- Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit dem
Erwerb des Grundstücks Chemnitzer Str. 9-11
Die HMK Wohn- und Gewerbebaugesellschaft mbH erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 01.09.1997
– UR-Nr. 1678/1997 der Notarin Antje Jarzombski in Chemnitz - eine noch zu
vermessende Teilfläche aus dem Flurstück 108 der Gemarkung Penig, Blatt 565 des
Grundbuches des Amtsgerichts Hainichen zu einem Festpreis von DM 185.000,00 DM.
Anlage K 2
(Kaufvertrag der Notarin Antje Jarzombski vom 01.09.1997)
Auf Seite 4 des Vertrages ist der Vertragsbesitz eindeutig definiert:
" aus dem in Paragraph 1 dieser Urkunde näher
bezeichneten Flurstück 108, vorbehaltlich amtlicher Vermessung und der in einer
Nachtragsurkunde zu erklärenden Messungsanerkennung und Auflassung eine den
Vertragsteilen nac Lage und Größe in der Natur genau bekannte, bebaute
Teilfläche von ca. 1.500 qm, die in der dieser Urkunde beigehefteten
Planskizze, welche einen wesentlichen Bestandteil dieser Urkunde bildet, farbig
umrandet eingezeichnet ist, mit allen Rechten und Pflichten, gesetzlichen
Bestandteilen und Zubehör."
Die Planskizze ist als
Anlage K 3
der Klage beigefügt.
In § 4 Nr. 2 des Vertrages
verpflichtete sich die Beklagte zu 1
"eine Zuwegung für die im Lageplan "rot"
schraffierten Teile des Vertragsgegenstandes durch Eintragung einer Baulast
bzw. einer anderen Zufahrtsmöglichkeit zu schaffen."
Die Beklagte zu 1 ließ der
HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH im März 2000 die vollstreckbare Ausfertigung des
Kaufvertrages zustellen und betrieb die Zwangsvollstreckung.
Tatsächlich war die Fälligkeit des Kaufpreises unter keinen denkbaren Umständen vor dem 23.05.2000
gegeben (dazu unter 1.). Die Beklagte zu 1 war auch danach an der Vollstreckung
aus dem Kaufvertrag gehindert, da sie nicht in der Lage war, die übernommene
Verpflichtung eine - vertragsgerechte - Zuwegung
zu der im Lageplan rot schraffierten Stellplatzfläche zu schaffen (dazu unter
2.). Die HMK- Wohn- und Gewerbebau GmbH ist spätestens mit der wirksamen
Inverzugsetzung, verbunden mit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom
25.08.2000
Anlage K 4
und der darauf hin erfolgten
endgültigen Leistungsverweigerung der Beklagten zu 1 vom 29.08.2000
Anlage K 5
wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.
Wörtlich heißt es in dem
Antwortschreiben der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1:
"Wir dürfen hierzu ausführen, daß unsere
Mandantschaft alle Voraussetzungen zur Kaufpreisfälligkeit seit langem erfüllt hat.
Dies gilt sowohl für die Eintragung einer Baulast,
als auch für die Herbeiführung einer Teilungsgenehmigung.".
Damit gab die Beklagte zu 1
für den Kläger und die Erwerberin unmittelbar zu verstehen, daß sie ihre bisherigen
Leistungen für vertragsgerecht erachtete und nicht bereit war, hier weitere Maßnahmen zu treffen.
- Fehlerhafte Vermessung des Grundstückes
In § 3 Nr. 4 des
Kaufvertrages vereinbarten HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH (im folgenden HMK) und
die Beklagte zu 1 die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises.
Abgesehen vom Besitzübergang der am 31.03.1998 erfolgte, waren weitere
Voraussetzungen für die Fälligkeit die Eintragung einer Auflassungsvormerkung
am Vertragsgegenstand, die
für die dinglichen Belastungen notwendigen Löschungsunterlagen, sowie die
behördlichen Genehmigungen.
Die Auflassungsvormerkung
für die noch zu vermessende Teilfläche wurde am 26.11.1997 eingetragen. Die Beibringung
der weiteren Fälligkeitsvoraussetzungen zog sich bis Herbst 1998 hin. Die
Notarin teilte schließlich am 23.09.1998 die Fälligkeit zum 21.10.1998 mit.
Zwischenzeitlich hatte das
Vermessungsamt im Auftrag der Beklagten zu 1 die Teilung vorgenommen. Das
Vermessungsergebnis ergab sich aus dem Veränderungsnachweis vom 09.06.1998.
Anlage K 5a
Im Rahmen dieser Vermessung
wich die Beklagte zu 1 eigenmächtig von der vereinbarten Fläche ab und
vergrößerte den Kaufgegenstand. Das neu gebildete Grundstück 108/1 reichte an
der Ostseite nunmehr unmittelbar an die Straßengrundstück 108/3, Teil der neu
gebildeten Erschließungsstraße Uttenweiler Weg heran. Dieses Grundstück wich
damit erheblich von dem oben als Vertragsbesitz gekennzeichneten, tatsächlich
verkauften Grundstück ab. Mit dem Erfolg, daß dieses vom Kaufvertrag
abweichende Grundstück zum Anliegergrundstück der Straße Uttenweiler Weg
geworden wäre. Für die HMK, letztlich für die Erwerber nach der HMK hätte dies
zusätzliche Erschließungskosten in Höhe von ca. 100.000,00 DM bedeutet.
Zur Erläuterung sei bereits jetzt auf den endgültigen Katasterauszug verwiesen
Anlage K 6
Das ursprünglich vermessene
Grundstück 108/1 setzte sich zusammen aus den in K 6 bezeichneten Grundstücken
108/9 und 108/10. Das Grundstück 108/9 entspricht dem Vertragsbesitz.
Die Beklagte zu 1 stellte diesen Umstand nicht in Abrede.
Anlage K 7
Sie war aber der Meinung:
"daß durch die deutliche Ausdehnung der
Grundstücksfläche in östliche Richtung Ihrer Mandantschaft trotz gleichbleibenden
Preisen ein Vermögensvorteil zuwächst, der eine mögliche Nutzungseinschränkung
im übrigen auf anderen Grundstücksteilen bei weitem wettmacht".
Das Problem der
Anliegerpflichten verschwieg die Beklagte selbstredend. Die HMK verweigerte die
ihr von der Notarin Jarzombsky am 07.01.1999 angetragene Messungsanerkennung.
Anlage K 8
Da hier ein vom
Vertragsbesitz abweichendes Grundstück
vorlag, fehlte es auch an einer grundbuchlichen Vormerkung hinsichtlich des
Vertragsbesitzes, eine der Fälligkeitsvoraussetzungen des Kaufvertrages.
Gleichwohl vollstreckte die
Beklagte zu 1 seit März 2000 gegen die HMK. Die beim Landgericht Konstanz
erhobene Vollstreckungsgegenklage verlor die HMK jedoch, weil zwischenzeitlich
und zwar am 02.05.2000, eingetragen im Grundbuch am 23.05.2000 und dem Kläger
mitgeteilt am 13.06.2000 eine erneute
Vermessung stattgefunden hatte, in welcher mit dem neu bezeichneten Grundstück
108/9 der tatsächliche Vertragsbesitz vermessen wurde (vgl.: Anlage K 6).
Anlage K 9
(Urteil des LG Konstanz
vom 09.08.2000)
Erst frühestens am
23.05.2000 mit Eintragung ins Grundbuch hätte sich die Beklagte zu 1 auf die
Kaufpreisfälligkeit berufen können (wenn es nicht noch an den sogleich
bezeichneten Wegerechten gefehlt hätte).
Hier war aber für die
Bauunternehmung HMK Sanierungsbau GmbH schon alles zu spät, sie mußte Insolvenz
anmelden.
- Fehlende Verschaffung der Zufahrt zu den Stellplätzen
Bei den in der Planskizze K 3 rot schraffierten Flächen handelt es sich
um KFZ-Stellflächen. Die durch Baulastbestellung zu sichernde Zuwegung oder
anderweitig zu schaffende Zufahrtsmöglichkeit sollte also dem PKW-Verkehr
dienen.
Dementsprechend war diese Zufahrt nach der als
Anlage K 10
beigefügten Auflage zur Baugenehmigung des Grundstückes Chemnitzerstr.
9-11 von dem Kläger (der HMK)
"Grundhaft für den Fahrverkehr zu errichten"
Eine Frist zur Leistung, also zur Verschaffung der Zufahrt war für die
Beklagte nicht vorgesehen. Die Beklagte war daher zur sofortigen Erfüllung
ihrer vertraglichen Leistungen verpflichtet.
Die Beklagte zu 1 kam dieser Verpflichtung aber zunächst überhaupt
nicht nach.
1998 wurde das Grundstäck, welches im Lageplan K 6 die Flurbezeichnung
108/4 trägt, an die Erbengemeinschaft Martin veräußert, ohne daß die Beklagte
bislang Schritte zur Vertragserfüllung unternommen hätte.
Am 03.01.2000 wurden schließlich –zur Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen der Beklagten zu 1 aus dem Kaufvertrag K 1- Baulasten im
Baulastenverzeichnis eingetragen, um
die vertraglich zugesicherte Zuwegung
vom Uttenweiler Weg zu den KfZ Stellplätzen zu sichern.
Auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft Martin (108/4) wurde eine
Wegebaulast von 17m Länge und - höchstens - 2m Breite eingetragen.
Anlage K 11
(Baulastübernahmeerklärung)
Erst am 30.06.2000 wurde auf dem Grundstück der Beklagten mit der
Flurbezeichnung 108/10 eine Wegebaulast von 4m x 3m eingetragen.
Anlage K 12
(Baulastübernahmeerklärung)
Die beiden eingetragenen Baulasten überschneiden sich auf einer
Länge von 1,2 m,
Anlage K 13
(Zeichnungen Ingenieurbüro Bieler)
sowie
Anlage K 14
(Ausschnitt aus der Freien Presse Chemnitz, vom 4.11.2002)
Die Wegebaulast auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft Martin ist mit
einer Breite von 2 Metern zu schmal um die Zufahrt selbst eines Kleinwagens mit
einer Breite von 163,4 cm und einer Länge von 328,8 cm
Anlage K 15
(Auszug Fahrzeugschein Mazda 121)
auf die Fläche der Wegebaulast und ebenso die Erreichung der
Stellplatzfläche von der Wegebaulast zu ermöglichen, ohne die Fläche der Baulast
zu verlassen.
Beweis: Sachverständigengutachten
Man erreicht die Zufahrt aber schon allein deshalb nicht, weil eben die
korrespondierende Baulast auf dem Grundstück der Beklagten zu 1 nur auf eine Länge von 1.20m
an die Baulast auf dem Grundstück Martin grenzt, so daß definitiv kein Fahrzeug mit
mehr als zwei Rädern auf natürlichem Wege von der Straße Uttenweiler Weg auf
die Stellplatzfläche des Kaufobjektes gelangen konnte.
Beweis: Augenscheineinahme, Sachverständigengutachten
Bereits auf den Zeichnungen K 13 ist unschwer zu erkennen, daß die Lage
der korrespondierenden Baulasten in keiner noch so günstigen Auslegung für die
Stadt eine PKW-taugliche Zufahrt ermöglicht. Schon allein deshalb, weil von der
Gebäudekante bis zum Ende der Baulast Martin jeweils nur eine Fahrgasse von 2,5
m besteht. In erster Linie und ganz offensichtlich aber, weil eine Überfahrt
von der Baulast auf dem Grundstück 108/10 auf die Baulast auf dem Grundstück
108/4 naturwissenschaftlich ausgeschlossen ist.
Nach § 4 der Garagenverordnung ist bei einer Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse von 45° eine
Fahrgasse von mindestens 3,50 m erforderlich. Nach der Zeichnung K 2 ist eher
von einer Anordnung nahe 90° auszugehen.
Die eingerichteten Wegebaulasten genügten also bereits nicht in
tatsächlicher Hinsicht, viel weniger noch den rechtlichen Anforderungen, die
die Legislative an den Errichter von PKW–Stellplätzen stellt. Eine Zufahrt zu
dem Grundstück ist damit nicht möglich und zwar auch bei Ausnutzung jeglichen
Auslegungsspielraumes hinsichtlich der Festlegungen der Flächen.
Beweis: Sachverständiges Zeugnis, Ingenieur Siegfried Bieler,
Chemnitztalstr. 142, 09114 Chemnitz
Anlage K 16
(Attest des Ingenieurs Bieler vom 15.02.2002)
Verschiedene Planskizzen
Zur Begründung der Begrenzung der Wegebaulast in der Breite auf 2m.
verwies die Beklagte zu 1 auf die Wünsche der Frau Martin.
Wahrheitswidrig, denn die Zeugin Martin hatte die Einhaltung der
2-Meter-Grenze nie verlangt. Die Unterlagen zur Baulastbestellung sind ihr
fertig ausgefüllt und unterschriftsreif zugesandt worden.
|
Beweis: |
Zeugnis Frau Heidemarie Martin, A-Neubert-Str. 6, 09123 Chemnitz |
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Zeugnis Frau Manuela Engelhardt, zu laden über die Beklagte zu 1. |
Auf die konkrete Frage der Zeugen Beesemann und Schmidt, ob sie nicht
mehr als eine Durchfahrt von 2 m Breite gewollt hätte und daher das Wort
- höchstens - in der Baulastenerklärung aufgenommen wurde, antwortete Frau Martin:
"Nein, die 2 m
wurden von der Stadt so festgelegt. Ich hatte da keine Forderungen oder
Einschränkungen. Ich habe auch nicht gefordert, daß keine LKW darüber fahren
dürfen. Sicherlich wäre es eine Einschränkung und nicht schön gewesen, habe es
aber nie gefordert. Ich habe das mit den 2m nicht zur Voraussetzung gemacht.
Ich wäre auch bereit gewesen, den Weg breiter zu genehmigen. Das hat alles die Stadt selbst erledigt.“
| Zeugnis |
Frau Heidemarie Martin, Alfred Neubert Str. 6, 09123 Chemnitz |
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Katja Beesemann, Technikumplatz 22, 09648 Mittweida |
| |
Tilo Schmidt, Technikumplatz 22, 09648 Mittweida |
Anlage K 17
(Eidesstattliche Versicherung der Zeugen Beesemann und Schmidt)
- Das Verhalten der Beklagten zu 1 im Rahmen der gerichtlichen
Auseinandersetzung und außerhalb der gerichtlichen Auseinandersetzung
- Die Prozeßbehauptung der Beklagten, die bestellten Baulasten seien vertragsgerecht.
Daß die Beklagte zu 1 lange vor der gültigen Vermessung des
Vertragsbesitzes in die Vollstreckung ging ist bereits dargelegt.
Schwerer wiegt vorliegend jedoch, daß die Beklagte zu 1 es bis heute nicht
fertig gebracht hat, eine vertragsgerechte Zuwegung zu den rot schraffierten
Stelplatzflächen zu schaffen. Haftungsrechtlich relevant ist schließlich, daß
die Beklagte zu 1, tatkräftig unterstützt von den Beklagten zu 2 und 3, es
geschafft hat, genau über diesen Umstand die Gerichtsbarkeit, bis hin zum V.
