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Protokoll

der Gerichtsverhandlung vom 09. Juni 2004

vor dem Landgericht Konstanz/Bodensee


 

    0. Übersicht

    I. Allgemeines

II. zu den Verfahren

1. Sache Netzel gegen HMK, Sparkasse und Stadt Penig

AZ: 5 O 236 / 03

Herr Richter Deppert-Kern stellt nochmals die Anwesenheit der Prozeßparteien fest und gibt sie zu Protokoll. Dann ist er verwundert über die Schadenshöhe von 850,- T€, die entstanden sein soll, weil es nicht zur Fertigstellung des Objekts Brauhausgasse 9 in Penig gekommen ist. Da als Beklagte auch die Sparkasse genannt ist, hält Frau Eitze Rücksprache, ob denn nicht die Herren Heinzelmann von der Sparkasse und Kempen als Beteiligte zu diesem Punkt besser aus dem Sitzungssaal heraustreten sollten. Das wird vom Vorsitzenden abgelehnt. Es sei erst bei den Verfahren der Sparkasse gegen Kempen erforderlich.

Sodann erteilt er RA Füllsack den rechtlichen Hinweis, daß eine Stadtverwaltung als solche nicht verklagt werden könne. Wenn schon, dann sei die Stadt gemeint. Herr Füllsack nahm den Hinweis entgegen und versprach, die Veränderungen einzubringen. Herr Dr. Schumann hatte keine Einwände gegen diese oder jene Formulierung.

Sodann stellt Herr Deppert-Kern fest, daß Herr Netzel keinen Vertrag mit der Stadt Penig gehabt habe. Der aus unerlaubter Handlung abgeleitete und gegen die Sparkasse gerichtete Vorwurf könne ebenso nicht nachvollzogen werden. Vertragspartner sei die HMK-Wohn- und Gewerbebau gewesen. Sollten Vorwürfe gegen die Sparkasse Singen-Radolfzell bestehen, so mögen diese doch mit Fakten unterlegt werden.

Herr Dr. Füllsack argumentierte, daß das Verhalten der benannten Sparkasse insgesamt undurchsichtig gewesen sei. Es hat einen Vertrag gegeben zwischen seinem Mandanten Netzel und dem Bauträger auf der Grundlage der MaBV, wonach Baugelder nur für die Baustelle selbst verwendet werden dürften und für nichts anderes. Seines Wissens aber habe die Sparkasse über Gelder seines Mandanten verfügt, ohne auch nur im Geringsten dazu befugt gewesen zu sein.

Der Vorsitzende fällt ihm ins Wort und meint, das seien Geschichten, die nur Herrn Kempen zu interessieren haben, denn Herr Netzel habe keine vertraglichen Beziehungen zur Sparkasse gehabt.

Daraufhin meldet sich der Anwalt der Sparkasse zu Wort. Er wolle die Ausführungen des Vorsitzenden ergänzen mit Hinweis auf den abgelehnten PKH-Antrag der Kempens. Desweiteren seien dazu Beschlüsse vor dem OLG Karlsruhe und weiteren Instanzen gefallen, die gegen die kempensche Version sprechen. Außerdem seien die Festlegungen der MaBV unerheblich für den vorliegenden Fall, weil diese nur und ausschließlich dazu da seien, den Kunden zu schützen, nicht aber den Bauträger.

Herr Fuellmich fällt in die Diskussion ein und unterstreicht, daß die MaBV eindeutig ein Schutzgesetz sei, und zwar für beide Seiten – Bauherrn und Bauträger. Jede der vertraglich gebundenen Seiten habe dafür zu sorgen, daß die vertraglichen Pflichten eingehalten und die Gelder zweckbestimmt verwendet werden.

Herr Dr. Linnebacher verweist darauf hin auf das Urteil des OLG Karlsruhe, bei dem festgestellt worden sei, daß alles seine Ordnung habe. Herr Fuellmich ergänzt, daß das soweit richtig sei, wenn der Geschäftsführer seine Einwilligung in die Buchungsvorgänge gegeben habe. Das wird vom Vorsitzenden bestätigt. Herr Schatz fügt hinzu, daß das stimme, solange die Bank nicht beginnt, das Geld nach eigenem Ermessen zu verteilen und sich an die Stelle des Geschäftsführers zu setzen.

Es entwickelt sich ein Wortgefecht zwischen dem vorsitzenden Richter und Herrn Schatz. Letzterer meint, der Sparkassenmitarbeiter Heinzelmann habe als Bauträger geriert, Richter Deppert-Kern will, daß Schatz nicht die Beweisergebnisse vorweg nimmt.

