history.back

 

 

Liebe Leserin, verehrter Leser.

Nachdem ich den Beschluß der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg, - kurz ÖRA bekanntgegeben hatte, erreichten mich diverse Anfragen, die ich zum Anlaß nehmen will, diese

Erklärung

zu verfassen.

Zunächst stellte ein gewisser Herr Peter W. die Anfrage, ob "es sich bei dem Güteantrag um 100 oder um 100 Millionen €" handeln würde. Für alle, die in etwa gleichlautende Anfragen haben:

Die Antwort finden Sie hier (zip-Datei, 341 kB, daselbst Seite 6).

Ich möchte an dieser Stelle nochmals betonen, daß die Dokumente, die Sie auf dieser Internetseite finden, als auch die Sachverhalte, die ich in meinem Buch dargestellt hatte, in allen Punkten der Wahrheit entsprechen und zu jederzeit bewiesen werden können - sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach.


Damit Sie auch erkennen können, welchen Stellenwert die ÖRA hat, folgender Auszug aus dem Gesetzestext:

§ 794 ZPO - Weitere Vollstreckungstitel

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

  1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; ...

Das sollte dazu reichen.


Zur Frage einer Leserin aus dem Badischen:

Um einen Mediationsantrag an die ÖRA zu stellen, müssen ganz bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit nicht jeder diesen Schritt geht und erstmal den normalen Rechtsweg beschreitet. Genauer dazu wird Sie Ihr Anwalt beraten.

Ehe jedoch dieser Ausschuß seine Aktivitäten aufnimmt, wird der in Frage kommende Antrag regelrecht ’auf Herz und Nieren’ geprüft. Erst wenn sich die Mitglieder des Gremiums sicher sind, daß dem Antrag eine hinreichende Begründung zugrunde liegt, wird dieser angenommen. Selbstverständlich entstehen bei dieser Mediation Kosten. Die liegen aber nur bei Bruchteilen derer, die in einem solchen Fall von einem Gericht veranschlagt würden. In meinem Fall würden die Gerichtskosten bei ca. 3 Mio. € liegen. Es dürfte leicht nachvollziehbar sein, daß man sich bei dieser Konstellation sehr gut überlegt, die Kosten zu stunden, was einer Prozeßkostenhilfe (PKH) gleichkommt.

Die rechtliche Begründung dafür gibt § 114 ZPO:

§ 114
Voraussetzungen

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Es liegt auf der Hand: Ob diese Aussicht auf Erfolg besteht, wurde seit fast 6 Monaten geprüft, desgleichen meine wirtschaftlichen Verhältnisse, die letztendlich - Sie können dies jederzeit auf diesen Seiten oder im Buch nachlesen - ein Ergebnis der honorigen Kräfte sind, zu denen der Ausschuß nun versuchen wird zu vermitteln.

Falls Sie der Antrag an die ÖRA interessiert - der wurde bereits am 30. September 2005 erstellt und liegt seitdem dem Gremium vor. (download als zip-Datei, 341 kB)

Soweit zu einigen Schwerpunkten der vielfachen Anfragen. Mit freundlichem Gruß

Ihr Heribert Kempen
18. Mai 2006

 


| Neue Seiten | Startseite | Vorwort | Dokumentation | Weitere Beispiele |
| Gästebuch | Kontakt und Impressum | Zeitungen | Links|