Zivilsenat des BGH, zu täuschen.
Erst im Laufe der Auseinandersetzung um das in Gang gesetzte
Vollstreckungsverfahren hatte der Kläger von der Bestellung einer Wegebaulast
auf dem neu gebildeten Grundstück 108/4 erfahren.
Anlage K 18
(Schriftsatz der
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1 vom 15. Februar 2000)
Hier heißt es:
"Mit Erklärungen vom 03.01.2000 wurde durch die Erbengemeinschaft Martin, vertr. d.
Frau Heidemarie Martin, die Baulast hinsichtlich eines ständigen Wegerechts
von 17 m Länge und 2 m Breite und einer Abstandsfläche in 10 m Länge und 2 m Breite
übernommen. Die Übernahmeerklärung fügen wir in Kopie bei. Ihre Mandantschaft ist daher
spätestens zum jetzigen Zeitpunkt zur Erklärung der Messungsanerkennung
verpflichtet."
Am 28.04.2000 sprach der Kläger mit dem Zeugen Böhme bei der Beklagten
zu 1 vor und reklamierte das materiell unzureichend bestellte Wegerecht auf dem
Grundstück Martin.
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Beweis: |
Zeugnis Volker Böhme, Clausewitzstr. 33 in 09130 Chemnitz |
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Zeugnis Frau Heidemarie Martin, b.b. |
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Zeugnis Herr Benndorf, Leiter des Ordnungsamtes der Stadt Penig, zu laden |
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Die Beklagte zu 1 |
Der Zeuge Böhme hat sich zu diesem Gespräch in einer schriftlichen
Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft Freiburg geäußert:
Anlage K 19
(Schriftliche
Zeugenaussage des Zeugen Böhme vom 05.01.2003)
"Herr Kempen
sagte Herrn Eulenberger, da die Baulast von Frau Martin keine genaue Bezeichnung
des Anfangs und des Endes aufweist, ist davon auszugehen, da der Giebel eine
Gesamtbreite von 10m hat, daß somit die Baulast beidseitig einen Streifen von
3,50m aufweist. Auf Grund dieser Länge ist das im Kaufvertrag zugesicherte
Überfahrtsrecht nicht möglich. Es wäre mindestens eine Baulast von 22 m Länge
nötig gewesen, um ordnungsgemäß zu den im Bauantrag sowie auch im Kaufvertrag
ausgewiesenen Stellflächen zu kommen. Auch ist die in der Baulast eingetragene
Breite von 2 m zu schmal, da beim Befahren auf die Fläche mindestens 3,90 m
benötigt werden."
Bürgermeister Eulenberger der Beklagten zu 1 bestätigte dieses Treffen
gegenüber dem Zeugen Karl Nolle.
Beweis: Zeugnis des Herrn MdL Karl Nolle, Bärensteinerstr. 30, 01277 Dresden
Anlage K 20
(Schriftliche Zeugenaussage des MdL Karl Nolle
Es heißt insoweit in dieser Aussage des Herrn Nolle:
"Ich sagte weiter, daß, obwohl es doch klar sei, dass dies nicht funktionieren könne,
dies mehrfach im Prozeß falsch vorgetragen worden sei. Die Stadt habe doch
immer gesagt, daß "alles in Ordnung sei". Hierauf sagte Frau Engelhard, daß
Herr Kempen doch die Wegerechte hätte reklamieren können. Ich sagte darauf hin,
daß am 28.04.2000 Herr Kempen doch mit Herrn Böhme, dem Prokuristen, bei Herrn
Eulenberger gewesen sei und das zu kurze Wegerecht (die 17 m von Frau Martin)
reklamiert habe. Herr Eulenberger sagte darauf zuerst nein, dann ja, da sei
aber auch der Herr Benndorf dabei gewesen. Herr Benndorf ist der Leiter des
Ordnungsamtes der Stadt Peene (eigtl. Penig). Ich sagte dann
noch, daß in der Woche darauf Herr Böhme mehrfach versucht habe, Herrn Eulenberger
zu erreichen und dieser sich immer habe verleugnen lassen."
Dem Hinweis, daß man sich zu diesem Zeitpunkt ja noch gütlich hätte
einigen können, begegnete der Bürgermeister mit den Worten, "er habe die Feindschaft gewählt".
Beweis: Zeugnis Nolle, b.b.
Die HMK ließ dann bereits erstinstanzlich vor dem LG Konstanz
vortragen, dass die bestellte Baulast, so wie sie war und so wie das Grundstück
schließlich vermessen wurde, unbrauchbar ist.
Anlage K 21
Die Beklagte zu 1 begnügte sich hier mit der lapidaren Feststellung,
daß kein Verzug seitens der Beklagten vorgelegen hätte.
Nach der Urteilsverkündung setzte die HMK der Beklagten wie oben
beschrieben eine Frist zur Verschaffung einer vertragsgerechten Zufahrt. Dieses
Ansinnen lehnte die Beklagte ab.
In der Berufungsbegründung berief sich die HMK ausdrücklich darauf,
daß die Beklagte zu 1 eine Zufahrt zu den Stellplätzen, zu deren Errichtung
sie nach dem Kaufvertrag in der sofort verpflichtet und auch in der Lage
gewesen wäre bis dato nicht errichtet habe.
Die Beklagte zu 1 führte im Schriftsatz zur Berufungserwiderung aus:
Anlage K 22
"Darüber
hinaus hat die Beklagte sämtliche vorzunehmenden Maßnahmen in die Wege
geleitet.
Ausweislich
der Baulasten-Übernahmeerklärung der Erbengemeinschaft Martin, vertreten durch
Heidemarie Martin, vom 03.01.2000 wurde auf dem Flurstück 108/4 des Weiteren
ein ständiges Wegerecht von ca. 17 m Länge und einer Breite von höchstens 2 m
eingeräumt.
...
Ausweislich
der Baulasten-übernahmeerklärung vom 06.06.2000 wurde ebenfalls zu Lasten des
Flurstückes 108/10 von der Stadt Penig ein ständiges Wegerecht in ca. 4 m Länge
und 3 m Breite eingeräumt.
...
Auf den
bemühten Versuch der Klägerin, mit Schreiben vom 25.08.2000 eine Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung gem. § 326 BGB nachzuschieben, wurde durch die Prozeßbevollmächtigten
der Beklagten mit Schreiben vom 29.08.2000 reagiert und auf die Eintragung der Baulasten sowie
die Herbeiführung der Teilungsgenehmigung hingewiesen.
...
Zusammenfassend
ist festzustellen, daß der Versuch der Klägerin scheitern muß, sich aufgrund
von Kaufreue ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung zu
entziehen. Zum einen hat die Beklagte sämtliche Verpflichtungen aus dem
Kaufvertrag erfüllt. Auch ist der Kaufpreis fällig.
Es sei hier nur noch einmal betont, daß die von der Beklagten, bzw.
von Frau Martin bestellten Baulasten offensichtlich
nicht ausreichen, um die vertraglich geschuldete Zufahrt zu ermöglichen.
Wenn die Beklagte zu 1 behauptet, sie hätte ihre Verpflichtungen aus
dem Kaufvertrag erfüllt so impliziert diese "rechtliche Würdigung" den
Tatsachenkern, die von ihr präsentierten Wegebaulasten seien vertragsgerecht.
Im Schriftsatz vom 01.März 2001 läßt die Beklagte zu 1 schließlich
ausdrücklich behaupten:
" Wieso die
Klägerin nunmehr die Bestellung der Baulasten als nicht vertragskonform rügt,
ist diesseits nicht nachvollziehbar. Was die Klägerin mit den als "Beleg"
beigefügten Anlagen K 40 bis K 42 beweisen will, ist nicht ersichtlich. Die
Baulasten wurden in der vertraglich vorgesehenen Form bestellt. Die gem. § 4
Ziff. 2, Abs. 3 vereinbarte "Zufahrtsmöglichkeit" ist gewährleistet."
Anlage K 23
Dies ist nun keine Frage der Vertragsauslegung oder rechtlichen
Schlußfolgerung, sondern naturgesetzlich (im physikalischen Sinne)
ausgeschlossen. Hier handelt es sich definitiv um falschen Tatsachenvortrag.
Das OLG Karlsruhe hat diesen Vortrag aufgegriffen
Anlage K 24
"Die bestellten Baulasten entsprachen auch den vertraglichen Vereinbarungen. Daß
sie zur Ausübung des Wege- und Fahrrechts nicht ausreichend seien, hat die
Klägerin mit den vorgelegten Plänen K 40 –K 42 nachvollziehbar nicht dargelegt.
Da gilt insbesondere für die Wegebaulast auf dem Grundstück 108//4, aber auch
für das an das Straßengrundstück 108/3 angrenzende Grundstück 108/10. Selbst
wenn sich die auf letzterem Grundstück bestehende Wegebaulast als unzureichend
erweisen würde, stände der Klägerin zunächst nur ein genau zu präzisierender
Anspruch auf Änderung oder Ergänzung der Baulast zu; es liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks
Flurstück-Nr.: 108/10 sich einem entsprechenden Anspruch widersetzen würde."
Diese Feststellung überrascht doch sehr, wenn man bedenkt, dass die
Beklagte bereits ein Dreivierteljahr zuvor jegliche Ergänzung ihrer Leistungen
abgelehnt hatte.
Es bleibt das Geheimnis des Senats, wie eine "Zuwegung" die an ihrer
schmalsten Stelle gerade mal 1,20 m misst, einer vertraglich geschuldeten
Zufahrt zu PKW-Stellplätzen entsprechen soll.
Gleichwohl bleibt dieser unsinnige Vortrag auch in der Revisionsinstanz
aufrechterhalten. Der Vortrag, die Stadt Penig habe alle Verpflichtungen aus
dem Kaufvertrag erfüllt, stellt mitnichten lediglich eine Rechtsmeinung als
Ergebnis einer juristischen Bewertung dar.
Entscheidend für die Bewertung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist,
ob sich aus dem Erklärungswert der Äußerung ein objektivierbarer Tatsachenkern ergibt,
über dessen Vorhandensein oder Fehlen beim Getäuschten unrichtige Vorstellungen erweckt werden sollen.
Erklärungen über Qualität oder Wert einer Sache können Tatsachenbehauptungen
sein (vgl.: Schönke Schröder Cramer, 26. Aufl., § 263, Rz.: 9). Zu diesen
Tatsachen gehören zB. Die Beschaffenheit und Vertragsgemäßheit einer Sache
(vgl.: Schönke Schröder aaO., Rz. 8).
Das es bei der Bezeichnung einer Leistung als vertragsgerecht nicht
lediglich um rechtliche Erwägungen geht die keinen nachprüfbaren Kern hätten,
macht folgende Überlegung deutlich:
Wenn der Kläger der Argumentation der Beklagten zu 1 gefolgt wäre und
den Kaufpreis entrichtet hätte, wäre anzunehmen gewesen, dass er das Objekt
errichtet und entsprechend seiner unternehmerischen Vorstellung an Endabnehmer
weiterveräußert hätte.
Niemand hätte die nachmaligen Eigentümer der Grundstücke 108/4 und
108/10 davon abhalten können, die an ihren Grundstücken bestellten Baulasten
"dicht" zu machen, sie etwa einzuzäunen.
Der Kläger hätte dann seinen 20 Enderwerbern keine Zufahrt zu den von
ihnen erworbenen Stellplätzen verschaffen können. Er hätte ja gegen die
Rechtsnachfolger der Beklagten zu 1 schließlich keinen durchsetzbaren Anspruch
gehabt.
Wenn er nun -wie vorliegend - gesehen hätte, dass die Zufahrten nicht
ausreichen, hätte er entweder nicht weiterverkaufen können, oder wäre wegen
Eingehungsbetruges strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen gewesen.
Es blieb dem Kläger hier also gar keine andere Wahl, als durch
Einbehaltung des Kaufpreises die Beklagte zur Erfüllung ihrer vertraglich
geschuldeten Leistung zu zwingen.
Keiner, auch nicht der Kläger konnte ahnen, dass die Beklagte zu 2 hier
lieber über Leichen gehen und die Feindschaft wählen würde, als sich auf den
Grundsatz bürgerfreundlichen und recht- und gesetzmäßigen Verwaltungshandelns zu
besinnen. Wer hier gegen Treu- und Glauben verstoßen hat, ist offensichtlich.
Dem Kläger hier eigene Vertragsuntreue vorzuhalten, weil er nicht den
Kaufpreis vorleistete, um sich nicht der Willkür der Beklagten vollends
auszuliefern ist perfide.
- Der Prozeßvortrag der
Beklagten zu 1 hinsichtlich der Vorlage und Prüfung der Vertretungsbefugnis der
Frau Heidemarie Martin für die Miterben
Die Beklagte zu 1 hat es allerdings nicht bei diesem tatsächlich
bedenklichen Prozeßvortrag belassen. Wie bereits geschildert, hatte die
Beklagte zu 1 das Grundstück 108/4 an die Erbengemeinschaft Martin veräußert.
Bei der Bestellung der bezeichneten Baulast ist die Erbengemeinschaft von der
Zeugin Heidemarie Martin vertreten worden. Vollmachten der Miterben lagen indes
zu keiner Zeit vor. Die Zeugin Martin handelte ohne Vertretungsmacht.
Die Zeugin Frau Heidemarie Martin schilderte den Vorgang der
Baulastbestellung wie folgt:
Sie bekam das ausgefüllte Formular zur Bestellung der umstrittenen
Baulast von der Stadtverwaltung Penig zugesandt. Dieses unterschrieb sie und
sandte es zurück an die Stadt Penig. Vollmachten sind von ihr nicht abgefordert worden.
Anlage K 25
(eidesstattliche
Versicherung von Frau Katja Beesemann und Herrn Tilo Schmidt v. 14.12.2002)
Nach § 80 Abs. 2 SächsBO in der zum Erwerbszeitpunkt gültigen Fassung
bedurfte die Unterschrift unter die Bestellung der öffentlichen Beglaubigung
oder sie mußte vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden oder von ihr
anerkannt werden.
Nichts davon ist geschehen.
| Beweis: |
Zeugnis Frau Heidemarie Martin |
| |
Stellungnahme des
Rechtsanwalts Krug zum Ermittlungsverfahren in Sachen
Eulenberger vom 26. März 2003 |
Anlage K 26
Die Bauaufsicht lag beim Landkreis Mittweida, vor der dortigen
Bauaufsichtsbehörde hätten also die entsprechenden Verpflichtungserklärungen in
einer § 80 SächsBO gehörigen Form erklärt werden müssen. Hiervon kann
allerdings kaum ausgegangen werden, wie sich aus dem als
Anlage K 27
beigefügten Schreiben des Landratsamtes Mittweida an den Kläger ergibt:
"Nach Aktenlage wurde die Unterschrift der
Erklärung von Frau Martin in der Stadtverwaltung Penig geleistet, so dass
unsererseits die Unterschrift anerkannt wurde und wir davon ausgehen konnten,
dass Frau Heidemarie Martin eine Vollmacht vorgelegt hat."
