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Zwickau, 24.02.2004

439/02RP06/kf

 

 

 

 

 

 

Oberlandesgericht Karlsruhe

- Zivilsenate Freiburg -

Salzstraße 28

79098 Freiburg

 

VORAB PER FAX: 0761/205-3028

 

                   

 

Aktenzeichen:

   

9 W 13/04

5 O 307/03 E

 

 

In dem Rechtsstreit

 

Kempen, Marion

 

g e g e n

 

Sparkasse Singen-Radolfzell

 

wird zur behaupteten Vereinbarung vom 23.03.2000 die Stellungnahme des Insolvenzverwalters der HMK Sanierungsbau GmbH, der eine übertragende Sanierung durch Gründung der HMK Bausanierungsgesellschaft mbH und Übernahme des operativen Geschäftes der HMK Sanierungsbau GmbH vorschlug, übersandt.

 

Aus den Darlegungen des Insolvenzverwalters ergibt sich nicht, dass eine solche Vereinbarung am 23.03.2000 getroffen wurde, zumal diese, da es sich um eine übertragende Sanierung handelte, hätte schriftlich abgeschlossen werden müssen.

 

Beweis:

   

Schreiben des Insolvenzverwalters Christoph Mathern
vom 11.02.2004,
Anlage K 55


Eine eidesstattliche Versicherung des damaligen Prokuristen vom 21.02.2004, die vom Inhalt her, bezogen auf den 23.03.2000 aber auch später, nämlich dem Gespräch vom 17.08.2000, nichts anderes darlegt, wird ebenfalls beigefügt.

 

Beweis:

   

Versicherung an Eides Statt des Herrn Volker Böhme vom
21.02.2004
Anlage K 56


Das entspricht so nicht den Tatsachen:

 

Abgesehen von einer anderen rechtlichen Würdigung wird für die Berechtigung der Durchsetzung von Ansprüchen eines Gesellschafters einer GmbH unter anderem auf das Urteil des OLG München NJW RR 91, 928 verwiesen.

 


 
Pryssok

Rüdiger Pryssok

Rechtsanwalt

 

Anlagen

K 55 - 56

 


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