Schließlich protestiert er gegen die Unterbrechungen seitens des Kempen-Anwalts. Der Richter weist darauf hin, daß das Gericht zuerst die Angelegenheit zu würdigen habe, ehe ein Beweis erhoben wird. Wenn diese Würdigung nicht statt findet, dann sei auch kein Beweis erforderlich. Er stellt zunächst fest, daß nach seinem Erkenntnisstand die Sparkasse nicht die Bauträgerfunktion übernommen habe. Das sei Grundlage für die rechtliche Würdigung, und das Gericht halte diese für richtig und sähe sich somit im Einklang mit dem Gesetz.

Herr RA Schatz läßt sich davon nicht beeindrucken und führt als nächstes das GSB an. Auch das GSB schützt Bauherrn und Bauträger. Er äußert ein weiteres Mal Unverständnis über die Buchungspraktiken der Sparkasse. Wenn dem wirklich so wäre, dann wäre das ernsthaft ein Akt der Willkür, wie verfahren worden ist. Und damit hätte der Mitarbeiter der Sparkasse de facto die Leitung der Bauträgergesellschaft übernommen.

Darauf wiederholt der Prozeßvertreter der Sparkasse gebetsmühlenartig, daß per Gesetz lediglich der Kunde bzw. der Handwerker geschützt sei, nicht und in keinster Weise aber der Bauträger. RA Dr. Füllsack lenkt ein: „Wenn eine Genehmigung vorliegt, dann ist alles klar.“ Aber ungenehmigt heißt, daß eine Bank in vertragliche Verpflichtungen eingreift.

Dieser Gedanke wird von Herrn RA Fuellmich aufgegriffen: Grundsätzlich handele es sich bei jedem Geldinstitut um eine Einrichtung des Vertrauens. Da könne man davon ausgehen, daß Gesetze diesbezüglich auch eingehalten werden. „Wenn dem aber so ist, daß die Bank Gelder nach eigener Anschauung verwendet, dann ist das eindeutig Untreue, und die ist strafbewehrt.“ Er verweist dabei auf die Festlegungen des § 826 BGB, denn wenn jemand auf fremde Gelder zugreift ohne rechtliche Grundlage, so sei das sittenwidrig und erheische eine deliktische Haftung auf Grundlage § 242 BGB, Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben.

In Deutschland sei das nicht so eindeutig reguliert, aber in anderen Rechtssystemen sei das klarer modifiziert. Da würden diese Vorschriften streng angewendet. Wenn dem nun so wäre, daß die Sparkasse sich an Kundengeldern nach eigenem Gutdünken vergriffen habe, dann sei wirklich etwas sehr Schlimmes passiert. Dann sei diese Auseinandersetzung kein Krieg wegen eigenen Versagens, sondern schlichtweg eine Schweinerei.

Diese Ausführungen werden vom Vorsitzenden mit Protest begegnet. Man könne zu diesem Zeitpunkt die Angelegenheit in dieser Form keinesfalls darstellen.

Daran schließt sich die Sparkasse an. Man wolle nicht weiter darauf eingehen, ob denn diese Buchungen nun genehmigt seien oder nicht. Tatsache sei, daß es kein Treuhandkonto gegeben habe, weder von Herrn Netzel, noch von der HMK bzw. Herrn Kempen. Man kann durchaus ein solches einrichten. Das wurde aber von den Parteien unterlassen. Die Zahlungen erfolgten auf ein einfaches Girokonto mit der Endziffer 684 und wurden von dort weiter verbucht.

Die Herren Schatz und Füllsack fallen dem ins Wort. Das stimme nicht, denn es sei ja von der HMK ein Bauträgerkonto mit eben dieser Bezeichnung eröffnet worden.

Darauf wendet Dr. Linnebacher ein, daß dies ein normales Girokonto gewesen sei, wo der Form halber und auf Wunsch des Kunden Kempen der Vermerk „Bauträgerkonto“ eingetragen worden sei. Ein echtes Bauträgerkonto aber setze eine Bauträgerfinanzierung nach MaBV voraus, die in der Form nicht gemacht worden sei. Somit sei die Ausstellung einer Anzahlungsbürgschaft auch die rein logische Konsequenz.

