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Protokoll der
Gerichtsverhandlung vom 09. Juni 2004 vor dem Landgericht Konstanz/Bodensee 0. Übersicht
I. Allgemeines
II. zu den Verfahren
1. Netzel . / . Sparkasse Singen-Radolfzell
u.a. 2.
Dr. Psczolla . / . Sparkasse Singen-Radolfzell u.a. 3. Marion Kempen . / . Sparkasse Singen-Radolfzell (AZ: 5 O 307 / 03) und a. Erörterung des Sachverhalts Frau Marion Kempen absolviert einen Kuraufenthalt und kann nicht an der Verhandlung teilnehmen. Sie wird vertreten vom Herrn RA Pryssok, der gleich zu Beginn dem Gericht die Vollmacht vorlegt. Anschließend regt RA Schatz an, daß die in Frage kommenden Zeugen gem. ZPO den Saal zu verlassen hätten. Diese werden sodann namentlich aufgerufen und kommen der Aufforderung widerspruchslos nach. Es sind dies die Zeugen Frau Swirbul, Dr. Neumann sowie die Herren Netzel, Böhme, Schmiedel, und Heinzelmann. Zu Beginn der Verhandlung übergibt RA Schatz Schriftsätze an das Gericht und die beteiligten Parteien. Danach trägt der Vorsitzende den Gegenstand des Rechtsstreits vor: In der Sache Marion Kempen gegen die Sparkasse gehe es darum, daß sie die Abwehr der Zwangsvollstreckung beantragt hat, die aus einer Bürgschaftsurkunde über ein Darlehen i.H.v. 0,5 Mio. DM resultiert, das sie in privater Haftung genommen hatte. Es sei angeführt, daß es treuwidrig sei, wenn jemand ein Darlehen gibt und den Schuldner dann in den Ruin treibt. Die Frage, die zu klären sei, ist die, ob denn die Sparkasse Singen-Radolfzell wirklich verantwortlich gemacht werden kann für den Niedergang der HMK. Hat sie denn tatsächlich rechtswidrig gehandelt? Die Rede sei von nicht genehmigten Buchungsvorgängen sowie Kontensperrung zur Unzeit. Der Vortrag der Parteien sei unterschiedlich. Kempen behauptet, daß die Sparkasse eigenmächtig über Gelder verfügt habe, die einer Zweckbestimmung für das Bauvorhaben Netzel unterlagen. Die Sparkasse stellt ihrerseits die Behauptung auf, daß alles im Einverständnis mit Kempen und Netzel erfolgt sei. Die dazu vorliegenden Urkunden seien in einem dem Gericht vorliegenden Anlagenband enthalten. Darin findet sich u.a. ein Schreiben vom 18.3.2000 der HMK-Sanierungsbau an Herrn Heinzelmann, worin die Problematik beschrieben wird, wie es mit der Firma weitergehen soll. Er nennt eine Anlage S 4, aus der hervorgehe, daß die neu zu gründende Baugesellschaft in die Pflichten der Sanierungsbau trete. Unter einer Ziffer 6 werde auch von Zinsen gesprochen. Man habe beim Lesen das Gefühl, daß in der Tat vorgesehen sei, daß die neue Gesellschaft für die Zinsen der HMK-Gruppe aufkommen soll. Dann kommt ein Schreiben des Herrn Heinzelmann an Kempen, zu dem der Richter einen rechtlichen Hinweis gibt: Dieses Schreiben trage den Charakter einer kaufmännischen Bestätigung bzw. einer Vereinbarung. Unter Hinweis auf ein Telefonat vom 18.6. wurde folgendes vereinbart: Es folgen mehrere Punkte, wobei unter Punkt 5 etwas vom Objekt Netzel zu lesen sei und unter 7 etwas davon zu finden sei, daß bereits mehrfach besprochen worden sei, daß ein weiteres Stillhalten der Sparkasse nur dann erfolgen könne, wenn sämtliche Kredite bezahlt seien. Er, Kempen, habe zugesichert, daß bis Zeitpunkt Zinszahlungen erfolgen würden, die aber tatsächlich nicht eingetroffen seien. Als Quelle dessen wurde entweder der Kunde Netzel angegeben oder aus anderweitigen Einkünften der HMK-Baustellen. Den Richter macht jedoch stutzig, daß seitens der HMK keine Reaktion erfolgt sei. Das hätte sofort erfolgen müssen, weil ja offensichtlich der Unternehmer mit dieser Mitteilung nicht einverstanden gewesen ist. Aber nichts dergleichen sei passiert. In einem weiteren Schreiben vom August 00 zeigt Kempen an, daß die insolvente Sanierungsbau sowohl das Bauvorhaben als auch die zu erwartende Zahlung des Kunden Netzel an die Auffanggesellschaft abgetreten habe. Konkret sei dort zu lesen: „... aus abgetretenem Recht (Kaufvertrag Netzel) zeigen wir an, dass wir die Forderung der HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH übernommen haben. Gleichzeitig zeigen wir an, dass wir Ihnen aus der abgetretenen Forderung 100.000,- DM zur Verfügung stellen, um für die HMK-Firmengruppe vereinbarte rückständige Zinslasten zu bezahlen.