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          Eidesstattliche Versicherung

 

In Kenntnis der Bedeutung einer eidesstattl. Versicherung und strafrechtlichen Relevanz einer falschen eidesstattl. Versicherung erkläre ich:

Ich heiße Dr. Richard Althoff, 40 Jahre alt, kanzleiansässig: Königstraße 9, 01097 Dresden, Beruf: Rechtsanwalt

 

Ich habe u.a. im Jahr 2000/2001 die HMK-Gruppe anwaltlich begleitet. Aus dieser Tätigkeit ist mir bekannt, daß zur Sanierung der HMK-Gruppe die neu gegründete HMK Bausanierung GmbH  Aufträge der insolventen HMK Sanierungsbau GmbH übernehmen und damit einen neuen Betrieb aufbauen sollte. Nach mir seinerzeit übermittelten Informationen bestand ein Stillhalteabkommen zwischen der HMK-Gruppe, der Sparkasse Singen und dem Insolvenzverwalter Mathern, demzufolge zwar fällige Zinsen zu zahlen waren, die Tilgungsleistungen aber ausgesetzt werden durften.

 

Der Geschäftsführer der HMK, Herr Kempen, befand sich nach meiner Erinnerung seit etwa Mitte Oktober im Krankenstand. Zu einem anschließenden Zeitpunkt – zweite Oktoberhälfte oder November – erfuhr ich, daß eine Kaufpreiszahlung des Erwerbers Netzel für die Immobilie in Penig, Chemnitzer Straße 9-11, vom Konto der HMK Bausanierung GmbH auf ein anderes Konto umgebucht worden sein soll. Ich besprach diese Thematik mit Herrn Kempen, da ich gegen ein solches Vorgehen – wohl einseitig veranlasst durch die Sparkasse – im Hinblick auf die MaBV-Bindung dieser Gelder rechtliche Bedenken hatte. Herr Kempen brachte zum Ausdruck, daß er mit einer solchen einseitigen Verfügung durch die Sparkasse unter keinen Umständen einverstanden sei. Wir sind dann so verblieben, daß dies im Gesamtzusammenhang des Engagements der Sparkasse mit dem Institut besprochen und gelöst werden sollte, aber keinesfalls geduldet werden könne.

 

 

Dresden, 05.09.2003

gez. Dr. Richard Althoff


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