In dem Moment gibt es Protest von der Gegenseite, den der Sparkassenanwalt abweist und fortfährt, daß doch sämtliche Buchungsvorgänge (er geht auch auf Schreiben des Herrn Kempen ein) nur mit schriftlicher Anweisung des Herrn Kempen ausgeführt worden seien. Dieser sein Standpunkt werde so auch vom OLG vertreten.

In dem Moment gibt der Vorsitzende den rechtlichen Hinweis, daß diese Angelegenheit bis zu Ende geprüft werden müsse, da ansonsten § 831 BGB greifen könnte. Außerdem befinde man sich im Verfahren Netzel gegen Sparkasse, und da müsse man sich an denjenigen halten, mit dem die vertraglichen Festlegungen vereinbart worden sind.

RA Fuellmich kommt noch einmal auf die Buchungsvorgänge und die somit faktische Geschäftsführung durch den Mitarbeiter der Sparkasse zurück und verweist auf § 166 BGB. Sobald dieser erfüllt sei, dann gelte das auch für § 826 BGB. In diesem Punkt überschneide sich der Vortrag mit den späteren Verfahren.

Richter Deppert-Kern erinnert dann Herrn RA Fuellmich daran, daß er de facto auf der Beklagtenseite sitze. Darauf gibt es wiederum Reaktionen auf Seiten der Kempen-Anwälte, wonach sich dann Herr RA Schatz zu Wort meldet und vorträgt, daß ja die Unmöglichkeit der Erbringung der Leistung seitens seines Mandanten schon dadurch gegeben gewesen sei, weil diese ihm von anderen – in dem Fall der Sparkasse – entzogen worden ist. Genau das sei der Punkt, der zu beachten sei. Selbst wenn es sich bei dem fraglichen Konto um ein einfaches Girokonto und kein explizites Treuhandkonto gehandelt habe, könne doch durchaus – das setzt die positive Kenntnis voraus – um ein verdecktes Treuhandkonto gehandelt haben. Sowohl bei der Kontoeröffnung, als auch aus den Eigenschaften der Zahlungen hätte offenkundig sein müssen, daß es sich um ein Konto für Bauvorhaben gehandelt haben muß. Und auf das Konto 684 sei lediglich überwiesen worden, weil dieses halt so im Vertrag fixiert gewesen sei. Diesen Umstand muß die Sparkasse aber letztendlich doch erkannt haben, denn es sind ja unstreitig ihrerseits Umbuchungen vom Firmengirokonto 684 auf das Konto 683 mit der Bezeichnung „Bauträgerkonto“ vorgenommen worden. Eben um diese Umstände deutlich herauszuarbeiten wäre es wesentlich effektiver gewesen, mit dem Verfahren Marion Kempen zu beginnen.

Der Vorsitzende kontert darauf mit einem Spruch „agree-disagree“, also, man könne damit einverstanden sein oder nicht. Der Rahmen des Verfahrens sei vom Gericht bewußt abgesteckt worden, weil man die Meinung vertrete, daß es nicht unbedingt zu einer deliktischen Haftung kommen müsse, womit man sich unzweifelhaft im Einklang mit dem OLG befinde.

Es kommt daraufhin zu einem Wortgefecht zwischen dem Richter sowie den Anwälten Schatz und Fuellmich. Herr Netzel wirft noch in die Debatte, daß die Vorgänge trotz Kenntnis der Sparkasse vom Kaufvertrag und dem Charakter der Zahlungen in dieser Form vor sich gegangen seien. Herr Dr. Füllsack ergänzt seinen Mandanten und macht Bemerkungen zum Konto 683, was als „Konto zur Transparenz“ bezeichnet wird. Er wird daraufhin von RA Schatz unterbrochen, der darauf hinweist, daß die Klärung dieses Sachverhalts eine zentrale Rolle für alle folgenden Prozesse spielen würde.

RA Fuellmich ergänzt, daß es nicht sein kann, daß eine Bank in der gehabten Form verfährt unter vollständiger Ignoranz von MaBV und GSB. Wenn diese Vorgehensweise legal sein soll, dann hätten andere Länder wohl eine andere Bankenkultur.

Richter Deppert-Kern weist darauf hin, daß solche Gesetze, wie die MaBV und das GSB, in der Tat lediglich Schutzgesetze für Bauherren und Bauträger seien, nicht aber bindend für die jeweilige Bank. Er befände sich damit im Einklang mit der derzeit geltenden Rechtsprechung. Gleichzeitig stimmt er aber dem Kempen-Anwalt zu, daß die Würdigung dieses Aspekts einen zentralen Punkt in der gesamten Argumentation einnähme. Er fügt hinzu, daß es sich in jedem Fall nur um eine vorläufige Rechtsauffassung handeln könne und das Gehörte nochmals zu reflektieren sei. Der nochmalige Hinweis auf die Herbeiziehung von Zeugen wird von ihm beantwortet damit, daß diese nur auf Grundlage von eingehenden Beratungen einzubeziehen seien.

