Makler- und Bauträgerverordnung
§ 6: Getrennte Vermögensverwaltung
(1) Erhält der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des
Auftraggebers, so hat er sie von seinem Vermögen und dem seiner sonstigen Auftraggeber getrennt
zu verwalten. Dies gilt nicht für vertragsgemäß im Rahmen des § 3 Abs. 2 oder 3
Satz 1 geleistete Zahlungen.
(2) Der Gewerbetreibende hat Gelder, die er vom Auftraggeber erhält, unverzüglich für
Rechnung des Auftraggebers auf ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 einzuzahlen
und auf diesem Konto bis zur Verwendung im Sinne des § 4 zu belassen. Er hat dem Kreditinstitut offenzulegen,
daß die Gelder für fremde Rechnung eingelegt werden und herbei den Namen, Vornamen und die
Anschrift des Auftraggebers anzugeben. Er hat das Kreditinstitut zu verpflichten, den Auftraggeber
unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Einlage von dritter Seite gepfändet oder das Konkursverfahren
oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbetreibenden eröffnet wird,
und dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Stand des Kontos zu erteilen. Er hat das Kreditinstitut ferner
zu verpflichten, bei diesem Konto weder das Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht
geltend zu machen, es sei denn wegen Forderungen, die in bezug auf das Konto selbst entstanden sind.
(3) Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren, die der
Gewerbetreibende vom Auftraggeber erhält, hat er unverzüglich für Rechnung des Auftraggebers einem
Kreditinstitut im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 zur Verwahrung anzuvertrauen. 2Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.