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Möglicherweise ein
" N I C H T B R I E F "
Es würde uns freuen...
An das Landgericht Konstanz
- Herrn Vorsitzenden Richter Deppert-Kern -
persönlich/vertraulich
Gerichtsstr. 15
78462 Konstanz
15.01.2004
Verehrter Herr Deppert-Kern!
Dieses Schreiben wird vertrauliche Informationen aufdecken, die aber normalerweise auch solche bleiben
sollten. Aber wir werden keine gesetzwidrigen Interna decken, denn wir sind beileibe nicht Ihre Amigos.
Nur des Interesses halber möchten wir Ihnen folgende Zeilen des OLG Dresden aus der Begründung
für die Ablehnung des Richters Schulhauser ("Nasenrichter") als quasi Denkanstoß
geben:
"Ein Ablehnungsgesuch ist nach § 42 Abs. 2 ZPO begründet, wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters
zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich
befangen ist. Maßgeblich ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend
objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung einer vernünftigen und besonnen
denkenden Partei Anlaß geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu
zweifeln. (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO 23. Auflage , §42 Rn. 9, m.w.N.)
Dies ist bei groben Fehlgriffen in der Wortwahl, wie abfälligen, kränkenden oder
beleidigenden Äußerungen, (s. ebenda Rn.22; OLG Hamburg, NJW 1992, 2036
"Kinkerlitzchen"; Thüringer OLG -NL 2002, 282 "derartige Mätzchen";
Brandenburgisches OLG - MDR 2000, 47 "halten Sie endlich den Mund")
unabhängig davon der Fall, ob diese Äußerungen gegenüber der Partei oder
ihrem Prozeßbevollmächtigten kundgetan wurden, da ein Mißgriff in der Wortwahl
in der Regel den Verdacht einer gestörten Beziehung zwischen Richter und Partei
begründet. (Thüringer OLG ebenda)"
Sie wissen hoffentlich, was für Sie auf dem Spiel steht??
Mit stets freundlichen Grüßen
Siegfried Wilhelm
- Redakteur -
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