RA Schatz kommt nochmals auf die o.a. Schutzgesetze zurück und stimmt dem zu, daß der Normaladressat ja tatsächlich der Bauträger sei. Aber damit begänne ja schon das Problem: Was ist denn, wenn sich ein Dritter – wie im konkreten Fall die Sparkasse – dazwischen drängelt? RA Fuellmich ergänzt ironisierend, daß – selbst wenn die Gegenseite der Auffassung sei, daß ein Zugreifen auf fremdes Geld durchaus legitim sei – und das Gericht diese Ansicht mit trage, dann müsse seitens des letzteren doch zumindest ein rechtlicher Hinweis diesbezüglich gegeben werden. Das sei so durch die Hinweispflicht des Gerichts bedingt. Dennoch könne er sich nicht vorstellen, daß in Deutschland tatsächlich ein wissentlich unberechtigtes Zugreifen auf fremdes Vermögen sanktionslos sein soll.

Darauf ergreift RA Dr. Linnebacher das Wort und meint, Herr Fuellmich solle doch nicht das Ergebnis der Beratung vorwegnehmen. Zudem sei nicht ansatzweise ein unberechtigtes Zugreifen zu erkennen, denn für jedwede der Buchungen gäbe es korrekte Nachweise dafür, daß diese von Kempen selbst angewiesen worden seien. Demzufolge gehe man von einer Berechtigung diesbezüglich aus. Die Prozeßgegner hätten ja bis dato alles vorgetragen, dennoch hätten die Gerichte sich dem Vortrag der Sparkasse angeschlossen. Demzufolge seien die Standpunkte eindeutig und klar.

Dem widerspricht RA Dr. Füllsack mit Hinweis darauf, daß er ja die eigentlich klagende Partei vertrete. In seinen Unterlagen befände sich nur ein Schriftstück von Herrn Kempen sowie Hinweise darauf, daß alle anderen von der Sparkasse behaupteten Legitimationen lediglich mündlich erfolgt seien. Dann verweist er auf den Besuch des Sparkassen-Mitarbeiters Heinzelmann bei der RWT-Kanzlei in Reutlingen, wo dieser explizit um eine nachträgliche Genehmigung der von ihm veranlaßten Buchungen ersucht habe und in Abhängigkeit davon seinerseits gar die Ausreichung von Krediten abhängig gemacht worden sei. Man habe Akteneinsicht bei Gericht beantragt, diese aber nicht bekommen, sodaß eine konkretere Aussage hierzu nicht möglich sei. In jedem Fall aber wird überwiegend seitens der Sparkasse von mündlichen bzw. telefonischen Vereinbarungen gesprochen. Daraufhin wirft Herr Kempen ein, daß er den Eindruck habe, das Gericht sei Erfüllungsgehilfe der Sparkasse.

Der Vorsitzende übergibt das Wort an die Sparkasse, und Dr. Linnebacher bestätigt, daß in diesem konkreten Fall die Netzel-Partei die Klägerin sei. Nur – wenn sie schon solch ungeheuerliche Behauptungen aufstelle, dann möge sie sie doch bitteschön auch beweisen. Einen Beweis aber erkenne er nicht. Es seien nur alles haltlose Behauptungen, die durch die Hintertür aufgestellt worden seien. Auch für den vom Kläger vermerkten Schaden von 850,- T€ könne er keine Ansatzpunkte erkennen.

Dr. Füllsack entgegnet etwas aufgebracht, daß die Sparkasse es sich relativ einfach macht. Es seien immer wieder nur dieselben Worthülsen, mit denen sie versuche, sich zu verteidigen. Sie sollte aber doch endlich erkennen, daß sie beweisen muß, wo das von seinem Mandanten gezahlte Geld geblieben ist. Sie sei es, die Umbuchungen vorgenommen habe, und das gleich mehrfach von einem Konto auf das andere, vom Girokonto auf das Bauträgerkonto und zurück. Das geht nur mit Auftrag, und daß dieser vorgelegen habe, das sei eindeutig und unzweifelhaft zu belegen, und das auch noch schriftlich. Und genau dieses vermisse er beim Vortrag der Sparkasse.