“ Dann die Anlage B 15 mit einem Schreiben etwa um den 15.11.00. Darin wird von einer Blitzüberweisung von 206,- TDM gesprochen und einer über weitere über 166,- TDM. Absender der Gelder sei jeweils der Kunde Netzel gewesen. Dann fände sich noch ein Schreiben Heinzelmann-Kempen vom 21.12.00, worin damit gedroht werde, die Konten zu schließen, falls nicht 25,- TDM per sofort zwecks Zinsausgleich überwiesen würden. Ein weiteres Schreiben, ebenfalls vom 21.12.00, belegt, daß eine Überweisung i.H.v. 25,- TDM ausgelöst worden sei. Die Frage, die zu stellen sei, sei die, woher denn nun die Zinszahlungen kämen, wenn nicht von den Netzel-Geldern? Schließlich war dieser offenbar der einzige Kunde der Firma und man bekomme den Eindruck, daß genau das getan wurde, was auch abgesprochen gewesen war, und zwar daß die Forderungen der Sparkasse aus den Zahlungen des Herrn Netzel befriedigt worden seien. Schließlich verweist er nochmals auf das Schreiben der Sparkasse vom 30.6., das er in den Rang einer kaufmännischen Bestätigung hebt. Da diesem nicht widersprochen worden ist, sei es mit den darin enthaltenen Forderungen einschließlich der Zinsen anerkannt. Die Ausführungen des Richters werden von Dr. Linnebacher ergänzt, indem er vorträgt, daß die HMK trotz mehrmaliger Zusage bis Jahresende keine Zinsen bezahlt habe. Man sei mit dem Argument aufgetreten, daß man aus dem Bauvorhaben Netzel 330,- TDM erwartet habe, was den Verantwortlichen der Sparkasse von Anfang an nicht plausibel gewesen sei als Gewinnmarge. RA Pryssok ergänzt dazu, daß die HMK ja nicht nur in Penig gebaut habe, sondern auch in Lörrach und Dresden. Aber die Erträge hätten dennoch nicht ausgereicht. Richter Deppert-Kern zeigt einerseits Verständnis dafür, aber versteht nicht, warum denn in dieser Situation seitens der HMK kein Hinweis darauf gekommen sei, daß man diese Verpflichtungen nicht einhalten könne. RA Pryssok antwortet darauf, daß die Sparkasse an sich in Kenntnis der Dinge gewesen sei. Es war eine Unmenge an unfertigen Leistungen in der Bilanz ausgewiesen, sodaß die gesamte HMK-Gruppe sich in einer Sanierungsphase befunden habe. Anfang 2000 wurde dann entschieden, daß die Sanierungsbau-G.m.b.H. in die Insolvenz geschickt werden und eine Auffanglösung gefunden werden solle. Es fanden mehrere Gespräche statt, was mit den Verbindlichkeiten werden solle, woraus schließlich Anfang März das Schreiben entstanden sei, welches dem Gericht vorliegt. Darin waren lediglich die Vorstellungen des Unternehmers, die endgültige Entscheidung aber, wie was zu tun sei, träfe der Insolvenzverwalter, der dann auch im Mai eingesetzt wurde. Unabhängig von dieser Sachlage konnte aber definitiv über das Vermögen der insolventen Gesellschaft erst entschieden werden nach Abschluß der Gläubigerversammlung, die Anfang August stattgefunden hat. Ausgehend von der Entscheidung dieses Gremium kam es dann erst per 17.8.00 zu dem Gespräch, dessen Protokoll vorliegt, das selbst noch einen Sanierungsbeschluß der Sparkasse enthält. Ausgehend von dieser Sachlage sei nicht klar erkennbar, daß zu einem vorhergehenden Zeitpunkt Zinsen hätten bezahlt werden sollen bzw. können. Die