Vorabinformationzur Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Dresden vom 13. Juli 2004Dieses war die Berufungsverhandlung zum Verfahren vor dem Landgericht Chemnitz vom 05. November 2003. Das Protokoll selbst ist noch in Arbeit, aber für den interessierten Besucher veröffentlichen wir hier erstmal eine Vorabinfo. Das Verfahren fand unter Vorsitz der Richterin Kindermann statt. Die Stadt Penig war vertreten von Herrn Dr. Handschuhmacher, Herr Kempen war persönlich anwesend in Begleitung u.a. seiner Anwälte Die Vorsitzende erläuterte zunächst die Rechtspositionen der Kontrahenden. Sie führte aus, daß dieser Fall mehrere juristisch interessante Anknüpfungspunkte habe, sodaß es geboten war, sowohl einen Feststellungs- wie auch einen Zahlungsantrag zu stellen. Es sei zudem zu klären, ob die von der Stadt Penig eingezogene Prozeßbürgschaft als Kaufpreiszahlung anerkannt würde, oder weiterhin als Bürgschaft zu Buche stände. Die Beantwortung dieser Frage würde die jeweilige Prozeßstandschaft nach sich ziehen, weil in dem einen Falle (Kaufpreiszahlung) der Käufer der Anspruchsberechtigte sei, andernfalls der Bürgschaftsgeber, im konkreten Fall die Sparkasse Singen-Radolfzell, was wiederum Einfluß auf die Adressierung der Prozeßkosten habe. Die Klärung dieser Frage setze voraus zu eroieren, inwiefern denn nun der Kaufvertrag erfüllt sei oder eben nicht. Dazu sei das - wie auch vor dem LG Chemnitz diskutiert - Synallagma dieses Vertrages zu konkretisieren. Sollte die bestrittene Zuwegung dazu zählen, hätte der Erwerber einen Anspruch darauf und der Veräußerer die Pflicht zur Leistung. Weiterhin zu klären sei die Frage, ob denn diese Zuwegung überhaupt gebraucht würde. Sie gestand sich dann selbst ein,
daß auch in dem Falle, daß sie nicht unabdingbar wäre unter gewissen Umständen einen
Eigentumsverschaffungsanspruch begründen würde. Sie führte als Analogon den
Es sei möglicherweise günstig gewesen, eine Fristsetzung mit Ablehnungsanspruch zu machen, falls der Käufer einen Mangel am vertraglichen Objekt - in dem Falle eben dem Grundstück respektive die quasi fehlende Zuwegung - feststellt. Zu diesem Zweck wählt sie einen Vergleich, den sie selbst für nicht besonders gut empfindet, und zwar den Kauf eines PKW. Also: Jemand will sich einen chicen Wagen zulegen und erhält vom Verkäufer auch die Zusicherung, daß es ein solcher sei. Bei näherem Hinsehen stellt der Kunde fest, daß das Auto Dellen hat, und der Motor heult beim Fahren. In diesem Fall würde der Käufer - sicher mit einiger Berechtigung - beim Verkäufer reklamieren, daß und er würde dem Verkäufer vor die Wahl stellen, Das sei so aus dem vorliegenden Schriftverkehr für das Gericht nicht erkennbar. RA Hulinský stellt sodann klar, daß es eine ganze Reihe von Beweisaufnahmen am strittigen Objekt gegeben habe, aber bis dato noch nicht einen einzigen gerichtlichen Lokaltermin. U.a. sei von Herrn Nolle festgestellt worden, der - aufgrund seiner Leibesfülle - selbst Schwierigkeiten hatte, sich auf dem "Wege" durchzuschlängeln. Knackpunkt sei, daß die Zufahrt nicht vorhanden sei. Da wird es dem Peniger Prozeßvertreter zu bunt. Er nimmt eine Panoramaaufnahme der in Frage stehenden Zufahrt zur Hand und legt sie dem Gericht vor. Die Fotos werden von allen Prozeßbeteiligten mit großem Interesse beäugt. Dr. Handschuhmacher betont, daß eine Zuwegung vorhanden sei, was ja das Foto dokumentiere, und daß somit die Pflicht der Stadt Penig erfüllt sei. Es kommt zu einem erregten Wortwechsel am Richtertisch, in deren Verlauf die Vorsitzende die Parteien mehrfach zur Ordnung rufen muß, und sie stellt schlußendlich die Frage, ob denn diese gezeigte Zuwegung nun als Baulast oder anderweitig dokumentarisch eingetragen sei, oder nicht. Diese Fragestellung bringt den Peniger Juristen zum Schwitzen, und er redet von einer faktisch vorhandenen Zuwegung, die möglicherweise de jure nachbesserungsbedürftig sei. Wörtlich sagt er: "Wir haben alles ausreichend diskutiert und sind der Meinung, daß wir unsere Pflichten in diesem Vertrag erfüllt haben. Hätte uns Herr Kempen wissen lassen, daß etwas nicht in Ordnung gewesen sei, hätten wir das auch sofort nachgebessert." Und genau diese Aussage läßt Herr Dr. Fuellmich vom Gericht protokollieren und eröffnet dem Peniger Anwalt, daß genau dieser Sachverhalt in vorhergehenden analogen Prozessen negiert worden sei, und er diesbezüglich wegen Prozeßbetrugs gegen ihn vorgehen werde. Im Übrigen gehe es nicht nur schlichtweg um eine Zuwegung, sondern explizit um eine Zufahrt, die zudem noch "grundhaft für den Fahrzeugverkehr auszubauen sei." Abschließend stellt die Richterin Kindermann fest, daß sie den Eindruck habe, daß die Fronten zwischen den Kontrahenden, aber auch zwischen den Anwälten als Berufskollegen extrem verhärtet seien. Das Klima sei schlichtweg versaut. Darauf reagiert RA Hulinský mit dem Hinweis darauf, daß sich dieses Verfahren im Laufe der Zeit zu einem regelrechten Politikum entwickelt habe. Die Stimmung eskalierte, als ihm RA Dr. Handschuhmacher nach einer Vergleichsverhandlung nahelegte, doch gefälligst seine Anwaltszulassung nach Dresden zurückzuschicken. O-Ton Hulinský: "Seitdem lieben wir uns." Die Richterin empfiehlt den Anwälten, doch bitteschön die eigenen Animositäten ein wenig zurückzustecken. Darauf reagiert RA Dr. Handschuhmacher, daß es nicht um reine Emotionen ginge, sondern um knallharte finanzielle Forderungen. Er erwähnt, daß die Höhe des Schadenersatzanspruches seines Gegenübers die stolze Summe von 104,5 Mio. € betrage, welche die Stadt Penig weder tragen will noch kann. Daher gäbe es seitens seiner Auftraggeber keinerlei Vergleichsbereitschaft, insbesondere auch wegen des zu erw |