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Kommentar zur Gerichtsverhandlung vom 04.8.2003

Für einen Außenstehenden wird es kaum zu verstehen sein, weshalb ich solch ein Gewese um ein Verfahren mache, das noch dazu gegen mich selbst geführt wird. Deshalb gestatten Sie mir hier einige Sätze zur Erklärung:

Herr Netzel und die übrigen Teilnehmer lt. Protokoll waren am Morgen des 4.08.03 um 8.30 Uhr mit mir am streitigen Grundstück Chemnitzer Str. 9-11 in Penig. Dortselbst haben wir ein weiteres Mal vermessen, und Herr Netzel hat mit seinem eigenem Auto einen Fahrversuch unternommen, damit er vor Gericht wahrheitsgemäß die fehlende Zufahrt bezeugen kann.

Ziel und Zweck der Übung war folgendes:

Herr Netzel hatte seinen Kaufvertrag mit HMK in Bezug auf den Vertrag zwischen HMK und Stadt Penig bei Herrn Notar Mallon / Mittweida geschlossen. Es mußte also eine deckungsgleiche Vermessung sein!

Als Herr Netzel nach fristgemäßer Androhung zurücktrat (17.05.00), war das Grundstück immer noch falsch vermessen (Fläche Flurstück 108/10). Die bereits zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Baulasten Martin (Wegerecht 17 Meter lang x höchstens 2 Meter breit) waren zu schmal und zu kurz! Eine Zufahrt über das heutige Flurstück 108/10 (Eigentümer Stadt Penig) fehlte ganz.

Die HMK war aus Sicht des Herrn Netzel nicht in der Lage, den geschlossenen Vertrag zu erfüllen. Daher auch der fruchtlose Fristablauf aus seiner Sicht. Er wollte ebenfalls auch nicht das Risiko eingehen, als Anteilseigner nach WEG spätere Erschließungskosten für die Erschließung Uttenweilerweg zu bezahlen. Den bereits angezahlten Kaufpreis in Höhe von 622 TDM hatte er voll zurück erhalten.

Um den Schadenersatz zu kompensieren (180 TDM) schloß er den (Ersatz-) Kaufvertrag Brauhausgasse 9 mit der HMK Wohn u. Gewerbebau ab. Diese trat alle Kaufpreiszahlungsansprüche an die HMK Bausanierung ab, und diese nahm an. Die überschießenden Gewinnanteile mußten sowieso an die Holding abgeführt werden.

Am 30. 08.00 stellt Herr Heinzelmann (Sparkasse Singen-Radolfzell) zwei Bankbürgschaften aus, und zwar:

  1. Prozeßbürgschaft über 185.000 TDM zu Gunsten der Stadt Penig, und
  2. Anzahlungsbürgschaft über 520.000 TDM zu Gunsten Herrn Netzel

Diese Bürgschaften gingen am 6.09.00 bei beiden ein. Einen Tag später schreiben die Prozeßbevollmächtigten der Stadt Penig, RAe Handschuhmacher & Merbecks an Herrn Netzel, wenn Herr Netzel zahle, müsse er mit der "Überziehung von Einziehungsprozessen" rechnen. Dieses Schreiben bekommt HMK in Kopie und leitet es an Heinzelmann weiter, damit er reagieren kann, falls Herr Netzel bei der Sparkasse nachfragen sollte. Dieses Schreiben hatte dann offensichtlich Panik in der Sparkasse ausgelöst, und Heinzelmann buchte wild die Eingänge von Herrn Netzel um.

Das wäre an sich nicht weiter tragisch, aber:

  1. handelte es sich nicht um Gelder im Eigentum der HMK, sondern um baugesetzlich geschützte Gelder meines Kunden Netzel, und
  2. waren mir per sofort die Hände gebunden. Wir konnten weder Löhne noch sonstige andere Rechnungen begleichen, darunter auch die des Schlossermeisters Rudolph.