Bei Miteigentum an einem Grundstück, für das eine Baulast übernommen
werden soll, sind entsprechende Verpflichtungserklärungen von allen
Miteigentümern abzugeben (vgl.: OVG Münster, NJW 1996, 275/276).
Die Abgabe von Verpflichtungserklärungen in Vertretung für andere ist
nur zulässig unter gleichzeitigem Nachweis der Stellvertretung und zwar
gegenüber der zuständigen Behörde. Die Entgegennahme von Baulasterklärungen,
hinsichtlich derer das Risiko des Handelns eines vollmachtlosen Vertreters
besteht, ist verwaltungsrechtlich untersagt.
Nach der oben übergebenen Stellungnahme des Rechtsanwalts Krug ist
nunmehr davon auszugehen, dass sich die Beklagte zu 1 auf den Vortrag
zurückziehen wird, sie sei bei Entgegennahme der Erklärung von Frau Martin,
wegen der vorher getätigten Geschäfte von einer Duldungs/Anscheinsvollmacht der
Miterben ausgegangen.
Ob die Stadt bei Entgegennahme der Erklärung von einer Duldungs/Anscheinsvollmacht
ausging oder nicht, ist nicht relevant.
Schon dies erscheint hingegen höchst zweifelhaft, da im Rahmen der
Veräußerung des Grundstücks an die Stadt Penig ein erheblicher Aufwand auf die
Beschaffung der Vollmachtsurkunden verwandt wurde, insbesondere des einen
Sohnes der Frau Martin der in Kanada lebt. Daß die Stadt Penig bei der
vorliegenden Frage nun einfach auf eine Anscheinsvollmacht vertraut haben soll.
Eine Duldungsvollmacht käme ja nur in Betracht, wenn die Miterben von der
geplanten Baulasteintragung Kenntnis gehabt hätten, was nicht der Fall war.
Beweis: Zeugnis Martin
Es ist aber allein deshalb irrelevant, weil ein Vertrauen auf eine
Duldungsvollmacht niemals zur wirksamen Bestellung einer Baulast hätte
ausreichen können.
Unabdingbar war der Nachweis
der Bevollmächtigung - die Vollmachtsurkunde - und genau deren
Vorliegen und deren Prüfung behauptete die Stadt Penig bis in die letzte
Instanz des Vollstreckungsgegenklageverfahrens.
Dementsprechend nimmt das Urteil des OLG Karlsruhe auf den
entsprechenden Vortrag der Beklagten zu 1 Bezug.
"Auch die der
Teilungsgenehmigung beigefügte Auflage, die Abstandsflächen durch Baulasten zu
sichern, ist erfüllt. Obwohl die Abstands- und Wegebaulast an der südlichen
Grundstücksgrenze bereits im Januar 2000 eingetragen wurde, hat die Klägerin
auch im Senatstermin auf entsprechenden Hinweis nicht dargelegt, worauf sie
ihre Behauptung einer fehlenden Vertretungsbefugnis der Miterbin Heidemarie
Martin für die Erbengemeinschaft stützt. Ihr Bestreiten mit Nichtwissen ist unbeachtlich,
da die Vertretungsbefugnis der Handelnden bei Eintragung der Baulast zu prüfen
war; mangels entgegenstehenden Vortrags geht der Senat davon aus, dass die
Vertretungsbefugnis deshalb auch geprüft und bejaht wurde."
Die Beklagte zu 1 greift dies in der Revisionserwiderung vom 29.11.2001
auf und trägt vor:
Anlage K 28
"Im
vorliegenden Fall genügte das einfache Bestreiten der Beklagten gegenüber der
schlichten Behauptung der Klägerin, es fehle die Vertretungsmacht.
Das Berufungsgericht, das im Senatstermin die Klägerin ausdrücklich auf die
mangelnde Substantiierung hingewiesen hat, durfte deshalb davon ausgehen, daß
die Verwaltungsbehörde die Vertretungsbefugnis bei Eintragung der Baulast
zutreffend geprüft und bejaht hat."
Die Beklagte beruft sich auf die Ausführungen des Gerichts und stellt
fest dass dieses nach dem bisherigen Streitstand davon ausgehen durfte, die Vertretungsbefugnis sei
zutreffend geprüft und bejaht worden.
Gesicherte Erkenntnis ist mittlerweile, dassNachweise
¨ber die Vertretungsbefugnis zu keiner Zeit vorlagen. Dies
behauptet auch die Beklagte mittlerweile nicht mehr, wie sich aus der
übergebenen Stellungnahme des RA Krug im Ermittlungsverfahren ergibt.
Frau Martin hatte die Bestellungsunterlagen an die Stadt Penig
zurückgesandt ohne die Vollmachtsurkunden. Diese konnten
mithin gar nicht durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde geprüft
worden sein. Gleichwohl behauptete das die Beklagte zu 1.
Auf den entsprechenden Vortrag der HMK hin, hätte die Beklagte zu 1,
vertreten durch den Bürgermeister zur Erfüllung ihrer zivilprozessualen Verpflichtung
zu wahrheitsgemäßem und vollständigen Vortrag ihren Sachvortrag überprüfen
müssen und zwar von Amts Wegen, da jegliches Verwaltungshandeln dem Gebot der Gesetzmäßigkeit
des Verwaltungshandelns zwingend unterliegt. Spätestens mit der Stellungnahme
des Landratsamtes vom 21.06.2001 war offensichtlich, dass die Sachverhaltsdarstellung
die noch das OLG seiner Entscheidungsfindung zugrundegelegt hatte in diesem Punkt ergänzungsbedürftig war.
Die Beklagte zu 1 hätte im Hinblick auf § 138 ZPO ihren Vortrag
ergänzen und korrigieren müssen. Hierzu war sie wie jede Prozeßpartei auch für
die Revisionsinstanz verpflichtet. Sie war aber auch und gerade unter dem
Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns von Amts wegen verpflichtet.
Konkret: Ob der
Bürgermeister für die Überprüfung der Vollmachtsurkunden zuständig war oder
nicht, spielt keine Rolle, wenn er weiß dass keine vorliegen, genau deren
Vorliegen aber wahrheitswidrig im Prozeß behauptet oder behaupten läßt.
- Die Kausalität der falschen Prozeßbehauptungen für den Prozeßausgang
Die Beklagte zu 1 hat nach alledem ihre bisherigen Prozeßerfolge zwei
objektiv und subjektiv falschen Prozeßbehauptungen zu verdanken:
- Die Stadt Penig hat alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, die bestellten Baulasten
sind vertragsgerecht.
- Die Vollmachten der Miterben der Frau Martin lagen vor und waren geprüft.
Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass das OLG als letzte
Tatsacheninstanz anders entschieden hätte, wenn die Beklagte zu 1 in diesen
beiden Punkten die Wahrheit gesagt hätte.
Hinsichtlich der Vertragskonformität der Baulasten ist dies
offensichtlich. Kein verständiger Mensch, auch kein OLG-Richter kann sich der
offenkundigen Tatsache verschließen, dass ein Weg, der 1,20 m breit ist, nicht
zum Befahren von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Das Gericht wäre insoweit
veranlaßt gewesen, darüber nachzudenken, ob hier nicht doch Anhaltspunkte
vorliegen, die es als denkbar erscheinen lassen würden, dass sich die Beklagte
zu 1 hier Ansprüchen der HMK widersetzen würde.
Aber auch hinsichtlich der zweiten Behauptung ist eine Auswirkung auf
die Entscheidung nicht auszuschließen. Das OLG stellt zwar darauf ab, dass mit
der - konstitutiven - Eintragung in das Baulastenverzeichnis die Baulasten unabhängig
vom konkreten Vollmachtsnachweis Wirksamkeit erlangten.
Die Baulasten waren aber - und sind es bis heute - im
Verwaltungsrechtsweg anfechtbar, da sie zum einen nicht in der vorgeschriebenen
Form, nämlich per öffentlicher Beglaubigung vor einer Behörde und zum anderen
nicht von allen Miteigentümern bestellt worden sind.
Auf den Grad der Wahrscheinlichkeit der Anfechtung kommt es dabei nicht
an. Es bleibt ein Makel an der Baulastbestellung. Damit kann die Beklagte ihrer
vertraglichen Verpflichtung eine Zufahrt zu verschaffen nicht genüge tun.
Es heißt hierzu in der als
Anlage K 29
vorgelegten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom
28.03.2002 vorsichtig genug:
" Damit besteht die fragliche Baulast zumindest momentan; Bestrebungen der weiteren
Mitglieder der Erbengemeinschaft, unter Berufung auf eine fehlende
Vertretungsbefugnis von Heidemarie Martin eine Löschung der Baulast zu erreichen,
sind bislang nicht ersichtlich."
Die Beklagte handelte vorsätzlich, da ihr spätestens zum Zeitpunkt der
Revisionserwiderung positiv bekannt war,
dass keine Vollmachten für die Miterben vorlagen, dies aber von ihr
schriftsätzlich unter Verweis auf den mündlichen Vortrag vor dem OLG vorgetragen wurde.
Sie handelte auch vorsätzlich hinsichtlich des Vortrages zur
Vertragskonformität, da sie selbst, nicht die Frau Martin auf der
Festschreibung der 2-Meter-Begrenzung bestanden hatte.
- Das kreditschädigende Verhalten der Beklagten außerhalb des Prozesses
Bereits die Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen den Kläger und die
HMK stellen ein vorwerfbares kreditgefährdendes Verhalten der Beklagten zu 1
dar, welches letztlich auch zum wirtschaftlichen Ende des Klägers und der
HMK-Gruppe führte. Die Beklagte zu 1 ließ es dabei aber nicht bewenden, sondern
betrieb auch außerhalb des Verfahrens die Vernichtung des Klägers.
Seinen Ausgang im Verfahren nahm noch die Aktion der Beklagten, die zum Verprellen des
Kunden Andreas Netzel führte.
Der Zeuge Netzel hatte in dem streitgegenständlichen Objekt Chemnitzer
Str. 9-11 vier Wohnungen erworben. Weil die HMK in Folge der Querelen ihm
gegenüber nicht leisten konnte, trat er am 17.05.2000 von diesem Kaufvertrag
zurück. Hierauf wird weiter unten im Zusammenhang mit der Erläuterung der
Insolvenz der HMK Sanierungsbau noch eingegangen.
Ersatzweise einigten sich der Kläger der und der Zeuge Netzel auf den
Erwerb des Objekts Brauhausgasse 9. Hierauf wird im Rahmen der Darstellung der
Insolvenz der HMK Bausanierung einzugehen sein.
Beweis: Zeugnis Netzel
Am 05.09.2000 ließ die Beklagte zu 1 dem Herrn Netzel wegen der
Ansprüche aus diesem zweiten Kaufvertrag einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluß zustellen.
Am 06.09.2000 ließ die Klägerin der Beklagten zu 1 eine
Prozeßbürgschaft über den zur Vollstreckung gestellten Betrag zukommen und
forderte die Beklagte zur Freigabe der gepfändeten Ansprüche auf.
Anlage K 30
(Prozeßbürgschaft)
Hierzu hätte die Beklagte auch hinsichtlich der zu Recht erfolgten
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung allen Anlaß gehabt. Vielmehr hatte sie
nicht lediglich Anlaß sondern es wäre ihre von Amts wegen zu berücksichtigende
Verpflichtung gewesen, dem Rechnung zu tragen.
Statt dessen wandte sie sich mit dem Schreiben vom 09.09.2000 an den
Zeugen Netzel, wies ausdrücklich auf die fortbestehende Verstrickung hin und
untersagte dem Zeugen Netzel die Leistung an den Kläger, mit dem Hinweis auf
drohende Einziehungsprozesse.
Anlage K 31
Nur fünf Wochen später verzichtete sie förmlich auf die Pfändung.
Anlage K 32
(Beschluß des Amtsgerichts Singen)
Aber schon zum Zeitpunkt des Schreibens vom 09.09.2000 stellte die
Fortsetzung der Vollstreckung eine Amtspflichtverletzung dar. Die Androhung von
Einziehungsprozessen wegen dieser unzulässigen Vollstreckung mithin eine
weitere kreditschädigende Handlung.
Unmittelbar nach Revisionseinlegung durch den Kläger startete der
Bürgermeister Eulenberger der Beklagten zu 1 eine Veröffentlichungskampagne,
die den Bemühungen um die Rettung der Firmengruppe des Klägers den Todesstoß
versetzte.
Im Juli 2001 äußerte sich der Bürgermeister Eulenberger der Beklagten
zu 1 in einem offenen Brief an den Peniger Gewerbeverband, der nahezu
wortgleich in Ausgabe 7 des Amtsblattes der Stadt Penig veröffentlicht wurde.
Anlage K 33
(Anschreiben Gewerbeverband)
Anlage K 34
(Amtsblatt der Stadt Penig)
Es heißt dort:
- Trotz vereinbarter Fälligkeit, die zum Herbst 1998 eintrat, ist der Kaufpreis bis
heute nicht bezahlt.
- Die HMK habe über ihre Anwälte eine Vielzahl rechtlicher und tatsächlicher Einwendungen
erhoben, diese wurden geprüft, stellten sich jedoch als nicht relevant heraus.
Bereits aufgrund der öffentlich rechtlichen Verpflichtungen zum sorgsamen
Umgang mit ihren Geldern, war die Stadtverwaltung Penig, vertreten durch den
Bürgermeister verpflichtet, den Kaufpreis nunmehr mit Nachdruck und auch in der
Zwangsvollstreckung beizutreiben.
- Gegen die Einleitung der Zwangsvollstreckung erhob die HMK Klage bei dem für ihren
Heimatsitz zuständigen Landgericht in Konstanz. Mit dem hier erstmals vorgebrachten
Einwand, der Kaufvertrag sei unwirksam, konnte sie nicht durchdringen.
- In einer weiteren Tatsacheninstanz habe er (der Kläger) sich wiederum sagen
lassen, dass keineswegs eine Pflichtverletzung der Stadt Penig vorgelegen hat,
der Kaufvertrag selbstverständlich wirksam sei und zulässigerweise der Kaufpreisanspruch bestehe.
- Herr Kempen wird schließlich erkennen müssen, dass die Stadt Penig ihren Verpflichtungen
aus dem Kaufvertrag nachgekommen ist und das Gleiche auch von ihm erwartet werden darf.
Besonders dreist ist die Lüge des Bürgermeisters, er wisse nichts von
einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers, hatte er ihn doch selbst in
Gailingen besucht, wie eine Eintragung in das Gästebuch des Klägers belegt.
Anlage K 35
(Auszug aus dem Gästebuch des Klägers)
In einer weiteren Veröffentlichung im Amtsblatt 8/2001 wird - bewußt -
die körperliche Erkrankung des Klägers in einen Zusammenhang gestellt, der
diesen als komplett unzurechnungsfähig darstellt.
