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M o n o l o g
auf einen
P r o l o g

 

 

Kommen wir

Zum Bauvorhaben Netzel

Herr Netzel erwarb ursprünglich 4 (vier) von 12 (zwölf) EWT des Objekts Chemnitzer Straße 9-11. Er hatte bereits 622,- TDM darauf angezahlt. Außerdem hatten wir dort bereits Bauleistungen in einem Umfang von 1,4 Mio. DM investiert, ehe es ganz zum Erliegen kam, weil seitens der Stadt Penig verweigert worden ist, den kaufvertraglich vereinbarten Zustand herzustellen (Es handelte sich wohlweislich nur um die Vornahme von administrativen Festlegungen, wie Baulasten und dergleichen!). Es standen noch weitere 6 Bewerber für EWT auf diesem Grundstück auf dem Plan, jedoch scheuten wir aufgrund der Querelen mit der Stadt vor einem Vertragsabschluß zurück.

Spätestens Mitte Mai merkten wir, daß die Stadt uns definitiv mit dem Objekt hängen lassen will, und wir traten unsererseits vom Kaufvertrag zurück:

  1. Aufgrund unterschiedlicher Vermessungsdaten war das Grundstück nicht das, was wir per notariellem Vertrag erworben hatten

  2. und
  3. gab es das Problem mit der Zufahrt: Sie war zu schmal!

Der letztere Punkt wurde letztmalig am 04.8.2003 vor dem Gerichtstermin in Chemnitz von mehreren Zeugen attestiert.

Es gelang mir, Herrn Netzel davon zu überzeugen, daß es besser wäre, ein anderes, zwar weniger lukratives, aber nichtsdestoweniger reizvolles Objekt im inneren Altbaukern der Stadt Penig zu akzeptieren:

Objekt Brauhausgasse 9

Das Gros der Arbeiten war bereits abgeschlossen (Innenausbau, Fenster, Dach, Elektro und Sanitär). Es blieb noch die Fassade und ein paar Restarbeiten in einem Wertumfang von ca. 80 TDM.

Das Grundstück selbst stand im Eigentum der Wohn- und Gewerbebau G.m.b.H. der HMK und wurde von der Bausanierung zusammen mit insgesamt 5,7 Mio. weiterer unfertiger Leistungen erworben.

Zurück zu den linnebacherschen Ergüssen:

gequirlte Exkremente!!
(Replik der Sparkasse, S. 23, vorletzter Absatz)

Die Verträge liegen der Sparkasse spätestens seit dem 09.8.2000 vor. Vertragspartner des Herrn Netzel war die HMK-Bausanierung. Weiteren Kommentar erspare ich mir hier.

nochmal gequirlte Exkremente!!
(Replik der Sparkasse, S. 22, Ende 2. Absatz)

§ 4 MaBV besagt nichts weiter, als daß der Gewerbetreibende die Kundengelder nur und ausschließlich zum Zwecke der Fertigstellung des Auftrags einsetzen darf. Punkt.

Interessant im Vergleich zum obigen Ausschnitt ist, daß Linnebacher auf Seite 22 der Bausanierung noch die Bauträgereigenschaft zugesteht, die er ihr eine Seite weiter wieder aberkennen will. Weiterhihn ist in diesem Zusammenhang folgender Auszug nicht von ohne:

Na, zumindest wissen tun se's!
(Replik der Sparkasse, S. 21 unten)

Das zeugt zumindest von einer - wie heißt das doch so schön? - positiven Kenntnis des Sachverhalts. Aber weiter im Text:

Drauf steht: "Bauträgerkonto"
(Replik der Sparkasse, S. 13 unten)

Also erstmal: Was - in aller Welt - ist ein "Konto zum Zwecke der transparenten Darstellung"?? Auf dem Kontoeröffnungsformular ist eindeutig vermerkt:

B A U T R Ä G E R K O N T O

Ein solches Konto wird zwingend vom § 6 MaBV verlangt! Und als solches wurde es auch am 17. August 2000 von mir eingerichtet.

