 19). Sollte schon dem Ehemann der Klägerin
unterstellt werden, selbst eine Bestrafung durch eine falsche eidesstattliche
Versicherung (Anlage K 4b) in Kauf
zu nehmen, kann das wohl dem Steuerberater Herrn Reinhard Schmiedel (Anlage K 4a) und Rechtsanwalt Dr.
Richard Althoff (Anlage K 6a) nicht
nachgesagt werden. Beide wollen bestimmt nicht ihr "Kanzleischild
abschrauben". Rein vorsorglich werden die eidesstattlichen Versicherungen
in diesem Verfahren in Kopie als Anlagenkonvolut beigefügt. Beweis:
eidesstattliche Versicherung des Herrn Reinhard Schmiedel vom 04.09.2003, eidesstattliche Versicherung des Herrn
Heribert Kempen, ohne Datum,
eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. Richard Althoff vom
05.09.2003 (6 Blatt)
als Anlage K 46 Zum Schreiben vom 09.08.2000 (K 43
siehe SS Verfahren Sparkasse Singen-Radolfzell ./. Kempen vom 19.08.2003, Az.:
5 O 238/03 E) wurde schon vorgetragen. Die Auszahlungsverfügungen standen zum
damaligen Zeitpunkt im unmittelbaren Zusammenhang, dass die Beklagte auch eine wirksame Bürgschaft entsprechend dem Willen des Herrn Netzel ausreicht, so
dass dann im Gegenzug entsprechendes Bargeld zur Verfügung steht. Das durch die
Beklagte vorgetragene Schreiben vom 15.11.2000 (K 44 aus dem Verfahren 5 O
238/03 E) sagt zu einer solchen Bewilligung überhaupt nichts aus. Die Konten wurden zur Unzeit unter
fadenscheinigen Gründen "geschlossen", zumal die Kreditkündigung
sämtlicher Kredite erst am 02.10.2001 erfolgte. Das zum damaligen Zeitpunkt die
Klägerin schon vermögenslos wurde, muss - einen entsprechenden wirtschaftlichen
Sachverstand vorausgesetzt - nicht mehr erklärbar sein. 7. Die Zwangsversteigerung basiert auf dem
dinglichen Anspruch aus der Urkunde vom 17.02.2000, im Grundstück der Klägerin
in Gailingen, Weinbergstraße 15 eingetragen und zwar im Grundbuch von Gailingen
auf Blatt Nr. 956, das Flurstück 5086 betreffend und eine Fläche von 1.550 qm
umfassend, bebaut mit einem Zweifamilienhaus. Die 110.000,00 DM sollen Forderungen
der HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH sichern. Die 390.000,00 DM betrafen die
HMK Sanierungsbaugesellschaft mbH, HMK Elektroanlagenbau GmbH, HMK Wohn- und
Gewerbebau GmbH und die HMK Holding GmbH. Bis
auf die unter K 2a dargelegte
Urkunde mit Zweckerklärung für Grundschulden begrenzter Sicherung ist sich die
Klägerin nicht bewußt, irgendwelche Kreditverträge im Zusammenhang mit den oben
aufgeführten Beträgen unterschrieben zu haben. Rein vorsorglich wird
bestritten, dass sie die Kreditverträge oder Bürgschaften - außer wie oben
dargelegt - unterschrieben hat. Unter Ziff. 3. der Urkunde hat sich die
Klägerin auch der persönlichen Haftung unterworfen. Beweis: Urkunde mit Zweckerklärung für
Grundschulden, wie vor als Anlage K 2 a Der Beschluss des Amtsgerichtes Singen
vom 14.06.2002 über die Anordnung der Zwangsversteigerung betrifft oben
genannte Grundschulden. Mit der Zweckerklärung für Grundschulden der Beklagten
erfolgte die Verpfändung des Grundstückes. Das Verhalten der Beklagten führte zur
Vermögenslosigkeit der Klägerin. Die Beklagte kann nun nicht noch als
Mitverursacherin durch die Zwangsversteigerung des Vermögens der Klägerin
"belohnt" werden. V. - Zum Vorwurf, der Ehemann der
Klägerin sei ein Querulant "Ein Querulant ist ein Rechthaber:
Mißtrauische, nörgelsüchtige Persönlichkeit, die sich jedem vernünftigen
Vorschlag wiedersetzt, sich ständig über falsches Verhalten anderer beklagt,
sich leicht erregt und stets mit den gegebenen Verhältnissen unzufrieden
ist. Querulanten gehen leicht von der
Klage zur Tat über, bringen Streitfragen vor Gericht, strengen immer neue
Prozesse an und gehen eventuell auch zu tätlichen Angriffen über." (Prof.
