Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate Freiburg - Salzstraße 28 79098 Freiburg VORAB PER FAX: 0761/205-3028
In dem Rechtsstreit Kempen,
Marion g e g e n Sparkasse
Singen-Radolfzell wird
zur behaupteten Vereinbarung vom 23.03.2000 die
Stellungnahme des Insolvenzverwalters der HMK Sanierungsbau
GmbH, der eine übertragende Sanierung durch Gründung der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH und
Übernahme des operativen Geschäftes der HMK Sanierungsbau GmbH vorschlug,
übersandt. Aus den
Darlegungen des Insolvenzverwalters ergibt sich nicht, dass eine solche
Vereinbarung am 23.03.2000 getroffen wurde, zumal diese, da es sich um eine
übertragende Sanierung handelte, hätte schriftlich abgeschlossen werden
müssen.
Eine
eidesstattliche
Versicherung des damaligen Prokuristen vom 21.02.2004, die
vom Inhalt her, bezogen auf den 23.03.2000 aber auch später,
nämlich dem Gespräch vom
17.08.2000, nichts anderes darlegt, wird ebenfalls beigefügt.
Das
entspricht so nicht den Tatsachen: Abgesehen von
einer anderen rechtlichen Würdigung wird für die Berechtigung
der Durchsetzung von Ansprüchen eines Gesellschafters einer GmbH
unter anderem auf das Urteil des OLG München NJW RR 91,
928 verwiesen. Rüdiger Pryssok Rechtsanwalt Anlagen K 55 - 56 |
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