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"Wo der Herr nicht das Haus bauet,
so arbeiten umsonst die daran bauen
"
Psalm127.1

Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen

Ausführungen zum § 1 Abs. 1 S.1

Das GSB verpflichtet den Baugeldempfänger, das Baugeld nur (ausschließlich) zur Befriedigung der Forderungen solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baues auf dem Grundstück, für welches Baugeld gewährt wird, auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrages beteiligt sind.

Nach Ihrer Systematik enthält diese Vorschrift nicht nur das Verbot der zweckwidrigen Verwendung des zur Verfügung stehenden Baugeldes, sondern auch das Gebot der zweckentsprechenden Verwendung dieser Mittel.

Einerseits ist dem Baugeldempfänger die zweckwidrige Verwendung untersagt, so daß er sich unter den weiteren Voraussetzungen des § 5 GSB strafbar macht, wenn er entgegen § 1Abs.1 vorsätzlich zum Nachteil der Gläubiger handelt, anderseits gebietet ihm die Regelung auch, das Baugeld zur Befriedigung der Bauforderungen zu verwenden.


Der Schadenersatzanspruch
gem. § 823 Abs.2 BGB §1Abs.1GSB

Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 GSB ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB. Demzufolge ist derjenige, der gegen die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB verstößt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der den durch das GSB geschützten Personen aufgrund der Verletzung entsteht.

Eine persönliche Haftung kommt auch bei denjenigen Personen in Betracht, die als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person tätig geworden sind und schuldhaft gegen diese Verwendungspflicht aus § 1Abs.1 GSB verstoßen haben.

Je nach Höhe der Verstöße und Vorsatz kann das Strafmaß bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe betragen!
Gesetz über Sicherung der Bauforderungen (GSB)
Kommentar Dr. Andreas Stammkötter
erschienen: C.F. Müller Verlag Heidelberg
ISBN: 3 - 8114 - 2021 - 6


Soweit ein Auszug aus dem Gesetzestext.

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