Dr. Uwe Hendrik Peters, Köln, Wörterbuch der Psychiatrie und medizinischen
Psychologie, 4. Auflage, Urban & Schwarzenberg). Bevor der Kläger überhaupt einen
Prozess anstrengte, hat er versucht, sich mit der Stadt Penig, dem Landkreis
und dem Land Sachsen zu verständigen. Hierzu wurde in der Klage (Verfahren 5 O
186/03) im Einzelnen dargelegt. Er "erlitt" vom OLG Karlsruhe ein
Urteil in einer "Vollstreckungsgegenklage", bei der die Stadt Penig
erst in I. Instanz nachbesserte, so dass sie den Vertrag "erfüllte"
und in II. Instanz nach Vorlage des dann vorhandenen Messergebnisses
festgestellt werden mußte, dass eine Zufahrt zu Stellplätzen nicht vorhanden
war.
Der
verhandelnde Richter setzte sich über ein (Privat-)Gutachten eines
Vermessungsdiplomingenieurs hinweg und war durch eigenes Vermessen mittels
eines Stahlbandmaßes auf einem Lageplan der Meinung, eine Zufahrt sei vorhanden
(Es kann nur vermutet werden, dass dieser Richter voraussetzte, dass sich die
Gemeinde streng an § 138 ZPO hält, was man hätte erwarten können). Unter "was sonst noch
passiert" könnte man lachen. Wenn die Folgen nicht so ernst wären,
müßte man nicht nur heulen, sondern - wie oben dargelegt, wäre der Ehemann der
Klägerin ein Querulant - zur Tat schreiten. Tätlich wurden andere, denn nachweisbar
wurde der Ehemann der Klägerin als Querulant mit dem Tod bedroht. Die
Staatsanwaltschaft hielt es nicht für nötig, dem nachweisbaren Hergang weiter
konsequent nachzugehen. Dritte, glaubwürdige Personen konnten
sich vor Ort überzeugen, dass eine Zufahrt unmöglich ist. Dies ist heute noch
sichtbar. Wegen dieses dilettantischen "Mangels" ob Haupt- oder
Nebenpflicht ist vollkommen unerheblich, denn die Vertragserfüllung wurde
formell richtig durch den Ehemann der Klägerin abgelehnt. Es ist ein exorbitanter Schaden entstanden
und zwar nicht nur materiell, sondern auch für die Klägerin und ihren Ehemann,
für diesen noch insbesondere gesundheitlich, im erheblichen Maße. Wenn nunmehr
die Politik einen so hohen Schaden als nationale Katastrophe bezeichnet und entgegen
des Grundgesetzes auch so handelt und alle Mittel einsetzt, um den berechtigten
Schadensersatzanspruch des Ehemannes der Klägerin zu entgegnen, ist es nicht
unverständlich, dass er sich mit allerlei Schreiben und prozessrechtlichen,
teilweise zugegebenermaßen nicht immer wirksamen Darlegungen versucht, zu
wehren. Leider handelt es sich bei dem Ehemann der Klägerin nicht um Herrn
Ackermann der Deutschen Bank! Rüdiger Pryssok Rechtsanwalt Anlagen K 23 - K 46 |
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