RA Dr. Linnebacher geht diese Argumentation nicht mit. Er verweist darauf, daß man in einem Rechtsstaat lebe, und daß Straftaten zu beweisen seien. Möge die Gegenseite doch endlich einen schlüssigen Vortrag liefern, dann könne man seitens seiner Mandantschaft auch entsprechend darauf reagieren.

Darauf meldet sich RA Fuellmich, um Dr. Linnebacher zu belehren ob des Unterschieds zwischen schlüssig und substantiiert. Wenig später wird er hinzufügen, dass das Attribut substantiiert auf einen Tatsachenvortrag zuträfe, den es gelte, so detailliert wie nur möglich zu gestalten. Wohingegen ein Vortrag als schlüssig anzusehen sei, wenn er nachweisbar sei. Nach dieser Argumentation sei der Vortrag seines Mandanten keinesfalls als unschlüssig zu bezeichnen, da jedwede Behauptung auch entsprechend bewiesen werden könne, was bei den Darstellungen der Sparkasse nicht der Fall sei.

Dr. Linnebacher fährt fort, daß seine Mandantschaft nichts zu verheimlichen habe, egal was ihr vorgeworfen werde. Er betonte nochmals, daß sämtliche Buchungen nur und ausschließlich auf Kempens Anweisung hin vorgenommen worden seien.

Diese Aussage wird von Dr. Füllsack in Zweifel gezogen, woraufhin der vorsitzende Richter sich wieder in die Diskussion einbringt und den Hinweis gibt, daß diese Frage zu einem späteren Zeitpunkt ausführlich zu diskutieren sei, weil gegebenenfalls die Anwendung des § 831 BGB in Betracht kommen könnte, denn es handele sich bei der Angelegenheit um einen Vorgang, den ein Verrichtungsgehilfe zu realisieren hatte. Gleichzeitig bringt er die Diskussion nochmals auf den Punkt, mit wem denn letztendlich der Vertrag geschlossen worden sei.

Der Netzel-Anwalt bestätigt, daß der Vertrag mit der HMK-Bausanierungs-G.m.b.H. geschlossen worden sei, die als Auffanggesellschaft für die in Konkurs gegangene Sanierungsbau fungierte. Diese hatte von ihrer Vorgängerin sämtliche Baustellen übernommen und sei in der Sanierungsphase gewesen. Das müsse Heinzelmann zwingend gewußt haben, denn sonst wäre die Gesellschaft bereits bei ihrer Gründung pleite gewesen.

Herr RA Schatz nimmt diesen Gedanken auf und ergänzt ihn durch einen Hinweis auf den Sanierungsbeschluß der Sparkasse vom 22.8.2000, wonach die von Herrn Netzel Beklagte eindeutig positive Kenntnis von der Problematik gehabt haben müsse. Das könne zudem noch von Herrn Netzel als Zeugen bestätigt werden, was aber in diesem Moment nicht mehr möglich sei, womit er einen weiteren Hinweis auf die nach seiner Meinung unglücklich gewählte Reihenfolge der Verfahren anspielte.

Richter Deppert-Kern fordert Herrn Schatz nochmals auf, seine Entscheidung doch gefälligst zu akzeptieren und bittet die Sparkasse um geeignete Stellungnahme.

Daraufhin ergeht sich der Sparkassen-Anwalt in diversen Tiraden über den Bauunternehmer Kempen. So monierte er den Informationsfluß von dessen Seite her. Wenn er nicht einverstanden gewesen sei mit dieser oder jener Festlegung, so hätte er doch zumindest reagieren müssen. Auch die Behauptung mit den 5,7 Mio. an unfertigen Leistungen halte er für deutlich übertrieben. Außerdem habe Kempen mit einem eigenhändig verfaßten Schreiben der Sparkasse versichert, daß die laufenden Zinsen in 2000 seinerseits erwirtschaftet würden. Zudem könne von Insolvenz der HMK zu keiner Zeit die Rede gewesen sein. Schließlich hatte er ja nicht nur die Netzel-Baustelle, sondern noch ganz andere Unternehmungen sowohl in Sachsen, als auch in der näheren Umgebung von Konstanz. In einem eingeführten Bauunternehmen gäbe es immer Zahlungsvorgänge, sodaß der von Kempen vorgelegte Liquiditätsplan durchaus hätte eingehalten und die laufenden Zinsen der HMK-Gruppe hätten bedient werden können.