Und jetzt ein paar Worte zu den Zahlungsvorgängen von Oktober bis Dezember 2000. Wie aus dem Kreditprotokoll der Sparkasse vom August 00 hervorgeht, sollte Herr Netzel gegen Stellung einer Anzahlungs- und Erfüllungsbürgschaft 700 TDM in einer Summe einzahlen. Zu diesem Zwecke wurde das Konto #383 eingerichtet. Aber dann kam ja alles gaaaanz anders:

  1. stellte Heinzelman eine verkehrte Bürgschaft aus und weigerte sich, diese auf Hinweis von Netzel nachzubessern.
  2. gab es das Zahlungsverbot des Bürgermeisters von Penig
  3. und
  4. haben wir das Objekt umgehend in Angriff genommen, denn es versprach, schnell fertig zu werden.

Zum Konto #383 hatten wir keinen Zugriff - brauchten wir auch nicht, denn das sollte ja sowieso nur für den eigens dazu vorgesehenen Zweck verwendet werden. Lediglich einen btx-Zugang baten wir uns aus, um den Kontoverkehr überprüfen zu können. Den haben wir aber nicht bekommen...

Da zu unserem Leidwesen die oben dargestellte Entwicklung eingetreten war, mußten wir einen anderen Weg gehen, und zwar sollte Netzel nach Baufortschritt bezahlen, und das auf ein Konto, zu dem wir auch Zugriff haben, damit wir die fälligen Rechnungen auch haben bzw. hätten bezahlen können. Aus diesem Grunde zahlte er auf das Konto der Bausanierungs-G.m.b.H. #684, zu dem wir Zugriff hatten und das auch im Haben geführt worden ist, die jeweils fälligen Raten ein. Nun würde der Laie meinen, damit wäre alles in Butter - aber weit gefehlt! Die Intelligenzbestie Heinzelmann bucht locker - mir nichts, dir nichts - von #684 auf #383 und umgekehrt, und dann wieder zurück und führt Zahlungsvorgänge in eigener Regie aus. Das ist in mehrereren Dokumenten belegt, u.a. im Schriftsatz der RWT-Kanzlei Reutlingen. Folgende Tabelle soll helfen, das einigermaßen zu verstehen:

Pos. Datum Bezeichnung Betrag in DM von Konto auf Konto Summe Netzel/
Bemerkungen
1 23.10.00 Zahlung Netzel 124.000,11 DM Netzel #684 124.000,11
2 23.10.00 Umbuchung 124.000,11 DM #684 #383 ?
3 10.11.00 Umbuchung 119.000,00 DM #383 #476 Holding-Kto. (1)
4 23.10.00 Umbuchung 5.000,11 DM #383 #476 Holding-Kto. (1)
5 16.11.00 Zahlung Netzel 206.400,11 DM Netzel #684 330.400,22
6 20.11.00 Umbuchung 206.400,11 DM #684 #383 ?
7 20.11.00 Umbuchung 25.000,00 DM #383 #476 Holding-Kto. (1)
8 20.11.00 Umbuchung 126.151,01 DM #383 #684 Löhne 10/00(!)
9 23.11.00 Umbuchung 55.000,00 DM #383 #684 Lieferantenrechnungen
10 22.11.00 Zahlung Netzel 166.000,00 DM Netzel #684 496.400,22
11 21.12.00 Umbuchung 25.000,00 DM ? #476 Holding-Kto. (1)

Bemerkungen:

  1. Generelle Anmerkung: Die Buchungsvorgänge sind ad hoc weder abgesprochen noch genehmigt gewesen. Heinzelmann beruft sich zwar auf angebliche Telefonate mit mir. Ich selbst war zwar im Hegau-Klinikum, aber ich hatte doch zeichnungsberechtigte Mitarbeiter. Warum sollte ich denn da mündlich einem Dritten gegenüber etwas vereinbaren??
  2. Fußnote (1): Das Holding-Konto #476 war derzeit gesperrt. Wie und warum sollten wir darauf buchen lassen???
  3. Wenn schon auf #383 gebucht wird, dann sollte doch - bitteschön - die Sonderfunktion dieses Kontos Beachtung finden! Buchungen auf dieses Konto hätten wir ja zur Not noch akzeptiert, aber warum dann hin und her??
  4. Uns liegen derzeit von diesen Buchungsvorgängen keinerlei Kontoauszüge vor, sodaß wir über das Schicksal der Märker keine Auskunft geben können. Per Jahresende 2000 waren ohnehin sämtliche Konten gesperrt!