Es heißt hier:
"Immobilienangelegenheit
Marktcenter/Chemnitzer Str. 9/11
Herr Heribert Kempen hat in der jüngsten Zeit verschiedene Anschuldigungen gegen die Stadt Penig
und den Bürgermeister erhoben (vgl. Amtsblatt 7/2001). Wie nunmehr bekannt
wurde, ist Herr Kempen seit etwa Dezember 2000 komplett verhandlungsunfähig."
Anlage K 36
Tatsächlich war der Kläger wegen einer unangenehmen Darmerkrankung
reiseunfähig und konnte Prozeßtermine nicht wahrnehmen. Diese aus dem
Zusammenhang gerissene Tatsache stellte der Bürgermeister in den Kontext mit
den gegen die Stadt erhobenen Anschuldigungen, um deren Haltlosigkeit zu
unterstreichen. Das macht diese Äußerung zu einer abfälligen falschen
Behauptung über den Geisteszustand des Kläger und damit zu einer weiteren
Kreditgefährdung.
Die Beklagte hielt, und hält bis heute an ihrer Darstellung in der
Öffentlichkeit fest, sie habe alle ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt
und der Kläger letztlich nur ein kaufreuiger Schuldner sei. Man gibt sich völlig unschuldig.
Anlagenkonvolut K 37
- Das Versagen der Aufsichtsbehörden
- Der Beklagte zu 2, Landkreis Mittweida
Der Landkreis Mittweida hat sowohl in seiner Funktion als
Bauaufsichtsbehörde, als auch in seiner Funktion als Kommunalaufsicht versagt.
Zunächst oblag die Pflicht zur Überprüfung der Baulastbestellung dem
Beklagten zu 2 als Baubehörde.
Es heißt hierzu in den als Anlage K 29 übergebenen
Einstellungsverfügungen:
"Wie seitens der HMK mit Schreiben vom 25.06.01 richtig festgestellt wird, war die
Baurechtsbehörde - in diesem Fall also das LRA Mittweida - dazu verpflichtet, die
vorgelegte Erklärung entsprechend zu überprüfen."
Nichts davon ist geschehen. Vielmehr hat die Baubehörde, wie sie selbst
im Schreiben an die HMK vom 21.06.2001 zugesteht, die von der Stadt Penig
hereingereichten Baulasterklärungen unbesehen akzeptiert, ohne sicherzustellen,
dass die Erklärung der Frau Martin tatsächlich in Form der öffentlichen
Beglaubigung vor einer Behörde abgegeben wurde und ohne sicherzustellen, dass
die erforderlichen Vollmachtsnachweise der vier Miterben der Frau Martin vorgelegen hätten.
Anlage K 38
Hierin liegt ein klares Versäumnis der zuständigen Behörde. Die
zuständige Behörde hat sich fahrlässig darauf verlassen dass die unzuständige
Behörde alles gewissenhaft erldigt habe. Was diese aber nicht getan hat.
Frau Martin unterschrieb zu Hause die ihr zugestellte, fertig
ausgefüllte Baulasterklärung, ohne dass sie überhaupt jemals nach einer
Vollmacht gefragt worden wäre.
Die Zuversichtlichkeit der Beklagten zu 2 überrascht sehr, da in den
Ausführungsbestimmungen zu § 80 SächsBO festgelegt ist, dass alle Erklärungen
aller Miteigentümer zur Baulastbestellung und damit zur Akte zu nehmen sind. Es
war offensichtlich dass dies fehlten. Eine einfache Überprüfung der eigenen Akten, verbunden mit einer
kurzen Nachfrage bei der einreichenden Behörde hätte ergeben, dass die Baulasterklärung
Form unwirksam und ohne Vollmacht für die Miteigentümer abgeschlossen war. Das
wiederumhätte den Beklagten zu 2 veranlassen müssen, aufsichtsrechtlich gegen
die Beklagten zu 1 vorzugehen und zumindest das Vollstreckungsverfahren zu unterbinden.
Hierzu war sie bereits mit dem Schreiben der HMK vom 09.05.2000 aufgefordert worden.
Anlage K 39
Der Landrat der Beklagten hatte mit Schreiben vom 05.06.2000 an das
Regierungspräsidium zwar die fehlerhafte Vermessung des Grundstücks registriert und auf entsprechende
aufsichtsrechtliche Maßnahmen insoweit hingewiesen – die Neuvermessung war dann
ja auch erfolgt-, er sah aber im übrigen keine Veranlassung aufsichtsrechtlich
tätig zu werden. Zumindest die fehlerhafte Bestellung der Baulasten Martin war
zu diesem Zeitpunkt bekannt. Auch die insoweit konstitutive Eintragung in das
Baulastverzeichnis ändert nichts an dem Nachteil der Anfechtbarkeit. Eine
Sicherung der Zuwegung wird damit nicht erreicht.
Trotz der immer deutlicher werdenden Hinweise und Anfragen seitens des
Klägers und der HMK, sah das Landratsamt keine Veranlassung, aufsichtsrechtlich
dem Treiben der Stadt ein Ende zu setzen.
Anlagenkonvolut K 40
Der Kläger erhielt schließlich als Reaktion auf sein Insistieren beim
Beklagten zu 2 als Bau- und Aufsichtsbehörde den Bescheid des Beklagten zu 2
vom 05.10.2000
Anlage K 41
Hiergegen legte der Kläger für die HMK mit dem Schreiben vom 10.10.2000
form- und fristgerecht Widerspruch ein. Er wies dort auf die unzulängliche
Ausgestaltung des Wegerechts hin und verlangte eine konkrete Ergänzung
(Verlängerung um 3 Meter) die die Wegebaulast zu einer vertragskonformen
Zuwegung gemacht hätte.
Anlage K 42
Der Widerspruch hätte unzweifelhaft Erfolg haben müssen, denn ein
"Bescheid" wie der vorliegend erteilte ist nicht zulässig. Eine Bescheidung des
Widerspruches hätte nicht unterbleiben dürfen, zu diesem Ergebnis kommt auch
die Berichterstatterin des Petitionssausschusses des Sächsischen Landtages in der
Sache Kempen in ihrem Zwischenbericht in der Sache Penig vom 04.06.2002.
Im März 2001 wandte sich der Kläger persönlich an den Landrat, bat ihn
eindringlich einzuschreiten, um einen drohenden Prozessbetrug des
Bürgermeisters der Beklagten zu 1 zu verhindern. Es erfolgte keine Reaktion
Gleichwohl erfolgte eine Bearbeitung des Widerspruches nicht.
Im Gegenteil: Der Kläger muß im Schreiben vom 21.06.01 erfahren, dass
es auf eine Unwirksamkeit des bestellten Wegerechtes allein deshalb nicht
ankäme, weil die Beklagte zu 1 bereits im Jahr 1997 eine Baulast für ein
Betretungsrecht für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten bestellt habe und es
einer nochmaligen Bestellung durch die Erbengemeinschaft Martin gar nicht
bedurft hätte.
Es ist unschwer zu erkennen, dass ein Betretungsrecht für Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten keine vertraglich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit zu
PKW-Stellplatzen darstellen kann.
Auf diese Selbstverständlichkeit wies der Kläger dann im Schreiben vom
25.06.2001 auch hin:
Anlage K 44
Noch einmal und mit glasklaren Hinweisen legte der Kläger dar, dass die
Beklagte zu 1 hier zu Unrecht vollstrecke.
"Sie
bestätigen, dass auf dem Flurstück 108/10 Baulasten eingetragen sind und somit
existent sind. Mit Datum vom 18.07.1997 wurde durch ihre Behörde eine
Teilungsgenehmigung unter der Nummer 97070356 erteilt. Die Auflagen hieraus
sollten ein Wegerecht und Abstandsflächen darstellen. Die Abstandsflächen sind unstreitig erfüllt.
Das Wegerecht auf dem Flurstück 108/10 ist wie Sie unschwer feststellen können
zu kurz. Bei 4 m Länge (lt. Baulastenübernahmeerklärung) und 3 m Breite kann
eine Zufahrt auf das Flurstück 108/4 nicht erfolgen.
...
Wir halten fest, dass allein die Baulast des Flurstückes 108/10 nicht die Auflagen der
Teilungsgenehmigung erfüllt und erst recht nicht vertragserfüllend ist. Wir
ersparen uns jeglichen Kommentar zur Überprüfung ihrer Behörde auf Erfüllung
der Auflagen Ihrer v.g. Teilungsgenehmigung."
Zu diesem Zeitpunkt hätte durch ein aufsichtsrechtliches Einschreiten
des Beklagten zu 2 noch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes verhindert
werden können.
Durch ein - gebotenes - Einschreiten der Aufsichtsbehörde zu diesem
Zeitpunkt hätte auch noch die Veröffentlichungskampagne des Bürgermeisters der
Beklagten zu 1 verhindert werden können, die letztlich zum völligen
Zusammenbruch der HMK führte.
Dem Bürgermeister der Beklagten zu 1 wäre damit die Grundlage, der
Aufhänger genommen worden, der es ihm ermöglichte, den Kläger als
wohnsitzlosen, geistig unzurechnungsfähigen säumigen Schuldner zu diskreditieren.
Im Rahmen einer geordneten Bescheidung des an ihn gerichteten
Widerspruchs vom 10.10.2000 hätte der Beklagte zu 2 zu der tatsächlichen
Untauglichkeit der bestellten Wegebaulast zur Erfüllung der vertraglichen
Pflichten der Beklagten zu 1 Stellung nehmen müssen.
Aufsichtsrechtlich war der Beklagte verpflichtet die Beklagte zu 1 vor
einer Selbstschädigung durch Vertragsverletzungen, Amtspflichtverletzungen und
falschem Prozeßvortrag zu bewahren, ebenso wie vor einer Schädigung Dritter.
Aufsichtsrechtlich war der Beklagte schließlich gehalten, die
öffentlichen Verleumdungen des Klägers durch den Bürgermeister der Beklagten zu
unterbinden.
- Der Beklagte zu 3, das Land Sachsen
Erstaunt und verärgert über die Untätigkeit des Landrates des Beklagten
zu 2 wandte sich der Kläger mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an dessen
Aufsichtsbehörde, das Regierungspräsidium des Regierungsbezirkes Chemnitz,
einer Behörde des Beklagten zu 3.
Anlage K 45
Vom Regierungspräsidenten Noltze persönlich erhielt der Kläger zunächst
Bescheid mit dem Schreiben vom 20.07.2001
Anlage K 46
Der Kläger musste zur Kenntnis nehmen, dass der Regierungspräsident ein
Dienstvergehen des Landrates des Beklagten zu 2 nicht zu erkennen vermochte, da
er erst zwei Tage vor der Verkündung des Urteils in Freiburg persönlich
eingeschaltet worden sei.
Hierbei vergisst der RP dass im Sinne der Bindung der Verwaltung an
Recht und Gesetz auch nach der Verkündung des Urteils ein Einschreiten des
Aufsichtsorgans möglich und geboten gewesen wäre, wenn man falschen
Prozessvortrag erst einmal erkannt hat. Zumindest die Fehlentscheidung der
Revisionsinstanz hätte ja noch verhindert werden können.
Der Bescheid lässt erkennen, dass der RP Noltze sich detailliert über
den gesamten Vorgang und den Streitstand informiert hatte, ohne diese Kenntnis
jedoch in zutreffende Entscheidungen und Maßnahmen umsetzen zu können oder zu
wollen....
"Nach derzeitigem Erkenntnisstand scheint sich eine ausdrückliche Vollmacht nicht in
der Akte zu befinden. Auch mag es zutreffend sein, dass der Bürgermeister
Kenntnis davon hatte, dass es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, die ihr
Einverständnis zur Bestellung der Baulast erteilen muß.
Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Nichtvorlage einer Vollmacht in den Akten unschädlich
ist, wenn im Innenverhältnis der Erben tatsächlich eine Vollmacht erteilt wurde.
Das Vorliegen der Vollmacht war somit eine Frage des
Beweises und die Klägerpartei hätte das Fehlen der Vollmacht ohne weiteres durch
Zeugenbeweis, nämlich durch die Vernahme der Frau Martin erbringen können."
Dies stellt nun die prozessualen Grundsätze auf den Kopf. Das Vorliegen
der Vollmacht war hier zunächst einmal eine Frage des entsprechenden prozessualen Vortrages
der sich auf die Vorlage oder Nichtvorlage bezogen hätte.
Es ergibt sich überhaupt erst die Notwendigkeit über eine Tatsache
Beweis zu erheben, wenn sie streitig
ist, also substantiiert behauptet und erheblich bestritten. Ist dann eine der
Behauptungen unwahr und lässt sich nicht ausschließen, dass eine gerichtliche
Entscheidung auf der unwahren Behauptung beruht, liegt Prozessbetrug vor.
Im ergänzenden Schreiben vom 14.08.2002 gerät es dann völlig durcheinander:
Anlage K 47
"Somit kann die Stadt auch im Prozeß davon ausgehen, dass das Landratsamt das Vorliegen der
Vollmacht geprüft hat, bevor die Eintragung erfolgt ist. Selbst wenn dies nicht
geschehen sein sollte, kann bis zum Beweis des Gegenteils vom Bestehen der
Vollmacht ausgegangen werden.. Ich betone noch einmal: Die Stadt ist zur
Bestellung der Baulasten nicht zuständig und damit auch nicht für deren
eventuelles Fehlen oder Feststellen einer Vollmacht!. Daher hätte meines Erachtens
selbst dann, wenn die Stadt vorgetragen hätte, sie wisse nicht , ob eine Vollmacht
vorlag, durch Sie deren Fehlen im Prozeß bewiesen werden müssen."
Ja, hätte die Stadt dies nur vorgetragen !!! Sie hat aber jedenfalls
unzweideutig vor dem BGH vortragen lassen, die Vollmachten haben vorgelegen und seien geprüft worden.
Der RP griff schließlich die Ausführungen aus dem Schreiben vom 21.06.2001 auf (in K 46).
"Aus dem Wortlaut der uns vorliegenden Teilungsgenehmigung ergibt sich weiter nur die
Auflage zur Bestellung einer Baulast über Abstandsflächen, nicht aber auch
über ein Wegerecht. Die Verpflichtung für die Bestellung eines
Wegerechts ergibt sich lediglich aus § 4 Punkt 2 des Kaufvertrages, der jedoch wiederum
nicht zu den Fälligkeitsvoraussetzungen für die Kaufpreiszahlung gehört.
Laut Schreiben der Frau Möbius vom 21.06.2001 an Sie wurde bereits 1997 eine Baulasterklärung
über das noch ungeteilte Grundstück von der Stadt Penig abgegeben, die nicht
nur ein Betretungsrecht für Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sichert,
sondern auch Abstandsflächen. Da diese Baulasten auch gegenüber einem
Rechtsnachfolger wirken, ist sie immer noch gültig."
Der RP, der den Vorgang genau kennt,
Beweis: Zeugnis des Regierungspräsidenten des Regierungsbezirkes
Chemnitz Noltze
teilt dem Kläger mit, dass er ein Betretungsrecht für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
für ausreichend hält, eine vertragliche Verpflichtung zur Schaffung einer Zufahrtsmöglichkeit zu Stellplätzen zu
sichern!!!
