Kurzinformationzur Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Dresden vom 11. November 2004Dieses war die Fortsetzung der Verhandlung vom 13. Juli 2004. Sollte jemand an einer ausführlichen Darstellung interessiert sein - das gibt es auf Anfrage. Wie am 13. Juli auch, fand das Verfahren unter Vorsitz der Richterin Kindermann statt. Die Stadt Penig war vertreten von Herrn Dr. Handschuhmacher. Herr Kempen war persönlich anwesend in Begleitung u.a. seiner Anwälte Es waren auffallend viel Prozeßbeobachter bzw. Gäste anwesend, sodaß noch zusätzlich Stühle in den Sitzungssaal gebracht werden mußten. Damit kein falscher Eindruck entsteht - es waren nur 7 Stühle verfügbar und 10 Zuschauer sowie zwei von Herrn Kempen präsent gestellte Zeugen (Herren Böhme und Netzel). Herr Karl Nolle, MdL, hatte seine Bereitschaft zugesagt, als Zeuge aufzutreten, war aber persönlich wegen einer Landtagssitzung verhindert. Die Beratung (Verhandlung wäre nicht das richtige Wort) verlief in einer sehr sachlichen und offenen Atmosphäre. Es sei mir die Anmerkung erlaubt, daß dieses - trotz einer Kritik an dieser Internetseite - eine der angenehmsten Verhandlungen gewesen ist, denen ich bis dato das Vergnügen gehabt habe, beizuwohnen. Zu Beginn wurden die Anwesenheit der Prozeßbeteiligten geprüft. Die Anwälte der Klägerseite stellten den Antrag, die beiden präsent gestellten Zeugen vortragen zu lassen. Das wurde von der vorsitzenden Richterin zwar abschlägig beschieden, dennoch verließen die Herren Netzel und Böhme den Saal. Sodann legte die Richterin ihre Lesart der bisherigen Erkenntnisse dar, die sie - wohl nicht nur des Publikums, sondern auch des besseren Verständnisses wegen - weit ausschweifend kommentierte. Sie stellte fest, daß ein Kaufvertrag geschlossen und notariell verbrieft worden sei, von dem die spätere klagende Partei der Auffassung war, daß diverse Punkte von der anderen Partei, dem Rat der Stadt Penig, nicht in zufriedenstellendem Maße erfüllt worden seien, weshalb es zu Vertragsrügen gekommen sei. Zentraler Punkt war die Zufahrt bzw. deren Vermessung. Der Kläger fordert:
Die beklagte Partei behauptet, daß alles in bester Ordnung sei. Es kommt zu Zivilprozessen, so in erster Instanz vor dem LG Konstanz, danach vor dem OLG Karlsruhe. Beide Instanzen entsprechen nicht dem Antrag des Klägers. Dessen Anrufung des Bundesgerichtshofes Karlsruhe wird von diesem zurückgewiesen. Somit ist es zu einem vollstreckbaren Titel seitens der Prozeßgegnerin gekommen, in dessen Folge die von der Sparkasse Singen-Radolfzell gestellte Prozeßbürgschaft i.H.v. 185,- TDM gezogen wurde. Das in der vorangegangenen Verhandlung aufgeworfene Problem, ob denn die klagende Partei überhaupt eine Prozeßstandhaft habe, wurde inzwischen geklärt, denn die Sparkasse hat ihre Ansprüche betreffs der Bürgschaft bereits gegen Herrn Kempen geltend gemacht, sodaß diesem ein begründetes Interesse zuerkannt werden kann. Das nunmehr zu klärende Detail besteht darin, ob nun eine negative oder positive Feststellungsklage gemacht werden soll. Dieses Feststellungsinteresse wurde von den beiden durchlaufenen Instanzen negiert. Dem sei insofern zu folgen, als daß die Stadt keinerlei weiterer Ansprüche an den Kläger hatte, dieser aber seinerseits gegen die Beklagte aufgrund der o.g. Differenzen. Der Anspruch der Bank wird gestützt durch § 670 BGB. Dadurch, daß diese den Geschäftsführer persönlich haftbar macht, sei die Zulässigkeit gegeben. Hinsichtlich der Begründetheit führt Frau Kindermann aus, daß der Knackpunkt die Zuwegung zu den PKW-Stellflächen sei. Sie zitiert aus dem notariellen Kaufvertrag und stellt fest, daß bei Fehlen der vertraglichen Gegebenheiten dem jeweiligen Partner eine Mängelrüge mit Fristsetzung und ggf. Androhung des Rücktritts vom Vertrag mit Schadensausgleich gestellt werden müsse. Die Stadt Penig behauptet, die Zuwegung sei vorhanden, die Klägerin