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Eidesstattliche Versicherung

 

 

Ich, Andreas Netzel, geb. 14.07.1962, wohnhaft in 93164 Laaber, Reiserweg 16, versichere in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung an Eides statt zur Vorlage beim Landgericht Konstanz im Verfahren 5 O 307/03 was folgt:

 

 

Im Jahr 1999 erwarb ich von HMK 4 Wohneinheiten in dem Objekt Chemnitzer Str. 9-11 in Penig. Die Kaufpreiszahlung wurde über die Sparkasse Singen-Radolfzell abgewickelt, zu der ich erstmals Ende 1999 Kontakt hatte, um die Kontaktaufnahme meiner Hausbank, der HypoVereinsbank, anzukündigen. Ziel der angekündigten Kontaktaufnahme war die Absprache des Treuhandauftrages, im Rahmen dessen der gesamte Kaufpreis in einer Summe vor Ende 1999 aus steuerlichen Gründen gezahlt werden sollte. Der Treuhandauftrag beinhaltete u.a. die Möglichkeit der Mittelverwendung gegen Stellung einer MaBV-Bürgschaft. Der Kaufpreis ist auch geflossen, jedoch konnte das Bauvorhaben nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden, da der ursprüngliche Verkäufer des Anwesens, die Stadt Penig, nicht zur vertragsmäßigen Lieferung bereit war. Ich hatte ab Anfang Juli selbst telefonischen Kontakt zur Sparkasse Singen-Radolfzell, hier zu Herrn Heinzelmann, um die Rückzahlung des Kaufpreises zu besprechen. Dies hat sich bis Anfang August hingezogen.

 

Herr Kempen hat mir kurz nach Bekanntgabe der Unmöglichkeit der Erfüllung des abgeschlossenen Kaufvertrages zum Ersatz das Objekt Brauhausgasse 9 in Penig angeboten, was ich zunächst abgelehnt hatte. Im Juli hat es mir Herr Kempen erneut angeboten, verbunden mit der Möglichkeit zur Verrechnung meines Schadens aus dem o.g. Vorhaben Chemnitzer Str. Diesem Angebot  bin ich dann näher getreten, was in recht langwierigen und zähen Verhandlungen bezüglich der Ausformulierung des Kaufvertrages endete. Ich wollte diesem Kaufvertrag gegen alle Eventualitäten absichern. Hierzu wurden Fertigstellungsgarantien u.ä. vereinbart. Der Kaufvertrag mit der HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH wurde geschlossen. Der Kaufpreis sollte gemäß Kaufvertrag und Ankündigung von Herrn Kempen in einer Summe gegen Stellung einer MaBV-Bürgschaft durch die Sparkasse Singen-Radolfzell bezahlt werden. Hierzu hatte ich Herrn Kempen sowohl ein Muster einer Vertragserfüllungs- als auch einer MaBV-Bürgschaft zugeschickt. Die Vertragserfüllungsbürgschaft der VHV kam entsprechend der Vorgabe, jedoch nicht die MaBV-Bürgschaft der Sparkasse. Die sogenannte MaBV-Bürgschaft entpuppte sich als Anzahlungsbürgschaft und deckte auch nicht den Kaufpreis ab. Ich habe daraufhin am 22.8.2000 bei Herrn Heinzelmann angerufen, der mich auch am 23.8.2000 zurückrief. Wir diskutierten den Inhalt der Bürgschaft, von der Herr Heinzelmann behauptete, dass dies die Bedingungen der MaBV abdeckte. Gemäß meiner Aufzeichnungen zu diesem Vorgang hatten wir die Rücksendung der Bürgschaft und eines mir genehmen Musters einer MaBV-Bürgschaft vereinbart. Dies verband ich mit dem Wunsch auf Ausstellung einer Bürgschaft gem. Muster, was mir Herr Heinzelmann nicht zusichern konnte, da er hierzu erst mit Herrn Kempen Rücksprache nehmen wollte. Herr Kempen teilte mir dann später die Ablehnung der Sparkasse zur Ausstellung einer neuen, mir genehmen Bürgschaft mit. Daraufhin zahlte ich in Kaufpreisraten nach vertraglicher Vereinbarung und auf das mir von meinem Vertragspartner benannte Konto. Dieses Konto stand auf der Abtretung des Kaufpreises an die HMK Bausanierung GmbH und auch auf den jeweiligen Rechnungen.  Der Baufortschritt war dann so, dass die Fertigstellung hälftig zum Jahresende 2000, hälftig im Januar 2001 gegeben sein würde. Zur vollen Nutzung der steuerlichen Möglichkeiten sollten die restlichen Kaufpreisteile von TDM 69,5 noch in 2000 gezahlt werden. Zur Sicherung der Verwendung der Gelder sollte der Betrag auf ein gemeinsames Konto Kempen und Netzel, mit ausschließlich gemeinsamer Verfügungsberechtigung, gezahlt werden. Den Kontoeröffnungsantrag wurde mit Datum 18.12.2000 an Herrn Kempen geschickt. Nach Unterschrift durch ihn erhielt ich die Unterlagen kurzfristig samt einer Kopie des ursprünglichen Anschreibens zugeschickt. Leider erhielt ich die Bestätigung der tatsächlich erfolgten Kontoeröffnung nicht mehr vor dem Jahresende, so dass ich meine Zahlung nicht mehr leisten konnte.