Richter Deppert-Kern nimmt das zur Kenntnis und wendet sich an Herrn Netzel, damit er ihm etwas dazu sage, wie das zu seiner Forderung gekommen sei.

Herr Netzel erwidert darauf, daß er ursprünglich auf 4 Wohneinheiten vom Grundstück Chemnitzer Str. 9-11 in Penig/Sa. reflektiert und bereits angezahlt hatte.

Deppert-Kern: „Es hatte da wohl Unregelmäßigkeiten gegeben, und Ihnen wurde dann das Grundstück Brauhausgasse 9 in Penig angeboten?“

Netzel: „Ja. Dessen Wert wurde mit 880,- TDM veranschlagt, und der Bauunternehmer gewährte mir einen Schadenersatz i.H.v. 180,- TDM, sodaß schließlich noch 700,- TDM zur Debatte standen.“ Eigentümer sei er nie geworden, trotzdem er in der Auflassungsvormerkung eingetragen gewesen sei. Alles in allem seien ca. 620,- TDM bezahlt gewesen, was von Herrn Kempen auch bestätigt wird. Herr Netzel verweist diesbezüglich auch auf die dem Gericht vorliegenden Akten.

Deppert-Kern: „Wann wurde die Auflassung eingetragen? Vor Eröffnung der Insolvenz?“

Netzel: Ja, am 07.8.2000.

Deppert-Kern: Und dann haben Sie rund 600,- TDM bezahlt?

Netzel: Es können auch 630,- TDM gewesen sein. Ein Rest von etwa 70,- TDM sei noch offen.

Richter Deppert-Kern will dann wissen, warum Herr Netzel die Anzahlungsbürgschaft, die ihm von der Sparkasse überstellt worden sei, wieder zurückgeschickt habe. Herr Netzel antwortet darauf, daß diese weder von der Höhe noch vom Inhalt her dem entsprochen hatte, was zum einen mit Herrn Kempen vereinbart gewesen sei und was andererseits von der MaBV gefordert wird. Auf Rückfrage vom Vorsitzenden führt er weiter aus, daß die Angelegenheit hin und her gegangen sei. Er habe Vertragsmuster Herrn Kempen übergeben und dann noch bei Heinzelmann angerufen, und nochmalig Muster geschickt und wieder mit der Sparkasse telefoniert. Er hatte nur jeweils die Auskunft erhalten, daß Heinzelmann das nicht wolle oder könne.

Der Vorsitzende will dann wissen, ob er trotzdem bezahlt habe, was Herr Netzel positiv beantwortet. Die Zahlungen seien – wie von der MaBV für solche Fälle vorgesehen – nach Baufortschritt geleistet worden. Daraufhin will der Richter seinen Gedankengang bestätigt haben, daß Herr Netzel ursprünglich bereit gewesen sei, die ganze Summe mit einmal zu bezahlen, eben gegen Stellung der Bürgschaft, aber da diese ja nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe, hätte er quasi in Raten nach Baufortschritt gezahlt, was Herr Netzel schließlich bestätigte.

Weiter will dieser wissen, ob Herr Netzel danach noch Kontakt mit der Sparkasse respektive Heinzelmann gehabt habe, was letzterer verneint. Die Sache habe sich so oder so erledigt gehabt. Auf die Frage, was denn so Besonderes an dieser MaBV-Bestellung sei, antwortete Herr Netzel, daß es so um die 8 bis 10 Bedingungen gäbe, die erfüllt sein müssen, die es aber in der von Heinzelmann ausgereichten Bürgschaft aber nicht waren, obwohl ihm hätte klar gewesen sein gemußt, daß es sich bei diesen Geldern eindeutig um Baugeld im Sinne der MaBV gehandelt habe.

Auf die Frage, wann denn Herrn Netzel klar gewesen sei, daß sein Bauvorhaben nicht fertig würde, antwortete dieser, daß das per Januar 2001 der Fall gewesen sei. Geplant sei die Fertigstellung per Ende Dezember 2000 gewesen, aber der Winter habe diesbezüglich Probleme gemacht. Somit wurde ihm versichert, daß die Bauarbeiten per Januar des Folgejahres abgeschlossen würden, aber dann sei es ja nicht weiter gegangen.