Vor diesem Hintergrund werden die Ausführungen der Sparkasse, Seiten 15-20, deutlicher. Und wie sieht das der Linnebacher?

Warum "unterjährig"??
(Replik der Sparkasse, S. 19/20)

Im Klartext:
Gemeint sind die Buchungen Pos. 3, 4, 7 und 11 (also: VIER Buchungen), die für uns ohnehin verloren gewesen sind, weil auf einem gesperrten Konto gelandet. Indirekt gibt die Sparkasse zu, daß zu dem Zeitpunkt, als die Buchungsvorgänge an sich erfolgt sind, keinerlei Einverständnis unsererseits vorgelegen hat, weshalb Heinzelmann mir den Drohbrief vom 21.12.00 schickte (quasi nachträgliche Genehmigung der Buchungen und Erpressung mit diesem Schrode).

Damit waren aber nur die Verbuchungen der für uns ohnehin verlorenen 174.000,11 DM genehmigt, nicht aber die restlichen Stücker 7, wovon - zugegebenermaßen - die Positionen 8 (Löhne, die schon im Oktober hätten gezahlt werden müssen!) und 9 (Handwerkerrechnungen Objekt Netzel) eine Ausnahme bilden. So ist dann die Passage aus dem Schreiben der RWT-Anwaltskanzlei vom 29.8.2001 zu verstehen, in der Heinzelmann sich folgendermaßen versteigt:

Warum "nachträglich" zustimmen??
(Schreiben der RWT-Kanzlei v. 29.08.01, S. 2)
Siehe auch Schreiben der RWT-Kanzlei v. 23.3.01, worin Bezug auf unser Schreiben v. 28.12.00 genommen wird!

Nochmal Grundsatz: Bei dem Geld handelte es sich um Baugeld des Bauherrn Netzel. Im Dezember war ich noch optimistisch, daß das Objekt per Ende Januar fertig würde, jedoch die Baustelle ist nicht fertig, und so gehört mir kein Pfennig seines Geldes. Was soll ich also genehmigen??

Und was Linnebacher auf Seite 6, 1. Absatz, ausschwitzt, läßt jeden alten Philosophen noch älter aussehen:

Und wenn wir einmal rein hypothetisch...!
(Replik der Sparkasse Seite 6, Absatz 1)

Hat er das nicht schön formuliert?
"Selbst wenn jedoch hypothetisch davon ausgegangen würde, dass die Vorwürfe des Beklagten [Kempen] zuträfen, handelte es sich ...

  1. um Pflichtverletzungen der Klägerin [Sparkasse!!!] gegenüber der HMK-Bausanierung GmbH..."


  2. und
  3. ist es dann klar, daß Buchungsvorgänge im Nachgang genehmigt werden müssen!

Umgekehrt würde der Sinn fehlen: Warum sollte ein "Heinzelmann von der Sparkasse" um Unterschriften betteln gehen, wenn alles seine Ordnung gehabt hätte??

 


Fest steht letztendlich:

  1. Das von Herrn Netzel in Treu und Glauben gezahlte Baugeld bleibt im Labyrinth der Sparkasse verschwunden.
  2. Der Grundstückserwerber Netzel sitzt auf einer quasi Ruine mit lauter unfertigen Leistungen, und kann es nicht nutzen.
  3. Diverse Handwerker, wie z.B. der Schlossermeister Rudolph aus Penig, haben ihre Leistungen nicht bezahlt bekommen und sind infolge dessen in die Insolvenz getrieben worden.

Genau um das zu verhindern gibt es solche Vorschriften, wie das GSB oder die MaBV. Es ist schon richtig, daß sie den Kunden und Bauherren schützen und den Bauträger verpflichten, aber auch ein Kreditinstitut ist dazu gehalten, sich an gewisse Spielregeln zu halten. Und genau das hat der Herr Rechtsanwalt und Sanierungsmitarbeiter der Sparkasse Singen-Radolfzell Tobias Heinzelmann mit aller Konsequenz nicht getan! Und genau aus diesem Grunde ist ein immenser Schaden für alle beteiligten Seiten eingetreten, dessen Wiedergutmachung sowohl vom Herrn Netzel mit seinem Strafantrag, als auch von uns gefordert wird.

Heribert Kempen


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