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Protokoll

der Gerichtsverhandlung vom 05. November 2003

 

 

Die Sitzung wurde um 9.00 Uhr im Saal 128 des Landgerichtes Chemnitz eröffnet.

·        Vorsitzender: Richter am LG Bonitz und 2 Schöffen/Beisitzer

·        Vertreter des Klägers: RA Hulinský

·        Vertreter der Verklagten: RA Handschuhmacher und ein weiterer Mitarbeiter

Zu Beginn der Sitzung übergibt der Vorsitzende einen Schriftsatz vom Klägervertreter an die Vertreter der Beklagten. Es handelte sich um die Aussage einer Zeugin zu Fragen der Zufahrt zum streitigen Grundstück und zu den Kfz.-Stellplätzen. Der Schriftsatz wird von der Vertretung der Verklagten akzeptiert, ohne eine Verhandlungspause einzulegen.

Anschließend referiert der Vorsitzende zu verwaltungsrechtlichen Aspekten des Streitgegenstands. Er verweist auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 28.6.2002 sowie die Klageanträge vom 22.5.2002. Er stellt fest, daß die Klage der Sparkasse Singen-Radolfzell auf Rückzahlung des Kaufpreises berechtigt ist. Diesen Anspruch kann die Klägerin in Person der Sparkasse diesbezüglich in erster Linie aus dem Grundstück selbst befriedigen, eine eventuelle Restforderung müsste sie dann gegen die HMK erheben. Somit ist auch ein berechtigtes Interesse an der Klage zwecks Kaufpreisrückzahlung seitens der HMK gegeben, da sie insoweit unmittelbar betroffen ist, wenn die Sparkasse ihre Forderungen geltend macht.

Weiterhin nimmt der Vorsitzende ein Grundsatzurteil des BGH zur Grundlage für seine Ausführungen. Danach dürfe durch die Prozeßstandhaft die beklagte Partei nicht in die Vermögenslosigkeit getrieben werden. Eine sozusagen gewillkürte Prozeßstandhaft sei nicht statthaft. Er führte aus, daß das Unternehmen HMK einen Antrag auf Liquidierung gestellt hatte, der mangels Masse abgewiesen worden sei, und die Firma somit per Insolvenz abgewickelt worden wäre. Der Anspruch sei geschaffen worden, als der Prozeß im Ansatz war. Es ergäben sich zwei Punkte, die allein nicht ausreichen, um den Prozeß als gewillkürt anzusehen.

Das Gericht sieht folgende Nichtigkeitsgründe, die bei einer Bewertung der Klagezulässigkeit in Betracht kommen könnten:

-         Das Vermessungsergebnis der Zufahrt und die generellen Festlegungen im Vertrag. Allein ein ungenaues Vermessungsergebnis kann und darf nicht den gesamten Vertrag in Abrede bringen.

-         Auch eventuell fehlende Unterlagen, müssen nicht zwingend zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führen.

-         Es wird vom Kaufvertrag Abstand genommen auf Grundlage § 326 BGB

Das Gericht vertritt die Auffassung, daß Verträge generell einzuhalten sind. Eine Befreiung davon kann es nur in ganz engen Voraussetzungen geben.

Die Klägerin gibt vor, die Beklagte sei mit der Hauptpflicht in Verzug. Das aber bedingt hohe formelle Voraussetzungen. Aus der Klageschrift vom 25.5.2000 gehen grundsätzlich zwei Gründe hervor, und zwar:

a)      Die Beklagte soll eine Teilungsgenehmigung ohne Auflage erteilt haben. Angeblich habe die Klägerin keine genaue Kenntnis davon gehabt, wie die Teilung des Gesamtgrundstücks ingesamt erfolgt sei.

b)      Von der Beklagten sei keine Zuwegung zum strittigen Grundstück geschaffen worden.

