Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
Ausführungen zum § 1 Abs. 1 S.1
Das GSB verpflichtet den Baugeldempfänger, das Baugeld nur (ausschließlich)
zur Befriedigung der Forderungen solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung
des Baues auf dem Grundstück, für welches Baugeld gewährt wird, auf Grund
eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrages beteiligt sind.
Nach Ihrer Systematik enthält diese Vorschrift nicht nur das Verbot
der zweckwidrigen Verwendung des zur Verfügung stehenden Baugeldes, sondern auch
das Gebot der zweckentsprechenden Verwendung dieser Mittel.
Einerseits ist dem Baugeldempfänger die zweckwidrige Verwendung untersagt, so daß
er sich unter den weiteren Voraussetzungen des § 5 GSB strafbar macht, wenn er entgegen
§ 1Abs.1 vorsätzlich zum Nachteil der Gläubiger handelt, anderseits gebietet ihm
die Regelung auch, das Baugeld zur Befriedigung der Bauforderungen zu verwenden.
Der Schadenersatzanspruch
gem. § 823 Abs.2 BGB §1Abs.1GSB
Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 GSB ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und
Literatur ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB. Demzufolge ist derjenige, der
gegen die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB verstößt, zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, der den durch das GSB geschützten Personen aufgrund
der Verletzung entsteht.
Eine persönliche Haftung kommt auch bei denjenigen Personen in Betracht, die als Organ
oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person tätig geworden sind und schuldhaft
gegen diese Verwendungspflicht aus § 1Abs.1 GSB verstoßen haben.
Je nach Höhe der Verstöße und Vorsatz kann das Strafmaß
bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe betragen!