In dem Ermittlungsverfahren
der Staatsanwaltschaft Freiburg
wegen Betruges u.a.
gegen Thomas Eulenberger, u.a.
Aktenzeichen: 23 Js 9647/01
Beantrage
ich namens und in Vollmacht der Verletzten
Heribert Kempen
Firma HMK Holding GmbH
Firma HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH,
alle Weinbergstr. 15 in
78262 Gailingen
durch
gerichtliche Entscheidung
die
Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten Thomas Eulenberger
wegen Betruges anzuordnen.
Begründung:
Der Anzeigenerstatter in eigenem Namen und als
Geschäftsführer der aufgeführten Gesellschaften und die Stadt Penig, deren
Bürgermeister der Beschuldigte ist, streiten um wechselseitige Ansprüche auf
Vertragserfüllung und Schadensersatz aus einem Kaufgeschäft über ein
Grundstück.
Der Beschuldigte hat einen Prozesserfolg für die Stadt
Penig im Vollstreckungsgegenklageverfahren im Wege des Prozessbetruges
herbeigeführt.
1.)
Die HMK Wohn- und Gewerbebaugesellschaft
mbH erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 01.09.1997 – UR-Nr. 1678/1997 der
Notarin Antje Jarzombski in Chemnitz- eine noch zu vermessende Teilfläche aus
dem Flurstück 108 der Gemarkung Penig, Blatt 565 des Grundbuches des Amtsgerichts
Hainichen zu einem Festpreis von DM 185.000,00 DM.
Auf Seite 4 des Vertrages
ist der Vertragsbesitz eindeutig definiert als
„ aus dem in Paragraph 1 dieser Urkunde näher
bezeichneten Flurstück 108, vorbehaltlich amtlicher Vermessung und der in einer
Nachtragsurkunde zu erklärenden Messungsanerkennung und Auflassung eine den
Vertragsteilen nac Lage und Größe in der Natur genau bekannte, bebaute
Teilfläche von ca. 1.500 qm, die in der dieser Urkunde beigehefteten
Planskizze, welche einen wesentlichen Bestandteil dieser Urkunde bildet, farbig
umrandet eingezeichnet ist, mit allen Rechten und Pflichten, gesetzlichen
Bestandteilen und Zubehör.
In § 4 Nr. 2 dieses
Vertrages verpflichtete sich die Beklagte zu 1
"eine Zuwegung für die im Lageplan "rot" schraffierten
Teile des Vertragsgegenstandes durch Eintragung einer Baulast bzw. einer
anderen Zufahrtsmöglichkeit zu schaffen.
Die Stadt Penig, durch den
Beschuldigten ließ der HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH im März 2000 die
vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrages zustellen und betrieb die
Zwangsvollstreckung.
Tatsächlich war die
Fälligkeit des Kaufpreises unter keinen denkbaren Umständen vor dem 23.05.2000
gegeben (dazu unter 1.). Die Stadt Penig war auch danach an der Vollstreckung
aus dem Kaufvertrag gehindert, da sie nicht in der Lage war, die übernommene
Verpflichtung eine - vertragsgerechte - Zuwegung
zu der im Lageplan rot schraffierten Stellplatzfläche zu schaffen (dazu unter
2.). Die HMK- Wohn- und Gewerbebau GmbH ist spätestens mit der wirksamen Inverzugsetzung,
verbunden mit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom 25.08.2000 und der
darauf hin erfolgten endgültigen Leistungsverweigerung der Stadt Penig vom
29.08.2000 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.
Wörtlich heißt es in dem
Antwortschreiben der Prozeßbevollmächtigten der Stadt Penig
„Wir dürfen hierzu ausführen, daß unsere
Mandantschaft alle Voraussetzungen zur Kaufpreisfälligkeit seit langem erfüllt
hat.
Dies gilt sowohl für die Eintragung einer Baulast,
als auch für die Herbeiführung einer Teilungsgenehmigung.“
Damit gab die Stadt Penig
für den Anzeigenerstatter unmittelbar zu verstehen, dass sie ihre bisherigen
Leistungen für vertragsgerecht erachtete und nicht bereit war, hier weitere
Maßnahmen zu treffen.