Zu a: Der Vertragsschluß ist im Juli 1997 erfolgt. Daraus resultieren nach allgemeiner Auffassung synallegmatische Pflichten, die jedem der Vertragspartner gebieten, auf eine Einhaltung der vertraglichen Grundsätze zu achten. Dabei zähle nicht, ob die Vertragsgestaltung mit oder ohne Auflagen erfolgt ist. Wesentlich sei, daß die Hauptleistung erbracht werde

 

Die Vertragspartner sind zur Erfüllung ihrer aus dem Vertrag resultierenden Auflagen verpflichtet. Eine Nichterfüllung des jeweils anderen suspendiert aber nicht automatisch den Partner von der Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen.

Bei Begutachtung des Vorgangs kommt das Gericht zu der Feststellung, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Verletzung der Hauptpflichten seitens der Beklagten gehandelt habe. Somit wäre das ohne Auswirkung auf den Verwaltungsakt.

Andererseits sei zu vermerken, daß jedweder Verwaltungsakt aufgehoben werden könne. Erschwerend im vorliegenden Fall sei nach Auffassung des Gerichts, inwiefern die Auflagen erfüllt worden seien.

So sei die Baulast seitens der Frau Martin ohne Vollmacht erteilt worden. Das könne nicht allein als Grund gelten, da bei einer Erbengemeinschaft nicht immer 100-%-ig alle Erben festgestellt werden können, und so u.U. es genügen muß, wenn ein Mitglied der Gemeinschaft zustimmt. Die Eintragung der Baulast wirke konstitutiv. Der Klägerin hat freigestanden, Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen, wie Widerspruch o.a. Wenn diesbezüglich jedoch Versäumnisse zugelassen werden, würde der Verwaltungsakt Bestandskraft erlangen.

Zu b: Die Klägerin beruft sich darauf, daß seitens der Beklagten eine Zuwegung zu schaffen gewesen sei. § 326 bestimmt, daß der Partner mit einer Hauptleistung in Verzug kommen müsse. Bei der Zuwegung handele es sich nach Gerichtsauffassung jedoch um eine Nebenleistung. Die Hauptleistung als solche sei erbracht worden, und auch die Zuwegung sei als solche in die Pläne eingetragen worden. Somit sei die Beklagte formell ihren Pflichten nachgekommen. Eine fehlerhafte Vermessung - im vorliegenden Falle eine, wie von der Klägerin moniert - zu Schmale berühre nicht die Wirksamkeit des Vertrages. Nach Auffassung des Gerichts bestünde kein Bereicherungsanspruch gem. § 814 BGB. Es wäre auch zu erörtern, inwiefern § 814 BGB den 812 zu Fall brächte. Somit geht das Gericht davon aus, daß der Zahlungsanspruch zwar zulässig sei, aber insgesamt nicht begründet.

 

Anschließend tritt das Gericht in die freie Verhandlungsphase ein.

 

RA Hulinský gibt ein Kompliment an das Gericht. Es sei wesentlich zu erfassen, welches die ursprünglichen Festlegungen im Kaufvertrag gewesen sind.

Laut § 4/2 war eine Zuwegung zu schaffen gewesen. Dieses sei rechtlich auch geschehen, formal-faktisch aber war diese nicht vorhanden.

Dreh- und Angelpunkt sei die Frage der Rechtssicherheit. Er geht auf die Frage der Vollmachten ein, die angeblich erteilt worden seien. Tatsächlich haben sie aber nicht vorgelegen, und somit sei der Vertrag an sich anfechtbar. Die Stadt hätte Voraussetzungen schaffen müssen, damit die Baulast auch in der erforderlichen Form erteilt werden kann. Dieses Problem sei dem Bürgermeister bekannt gewesen, er habe aber nur formell die Zustimmung dazu gegeben. Materiell sei dieser Umstand bestritten.

Ausschlaggebend sei hier die Beweisfrage. Am besten ließe sich das vor Ort selbst überprüfen. Zu diesem Zweck gäbe es bereits mannigfache Stellungnahmen und Protokolle, die allesamt denselben Zustand feststellen, und zwar den, daß die Zufahrt mit knapp 1,20 m Breite einfach zu schmal ist, als daß da ein Auto durchfahren könne.

In den Reihen der Justiz habe es diesbezüglich schon einige Seltsamkeiten gegeben, so zum Beispiel einen Richter, der mittels eines Stahlrollbandmaßes versucht habe, auf einem Meßtischblatt die Zufahrtsbreite nachzumessen...

