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Ein paar Worte zu Gläubigerbegünstigungdurch die Sparkasse Singen-RadolfzellGläubigerbegünstigung wird vom Gesetz als Straftat verfolgt, weil jedweder Schuldner per Gesetz dazu verpflichtet ist, die vom Gericht festgelegten Gläubiger zu befriedigen. Freilich, es gibt da eine ganze Menge krummer Wege, aber die führen zu nichts Gutem. Im Übrigen betrifft diese Verpflichtung nicht nur den Unternehmer bzw. Konteninhaber, sondern auch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut, wie es bei mir die Sparkasse Singen-Radolfzell ist bzw. war. Nun zu vorliegendem Strafantrag:
Bis zur Gläubigerversammlung im August 00, bei der die übertragene Sanierung beschlossen wurde, gab mir keine Bank mehr Geld, weil die Möglichkeit der Durchgriffshaftung nach § 302 AKTGes. bestand. Deutlich wurde dies mit dem Bericht des Herrn Heinzelmann vom 17.08.00 und Beschluß vom 22.08.00 der Sparkasse. Aber: Bei nochmaligem genauem Hinsehen dürften auch Blinde (wie Richter oder mein Redakteur ;-}}) ohne weiteres feststellen: Diese Pfändungen lagen deutlich vor dem Zeitpunkt (17. bzw. 22.08.), da die Sparkasse mir mit einem Sanierungskredit über die Runden helfen wollte. Lange also kein Grund für die Sparkasse, mir später die Kredite zurückzufahren! Ganz im Gegenteil: Die Vergabe eines Sanierungskredits stellt für das jeweils ausreichende Kreditinstitut eine Verpflichtung dar, alle Maßnahmen zu ergreifen, damit die Sanierung ein Erfolg wird. Kommen wir zu den Ereignissen zum Jahresende 2000: Heinzelmann bucht am 23.10.00 124.000,11 DM (Baugeld von Herrn Netzel) richtigerweise auf das Bauträgerkonto 383 um. Am 10.11.00 überweist er es auf das Konto der Holding mit der Nr. 686!
Und nochwas: Für die Buchungsvorgänge existieren keine Buchungsunterlagen...(!?) Dabei vergaß er die Pfändung vom 21.03.00! Dies war - vielleicht nolens volens, nichtsdestoweniger aber - eindeutig Gläubigerbenachteiligung! Die Forderung ist bis heute nicht bezahlt. Der Gläubiger hat seine Computeranlage in 2002 abholen lassen. Damit wäre auch das "Märchen von der mündlichen Vollmacht" widerlegt, wonach ich Auftrag ausgelöst haben soll, Gelder auf die HMK Holding zu lenken. Was sollte eine Überweisung von KFW-Zinsen in Höhe von 105 TDM für das Jahr 2000 auf das HMK Holding Konto? Dort wären doch zuerst die Gläubiger zu befriedigen gewesen, und das hätte doch mit Baugeld absolut keinen Sinn gemacht, oder?! Und Dies beweist doch, dass die SPK nur noch auf eigenen Vorteil bedacht war! Und noch einiges anderes... Frohes Fest! Gailingen, den 21.12.2003 |
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