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Dieser Beschwerde war das Schreiben an die Staatsanwaltschaft Konstanz vom 30.8.04 beigefügt. Nach heutigem (02.9.04) Erkenntnisstand hat das Gericht keinerlei weitere Ermittlungen in meiner Sache veranlaßt. Damit ist das Verfahren in eine Sackgasse geraten, aus dem es schwer wird, wieder herauszukommen. Eine analoge Vermutung hatte Herr RA Schatz schon vor über einem Monat gehabt, als er seinen Schriftsatz zum Befangenheitsantrag abgefaßt hatte...
Gesendet: Dienstag, 31. August 2004 10:37
Betreff: Wiederholte Eingabe wegen erneuter Untätigkeit und massiven Verdachts
der Strafvereitelung / Begünstigung im Amt
Heribert G. Kempen
An die Staatskanzlei des Ministerpräsidenten
an den Justizminister des Landes
Sehr geehrte Damen und Herren, zum wiederholten Male zeige ich die (vermutl. gewollt) mangelnde / fehlende Aufsichtstätigkeit der obersten Behörden im Lande Baden-Württemberg an, ins besondere die fehlende Rechtsaufsicht des Innenministerium über das Regierungspräsidium Freiburg - wegen der kriminellen Handlungen von Mitarbeitern der Sparkasse Singen-Radolfzell, dem obersten Dienstherrn der Konstanzer Justiz - dem Herrn Justizminister des Landes Baden-Württemberg, sowie der Staatskanzlei zwecks Vorlage dem verehrten Herrn Ministerpräsidenten, an. Es stellt sich mittlerweile die Frage: "gibt es im südbadischen Raum Konstanz - Freiburg eine andere
Justiz, als im ganzen übrigen Bundesgebiet? Wird hier eine andere ZPO praktiziert, als die von der Bundesregierung
in Verbindung mit dem Bundesrat erlassenen Gesetze? Galt die Novellierung
des § 139 ZPO nicht auch für das LG Konstanz?
Damit Sie klar und unmißverständlich erkennen, was gemeint ist, gebe ich Ihnen die an den Unterzeichner gerichtete
Stellungnahme des lt. Oberstaatanwaltes von Konstanz per URL
Es liegt unbestreitbar klar auf der Hand, wie die 5. Zivilkammer des LG Konstanz - planmäßig - versucht hat, den § 139 ZPO zu unterlaufen - ihre eigene Meinung (ver)änderte, ohne dies allen (fünf) Prozeßparteien mitzuteilen und damit das rechtliche Gehör - widerrechtlich - in der ersten Instanz abkürzte. Es wurde eine verbotene Überraschungsentscheidung verkündet, obwohl - wie die Richter in der dienstlichen Stellungnahme selbst zugaben - ein Befangenheitsantrag zwei Tage vor dem Verkündungstermin vorlag, ein weiterer von einem weiteren Prozeßvertreter einen Tag vor Verkündungstermin. Es wurde in gleich drei (!) Fällen (Überraschungs-)Urteile verkündet - obwohl nicht über die Befangenheitsanträge entschieden worden war ! Hierzu wird um eine qualifizierte Stellungnahme des Justizministeriums gebeten.Dass allein schon die formalen Vorschriften der ZPO verletzt wurden, zeigt sich darin, dass ein weiterer Verkündungstermin am VorNachmittag des Verkündungstermines abgesetzt wurde. Dreh u.Angelpunkt sind die per Eidesstattlicher Versicherungen unter Beweis gestellten Aussagen von im Termin präsent gestellten Zeugen, die leider nicht von der Kammer gehört wurden (bzw. werden sollten). Diese Zeugen - fast ausnahmslos Organe der Rechtspflege - belegen, dass
Um das öffentlich-rechtliche Geldinstitut vermutl. zu schützen, läßt man die Vernehmung der Zeugen seitens der Konstanzer Justiz nicht zu. Gleiches gilt exakt für die Konstanzer Staatsanwaltschaft ! Die Verstöße der 5. Zivilkammer sind nun schon aus rein formalen Gründen unbestreitbar, wie die Absetzung des Verkündungstermines zeigt - aber die bereits seit einem Jahr der StA Konstanz benannten, aber nicht vernommenen Zeugen sprechen eine klare Sprache für die Form der Ermittlungsarbeiten. Insbesondere wenn man die Einlassung des OStA der Konstanzer StA liest, dass per Verfügung vom 2.08.04 wieder mal Akteneinsicht genommen wurde - dabei die Eidesstattlichen Versicherungen von Rechtsanwälten, Steuerberater oder anwaltliche Versicherung eines Insolvenzverwalters gefunden wurden. Es wird ebenso zu diesem Vorwurf