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Originaltext, mit Hypertext überarbeitet:

 

Versicherung an Eides Statt

 

In Kenntnis der Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und strafrechtlichen Relevanz einer falschen eidesstattlichen Versicherung er kläre ich, Christof Baudrexel, von Beruf Journalist, wohnhaft in der Sudetenstraße 5 in 78224 Singen, hiermit an Eides Statt:

 

Bei meinen Recherchen nach den Hintergründen der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Frau Marion Kempen gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Singen vom 15.10.2003 in Sachen Zwangsversteigerung der Kempen-Villa fragte ich in einem Telefongespräch letzte Woche (m.W. am 11.12. 2003) den Vorsitzenden Richter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz, Herrn Karl-Heinz Niemann, ob ihm denn nicht bekannt gewesen sei, dass das Sparkassengebäude in Singen rund vier Wochen vor seinem Beschluss vom 12.11. 2003 von der Polizei durchsucht und dabei umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt worden sei. Darauf erwiderte Herr Niemann, dieser Vorgang sei seines Wissens „ja noch gar nicht bekannt gewesen“. Darauf erwiderte ich, dass dies doch wohl nicht zutreffen können, weil die Beschwerdeführerin Frau Kempen in ihrem vom 21.10.2003 datierten und an das Amtsgericht Singen (Vollstreckungsgericht) gerichteten " Nachtrag zur Erinnerung im Zwangsversteigerungsverfahren gegen Marion Kempen AZ: 7K 60/02" ausdrücklich auf das Ermittlungsverfahren gegen Herrn Heinzelmann von der Sparkasse Singen-Radolfzell wegen Untreue mit Aktenzeichen 28 Js 1851/03 hingewiesen hatte. Darauf erklärte Herr Niemann, so wörtlich: „Davon ist mir nichts bekannt.“ Daraus zog ich im Zusammenhang mit meinen Recherchen zum Bericht im Singener Flyer Nr.4 („Justiz im Dienst krimineller Machenschaften?“) den Schluss, dass ihm das Erinnerungsschreiben der Frau Kempen nicht vorgelegen hat, sonst hätte er nicht sagen können, dass er zum Zeitpunkt seines Beschlusses vom 12.11. 2003, also drei Wochen nach dem Erinnerungsschreiben und rund vier Wochen nach der Bankdurchsuchung, keine Kenntnis von den Strafermittlungen gegen die Sparkasse hatte. Ob der Rechtspfleger Herr Igl, der als Ansprechperson in dem Schreiben von Frau Kempen erwähnt wird, dieses nicht weitergeleitet hat, kann ich nicht beantworten, vermute dies aus bestimmten Gründen aber.

 

Singen, den 17.Dezember 2003

 

 

(Christof Baudrexel)

(Kommentar des Redakteurs)


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