Eidesstattliche Versicherung
Ich, Andreas Netzel,
geb. 14.07.1962, wohnhaft in 93164 Laaber, Reiserweg 16, versichere in Kenntnis
der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung an Eides statt
zur Vorlage beim Landgericht Konstanz im Verfahren 5 O 307/03 was folgt:
Im Jahr 1999 erwarb ich von HMK 4 Wohneinheiten in dem
Objekt Chemnitzer Str. 9-11 in Penig. Die Kaufpreiszahlung wurde über die
Sparkasse Singen-Radolfzell abgewickelt, zu der ich erstmals Ende 1999 Kontakt
hatte, um die Kontaktaufnahme meiner Hausbank, der HypoVereinsbank,
anzukündigen. Ziel der angekündigten Kontaktaufnahme war die Absprache des
Treuhandauftrages, im Rahmen dessen der gesamte Kaufpreis in einer Summe vor
Ende 1999 aus steuerlichen Gründen gezahlt werden sollte. Der Treuhandauftrag
beinhaltete u.a. die Möglichkeit der Mittelverwendung gegen Stellung einer
MaBV-Bürgschaft. Der Kaufpreis ist auch geflossen, jedoch konnte das
Bauvorhaben nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden, da der ursprüngliche
Verkäufer des Anwesens, die Stadt Penig, nicht zur vertragsmäßigen Lieferung
bereit war. Ich hatte ab Anfang Juli selbst telefonischen Kontakt zur Sparkasse
Singen-Radolfzell, hier zu Herrn Heinzelmann, um die Rückzahlung des
Kaufpreises zu besprechen. Dies hat sich bis Anfang August hingezogen.
Herr Kempen hat mir kurz nach Bekanntgabe der Unmöglichkeit
der Erfüllung des abgeschlossenen Kaufvertrages zum Ersatz das Objekt
Brauhausgasse 9 in Penig angeboten, was ich zunächst abgelehnt hatte. Im Juli
hat es mir Herr Kempen erneut angeboten, verbunden mit der Möglichkeit zur
Verrechnung meines Schadens aus dem o.g. Vorhaben Chemnitzer Str. Diesem
Angebot bin ich dann näher getreten,
was in recht langwierigen und zähen Verhandlungen bezüglich der Ausformulierung
des Kaufvertrages endete. Ich wollte diesem Kaufvertrag gegen alle
Eventualitäten absichern. Hierzu wurden Fertigstellungsgarantien u.ä.
vereinbart. Der Kaufvertrag mit der HMK Wohn- und Gewerbebau GmbH wurde geschlossen.
Der Kaufpreis sollte gemäß Kaufvertrag und Ankündigung von Herrn Kempen in
einer Summe gegen Stellung einer MaBV-Bürgschaft durch die Sparkasse
Singen-Radolfzell bezahlt werden. Hierzu hatte ich Herrn Kempen sowohl ein
Muster einer Vertragserfüllungs- als auch einer MaBV-Bürgschaft zugeschickt.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft der VHV kam entsprechend der Vorgabe, jedoch
nicht die MaBV-Bürgschaft der Sparkasse. Die sogenannte MaBV-Bürgschaft
entpuppte sich als Anzahlungsbürgschaft und deckte auch nicht den Kaufpreis ab.
Ich habe daraufhin am 22.8.2000 bei Herrn Heinzelmann angerufen, der mich auch
am 23.8.2000 zurückrief. Wir diskutierten den Inhalt der Bürgschaft, von der
Herr Heinzelmann behauptete, dass dies die Bedingungen der MaBV abdeckte. Gemäß
meiner Aufzeichnungen zu diesem Vorgang hatten wir die Rücksendung der
Bürgschaft und eines mir genehmen Musters einer MaBV-Bürgschaft vereinbart.