Nach Ansicht des HMK-Anwalts hätte sein Mandant die richtigen Wege eingehalten. Es ginge lediglich noch darum zu wichten, inwiefern die Angelegenheit mit der Zufahrt eine Nebenleistung sei oder gar eine Hauptleistung darstelle. Diese Feststellung ist erheblich, und das müsse das Gericht anerkennen, weil ohne diese Voraussetzung die Bewirtschaftung des Grundstücks nicht wie vorgesehen möglich sei und außerdem diesbezüglich Auflagen seitens der Stadt vorgelegen hätten, wonach Stellplätze für die PKW zu schaffen gewesen seien. Was sollen aber Stellplätze, an die kein Auto ranfahren kann.

 

Diesem Vortrag entgegnet das Gericht, daß die Zuwegung gemäß den vorliegenden Unterlagen vorhanden sei und Bestandskraft habe. Zuvor habe eine rechtswirksame Teilung stattgefunden. Der Rest sei an sich unerheblich. Möglicherweise sei die Zuwegung nicht klar im Kaufvertrag verankert gewesen, sodaß sie eine Nebenleistung in sich darstellt. In diesem Fall trifft der § 326 BGB relativ hart und es sei in der Tat problematisch, eine Nebenpflicht durchzusetzen.

 

Dem entgegnet RA Hulinský, daß de facto gesehen eine Zuwegung nicht vorhanden sei. Bei der Zumessung der Bedeutung sei davon auszugehen, welche Zweckbestimmung diese Zuwegung haben soll. Die in den Plänen ausgewiesene Zuwegung würde sich prima als Wanderweg eignen, aber für ein Bauvorhaben, das noch dazu mit diversen Vorschriften und Genehmigungen belegt ist, keinesfalls.

Er fügt hinzu, daß das Projekt als solches vom BM Eulenberger im Beisein des GF der HMK, Herrn Kempen begrüßt worden sei, denn diese hätte für die Region und die Stadt Penig mehrere Nutzeffekte gehabt, wie zusätzliche Arbeitsplätze und eine Förderung der Ansiedlung sowie eine Verschönerung des Stadtbildes usf. Aufgrund der Ereignisse, die dieser ersten Euphorie gefolgt sind, sei es mittlerweile zu strafrechtlichen Ermittlungen gekommen, in die sowohl die Sparkasse Singen-Radolfzell, als auch die Stadtväter von Penig involviert seien.

 

Darauf kontert RA Handschuhmacher, daß die Strafanträge insgesamt abschlägig beschieden worden seien und es u.a. vom Landgericht Konstanz unstreitige Feststellungen gegeben habe, wonach sich die Angelegenheit als solche erledigt haben müsse.

 

RA Hulinský weist darauf hin, daß es eine ganze Liste von Zeugen gäbe, die bestätigen könnten, daß es sich mit der Zufahrt so verhält, wie es sein Mandant moniert hatte, und zwar daß sie als solche nicht adäquat sei. Er schlägt dem Gericht vor, daß er, sollte dieses die Angelegenheit nicht als so wichtig erachten wollen, gern einen erklärenden Schriftsatz nachreichen könne.

 

Daraufhin reagiert die Vertretung der Stadt Penig damit, daß es ohnehin nicht mehr darauf ankommt, ob oder ob keine Zuwegung vorhanden sei. Vor dem Landgericht Konstanz sei eindeutig festgestellt worden, daß die Stadt ihren Pflichten aus dem Kaufvertrag buchstabengetreu nachgekommen sei. Die Auslegung der Nebenpflicht sei rein subjektiv, und somit sei der Kaufvertrag wirksam. Im übrigen habe die Bank bezahlt und es gäbe keinen Grund, den § 327 BGB zu bemühen. Herr Handschuhmacher äußerte wörtlich, er selbst habe die Zuwegung nicht nachgemessen. Vielleicht ist es so, wie die Gegenseite vorträgt, er selbst weiß es nicht. Im übrigen käme es auch nicht mehr darauf an, denn Sinn und Zweck der  HMK-Taktik sei doch gewesen, eine elegante Lösung zu finden, um aus dem Vertrag herauszukommen.