Bei den in der Planskizze K 3 rot schraffierten Flächen handelt es sich
um KFZ-Stellflächen. Die durch Baulastbestellung zu sichernde Zuwegung oder
anderweitig zu schaffende Zufahrtsmöglichkeit sollte also dem PKW-Verkehr
dienen.
Eine Frist zur Leistung, also zur Verschaffung der Zufahrt war für die
Beklagte nicht vorgesehen. Die Beklagte war daher zur sofortigen Erfüllung
ihrer vertraglichen Leistungen verpflichtet.
Die Beklagte zu 1 kam dieser Verpflichtung aber zunächst überhaupt
nicht nach.
1998 wurde das Grundstück, welches im Lageplan der Stadt Penig die
Flurbezeichnung 108/4 trägt an die Erbengemeinschaft Martin veräußert, ohne
dass die Beklagte bislang Schritte zur Vertragserfüllung unternommen hätte.
Am 03.01.2000 wurden schließlich –zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen
der Beklagten zu 1 aus dem Kaufvertrag K 1- Baulasten im
Baulastenverzeichnis eingetragen, um
die vertraglich zugesicherte Zuwegung
vom Uttenweiler Weg zu den KfZ Stellplätzen zu sichern.
Auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft Martin (108/4) wurde eine
Wegebaulast von 17m Länge und - höchstens - 2m Breite eingetragen.
Erst am 30.06.2000 wurde auf dem Grundstück der Beklagten mit der
Flurbezeichnung 108/10 wurde eine Wegebaulast von 4m x 3m eingetragen.
Die beiden eingetragenen Baulasten überschneiden sich auf einer
Länge von 1,2 m,
Die Wegebaulast auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft Martin ist mit
einer Breite von 2 Metern zu schmal um die Zufahrt selbst eines Kleinwagens mit
einer Breite von 163,4 cm und einer Länge von 328,8 cm auf die Fläche der
Wegebaulast und ebenso die Erreichung der Stellplatzfläche von der Wegebaulast
zu ermöglichen, ohne die Fläche der Baulast zu verlassen.
Beweis: Sachverständigengutachten
Man erreicht die Zufahrt aber schon allein deshalb nicht, weil eben die
korrespondierende Baulast auf dem Grundstück der Beklagten zu 1 nur auf eine Länge von 1.20m an die
Baulast auf dem Grundstück Martin grenzt, so dass definitiv kein Fahrzeug mit
mehr als zwei Rädern auf natürlichem Wege von der Straße Uttenweiler Weg auf
die Stellplatzfläche des Kaufobjektes gelangen konnte.
Beweis: Augenscheineinahme, Sachverständigengutachten
Bereits auf den Zeichnungen K 13 ist unschwer zu erkennen, das die Lage
der korrespondierenden Baulasten in keiner noch so günstigen Auslegung für die
Stadt eine PKW-taugliche Zufahrt ermöglicht. Schon allein deshalb, weil von der
Gebäudekante bis zum Ende der Baulast Martin jeweils nur eine Fahrgasse von 2,5
m besteht. In erster Linie und ganz offensichtlich aber, weil eine Überfahrt
von der Baulast auf dem Grundstück 108/10 auf die Baulast auf dem Grundstück
108/4 naturwissenschaftlich ausgeschlossen ist.
Nach § 4 der Garagenverordnung
ist bei einer Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse von 45° eine
Fahrgasse von mindestens 3,50 m erforderlich. Nach der Zeichnung K 2 ist eher
von einer Anordnung nahe 90° auszugehen.
Die eingerichteten Wegebaulasten genügten also bereits nicht in
tatsächlicher Hinsicht, viel weniger noch den rechtlichen Anforderungen, die
die Legislative an den Errichter von PKW–Stellplätzen stellt. Eine Zufahrt zu
dem Grundstück ist damit nicht möglich und zwar auch bei Ausnutzung jeglichen
Auslegungsspielraumes hinsichtlich der Festlegungen der Flächen.