Der Kläger gab noch nicht auf und wandte sich an die höchsten
Landesbehörden gewandt, persönlich und über den von ihm eingeschalteten
renomierten Wirtschaftsberater Herrn Prof. Dr. Wolfgang Peitz
Zeugnis: Prof. Dr. Wolfgang Peitz, Tieckstr. 17, 01099 Dresden
Anlage K 49
(Eidesstattliche Versicherung des Herrn Prof. Dr. Peitz vom 20.02.2003 )
Herr Prof. Peitz suchte zunächst – im Frühjahr/Sommer 2001 Kontakt zu
den Herren Hagenberg vom Regierungspräsidium und Dr. Linnemann vom sächsischen
Innenministerium mit denen er die Bildung eines runden Tisches erörterte.
Besonders Herr Dr. Linnemann vom Ministerium zeigte sich bestürzt über
das Ausmaß von Unfähigkeit und Untätigkeit.
| Beweis: |
Zeugnis Dr. Linnemann, ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht |
| |
Zeugnis Peitz, b.b. |
Zu diesem Zeitpunkt hätte sich der Schaden nach Auffassung von Prof.
Peitz noch auf 18 Mio. € begrenzen lassen. Aus dem Vermittlungsgespräch wurde
aber nichts, da beide Herren plötzlich versetzt wurden.
Beweis: Zeugnis wie vor
Mit den beigefügten Schreiben
Anlagenkonvolut K 50
wandte sich der Zeuge Peitz an die sächsische
Landesregierung, namentlich das Innen-, Justiz- und Finanziministerium, sowie an den
Ministerpräsidenten des Landes Sachsen und stieß zunächst auf eine Mauer des Schweigens.
Im Zuge der Tätigkeit des mittlerweile
eingerichteten Untersuchungssausschusses baten ihn jedoch der parlamentarische
Geschäftsführer der CDU-Fraktion Leroff und der Staatssekretär im sächsischen
Innenministerium Dr. Albrecht Buttolo zu einem Informationsgespräch, welches am
03.06.2002 in Pirna im Wahlkreisbüro des Herrn Leroff stattfand.
Anlage K 51
Herr Leroff, der gleich Eingangs mitteilte, dass er
gegenüber jedermann leugnen würde an einem solchen Gespräch teilgenommen zu
haben, ja dass es überhaupt stattgefunden habe, erklärte sogleich dass es ihm
nur um das Sammeln von Informationen ginge und er über Schadensersatz nicht
reden wolle. Im Petitionssauschuß ginge es um die Überprüfung des
Verwaltungshandelns. Im Vorfeld hatte Herr Leroff gegenüber Herrn Prof. Peitz
geäußert, dass Herr Minister Brüggen aus der sächsischen Staatskanzlei –der
ehemalige Regierungspräsident von Chemnitz - und Beklagten zu 2 - die
Angelegenheit gedeckt habe.
| Beweis: |
Zeugnis Peitz, b.b. |
| |
Zeugnis MdL Klaus Leroff, Parlamentarischer Geschäftsführer der CDU-Landtagsfraktion in Sachsen |
Zu diesem Verwaltungshandeln ist auf den Zwischenbericht der
Berichterstatterin des mit dem Streitfall befassten Petitionsausschusses vom
04.06.2002 zu verweisen. Die Abgeordnete Frau Dr. Brettschneider findet die
treffenden Worte für die Rolle der Aufsichtsbehörden. Die nachfolgend
wiedergegebenen Ausführungen werden zum Gegenstand des klägerischen Vortrages erhoben:
Die zeitliche Abfolge der Ereignisse zeigt, dass die Stadt Penig der Erfüllung dieser
Pflicht jedoch nicht unmittelbar nach Beauflagung, auch nicht vor Zahlungsaufforderung des Kaufpreises,
sondern erst sehr spät nachgekommen ist.
Darüber hinaus wurde durch die Petentin gegenüber der Stadt Penig bzw. dem Landratsamt (LRA)
darauf hingewiesen, dass die durch die Stadt bestellten Baulasten "zu kurz" bzw.
nicht sachgemäß bestellt worden seien. Nach Auffassung der Petentin hätten die
Baulasten verlängert werden müssen, um die Zufahrt zu sichern.
Diese Ergänzung hat die Petentin gegenüber
der Stadt Penig angemahnt, einen entsprechenden Widerspruch beim LRA eingelegt,
und – aufgrund der Nichtgewährung – nochmals das Landtratsamt sowie das
Regierungspräsidium und letztendlich das Staatsministerium des Innern um Unterstützung
bei der Durchsetzung der Forderung angerufen. Da alle Stellen mit Ablehnung reagiert
haben, richtete die Petentin ihr Hilfegesuch an den sächsischen Landtag.
Es bleibt zu prüfen, wer wann und auf welcher Grundlage die Baulast für die Zufahrt bestellt
hat, die dann vom Landratsamt als unterer Bauaufsichtsbehörde in die
entsprechende Unterlagen eingetragen wurde. Ein entsprechender Bescheid ist –
wenn auch nach Ansicht der Petentin verspätet – der Petentin zugegangen. Diese
hatte hiergegen mit Schreiben vom 10.10.2000 Widerspruch erhoben und darauf
hingewiesen, dass die Baulasten unrichtig eingetragen seien. Zu diesem Widerspruch
erfolgte keine Reaktion durch die Behörde.
Das Unterbleiben eines Widerspruchs- bzw. Abhilfebescheides auf den mit Datum ab
10.10.2000 erhobenen Widerspruch ist zu beanstanden.
Da den Behörden – Regierungspräsidium und Landratsamt – aufgrund der erhobenen
Dienstaufsichtsbeschwerde dies auch schon früher bekannt war, führt zur
Verstärkung des Vorwurfes an die Behörden. Auch hätte der Antragsteller der
Baulast, die Stadt Penig, von sich aus
eine Nachbesserung vornehmen können, da auch ihr dieser Umstand durch mehrfache
Schreiben mitgeteilt wurde.. Warum dies nicht erfolgte, bleib dahingestellt,
sollte aber in Auswertung der Petition durch das Sächsische Staatsministerium
des Innern nachgefragt werden."
Anlage K 52
Eine solche Hinterfragung hat allerdings dann doch
nicht stattgefunden. Die Petition wurde abgelehnt, gegen eine Stimme, die der
Berichterstatterin Brettschneider, die als einzige den Sachverhalt recherchiert
hatte. In ihrer Rede zur Abstimmung über die Petition begründete Sie ihr
abweichendes Votum mit einer deutlichen Ablehnung des Verhaltens der Beklagten
dieses Prozesses.
Anlage K 53
"Wer jedoch glaubt, durch Vertuschen, Falschaussagen oder Zurückhalten
aufklärender Informationen sich selbst reinwaschen zu können, ist politisch in
meinen Augen nicht tragbar."
Prof. Peitz, der über den Verlauf des sogenannten
"Nicht-Gespräches von Pirna" mehr als enttäuscht war, wandte sich mit Schreiben
vom 17.06.2002 erneut an den Staatssekretär Buttolo:
Anlage K 54
"Das Regierungspräsidium und auch Sie, Herr Staatssekretär Dr. Buttolo, als Vertreter
des Ministers, waren aufgefordert, und zwar mehrmals, in das Verwaltungshandeln
untergeordneter Behörden einzugreifen
...
Fest steht, dass sich die Pflichtvergessenheiten inzwischen ja wohl zu einem handfesten
Skandal ausgeweitet haben, in den nun Schritt für Schritt die gesamte
Administration Milbradt hineingezogen wird. Leider kann ich das auch nicht mehr
ändern."
Die offizielle Lesart der sächsischen Staatsregierung erfuhr der Kläger
persönlich aus dem Schreiben des sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 21.03.2002:
Anlage K 55
An den Innenminister persönlich hatte sich der Kläger nämlich mit
seinem Schreiben vom 15.Oktober 2001
gewandt, und zwar mit einer detaillierten und ausführlichen Schilderung aller
Verfehlungen der Beklagten zu 1, wie der Aufsichtsbehörden.
Auch hier wäre der Prozessbetrug der Beklagten zu 1 noch zu verhindern,
bzw. zu heilen gewesen.
Das aber sehen die Beamten des SMI anders, wie aus dem Schreiben Anlage
K 54 ersichtlich:
"Inhaltlich ist nach unsrem Kenntnisstand zwischenzeitlich rechtskräftig entschieden, dass
die Fälligkeitsvoraussetzungen für den Kaufpreis gegeben sind. Damit kann die
Stadt Penig den Kaufpreis einfordern und, da sie sich der Vollstreckung
unterworfen haben, dies auch vollstrecken.
...
Es ist nicht Angelegenheit der Behörden des Freistaates Sachsen, über zivilrechtliche
Ansprüche zu befinden. Es ist auch nicht Aufgabe der Kommunalaufsicht ... die
Abwicklung von Kaufverträgen zu überprüfen.
...
Insbesondere haben sich bislang keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Frau Martin nicht bevollmächtigt
war.
Bei einer derartig rechtskräftig festgestellten Rechtslage entbehren Ihre Vorwürfe gegen
Behördenmitarbeiter offenkundig jeglicher Grundlage und erübrigt sich eine
Diskussion über fehlerhaftes Verhalten sächsicher Behörden."
Auch der Staatssekretär des Innenministeriums Albrecht Buttolo muß sich
auf ähnlich gesicherter Grundlage gewähnt haben, als er am 06.06.2002 - zwei
Tage nach dem Zwischenbericht der Berichterstatterin des Petitionsausschusses -
vor die Kamera des MDR trat. Immerhin gestand er hier zu, er bzw. seine
Behörde seien ab August des Jahres 2001 einbezogen gewesen.
Anlage K 56
(Wörtliches
Protokoll des Interviews mit Herrn Dr. Buttolo vom 06.06.2002)
Es heißt hier:
"So einfach kann man das gar nicht fragen. Wegerecht – wenn das so gewesen wäre, daß im
notariellen Kaufvertrag ein Wegerecht vereinbart worden wäre, wäre das Problem nie
entstanden. Dort ist eine Zuwegung - äh -
vereinbart worden, eine Zuwegung in Form einer Baulast oder auf andere Art und
Weise und diese wurde von der Verkäuferin dem Käufer eingeräumt.
Der Dritte der dort hin kommen will, hat durch die Baulast noch überhaupt nichts. Der Dritte
der dort hinkommen will, braucht ein Wegerecht auf Grund dessen - äh - er sich eine
Grunddienstbarkeit im Grundbuch eintragen lassen kann.
Das ist hier nicht geschehen, war aber, das möchte ich nochmal betonen, nicht Gegenstand
des notariellen Kaufvertrages. Im notariellen Kaufvertrag wurde eine Zuwegung
vereinbart, es wurde direkt ausgeführt, in Form einer Baulast – oder auf andere
Art und Weise. Eine Baulast ist eingetragen, die Gerichte haben auch immer
wieder bestätigt, ja diese Voraussetzungen wie im Kaufvertrag formuliert, sind
vom Verkäufer erfüllt."
Man vergleiche hierzu nur die Ausführungen des RP Noltze oben zu Anlage
K 46, hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen.
Wenn man schon kollusiv versucht, Fehler zu vertuschen, sollte man in
sich widerspruchsfrei bleiben.
Hinzuweisen ist noch auf den Aktionismus, den die Herren Leroff und Dr.
Buttolo im Vorfeld dieses Nichtgespräches entfalteten.
Der Zwickauer Anwalt des Klägers, Nils Hulinsky konnte von den Herren
in verschiedenen Telefonaten Erstaunliches erfahren, die ein bezeichnendes
Licht darauf werfen, wie man in der Regierung über die Affäre denkt, wenn die
Kameras ausgeschaltet sind:
" Die Sache, so Herr Leroff, sei äußerst brisant und er habe, nachdem er sich die Sache
erlesen hat, sofort den Albrecht (Dr. Buttolo) angerufen und habe ihm mitgeteilt,
dass die ganze Sache zum Himmel stinkt.
Daraufhin sind er (Leroff) und Herr Dr. Buttolo sich einig geworden, dass man in Vergleichsverhandlungen
eintritt. Es wurde darüber gesprochen, dass Schadensersatzbeträge im groben Rahmen von ca. 50 Millionen
Euro zur Debatte stehen. Herr Leroff bestätigte daraufhin definitiv, dass er hier beabsichtigt, im Wege eines
außergerichtlichen Vergleiches Schadensersatzansprüche zu prüfen und zu bezahlen."
Beweis: Zeugnis des Rechtsanwalts Nils Hulinsky, Dr. Friedrichs-Ring 33, 08056 Zwickau
Es hieß dann aber in einer e-mail von Herrn Leroff an den Rechtsanwalt
des Klägers, Herrn RA Nils Hulinsky, vom 21.05.2002:
"Sehr geehrter Herr Hulinsky,
der für den 03.06.2002, 14.00 Uhr in meinem Wahlkreisbüro anberaumte Gesprächstermin zur Angelegenheit
Kempen muss leider ersatzlos ausfallen. Grund: Signale aus der Kommune – keine
Kompromissbereitschaft."
Man hatte sich ja in Penig für die Feindschaft entschieden.
Verärgert wandte sich Herr Hulinsky an den Staatssekretär Buttolo, der
ihm jedoch dass vereinbarte Vergleichsgespräch zusicherte:
"Herr Hulinsky, ich verstehe sie, wenn das Gespräch versprochen ist,
dann sollte dies auch stattfinden. Am Montag wird Herr Leroff wiederkommen, ich
werde dann mit ihm sofort Kontakt aufnehmen. Herr Hulinsky, das Gespräch sollte
stattfinden, es war ja angedacht, dass hier Vergleichsgespräche über eine
Schadensersatzzahlung erfolgen um einen Prozeß gegen die Stadt Penig
abzuwenden. Natürlich muß die Stadt Penig in diese Vergleichsverhandlungen
einbezogen werden, nur so kann er sich die mail des Herrn Leroff erklären."
Beweis: Zeugnis Hulinsky, b.b.
Deutlicher kann man nicht dokumentieren, dass man Unheil wittert.
Am 27.06.2002 wandte sich Herr Leroff dann an Prof. Peitz:
"Sehr geehrter Herr Dr. Peitz, nach wiederholter Prüfung ist man in der Staatsregierung nach
wie vor hartnäckig. Da in der letzten Woche wir in Italien waren habe ich
nochmals in Gesprächen versucht, die Dinge anzustossen. Der abgesagte Termin
hat aber nur dann Sinn, wenn erkennbar ist, dass die Kommune auch bereit ist
sich zu bewegen."
Letztlich setzte sich die dickfellige Haltung der Beklagten zu 1 also
gegenüber den höchsten Aufsichtsorganen durch. Aufsichtsorgane die gehalten und
verpfllichtet waren, die Beklagte
zu 1 vor Selbstschädigungen und vor Schädigungen von Bürgern die sich auf die
Rechts- und Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns verlassen durften, zu bewahren.