Der zweite Vertreter der Stadt Penig ergänzt, daß das Gericht doch wohl alle Streitpunkte zugunsten der HMK ausgelegt habe, aber die Gründe trotzdem nicht ausreichen würden, um die Klage weiter aufrecht zu erhalten. Die HMK müsse sich langsam mit dem Stand der Dinge zufrieden geben. Dazu bemerkt RA Handschuhmacher, daß es bereits Entscheidungen vom OLG und dem BGH gegeben habe, und die Stadt Penig daraus ihre Rechtsauffassung ableiten würde.

 

Darauf reagiert RA Hulinský, indem er auf die Aussage des Gerichts verweist, wonach Verträge generell einzuhalten seien, und das von beiden Seiten. Demzufolge hat der Verkäufer eine rechtsverbindliche Zusage gegeben, und zwar die, daß die Zuwegung in Ordnung ginge, rein faktisch aber ist keine solche vorhanden.

Nach Zwischenbemerkungen der Peniger Vertretung ergänzt der HMK-Anwalt, daß man das nun drehen könne, wie man wolle – Tatsache bleibe, daß es zwar so was wie einen Weg gibt, dieser aber nicht frei von Rechten Dritter sei. Es gäbe da diverse rechtliche Aspekte, die es zwingend erforderlich machen, daß eine klare Regelung getroffen würde.

 

Richter Bonitz merkt an, daß dennoch solch eine Zuwegung nichts weiter als eine Nebenleistung sei, § 326 aber bedinge, daß der Partner eine Hauptpflichtverletzung zulassen würde. Daraufhin bietet RA Hulinský nochmals einen erklärenden Schriftsatz an, um diesen Punkt weiter zu untersetzen. Das Gericht bleibt auf seinem Standpunkt, daß es zu wenig Ansatzpunkte für die Anwendung des § 326 gäbe, und man habe bereits alles berücksichtigt.

 

Daraufhin führt der Anwalt der Klägerin nochmals aus, daß die Forderung seiner Mandantin durchaus legitim seien. Von welchem Käufer könne man denn verlangen, ein Projekt durchzureichen, wenn solch banale Dinge, wie es nun mal eine Zuwegung ist, nicht vorhanden seien.

 

Richter Bonitz meint, das sei insgesamt unerheblich. Im übrigen hätten sich die Parteien doch vorher über diese Angelegenheit einigen können, dann wäre es nicht zu diesem exorbitanten Rechtsstreit gekommen.

 

Drauf reagiert Herr Hulinský, daß es die HMK ja versucht habe, die Beklagte habe aber jegliche Verhandlung abgelehnt. Und offensichtlich negiert sie ja bis dato das Fehlen der Zuwegung. Deshalb ging es halt nicht anders, als über den Rechtsweg.

RA Handschuhmacher besteht darauf, daß die Stadt Penig alle Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben hatten, erfüllt habe. Die Angelegenheit wäre aber bereits zu der Zeit nicht mehr zu heilen gewesen, als die HMK die Ablehnungsandrohung vom 25.8.00 einreichte. Die Stadt Penig sieht darin einen Ausdruck von Kaufreue seitens der HMK. Das Unternehmen war am Ende und man sähe in dieser Aktion nichts weiter als einen Versuch der Klägerin, sich aus der Angelegenheit rauszuwinden. Die Firma war insolvent und ging wenig später in die Pleite.

Richter Bonitz diktiert das Protokoll und spricht noch von Schadenersatzforderungen und gebraucht den Begriff des Streitwerts. Herr Handschuhmacher spricht etwas von 4 Mio. €, und inwiefern es eine Einigung geben könne.

Abschließend setzt Richter Bonitz den Tag der Urteilsverkündung auf Freitag, den 05.12.03 im Saal 128 des LG Chemnitz fest.

Schlußbemerkung

Vorliegendes Protokoll ist von mir anhand eigener Aufzeichnungen zusammengestellt worden. Für die im Protokoll getroffenen Aussagen verbürge ich mich mit meinem Namen.

Graupzig, den 08.11.2003

Siegfried Wilhelm

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