Zur Begründung der Begrenzung der Wegebaulast in der Breite auf 2m.
verwies der Beschuldigte auf die Wünsche der Frau Martin, dies geschah
wahrheitswidrig, denn die Zeugin Martin hatte die Einhaltung der 2-Meter-Grenze
nie verlangt. Die Unterlagen zur Baulastbestellung sind ihr fertig ausgefüllt
und unterschriftsreif zugesandt worden.
Beweis: Zeugnis Frau Heidemarie Martin, Alfred-Neubert-Str. 6, 09123
Chemnitz
Zeugnis Frau Manuela Engelhardt, zu laden
über die Beklagte zu 1.
Auf die konkrete Frage der Zeugen Beesemann und Schmidt, ob sie nicht
mehr als eine Durchfahrt von 2 m Breite gewollt hätte und daher das Wort
- höchstens - in der Baulastenerklärung aufgenommen wurde, antwortete Frau
Martin:
„Nein, die 2 m
wurden von der Stadt so festgelegt. Ich hatte da keine Forderungen oder
Einschränkungen. Ich habe auch nicht gefordert, dass keine LKW darüber fahren
dürfen. Sicherlich wäre es eine Einschränkung und nicht schön gewesen, habe es
aber nie gefordert. Ich habe das mit den 2m nicht zur Voraussetzung gemacht.
Ich wäre auch bereit gewesen, den Weg breiter zu genehmigen. Das hat alles die
Stadt selbst erledigt.“
Zeugnis Frau Heidemarie Martin, Alfred Neubert Str. 6, 09123 Chemnitz
Katja Beesemann, Technikumplatz 22, 09648
Mittweida
Tilo Schmidt,
Technikumplatz 22, 09648 Mittweida
Anlage K 1 (Eidesstattliche
Versicherung der Zeugen Beesemann und Schmidt)
Erst im Laufe der Auseinandersetzung um das in Gang gesetzte
Vollstreckungsverfahren hatte der Kläger von der Bestellung einer Wegebaulast
auf dem neu gebildeten Grundstück 108/4 erfahren.
Anlage K 2 (Schriftsatz der
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1 vom 15. Februar 2000)
Hier heißt es:
Mit
Erklärungen vom 03.01.2000 wurde durch die Erbengemeinschaft Martin, vertr. d.
Frau Heidemarie Martin, die Baulast hinsichtlich eines ständigen Wegerechts von 17 m Länge und 2
m Breite und einer Abstandsfläche in 10 m Länge und 2 m Breite übernommen. Die
Übernahmeerklärung fügen wir in Kopie bei. Ihre Mandantschaft ist daher
spätestens zum jetzigen Zeitpunkt zur Erklärung der Messungsanerkennung
verpflichtet.“
Die HMK ließ dann bereits erstinstanzlich vor dem LG Konstanz
vortragen, dass die bestellte Baulast, so wie sie war und so wie das Grundstück
schließlich vermessen wurde, unbrauchbar ist.
Anlage K 3
Die Stadt Penig begnügte sich hier mit der lapidaren Feststellung, dass
kein Verzug seitens der Beklagten vorgelegen hätte.
Nach der Urteilsverkündung setzte die HMK der Beklagten wie oben
beschrieben eine Frist zur Verschaffung einer vertragsgerechten Zufahrt. Dieses
Ansinnen lehnte die Beklagte ab.
In der Berufungsbegründung berief sich die HMK ausdrücklich darauf,
dass die Beklagte zu 1 eine Zufahrt zu den Stellplätzen, zu deren Errichtung
sie nach dem Kaufvertrag in der sofort verpflichtet und auch in der Lage
gewesen wäre bis dato nicht errichtet habe.
Der Beschuldigte ließ wider besseren Wissens vortragen
„Darüber
hinaus hat die Beklagte sämtliche vorzunehmenden Maßnahmen in die Wege
geleitet.