- Zur Kausalität des Verhaltens der Beklagten für den Zusammenbruch der HMK
- Das Unternehmen des Klägers, bevor die Verletzungshandlungen griffen
Die Unternehmung des Klägers stellte sich bis zum Beginn der Kampagne
als gesunder, fest am Markt etablierter und stetig expandierender Baukonzern dar.
Zur Darstellung der Ausgangslage sei auf die von der Deutschen Allgemeinen Treuhand
AG Schitag Ernst und Young erstellte Rentabilitätsvorschau vom 05.05.1999 verwiesen.
Anlage K 57
Hier wurde für die Holding ein Ergebnis für das Jahr 2000 von 3,464
Millionen DM vor Steuern prognostiziert.
Insgesamt zeichnete die Firmengruppe des Klägers aus, dass dieser
überdurchschnittlich auf die Konsolidierung und Qualtitätssicherung seines
Unternehmens bedacht war. Gewinne wurden nicht entnommen und privat investiert,
sondern sind im Wege des von der Bundesregierung gewollten Instruments der
Sonderabschreibung sofort wieder reinvestiert worden. Dies diente der
Bestandssicherheit und dem weiteren Aufbau des Unternehmens.
Die Firmenpolitik des Klägers war dabei durchaus konservativ zu nennen.
Ankauf und Fertigstellung der zu erstellenden Immoblilien ließ der Kläger
regelmäßig bei der Deutschen Bank Berlin zwischenfinanzieren. Neu erworbene
Objekte wurde überplant, eine Baugenehmigung wurde eingeholt und auf Basis der
erteilten Baugenehmigungen wurde eine Ertragswertberechnung durchgeführt. Die
Endfinanzierungen wurden zinsgünstig langfristig über
Hypothekenbankfinanzierungen abgewickelt, was den Rückfluß der Zwischenfinanzierungen in das
Unternehmensvermögen sicherte.
Es ist charakteristisch für die Arbeitsweise des Klägers, dass alle sanierten Bestandsimmobilien
der Firma des Klägers bis heute vollständig vermietet sind. Das dies gerade in
den neuen Bundesländern nicht üblich ist, darf als allgemeinkundig vorausgesetzt
werden. Die Mieterträge deckten die Annuitäten für die langfristigen Finanzierungen.
Beweis im Bestreitensfall: Testat des Steuerberaters Reinhard Schmiedel
Berghofer Str.176, 44269 Dortmund
Auf Grund der am Markt antizyklischen Expansion in der Bauwirtschaft
bekam die HMK Firmengruppe ein Liquiditätshilfedarlehen über die Sparkasse
Singen-Radolfzell zum Zinssatz von 4,5%
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Bei diesem Darlehen waren alle
Firmen der Gruppe mitverpflichtet. Seitens der Bundesrepublik Deutschland
erfolgte eine Haftungsbefreiung von 40%. Dies zeigt die hohe Bonität der
Gesellschaften und der Gesellschafter im August 1999.
Anlage K 58
Das System war präzise, für die Banken durchschaubar und wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ernst & Young als überdurchschnittlich für die Baubranche gewertet.
- Die Auswirkungen der Rechtsbrüche der Beklagten
Nachdem die Notarin im Oktober die Fälligkeit des Kaufpreises -zu
Unrecht - festgestellt hatte, forderte die Beklagte zu 1 den Kaufpreis von der
Klägerin ab. Dabei waren die Grundstücksgrenzen des Vermessungsergebnisses nicht identisch mit dem
verkauften Grundstück. Der Kläger weigerte sich dieses neu gebildete Grundstück
als vertragsgerecht zu akzeptieren. Zum einen völlig zu Recht, denn diese
Grundstück hatte er nicht er nicht gekauft, zum anderen blieb ihm gar nichts
anderes übrig, er selbst hatte bereits weiterverkauft an den Zeugen Andreas
Netzel und zwar mit Kaufvertrag vom 24.08.1999.
Anlage K 59
(Kaufvertrag Netzel)
Der Zeuge Netzel hatte bereits den kompletten Kaufpreis über 622.000,00
DM auf einem nach MABV gebundenen Treuhandkonto bei der Sparkasse Singen eingezahlt.
(Ergänzung des Redakteurs: s. auch hier)
Da die Grundsücksgrenzen der Vermessung nicht mit dem verkauften
Grundstück identisch waren, war die Aufteilung in 20 Einheiten nach WEG hinfällig,
die der Kläger nach Besitzübergang im Frühjahr 1999 anhand der vertraglichen
Abmessungen hatte vornehmen lassen. Der Kläger konnte gegenüber dem Zeugen
Netzel nicht die Auflassungsvormerkung eintragen lassen.
Beweis: Zeugnis des Herrn Andreas Netzel, Am Fohlengarten 12,
85764 Oberschleißheim
Die Eintragung einer solchen Vormerkung wäre aber Voraussetzung gewesen
um auf die MABV gebundenen Gelder zugreifen zu können.
Beweis: Zeugnis des Herrn Wolfgang Neidl, zu laden über die Volksbank Chemnitz
Auch die dringend benötigte Zwischenfinanzierung, sie sollte diesmal
über die Volksbank Chemnitz laufen, um auch örtliche Kreditinstitute
einzubeziehen, konnte nicht erfolgen, da mangels wirksamer Vermessung keine
Sicherheiten bestellt werden konnten.
Beweis: Zeugnis Neidl
Anlage K 60
(Schreiben der VOBA Chemnitz)
Sowohl Herr Netzel, als auch Herr Neidl hatten selbst wieder Abnehmer und weitere Käufer.
Beweis: Zeugnis Neidl, Netzel
Evtl. nicht verkaufte Wohnungen hätten nach Bezugsfertigkeit vom Kläger
in das Anlagevermögen übernommen werden können, da der Kläger die Auszahlung
einer Versicherung erwartete. Die Abnahme aller Einheiten konnte als gesichert
betrachtet werden.
Beweis: Zeugnis wie vor.
Die Situation war für den Kläger grotesk. Die Wohnungen waren verkauft.
Das Geld lag auf Konten bereit. Die Banken rannten dem Kläger mit
Finanzierungsangeboten die Tür ein. Trotzdem drohte dem Kläger, weil die Stadt
es nach annähernd drei Jahren nicht geschafft hatte den Vertragsbesitz zu
vermessen, aber mal nebenbei schon den Kaufpreis vollstreckte, der
wirtschaftliche Ruin, da ihm die liquiden Mittel fehlten.
Seitens der Unternehmensgruppe waren bereits 1,4 Millionen DM
investiert worden. Die Generalunternehmerin HMK Sanierungsbau hatte mit einer
Anzahl von Subunternehmern bereits verbindliche Verträge geschlossen. Diese
drohten ihrerseits mit Schadensersatzansprüchen.
Zwischenzeitlich war der Zeuge Netzel nach Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung vom Kaufvertrag zurückgetreten.
Anlage K 60
Der HMK-Sanierungsbau drohte die Zahlungsunfähigkeit. In diesem Falle
bestand wegen des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages die Gefahr der
Durchgriffshaftung auf die Holding.
Um das zu verhindern stellte der Kläger für die HMK-Sanierungsbau
Insolvenzantrag. Die Banken signalisierten hierbei dass sie an einem
Fortsetzungsszenario mitwirken würden, wenn auf Grund der hohen unfertigen
Bauleistungen diese mit einer Auffangesellschaft wieder realisiert würden und
die Gläubigerversammlung einer Begrenzung der Durchgriffshaftunag auf die
Holding zustimmen würde.
Anlagenkonvolut K 61
Diese Vereinbarung kam tatsächlich zustande. Die Gläubigerversammlung
fand im August 2000 statt und stimmte der Vereinbarung des Insolvenzverwalters
Mattern zu.
Anlage K 62
Gegen eine Abstandszahlung von 90.000,00 DM wurde die Holding aus der
Durchgriffshaftung entlassen.
Die neu gegründete Auffangesellschaft HMK-Bausanierung erwarb für
750.000,00 DM unfertige Bauleistungen im Wert von 5,5 Millionen DM und nahm
ihre Tätigkeit auf.
Es gelang dem Kläger sogar den Kunden Netzel zu halten. Er erwarb als
Ersatzobjekt Brauhausgasse 9 in Penig und war mit einem Preisnachlaß als
Schadensersatz für die im Zusammenhang mit dem Objekt Chemnitzer Str. 9 – 11
erlittenen Vermögensnachteile einverstanden. Damit war zur Kompensation des
Schadens keine weitere Liquidität erforderlich.
Beweis: Zeugnis Netzel
Der Schadensersatz Netzel hätte zum größten Teil aus den zu erwartenden
Gewinnen aufgefangen werden können. Die Gefährdung der Firmengruppe des Klägers
schien bereinigt. Auch hatte die Hausbank des Klägers kein Problem damit, dem
Kläger die Prozessbürgschaft für das Vollstreckungsgegenklageverfahren zu
stellen, da sie vom Erfolg der Klage ausging.
Um den Banken zu beweisen, dass er sich am Markt behaupten konnte
schloß der Kläger mit der Auffanggesellschaft verschiedene Aufträge,
vorzugsweise mit öffentlichen Auftraggebern, etwa der Stadt Lörrach oder dem
Staatshochbauamt Dresden.
Dann ließ die Beklagte zu dem Zeugen Netzel das Schreiben zukommen, mit
welchem sie ihm die Zahlungen an die Firma des Klägers bei Androhung von Einziehungsprozessen
untersagte.
Hierbei war ihr, wie oben geschildert bekannt, dass ihr wegen der
Unmöglichkeit der eigenen Leistung ein vollstreckbarer Anspruch nicht zustand.
Die Zahlungen kamen zum Erliegen, die Arbeiten an der Baustelle wurden
gegen Ende des Jahres eingestellt. Während das operative Geschäft des Klägers
zum Erliegen kam, tobte der Kampf um Gerechtigkeit.
Im Februar/März 2001 schaltete der Kläger den rennomierten
Wirtschaftsberater Prof. Peitz ein. Was er bei der Sichtung des Unternehmens
vorfand überzeugte ihn nachhaltig:
Lückenlose saubere Bilanzen Auftragsbestände über 18 Mio. DM. Sieben
begonnene Baustellen, Finanzierungszusagen über 15 Mio. Immobilienverkehrswert
über 25 Mio. Wert der unfertigen Bauleistungen als freie Liquidität.
Aus seiner Sicht gab es kein Problem, hier Finanzierungen über 25 Mio.
DM zu besorgen und die durch die Vollstreckung der Beklagten zu 1 bebeutelten
Firmen des Klägers wieder anzukurbeln.
Parallel mit den oben geschilderten Bemühungen um Schadensbegrenzung
erfolgten weitere Gespräche mit nationalen und internationalen Kreditinstituten
und Finanzierungsvermittlern. Herr Prof. Peitz wandte sich an:
- Österreichische Banken
- Credit Suisse, Herrn Schär
- UBS, Herrn Wiedemann
- HypoBank, Commerzbank und Sparkassen
Einen sehr aussichtsreichen Verlauf nahmen insbesondere die Gespräche bei der Deutschen Bank.
Noch im Sommer 2001 - unmittelbar vor der Veröffentlichungskampagne des
Bürgermeisters - stellte sich die wirtschaftliche Situation des Klägers und
seiner Firmengruppe positiv dar. Obwohl der Kläger mittlerweile am
Oberlandesgericht unterlegen war und die Welt nicht mehr verstand.
Prof. Peitz hatte positive Nachrichten von der Sparkasse Dresden:
Anlage K 63
Noch am 24.07.01 erhielt der Kläger ein Finanzierungsangebot für sein Privathaus.
Anlage K 64
Mit den Veröffentlichungen im Amtsblatt startete der Bürgermeister der
Beklagten zu 1 schließlich seine Kampagne.
Diese war ihm nur möglich durch die tatkräftige (oder besser tatenlose)
Unterstüzung der Aufsichtsbehörden und durch den Umstand, dass er mit zwei
gewonnenen Instanzen im Vollstreckungsgegenklageverfahren hausieren gehen
konnte und den Kläger so als säumigen wohnsitzlosen Schuldner verleumden
konnte. Dabei musste jeder, der sich ernsthaft mit den vertraglichen Ansprüchen
und deren Umsetzung in der Praxis auch nur oberflächlich befasst hatte, sehen,
dass die Stadt ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hatte und auch
nicht mehr erfüllen konnte.
Die Veröffentlichungen versetzten den Bemühungen um die Rettung der
Firmengruppe nun endgültig den Todesstoß.
Beweis: Zeugnis Peitz
Mit dem Schreiben vom 01.08.01 teilte die Firma Graf Investment dem
Kläger mit, dass insgesamt 9 Banken Absagen erteilt hätten, die keine
Möglichkeiten für Finanzierungen in Penig sahen:
"Man investiert in keine Stadt 12 Mio. DM wenn feststeht, dass die Stadtverwaltung
seit mehr als 4 Jahren die Kaufverträge bricht und entgegen den gesetzlichen
Bestimmungen handelt.
Sehr geehrter Herr Kempen, selbst unter der Mitwirkung des Herrn Prof. Peitz ist es uns bis
zum heutigen Tage noch nicht gelungen, eine Finanzierung für die Objekte in
Penig sicherzustellen.
Anlage K 65
Mit diesem Schreiben übersandte die Firma Graf aber direkt eine
Finanzierungszusage der Sparkasse Bregenz über 1.550.000,-- DM für den Standort
Gailingen.
Der Kreditvertrag vom 06.08.01 wird in der Anlage als
Anlage K 66
beigefügt.
Alle weiteren Bemühungen, ob mit Schweizer Banken, der Sparkasse
Dresden (Herrn Rabe), Herrn Hajer von Wüstenrot oder auch Herrn Ciciera von der
Deutschen Bank Berlin scheiterten an der ungeklärten Rechtslage.
Beweis: Zeugnis Peitz
Der Kläger beruft sich ferner auf Darstellung in dem Schreiben der
Firma Graf vom 21.09.01:
Anlage K 67
"Da Sie in einem Schreiben der Stadtverwaltung Penig welches durch den Bürgermeister
veröffentlicht wurde keine ladungsfähige Anschrift besitzen und den
Zahlungsverpflichtungen aus einem Grundstücksgeschäft seit dem Herbst 1998
nicht nachkommen, haben die Banken am Standort Penig nicht das erforderliche Vertrauen."
im Schreiben derselben Firma vom 01.10.01:
Anlage K 68
"Um so verwunderlicher ist es allerdings, wenn der Bürgermeister der Stadt Penig
veröffentlicht, dass Sie bereits seit Herbst 1998 den fälligen Kaufpreis nicht
bezahlen, keine zustellbare Anschrift besitzen und dazu noch komplett
verhandlungsunfähig sind."
Im Schreiben der Firma Haus und Wohnen vom 19. September 2001
Anlage K 69
"Nach genauer Durchsicht der uns eingereichten Unterlagen und diversen Verhandlungen mit
unseren Bankpartnern müssen wir Ihnen jedoch mitteilen, dass uns eine erfolgreiche
Finanzierungsvermittlung aufgrund der anhaltend ungeklärten Rechtslage, der
gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Stadt Penig und den damit verbundenen
Veröffentlichungen in den Medien derzeit nicht möglich ist."