 

Ab Anfang 2001 gab es auf der Baustelle keinen Baufortschritt mehr. Es dauerte bis zur Kontaktaufnahme durch Herrn Kempen bis zum Ende des ersten Quartals. Hier teilte er mir die Schwierigkeiten mit der Stadt Penig mit, die zum Stillstand des Bauvorhabens geführt haben. Sowohl Herr Kempen als auch die eingeschalteten Anwälte erklärten mir die Sachlage, von der ich mich bereits bei Rückabwicklung des Vorhabens Chemnitzer Str. überzeugt hatte – fehlende Zufahrt und trotzdem Vollstreckung aus dem Kaufvertrag. Die Klage seitens HMK war am LG Konstanz und am OLG Freiburg nicht erfolgreich, was das LG Chemnitz in seiner Entscheidung aus 2004 anders gesehen hat, wie auch alle beteiligten Anwälte. Inklusive der Nicht-Annahme beim BGH dauerte dieser Versuch der Durchsetzung der Ansprüche bis Mitte 2002. Zu diesem Zeitpunkt wollte ich dann nicht länger zuwarten und kündigte Herrn Kempen meine Klage gegen die HMK an. Hier stellte sich heraus (Mitteilung von Herrn Kempen unter Vorlage von Beweisen), dass nicht nur die Stadt Penig mit ihrer ungerechtfertigten Vollstreckung aus dem Kaufvertrag, sondern auch die Sparkasse mit Ihren unbeauftragten Verfügungen meiner im Rahmen der MaBV geflossenen Kaufpreisraten dazu beigetragen haben, dass das Bauvorhaben Brauhausgasse 9 nicht fertiggestellt wurde. Nach Vorliegen weiterer Details habe ich seit Anfang 2003 meine Klage zusammen mit RA Haid vorbereitet. Dieser teilte mir im 2. Quartal 2003 mit, dass er im Vorfeld der Klage versuche mit der Sparkasse zu sprechen, ob nicht eine gütliche Einigung möglich sei. Ich teilte Herrn Haid mit, dass ich dies bereits auf dem schriftlichen Weg versucht habe, aber keine positive Antwort erhalten habe, er solle jedoch alles versuchen, was die Sache einfacher oder schneller gestalte. Nach dem Telefonat teilte mir Herr Haid mit, dass Herr Heinzelmann wiederum in einer nicht freundlichen Art unser Ansinnen auf ein Gespräch oder eine gütliche Einigung ablehnte. Darüberhinaus sollten Herr Haid und ich uns mit der Sparkasse gegen Herrn Kempen zusammentun. Ich habe dann zur Wahrung der Neutralität meines Rechtsbeistandes das Mandat auf Herrn Dr. Füllsack übertragen lassen. Dort wurde dann die Klage vollendet und eingereicht.

 

Im ersten Quartal 2004 hatte ich ein Telefonat mit Herrn Neidl in Zwickau. Hierbei sagte er sinngemäß: „Stell Dir vor, wer mich heute angerufen hat? Herr Heinzelmann von der Sparkasse Singen-Radolfzell. Der sucht jemanden, der ihm Aussagen von Herrn Kempen aus dem Jahr 2000 bestätigen kann, da sein Kopf auf dem Spiel stehe. Es sollte auch nicht zu meinem Nachteil sein.“

 

Diese eidesstattliche Versicherung entstammt meinem Gedächtnis und meinen Aufzeichnungen aus den jeweiligen Vorgängen.

 

 

Laaber, den 27.6.2004

 

 

 

Andreas Netzel


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