Ausweislich
der Baulasten-Übernahmeerklärung der Erbengemeinschaft Martin, vertreten durch
Heidemarie Martin, vom 03.01.2000 wurde auf dem Flurstück 108/4 des Weiteren
ein ständiges Wegerecht von ca. 17 m Länge und einer Breite von höchstens 2 m
eingeräumt.
...
-Ausweislich
der Baulasten-Übernahmeerklärung vom 06.06.2000 wurde ebenfalls zu Lasten des
Flurstückes 108/10 von der Stadt Penig ein ständiges Wegerecht in ca. 4 m Länge
und 3 m Breite eingeräumt.
...
Auf den
bemühten Versuch der Klägerin, mit Schreiben vom 25.08.2000 eine
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
gem. § 326 BGB nachzuschieben, wurde durch die Prozeßbevollmächtigten der
Beklagten mit Schreiben vom 29.08.2000 reagiert und auf die Eintragung der
Baulasten sowie die Herbeiführung der Teilungsgenehmigung hingewiesen.
...
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Versuch der Klägerin scheitern muß, sich aufgrund
von Kaufreue ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung zu
entziehen. Zum einen hat die Beklagte sämtliche Verpflichtungen aus dem
Kaufvertrag erfüllt. Auch ist der Kaufpreis fällig.
Anlage K 4
Es sei hier nur noch einmal betont, dass die von der Beklagten, bzw.
von Frau Martin bestellten Baulasten offensichtlich
nicht ausreichen, um die vertraglich geschuldete Zufahrt zu ermöglichen.
Wenn der Beschuldigte behauptet, die Stadt Penig hätte ihre
Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt so impliziert diese „rechtliche
Würdigung“ den Tatsachenkern,
die von ihr präsentierten Wegebaulasten seien vertragsgerecht.
Im Schriftsatz vom 01.März 2001 läßt der Beschuldigte schließlich
ausdrücklich behaupten:
„ Wieso die
Klägerin nunmehr die Bestellung der Baulasten als nicht vertragskonform rügt,
ist diesseits nicht nachvollziehbar. Was die Klägerin mit den als „Beleg“
beigefügten Anlagen K 40 bis K 42 beweisen will, ist nicht ersichtlich. Die
Baulasten wurden in der vertraglich vorgesehenen Form bestellt. Die gem. § 4
Ziff. 2, Abs. 3 vereinbarte „Zufahrtsmöglichkeit“ ist gewährleistet.
Anlage K 5
Dies ist nun keine Frage der Vertragsauslegung oder rechtlichen
Schlußfolgerung, sondern naturgesetzlich (im physikalische Sinne)
ausgeschlossen. Hier handelt es sich definitiv um falschen Tatsachenvortrag.
Das OLG Karlsruhe hat diesen Vortrag aufgegriffen
Anlage K 6
„Die
bestellten Baulasten entsprachen auch den vertraglichen Vereinbarungen. Dass
sie zur Ausübung des Wege- und Fahrrechts nicht ausreichend seien, hat die
Klägerin mit den vorgelegten Plänen K 40 –K 42 nachvollziehbar nicht dargelegt.
Da gilt insbesondere für die Wegebaulast auf dem Grundstück 108//4, aber auch
für das an das Straßengrundstück 108/3 angrenzende Grundstück 108/10. Selbst
wenn sich die auf letzterem Grundstück bestehende Wegebaulast als unzureichend
erweisen würde, stände der Klägerin zunächst nur ein genau zu präzisierender
Anspruch auf Änderung oder Ergänzung der Baulast zu; es liegen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks Flurstück-Nr.:
108/10 sich einem entsprechenden Anspruch widersetzen würde.
Diese Feststellung überrascht doch sehr, wenn man bedenkt, dass die
Stadt Penig bereits ein Dreivierteljahr zuvor jegliche Ergänzung ihrer
Leistungen abgelehnt hatte.
