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Ein paar Worte zu

Gläubigerbegünstigung

durch die Sparkasse Singen-Radolfzell

Gläubigerbegünstigung wird vom Gesetz als Straftat verfolgt, weil jedweder Schuldner per Gesetz dazu verpflichtet ist, die vom Gericht festgelegten Gläubiger zu befriedigen. Freilich, es gibt da eine ganze Menge krummer Wege, aber die führen zu nichts Gutem.

Im Übrigen betrifft diese Verpflichtung nicht nur den Unternehmer bzw. Konteninhaber, sondern auch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut, wie es bei mir die Sparkasse Singen-Radolfzell ist bzw. war.

Nun zu vorliegendem Strafantrag:
Am 06.03.00 hatten wir Eigenantrag auf Insolvenz der HMK Sanierungsbau gestellt, weil die Querelen mit der Stadt Penig bezüglich des Grundstücks Chemnitzer Str. 9-11 jeglichen weiteren Betrieb undenkbar gemacht hatten.

Bis zur Gläubigerversammlung im August 00, bei der die übertragene Sanierung beschlossen wurde, gab mir keine Bank mehr Geld, weil die Möglichkeit der Durchgriffshaftung nach § 302 AKTGes. bestand. Deutlich wurde dies mit dem Bericht des Herrn Heinzelmann vom 17.08.00 und Beschluß vom 22.08.00 der Sparkasse.

Aber:
Am 21.03.00 wurde durch den Gerichtsvollzieher Braun ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über 23.535,23 DM für die HMK Holding an die SpK zugestellt. Am 28.07.00 wurde ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über 20.038,40 DM per Gerichtsvollzieher bei der SPK für die HMK Holding zugestellt. In beiden Fällen war die SpK Drittschuldner !!!

Bei nochmaligem genauem Hinsehen dürften auch Blinde (wie Richter oder mein Redakteur ;-}}) ohne weiteres feststellen: Diese Pfändungen lagen deutlich vor dem Zeitpunkt (17. bzw. 22.08.), da die Sparkasse mir mit einem Sanierungskredit über die Runden helfen wollte. Lange also kein Grund für die Sparkasse, mir später die Kredite zurückzufahren! Ganz im Gegenteil: Die Vergabe eines Sanierungskredits stellt für das jeweils ausreichende Kreditinstitut eine Verpflichtung dar, alle Maßnahmen zu ergreifen, damit die Sanierung ein Erfolg wird.

Kommen wir zu den Ereignissen zum Jahresende 2000: Heinzelmann bucht am 23.10.00 124.000,11 DM (Baugeld von Herrn Netzel) richtigerweise auf das Bauträgerkonto 383 um. Am 10.11.00 überweist er es auf das Konto der Holding mit der Nr. 686!

    Die Sparkasse behauptet ja jetzt, ich bzw. wir hätten die Überweisungen ausgelöst. Also, das war aus drei Gründen nicht möglich:
  1. Für Bauträgerkonto 383 hatten wir bis dato keine Verfügungsberechtigung. Wir hatten auf Scheckkarten und ähnliches verzichtet, weil dort ja eh nur das Geld für das Objekt Brauhausgasse 9 drübergehen sollte. Meine Frau wollte lediglich einen btx-Zugang, was sie aber von Heinzelmann nicht bekommen hatte. Und da sowieso nur Rechnungen an die Subs (wie z.B. Schlossermeister Rudolph) bezahlt werden sollten, war uns das erstmal weitestgehend egal.
  2. Zu jener Zeit war ich im Krankenhaus, weil mich die Ereignisse schwer mitgenommen hatten. Erst vom Dresdner Anwalt Dr. Althoff mußte ich erfahren, was da in der Sparkasse Singen von einem gewissen Heinzelmann für ein Mist gebaut wird. Ich erinnere mich noch genau, wie ich wutentbrannt am offenen Fenster in meinem Zimmer im Hegau-Klinikum stand und der Frau Swirbul ein Protestschreiben an die Sparkasse Singen-Radolfzell in's Telefon diktierte.
  3. Bei den Beträgen handelte es sich um GSB- und MaBV-geschützte Gelder, die auf dem Bauträgerkonto schon richtig aufgehoben waren. Warum in aller Welt wird das auf das Konto gebucht, das von der Fa. Wiebelt per Gerichtsbeschluß gepfändet gewesen ist. Verdammt! Wie blöd muß jemand sein, der sowas tut?
  4. Und nochwas: Für die Buchungsvorgänge existieren keine Buchungsunterlagen...(!?)

Der mögliche Grund: Wir haben über das Geschäftskonto 684 am 23.10.00 die Hauptforderung der Pfändung vom 28.07.00 (Fa. Medla) bezahlt, weil der Gläubiger einen Insolvenzantrag stellte. Heinzelmann hat möglicherweise abgewartet, bis die Forderung erloschen ist, und buchte dann ohne sich mit uns zu beraten (!!) auf das Konto der HMK-Holding (#686) um - das aber an sich noch gesperrt war!

Dabei vergaß er die Pfändung vom 21.03.00! Dies war - vielleicht nolens volens, nichtsdestoweniger aber - eindeutig Gläubigerbenachteiligung!

Die Forderung ist bis heute nicht bezahlt. Der Gläubiger hat seine Computeranlage in 2002 abholen lassen.


Damit wäre auch das "Märchen von der mündlichen Vollmacht" widerlegt, wonach ich Auftrag ausgelöst haben soll, Gelder auf die HMK Holding zu lenken. Was sollte eine Überweisung von KFW-Zinsen in Höhe von 105 TDM für das Jahr 2000 auf das HMK Holding Konto? Dort wären doch zuerst die Gläubiger zu befriedigen gewesen, und das hätte doch mit Baugeld absolut keinen Sinn gemacht, oder?! Und

Dies beweist doch, dass die SPK nur noch auf eigenen Vorteil bedacht war! Und noch einiges anderes...

Frohes Fest!

Heribert G. Kempen

Gailingen, den 21.12.2003


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