Wohlgemerkt: Herr Rudolph bekommt noch ca. 16.000,- € für seine wirklich gute Arbeit auf der Baustelle Brauhausgasse 9, die Stadt Penig zog Geld ein für das Objekt Chemnitzer Str. 9-11, für das sie den vertragsgerechten Zustand herzustellen nicht in der Lage gewesen ist, oder es nicht sein wollte - das mag hier dahingestellt bleiben und wird noch an anderer Stelle zu diskutieren sein.

Das Traurige an der Geschichte ist, daß meine durch die "Mächtigen" der Stadt Penig heraufbeschworene Illiquidität ein wesentlicher Grund dafür gewesen ist, daß die Firma Rudolph auch in die Pleite gegangen ist. Das tut mir persönlich, und das möchte ich an dieser Stelle in aller Klarheit sagen, sehr, sehr leid!

Der für mich an sich als positiv einzuschätzende Ausgang des Verfahrens hat folgende Tragweite:

  1. Als inzwischen arrivierter "Sozialhilfeempfänger" kann ich Prozeßkostenhilfe beanspruchen, was ich auch getan habe. Diese habe ich gleich für das gesamte Verfahren beantragt und auch bekommen!
  2. Das Verfahren hatte zum Ziel, mir zu beweisen, daß ich gegen allgemein anerkannte Baugesetze verstoßen hätte. Die Aussage des Zeugen Netzel, sowie die von ihm und mir vorgelegten Beweise aber belegen genau das Gegenteil. Nunmehr ist juristisch festgehalten, wer wem in die Suppe gespuckt hat.
  3. Das Verfahren selbst ist eine Art Beweisaufnahme für die Prozesse, die sich vor dem Landgericht Konstanz anschließen werden. Dort werden dann noch ganz andere Geschütze aufgefahren. Und wenn alles so laufen wird, wie es bisher aussieht, wird auch jeder das bekommen, was ihm zusteht, ob nun im Guten oder im Bösen.



Nochmal zurück in die Historie:

  • Am 28.04.2000 in Gegenwart des Zeugen Böhme, habe ich exakt die Vertragsmängel am Objekt Chemnitzer Str. 9-11 dem Bürgermeister im Rathaus von Penig benannt.
  • Am 25.08.2000 erfolgte von mir per Einschreiben/Rückschein die letzte Aufforderung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nach § 326 BGB die fehlende Zufahrt zu liefern.
  • Am 29.08.2000 erfolgte die Verweigerung durch die Prozeßbevollmächtigten der Stadt Penig.

Seit diesem Zeitpunkt war die Vollstreckung, Entgegennahme der Bürgschaft und insbesondere das Schreiben an Herrn Netzel eine Betrugshandlung bzw. arglistige Täuschung! Dies erklärt auch das Verhalten der Sparkasse. Am 15.02.02 zog man bei der Sparkasse in Singen die Bürgschaft. Dies ist unter dem Gesichtspunkt, daß der Vertrag niemals erfüllt wurde, ein echter Betrug!

Und dann noch diese unsinnige Medienkampagne ab Februar 2002, die nicht nur verleumderisch war - Nein, das war glatter Rufmord!!

Die Beihilfe zum Betrug beim "Ziehen der Bürgschaft" trifft alle involvierten Rechtsaufsichten in Sachsen, weil alle von mir aufgefordert waren, dieses "Ziehen" zu verhindern. Die Staatsanwaltschaften in Sachsen stellten alle Strafanzeigen ein, weil nicht die fehlende Zufahrt geprüft wurde. Der Petitionsausschuß wies die Petition ab, obwohl die Berichterstatterin, Frau Dr. Bretschneider, dies in Ihrem Bericht eindeutig festgestellt hatte! Gleiches hat Herr Nolle, MdL, am 1.11.02 bei seinem initiierten Ortstermin festgestellt.

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