bestreitet dieses. Es kann durch-aus vermutet werden, daß letztere nicht explizit bzw. dezidiert auf den Mangel hingewiesen habe, also sei zu klären gewesen: Erstens: Ist die Zuwegung vorhanden, entspricht aber nicht den Vorstellungen oder Diese Frage nimmt breiten Raum in der Diskussion ein, denn wenn die Beklagte vorbringt, daß eine Zufahrt vorhanden sei, dann sei das grundsätzlich nicht falsch, weil sowohl im Lageplan, als auch in natura sei diese ja vorhanden. Die prozeßbevollmächtigten Anwälte der Klägerin weisen auf Schriftsätze aus 2000 hin, worin der Umstand der Beklagten dargebracht worden sei, diese aber mit Schreiben vom 06.9.00 unterstreicht, daß der Vertrag erfüllt sei und die Kaufpreiszahlung zu erfolgen habe. Daraufhin unterstellt die Vorsitzende, daß der Beklagten möglicherweise nicht explizit klar gemacht worden sei, um welche Vertragsumstände es sich konkret handele, ggf. seien wohl auch Konkretisierungen erforderlich gewesen oder auch Messungen. Dieser Punkt wurde von den Kempen-Anwälten rundweg bestritten. Für die Ausführung einer Zuwegung, die gem. Auflage des Stadtbauamts "grundhaft für Fahrzeugverkehr auszubilden" sei, gäbe es sowohl konkrete Angaben, die der Stadt vorgelegt worden seien, und noch dazu verbindliche Normative, die insgesamt negiert worden seien. Eine Zufahrt, die nicht mit Straßenfahrzeugen befahren werden kann, sei einfach keine Zufahrt. Die Zwickauer Anwälte haben nach 11.00 Uhr, als eine Pause angesetzt wird, einen anderen Gerichtstermin wahrzunehmen und werden von den Anwälten Dr. Fuellmich und Schatz im weiteren Prozeßverlauf vertreten. Nach der Pause entspinnt sich ein Dialog zwischen der Richterin und den Kempen-Anwälten, wobei das Gericht offensichtlich davon ausgeht, daß die Stadt Penig - wie auch erneut vorgetragen - ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne Abstriche nachgekommen sei. Herr Dr. Fuellmich - an diesem Tage gesundheitlich leider stark angeschlagen - unternimmt den Versuch, die Angelegenheit plausibel zu machen. Seiner Ansicht nach glauben beide Parteien, dasselbe zu bezeichnen, sagen aber u.U. das Falsche. Diesen Zustand nennt man auch falsa demonstratia. Die Auslegung dessen wird u.a. bestimmt vom Empfängerhorizont. In diesem Sinne seien die §§ 133 und 157 BGB relevant. Auf der Grundlage der Vorgeschichte hätte also die Beklagte wissen müssen, was es mit der Zuwegungsproblematik auf sich hat. Umso unverständlicher sei es, daß diese vor den gerichtlichen Instanzen schlichtweg dreist gelogen habe, wenn sie behauptet, daß die Zuwegung in geeigneter Form vorhanden sei. Auf eben diese Unwahrheit bauen auch die Urteile der 1. (LG Konstanz) und 2. (OLG Karlsruhe) Instanz auf. Er zitiert dann noch aus der Rede der Frau MdL Bretschneider vor dem Petitionsausschuß des sächsischen Landtags. Schließlich meldet sich Herr Kempen zu Wort, denn er hätte ja die Chronologie als direkt Beteiligter wohl am besten im Kopf. Er verwies nochmals auf den Abschluß des Kaufvertrages und darauf, daß er ja die Zufahrt explizit mit dazu gekauft habe. Im Januar 1999 erhielt er dann vom Stadtbauamt die Auflage, eben diese Zufahrt "grundhaft für Fahrzeugverkehr auszubilden". Allerdings war zu dem Zeitpunkt die Zufahrtsfrage noch nicht geregelt. Selbst nach mehrmaliger Aufforderung reagierte die Stadtverwaltung nicht, sodaß es im April 2000 zu einer Beratung kam, an der u.a. sein derzeitiger Bauleiter Böhme und der Bürgermeister Eulenberger teilgenommen haben. Anläßlich dieses Gesprächs wurde nochmals exakt klargestellt, worauf es bei der Zufahrt ankam. Die Ergebnisse dieser Beratung sind auch in die Verhandlung der 1. Instanz eingeführt aber nicht beachtet worden. So kam es zur Verhandlung in der 2. Instanz, wo die Pläne eines Geometers vorlagen, die den Aufdruck trugen:"Zufahrt nicht gewährleistet" jeweils mit Dienstsiegel und Unterschrift des Vermessenden. Ergo gab es keine Zufahrt. Das