eine sachbezogene und qualifizierte Stellungnahme des Justizministeriums gefordert.Es stellt sich diesseits die Frage, ob neben der nachgewiesenen Untätigkeit der StA Konstanz nicht die Straftatbestände der Begünstigung und Strafvereitelung im Amt tangiert sind. Schließlich wurden Gelder seitens der beschuldigten SpK veruntreut, die ihr nicht zustehen, und die fehlende Vernehmung der Zeugen schützt die Täter im beschuldigtern Geldinstitut vor Strafverfolgung und Schadenersatz. Der Haupttäter - der Angestellte Heinzelmann der beschuldigten SpK - versuchte schließlich, wie derZeuge Netzel berichtet, den Anwalt des Prozeßgegners, Herrn RA Haid zu einem Komplott gegen den Unterzeichner aufzufordern, und versuchte, einen Banker bei der VoBa Chemnitz zur Falschaussage gegen Belohnung anzustiften. Allein diese Handlungen zeigen, dass der Haupttäter Heinzelmann versucht, seine Straftaten zu verdunkeln. Diese Auffassung steht voll im Einklang mit der Eidesstattlichen Versicherung des RA Dr. jur. Phillip Neumann, bei dem der Haupttäter Heinzelmann im persönlichen Gespräch mit RA Neumann seine ungenehmigten Umbuchungen (Veruntreuungen) nachträglich vom Unterzeichner genehmigt haben wollte... Es wird zu allen Punkten um eine qualifizierte Stellungnahme seitens des Justizministeriums gefordert, weil die Kläger (vier Stück) durch das nachgewiesene rechtswidrige Verhalten der Konstanzer Justiz erhebliche Vermögensnachteile erleiden ! Nach der erneuten Novellierung müssen die Kläger nun auch weitere Kostenvorschüsse für die Berufung einzahlen, und werden allein schon dadurch, um einen weiteren, teilweise erheblichen Vermögensnachteil geschädigt. Nach der bisher gezeigten Konstanzer Justizpraxis wird regelmäßig die PKH verweigert, weil, wie vermutet wird, dem regionalen öffentl.-rechtlichen - politisch gelenkten - Geldinstut "Schützenhilfe" geleistet wird. Dieses Verhalten löst nun zusätzlich die Staatshaftung des Landes Baden-Württemberg aus, die schon jetzt rein vorsorglich hiermit in Anspruch genommen wird. In Anbetracht der Schwere der Vorwürfe der bereits erfolgten (insbes. nicht erfolgten) Handlungen und der vorliegenden Beweise bitte ich ebenfalls die Staatskanzlei um eine qualifizierte Stellungnahme zu diesen Vorwürfen. Die Prozesse werden - wenn es unbedingt sein muß - auf jeden Fall weitergeführt, nötigenfalls bis zum Verfassungsgericht und/oder EuGH, weil der Föderalismus dieser Bundesrepublik solche Handlungen der badischen Justiz nicht zuläßt! Es ist traurig genug, wenn sich Anwälte in diesem Verfahrenskomplex schriftlich an den vorsitzenden Richter wenden müssen, weil sie die verfassungsgemäßen Rechte ihrer Mandanten verletzt sehen - und dies als Organ der Rechtspflege nicht mit ihrem geleisteten Eid in Einklang bringen können, weil sich der Vorsitzende erdreistete, den Anwalt als "Opfer oder Täter" des Mandanten zu sehen. Wenn man dann die Eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen liest - fragt man sich mit Besorgnis, "wes Geistes Kind" der Vorsitzende der Kammer, Herr Richter Deppert-Kern am LG Konstanz ist ? So ein Richter soll unbefangen sein ? Kommen Sie mir bitte nicht in diesem Zusammenhang mit dem Zitat der "Unabhängigkeit der Gerichte", denn das hier Erlebte und Stattgefundene - kann nichts mit der Unabhängigkeit der Justiz zu tun haben, weil schon "die formalen Grundrechte zu einem fairen Prozeßverlauf" bis auf's niedrigste Niveau verletzt wurden. Damit würde sich sonst die bundesdeutsche Justiz selbst an den Pranger stellen und Richter, die mit Respekt ihrer Aufgabe sorgfältig nachkommen, würden um ihren Ruf geschädigt. Dies kann nicht das Ziel meiner Beschwerde sein, sondern ich verlange die Rechtsstaatlichkeit der Verfahren und ebenso die Kontrolle bei Fehlverhalten durch die übergeordneten Aufsichten. Ich bitte um eine qualifizierte Stellungnahme beider Ansprechpartner bis zum
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