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DR. REINER FUELLMICH
LL.M. (UCLA)
Senderstr.37
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Dr. Reiner Fuellmich – Senderstr.37 – 37077 Göttingen
Oberlandesgericht Dresden
Schlossplatz 1
01067 Dresden
Göttingen, den 14.12.2004
Az.: 290/03 ms
(Bitte stets angeben)
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Eilt, bitte sofort vorlegen
In dem Rechtsstreit
HMK Wohn- und Gewerbebaugesellschaft mbH ./. Stadt Penig
Aktenzeichen: 9 U 61/04
möchte der Unterzeichner noch einmal die Gelegenheit nutzen, das Gericht - insbesondere
unter Verweis auf den Schriftsatz vom 23.11.2004 - dringend zu bitten, seine offenbar
gebildete Rechtsauffassung im Hinblick auf § 531 ZPO zu überprüfen.
Das Gericht hat zu erkennen gegeben, dass es ein tatsächliches Fehlen einer konkreten
Zufahrtsmöglichkeit, wegen tatsächlicher Unzulänglichkeit der formell
bestellten Wegebaulasten für entscheidungserheblich halten könnte.
Es hat Zweifel daran geäußert, ob der Kollege Hulinský
entsprechenden Tatsachenvortrag, wie dieser vom Unterzeichner im Termin zur mündlichen
Verhandlung gehalten wurde, rechtzeitig im Sinne der § 531 ZPO, bzw. der allgemeinen
Verspätungsvorschriften gehalten wurde.
Der Unterzeichner hat im Schriftsatz vom 23.11.2004 explizit dargelegt, was
der Kollege Hulinský wann vorgetragen hat. Insbesondere ist der Prozeßvertreter der
Klägerin erstinstanzlich ausführlich auf das Gespräch mit dem Bürgermeister
der Beklagten eingegangen und hat dargelegt und unter Beweis gestellt, dass dem
Bürgermeister dort die Unzulänglichkeit der bis dahin bestellten Wegebaulast unter
Benennung der konkreten Maße vorgehalten wurde (bestellt 2m; erforderlich mind. 3,30m).
Die Beklagte legte selbst die zweite Baulast so, dass konkret eine Durchfahrt
von 1,10 - 1,20m verblieb. Der Bürgermeister der Beklagten äußerte sich
gegenüber dem Zeugen Nolle,
dass man (offenbar in Kenntnis der Unzulänglichkeit der Zufahrt) den Weg der Feindschaft
gewählt habe.
Dies alles war, wie aufgezeigt, Gegenstand des klägerischen Vortrages im
Verfahren der ersten Instanz.
Sofern dieser nach Auffassung des Gerichts zu unkonkret oder unsubstantiiert
gewesen sei, was hier nicht nachvollzogen werden könnte, hätte das Gericht eben die
dringend erbetenen Hinweise erteilen müssen.
Ersatzweise muß das Berufungsgericht nun diese Hinweise erteilen und
der Klägerin Frist zur Stellungnahme einräumen. Es kann aber nicht sein, dass die
Klägerin hier mit ihrem konkret gehaltenen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen wird, das
wäre eine erhebliche Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör.
Schatz
Rechtsanwalt
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