Die Frage nach dem Stand der Bauarbeiten beantwortete Herr Netzel in der Form, daß das Haus quasi rohbaufertig saniert sei. Der Innenausbau sei soweit abgeschlossen, Sanitär, Fenster, Dach fertig, Heizung installiert. Für den Innenausbau sei noch Material da und es wäre eine Arbeit von noch rund 6 Wochen zu erledigen. Er bestätigte die Anfrage des Richters, daß die Restleistungen etwa 80,- TDM betragen würden. Warum er den Rest nicht bezahlt habe, begründet der nunmehrige Kläger damit, daß ja erst alles fertig gebaut sein müsse, ehe er eine Eigentümerfreistellung hätte bekommen können. Die konnte aber nicht gegeben werden. Somit hätte er erst gezahlt, wenn der Kaufvertrag endgültig erfüllt sei, womit er sich auf der Seite des Rechts nach seiner Ansicht befand.

Daraufhin führt Deppert-Kern in einem längeren Diskurs aus, daß auch und gerade wenn nach Baufortschritt gezahlt worden sei, der Schaden doch nicht so enorm hoch angesetzt werden könne, denn es fehlten ja lediglich noch runde 80,- TDM, der monierte Schaden belaufe sich aber auf 850,- T€. Dieser hätte durchaus dadurch minimiert werden können, indem er die fehlenden 80,- TDM, die er ja angeblich zu der Zeit gehabt hatte, einfach genommen und die Restarbeiten selbst gemacht hätte.

Netzel entgegnet, daß der Insolvenzverwalter ja schließlich das Vorhaben fertig stellen wollte und er in ihm einen Vertragspartner hatte, denn Kempen selbst war ja zu der Zeit schwer krank.

Deppert-Kern will sodann wissen, wann das Bauunternehmen in die Insolvenz gegangen sei, worauf Herr Kempen antwortet, daß das Mitte Juni 01 gewesen sei. Daraufhin gibt der Richter den rechtlichen Hinweis, daß sich der Antragsteller in diesem Fall ein gewisses Mitverschulden für die Schadenshöhe anrechnen lassen müsse.

Diese Ausführung des Richters erregt Murren unter der Zuhörerschaft und Sarkasmus auf der Kempen-Seite. RA Schatz wirft ein, daß Netzel dann ja die Aufwendungen doppelt gehabt hätte, und er gegebenenfalls in eigener Regie hätte Leute beauftragen und sich um die Arbeiten selbst kümmern müssen.

Herr Graf, einer der Zuhörer, wirft ein: „Haben Sie denn so viel Zeit, Herr Richter?“ Das nimmt Deppert-Kern zum Anlaß, ihm einen Saalverweis anzudrohen.

Nachdem sich die Unruhe gelegt hatte, will RA Schatz noch etwas von Herrn Netzel wegen der Bürgschaft wissen und ob er rechtliche Beratung in Anspruch genommen habe. Die Frage der rechtlichen Beratung wird verneint, und wegen der Bürgschaft hatte er mit dem Banker per Telefon gesprochen.

RA Schatz gibt eine Erklärung für Herrn Kempen ab, daß es bei allen HMK-Unternehmen nach dem 10. Januar 2001 nicht mehr weiter gegangen sei, da ja sämtliche Konten gesperrt waren. Somit wurde auf den Baustellen per sofort kein Handschlag mehr gerührt und kein Material mehr angenommen, weil es ja nicht mehr bezahlt werden konnte.

Daraufhin will der Richter wissen, worin Herr Netzel nunmehr die Ursache für die mißliche Entwicklung sähe, rein persönlich und nach eigener Einschätzung, ob das nun die Peniger Grundstücksproblematik gewesen sei, oder die Pressekampagne oder die Sparkasse. Darauf entgegnet dieser, daß es für ihn nicht nachvollziehbar sei, wer denn nun den Hauptanteil an diesem Schaden habe, weswegen ja gleich alle angeklagt worden seien. Das Gericht müsse nunmehr entscheiden, wer diesen zu tragen habe.

Die Frage wird weitergereicht an den Prozeßvertreter der Stadt Penig, der seinerseits lediglich auf bereits vorliegende Erklärungen verweist. Weiter könne er keine Wertung treffen.

RA Schatz nimmt den Faden wieder auf und ergänzt, daß der Bauunternehmer eine klare Anweisung erteilt habe, wonach keinerlei Kosten mehr verursacht werden dürften, weil ja kein Geld flüssig sei. Damit sieht er die Hauptursache für den Crash in den Zwangsmaßnahmen, welche die Sparkasse eingeleitet hatte.