Liquiditätsplanung der Firma war bekannt. Bekannt war weiterhin, daß die HMK von ihrer Hausbank gelebt hat, und die hatte die gesamte Planung vorliegen. Eine Auffanglösung sei erarbeitet worden. In diesem Licht sei auch die Aussage des Insolvenzverwalters Mathern zu verstehen, den RA Pryssok aufgesucht habe, weil ihm die Sache „komisch“ vorkam. Dieser ließ verlauten, er könne sich nicht erinnern, daß Zinsen hätten gezahlt werden sollen, und wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden wäre, dann nur auf schriftlicher Basis, anders nicht. Weiterhin war klar, daß erst produziert werden konnte, wenn die Gläubigerversammlung der Entscheidung zustimmt. Warum in aller Welt hätte etwas anderes vereinbart werden sollen? „Wenn ich weiß, daß kein Geld da ist, wie soll ich denn dann eine Zahlung vereinbaren?“ Daraufhin unterbricht ihn der Vorsitzende. In dem Schreiben vom 18.3.00 stehe auch etwas von Zinsen drin. Das wird von RA Pryssok bestätigt, nur eben daß dazu andere Voraussetzungen erforderlich gewesen wären. Eine sofortige Zahlung hätte bedingt, daß Überschüsse in der Größenordnung vorhanden gewesen sein müßten, was ja nicht der Fall sei. Zudem wurden noch weitere Bedingungen formuliert. Allerdings wurde ja per 22.8.00 der besagte Sanierungsbeschluß gefaßt, der jegliche vorher getroffenen Absprachen außer Kraft setze. Zu diesem Thema gäbe es vielfältigste Entscheidungen des BGH, wie eine solche Sanierung von Seiten einer Bank zu begleiten sei. Diese seien von der Sparkasse in keinster Weise beachtet worden. Anstatt die zu sanierende Firma zu begleiten, wurde nur alles erdenkliche getan, um die Salden zurückzufahren und Zinsen einzutreiben. Eine zentrale Rolle spiele noch die Vereinbarung mit dem Steuerberater Schmiedel von Mitte November 2000, wo eindeutig vereinbart gewesen sei, daß die von der Sparkasse geforderten betrieblichen Unterlagen, Bilanzen, nicht vor Mitte Januar 01 fertiggestellt sein würden. Somit sei nicht erklärbar, weshalb es zu der Aufforderung vom 21.12.00 gekommen sei, in der angemahnt worden ist, daß – entgegen der Absprache mit dem Steuerberater – die Bilanzen bereits zum 10. Januar 01 bei der Sparkasse vorliegen sollten. Das war deutlich vor Monatsmitte. Richter Deppert-Kern faßt daraufhin zusammen und folgert, daß bei planmäßigem Verlauf der Arbeiten – was bei winterlichen Bedingungen, wie er einräumt, nicht immer so vorausgesehen werden kann – ein Überschuß aus dem BV Netzel spätestens Ende Dezember 00 vorhanden gewesen wäre, das zur Bezahlung der Forderungen der Sparkasse zur Verwendung hätte kommen können. Hinsichtlich des Sanierungsbeschlusses geht er jedoch davon aus, daß es sich um ein sparkasseninternes Papier gehandelt habe, das normalerweise keine weitere Rechtskraft außerhalb erreichen dürfte. Das wird von RA Pryssok nicht so gesehen, denn dem Beschluß vorweg gehe ja ein Besuchsprotokoll, und da seien ja die später im Sanierungsbeschluß festgehaltenen Festlegungen bereits getroffen worden vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstandes. Das wird von RA Fuellmich mit eigenen Worten nochmals unterstrichen, indem er von neuem Nachdenken spricht. Im Großen und Ganzen wird von Dr. Linnebacher die Prämisse seines Kollegen geteilt. Die Probleme hätten begonnen mit dem Zeitpunkt, als die Sanierungsbau-G.m.b.H. in die Insolvenz ging. Nach § 26/3 AGB der Sparkasse sei diese zu jenem Zeitpunkt durchaus dazu berechtigt gewesen, die Geschäftsbeziehungen fristlos zu kündigen und die Kredite per sofort fällig zu stellen. Man stand also vor der Frage: Kündigen und den Untergang des Unternehmens Kempen in Kauf zu nehmen, oder gäbe es eine Möglichkeit zu helfen. In dieser Situation