Dies verband ich mit dem Wunsch auf Ausstellung einer Bürgschaft gem. Muster,
was mir Herr Heinzelmann nicht zusichern konnte, da er hierzu erst mit Herrn
Kempen Rücksprache nehmen wollte. Herr Kempen teilte mir dann später die
Ablehnung der Sparkasse zur Ausstellung einer neuen, mir genehmen Bürgschaft
mit. Daraufhin zahlte ich in Kaufpreisraten nach vertraglicher Vereinbarung und
auf das mir von meinem Vertragspartner benannte Konto. Dieses Konto stand auf
der Abtretung des Kaufpreises an die HMK Bausanierung GmbH und auch auf den
jeweiligen Rechnungen. Der Baufortschritt
war dann so, dass die Fertigstellung hälftig zum Jahresende 2000, hälftig im
Januar 2001 gegeben sein würde. Zur vollen Nutzung der steuerlichen
Möglichkeiten sollten die restlichen Kaufpreisteile von TDM 69,5 noch in 2000
gezahlt werden. Zur Sicherung der Verwendung der Gelder sollte der Betrag auf
ein gemeinsames Konto Kempen und Netzel, mit ausschließlich gemeinsamer
Verfügungsberechtigung, gezahlt werden. Den Kontoeröffnungsantrag wurde mit
Datum 18.12.2000 an Herrn Kempen geschickt. Nach Unterschrift durch ihn erhielt
ich die Unterlagen kurzfristig samt einer Kopie des ursprünglichen Anschreibens
zugeschickt. Leider erhielt ich die Bestätigung der tatsächlich erfolgten Kontoeröffnung
nicht mehr vor dem Jahresende, so dass ich meine Zahlung nicht mehr leisten
konnte.
Ab Anfang 2001 gab es auf der Baustelle keinen
Baufortschritt mehr. Es dauerte bis zur Kontaktaufnahme durch Herrn Kempen bis
zum Ende des ersten Quartals. Hier teilte er mir die Schwierigkeiten mit der
Stadt Penig mit, die zum Stillstand des Bauvorhabens geführt haben. Sowohl Herr
Kempen als auch die eingeschalteten Anwälte erklärten mir die Sachlage, von der
ich mich bereits bei Rückabwicklung des Vorhabens Chemnitzer Str. überzeugt
hatte – fehlende Zufahrt und trotzdem Vollstreckung aus dem Kaufvertrag. Die
Klage seitens HMK war am LG Konstanz und am OLG Freiburg nicht erfolgreich, was
das LG Chemnitz in seiner Entscheidung aus 2004 anders gesehen hat, wie auch
alle beteiligten Anwälte. Inklusive der Nicht-Annahme beim BGH dauerte dieser
Versuch der Durchsetzung der Ansprüche bis Mitte 2002. Zu diesem Zeitpunkt
wollte ich dann nicht länger zuwarten und kündigte Herrn Kempen meine Klage
gegen die HMK an. Hier stellte sich heraus (Mitteilung von Herrn Kempen unter
Vorlage von Beweisen), dass nicht nur die Stadt Penig mit ihrer
ungerechtfertigten Vollstreckung aus dem Kaufvertrag, sondern auch die
Sparkasse mit Ihren unbeauftragten Verfügungen meiner im Rahmen der MaBV
geflossenen Kaufpreisraten dazu beigetragen haben, dass das Bauvorhaben
Brauhausgasse 9 nicht fertiggestellt wurde. Nach Vorliegen weiterer Details
habe ich seit Anfang 2003 meine Klage zusammen mit RA Haid vorbereitet.
Dieser
teilte mir im 2. Quartal 2003 mit, dass er im Vorfeld der Klage versuche mit
der Sparkasse zu sprechen, ob nicht eine gütliche Einigung möglich sei. Ich
teilte Herrn Haid mit, dass ich dies bereits auf dem schriftlichen Weg versucht
habe, aber keine positive Antwort erhalten habe, er solle jedoch alles
versuchen, was die Sache einfacher oder schneller gestalte. Nach dem Telefonat teilte
mir Herr Haid mit, dass Herr Heinzelmann wiederum in einer nicht freundlichen
Art unser Ansinnen auf ein Gespräch oder eine gütliche Einigung ablehnte.
Darüberhinaus
sollten Herr Haid und ich uns mit der Sparkasse gegen Herrn Kempen zusammentun.
Ich habe dann zur Wahrung der Neutralität meines Rechtsbeistandes das Mandat
auf Herrn Dr. Füllsack übertragen lassen. Dort wurde dann die Klage vollendet
und eingereicht.
Im ersten Quartal 2004 hatte ich ein Telefonat mit Herrn
Neidl in Zwickau. Hierbei sagte er sinngemäß:
„Stell Dir vor, wer mich heute
angerufen hat? Herr Heinzelmann von der Sparkasse Singen-Radolfzell. Der sucht
jemanden, der ihm Aussagen von Herrn Kempen aus dem Jahr 2000 bestätigen kann,
da sein Kopf auf dem Spiel stehe. Es sollte auch nicht zu meinem Nachteil
sein.“
Diese eidesstattliche Versicherung entstammt meinem
Gedächtnis und meinen Aufzeichnungen aus den jeweiligen Vorgängen.
Laaber, den 27.6.2004
Andreas Netzel