Dr. Schumacher fügt hinzu, daß er nicht die Absicht habe, mit der Beklagtenseite zu verhandeln. Ihm sei das Spiel ohnehin unverständlich. Daraufhin belehrt ihn RA Fuellmich, daß es in diesem Verfahren lediglich Prozeßbeteiligte gäbe und weder Kläger noch Beklagte. Zudem hätte die Klärung dieses Sachverhalts einige Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens insgesamt. RA Schatz fügt hinzu, daß die Ursachen sowohl im Verhalten der Sparkasse, als auch in dem der Stadt Penig zu suchen seien, weshalb sich auch einige Sachverhalte diesbezüglich decken. Und RA Fuellmich ergänzt, daß dies in der Natur der Sache läge. Die Angelegenheit sei seitens seines Mandanten nicht konstruiert und in jedem Detail nachweisbar.

Das reizt Dr. Schumacher zu der Äußerung, daß er doch klargestellt haben möchte, daß es in mehreren Verfahren bereits festgestellt worden sei, daß es gegen die Stadt keinerlei Anspruchsgrundlage gäbe. Diese Erklärung habe er auch dem Gericht gegenüber abgegeben und er sähe keinen Bedarf, dem noch etwas hinzuzufügen.

RA Fuellmich gibt sich damit nicht ganz zufrieden. Wenn nämlich die Aussage des Herrn Netzel zutrifft, dann handele es sich im konkret vorliegenden Fall um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seines Mandanten. Diesen Vorwurf müsse sich die Stadt Penig ebenfalls vorwerfen lassen in Verbindung mit den Querelen um das Grundstück Chemnitzer Str. 9-11.

Dr. Schumann weist diesen Vorwurf entschieden zurück. Die Gegenseite möge doch bei den Tatsachen bleiben. Wenn die Stadt Penig irgendwelche Ursachen zu einer vorsätzlichen Schädigung gelegt habe, so wäre das längst von den Gerichten festgestellt worden, was aber nicht der Fall war.

Das nimmt RA Fuellmich nicht so einfach hin. Es ginge nicht allein darum, was bis dato festgestellt worden sei. Nach seinem Erkenntnisstand sei das gesamte Prozedere eine einzige Unverschämtheit. Wenn es tatsächlich stimmen sollte, daß die Stadt Penig einen bewußten Falschvortrag vor den Gerichten gemacht habe, dann sei die Würdigung dessen in der gehabten Form kein Wunder. Nach dem, was sein Mandant vorträgt, kommt durchaus § 326 in Betracht, was aber bis dato nicht beachtet worden sei. Die nachweislich stattgehabte Pressekampagne des Bürgermeisters habe das übrige zum Zusammenbruch der HMK beigetragen. Wenn es gelingen sollte, diese Sachverhalte zu entsprechender Würdigung zu bringen, dann nütze es der Stadt Penig nichts, daß Gerichte aufgrund von Falschvortrag anderslautende Entscheidungen getroffen haben.

Gegen diesen Vortrag protestiert der Prozeßvertreter der Stadt Penig, wird aber von Herrn Kempen unterbrochen, indem er ausführt, daß in einem Prozeß vor dem Landgericht Chemnitz vom vergangenen Jahr (05.8.2003 – S.W.) die streitgegenständliche Zufahrt erstmals als nicht existent festgestellt worden sei. Daß dem so ist, war der Stadt Penig zu jeder Zeit bekannt, nur abgeholfen wurde dem Mangel nicht. Dem entgegen wurden aber in sämtlichen diesbezüglichen Prozessen die Gerichte mit Falschvortrag belogen, weshalb es auch zu faktisch unrichtigen Entscheidungen gekommen sei. Er bezeichnete den Vorgang insgesamt explizit als „Riesenschweinerei“. Ob diesen Ausspruchs wird er sofort vom Vorsitzenden gerügt und Saalverweis angedroht.

Der Vorsitzende Richter resümiert, daß gegebenenfalls auch eine Haftung der Stadt Penig nicht auszuschließen sei und benennt nochmals die Anträge Netzel. Gleichzeitig gibt er zu wissen, daß im Ergebnis der Beratung der PKH-Antrag des Herrn Kempen genehmigt sei. Eine Nachberatung sei erforderlich, aber nicht an diesem Tage. Als Termin für die Verkündung des Beschlusses wird Freitag, der 23. Juli 2004, 9.00 Uhr festgelegt.

Damit ist die Beratung zum Verfahren Netzel abgeschlossen.

 


Protokollant:

Siegfried Wilhelm

Diplom-Sprachmittler

 


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