war dem damaligen Richter nicht eindeutig genug, und er nahm ein Stahlrollmeßband und prüfte eigenhändig die Angaben des Geometers, wobei er zu der Schlußfolgerung kam - ohne die örtlichen Gegebenheiten zu kennen - daß nach seiner Meinung die Zufahrt da sein müßte. Er, Kempen, könne dokumentieren, daß sämtliche technischen Mängel in der erforderlichen Form gerügt und angezeigt worden seien. Schon in der Klageschrift wurde auf Seite 16 darauf hingewiesen, daß am 28.4.00 ein Abmahngespräch stattgefunden habe, bei dem nicht nur die fehlende Länge und Breite der Wegerechte exakt beziffert wurden, sondern auch darauf hingewiesen worden ist, daß die Kunden mit Rücktritt von den ihrerseits mit HMK geschlossenen Kaufverträgen drohten, wenn nicht eine ordnungsgemäße Vermessung und Zufahrtsmgöglichkeit zu den Stellplatzen gewährleistet sei. Dem Gericht lag weiterhin die Kopie des staatsanwaltschaftlichen Vernehmungsprotokolls des Zeugen Karl Nolle, MdL, vor, aus dem hervorgeht, daß der Bürgermeister der Stadt Penig, Herr Thomas Eulenberger, ihm gegenüber im November 2002 zugab, "Ich weiß, daß die Zufahrt nicht funktioniert." Auf Frage des Zeugen Nolle:"Warum habt Ihr die Zufahrt nicht repariert?" bekam er zur Antwort:"Wir hatten ja die Feindschaft gewählt..." Die Richterin unterbricht ihn an dieser Stelle und verweist auf das Recht der Beklagten, zu diesem Sachverhalt Stellung nehmen zu dürfen. Wenn sich jedoch nach ihrer Überprüfung herausstellen sollte, daß bereits in der 1. Instanz alles vorgetragen war, werde eine Beweisaufnahme durchgeführt werden. RA Schatz betonte nochmals die Stümperhaftigkeit, in der sich das Oberlandesgericht Karlsruhe verhalten habe. So etwas sei indiskutabel. Auch er wird in seinen Ausführungen von der Richterin unterbrochen. Zu diesem Punkt gäbe es widerstreitende Auffassungen, die im Laufe des Verfahrens geklärt werden müßten. Nach einem kurzen Disput diktiert sie, daß die Zulässigkeit der Klage bejaht werden müsse. Dazu seien die Rechtsmeinungen ausgetauscht worden. Hinsichtlich der Schriftsätze zum Thema Auslegung der Ablehnung mit Fristsetzung sei noch nicht alles endgültig geklärt. Danach bringt sie wiederholt den § 531 ins Spiel und wirft die Frage auf, ob dieser in der 2. Instanz eine Rolle gespielt habe. Sie führt prozeßrechtliche Gründe an, die sie daran hindern, Feststellungen der 2. Instanz anzugehen. Da es scheint, daß die Richterin unschlüssig ist, regt RA Schatz an, eine Revision an den BGH zu schicken. Das wird von der Richterin abgelehnt, denn selbst wenn es so aussähe, daß man sich kurzzeitig im Irrgarten fühle, muß man doch nicht gleich den Bundesgerichtshof bemühen, um eine Klärung herbeizuführen, die man auch auf unterer Ebene erreichen kann. An anderer Stelle bringt sie noch den Ausdruck der "traurigen Begräbnisse": Es sei doch für alle beteiligten Seiten besser, sich vorher zu vergleichen, als sich gegenseitig kaputt zu machen. RA Dr. Handschuhmacher will eine Klärung, in welche Richtung nun die Verhandlung gehe, ob nun positive oder negative Feststellung. In diesem Zusammenhang äußert sich RA Schatz, daß die Feststellungsklage insgesamt seitens seiner Mandantschaft zurückgezogen und Leistungsantrag gestellt werde. Das nimmt die Vorsitzende zu Protokoll, und auch, daß beide Parteien damit einverstanden seien. Handschuhmacher hakt nach, daß es doch dann nicht mehr um Schadenersatz, sondern lediglich um die nach Lage der Dinge seitens seiner Mandantin ungerechtfertigt gezogene Bürgschaft ginge, was von der Gegenseite nicht bestritten wird. Auch die Richterin bestätigt, daß der Antrag nicht mehr hergebe. Im Übrigen wird der Antrag vom 13.7.04 von seiten der Klägerin aufrecht erhalten und von der Beklagten die Rückweisung verlangt. Der Verkündungstermin wird auf Donnerstag, den 25.11.2004, 16.00 Uhrgelegt. Für die Richtigkeit: |
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