trat Herr Kempen selbst an die Sparkasse heran und unterbreitet eine Sanierungslösung, die aber zur Bedingung macht, daß das Kreditinstitut still hält. Und zu einer solchen Vereinbarung kam es dann, allerdings inter partes, will sagen, nur zwischen Kempen und der Sparkasse. Somit wurden die Konten nicht gekündigt und monatliche Zinszahlungen um 20,- TDM seien vereinbart worden. Allerdings habe sich der Unternehmer nicht daran gehalten, wodurch es wieder zu Zahlungsschwierigkeiten gekommen und ein Schuldsaldo um 168,- T€ aufgelaufen sei. Diese Situation sei Anlaß für das Schreiben der Sparkasse vom 30.6.00 gewesen, weil Kempen ja die Zahlung zugesichert aber nichts gehalten habe. Er sei zwar der Initiator gewesen, und die Bank habe ihm vertraut, aber er habe sich an keine der getroffenen Absprachen gehalten. Es sei dann zu einer Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und Kempen gekommen, bei der die Sparkasse nicht Partei gewesen sei. Der Mitarbeiter der Sparkasse Heinzelmann habe ständig auf die Einhaltung der Abmachungen gedrängt, weshalb es dann auch zu dem Besuch des Unternehmers und dem dazugehörigen Protokoll v. 17.8.00 gekommen sei. Dr. Linnebacher betont, daß dies ein internes Papier gewesen sei, in dem der Rahmen abgesteckt werden solle, in dem entsprechende Verträge abzuschließen seien. Allerdings sollen die Voraussetzungen gefehlt haben, weshalb auch der Passus enthalten sei, daß die Abmachung erst in Kraft trete, wenn die Rückstände vollständig bezahlt seien. Die aber seien nie bezahlt worden. Bereits am 18.3.00 sei festgehalten worden, daß effektive Schritte erst angegangen werden könnten, nachdem sämtliche Dokumente über die Vermögens- und Ertragslage sowohl der Firmen, als auch der Unternehmer selbst vorlägen. Das soll Kempen wohl schleifen lassen haben, obwohl er an sich wußte, daß generell Abschlüsse zu fixen Terminen vorzulegen seien. Im übrigen hätte das Engagement der Sparkasse bedingt, daß es nicht zu weiteren Krediten komme, um die Firmen zu retten. Das wurde spätestens mit der Feststellung der BMS-AG hinfällig, deren Dr. Schrode zu der Feststellung gekommen sei, daß eine Fortführung der geschäftlichen Aktivitäten der Gesellschaft nur möglich sei, wenn neue Liquidität geschaffen würde. RA Pryssok äußert Unverständnis zu diesen Ausführungen. „Liquidität kann nur von Arbeit kommen.“ Dabei hebt er hervor, daß Planung die eine Seite sei, die Produktion selbst aber die andere. Wenn aber der Unternehmer im Vorfeld bereits nicht weiß, wovon er diese oder jene Verpflichtung bezahlen soll, dann könne er doch unmöglich etwas anbieten, geschweige denn Zinszahlungen. Und genau in diesem Punkt hätte es ja Probleme gegeben, denn die monierten Umbuchungen seien ja nicht nur für die Abtragung von Zinsverbindlichkeiten genommen worden, sondern auch dafür, um Salden auf einzelnen Konten zurückzufahren. Das erregt den Protest der Sparkassen-Partei. Man habe wohlweislich zuerst die Lieferanten bezahlt, dann die Löhne und Sozialbeiträge. Der Disput wird vom Vorsitzenden unterbrochen. Richter Deppert-Kern zitiert aus dem besagten Besuchsprotokoll bei der Sparkasse, daß Netzel 700,- TDM hatte in einer Summe bezahlen wollen und daß davon sämtliche Zinsen hätten beglichen werden sollen. Ihm sei aber noch etwas anderes schleierhaft. Kempen habe ja nicht nur auf anderen Baustellen gebaut, sondern sich auch ein schmuckes Häuschen in Gailingen hingestellt. Dazu habe er daselbst Kredite in einem Umfang von 1,1 Mio. DM zu laufen gehabt. Deppert-Kern geht davon aus, daß der Unternehmer möglicherweise – man könne es nicht ausschließen – auch private Dinge mit Baugeld bezahlt habe, nicht aber die Zinsforderungen. Des