Kurz und knapp im Schreiben der HypoVereinsbank vom 23. Oktober 2001:
Anlage K 70
"Leider können wir derzeit Ihrem
Finanzierungswunsch nicht entsprechen, da uns das auf Grund von
Medienveröffentlichungen nicht ratsam erscheint.
Nichts könnte die konkreten Auswirkungen der Veröffentlichungskampagne
besser illustrieren als die nachstehend übergebenen Auskünfte der Creditreform.
Der Auskunft über die Wohn- und Gewerbebau vom 09.03.2001 ist eine
Bonitätsindex von 263 zu entnehmen.
Anlage K 71
Dies war nach Insolvenz der
Sanierungsbau. Die Parteien befanden sich mitten in der Auseinandersetzung, die
Arbeit auf den Baustellen ruhte. Trotzdem wird hier eine ausgesprochen gute
Bonität bescheinigt.
Am 22.10.2002, drei Monate nach Beginn der Kampagne notiert die
Creditreform für die Holding einen Wert von 401.
Anlage K 72
Die Firma und damit auch der Kläger und seine Frau waren wirtschaftlich
am Ende.
- Zum Schaden:
- Zu den Berechnungsgrundlagen
Die angesetzten Flächenangaben wurden den amtlichen Baugenehmigungn entnommen.
Zu den fertiggestellten Gutachten liegen Bankgutachten vor. Diese Gutachten wurden in den Jahren 1997
und 1998 von Gutachtern der Deutschen Bank eingesetzt.
Die Werte für Grund und Boden wurden, wenn gesondert ausgewiesen, den Konten aus der
Buchführung des Klägers entnommen. Grundlage hierfür bildeten nach Auskunft des Klägers
notarielle Kaufverträge.
Für den Fall das Mieterträge angesetzt wurden, sind diese entweder durch bestehende Mietverträge oder
ebenfalls in Anlehnung der Werte, die dem erwähnten Gutachten zu Grunde gelegt
wurden, unterlegt.
Die angesetzten "Halbfertigen Arbeiten" entsprechen den Werten der aus den
Jahresabschlüssen der einzelnen Unternehmen zum 31.12.1999 bzw. der Buchführung aus dem Jahr
2000. Diese Werte wurden um einen Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 24,6%
erhöht. Dieser Prozentsatz wurde seitens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ernst & Young im Januar 1999 für die Sächsische Beteiligungsgesellschaft festgestellt.
Um die vernichteten "Stillen Reserven" der einzelnen Immobilienobjekte zu ermitteln, wurden
diese Berechnungen auf der Grundlage eines Wertgutachtens, das im Auftrag des AG Chemnitz unter dem
Aktenzeichen K 537/00 – Ke- gem: § 74a Abs. V ZVG von dem vereidigten
Sachverständigen Joachim Schneider gefertigt wurde, erstellt.
Anlage K 73
In einem Fall wurde von den Bewertungsgrundsätzen des Gutachters Schneider abgewichen.
Der vom Gutachter angesetzte Verfielfältiger in Höhe von 16,93% (Ansatz der Lebensdauer auf 50 Jahre) wurde
bei dem Objekt Horb mit 18,5% wegen des Neubaues auf 100 Jahre Lebensdauer angesetzt.
Die Berechnung der verlorenen Gehälter, wie der verlorenen Gewinne wurde nach dem Stuttgarter
Modell vorgenommen. Hierbei wurden auch die entsprechenden Wichtungen
verwendet. Es musste bei den verlorenen Gewinnen bezüglich des 3. Jahres eine
Schätzung erfolgen. Dies wurde nicht in Anlehnung an den höchsten Wert
vorgenommen, sondern es wurde das Mittel aus den beiden zur Verfügung stehenden
Jahren ermittelt. Dieser Wert wurde dann mit dem Faktor 3 berücksichtigt.
Die Ermittlung des Wertes der Firmengruppe erfolgte nach der Ertragswertmethode
unter Berücksichtigung des in 10 Jahren vorhandenen
Firmenveräußerungswertes vom geschätzten 50.000.000,00.
- Die einzelnen Immobilienobjekte
Alle Objekte befinden sich im Zwangsversteigerungsverfahren oder sind
schon verwertet.
- Für das Objekt Marktcenter Penig , im Eigentum des Klägers
Anlage K 74
(Baugenehmigung
vom 09.04.1998, mit Nachtrag zum 03.12.1998)
Liegt ein Verkehrswertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren vor
dem Amtsgericht Chemnitz, vom 22.01.2003 vor.
Der Verkehrswert des Objektes nach der Berechnungsmethode des Gutachters
Schneider weist lt. Berechnung Stb. Schmiedel
DM 19.366.355,35
aus. Dies bedeutet nach der Schadensaufstellung des Steuerbüros
Schmiedel aus Dortmund einenVermögensverlust in Höhe von
DM 13.412.887,08
bei einem angenommenen Firmengewinn von
DM 616.476,40.
| Beweis: |
Zeugnis Reinhard Schmiedel, Berghofer Str. 176, 44269 Dortmund |
| |
Sachverständigengutachten |
Anlage K 76
(Aufstellung Marktcenter)
- Für das Objekt Obergasse 15 in Penig
Anlage K 77
(Bauantrag vom 21.12.1998)
liegt ein Verkehrswertgutachten des Notars Horst Amrehn, München über
seinerzeit
DM 800.000,00
vor.
Anlage K 78
(Verkehrswertgutachten vom 30.01.1998)
Das Gutachten attestiert dem - geplanten - Neubau eines
Gastronomiebetriebes eine gute innerstädtische Wohn- und Geschäftslage mit nach
Baubeschreibung guter Qualitätskomponente.
An Vermögensverlust hat die Firmengruppe des Klägers vorliegend
DM 3.027.293,84
erlitten. Rechnet man die verlorenen Zuschüsse für das
Landesamt für Denkmalschutz in Höhe von
DM 3.376.122,76
hinzu, wären das insgesamt also
DM 6.403.416,60
| Beweis: |
Zeugnis Schmiedel |
| |
Sachverständigengutachten |
Anlage K 79
(Aufstellung Obergasse 15)
- Für das Objekt Mandelgasse/Flinschgasse in Penig
Anlage K 80
(Vorhabenplan)
existiert ein Kaufvertragsentwurf mit der TLG vom 19.03.1999 über..........
Anlage K 81
(Kaufvertragsentwurf vom 19.03.1999)
Der im Ertragswertverfahren ermittelte Verkehrswert beläuft sich auf
DM 3.403.346,74
Der Vermögensverlust beläuft sich hier auf
DM 1.785.346,74
Für die HMK werden Firmengewinne verbucht i.H.v.
DM 135.000,00
| Beweis: |
Zeugnis Schmiedel |
| |
Sachverständigengutachten |
Anlage K 82 (Aufstellung Mandelgasse)
- Für das Objekt in Doberlug-Kirchhain, Potsdamer Str. 65, im Eigentum
von Frau Marion Kempen
Anlage K 83
(Bauantrag vom 04.01.1999)
sollte ein gewerblicher Mietvertrag mit der Spar-Handels AG geschlossen
werden, der einen monatlichen Mietzins in Höhe von
DM 11.408,40.
Anlage K 84
(Mietvertragsentwurf)
Der Zeuge Schmiedel ermittelt hier einen Vermögensverlust von
DM 967.960,79
| Beweis: |
Zeugnis Schmiedel |
| |
Sachverständigengutachten |
Anlage K 85
(Aufstellung Doberlug)
- Gescheitert am - von den Beklagten zu verantwortenden - Zusammenbruch und Vermögensverfall des
Klägers ist schließlich auch die vom Antragsteller zu 1 initiierte
Erschließungsmaßnahme Käppelinsweg in 72160 Horb am Neckar, im Eigentum des
Klägers.
Der Kläger hatte den Grundbesitz privat erworben.
Anlage K 86
(Kaufvertragsnachtrag vom 15.02.1995)
Geplant war die Errichtung von 60 Wohneinheiten. Hierfür sollte der
Kläger die Erschließung übernehmen.
Anlage K 87
(Erschließungsvertragsentwurf)
Ein Wertermittlungsgutachten des Gutachters Norbert Czernoch vom
30.11.1995 wies einen Verkehrswert der - unbebauten - Grundstücke in Höhe von
DM 3.366.200,00
aus.
Anlage K 88
(Wertermittlung vom 30.11.1995)
Herr Schmiedel nimmt einen Vermögensverlust von
DM 5.624.942,31
an.
| Beweis: |
Zeugnis Schmiedel |
| |
Sachverständigengutachten |
Anlage K 89
(Aufstellung Horb)
- Das Objekt Schlossplatz 1
Anlagenkonvolut K 90
(Bauantrag und Baugenehmigung)
war belastet mit einer Grundschuld über
DM 550.000,00 DM
zu Gunsten der Deutschen Bank Berlin
Anlage K 91
(Grundbuchauszug
vom 28.04.2000)
Für die Verkaufs und Ladenfläche im Erdgeschoß bestand ein gewerblicher
Mietvertrag mit einer Laufzeit vom 01.08.2001 bis 31.07.2006. Der Nettomietzins
sollte DM 495,86, ab 01.11.2001 DM 561,98 betragen.
Die Vermögensverluste beziffern sich auf
DM 259.980,40.
| Beweis: |
Zeugnis Schmiedel |
| |
Sachverständigengutachten |
Anlage K 92
(Aufstellung Schlossplatz 1)
- Für das Objekt Schlossplatz 3
Anlagenkonvolut K 93
(Bauantrag und Baugenehmigung)
existierte ein Baufinanzierungsangebot der Deutschen Hypo über DM 517.00,00.
Anlage K 94
(Finanzierungszusage vom 03.06.1999)
Nach den Ermittlungen des Steuerbüros liegen die Vermögensverluste bei
DM 112.630,77
.
| Beweis: |
Zeugnis Schmiedel |
| |
Sachverständigengutachten |
Anlage K 95
(Aufstellung Schloßplatz 3)
- Für das Gebäude Schlossplatz 9
Anlagenkonvolut K 96
(Bauantrag vom 05.07.1999 mit Baugenehmigung vom 15.11.1999)
Existiert ein Verkehrswertgutachten des Sachverständigen Horst Amrehn
aus München vom 16.02.1998, welches einen Verkehrswert in Höhe von
DM 700.000,00
ausweist.
Anlage K 97
(Verkehrswertgutachten des Sachverständigen Horst Amrehn, vom 16.02.1998)
Die Wertfestsetzung des Amtsgerichts Chemnitz vom 04.02.2003 beläuft
sich auf :
€ 56.000,00
Als Vermögensverlust sind
DM 934.735,21.
| Beweis: |
Zeugnis Schmiedel |
| |
Sachverständigengutachten |
K 98 (Aufstellung Schlossplatz 9)
- Für das Objekt Brauhausgasse 9 in Penig
Anlagenkonvolut K 99
(Bauantrag und Baugenehmigung)
Bestand ein Kaufvertrag mit dem Zeugen Andreas Netzel über
DM 880.000,40.
Anlage K 100 (Kaufvertrag vom 21.07.2000)
Der Steuerberater geht von einem Vermögensverlust in Höhe von
DM 330.000,00
aus.
| Beweis: |
Zeugnis Schmiedel |
| |
Sachverständigengutachten |
Anlage K 101 (Aufstellung Brauhausgasse 9)
- Auslöser des vorliegenden
Rechtsstreits sind die Versäumnisse der Beklagten im Zusammenhang mit dem
Erwerb des Objektes
Chemnitzer Str. 9-11
Anlage K 102 (Baugenehmigung vom 07.10.1999)
Der Kaufvertrag mit dem Zeugen Andreas Netzel über vier von dreizehn
Wohneinheiten vom 24.08.1998 sah einen Gesamtkaufpreis über
DM 691.920,00.
vor (Anlage K 59).
Der angenommene Vermögensverlust liegt bei
DM 1.111.820,30.
| Beweis: |
Zeugnis Schmiedel |
| |
Sachverständigengutachten |
Anlage K 103 (Aufstellung Chemnitzer 9-11)
- Bei dem Objekt Bahnhofstraße 8 in 09322 Penig - Vorderhaus -
handelt es sich um eine Eigentumswohnanlage mit 6 Wohneinheiten. Im Gutachten des
Sachverständigen Horst Amrehn, aus München vom 06.02.1998 wurde ein Verkehrswert von
DM 1.000.000,00
ermittelt.
Anlage K 104
(Gutachten des
Sachverständigen Horst Amrehn vom 06.02.1998 –Bahnhofsstr. 8 Vordergebäude)
Das Gutachten spricht auf Seite 12 von guter städtischer Wohn- und
Geschäftslage mit sehr guter Qualitätskomponente. Es attestiert ausdrücklich
einen entsprechenden Bedarf in Penig.
- Das Objekt Bahnhofstr. 8 in Penig - Hintergebäude -
ist ein Bürohaus. Das Gutachten des Sachverständigen
Horst Amrehn vom 06.02.1998 weist einen Verkehrswert von
DM 1.150.000,00
aus.
Anlage K 105
(Gutachten des
Sachverständigen Horst Amrehn vom 06.02.1998 - Bahnhofstr. 8, Hintergebäude)
Auf Seite 12 spricht das Gutachten von guter städtischer Lage für
höherwertiges Gewerbe mit sehr guter Qualitätskomponente. Es wird ein guter
Standort, mit guter Verkehrtsanbindung attestiert, ebenso wie eine
ausdrückliche Nachfrage nach Objekten wie dem begutachteten in Penig.
Für das Objekt Schulgasse 13 in Penig existiert ebenfalls ein
Verkehrswertgutachten des Sachverständigen Amrehn.
Anlage K 106
(Verkehrswertgutachten des Sachverständigen Horst Amrehn vom 13.02.1997)
Das Gutachten weist einen Wert in Höhe von
DM 650.000,00 DM
aus.
Auf Seite 12 attestiert der Gutachter für das denkmalgeschützte
3-Familienwohnhaus eine gute innerstädtische Wohnlage mit sehr guter
Qualitätskomponente.
- Am Objekt Schulgasse 2 in Penig
wurden unfertige Bauleistungen im Wert von
DM 309.044,61
erbracht.
Anlage K 107
(Auszug
Jahresabschluß 1999)
Nach Berechnung des Steuerbüros führt dies zu einem Verkehrswert in
Höhe von:
DM 385.069,58.
| Beweis: |
Zeugnis Schmiedel |
| |
Sachverständigengutachten |
Anlage K 108
(Aufstellung Nur Vermögensverluste)
- Zusammenfassung der Vermögensbeeinträchtigung
Das Steuerbüro Schmiedel hat die einzelnen Positionen des ersatzfähigen
Schadens und Berücksichtigung konservativer Berechnungsmethoden erstellt.
Auf die insoweit vollinhaltlich in Bezug genommenen Berechnungen
beziehen wir uns.
