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Möglicherweise ein

" N I C H T B R I E F "

Es würde uns freuen...


An das
Landgericht Konstanz
- Herrn Vorsitzenden Richter Deppert-Kern -
persönlich/vertraulich

Gerichtsstr. 15

78462 Konstanz

 

15.01.2004

 

Verehrter Herr Deppert-Kern!

+ + + Ihre "Schonfrist" läuft bald ab! ! ! + + + Dann geht auch dieses in's Netz! + + +

Dieses Schreiben wird vertrauliche Informationen aufdecken, die aber normalerweise auch solche bleiben sollten. Aber wir werden keine gesetzwidrigen Interna decken, denn wir sind beileibe nicht Ihre Amigos. Nur des Interesses halber möchten wir Ihnen folgende Zeilen des OLG Dresden aus der Begründung für die Ablehnung des Richters Schulhauser ("Nasenrichter") als quasi Denkanstoß geben:

"Ein Ablehnungsgesuch ist nach § 42 Abs. 2 ZPO begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Maßgeblich ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung einer vernünftigen und besonnen denkenden Partei Anlaß geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO 23. Auflage , §42 Rn. 9, m.w.N.)

Dies ist bei groben Fehlgriffen in der Wortwahl, wie abfälligen, kränkenden oder beleidigenden Äußerungen, (s. ebenda Rn.22; OLG Hamburg, NJW 1992, 2036 "Kinkerlitzchen"; Thüringer OLG -NL 2002, 282 "derartige Mätzchen"; Brandenburgisches OLG - MDR 2000, 47 "halten Sie endlich den Mund") unabhängig davon der Fall, ob diese Äußerungen gegenüber der Partei oder ihrem Prozeßbevollmächtigten kundgetan wurden, da ein Mißgriff in der Wortwahl in der Regel den Verdacht einer gestörten Beziehung zwischen Richter und Partei begründet. (Thüringer OLG ebenda)"

Sie wissen hoffentlich, was für Sie auf dem Spiel steht??

Mit stets freundlichen Grüßen

Siegfried Wilhelm
- Redakteur -