weiteren verwundert ihn, daß es in der gesamten Zeit zu keinen schriftlich dokumentierten Protesten seitens des Unternehmers gekommen sei. Dazu führt RA Pryssok weiter zum Sparkassenprotokoll aus, daß die Netzel-Zahlung an bestimmte Bedingungen gebunden sei, die aber von der Sparkasse nicht eingehalten worden seien. Deshalb sei alles anders gekommen, als im Protokoll festgelegt. Weiter geht RA Schatz auf eine Anlage B 12 ein, offensichtlich das Schreiben Kempen an Sparkasse, datiert am 18.3.00 in Penig. Daß es Zusagen auch hinsichtlich der Zinszahlungen gegeben hatte, das werde ja nicht bestritten, nur konkrete Zahlungsabsprachen hätte es zu der Zeit noch nicht gegeben, weil nicht geben können. Daran kann die Sparkasse sich nicht erinnern. RA Pryssok sieht das so, daß durch die Verfahrensweise seitens der Sparkasse die Gesellschaft regelrecht ausgehöhlt worden sei, worauf die Sparkasse wiederum mit Unverständnis reagiert. Es habe ein eindeutiges Stillhalteabkommen bezüglich der Tilgung gegeben, aber dennoch hätten die laufenden Zinsen zwingend bedient werden müssen. Das sei in einem Dokument vom 15.7. auf Seite 8 so dargelegt worden. RA Schatz weist darauf hin, daß es keine Terminierung bei den Forderungen gäbe, worauf die Vertreter der Sparkasse entgegnen, daß in einem solchen Falle, also Vereinbarung ohne Terminstellung, der Termin sofort sei. Zu diesem Thema kommt es zu einem kurzen Disput zwischen RA Schatz und den Vertretern der Sparkasse Singen-Radolfzell, die sich letztendlich darauf beruft, daß es doch eine fernmündliche Vereinbarung v. 28.6.00 gegeben habe, die ja vom Gericht selbst festgestellt kaufmännisch bindend gewesen sei. Das kontert RA Schatz, indem er die Frage aufwirft, mit wem denn diese Vereinbarung getroffen worden sei, die hier vom Gericht als kaufmännische Bestätigung bzw. Vertragsabschluß gewertet worden ist. Die Sanierungsbau-G.m.b.H. war in Insolvenz und nicht dazu in der Lage, auch nur andeutungsweise Verträge zu schließen, und die Bausanierung gab es de facto noch gar nicht. Richter Deppert-Kern beendet den Disput und meint, daß – wie dem auch sei – bei der fraglichen Stillhaltevereinbarung Zinszahlungen vereinbart worden seien. Er würde gern wissen, wo die Mittel herkommen sollten. Als einzige Quelle sähe er das BV Netzel und die darauf zu erwartenden Zahlungseingänge. Dazu war im PKH-Antrag nichts vorgetragen worden, was plausibel die Haltung der Beklagten belegt. RA Schatz kommt diesbezüglich nochmals auf das Schreiben vom 30.6.00 zurück. Nach wie vor sei bestritten, daß überhaupt am 28.6.00 ein Gespräch zu diesem Komplex stattgefunden haben soll. Zu der Zeit habe es noch keine vertragliche Abmachung diesbezüglich mit Herrn Netzel gegeben, und die Gläubigerversammlung stand auch noch aus. Die fand ja erst Anfang August 00 statt. Das im Schreiben am 09.8.00 gemachte Angebot, aus abgetretener Forderung 100.000,- DM zur Verfügung stellen zu wollen, um aufgelaufene Zinsen zu bezahlen, war keinesfalls eine Einladung zur Selbstbedienung. Diese Zahlung war an einige Prämissen gebunden, wovon u.a. eine die war, daß Netzel in einem Betrag zahlt, und andererseits hätten die Gelder erst freigegeben werden müssen nach Ablauf der MaBV-Bindung, so wie es im Kaufvertrag vereinbart gewesen sei. Hätte Kempen anders gehandelt, wäre das ein glatter Verstoß gegen die zwingend bindenden Auflagen dieser Verordnung gewesen. Das hätte schlimmstenfalls zur Folge gehabt, daß er hätte sogar ins Gefängnis gehen müssen dafür. Mit dem MaBV-Vertrag und einer darauf beruhenden Bürgschaft hätte der Unternehmer keinen Freibrief in der Tasche gehabt, Netzel-Gelder für Zinsen oder ähnliche baufremde Ausgaben zu verwenden. So kam es