Anlage K 109
Insgesamt ist daher von folgender Schadenssumme auszugehen:
| Zusammenstellung Verm. Verl. |
DM |
34.138.789,78 |
| Vermögensverluste Marion Kempen |
DM |
650.000,00 |
| Vermögensverluste Wohn- und Gewerbebau |
DM |
2.535.069,58 |
| Verlorene Gewinne 2 |
DM |
24.180.090,38 |
| Gehaltsverluste 3 |
DM |
5.237.806,09 |
| Verlorene HFA |
DM |
8.113.361,84 |
| Verlorene HFA Elektro |
DM |
647.234,70 |
| Verlorene HFA Bausanierung |
DM |
725.751,43 |
| Verlorene Stille Reserven Wohn- und Gew.bau |
DM |
25.662.926,61 |
| Verlorene Stille Reserven Heribert Kempen |
DM |
51.879.106,07 |
| Verlorene Stille Reserven Marion Kempen |
DM |
6.805.024,55 |
| Priv. Vermögensschaden H. Kempen |
DM |
4.524.771,78 |
| Priv. Vermögensschaden M. Kempen |
DM |
888.181,56 |
| Schaden Firmenwert lt. bes. Berechnung |
DM |
36.769.683,02 |
| Sonstiges |
DM |
2.135.903,34 |
| Gesamtsumme |
DM |
204.893.700,73 |
| Beweis: |
Sachverständigengutachten |
| |
Zeugnis Schmiedel |
- Zur Rechtslage
- Zuständigkeit des Landgerichts Konstanz
Das angerufene Gericht ist zur Entscheidung des Rechtsstreites örtlich zuständig gem. § 32
ZPO.
Zuständig nach § 32 ZPO ist das Gericht, an welchem die unerlaubte
Handlung begangen wurde. Tatort ist jeder Ort, an welchem nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale
verwirklicht wurde. Das ist bei Begehungsdelikten sowohl der Ort der
tatbestandlichen Ausführungshandlungen, als auch der Ort, in welchem in das
geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde.
Wenn der Eintritt des Vermögensschadens zum Tatbestand der
Rechtsverletzung gehört - wie bei Betrug - ist auch der Ort des
Schadenseintrittes Begehungsort.
Für Betrugsdelikte ist daher das Gericht am Belegenheitsort des
Klägervermögens zuständig. Dieses ist bei allen drei Klägern Gailingen am
Hochrhein.
Mit der Klägerin zu 3 waren die Tochterfirmen der Firmengruppe durch
einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag verbunden.
Anlage K 110
Der Beklagten zu 1 werden Prozeßbetrug, Kreditgefährdung nach § 824
BGB, sowie Verletzung einer Amtspflicht iSd. § 839 BGB, Art. 34 GG vorgeworfen.
Wettbewerbswidrige Diskriminierungen sind am Sitz des Diskriminierten
einzuklagen (vgl.: Zöller/Vollkommer 23. Aufl. Rz.: 16). Gleiches muß für den
von kreditgefährdenden Äußerungen betroffenen gelten. Ebenso gilt dies bei
Vermögensbeeinträchtigungen durch entfernt begangene Amtspflichtverletzungen
(vgl. Zöller Vollkommer, ebda).
Das schädigende Verhalten der Beklagten zu 1 wurde durch die
Aufsichtspflichtverletzungen der Beklagten zu 2 und 3 überhaupt erst
ermöglicht.
- Die Pflichtverletzungen der Beklagten
- Das Verhalten der Beklagten zu 1
- § 823 II BGB, 263 (Prozeßbetrug)
Hinsichtlich des Vortrages, die Beklagte habe alle ihre Verpflichtungen
aus dem Kaufvertrag erfüllt, findet sich der wesentliche Tatsachenkern, die
bestellten Wegebaulasten seien vertragsgerecht, in allen drei Instanzen. Da
dies offenkundig nicht der Fall war liegt hier Vorsatz vor.
Hinsichtlich des weiteren Vortrages, dass die Vertretungsbefugnis der
Frau Martin vorhanden und geprüft gewesen sei, ist hinreichend deutlicher
Prozessvortrag jedenfalls in der Revisionsinstanz auszumachen. Auch hier ist
Vorsatz wegen der positiven Kenntnis der Beklagten zu 1 (der Kenntnis und
Äußerungen der Prozeßbevollmächtigten prozessual zugerechnet werden) gegeben.
- § 824 BGB, Kreditgefährdung
Die von dem Bürgermeister im Rahmen seiner Veröffentlichungskampagne
erhobenen verleumderischen Aussagen über den Kläger sind objektiv und subjektiv unwahr.
Der Zeuge Prof. Peitz führt das Scheitern seiner Bemühungen um ein
Finanzierungskonzept auf die Veröffentlichungen des Bürgermeisters zurück.
Die übergebenen Stellungnahmen von finanzierenden Banken und
Finanzierungsvermittlern bestätigen dieses Ergebnis.
Vorsätzliche Kreditgefährdung war aber bereits das Betreiben der
Zwangsvollstreckung gegen den Kläger und seine Firmen.
Die Beklagte zu 1 hatte die Baulasten auf den Grundstücken 108/10 in
ihrem Eigentum und 108/4 der Erbengemeinschaft Martin bestellen lassen. Diese
so unzureichend, dass sie zur Erfüllung des vertraglichen Zweckes, eine
Zuwegung zu den Stellplätzen auf dem Grundstück 108/9 nicht darstellen konnten.
Jedenfalls die auf dem Grundstück 108/4 bestellte Baulast konnte die
Beklagte zu 1 nachdem sie einmal bestellt war nicht mehr einseitig verändern
und vertragsgerecht machen. Es gab weder für die Beklagte zu 1 noch für den
Kläger rechtliche Handhabe, die Erbengemeinschaft Martin zur Korrektur der
Baulast zu bewegen. Die Beklagte war also auf Dauer gehindert, ihre
vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Das die Beklagte das Grundstück später zurückerwarb war genauso wenig
abzusehen und muss außer Betracht bleiben.
Spätestens mit dem ersten - zutreffenden - Hinweis darauf, dass die
bestellte Baulast auf dem Grundstück 108/4 nicht vertragskonform sein kann,
hätte die Beklagte von sich aus - sprich: von Amts wegen - auf die Vollstreckung verzichten müssen.
Das Ausnutzen der formal bestehende Rechtsposition war rechtsmissbräuchlich, der Verweis auf den
Zivilrechtsweg unter dem Gesichtspunkt der Rechts- und Gesetzmäßigkeit
jeglichen Verwaltungshandelns untunlich.
Vertragserfüllung zu verlangen und diese auch noch per Vollstreckungsunterwerfung durchzusetzen bei
Kenntnis - zumindest aber grob fahrlässiger Unkenntnis - dass man seine eigenen
vertraglichen Verpflichtungen nicht wird erfüllen können, ist bereits für den
Privatmann ein eklatanter Verstoß gegen den dem gesamten Rechtssystem
immanenten Grundsatz von Treu und Glauben, der Verfassungsrang besitzt.
- § 839 BGB, 34 GG
Schon von Amts wegen hätte aber die Beklagte zu 1 auf die
- kreditschädigende - Zwangsvollstreckung verzichten müssen und den Prozeß
beenden müssen. Gegebenenfalls sogar nach dem Prozeß - von sich aus - sprich: von
Amts wegen - hier Restitution betreiben müssen. Stattdessen erfolgte eine
Verleumdungskampagne
Zum eine kommt hier der Grundsatz der Rechts- und Gesetzmäßigkeit des
Verwaltungshandelns in Betracht.
Die Exekutive ist an Recht und Gesetz gebunden. Sie
hat aus diesem Grund in allen, das
Verwaltungshandeln betreffenden Streitfragen von Amts wegen Unstimmigkeiten
oder Unklarheiten aufzuklären. Und dies gilt auch, wenn die Verwaltung - in
unserem Fall die Stadt Penig - zivilprozessual in Anspruch genommen wird. Wenn
in einem solchen Verfahren in tatsächlicher Hinsicht Unklarheiten entstehen,
darf sich die übergeordnete Verwaltungsbehörde nicht damit begnügen, ihre
möglichen Beiträge zur Sachverhaltsaufklärung zu unterlassen, um so eine Entscheidung
allein nach den Regeln der Beweislastverteilung zu provozieren. Dies ist
einhellige Meinung.
Es ist hier aber auch die Pflicht zu rücksichtsvollem Verhalten und die
Pflicht zu konsequentem Verhalten verletzt.
Der Beamte darf nicht beziehungslos zu vorgebrachten Anliegen tätig
werden, insbesondere nicht sehenden Auges zulassen, dass der Bürger Schaden
erleidet, den zu verhindern er durch einen Hinweis in der Lage ist (BGH NJW 96,
S. 1967)
Eine Baulast ist die Übernahme einer öffentlich-rechtlichen
Verpflichtung zu einem das Grundstück betreffenden, baurechtlich relevanten,
Tun, Dulden oder Unterlassen durch schriftliche Erklärung des Grundstückseigentümers
gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Eine eigene Rechtsposition zu Lasten des
belasteten Grundstückes erlangt der Baulastbegünsigte nur durch vertragliche
Einräumung entsprechender zivilrechtlicher Rechtspositionen durch den
Verpflichteten der Baulast.
In der Regel liegen aber, so auch hier, der Begründung einer Baulast
schuldrechtliche Absprachen der beteiligten Grundeigentümer zugrunde, die auch
die Nutzung des Baulastgrundstückes festlegen. Eine Abmachung die die Bereitschaft zur
Baulastübernahme enthält, aber nicht die Zustimmung zur Benutzung der Zufahrt gewährt, widerspräche
wohl dem gesunden Menschenverstand. Solange der Bestand der privaten Vereinbarungen
gewährleistet ist, werden sich die Beteiligten über die mangelhafte
Privatrechtsrelevanz wohl kaum Gedanken machen (vgl. Franz Reuter, Die Entwicklung des
Bauordnungsrechts aus geodätischer Sicht – insbesondere dargestellt an der Sicherung des fremden Zuganges
von Baugrundstücken).
Wenn die Behörde mit einem Privatmann einen Vertrag eingeht, dann darf
dieser auch erwarten, dass die Behörde von sich aus ihren Pflichten nachkommt,
ohne das er Gerichte bemühen muß. Die Behörde ist verpflichtet, eine in
bestimmter Weise geplante und begonnene Maßnahme, im Vertrauen auf deren
Weiterführung der betroffene best. wirtschaftliche Dispositionen getroffen hat,
entsprechend durchzuführen (BGHZ 76, S. 343ff).
- Das Verhalten der Beklagten zu 2 und 3
So wie die Beklagte zu 1 von Amts wegen die
Verpflichtung traf, ihren falschen Vortrag zu korrigieren und ihre
Kreditschädigungskampagne zu unterlassen, traf die Aufsichtsbehörden die
amtliche Verpflichtung, die Beklagte zu 1 zu rechtmäßigem Verhalten anzuhalten.
Hinsichtlich des vorgeworfenen Prozessbetruges ist
zumindest hinsichtlich des Vortrages in der Revisionsinstanz von Vorsatz
auszugehen. So dass den Beklagte zu 2 und 3 hier zu Recht der Vorwurf der
Beihilfe zum Prozessbetrug gemacht wird.
Mysteriös genug sind die Vertuschungsaktionen bis
hin in höchste Regierungsämter:
Das Nichtgespräch von Pirna, das Interview des Herrn
Buttolo, die Abberufung des Herr Dr. Linnemann, das Totmachen des
Untersuchungsausschusses gegen das ausdrückliche Votum der Berichterstatterin.
Hier wurde von den zuständigen Fachaufsichtsbehörden wenn nicht
vorsätzlich, dann aber grob fahrlässig gegen ihre Aufsichtspflicht verstoßen;
grob fahrlässig deshalb, weil sie immer wieder zur Überprüfung des
Verwaltungshandelns aufgefordert worden waren.
Die Beklagten haben selbst alle Chancen, den Schaden irgendwie in
Grenzen zu halten, torpediert.
Mit dem Interview Buttolo wurde der objektiv falsche Prozeßvortrag der
Bekl. Zu 1 öffentlich sanktioniert und perpetuiert. Zwar war hier schon alles
zu spät aber schließlich war auch Herr Dr. Buttolo, wie er zugesteht, seit
Mitte des Jahres 2001 informiert gewesen.
Welch strenge Anforderungen an den Umfang der Aufsichtspflicht und die
Folgen deren Verletzung durch Kommunalaufsichtsbehörden ergibt sich aus dem
Urteil des III. Senats des BGH im Urteil vom 12. Dezember 2002.
"Der Einbeziehung des durch die hier in Rede stehenden Genehmigungen verursachten
Schadens in den Schutzbereich der wahrzunehmenden Amtspflichten steht
insbesondere nicht entgegen, dass das genehmigte Handeln der Gemeinde in den
Bereich kommunaler Selbstverwaltung fiel. Denn auch in diesem Bereich war die
Klägerin verpflichtet, ihre finanziellen Dispositionen an den vorstehend
wiedergegebenen Rechts- und Verwaltungsgrundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung
und der Einhaltung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Die
Missachtung dieser Grenzen begründete daher in besonderem Maße die Gefahr von
Selbstschädigungen im vorbezeichneten Sinne. Deswegen hatte die Rechtsaufsicht
auch den Zweck, die Gemeinde in diesem Bereich vor vermeidbaren Schädigungen zu
bewahren."
Das Eingreifen der Fachaufsicht war mithin im vorliegenden Fall schon
allein deshalb geboten, weil hier offenkundig der betroffenen Gemeinde durch
ihr grob rechtswidriges Verhalten eine Selbstgefährdung drohte, nämlich ganz
offensichtlich die Gefährdung durch die zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen.
Die Aufsichtsbehörde hätte ebenfalls von sich aus, dass heißt abermals
- von Amts wegen -das Treiben der Beklagten zu 1 unterbinden müssen. Aus dem Prinzip
der Rechts- und Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns folgt für die Aufsichtsbehörden die
Verpflichtung zu eingreifen, um nicht durch Nichtstun Beihilfe zum Prozessbetrug
durch Unterlassen zu begehen. Oder auch Beihilfe zur Kreditschädigung durch
ständige öffentliche Bestätigung des unhaltbaren Vortrages der Beklagten zu 1.
Das vertragliche oder deliktische Pflichtverletzungen im Bereich
fiskalischen Verwaltungshandelns grundsätzlich einen aufsichtsrechtlich
relevanten Tatbestand bilden dürfte nach den Grundsätzen der oben genannten
Entscheidung keinem Zweifel mehr begegnen.
- Post scriptum
In DnotI- Report 1998/15 heißt es im Rahmen der Erörterung des Auseinanderfallens von Baulastbetroffenen
und schuldrechtlich Verpflichteten treffend:
Sofern der Nachbar C. seine Bauten aufgrund von
Gegenrechten der Erwerber nicht so erstellen kann, wie ihm dies A. und B.
gestattet haben, würden sich A. und B. ihm gegenüber schadensersatzpflichtig
machen.
Quod erat demonstrandum !!!
gezeichnet: Schatz
Rechtsanwalt