Es bleibt das Geheimnis des Senats, wie eine „Zuwegung“ die an ihrer
schmalsten Stelle gerade mal 1,20 m misst, einer vertraglich geschuldeten
Zufahrt zu PKW-Stellplätzen entsprechen soll.
Gleichwohl bleibt dieser unsinnige Vortrag auch in der Revisionsinstanz
aufrechterhalten. Der Vortrag, die Stadt Penig habe alle Verpflichtungen aus
dem Kaufvertrag erfüllt, stellt mitnichten lediglich eine Rechtsmeinung als
Ergebnis einer juristischen Bewertung dar.
Entscheidend für die Bewertung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich aus dem Erklärungswert der
Äußerung ein objektivierbarer Tatsachenkern ergibt, über dessen Vorhandensein
oder Fehlen beim Getäuschten unrichtige Vorstellungen erweckt werden sollen.
Erklärungen über Qualität oder Wert einer Sache können Tatsachenbehauptungen
sein (vgl.: Schönke Schröder Cramer, 26. Aufl., § 263, Rz.: 9). Zu diesen
Tatsachen gehören zB. Die Beschaffenheit und Vertragsgemäßheit einer Sache
(vgl.: Schönke Schröder aaO., Rz. 8).
2.)
Die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen vorgenommen unter anderem in
Form der Vernehmung der Zeugen Karl Nolle und Volker Böhme sowie die
umfangreiche Verwertung von Urkundsbeweisen.
Gegenstand der Ermittlungen war ein Gespräch zwischen Anzeigenerstatter
und dem Beschuldigten im Beisein des Zeugen Böhme vom 28.04.2000.
Am 28.04.2000 sprach der Kläger mit dem Zeugen Böhme bei der Beklagten
zu 1 vor und reklamierte das materiell unzureichend bestellte Wegerecht auf dem
Grundstück Martin.
Beweis: Zeugnis Volker Böhme, Clausewitzstr. 33 in 09130 Chemnitz
Zeugnis
Frau Heidemarie Martin b.b.
Zeugnis Herr Benndorf, Leiter des
Ordnungsamtes der Stadt Penig, zu laden
Die Beklagte zu 1
Der Zeuge Böhme hat sich zu diesem Gespräch in einer schriftlichen
Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft Freiburg geäußert:
Anlage K 7 (Schriftliche
Zeugenaussage des Zeugen Böhme vom 05.01.2003)
„Herr Kempen
sagte Herrn Eulenberger, da die Baulast von Frau Martin keine genaue Bezeichnung
des Anfangs und des Endes aufweist, ist davon auszugehen, da der Giebel eine
Gesamtbreite von 10m hat, dass somit die Baulast beidseitig einen Streifen von
3,50m aufweist. Auf Grund dieser Länge ist das im Kaufvertrag zugesicherte
Überfahrtsrecht nicht möglich. Es wäre mindestens eine Baulast von 22 m Länge
nötig gewesen, um ordnungsgemäß zu den im Bauantrag sowie auch im Kaufvertrag
ausgewiesenen Stellflächen zu kommen. Auch ist die in der Baulast eingetragene
Breite von 2 m zu schmal, da beim Befahren auf die Fläche mindestens 3,90 m
benötigt werden.
Der Beschuldigte bestätigte dieses Treffen gegenüber dem Zeugen Karl
Nolle.