folgerichtig zu der Beratung vom 17. August 00. Bei dessen Protokoll handele es sich um die Niederschrift eines Gesprächs, das Herr Heinzelmann mit Herrn Kempen im Beisein des Herrn Böhme in den Räumen der Sparkasse Singen geführt habe. Dabei seien konkrete Maßnahmen abgestimmt worden, allerdings jeweils unter Vorbehalt der Genehmigung durch den SpK-Vorstand. Diese sind in das Protokoll eingeflossen und wurden per 22.8.00 durch 5 Unterschriften des Vorstands besiegelt. Der Vorstand Bühl unterstrich die Bedeutung der Maßnahmen noch zusätzlich durch den handschriftlichen Vermerk: „Im Rahmen der bereits laufenden Sanierung sind die gestellten Anträge sinnvoll und sollen dazu beitragen, eine weitere Störung der Sanierungsbemühung zu verhindern.“ Zwar sei das – wie es von der Sparkasse ständig wiederholt wird – ein „internes Papier“, jedoch sei dieses vom Vorstand abgezeichnet worden und habe somit eindeutig bindenden Charakter. In diesem Protokoll sei die Rede von zwei Bürgschaften, und zwar a) eine Prozeßbürgschaft für die Stadt Penig und b) eine Vertragserfüllungsbürgschaft für Herrn Netzel, damit er die 700,- TDM auf einen Schlag bezahlt und diese auch besichert bekommt. In dem Moment interveniert die Sparkasse zur Frage der Bürgschaften. Herr Schatz betont nochmals, daß 1. dieses Gespräch im Beisein von Kempen, Böhme und Heinzelmann stattgefunden habe und daß 2. die Bürgschaft tatsächlich ausgereicht worden sei. Damit sei ein Sanierungsbeschluß konkludent zustande gekommen. Und am selbigen Tage sei noch das Bauträgerkonto eröffnet worden. An dieser Stelle nimmt RA Pryssok den Faden auf und stellt die hypothetische Frage, warum der Unternehmer denn ein Konto mit dem Vermerk „Bauträgerkonto“ eröffnet habe, wenn nicht für Bauzwecke, und warum er sich nicht ein Zugriffsrecht gesichert habe. Zugriff zu diesem Konto hatte nur die nunmehrige Beklagte. Er resümiert, daß also das Bauträgerkonto als solches eröffnet worden und die protokollarisch festgehaltenen Maßnahmen unter Beisein der Herren Heinzelmann von der Sparkasse, Böhme von der HMK und Kempen als deren Geschäftsführer getroffen worden seien. Damit sei eindeutig ein Sanierungssachverhalt zustande gekommen, und aus dem resultieren Pflichten auch für das Kreditinstitut und vor allem in der Sanierungsphase ab August 2000. Er wird von RA Fuellmich ergänzt, indem er betont, daß von einer Sanierungsphase in der Tat erst frühestens ab August 2000 gesprochen werden könne, keinesfalls aber schon im März. Ihm dränge sich der Eindruck auf, die Sparkasse habe Sorge gehabt, daß das gesamte Unternehmen in den Ruin geht und somit alles unternommen, um die eigenen Interessen zu sichern. Und dabei habe sie auf sämtliche Gelder zugegriffen, die verfügbar waren, sich aber gesperrt, die Liquidität des Unternehmens zu verbessern. Das sei ihm in dem Sachverhalt mit den Bürgschaften deutlich geworden: Die Prozeßerfüllungsbürgschaft für Penig war unproblematisch. Nicht klar war die Sache mit der Vertragserfüllungsbürgschaft auf der Grundlage der MaBV. Diese hing zudem auch davon ab, ob Netzel in einem Betrag zahlt. Dieser wollte aber nur dann in einem Betrag zahlen, wenn er den gesamten Betrag auch sparkassenseitig besichert bekommt. Das war aber nicht der Fall. Deshalb einigten sich Bauunternehmer und Bauherr zur Zahlung nach Baufortschritt, was ebenfalls auf Festlegungen der MaBV beruht. Und dieses Gesetz sieht nun mal vor, daß die Gelder erst dann Eigentum des Bauträgers werden, wenn das Objekt als solches fertiggestellt worden sei. Was aber, wenn sich die Sparkasse – wie es nun mal unstrittig geschehen sei – vorher selbst an den Geldern bedient? Das erregt wiederum den Protest des Prozeßvertreters