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Dr. Reiner Fuellmich – Senderstr.37 – 37077 Göttingen

Oberlandesgericht Dresden

Schlossplatz 1

01067 Dresden

 

 

Göttingen, den 14.12.2004
Az.: 290/03 ms
(Bitte stets angeben)

 

 

Eilt, bitte sofort vorlegen

 

In dem Rechtsstreit

HMK Wohn- und Gewerbebaugesellschaft mbH   ./.   Stadt Penig
Aktenzeichen: 9 U 61/04

möchte der Unterzeichner noch einmal die Gelegenheit nutzen, das Gericht - insbesondere unter Verweis auf den Schriftsatz vom 23.11.2004 - dringend zu bitten, seine offenbar gebildete Rechtsauffassung im Hinblick auf § 531 ZPO zu überprüfen.

Das Gericht hat zu erkennen gegeben, dass es ein tatsächliches Fehlen einer konkreten Zufahrtsmöglichkeit, wegen tatsächlicher Unzulänglichkeit der formell bestellten Wegebaulasten für entscheidungserheblich halten könnte.

Es hat Zweifel daran geäußert, ob der Kollege Hulinský entsprechenden Tatsachenvortrag, wie dieser vom Unterzeichner im Termin zur mündlichen Verhandlung gehalten wurde, rechtzeitig im Sinne der § 531 ZPO, bzw. der allgemeinen Verspätungsvorschriften gehalten wurde.

Der Unterzeichner hat im Schriftsatz vom 23.11.2004 explizit dargelegt, was der Kollege Hulinský wann vorgetragen hat. Insbesondere ist der Prozeßvertreter der Klägerin erstinstanzlich ausführlich auf das Gespräch mit dem Bürgermeister der Beklagten eingegangen und hat dargelegt und unter Beweis gestellt, dass dem Bürgermeister dort die Unzulänglichkeit der bis dahin bestellten Wegebaulast unter Benennung der konkreten Maße vorgehalten wurde (bestellt 2m; erforderlich mind. 3,30m).

Die Beklagte legte selbst die zweite Baulast so, dass konkret eine Durchfahrt von 1,10 - 1,20m verblieb. Der Bürgermeister der Beklagten äußerte sich gegenüber dem Zeugen Nolle, dass man (offenbar in Kenntnis der Unzulänglichkeit der Zufahrt) den Weg der Feindschaft gewählt habe.

Dies alles war, wie aufgezeigt, Gegenstand des klägerischen Vortrages im Verfahren der ersten Instanz.

Sofern dieser nach Auffassung des Gerichts zu unkonkret oder unsubstantiiert gewesen sei, was hier nicht nachvollzogen werden könnte, hätte das Gericht eben die dringend erbetenen Hinweise erteilen müssen.

Ersatzweise muß das Berufungsgericht nun diese Hinweise erteilen und der Klägerin Frist zur Stellungnahme einräumen. Es kann aber nicht sein, dass die Klägerin hier mit ihrem konkret gehaltenen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen wird, das wäre eine erhebliche Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör.

gez: Schatz
Schatz
Rechtsanwalt

 

zugelassen beim Amts- und Landgericht Göttingen, beim Oberlandesgericht Braunschweig, und bei allen Gerichten des US-Bundesstaates Kalifornien Die Behandlung sämtlicher Daten erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Sie werden hiermit gem. § 33 I Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass Ihre personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form gespeichert werden. Es findet keine Weitergabe an Dritte statt.