Beweis: Zeugnis des Herrn MdL Karl Nolle, Bärensteinerstr. 30, 01277
Dresden
Anlage K 8 (Schriftliche
Zeugenaussage des MdL Karl Nolle
Es heißt insoweit in dieser Aussage des Herrn Nolle:
„Ich sagte
weiter, dass, obwohl es doch klar sei, dass dies nicht funktionieren könne,
dies mehrfach im Prozeß falsch vorgetragen worden sei. Die Stadt habe doch
immer gesagt, dass „alles in Ordnung sei“. Hierauf sagte Frau Engelhard, dass
Herr Kempen doch die Wegerechte hätte reklamieren können. Ich sagte darauf hin,
dass am 28.04.2000 Herr Kempen doch mit Herrn Böhme, dem Prokuristen, bei Herrn
Eulenberger gewesen sei und das zu kurze Wegerecht (die 17 m von Frau Martin)
reklamiert habe. Herr Eulenberger sagte darauf zuerst nein, dann ja, da sei
aber auch der Herr Benndorf dabei gewesen. Herr Benndorf ist der Leiter des
Ordnungsamtes der Stadt Peene (eigtl. Penig)
Ich sagte dann
noch, dass in der Woche darauf Herr Böhme mehrfach versucht habe, Herrn Eulenberger
zu erreichen und dieser sich immer habe verleugnen lassen.
Dem Hinweis, dass man sich zu diesem Zeitpunkt ja noch gütlich hätte
einigen können, begegnete der Bürgermeister mit den Worten, er habe die Feindschaft gewählt.
Beweis: Zeugnis Nolle, b.b.
3.)
Die Staatsanwaltschaft vertrat im Einstellungsbeschluß vom 07.07.2003
die Auffassung, eine Verurteilung des Beschuldigten sei nicht wahrscheinlich,
weil sich aus dem Vortrag des Antragstellers lediglich ergebe, die Erfüllung
des Wegerechtes sei zwischen den Parteien strittig gewesen. Der Beschuldigte
habe auf die Vorwürfe des Antragstellers in dem Gespräch vom 28.04.2000
lediglich nicht geantwortet.
Dies ist unzutreffend . Die Einstellung verletzt das Legalitätsprinzip.
Entscheidend ist, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der umstrittenen
Prozessbehauptungen wider besseren Wissens vortrug oder nicht.
Gegenstand der Strafanzeige sind die Behauptungen des Beschuldigten in
der Berufungsinstanz und der Revisionsinstanz hierzu, zeitlich lange nach dem
Gespräch vom 28.04.2000. Entscheidend ist dass Wissen des Beschuldigten und
seiner Prozeßvertreter zu diesem Zeitpunkt.
Der Prozessvertreter der Stadt Penig Handschuhmacher hat in einem
Verfahren vor dem Landgericht Chemnitz zum Aktenzeichen 10 O 470/02 zu
Protokoll gegeben, die Angelegenheit wäre bereits zu der Zeit nicht mehr zu
heilen gewesen, als die HMK die Ablehnungsandrohung vom 25.8.00 einreichte.
Beweis: Zeugnis des Herrn Rechtsanwalts Handschuhmacher
Zeugnis des Herrn Rechtsanwalts Nils
Hulinsky
Bereits zum Zeitpunkt der
wiedergegebenen Behauptungen im
Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe wusste der Beschuldigte, dass
die vertraglichen Verpflichtungen seitens der Stadt Penig eben nicht vollständig
erfüllt waren.
4.)
Gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erhob der Antragsteller
Beschwerde mit Schriftsatz vom 22.07.2003 mit ergänzender Begründung vom
20.08.2003.
Anlage K 9
Mit Bescheid vom 30.10.2003, zugestellt am 06. November 2003 wies die
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe die erhobene Beschwerde zurück und
beschränkte sich auf die Wiedergabe der Gründe der Einstellungsverfügung.
Anlage K 10
Es ist aber eben nicht lediglich so, dass zwischen den Parteien strittig
gewesen sei, ob die Zufahrt zum Grundstück bestehe.
Es ist vielmehr nach den vorgetragenen Umständen davon auszugehen, dass
positive Kenntnis auf Seiten des Beschuldigten vorlag, dass diese Zufahrt nicht
existierte, weil es naturwissenschaftlich unmöglich und unbestreitbar ist,
dass ein
-fahrbereiter- PKW durch eine 1,20 m breite Zufahrt passt
5.)
Mit dem Verlust des
Rechtsstreits hat der Antragsteller unmittelbar einen Vermögensverlust
erlitten, schon allein durch die Kostentragungspflicht.
Schatz
Rechtsanwalt