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"Erklärbär № 2"

zur Verhandlung vor dem Landgericht Chemnitz vom 05. November 2003

Das "Hohe Haus" der Chemnitzer Justiz, vertreten durch die 10. Zivilkammer, diese wiederum durch den Vorsitzenden Richter am LG Chemnitz, Herrn Richter Bonitz (Häuptling der Indianer, aber nicht Oberhäuptling - das ist der Präsident am LG Chemnitz) bekommt Probleme, wenn er "der Staatsloyalität" folgen will:

Die 10. Zivilkammer hat endlich eingesehen, was der "Nasenrichter" seit zwei Jahren nicht einsehen wollte:

Sieg! "Die Klage ist zulässig!" Bravo!
 
"Dem Vortrag der Klägerin (HMK) offensichtlich folgend, geht das Gericht von einer zu schmalen und zu kurzen Zufahrtsmöglichkeit aus!" Bravo und Bravissimo ! !

So viele Einsichten auf einmal... Aber nicht doch: Es muß doch noch ein Haken gefunden werden, oder?! . . .Richtig! Da kommt der Gedanke und Einfall einer Nebenpflicht! Ha Haa! Denken Sie an das Auto mit den verschiedenen Felgen... [Welches Auto?]

Häuptling Bon(w)itz bringt zum ersten Male seit Prozeßbeginn die Kategorie Nebenpflicht in's Spiel. "Hugh, ich habe gesprochen..."

Da hätte er eigentlich zunächst dem Anwalt des "Bleichgesichts Kempen", Herrn RA Nils Hulinský, eine offizielle Schriftsatzfrist einräumen müssen, damit dieser zum "Geistesblitz" des Häuptlings Bon(w)itz schriftlich Stellung beziehen kann.

Es kommt schließlich niemand, der als Bauträger gewerblich eine Immobilie kauft, diese saniert und in Teileigentum weiterverkauft, im Voraus auf die Idee, daß die Zufahrtsmöglichkeit zu den Stellplätzen, die dazu noch im Notarsvertrag als Auflage für den Verkäufer explizit verankert ist, eine Nebenpflicht darstellen soll! Rrrrr!

Das muß einem erstmal gesagt werden!

Jawohl! So sieht das der BGH auch. Er spricht - wenn keine Schriftsatzfrist eingeräumt wird - von einer

verfahrenswidrigen Überraschungsentscheidung!

Würde die Kammer beim Verkündungstermin am 5.12.03 eine Klageabweisung riskieren, wäre der zweite Befangenheitsantrag gegen das LG Chemnitz, diesmal verbunden mit einem Strafantrag wegen Rechtsbeugung fällig!

Damit auch der Laie das versteht, wie wir das sehen, war Herr RA Pryssok so nett, zu diesem Thema einen Schriftsatz beizusteuern.

Es ist (wenn zugelassen) durch Vorlage des Vertragsentwurfes - ohne Zufahrtsmöglichkeit - und Kaufpreissumme von 150.000 DM mit dem damaligen Stadtratsbeschluß und heutiger rechtsgültiger Fassung unbestreitbar zu beweisen, daß die Zufahrtsmöglichkeit mit Erhöhung der Kaufpreissumme auf 185.000 DM ein wesentlicher Vertragsteil - also Hauptleistung - ist. Warum ein Bauträger auf eine Zufahrt zu den Stellplätzen besteht und dazu noch eine Kaufpreiserhöhung in Kauf nimmt, leuchtet wohl jedem noch so "Unwissenden" ein...

Wichtig ist aber, daß die ausdrückliche Vertragserweiterung vom Notar eindeutig dokumentiert worden ist. Ohne diese Vereinbarung wäre es nie zum Vertragsschluß gekommen. Was sollten wir sonst damit? Denken Sie mal nach! Es waren schon 4 Wohneinheiten verkauft, und das Geld lag schon auf unseren Konten und mußte wieder zurückgezahlt werden, weil der Kunde berechtigt zurücktrat.

Es hängen also dunkle Wolken über dem Chemnitzer Landgericht ...

Heribert G. Kempen

 


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