der Sparkasse: Die Verfügungen seien aus dem Restbetrag von den 700,- TDM genommen worden. Im übrigen habe man sich an die vereinbarten Abmachungen gehalten, nur die Gegenseite nicht. Die beiden Bürgschaften seien gestellt worden, nur die darauf beruhenden Zahlungen seien eben nicht gekommen. Ausreden dafür waren, daß die Bürgschaft zuerst zu niedrig gewesen sei, und dann sollte es unbedingt eine Baubürgschaft werden. Zudem sei in dem Beschluß auch von der Bedienung von Zinsrückständen und die Rückführung von Kontenüberziehungen die Rede. Außerdem ersähe man aus dem handschriftlichen Zusatz unter dem Protokoll bzw. Sanierungsbeschluß, daß Herr Bühl noch eingetragen habe, daß neueste Unterlagen über wirtschaftliche Verhältnisse noch einzuholen seien, was seitens der HMK nicht erfolgt sei. RA Pryssok sieht als wesentliches Gesprächsergebnis die Ausreichung der Vertragserfüllungs-, nicht einer Anzahlungsbürgschaft und verweist auf weitere Festlegungen in Punkt 5 der Sanierungsvereinbarung, welche die Sparkasse verpflichten. Auch sei die Rede gewesen von der Herauslegung eines Termingeldes zur Verpfändung an die R+V, aber doch nicht, wann das zu geschehen habe. RA Linnebacher sagt: Wenn nicht terminiert, dann sofort. Diese Aussage trifft bei RA Pryssok auf Unverständnis, denn Geld kann erst dann herausgelegt werden, wenn es erwirtschaftet sei. RA Fuellmich erklärt dazu nochmals, daß das, was die Sparkasse erreichen wollte, durch eine richtige Bürgschaft hätte abgesichert werden müssen. Dazu sei ausdrücklich eine Fertigstellungsbürgschaft in einer entsprechenden Höhe verlangt worden als Voraussetzung für die Zahlung der 700,- TDM durch Herrn Netzel. Dieser kann und will aber nur dann zahlen, wenn er eine Bürgschaft der Sache entsprechend in den Händen hat. RA Pryssok weist nochmals darauf hin, daß die Sparkasse genau hätte wissen müssen, daß von ihr in der Sanierungsphase eine besondere Sorgfalt erwartet werde. Hinsichtlich der Information über die wirtschaftlichen Verhältnisse – die HMK habe ständig dazu berichtet und die Sparkasse habe somit zu jeder Zeit einen Überblick über die Vermögenslage sowohl des Unternehmens als auch der Privatleute Kempen gehabt. Er bemerkte noch, daß ab Januar 2000 keine Kontounterlagen mehr verfügbar waren. RA Fuellmich kommt noch mal auf die Bürgschaften zurück. Er unterstreicht, daß die für Herrn Netzel nicht den Vorgaben entsprochen habe und letzterer aber seine Vorstellungen gehabt habe, wie er sich das mit der Besicherung vorstellt. Daraufhin kommt RA Schatz noch mal auf die Lage im Zeitraum Juni zu sprechen. Die Stadt Penig habe seinerzeit allen Kunden der HMK mitteilen lassen, daß generell Zahlungen an Kempen nicht mehr haben erfolgen dürfen. Erst danach sei damit begonnen worden, streng nach MaBV und Baufortschritt zu zahlen. Damit war aber das gezahlte Geld gebunden an die Fertigstellung der Baustelle. Und genau diese Bedingung sei nicht erfolgt. „Aha!“, sagt daraufhin der Vorsitzende, „jetzt erst verstehe ich auch die Argumentation in diesem mir vorliegenden Schreiben.“ Und er tut so, als lese er: „Sehr geehrter Herr Heinzelmann, aufgrund der nunmehr eingetretenen Umstände weisen wir darauf hin, daß wir nicht dazu in der Lage sind, die mit Ihrem Hause getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen...“ Es gibt daraufhin Unverständnis in beiden Lagern, weil dieses Schreiben nicht bekannt war. Darauf der Richter: „So oder ähnlich hätte in diesem Moment die Reaktion des Herrn Kempen gewesen sein müssen, um juristisch richtig auf die kaufmännische Bestätigung vom 30. Juni 00 zu reagieren.“ Das, was er vorgelesen hatte, war lediglich eine Finte. Das Schreiben gab es nicht. Weiter meint er, daß der Unternehmer sich in jedem Falle in etwa dieser Form hätte wehren müssen. Die Kempen-Anwälte nehmen das etwas indigniert auf. RA Schatz vertritt die Auffassung, daß es trotzdem nicht die Pflicht der Sparkasse ersetzt hätte, in der Sanierungsphase verantwortungsbewußter vorzugehen. Von RA Fuellmich wird ergänzt, daß die Bank lediglich auf Geld scharf gewesen sei, schlußendlich auf die 700,- TDM von Herrn Netzel. Andererseits hätte dem Institut von vornherein klar gewesen sein gemußt, daß sich das Unternehmen in einer Krise befand. Das war dem Mitarbeiter Heinzelmann ganz genau bewußt. Welche Rechtfertigung sollte er haben, durch die von ihm durchgeführten Maßnahmen eben dieses zu sanierende Unternehmen zu Einsturz zu bringen? Wenn die Lage gar so hoffnungslos gewesen sei, dann hätte die Sparkasse schon im März 00, als Kempen die Auffanglösung vorlegte, aus dem Plan aussteigen müssen. RA Dr. Linnebacher sieht nach wie vor keine Verletzung irgendwelcher vertraglicher Pflichten seitens seiner Mandantschaft. Der Vortrag der Gegenseite entbehre jeglicher Anspruchsgrundlage. Es sei ihm unklar, inwiefern die Forderungen überhaupt zustande gekommen seien. RA Pryssok verweist in diesem Zusammenhang auf eine Grundsatzentscheidung des OLG München, in dem es um Pflichten der Banken bei der Durchführung von Unternehmenssanierungen gegangen sei. Anschließend wiederholt er den PKH-Antrag seiner Mandantin. An diesem Punkt spricht RA Dr. Linnebacher von der Möglichkeit eines Vergleichs, allerdings mit bestimmten Auflagen. Und zwar sollte darin schriftlich festgehalten werden, daß es seitens der Sparkasse in dieser Angelegenheit keinerlei ungesetzliche Handlung gegeben habe. Anschließend bittet er um einen Terminaufschub, weil er den Text der Widerklage nicht kenne, denn er sei gerade aus dem Urlaub zurück. RA Schatz weist darauf hin, daß die jeweiligen Schriftsätze termingerecht zugestellt seien. Richter Deppert-Kern mißt dem keine weitere Bedeutung bei. Hinsichtlich des PKH-Antrags der Frau Marion Kempen sähe sich das Gericht momentan nicht in der Lage, eine definitive Entscheidung zu treffen. Man sei auch noch im Zweifel, ob es angebracht sei, eine Beweisaufnahme zu machen, weil das Verfahren teilweise eine rechtliche Grauzone berühre. Für direkte Schadenersatzansprüche im Rahmen des § 242 BGB sähe er außerdem keine Grundlage. Er legt den Parteien nahe, keine Beweisaufnahme zu machen, weil das nur unnötig die Gebühren in die Höhe treibe. Und wenn, so möchte er die Zeugen nicht gleich hören, weil die Sitzung ja schon seit 9.00 Uhr laufe. Er schlägt eine Pause bis 15.00 Uhr vor. Die Kempen-Anwälte bestehen jedoch sowohl auf die Beweisaufnahme, als auch auf die Einvernahme von Zeugen. Der Vorsitzende lehnt ab, Zeugen außerhalb der vorgesehenen zu vernehmen und verweist auf die ZPO. RA Schatz kontert, daß die ZPO auch vorsähe, daß Zeugen zu vernehmen seien, die bereits am Gerichtsort vorhanden seien. Richter Deppert-Kern verweist auf seine Erfahrungen, und daß man einen Termin nicht überfrachten solle. Wenn es denn sein müsse, so würde er sich der Zeugen – wenn auch nicht gern – annehmen, gibt aber als Alternative, dies zu einem anderen Termin zu machen. Er weist nochmals darauf hin, daß an diesem Tage nur und ausschließlich die Zeugen Heinzelmann und Kempen vernommen würden. Die anderen könnten „nach Hause gehen“. Dann bricht er erbost weitere Einwürfe der Kempen-Anwälte ab und beendet die Sitzung zwecks Mittagspause. Mittagspause von 13.00 – 15.00 Uhr b. Zeugeneinvernahme Heinzelmann (MA Sparkasse) d. Offizielles Gerichtsprotokoll Protokollant: Diplom-Sprachmittler |
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